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Dritte Periode. Von 1056—1273.
zu schaffen. Nachdem einmal das Amt ein Lehen geworden war, wurde naturgemäß aus dem Amtsbezirk das Territorium; dessen Inhaber strebten nach Erblichkeit, die sie dem Königtum bestritten, und suchten in ihrem Gebiet ihre Landeshoheit auszubilden. So löste sich nicht nur die Zentralgewalt, sondern auch das Herzogtum in eine große Anzahl von Lehnsgebieten auf; und es bildete sich ein nicht rechtlich, aber tatsächlich geschlossener Stand der Fürsten, der sich als hoher Adel über den niederen emporhob und die Erzbischöfe, Bischöfe, wenige Äbte, die Herzöge, Pfalzgrafen, Landgrafen und gewisse Grafen umfaßte. Die deutsche Verfassung nach dem Interregnum ist na,hezu eine Oligarchie der Fürsten.
Vom alten Stammesherzogtum Bayern (§ 35) hatten sich die Herzogtümer Kärnten (§40), Österreich unter den Babenbergern, (§ 63) und Steiermark (§ 66) losgelöst. Auch die Grafschaft Tirol und das Erzbistum Salzburg waren unabhängig geworden.
Viel größer wurde die Zersplitterung Schwabens. Unter den Fürstenhäusern, die hier selbständig wurden, sind besonders zu nennen die Zähringer in Baden, die Habsburger, die im Aargau und am Vierwaldstättersee große Güter besaßen und die Landgrafenwürde im Elsaß erwarben, und die Grafen von Württemberg. Auch ein großer Teil der schwäbischen Ritterschaft und zahlreiche Städte (§ 75b) — solche auch in Bayern. Franken und Lothringen — wurden ganz unabhängig.
Ein Herzogtum Lothringen hat bis ins 18. Jh. bestanden. Ganz davon losgelöst aber wurden u. a. die Herzogtümer und Grafschaften Brabant, Flandern, Holland, Seeland, Friesland, Geldern, Kleve, Jülich, Luxemburg, die Erzbistümer Köln und Trier.
Von den Territorien, in die sich das Herzogtum Franken auf löste, seien genannt die Rheinpfalz, die Grafschaft Nassau, die Burggrafschaft Nürnberg, in deren Besitz die Hohenzollern kamen, die auch die Fürstentümer Ansbach und Bayreuth erwarben; ferner das Erzbistum Mainz und die Bistümer Worms, Speier, Würzburg und Bamberg.
Der Name Herzogtum Sachsen blieb dem Lande um Wittenberg, das der Anhaltiner (Askanier) Bernhard 1180 erhielt
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144 Fünfte Periode. Von 1517—-lü4ö. — Erster Abschnitt. Von 1517 — 1555.
also der Ernestinischen Linie, einige Gebiete verblieben, aus denen die sächsisch-thüringischen Herzogtümer entstanden sind. Dann wurde der noch unbesiegte Philipp zu Halle in eine Falle gelockt und gefangen genommen.
b) Das Augsburger Interim. Diese großen Erfolge des Kaisers machten sogar Papst Paul Iii. besorgt. Und als nun die Kurie jegliches Zugeständnis an die Protestanten schroff zurückwies, suchte Karl selbständig die kirchliche Frage zu lösen. Auf dem Reichstage zu Augsburg verkündigte er 1548 das sog. Interim, das die kirchlichen Angelegenheiten vorläufig (interim) d.h. bis zur endgültigen Entscheidung durch das allgemeine Konzil -ein solches war 1545 zu Trient eröffnet worden (§ 124 c) — regelte. Hierin waren zwar den Protestanten einige Forderungen, wie die Priesterehe und der Laienkelch, bewilligt, doch die Bestimmungen über das Dogma und die Kirchenverfassung waren im wesentlichen katholisch. Anfangs als für alle verbindlich erachtet, wurde -es bei dem Widerspruch der Katholiken auf die Protestanten beschränkt und stieß überall auf heftigen Widerstand. Ihren Mittelpunkt fand die Erbitterung gegen den Kaiser in der mutigen, während des Krieges geächteten Stadt Magdeburg.
