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1. Antiquitäten der Römer - S. 8

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
8 Antiquitäten der Römer. Straßen in der Stadt (vici, d. h. Reihen von Gebäuden, nur einige hießen via6): am berühmtesten die via subura in der Regio Coelimontana, feie via sacra am Palatinus (in zwei Armen), die via lata (s. Regio Vii). Brücken: Acht Brücken führten bei Rom über den Tiber: 1) Pons subliciusj Pfahlbrücke (a sublicibus), zuerst von Holz — angelegt durch Ancus Marcius, dann von Stein — als solche (nach dem Erbauer) pons aemilius, nördlich am Aventinus, nach dem Ianiculum führend. 2) Rons palatinus s. senatorius, die erste steinerne Brücke, feit 515 u. c., dem Palatinus gegenüber. 3) Rons fabricius und 4) Pons cestius führte nach der Tiber- insel. 5) Rons ^aniculensis s. janicularis. 6) Rons va- ticanus s. triumphalis. 7) Pons aelius, vom Kaiser Ha- drian erbauet. 8) Pons milvius (mulvius), 2 Millien nördlich von der Stadt. Landstraßen, viae: Die von den Römern angelegten Land- straßen gehören zu den großartigsten ihrer Bauunternehmungen; man nahm dazu entweder, und zwar anfänglich durchweg, harte Steine (theils Kieselsteine, silices., theils Quadersteine, saxum quadratum), oder groben Kies (glarea). Den Namen erhielten die viae ent- weder von ihren Erbauern oder von den Städten, wohin sie führten; viae privatae oder publicae hießen sie, je nachdem sie aufgrund und Boden von Privatleuten oder des Staates angelegt waren. Wichtig waren besonders die Via au relia längs der Küste von Etrurien nach Pisa hin, Via fiaminia durch Etrurien nach Ariminum, Via va- leria in das Land der Marsen und Sabiner, Via latina, südöstlich von der vorigen, Via appia, die berühmteste von allen (regina via- rum), aus Quadersteinen, angelegt durch den Eensor Appius Clau- dius im I. 441 u. c., von der porta capena ausgehend, durch einen Theil der pomptinischen Sümpfe, anfänglich nur bis Capua, später bis Brundisium (zum Theil noch erhalten). Oeffentliche Plätze: 1) Fora, von Gebäuden umschlossene Plätze in.der Stadt, theils bestimmt a) zu öffentlichen Verhandlungen, theils b") zum Kauf und Verkauf von Maaren. Unter denen, welche die erstere Bestimmung hatten, war bei weitem am berühmtesten das Forum roman um (vêtus, magnum) zwischen dem Palatinus und Capitolinus, läng- lich rund (in der Länge von O. nach W.), schon durch Romulus ange- legt, durch Tarquinius Priscus mit Säulengängen und Tabernen um- geben, seit derselben Zeit auch mit Privatgebäuden, an deren Stelle später zum Theil öffentliche kamen. — Auf dem Forum befanden sich: a) Eine Bildsäule des Marsyas, als Sinnbild der Freiheit. b) Die Roftra, eine für die Redner im Comitium eingerichtete Erhöhung (suggestus), geschmückt durch einen Theil der den Antia- ten abgenommenen Schiffsschnäbel (rostra). Liv. Viii, 14.— Cäsar richtete neue Rostra ein (rosira julia), wahrscheinlich vor dem von ihm am Forum erbaueten Tempel. c) Das comitium, für die Volksversammlungen bestimmt, im Allgemeinen mit zum Forum gehörig, zuweilen aber auch als beson- derer Platz dem übrigen Theile desselben entgegengesetzt, seit dem An-

