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1. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 27

1852 - Koblenz : Bädeker
Karl's Krieg in Spanien. 27 folgte, bis der Druck der fränkischen Herrschaft, namentlich die ge- zwungene Theilnahme an dem Kriege gegen die Avaren, so wie die Anhänglichkeit an ihre alte Religion die Sachsen zu neuem Auf- stande (793) und zur abermaligen Vernichtung der kirchlichen Ein- richtungen veranlaßte. Karl wiederholte die Feldzüge in's Land der Sachsen fast jedes Jahr, und gewann zuletzt einen Führer der Obo- triten jenseits der Elbe, uni die Sachsen von Osten her zu bedrän- gen, während er zugleich die Häuptlinge des Volkes (durch Ver- leihung von Lehen, Herrschaft über die gemeinen Freien u. s. w.) in das fränkische Interesse zu ziehen verstand und eine große Anzahl Bewohner des östlichen Sachsens in's Innere des fränkischen Reiches versetzte. Ohne besondern Friedensvertrag verstanden sich die ein- zelnen Stämme der Sachsen und mit ihnen die östlichen Friesen (an der untern Ems und Weser) allmälig zur Annahme der christ- lichen Religion und fränkischer Beamten, wie zur Zahlung des Zehnten, behielten aber ihre Volksrechte und Gewohnheiten. Zur Befestigung des Christcnthums unter den Sachsen gründete Karl 8 Bisthümer: Münster und Osnabrück für die nördliche Hälfte van Westphalen (das südliche Westphalen kam zur Erzdiözese Cölu) , Paderborn und Minden für die Enger», Bremen, Verden und Hilbeshecm für die Ostphalen und Halbcrstadt für die thüringischen Sachsen. e) Krieg in Spanien (778). Als Karl nach seinem dritten Zuge gegen die Sachseil ein Maifeld zu Paderborn hielt, ward er von dem vertriebenen Statthalter von Saragossa gegen den Emir Abderrahman I. zu Hülfe gerufen. Er drang auf zwei Seitell zu- gleich (durch Septimainen und durch Gascogue) in Spanien ein, schlug mit beiden vereinigten Heeren ein feindliches in die Flucht, erstürmte Saragossa, setzte den vertriebenen Statthalter wieder ein und war schon im Begriffe, den Ebro zu überschreiten, als die Nachricht von einem neuen Aufstande der Sachsen ihn zurückrief. Auf dem Rückzuge ward sein Heer in den Thälern von Ronces- valles voll den Gascognischen Gebirgsvölkern (weil er die Festungs- werke ihrer Hauptstadt Panlpeluna zerstört hatte) überfallen und zum großen Theile vernichtet (auch der Ritter Roland fiel). Dadurch ging das Eroberte meistens wieder verloren, und die Befestigung der fränkisch-spanischen Mark zwischen den Pyrenäen und dem Ebro geschah erst durch die längere Anwesenheit von Karl's Sohne Lud- wig, dem es (812) gelang mit Emir Hakem I. Frieden zu schließen.

2. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 111

1852 - Koblenz : Bädeker
Frieden zu Nimwegen. 111 Prinzen von Oranien ohne Entscheidung, das dritte (unter Turenne) verhinderte in diesem und dem folgenden Jahre durch meist siegreiche Kämpfe bald auf der rechten, bald auf der linkeu Seite des Ober- rheius die Eroberung des Elsasses durch den kaiserlichen Feldherrn Montecuculi und den Kurfürsten von Brandenburg, bis Turenne bei dem Dorfe Sasbach beim Recognoscireu durch eine Kanonenkugel getödtet wurde. Zugleich gelang es Ludwig seinen thätigsten Geg- ner von der ferneren Theilnahme am Kriege gegen Frankreich abzu- halten, indem er die Schweden zu einem Einfalle in Brandenburg bewog; der Kurfürst wurde dadurch genöthigt mit seinem Heere in sein eigenes Land zurückzukehren, aber die Schweden wurden bei Fehrbellin 1675 geschlagen und verloren sogar Vorpommern. In den beiden letzten Jahren wurde der Krieg noch in den spanischen Niederlanden mit geringem Erfolge fortgesetzt und gleichzeitig Frie- densunterhandlungen zu Nimwegen angeknüpft, bei welchen Lud- wig Xiv. die kluge Politik befolgte, mit jedem Gegner besonders Frieden zu schließen, so daß die Allianz gegen ihn immer mehr ab- nahm und die zurückbleibenden sich immer härtere Bedingungen ge- fallen lassen mußten. So verlor Holland, welches zuerst den Frie- den abschloß, nichts, Spanien aber 14 zum Theil feste Plätze in den Niederlanden und die Franche-Comte, die nun vom deutschen Reiche (wozu sie als Bestandtheil des burgundischen Kreises gehört hatte) getrennt wurde. Der Kurfürst von Brandenburg, jetzt von seinen Bundesgenossen verlassen, mußte den Schweden im Frieden zu St. Germain en Laye (1679) den größten Theil seiner Eroberungen zurückgeben. Doch bald fand Ludwig ein Mittel, auch im Frieden zu erobern, indem er drei Gerichtshöfe unter dem Namen Neunions- kammern (zu Metz, Breisach und Besançon) einsetzte, um zu unter- suchen, was jemals zu den ihm in den 4 letzten Friedensschlüssen ab- getretenen Ländern und Plätzen gehört hätte. Dieses zog er sogleich ein, besetzte auch die Festungen Straßburg und Luxemburg, und bot dem Kaiser einen Waffenstillstand (auf 20 I.) an, den dieser (für das Reich und für den König von Spanien) annahm, um den in- zwischen ausgebrochenen Krieg mit den Türken fortsetzen zu können. Zweiter Türkenkrieg 1683—1699. Während nämlich im W. Ludwig Xiv. Elsaß abriß, wurden im O. die Türken noch einmal furcht- bar. Sowohl der ungünstige Friede nach dem vorigen Türkenkriege, als das Zurückbleiben deutscher Trruppen in Ungarn und die er-

3. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 78

1852 - Koblenz : Bädeker
78 Einteilung Deutschlands in zehn Kreise. Von den 10 Kreisen umfaßte (s. die Karte) 1) der österreichische, der größte von allen, Oesterreich, Steiermark, Kärnthen, Krain, Tirol und die habsburgischen Besitzungen am Oberrhein und in Schwaben (Vorderösterreich) ; 2) der baie rische: das Herzogthum Baiern, die Oberpfalz, das Fürsten- thum Ncuburg, das Erzstift Salzburg u. s. w.; 3) der schwäbische: das Herzogthum Würtemberg, die Markgrafschaft Baden, die Grafschaft Hohcnzollern, die Grafschaft Fürstenberg, das Bisthum Augsburg u. s. w. — im Ganzen 98 geistliche und weltliche Stände; 4) der fränkische: die brandenburgischen Markgrassciiaften Culmbach (Baireuth) und Onolzbach (Anspach), Mergentheim als Mittelpunkt des deutschen Ordens seit der Säcularisation Preußens, die Bisthümer Bamberg, Würzburg und Eichstädt, die Reichsstadt Nürnberg u. s. w.; 5) der oberrheinische Kreis war durch die Länder des kurrheinischen unterbrochen und daher sehr zerstückelt; seine beiden Hauptmassen waren die lothringischen Lande und Hessen (seit 1619 nur noch in Darmstadt und Kassel getheilt); 6) der kur rheinische oder niederrheinische enthielt die 3 geistlichen Kurfürstenthümer Mainz, Trier und Köln, so wie einen Theil der kurpsälzischen Lande, die in 3, später in 4 Kreise vertheilt waren; 7) der b urgundi sch e, welcher schon 1556 an die spanische Linie des Hau- ses Habsburg und dadurch aus dem engern Reichsverbande kam, umfaßte Hol- land, Belgien (jedoch mit Ausnahme des Bisthums Lüttich) und einen Theil des jetzigen nördlichen Frankreichs; 8) der westphälische Kreis zwischen Maas und Weser umfaßte die Her- zogthümer Cleve, Jülich, Berg, die Grafschaft Mark, 6 Bisthümer (Lüttich, Münster, Paderborn, Minden, Verden, Osnabrück), ferner Ostsriesland, Olden- burg, die Reichsstädte Köln, Aachen, Dortmund u. s. w.; 9) der nied ersäch si sch e enthielt die Erzbisthümer Magdeburg und Bre- men, die Bisthümer Halberstadt, Hildesheim und Lübeck, die Herzogthümer Braun- schweig und Lüneburg, Sachsen-Lauenburg, Holstein, Mecklenburg, 6 Reichs- städte u. s. w.; 10) der obersächsische: die 2 Kurfürstenthümer Sachsen und Brauden- burg, die beiden pommerschen Herzogthümer (Stettin und Wolgast), die Fürsten- thümer Anhalt, die Landgrafschaft Thüringen u. s. w. Diese 10 Reichskreise enthielten über drittehalbhundert Kreis- stände, wovon sedoch die kleineren nur cnrienweise stimmten, so daß ans dem Reichstage nicht viel über hundert Stimmen waren. Böh- men mit seinen Nebenlanden (Mähren, Schlesien u. der Lausitz) war nicht in diese Kreisverfassung ausgenommen, da das Haus Oesterreich in diesen Ländern unumschränkt herrschte. Auch waren diese Pro- vinzen, wie Preußen und die Schweiz, der Gerichtsbarkeit des Kam- mergerichts nicht unterworfen.

4. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 150

1852 - Koblenz : Bädeker
Iso Die heilige Allianz. Der zweite Pariser Friede. im gefährlichsten Augenblicke Blücher auf dem Schlachtfelde eintraf und ein vereinter Angriff beider Heere den Sieg entschied. Unauf- haltsam verfolgten die Preußen das in gänzlicher Auflösung fliehende französische Heer unter beständigen siegreichen Gefechten bis nach Pa- ris, wo Napoleon schon (am 22. Juni) zum zweiten Male zu Gun- sten seines Sohnes der Krone entsagt hatte. Mit dem Plane sich nach Amerika einzufchiffen, ging er, als die Preußen ihn (in Mal- maison) gefangen nehmen wollten, nach Rochefort, konnte jedoch nicht auslaufen, ohne englischen Schiffen zu begegnen und vertraute sich der Großmuth der englischen Regierung an, die ihn zufolge einer Bestimmung der Verbündeten als Kriegsgefangenen nach St. Helena abführen ließ, wo er nach beinahe 6jährigen Leiden am 5. Mai 1821 starb. Die Verbündeten rückten mit Ludwig Xviii. in Paris ein, wo die beiden Kaiser und der König von Preußen durch den heiligen Bund (26. September), dem später fast alle europäischen Mächte bei- traten, sich verpflichteten einander bei jeder Gelegenheit Hülfe und Beistand zu leisten und nach dem Geiste der christlichen Religion ihre Völker zu regieren. Der zweite Pariser Friede (20. November) bestätigte die Beschlüsse des Wiener Kongresses und beschränkte Frank- reich auf die Grenzen von 1790, es mußte zwei Grenzfestungen im N. (Philippeville und Marienburg) an die Niederlande, Saarlouis an Preußen, Landau, welches dritte Bundesfestnng ward, an Baiern, den westlichen Theil Savoyens an Sardinien abtreten, 700 Millio- nen Francs Kriegskosten zahlen, die geraubten Kunstwerke und lite- rarischen Schätze zurückgeben und ein Heer der Verbündeten von 150,000 M. in den Grenzprovinzen unterhalten, deren Zurückziehung jedoch schon 1818 ans dem Monarchen-Congresse zu Aachen be- schlossen ward. §. 35. Deutschland ein Staatenbund. Der europäische Fürstencongreß schuf durch die Bundesacte vom 8. Juni 1815 „zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletz- lichkeit der einzelnen Bundesstaaten und zur Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands" den unauflöslichen deutschen Bund, bestehend ans folgenden 34 unabhängigen Staaten und 4 freien Städten:

5. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 108

1852 - Koblenz : Bädeker
108 Friedcnsbedingungen. b) Politische Gegenstände. An Entschädigungen erhielt 1) Frankreich die österreichischen Besitzungen im Elsaß, die Bestäti- gung der Hoheit über die (schon seit 1552 besetzten) Bisthümer und Städte Metz, Toul und Verdun; 2) Schweden: Vorpommern nebst Rügen, einen Theil Hinterpommerns, Wismar, und als weltliche Herzogthümer die säcularisirten Gebiete von Bremen und Verden, Alles jedoch unter deutscher Lehnshoheit, und 5 Millionen Thaler Kriegskosten; 3) Brandenburg erhielt den östlichen Theil Hinterpom- merns und zur Entschädigung für den ihm (zufolge eines Erbvertra- ges) zukommenden übrigen Theil Pommerns die säcularisirten Stif- ter: Magdeburg, Halberstadt, Minden und Camin, als vier weltliche Fürstenthümer; 4) Mecklenburg für den Verlust Wismar's die Bis- thümer Schwerin und Ratzeburg als Fürstenthümer; 5) Baiern be- hielt die Oberpfalz nebst der Kurwürde, mußte aber die Unterpfalz an den Sohn des geächteten Friedrich V. zurückgeben, und für die- sen wurde eine achte Kurwürde errichtet. Für alle übrige seik An- fang des Krieges und in Folge desselben verlorne unbewegliche Gü- ter und Rechte ward eine allgemeine Herstellung verfügt. Die schon längst bestehende Unabhängigkeit der Schweiz so wie der vereinigten Niederlande wurde anerkannt. Frankreich und Schweden übernah- men die Garantie des westphälischen Friedens und behielten da- durch Gelegenheit, sich auch ferner in die deutschen Angelegenheiten einzumischen. c) In Hinsicht des Staatsrechts wurde bestimmt: über Gesetzgebung, Krieg und Frieden, Steuern, Aushebungen, Befestigungen, Bündnisse u. s. w. fall der Kaiser nur nach Abstimmung aller Reichsstänbe auf einem Reichstage verfügen; den Reichsstänben, die somit eine entscheidende, statt einer berathenden Stimme erhalten hatten, ward die Landeshoheit in ihren Territorien bestätigt und ihnen gestattet, Bündnisse unter einander und mit fremden Fürsten zu schließen, nur nicht gegen den Kaiser und das Reich, den Landfrieden und den westphäli- schen Frieden.

6. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 113

1852 - Koblenz : Bädeker
Der zweite Krieg mit Frankreich. tlo Der zweite Krieg mit Frankreich 1688—97. Als die kaiserlichen Feldherren die Türken aus Ungarn vertrieben hatten, brach Ludwig Xiv. unter den nichtigsten Vor- wänden den Waffenstillstand, überfiel ohne vorherige Kriegser- klärung das, im Vertrauen auf den Stillstand unvorbereitete, Reich und besetzte ohne Widerstand die Residenzen der ihm halb befreun- deten drei geistlichen Kurfürsten (Mainz, Trier, Bonn). Bald folgte eine schreckliche Verwüstung der Pfalz, welche, nachdem die Einwoh- ner Monate lang die übermüthigsten Forderungen der Franzosen be- friedigt hatten, zur völligen Wüste umgeschaffen wurde, indeni Mann- heim, Speier, Worms und alle Orte bis zur elsassischen Grenze in Asche sanken; die Einwohner wurden mit kaltblütiger Unmenschlich- keit ausgeplündert und mißhandelt, und nicht einmal die Flucht war gestattet außer auf französisches Gebiet. Der Hauptschauplatz des weitern Krieges wurden die Niederlande, wo der französische Marschall von Luxemburg widerholte Siege erfocht. Die Aufgabe des „Neichs- krieges" beschränkte sich meist darauf, den Rhein zu bewachen und die Hauptmacht war gegen die Türken beschäftigt. Die Erschöpfung der französischen Finanzen und die Entwürfe Ludwig's Xiv. auf Spanien bei dem nahen Tode des kinderlosen Königs Karl Ii. einer- seits, das Mißtrauen unter den Verbündeten andererseits beschleunig- ten den Frieden zu Ryswick, (beim Haag) 1697, worin Deutsch- land Straßburg und alles auf ähnliche Weise im Elsaß Reu- nirte verlor. Standeserhöhungen deutscher Fürsten. Zur Belohnung für die im Kriege gegen Frankreich geleistete Hülfe und in der Absicht zu ferneren Diensten im bevorstehenden spanischen Erbfolgekriege zu verpflichten, verlieh der Kaiser dem Herzoge von Hannover die neunte Kurwürde (1692) und gestattete dem Kurfürsten von Brandenburg Friedrich Hi. die Annahme des Titels eines Königes in Preußen 1701. Der Kurfürst von Sachsen August Ii. wurde nach Johann Sobiesky's Tode zum Könige von Polen gewählt (1697) und trat deshalb zur katholischen Kirche über. 8- 23. Der spanische Erbfolgekrieg 1701—1714. Da Karl Ii., König von Spanien, Sohn Philipp's Iv. und Pütz deutsche Gcsch. 5. Aufl. g

7. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 135

1852 - Koblenz : Bädeker
Die dritte Koalition gegen Frankreich. 135 diguugen gewannen hauptsächlich Preußen, Baiern, Hesien-Darnrstadt, Baden und Würtemberg; für die beiden letzteren, so wie für den neuen Großherzog von Salzburg und für Hessen-Cassel wurden 4 neue Kurwürden errichtet, wogegen die Kurfürstenthümer Köln und Trier cingegangen waren, so daß Deutschland jetzt 10 Kurfürsten zählte. Der reichsunmittelbaren Städte blieben nur 6 übrig: Ham- burg, Lübeck, Bremen, Frankfurt, Nürnberg und Augsburg. Es erhielt: 1) Preußen: die Stifte Paderborn und Hildesheim, das mainzische Thüringen, einen Theil von Münster, mehrere Abteien (Quedlinburg, Essen, Werden u. s. w.) und Reichsstädte (Mühlhausen, Nordhausen, Goslar). 2) Baiern: die Stifte Würzburg, Bamberg, Freisingen und Augsburg (die Stadt Augsburg blieb reichsunmittelbar). 3) Hessen theilte sich mit Nassau in die Ueberreste der Erzstifte Köln, Trier und Mainz; 4) Baden verdankte der Verwandtschaft des Markgrafen mit Rußland seine Vermehrung durch die Rheinpfalz, das Bisthum Constanz und die Reste der Bisthümer Speyer, Basel und Straßburg. 5) Würtemberg wurde durch schwäbische Prälaturen und Reichsstädte für seinen Verlust im Elsaß um das Doppelte entschädigt. 8' 31. Die dritte Coalition gegen Frankreich 1805 und die Auflösung des deutschen Reiches 1806. Napoleon Bonaparte hatte schon nach seiner Rückkehr aus Aegypten 1799 die unfähige Directorialregierung gestürzt und als erster, bald nachher als alleiniger und lebenslänglicher Consul Frank- reich mit fast unumschränkter Gewalt regiert, zuletzt aber sich die erbliche Kaiserwürde übertragen lassen 1804. Der Vernichtung der französischen Republik folgte bald (1805) die der cisalpinischen, welche er in ein erbliches Königreich Italien für sich verwandelte und seinem Stiefsohn Eugen Beauharnais als Vizekönig zur Ver- waltung überließ. Da England sich weigerte, die den Franzosen im I. 1800 weggenommene Insel Malta, wie es im Frieden zu Amiens (1802) ausbedungen worden war, zurückzugeben, wenn sie nicht ebenfalls Holland, Italien und die Schweiz verlassen und den König von Sardinien für die eingezogenen Länder entschädigen würden, so ließ Napoleon Hannover besetzen und verbot die Einfuhr englischer Maa- ren und Eolonialprodukte in Frankreich (Anfang des Continental- systems). Doch weder diese Verletzung des deutschen Gebietes noch die Aufhebung des Herzogs von Enghien (wegen angeblicher Ver- schwörung mit englischen Agenten) auf badischem Gebiete wurden

8. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 30

1876 - Leipzig : Bädeker
Dritter Zeitraum. Preußen ein Königreich seit 1701. §• 10. Friedrich I. als König 1701—1713. Da mit dem Beginn des 18. Jahrhunderts zwei große Kriege die europäischen Mächte beschäftigten, der spanische Erbfolgekrieg im Südwesten, der nordische Krieg im Nordosten, so sah der neue König in Preußen die so weit entlegenen und zerstückelten Provinzen seiner Monarchie zu gleicher Zeit im Osten und Westen gefährlich bedroht. Indem Friedrich sich gänzlich der Theilnahme an den Kämpfen des östlichen Europa enthielt, trotz der lockenden Anerbietungen Karl's Xii., gestattete ihm die Neutralität in den östlichen Verwickelungen um so ungehinderter in die westlichen einzugreifen. Der Theilnahme an dem spanischen Erbfolge krieg konnte er sich nicht entziehen, weil er sich in dem Kronvertrage mit dem Kaiser (vom 16. November 1700) dazu verpflichtet hatte und die Gefahr einer französischen Weltherrschaft von Neuem hervortrat. Zunächst ging er selbst nach Cleve und ließ durch seine Hülfs-lruppen Kaiserswerth und Rheinberg den Franzosen entreißen, unterstützte den englischen Feldherrn Marlborough bei der Eroberung einer Reihe anderer Plätze (Venloo, Roeremonde, Lüttich, Bonn), ließ Geldern < durch Lottum) dauernd besetzen und sandte den Fürsten Leopold von Dessau nach Baiern dem Kaiser zu Hülse, als dorthin eine französische Armee unter Villars vorgedrungen war. Bei Höchstädt (1704) stellte Fürst Leopold von Dessau, nachdem die Reihen der^Derbündeten (des Prinzen Eugen von Savoyen und Marlborough's) dreimal durchbrochen waren, mit seinen Preußen die Ordnung her, erneuerte den Angriff, und warf die Franzosen zurück. Mit diesen siegreichen Truppen (12,000 M.) zog Leopold unter Eugen's Oberbesehl nach Italien und trug (durch Erstürmung

9. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 47

1876 - Leipzig : Bädeker
Friedrich Wilhelm Iii. Preußens Neutralität. §. 14. 47 die dritte Theilung Polens 1795 zwischen Rußland und Preußen begannen, verlangte die russische Kaiserin, daß Oesterreich für seine Anstrengungen gegen die französische Revolution ebenfalls durch polnisches Gebiet entschädigt werde, und so erhielt Preußen, außer Warschau (welches an Südpreußen kam), nur einen kleinen Strich Landes zwischen Weichsel, Bug und Niemen, unter dem Namen Neu-Ostpreußen, so wie einen Theil der Woiwodschaft Krakau (als „Nen-Schlesien"). Seitdem (bis 1807) bestand die Bevölkerung Preußens zum dritten Theile aus Slaven. Das schon unter Friedrich Ii. ausgearbeitete ,,allgemeine Landrecht" ward vollendet und trat zufolge einer königlichen Verordnung (1794) an die ©teile des „römischen und gemeinen Sachsen-Rechtes und anderer fremder' Hülfsrechte." Ihm folgte bald nachher die allgemeine Gerichtsordnung. §. H. Friedrich Wilhelm Iii. 1797-1840. 1. Preußens Neutralität 1797 — 180 6. Obgleich beim Ausbruche des Krieges der zweiten Coalition gegen Frankreich (1799—1801) vielfach um Preußens Freundschaft und Theilnahme geworben wurde, beharrte der König doch in einer strengen Neutralität, um den unter der vorigen Regierung erschöpften Hülfsqnellen des Staates aufzuhelfen. Für die im Baseler Frieden abgetretenen Länder auf dem linken Rheinufer erhielt er (als künftiger Bundesgenosse Frankreichs gegen Oesterreich und Rußland) eine reichliche Entschädigung (181 Om. statt 48 abgetretener), nämlich: die säcularisirten Bisthümer Hildesheim und Paderborn, Theile des kur-mainzischen Thüringen (das Eichsfeld, Erfurt), die Stadt Münster nebst dem östlichen Theile des Hochstifts Münster, mehrere Abteien (Quedlinburg, Essen, Werden, Elten, Herford) und Reichsstädte (Mühlhausen, Nordhausen, Goslar). Auch beim Beginnen der dritten Coalition (1805) lehnte der König nicht nur jede Zumuthung, sich an Oesterreich und Rußland anzuschließen, ab, sondern weigerte sich auch, einem russischen Corps den Durchzug durch Schlesien nach Mähren zu gestatten. Als jedoch der Marschall Bernadotte (auf Napoleon's ausdrücklichen Befehl) mit einem französisch^baierischen Corps (100,000 Mann) durch das neutrale preußische Gebiet (Ansbach) zog, um den Oesterreichern von Norden her in den Rücken zu fallen, gewann die kriegerische Partei 4.

10. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 58

1876 - Leipzig : Bädeker
58 Friedrich Wilhelm m. Congreß zu Wien. §. 14. und Württemberg und viele andere deutsche Fürsten mit den ersten Staatsmännern der Zeit auf d. dem Cougresse zu Wien (l. Nov. 1814 — 9. Juni 1815). Preußen, welches den Anstoß zum Befreiungskämpfe gegeben und zu dessen glücklichem Erfolge so wesentlich beigetragen hatte, sollte zufolge der Verträge, die es mit Rußland und im Laufe des Krieges mit den übrigen teilnehmenden Mächten geschlossen, in dem Umfange vom I. 1806 hergestellt werden. Allein Rußland wollte von den ehemals polnischen Ländern nur so viel zurückgeben, als nöthig war, um eine Verbindung zwischen Schlesien und Ostpreußen zu erzielen, und gegen die vorgeschlagene Entschädigung Preußens durch das von den Verbündeten eroberte Königreich Sachsen erhoben die übrigen Großmächte Widerspruch. Nur die plötzliche Rückkehr Napoleon's verhinderte die Auflösung des Congresses. Man beschloß in aller Eile eine Theilung Sachsens, dessen größere Hälfte (die aber nur 2/5 der Bevölkerung hatte) an Preußen abgetreten wurde. Außerdem erhielt Preußen nebst Danzig und Thorn den westlichen Theil des Herzogthums Warschau, woraus die Provinz Posen gebildet wurde, ferner seine ehemaligen Besitzungen in Westfalen (außer Singen) und am Niederrhein, das Großherzogthum Berg und ein bedeutendes neues Gebiet zu beiden Seiten des Rhems1), endlich Neuschatel und Valengin (Valendis) in der Schweiz. Dagegen trat es die Fürstentümer Ostfriesland und Hildesheim, sowie Goslar, die niedere Grafschaft Lingen und den nördlichen Theil von Münster an Hannover, das entfernte Ansbach und Baireuth an Baiern lgegen Jülich und Berg) ab. In einem Vertrage mit Dänemark erwarb Preußen auch den (jenem so eben statt Norwegens von Schweden abgetretenen) Rest von Schwedisch-Pommern nebst Rügen (gegen das so eben von Hannover erhaltene Herzogthum Lauenburg). So wurde Preußen, das von 1795—1807 in seiner Osthälste vorherrschend ein slavischer Staat gewesen war (mit 22/s Millionen Polen neben 6 Millionen Deutschen), wieder ein wesentlich deutscher Staat. *) Außer deu Herzogtümern Jülich und Berg (s. oben) erhielt Preußen die kurkölnischen Lande, die ehemaligen kurtrierischeu Lande links vom Rhein, Theile von Luxemburg und Limburg, das Fürstenthum Aremberg, die Grafschaften Wied, Sayn, Manderscheid und Schleiden, die Abteien Malmedy und Cornelimünster, die freien Reichsstädte Köln, Aachen und Wetzlar, sowie mainzische und rheingräfliche Besitzungen u. s. w.
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