121. 2. Rettung des Protestantismus durch den Kurfürsten Moritz.
a) Zusammenbruch der kaiserlichen Machtstellung. Mit denselben Mitteln der verschlagenen spanischen Diplomatie, denen Karl Y. seinen Sieg verdankte, wurde er, durch seine Erfolge berauscht und zu unklugen Maßregeln verleitet, von seinem gelehrigen Schüler Moritz überwältigt. Erbittert über die schmähliche Behandlung seines Schwiegervaters, für seine eigene Stellung besorgt gemacht durch die die „Libertät“ (landesherrliche Selbständigkeit) aller deutschen Fürsten bedrohenden Schritte des Kaisers, vom Yolke als der „Judas von Meißen“ verflucht, tat sich Moritz mit mehreren Fürsten zu einer Yerschwörung zusammen und gewann 1552 die Unterstützung Heinrichs Ii. von Frankreich, aber nur — welches Yerhängnis in den Geschicken des deutschen Yolkes! — unter der Bedingung, daß dieser die Bistümer und Städte Metz, Toul, Yerdun und Cambrai „als Yikar des Reiches verwalte“.
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Extrahierte Personennamen: Philipp Philipp Karl Karl Moritz Karl_Y Karl Moritz Moritz Heinrichs
Extrahierte Ortsnamen: Magdeburg Frankreich Cambrai
Iv. Das fränkische Reich und die Erneuerung des abendländischen Kaisertums.
39
und dem daraus folgenden Flurzwang bis ins 19. Jh. hinein geherrscht hat.
ß) Geistige Kultur. Eine großartige Tätigkeit entfaltete Karl auch für die Hebung der geistigen Kultur in seinem Reiche. Das Christentum und die Antike waren ihre Grundlagen. Die erste Kulturmacht, die Kirche, beherrschte Karl völlig: war sie auch durch Bonifatius vom Papst abhängig geworden, so war Karl dessen Oberherr, beanspruchte sogar die Entscheidung in dogmatischen Streitfragen und ernannte zudem die Bischöfe. Im Sachsenlande gründeten er und seine Nachfolger die Bistümer Münster, Paderborn, Osnabrück, Minden, Bremen, Yerden, Hildesheim, Halberstadt; alle deutschen Bistümer waren unterstellt den Erzbischöfen von Mainz, Trier, Köln und Salzburg; dazu kam unter Ludwig d. Fr. das Erzbistum Hamburg, das nach Hamburgs Zerstörung durch die Normannen nach Bremen verlegt wurde.
Eifrig sorgte Karl für die Bildung und das sittliche Leben der Geistlichen und des ganzen Volkes. Die Lücken seiner vernachlässigten Jugendbildung suchte er im Mannesalter auszufüllen und blieb von wissenschaftlichem Eifer bis in sein Greisenalter erfüllt (Einh. Yita c. 25. 29). Umgeben von Männern wie dem Angelsachsen Alkvin, der der Gründer der Hofschule wurde, dem Langobarden Paulus Diäconus, Warnefrieds Sohne, der die Geschichte seines Yolkes schrieb, Petrus von Pisa, Angilbert, Einhard, der sein Biograph wurde, rief er die erste Wiedergeburt des klassischen Altertums hervor, schuf er eine Weltliteratur und hob die Baukunst. Und doch blieb er in seinem ganzen Wesen Deutscher. Die vorhandenen Kloster-, Dom- und Stiftsschulen suchte er zu heben und regte zur Gründung von neuen an. Er faßte den Gedanken der allgemeinen Schulpflicht, hatte dabei aber vorzugsweise nur die religiöse Bildung des Yolkes im Auge und konnte seine Ziele natürlich nur unvollkommen erreichen. Unter seinen Nachfolgern gerieten seine Schuleinrichtungen rasch in Verfall.
e) Persönliches. Über sein Äußeres, über Kleidung und Lebensgewohnheiten berichtet Einhard c. 22. 23. 24. Sein Familienleben war nicht makellos, auch wenig glücklich. Von seinen Söhnen überlebte ihn nur Ludwig. Er starb im Januar 814
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Extrahierte Personennamen: Karl Karl Karl_völlig Karl Karl Karl Ludwig_d Ludwig Karl Karl Yita Alkvin Paulus_Diäconus Petrus_von_Pisa Einhard Ludwig Ludwig
172 Fsnfta Periode. Von 1517—1618. — Zweiter Abschnitt. Von der Mitte des 16. Jh. bis 1648.
Der Westfälische Friede 1648.