2. Antiquitäten der Römer - S. 13

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
13 Einleitender Theil: Chorographische Uebersicht. sie suchten ihre Sprache — namentlich dadurch, daß sie die Jurisdiktion nur lateinisch ausübten — zur herrschenden zu machen und dies ist ihnen auch bis auf die Länder gelungen, wo das Griechische, dem sie selbst zum Theil sich beugten, schon herrschend war; sie legten große Heer- straßen an- Wie tief römisches Wesen, außer in Italien, besonders in Gallien, Spanien und Nord-Afrika (Karthago) Eingang gefunden hatte, das zeigt deutlich die Geschichte der letzten Periode der röm. Literatur. Zur Zeit der Republik wurden die verschiedenen Lander, so wie sie zum Reiche gekommen waren, nach gewissen allgemeinen Grund- sätzen über Provinzial-Einrichtung organisi'rt ($ 50 ff.) und dann jede einzelne mit Rücksicht auf die augenblicklichen Verhältnisse und in Ab- hängigkeit von den Ansichten und dem Charakter des jedesmaligen Statthalters verwaltet; Augustus machte eine Eintheilung der Pro- vinzen in provinciae Caesaris 8. principales und pro- vinciae senatus s. populi und gab jeder von beiden Arten eine besondere Organisation; einige der späteren Kaiser, namentlich Ha- drian und Konstantin, machten Aenderungen in der Eintheilung; Theodosius theilte das Ganze in zwei Reiche. I. Europäische Länder. 6. I. Hispania (Ibcria nach dem Fluß Iberus, Hesperia nach der westlichen Lage, Celtiberia nach den Bewohnern-, die pyrenäische Halbinsel.— Grenzen: In W. Oeeanus atlanticus, in N. Sinus aquitanicus s. mare cantabricum s. britannicum s. gallicum, in No. Pyrenaei montes, in O. und S. das Mare internum, das Fre- tum gaditanum s. Herculis s. Hispaniae. — Flüsse: Iberus (Ebro), Durius (Duero), Tagus(£ajo), Minius(Minho), Anas (Guadiana), Baetis (Guadalquivir). — Gebirge: Pyrenaei montes, Idubeda, Orospeda, Marianus M. (Sierra Mo- rena),Ilipula (Sierra Nevada). Vorgebirge: C alpe (Gibraltar). — Bewohner: Aus der Vermischung der eingewanderten Kelten, Celtae, mit den ihrem Stamme nach unbekannten Ureinwohnern waren die Celtiberi entstanden; neben diesen gab es eine Menge Völkerschaften mit verschiedenen Namen. Außerdem setzten sich Phöniker, Griechen und Römer hier fest. — Theile: Zur Zeit der Republik zerfielhispanien in 2theile: Hispania citerior und Hispania ulterior, zusammen auch wohl Hispaniae ge- nannt; Augustus theilte das Land in 3 Provinzen (H. ulterior in Lusitania und Baetica): 1) Lusitania (zwischen dem Duero und Guadiana): Augusta emerita (Merida), Olisipo (Lissabon) . 2) Baetica (Andalusien und Granada): Hispalis (Sevilla)' Cadcs (Cadix), Corduba (Cordova). 3) Hispania citerior s. Tarraconensis (das ganze übrige Spanien): Tarraco (Tar- ragona), Caesar Augusta (Saragossa), Carthago nova (Car- tagena), Toletum (Toledo), Ilerda (Lerida), Saguntus, Nu- mantia, Mantua (Madrid). — Inseln: a) Baleares: Ba-

