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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bd. 1 - S. 149

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 149 — jenigen (Albrecht) in einer öffentlichen Feldschlacht erschlagen worden *), welcher, ob er zwar sich anfänglich stellte, als wollte er uns den Frieden gönnen, doch bald darnach wider Erhoffen feine Meinung geändert, in die Fußtapfen des von ihm überwundenen Käufers getreten und jetzo feinen Landräuber mit einem diebischen Kriegsvolke ins Land gefchiceet, uns als die berachtetften Leibeigenen in eine schändliche Dienstbarkeit hinwegzuführen. Dieser, ob er stolzer und hochmütiger, oder unbarmherziger und grausamer fei, kann nicht füglich beurteilt werden. Traun, als er das Osterland sich unterwürfig gemacht, hat er darin keine Feindseligkeit unterlassen, sondern mit Brand, Raub, Mord, Frauen- und Jungfrauen-Schänden und anderen erschrecklichen Un- taten alles erfüllet und weder Weltliches noch Geistliches geschont, dahero er Gottes, als eines gerechten Richters und Rächers aller Lasten und Schaden, gerechter Strafe und Rache nicht entgehen wird. Von diesem höchsten und himmlischen Rächer verspreche ich Euch einen gewissen Sieg, so ihr nur den Mut habet, den eure Eltern und Vorfahren gehabt haben, welche fast vor fünfzig Jahren 2) in geringer Anzahl eine große Menge Feinde, so desgleichen Vornehmen in diesen Landen gleichmäßige Verödung stifteten, bis aufs Haupt erleget haben. Dies soll euch zum Gedächtnis ein fröhliches Beispiel und zur Nachfolge der Tapferkeit eine nützliche Lehre fein. Seid eingedenk der väterlichen 3) und großväterlichen2) Tugend und Tapferkeit und gedenket, daß ihr für euer Haus und Hof, für Gottes und der lieben Heiligen Kirchen und andere Gotteshäuser, für euer Vaterland, in welchem ihr geboren und erzogen seid, für eure Weiber und Kinder, ja für euer Leben und Freiheit streiten sollet. Ich will euch mit mehrern Worten nicht aufhalten noch beschweren, damit es nicht das Ansehen gewinnen möchte, als hätte ich an der Tugend und Tapferkeit meiner redlichen Bürger und Kriegsleute einigen Zweifel oder Mißtrauen, oder als wollte ich jetzt auf dem Platze mehr reden und Worte machen, als in der Schlacht mit der Tat beweisen. Ich und dieser, mein Herr Bruder (auf diesen zeigend), wollen gewappnet vor euch herziehen. Wir wollen am ersten die Feinde angreifen, und wo der Streit am gefährlichsten fein wird, wollen Wir Uns mitten in finden lassen; folget ihr nun durch Gottes Hilfe Uns, euren Heerführern, Verordnungen und Taten, und haltet euch versichert, daß Wir mit euch gleiches Glück und Ausgang dieses Streites haben werden." (Nach Peiser, Chr. L. S. 441 ff.) „Auff solche des streitbaren Fürstens Rede / hat alles Volck mit Freuden geantwortet I sie wären für ihre Landes-Fürsten / das Vaterland / und für ihre Freyheit zu streiten begierig / und wollen darbet) Leib und Leben / Gut und Blut willig-lich aussetzen / und an den blutgierigen und heillosen Schwaben sich männlich rächen / man solte sie nur stracks aus und an den Feind führen." ____________________________________ (Vogel, Arm. S. 39.) x) Schlacht bei Göllheim 1298. 2) Ein markgräfliches Heer schlug am 28. Oktober 1263 bei Beesenstädt (im Mansfeldi-scheu) den Herzog Albrecht von Braunschweig, der im thüringischen Erbfolgestreite als Verwandter Sophiens von Brabant auch Erbansprüche an die Wettinischen Lande zu haben glaubte. In dieser Schlacht sollen auch die Leipziger Bürger sich rühmlich hervorgetan haben. Meist unverletzt, auf erbeuteten Rossen kehrten sie aus der Schlacht zurück und brachten als Gefangene den Herzog selbst^und viele ihm verbündete Ritter mit. (Nach Wustmann, Gesch. d. Stadt Leipzig, I. 3) Markgraf Diezmann schlug am 16. August 1293 bei Torgau den Markgrafen Heinrich von Brandenburg, der als Bundesgenosse des Albrechts des Entarteten ihm sein Meißner Land entreißen wollte. Auch hierbei sollen Leipziger Bürger den Sieg mit entschieden haben, besonders genannt wird Heinrich Stern. (Nach Wustmann, a. a. O. S. 152.)