Schon seit dem Beginn seiner Regierung 1640 war der junge Kurfürst von Brandenburg Friedrich Wilhelm nachdrücklich für den auf der Grundlage allgemeiner Amnestie zu errichtenden Frieden eingetreten. Ernstliche Verhandlungen begannen seit 1645 zu Münster zwischen dem Reiche und Frank reich und zu Osnabrück zwischen dem Kaiser, den evangelischen Ständen und Schweden.
a) Territoriale Bestimmungen. Schweden erhielt Vorpommern mit Rügen und den Odermündungen, ferner Wismar, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden, doch als Reichsstand; irankreich zu voller Souveränität endgültig die Bistümer und Städte Metz, Toul, Verdun, ferner den Sundgau und andre Teile des Elsaß, zum Teil unter unklaren und zweideutigen Bestimmungen; Brandenburg fast ganz Hinterpommern und als Ersatz für das übrige Pommern, dessen Herzogshaus 1637 ausgestorben war, mit Rücksicht auf den Vertrag von 1529 die Bistümer Halberstadt, Minden, Kammin und die Anwartschaft auf Magdeburg; dies wurde 1680 erworben. Bayern blieb im Besitz der Kur und der Oberpfalz. Der Erbe Friedrichs V. erhielt die Rheinpfalz zurück nebst der für ihn geschaffenen (8.) Kur. Die Schweiz und die Niederlande wurden als unabhängig vom Reiche anerkannt, die im Verlauf des Krieges ihres Besitzes beraubten Fürsten durch eine allgemeine Amnestie wieder eingesetzt. — Es waren nun also die Mündungen des Rheins, der Weser, der Oder und der Weichsel in den Händen fremder Mächte.
b) Kirchliche Bestimmungen. Die Gleichberechtigung der Bekenntnisse wurde von neuem festgestellt und auf die Reformierten ausgedehnt und die Glaubensfreiheit nicht bloß den Reichsständen, sondern mit gewissen Einschränkungen auch den Untertanen gewährleistet — außer in Österreich; seitdem schied Österreich aus der Gemeinschaft deutschen Lebens. Als Norm für den Besitz geistlicher Güter wurde der 1. Januar 1624 festgesetzt. So hatte sich die Reformation die europäische*~An-erkennung errungen.
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Frank Friedrichs_V. Friedrichs_V.
Iv. Der Dreißigjährige Krieg 1618 — 48.
163
So geschah es, daß der Katholizismus, gekräftigt durch den Jesuitenorden und das Tridentinum, große Fortschritte machte. Am Mederrhein und in Westfalen erfolgte die Gegenreformation.
In noch höherem Grade war das der Fall unter der Regierung Rudolfs Ii. 1576 — 1612, der, von den Jesuiten in Spanien erzogen, trübsinnig, in wissenschaftliche Liebhabereien und alchimistische Träumereien vertieft, willenlos und eigensinnig, sich von seiner streng katholischen Umgebung leiten ließ. Im Erzbistum Köln wurden alle reformatorischen Regungen ausgerottet. Ein Streit im Straßburger Stift endete zu Ttngunsten der Protestanten. Erzherzog Ferdinand, Rudolfs U. Vetter, führte in Steiermark, Kärnten und Krain die Gegenreformation durch (1600 wurde der große Astronom Johannes Kepler aus Graz a. d. Mur vertrieben). Als schwere Vergewaltigung empfanden die Protestanten das Vorgehen des eifrig katholischen Herzogs Maximilian von Bayern gegen die protestantische Reichsstadt Donauwörth, wo die Prozession des katholischen Klosters gestört worden war (1606 — 8).
Daher und infolge von Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Einziehung geistlicher Güter traten (1608) zu Ahausen in Ansbach unter der Führung Friedrichs Iv. von der Pfalz fünf kleinere protestantische Fürsten zur Union zusammen. Ihr gegenüber bildete sich (1609). die viel stärkere katholische Liga unter Maximilian von Bayern.
Zwischen beiden Parteien schien der Krieg ausbrechen zu sollen über die Jülichsche Erbfolgefrage. Am Mederrhein war ein stattlicher Staat entstanden, der sich aus folgenden Gebieten zusammensetzte: 1. dem Herzogtum Jülich zu beiden Seiten der Roer, eines rechtsseitigen Nebenflusses der Maas, 2. dem Herzogtum Kleve zu beiden Seiten des Niederrheins mit Kleve und Wesel, 3. dem Herzogtum Berg auf der rechten Rheinseite mit Düsseldorf, 4. der Grafschaft Mark im Gebiet der Ruhr, 5. der Grafschaft Ravensberg zwischen der oberen Ems und der mittleren Weser mit Bielefeld. Als Herzog Johann Wilhelm 1609 kinderlos starb, machten auf diese Länder Anspruch die beiden protestantischen Fürsten Johann Sigismund von Brandenburg
11*
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[V. Das fränkische Reich und die Erneuernng des abendländischen Kaisertums.