3. Antiquitäten der Römer - S. 18

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
18 Antiquitäten der Römer. (Canne), Barium (Bari), Venusia (Venosa), Geburtsort des Horaz. b) Calabria (Japygia, Messa pia), die Landzunge am tarentinischen Meerbusen (oft zu Apulien gerechnet): Brundisium (Brindisi); 1 aren tu in (Taranto), Rudiae, Geburtsort des En- nius. e) Lucania, vom Silarus bis zum Laus (Laino): Pae- stum s. Posidonia (Pesti), Velia s. Elea, Me tapón tum, Heraclea, Sybaris, Thurii, d) Bruttium (das jetzige Ka- labrien): Consentia (Cosenza), Mamertum, Pandosia, Rhegium. Inseln bei Italien: a) Größere: 1) Sicilia, auchsi- cania genannt von den alten Einwohnern Sicani, zu welchen von Italien her die nach der gewöhnlichenannahme von ihnen verschiedenen Siculi— daher Sicilia— gekommen waren (wahrscheinlich sind wohl Sicani und Siculi dasselbe Volk), auch Trinacria von den 3 Hauptvorgebirgen: Peiorum, Pachynum, Lilybaeum.— Gebirge: von O. nach W. erstrecken sich nicht weit von der Nordküste die Montes Heraei oder Junonii., von diesen ab ein Zweig nach So., Eryxm. in W., Aetna M. in O. — Fluß Himera. — Fruchtbarer Boden : das Land war die Kornkammer Rom's. — Städte: Zancle, spater Messana; Catana; Leontini; Syracu- sae (cmö 5 Städten bestehend) ; Cela,, Agrigentum C'sixquyag); Heraclea Minoa; Selinus; S_egesta; Panormus; Hi- mera; Ernia in der Mitte der Insel. 2) Sardinia mit den Städten Caralis und Olbia. 3) Corsica mit der Stadt Alalia. b) Kleinere: Palmaria an der Küste von Latium; Pan- dataria, südlich davon; Capreae, südwestlich von Neapel; Ae- oliae insulae s. Vulcaniae s. Liparenses; Aegates insulae in W. von Sicilicn; Melite (Malta). 8. V. Die Süddonauländer, unter Augustus unterjocht: 1) Rhaetia propria s. prima, südlich bis zu den großen nord- italischen Seen (§ 7), westlich biè zu den Alpes Penninae, östlich bis zum Aenus (Graubünden, Tyrol, Trident und Veltlin). Flüsse: Rhenus, Athesis, Aenus (Inn), Städte: Curia (Chur), Tri de nt um (Trident), Aenipons (Inspruck), T eri oli (Tyrol). 2) Vindelicia s.rhaetia secunda (ein Theil von Schwaben und Baiern): Augusta Vindelicorum (Augsburg), Br igantium (Bregenz), Regina Castra (Regensburg), Batava Castra (Passau). 3) Noricum, das Land der Boji (die noch nach Vinde- lieien hinein wohnten) und der Ta uri sei (die sich bis in Pannonien hineinzogen), der größere Theil von Oestreich und ein Theil von Baiern: Juvavia (Salzburg), Bojodorum (Innstadt), Lentiai(8inj). 4) Pannonia (die Länder von der Donau bis zur Sau, ostwärts von Noricum): a) Pannonia superior s. occidentalis s. prima, der westliche Theil: Vindobona (Wien), Aemona (Lau- bach); b) Pannonia inferior s. orientalis s. secunda, der östliche Theil: Taurunum (Belgrad oder Semlin), Sirmium (Szrem). 5) Illyricum s. Illyria, im weiteren Sinne )ämmtliche

4. Antiquitäten der Römer - S. 22

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
22 Antiquitäten der Römer. Theil wieder in den Grundbestandtheilen der Römer enthalten waren und mehrere derselben im Laufe der Zeiten nicht ohne Einfluß auf Rom geblieben sind: die italischen Völkerschaften, insbesondere die mittel- italischen, waren es, welche zuerst unterworfen wurden, Antheil an den Bürgerrechten erhielten und so mit den Römern in mannigfaltige Be- rührungen traten; sie waren es, aus denen zum großen Theile die Heere bestanden, welche den Erdkreis eroberten und den römischen Namen und römisches Wesen über fast alle damals bekannten Länder und Völker verbreiteten. Nur sehr wenige Denkmäler geben uns eine unmittelbare Kunde von ihnen; römische und griechische Schriftsteller berichten Man- ches über sie — diese Nachrichten aber sind mangelhaft und nicht durch- aus zuverlässig und so muffen wir uns mit dem begnügen, was sich über Abkunft, Verwandtschaft und Charakter derselben durch Combination mit einiger Sicherheit oder wenigstens Wahrscheinlichkeit aufstellen läßt. 13. Sicherlich ist das alte Italien der Hauptsache nach durch Einwan- derungen von No. und O. her bevölkert und man scheint im Allgemei- nen annehmen zu können, daß die Völker, welche später kamen, die früher gekommenen immer weiter nach S. drängten und daß somit diejenigen, welche wir im S. finden, die ältesten Bewohner gewesen sind. _ 1) Der illyrische ütaratn. Die meisten Völker, welche zu diesem Stamme gerechnet werden, wohnten im südlichen Theile Ita- liens und zwar waren es namentlich nach W. zu, in Lukanien und Bruttien, die O e n o t r e r mit den C h o n e r n, I t a l e r n und M o r - geten, nach O. zu von Melapont bis zum Berge Garganus, die Messapier (Iapygier) mit den Salentinern und Kalabrern, die Peuketier und Daunier. Nördlich von diesen Völkern hatten sich, am adriatischen Meere entlang, noch einzelne Spuren des illyrischen Stammes erhalten: als eine Mischung von Illyriern und Sabinern erscheinen die P e l i g n er; illyrisch nennt Heroll. I, 196 die Veneter. — Der ganze Stamm, von welchem der epirorische wohl nicht verschie- den war, scheint in einiger, wenn auch nicht gerade naher Verwandt- schaft mit den Griechen gestanden zu haben. 2) Die Sikuler. In uralten Zeiten wohnten in Latium die Sikuler und zwar erstreckten sich ihre Wohnsitze bis in Umbrien hin- ein; später wurde ihre Hauptmaste durch die vor den Sabinern weichen- den Ausoner nach S. hin gedrängt und sic ging dann nach dem von ihnen so genannten Sicilien über. Ueber die Herkunft dieses Volkes sind die Nachrichten und Ansichten widersprechend: man halt sie theils für verwandt mit den Griechen (so Niebuhr), theils für barbarischen, na- mentlich keltischen Stammes (so Wachsmuth S. 78); das steht fest, daß Reste von ihnen in Latium geblieben sind und daß so sikulisches Wesen in das römische eingedrungen ist. 3) Dieopiker, Osker, Ausoner. Von dem Tiberis südlich durch Kampanien hin bis zur Mischen Meerenge und von den Apenninen westlich bis zur Meeresküste wohnten in ganz alter Zeit die O p i k e r und Osker, auch Ausoner genannt. Später scheinen sie sich nur in dem Gebirge zwischen Latium und Kam-

5. Antiquitäten der Römer - S. 23

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
23 Zweiter Theil: Die altitalischen Völkerschaften rc. Manien erhalten zu haben alsaurunker, Ausoner undsidici- a e r. Einer ihrer Stämme erhielt den Namen Volsker; wahrschein- lich gehörten auch die Aequer zu ihnen. Die oskische Sprache war über einen großen Theil des südlichen Italiens verbreitet; nach Niebuhr S. 73 zeigt sich in ihr der nicht griechische Grundtheil des Lateinischen. 4) Die Sabiner und die von diesen ausgegangenen Völker (Sa bell er). Die Sabiner, ein ursprünglich kleines Bergvolk, hatten zum Ursi'tz Amiternum in der Mitte Italiens auf der Höhe der Apenninen; von hier'aus verdrängten sie lange vor der trojanischen Zeit einerseits dieumbrer, andererseits die Aboriginer und dehnten sich dann allmälig immer weiter aus, so daß sie endlich, unter die früheren Besitzer ge- mischt, das ganze Land zwischen Umbrien und dem Berge Garganus, den nordöstlichen Strich von Latium (am linken Tiberuser bis südlich vom Anio), Kampanien und das Innere von Lukanien besaßen. Auch Rom hat von ihnen einen Theil seiner Bevölkerung erhalten. Zu der Zeit, wo die Römer sich über Latiums Grenze auszudehnen ansi'ngen, und noch später waren die Sabiner das mächtigste Volk in ganz Ita- lien, indessen hatte sich ihr Stamm in eine Menge Zweige getheilt — diesen einzelnen Völkerschaften war der Genuß der größten Freiheit das Höchste, mehr als Größe und Macht; so dachten sie nicht an politische Einheit und dadurch wurde es den Römern möglich, sie nach und nach zu unterwerfen. Diese Völker waren die Samniter, Picenter, Lukaner, Bruttier, Mar ser, Marruciner, Peligner, Ve- ftiner, auch wohl die Herniker. „Strenge der Sitten und freudige Genügsamkeit war der eigenthümliche Ruhm der saüellischen Gebirgs- völker, vor anderen aber der Sabiner und der vier nördlichen Kantone (Marser, Marruciner, Peligner, Vestiner), den sie bewahrten, als zu Rom die alte Tugend aus dem Herzen und dem Acußerlichen schon lange verschwunden war. Sonst sind wenige Nationen in ihren Stäm- men sich'so unähnlich gewesen, wie dieses große Volk: die Samniter, Marser und Peligner kriegslustig, der Freiheit bis in den Tod treu; die Picenter schlaff und verzagt; die Sabiner fromm und gerecht; die Lukaner zerstörend und räuberisch. Die kampanischen Ritter waren ihren Stammvätern gänzlich entfremdet. Alle Sabeller, am meisten aber die Marser, waren Zeichendeuter, vornämlich des Vogelfluges; die Marser rühmten sich auch, Schlangenbeschwörer zu sein." (Niebuhr I. S. 111 — 112.) 5) Die Umbrer. In der vorhistorischen Zeit^) waren die Umbrer ein mächtiges Volk: ihre Herrschaft erstreckte sich damals, außer über das noch später nach ihnen genannte Umbrien, wahrscheinlich auch.über den südlichen Theil von Etrurien und die nachher sabinische Landschaft zwischen den Apenninen und dem Tiber. Bedeutende Höhe der Kultur scheinen sie nie erreicht zu haben. Durch die Etrusker besonders wurden sie geschwächt; von diesen haben sie zum Theil Sprache', Opfer und Sitten angenom- men. Den Römern leisteten sie nur geringen Widerstand. Man ver- muthet, daß sie keltischen Stammes gewesen sind. *) Nach Cato war ihre Stadt Ameria 964 I. vor dem Perserkriege gegründet.