39
und dem daraus folgenden Flurzwang bis ins 19. Jh. hinein geherrscht hat.
ß) Geistige Kultur. Eine großartige Tätigkeit entfaltete Karl auch für die Hebung der geistigen Kultur in seinem Reiche. Das Christentum und die Antike waren ihre Grundlagen. Die erste Kulturmacht, die Kirche, beherrschte Karl völlig: war sie auch durch Bonifatius vom Papst abhängig geworden, so war Karl dessen Oberherr, beanspruchte sogar die Entscheidung in dogmatischen Streitfragen und ernannte zudem die Bischöfe. Im Sachsenlande gründeten er und seine Nachfolger die Bistümer Münster, Paderborn, Osnabrück, Minden, Bremen, Verden, Hildesheim, Halberstadt; alle deutschen Bistümer waren unterstellt den Erzbischöfen von Mainz, Trier, Köln und Salzburg; dazu kam unter Ludwig d. Fr. das Erzbistum Hamburg, das nach Hamburgs Zerstörung durch die Normannen nach Bremen verlegt wurde.
Eifrig sorgte Karl für die Bildung und das sittliche Leben der Geistlichen und des ganzen Volkes. Die Lücken seiner vernachlässigten Jugendbildung suchte er im Mannesalter auszufüllen und blieb von wissenschaftlichem Eifer bis in sein Greisenalter erfüllt (Einh. Vita c. 25. 29). Umgeben von Männern wie dem Angelsachsen Alkvin, der der Gründer der Hofschule wurde, dem Langobarden Paulus Diaconus, Warnefrieds Sohne, der die Geschichte seines Volkes schrieb, Petrus von Pisa, Angil-'jt^^^ bert, Einhard, der sein Biograph wurde, rief er die erste Wiedergeburt des klassischen Altertums hervor, schuf er eine Weltliteratur und hob die Baukunst. Und doch blieb er in seinem ganzen Wesen Deutscher. Die vorhandenen Kloster-, Dom- und Stiftsschulen suchte er zu heben und regte zur Gründung von neuen an. Er faßte den Gedanken der allgemeinen Schulpflicht, hatte dabei aber vorzugsweise nur die religiöse Bildung des Volkes im Auge und konnte seine Ziele natürlich nur unvollkommen erreichen. Unter seinen Nachfolgern gerieten seine Schuleinrichtungen rasch in Verfall.
e) Persönliches. Über sein Äußeres, über Kleidung und Lebensgewohnheiten berichtet Einhard c. 22. 23. 24. Sein Familienleben war nicht makellos, auch wenig glücklich. Von seinen Söhnen überlebte ihn nur Ludwig. Er starb im Januar 814
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Dritte Periode. Von 1056 — 1273.
zu schaffen. Nachdem einmal das Amt ein Lehen geworden war, wurde naturgemäß aus dem Amtsbezirk das Territorium-dessen Inhaber strebten nach Erblichkeit, die sie dem Königtum bestritten, und suchten in ihrem Gebiet ihre Landeshoheit auszubilden. So löste sich nicht nur die Zentralgewalt, sondern auch das Herzogtum in eine große Anzahl von Lehnsgebieten auf; und es bildete sich ein nicht rechtlich, aber tatsächlich geschlossener Stand der Fürsten, der sich als hoher Adel über den niederen emporhob und die Erzbischöfe, Bischöfe, wenige Äbte, die Herzöge, Pfalzgrafen, Landgrafen und gewisse Grafen umfaßte. Die deutsche Verfassung nach dem Interregnum ist nahezu eine Oligarchie der Fürsten.
Vom alten Stammesherzogtum Bayern (§ 35) hatten sich die Herzogtümer Kärnten (§ 40), Österreich unter den Babenbergern (§ 63) und Steiermark (§66) losgelöst. Auch die Grafschaft Tirol und das Erzbistum Salzburg waren unabhängig geworden.
Viel größer wurde die Zersplitterung Schwabens. Unter den Fürstenhäusern, die hier selbständig wurden, sind besonders zu nennen die Zähringer in Baden, die Habsburger, die im Aargau und am Vierwaldstättersee große Güter besaßen und die Landgrafenwürde im Elsaß erwarben, und die Grafen von Württemberg. Auch ein großer Teil der schwäbischen Ritterschaft und zahlreiche Städte (§ 75b) — solche auch in Bayern, Franken und Lothringen — wurden ganz unabhängig.