6. Antiquitäten der Römer - S. 25

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
25 Zweiter Theil: Die altitalischen Völkerschaften rc. Daunier, Liburner, Veneter unter diesem Nationalnamen begriffen wer- den können. Von den Oenotrern und Peuketiern wird geradezu erzählt, daß sie eine von Oenotros und Peuketios, des Lykaon Söhnen, siebzehn Menschenalter vor den troischen Zeiten aus Arkadien nach Italien ge- führte Kolonie seien; wenn nun auch diese Erzählung ein Mährchen ist, so läßt sich doch die Verwandtschaft zwischen jenen Völkern und den Arkadern (als Pelasgern) nicht leugnen. Noch finden wir von einer anderen pelasgischen Kolonie berichtet: ein Zug dieses Volkes sei, aus Thessalien von Hellenen verdrängt, über das adriatische Meer gefahren, bei Spina (an der Mündung des Padus) gelandet, habe sich von da nach Sw. gewandt und sich in Tyrrhenien und an dem Ttberis fest- gesetzt; selbst über Kampanien sollen sie sich ausgedehnt und Neapolis und Pompeji inne gehabt haben. Es scheint nicht, als ob genügende Gründe da wären, die Sage von dieser Wanderung (mit Niebuhr) zu verwerfen, mag auch die ganze Ansiedelung in Rücksicht der Ausdehnung nicht so bedeutend gewesen sein. 8) Die Aboriginer; die Latiner. Latium war vermöge seiner Lage dasjenige Land Italiens, in wel- chem die meisten Völkerschaften zusammentrafen — Umbrer, Pelasger, Sabiner, Ausoner, Sikuler vermischten sich hier mit einander. Das so entstandene alte Mischvolk nannte man später Aboriginer (ab origine). Aus dieser Masse heraus bildeten sich die Latiner, so genannt nach dem von ihnen bewohnten Lande Latium, ursprünglich also nicht ein geschlossener Volksstamm, sondern ein Völkergemisch. Nach einer spä- ter zu Rom allgemein geglaubten und vom Staate anerkannten Sage *) soll Aeneas auf seiner Flucht von Troja nach Latium gekommen sein, sich mit dem damals hier herrschenden Könige Latinus vereinigt, die Stadt Lavinium gegründet und den mit seinen Trojanern gemischten Aboriginern den Namen Latini gegeben haben. Dreißig Städte fin- den wir hier spater zu einem Bunde vereinigt, keine mit politischer Ue- bermacht, jede einzelne mit der größten Selbstständigkeit; unter ihnen ward für die Folgezeit am bedeutendsten Alba. — Daß im Latinischen zwei gänzlich verschiedene Elemente, ein griechisches und ein ungriechi- sches, enthalten waren, darüber stimmen Alte und Neue überein; durch welches Volk aber das griechische, durch welches das ungriechische Ele- ment hineingekommen sei, darüber weichen die Ansichten von einander ab. Niebuhr leitet jenes von den Sikulern her, die er für ein Volk griechischen Stammes erklärt, dieses von den aus der Gegend um den Werg Velino den Anio hinab erobernd nach Latium gekommenen Sacra- nern oder Casci, die nach ihm zum oskischen Stamme gehörten (S. 82 —87); Andere dagegen sehen gerade in den Sikulern den unariechischen (keltischen) Bestandtheil. *) S. Niebuhr's berühmte Kritik dieser Sage S. 187 ff.

7. Antiquitäten der Römer - S. 66

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
66 Antiquitäten der Römer. Ii. Verhältnisse der übrigen Bewohner des Reiches. I. C. W. Hopfensack: Staatsrecht der Unterthanen der Römer. Düsseldorf. 1829. 57. Es vergingen fast fünfjahrhunderte unter fortwährenden Kriegen, ehe die Römer zum vollen und festen Besitze des alten Italiens, d. h. des Landes zwischen dem Rubikon und der sicilischen Meerenge, gelang- ten: nicht ein Volk war hier zu besiegen, nicht eine Stadt zu erobern, sondern eine Menge von Völkern, eine noch weit größere Menge von Städten. Diese tliege und diese Eroberungen erfolgten nicht überall unter gleichen Umständen und auf gleiche Weise: einige Feinde leisteten stärkeren, andere schwächeren Widerstand, einige wurden gänzlich unter- worfen, andere nur zu einer bedingten Abhängigkeit gebracht, einige erwarben Ansprüche auf Dankbarkeit, andere blieben zu fürchten und so war es denn natürlich, daß, als das Land im Allgemeinen den Römern gehorchte, nicht alle Theile in gleichen staatsrechtlichen Verhältnissen standen. Eine gewisse Selbstständigkeit finden wir überall, selbst in den Gegenden, welche gänzlich unterworfen gewesen waren, denn dahin hatte man römische oder lateinische Kolonisten geschickt; zu Abgaben und Kriegshülfe war ganz Italien verpflichtet, dieein- zelnen Städte bestanden jedoch als Bundesgenossen mit mehr oder weniger freien republikanischen Verfassun- gen und einem größeren oder geringeren Antheile an den römischen Bürgerrechten fort. Nach ihrer verschiedenen staats- rechtlichen Stellung unterschied man unter den Städten Municipia, Coloniae*), Praefecturae, Fora und Conciliabula. Nachdem die sic,lische Meerenge von den Römern überschritten war, handelte es sich in den folgenden Kriegen nicht mehr um einzelne Stadt- gebiete, sondern um ganze Länder und Reiche. Von da an kamen die Unterworfenen größtentheils in eine weit schlechtere Lage: sie^ wurden gänzlich unterthanig, man ließ ihnen auch von innerer Selbstständigkeit Nichts und gab ihnen keinen Antheil an den römischen Bürgerrechten — Provinciae, Provinciales **). Einzelne Städte indeß erhielten eine den italischen gleiche Stellung und so gab es denn auch in den Pro- vinzen Municipien, Kolonien u. s. w. *) Indem die Kolonien hier den Municipien u. s. w. coordinirt werden, ist ihre bestimmte staatsrechtliche Stellung das, was in Betracht kommt — nicht ihr wesentliches Merkmal, die Abstammung von einer Mutterstadt. Es konnten Municipien staatsrechtlich in Kolonien und Kolonien in Mu- nicipien verwandelt werden. Gell. Xvi, 13. **) Italien ist niemals eine Provinz gewesen; die Eintheilung dieses Landes in vier provinciae quaestoriae war eine rein finanzielle, nur gemacht für die Erhebung der Abgaben.