Ein Herzogtum Lothringen hat bis ins 18. Jh. bestanden. Ganz davon, losgelöst aber wurden u. a. die Herzogtümer und Grafschaften Brabant, Flandern, Holland, Seeland, Friesland, Geldern, Kleve, Jülich, Luxemburg, die Erzbistümer Köln und Trier.
Von den Territorien, in die sich das Herzogtum Franken auflöste, seien genannt die Rheinpfalz, die Grafschaft Nassau, die Burggrafschaft Nürnberg, in deren Besitz die Hohenzollern kamen, die auch die Fürstentümer Ansbach und Bayreuth erwarben; ferner das Erzbistum Mainz und die Bistümer Worms, Speier, Würzburg und Bamberg.
Der Name Herzogtum Sachsen blieb dem Lande um Wittenberg, das der Anhaltiner (Askanier) Bernhard 1180 erhielt
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144 Fünfte Periode. Von 1517 —1648. — Erster Abschnitt. Von 1517 —1555.
also der Ernestinischen Linie, einige Gebiete verblieben, aus denen die sächsisch-thüringischen Herzogtümer entstanden sind. Dann wurde der noch unbesiegte Philipp zu Halle in eine Falle gelockt und gefangen genommen.
b) Das Augsburger Interim. Diese großen Erfolge des Kaisers machten sogar Papst Paul Ih. besorgt. Und als nun die Kurie jegliches Zugeständnis an die Protestanten schroff zurückwies, suchte Karl selbständig die kirchliche Frage zu lösen. Auf dem Reichstage zu Augsburg verkündigte er 1548 das sog. Interim, das die kirchlichen Angelegenheiten vorläufig (interim) d. h. bis zur endgültigen Entscheidung durch das allgemeine Konzil — ein solches war 1545 zu Trient eröffnet worden (§ 124 c) — regelte. Hierin waren zwar den Protestanten einige Forderungen, wie die Priesterehe und der Laienkelch, bewilligt, doch die Bestimmungen über das Dogma und die Kirchenverfassung waren im wesentlichen katholisch. Anfangs als für alle verbindlich erachtet, wurde es bei dem Widerspruch der Katholiken auf die Protestanten beschränkt und stieß überall auf heftigen Widerstand. Ihren Mittelpunkt fand die Erbitterung gegen den Kaiser in der mutigen, während des Krieges geächteten Stadt Magdeburg.
121. 2, Rettung des Protestantismus durch den Kurfürsten Moritz.
a) Zusammenbruch der kaiserlichen Machtstellung. Mit denselben Mitteln der verschlagenen spanischen Diplomatie, denen Karl V. seinen Sieg verdankte, wurde er, durch seine Erfolge berauscht und zu unklugen Maßregeln verleitet, von seinem gelehrigen Schüler Moritz überwältigt. Erbittert über die schmähliche Behandlung seines Schwiegervaters, für seine eigene Stellung besorgt gemacht durch die die „Libertät“ (landesherrliche Selbständigkeit) aller deutschen Fürsten bedrohenden Schritte des Kaisers, vom Volke als der „Judas von Meißen“ verflucht, tat sich Moritz mit mehreren Fürsten zu einer Verschwörung zusammen und gewann 1552 die Unterstützung Heinrichs H. von Frankreich, aber nur — welches Verhängnis in den Geschicken des deutschen Volkes! — unter der Bedingung, daß dieser die Bistümer und Städte Metz, Toul, Verdun und Cambrai ,,als Vikar des Reiches verwalte“.
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140.
172 Fünfte Periode. Von 1517 —1643.—Zweiter Abschnitt. Von der Mitte des 16. Jh. Ms 1648.
Der Westfälische Friede 1648.