8. Antiquitäten der Römer - S. 68

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
68 Antiquitäten der Römer. i>) Die verschiedenen Ltrten der Sladtgemeinden. 39. 1) Municipia, d. h. solche Gemeinden, welche das römische Bürgerrecht, namentlich das Recht, in den Legionen zu dienen und militärische Aemter zu bekleiden, besaßen, dabei aber eine eigene Ver- waltung und eigene Jurisdiktion hatten*). Ihre Stellung war die beste im ganzen Reiche. Man unterschied a) Municipia cum suffra- gio, d. h. solche, deren Bürger das volle römische Bürgerrecht ge- nossen (cives optimo jure), dafür aber dem Census unterworfen waren und von Rom so weit Gesetze annehmen mußten, als ihre eigenen Ein- richtungen sich mit der römischen Verfassung nicht vertrugen (legum romanarum fundi fieri); b) Municipia sine suffragio, d. h. solche, deren Bürger den politischen Kheil des römischen Bürgerrechtes nicht besaßen. Die Bewohner der etruskischen Stadt Cäre waren die ersten, welche, zur Belohnung für die Bewachung der römischen Hei- ligthümer wahrend des gallischen Krieges, 389 v. Chr. municipes sine suffragii jure wurden. (Daher die tabulae Caeritium.) Gell. Xvi, 13, 7. 2) Coloniae. Die Kolonien der Römer trugen einen von dem der hellenischen sehr verschiedenen Charakter. Wenn die letzteren der Hauptsache nach durch Menschenüberfüllung oder politische Kämpfe in der Mutterstadt veranlaßt oder zu Handelszwecken gegründet worden sind, so gingen diese zunächst aus einem kriegerischen Bedürfnisse hervor •— man wollte durch sie unterworfene Feinde im Zaume halten und an ihnen einen Haltpunkt für weitere Eroberungen haben — spater auch aus dem Bedürfnis, ärmeren Bürgern eine leichtereexistenz zu verschaffen und damit zugleich die Anhäufung der besitzlosen und deß- halb zu Unruhen geneigten Volksklasse zu verhindern; wenn viele helle- nische Kolonisirungen ohne Theilnahme des Mutterstaates vor sich gin- gen, so konnten vonrom aus Kolonien nur in Folge eines Senats- und Volksbeschlusses und dann mit gewissen Förmlichkeiten ausgeführt wer- den; wenn die hellenischen Auswanderer sich meist selbst einen neuen Wohnsitz erwerben mußten, so erhielten die römischen Kolonisten vom Staate Aecker, die man Feinden abgenommen hatte und fast immer zugleich auch eine eroberte Stadt; wenn jene zum Murterstaate zwar in einem Pietätsverhältnisse blieben, aber doch sonst ganz unabhängig da standen und in ihrem Inneren ein selbstständiges, zum Theil sehr reiches Leben entfalteten, wurden diese fortwährend in einer strengen Abhängigkeit gehalten und keine von ihnen ist in irgend einer Lebens- richtung Neues schaffend fortgeschritten — jene sind unmittelbar für die Menschheit, diese zunächst nur für Rom wichtig geworden. Ausführung römischer Kolonien. Hatte der Senat und die Volksversammlung über die zu vertheilenden Ländereien und die ») Gell. Xvi, 13, 6: Municipes sunt cives romani ex municipiis, Fe- i;ibus suis et suo jure utentes, muneris tantum cum populo romano jonorarii participes, a quo munere capessendo appellati videntur, nullis aliis necessitatibus neque ulla populi romani lege adstricti, nisi in quam populus eorum fundus factus est.

9. Antiquitäten der Römer - S. 70

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
70 Antiquitäten der Römer. klar; die Civität, eigene Magistrate und eigene Jurisdiktion hatten sie beide; die Fora scheinen kleine Städte, Marktplätze gewesen zu sein, die Conciliabula solche Gemeinden, deren Mitglieder zerstreut in einzelnen Häusern wohnten. 2) Provinzialverhältniffe. 60. Die Römer verstanden unter P rovi nei a eine jede Besitzung, welche außerhalb Italien durch die Gewalt der Waffen oder auf andere Art unter ihre Botmäßigkeit gekommen war (Cie. Verr. Ii, 2. Vellej. Ii, 38). ^ Sobald der Senat von einem solchen Ereignisse Nachricht er- hielt, so schickte er gewöhnlich eine Kommission von fünf oder zehn Män- nern mit der nöthigen Vollmacht zu dem Feldherrn, der das Land in Besitz genommen hatte, um gemeinschaftlich demselben diejenige Einrich- tung zu geben, nach welcher es in Zukunft regiert werden sollte (Forma 8. formula provinciae, in formam provinciae redigere). Die bis- herige Verfassung und die bestehenden Gesetze hörten auf; es trat eine ganz neue Organisation ein, bei welcher, mit einzelnen Ausnahmen, höch- stens so viel vom Alten beibehalten wurde, als mit der Stellung gänz- lich Unterworfener ihren Oberherren gegenüber verträglich schien. Die höchste Gewalt kam in die Hände eines römischen Statthalters; die Römer übten unbedingtes Besteuerungsrecht aus —- die Provinzialen mußten als vectigales nicht nur einen bestimmten Tribut (vectigal certum), sondern auch unbestimmte Steuern (vectigalia incerta), na- mentlich einen Grundzehnten (decumana), eine Triststeuer (scriptum) und in den Seehäfen einen Zoll von den Waaren (portorium) entrich- ten; zur Ehre des Kriegsdienstes wurden die Provinzen zur Zeit der Republik nur in einzelnen besonderen Waffengattungen (balkarische Schleuderer, numidische u. a. Reiter) zugelassen, unter den Kaisern jedoch bestanden die Heere größtentheils aus Provinzialen. Jede Pro- vinz hatte in Rom in irgend einer bestimmten Familie erblich ihren Pa- tron, der sie in allen Fällen vertrat. Einzelnen Provinzen gestattete man, ihre eigenen Gesetze zu be- halten (so dem wegen seiner Wichtigkeit überhaupt begünstigten Sici- lien); auch kam es vor, daß man hier und da kleine Fürsten mit ver- schiedenen Titeln fortbestehen ließ. 61. Die Verwaltung der Provinzen geschah bis zu dem Jahre 149 v. Ehr. durch Prätoren, die ausdrücklich für dieselben ernannt waren; seit dieser Zeit aber, d. h. seit Einführung der Quaestiones perpetuae, in der Regel durch die abgegangenen Kon su ln und Pratoren (Proconsules, propraetores). In dieser Hinsicht gab es Provinciae proconsulares und propraeloriae, wovon die letzteren gewöhnlich die kleineren und ruhigeren waren. Von beiden unterscheide man die soge- nannten vier quästorischen Provinzen (Calena, Ostiensis s. Aquaria, Umbria, Calabria), in welche Italien zum Behuf der zu hebenden Staatseinkünfte abgetheilt war.

10. Antiquitäten der Römer - S. 88

1837 - Magdeburg : Heinrichshofen
88 Antiquitäten der Römev. 10) Rex sacrorum s. Rex sacrificiorum s. Rex sa- crificulus s. sacrificus, nach Vertreibung der Tarquinier an- gestellt, um die bisher von den Königen selbst verrichteten Staatsopfer zu besorgen. Während alle übrigen Priester gleichzeitig mit ihrem Priesteramte ein Staatsamt bekleiden konnten, mußte der, welcher rex sacrorum werden wollte, wenn er gerade ein Staatsamt verwaltete, abdanken (Liv. Xl, 42); in seiner priesterlichen Amtsführung war er dem Pontifex max. untergeordnet, obgleich er bei Speisungen den ersten Platz einnahm — Liv. Ii, 2; an den Volksversammlungen durste er nicht Theil nehmen, politische Gewalt hatte er gar nicht. Seine Frau hieß Regina sacror um, auch blos Regina. Zur Wohnung und zu seinen Amtsverrichtungen war ihm vom Staate ein Haus angewiesen: domus regia in der via sacra. b) Priester für einzelne Gottheiten. 86. 1) Flamines *) nannte man alle Priester einzelner Gottheiten (Cic. de legg. Ii, 8) und unterschied sie durch die von den Letzteren ent- lehnten Beinamen. Festus (S. 172) zählt deren fünfzehn. Als man später anfing, Kaisern göttliche Verehrung zu erweisen, wurden für jeden derselben auch besondere flamines als Priester eingesetzt und nach ihm genannt. Drei zeichnete man fortwährend als die vorzüglichsten dieses ganzen Kollegiums aus, flamines majores: flamen Dialis, der Priester des Jupiter, flamen Martialis, der Prie- ster des Mars, flamen Quirinalis, bet Priester des als Quirinus vergötterten Romulus; zu diesen Würden konnten bis in die späteste Kaiserzeit nur Patrizier gelangen. Unter denselben wieder hatte der Harnen Dialis die größten Vorrechte, so namentlich nahm er bei Spei- sungen den nächsten Platz nach dem rex sacrificulus ein , er hatte aber auch die meisten Verpflichtungen, wie die Hauptstelle bei Dell. X, 15 (coli. Liv. I, 20: insignis vestis et curulis regia sella, V, 52 extr. Xxvii, 8) lehrt. Die Würde war nicht unbedingt lebenslänglich, so mußte der flamen Dialis namentlich dann abdanken (flaminio dece- dere., flaminium relinquere), wenn seine Frau gestorben war. ■— Als flamines minores werden die des Vulkan, der Flora, der Car- menta, des Volturnus, der Pomona u. A. genannt. — Sämmtliche Flamines wählte anfangs der König, dann das Kollegium derselben, dann das Volk in den Tributeomitien, und zwar so, daß der oberste Pontifex drei Männer für die erledigte Stelle vorschlug (capere) und dann den Gewählten einweihete (inaugurare). Die Gattinnen der flamines besorgten den Gottesdienst mit ihren Männern; sie hießen flaminicae. *) Flamines in capite habebant pileum, in quo erat brevis virga, de- super habens lanae aliquid. Quod quum per aestus ferre non pos- sent, filo tantum capita religare coeperunt: nam nudis penitus eos capitibus incedere nefas fuerat: unde a filo, quo utebantur, fla- mines dicti sunt, quasi filamines, Servius ad Aen. Viii, 6o4.
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