Schon seit dem Beginn seiner Regierung 1640 war der junge Kurfürst von Brandenburg Friedrich Wilhelm nachdrücklich für den auf der Grundlage allgemeiner Amnestie zu errichtenden Frieden eingetreten. Ernstliche Verhandlungen begannen seit 1645 zu Münster zwischen dem Reiche und Frankreich und zu Osnabrück zwischen dem Kaiser, den evangelischen Ständen und Schweden.
a) Territoriale Bestimmungen. Schweden erhielt Vorpommern mit Rügen und den Odermündungen, ferner Wismar, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden, doch als Reichsstand; Frankreich zu voller Souveränität endgültig die Bistümer und Städte Metz, Toul, Verdun, ferner den Sundgau und andre Teile des Elsaß, zum Teil unter unklaren und zweideutigen Bestimmungen; Brandenburg fast ganz Hinterpommern und als Ersatz für das übrige Pommern, dessen Herzogshaus 1637 ausgestorben war, mit Rücksicht auf den Vertrag von 1529 die Bistümer Halberstadt, Minden, Kammin und die Anwartschaft auf Magdeburg; dies wurde 1680 erworben. Bayern blieb im Besitz der Kur und der Oberpfalz. Der Erbe Friedrichs V. erhielt die Rheinpfalz zurück nebst der für ihn geschaffenen (8.) Kur. Die Schweiz und die Niederlande wurden als unabhängig vom Reiche anerkannt, die im Verlauf des Krieges ihres Besitzes beraubten Fürsten durch eine allgemeine Amnestie wieder eingesetzt. — Es waren nun also die Mündungen des Rheins, der Weser, der Oder und der Weichsel in den Händen fremder Mächte.
b) Kirchliche Bestimmungen. Die Gleichberechtigung der Bekenntnisse wurde von neuem festgestellt und auf die Reformierten ausgedehnt und die Glaubensfreiheit nicht bloß den Reichsständen, sondern mit gewissen Einschränkungen auch den Untertanen gewährleistet — außer in Österreich; seitdem schied Österreich aus der Gemeinschaft deutschen Lebens. Als Norm für den Besitz geistlicher Güter wurde der 1. Januar 1624 festgesetzt. So hatte sich die Reformation die europäische Anerkennung errungen.
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Friedrichs_V. Friedrichs_V.
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Iv. Der Dreifsigjährige Krieg 1618 — 48.
169
Der Westfälische Friede 1648.
Schon auf dem Regensburger Reichstage (1640), dem ersten
seit 1613 berufenen, trat der junge Kurfürst von Brandenburg
Friedrich Wilhelm nachdrücklich für den auf der Grundlage
allgemeiner Amnestie zu errichtenden Frieden ein. Ernstliche Ver-
handlungen begannen seit 1645 zu Münster zwischen dem Reiche
und Frankreich und zu Osnabrück zwischen dem Kaiser, den
evangelischen Ständen und Schweden. In den Territorialfragen
gingen Schweden und Frankreich zusammen, in den religiösen
waren sie Gegner und war Frankreich mit Bayern verbündet.
a) Territoriale Bestimmungen. Schweden erhielt Vorpom-
mern mit Rügen, das westliche Hinterpommern mit Stettin, ferner
Wismar, das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden, doch
als Reichsstand; Frankreich zu voller Souveränität endgültig die
Bistümer und Städte Metz, Toul, Verdun, ferner den Sundgau,
Breisach und das Elsafs, dieses unter unklaren und zweideutigen
Bestimmungen; Brandenburg den östlichen Teil von Hinter-
pommern und als Ersatz (mit Rücksicht auf den Vertrag zu Grim-
nitz 1529; das pommersche Herzogshaus war 1637 ausgestorben)
für das übrige Pommern die Bistümer Halberstadt, Minden, Kam-
min und die Anwartschaft auf Magdeburg; dies wurde 1680 er-
worben. Bayern blieb im Besitz der Kur und der Oberpfalz.
Der Erbe Friedrichs V. erhielt die Rheinpfalz zurück nebst der
für ihn geschaffenen (8.) Kur. Die Schweiz und die Nieder-
lande wurden als unabhängig vom Reiche anerkannt, die im
Verlauf des Krieges ihres Besitzes beraubten Fürsten durch eine
allgemeine Amnestie wieder eingesetzt. — Es waren nun also die
Mündungen des Rheins, der Weser, der Oder und der Weichsel
in den Händen fremder Mächte.
b) Kirchliche Bestimmungen. Die Gleichberechtigung der Be-
kenntnisse wurde von neuem festgestellt und auf die Reformierten
ausgedehnt und die Glaubensfreiheit nicht blofs den Reichs-
ständen, sondern mit gewissen Einschränkungen auch den Unter-
thanen gewährleistet — aufser in Österreich; seitdem schied Öster-
reich aus der Gemeinschaft deutschen Lebens. Als Norm für
den Besitz geistlicher Güter wurde der 1. Januar 1624 festgesetzt.
§143.
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