2. Bd. 1 - S. 463

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 463 — Fiebern gestorben / auff einmahl von der Cantzel abgekündiget worden / welches etwas seltzames und ungewöhnliches." (Vogel, Leipz. Chr., S. 461). b) „Königlich Schwedische Post-Ordnung. 1631 >). Aus Leipzig sollen hinfüran die Boten praecise ablaufen: Wornach sich ein jeder wird wissen zu richten. Sonntags Freitags umb 4 Uhr nach vmb 12 Uhr vor Mittag Mittag. In das Königliche Schwedische Läger. Erffurdt. Hanow^). Sonnabends umb 11 Uhr vor Auff «uff (sr Franckfurt am Mayen. Mittag. Amsterdam. Auf Dreßden. . Paries. Sonnabends umb 4 Uhr nach Dienstags umb 11 Uhr. Mittag. «Uff { In das Chursächsische Läger. Prag. Auff Freitags umb 11 Uhr. Hamburg. Lünenburg. Lübeck. Brehmen. ( Berlin. Nb. So offt Mittwochens Briefe vorhanden Auff Stettin, Dantzig. so fortan. ^ Z^den: Sollen selbige gleich wie cy„ «sk • -2 Ax. ^ sonntags beschicht, umb 12 Uhr l 3n das Königreich Schweden. fortgeschickt werden. Wenn nun obbestimbter Orter hin zu schreiben belieben möchte, derselbe wolle unbeschwert seine Briese an obgemelte Täge und Stunden in das Königliche Schwedische Post-Gewelbe beyzeiten zuschicken oder zubringen bedacht sein. Actum Leipzig den 20. November Anno 1631. Leipzig (gedruckt bei Gregorio Ritzsch)." (Nach. Schäfer, Geschichte des Sachs. Postwesens . . . 1879, S. 66). r-i. ^ach der, nach der Schlacht bei Breitenfeld erfolgten Einnahme Leipzigs durch die Schweden blieb die Post längere Zeit in den Händen der Schweden. 2) Hanau. c) Erneuerung der Wachtvorschristen für den Tordienst. (10. Dez. 1631.) (Nach der üblichen weitschweifigen Einleitung): „Zum Ersten /welcher Befehlichshaber / Bürger und Lohn-Bürger von seinem Ober-Viertels Herrn nicht Erlaubniß hat / und vngehorsamblich aussen bleibet / der solle entweder ein Reichsthaler Straff geben / oder drey Tage vffm Grimmischen Thor gehorsam halten. Zutu Andern / welcher Offieirer / Bürger oder Lohn-Bürger nicht zu rechter Zeit zur Wache als Winterszeit Nachmittags vmb drey Vhr / und Sommerzeit vntb vier Vhr / vor deß Ober-Viertels Herrn Thür erscheinet / oder auch in der Person nicht mit auff- und abzeihet / der sol alßbalden drey Groschen Straff erlegen. Dritten / Die jenigen aber / so von der persönlichen Wacht / als Vni-oersxtet Verwandten / Wittben und Waisen / besreyet / sollen durch eine andere

3. Bd. 1 - S. 146

1911 - Leipzig : Wiegandt
von feiten der Leipziger und ihrer Bundesgenossen an Schaden angerichtet worden ist, soll als ausgeglichen angesehen werden, unbeschadet der rechtlichen Bestimmungen über den Landfrieden; wer sonst noch geschädigt worden ist, soll volle Genugtuung erhalten. Auch hat der Markgraf seine Gnade den Leipzigern und ihren Genossen aufs neue geschenkt und für sich und seinen Sohn und alle seine Freunde bei vorgenanntem Eid und Treue gelobt, allen Haß zu vergessen und wahren dauernden Frieden zu halten, was gemeinhin Urfehde genannt wird. Der Markgraf will auch allen Ge- sippen derer, die ihm sonst in der Stadt dienstbar sind, alle Höfe und Lehen zurückgeben, wenn er genügende Sicherheit erhält, daß sie ihm treu dienen wollen. Und was der Markgraf ihnen und ihren Bundesgenossen an Lehen oder Eigen genommen hat, soweit das nachweisbar ist, das will er ihnen zurückgeben und über die Güter derer, die er in seinem tatsächlichen Besitz hält, will er, wenn sie klagen, endgiltig beschließen nach dem Rechte seiner Getreuen ..." (Nachdem noch über die Auswechselung der beiderseitig gemachten Gefangenen Bestimmungen getroffen sind, endet biefe Ürfunbe mit den gegenseitigen Versicherungen, den Vertrag getreulich zu halten, anbernfalls sollte über die Vertragsbrecher der Fluch beiber Bischöfe verhängt werben. Der Vergleich schließt: „Acta sunt hec anno dominice incarnationis M°. Cc°. Xvi; Xiii0. kal. Augusti; indictione quarta.“ Folgen die Unterschriften.) (Cod. dipl. Lax. reg. Ii, Viii. Nr. 3.) ipsorum Lipzensium et qui eis favebant par habeatur compensatio, salvo iure omnium treugarum; aliis etiam iniuriam passis plena exhibeatur satisfactio. Item marchio, gratiam suam Lip-zensibus et eorum fauctoribus ex integro contulit et pro se et pro filio suo et omnibus amicis suis sub praedicto iuramento et fide spopondit omni rancore postposito veram et perpetuam concor-diam, quod vulgo vrvede dicitur. Restituet etiam idem marchio omnibus parentibus istorum, qui alias sui sunt urbani, omnes curias et bene-ficia eorum sufficienti recepta cautione, quod ipsi fideliter serviant. Et quae-cunque feoda vel proprietates eis vel eorum fautoribus abstulit, et hoc noto-rium sit, marchio restituet et de bonis ipsorum, quae in sua marchio habet warandia, eis conquerentibus finalem faciet iustitiam secundum ius fidelium suorum. . . .“ 3. Gewalt st reich des Markgrafen Dietrich gegen die Stadt Leipzig. 1216, Oktober. „Et quia predicti adversarii mar-chionis civitatem Lypcensem absque vo-luntate civium et connivencia nequaquam occupasse biennio potuissent, marchio cives 6x0808 ob hoc habuit; et post paululum oportunitatem nactus, Frideri-cum qui nuper in regem Romanorum electus contra Ottonem in Almaniam procedens de eo mirifice triumphaverat, „Weil aber vorgenannte Gegner des Markgrafen ohne Wille und Gewähr der Bürgerschaft die Stadt Leipzig während der zwei Jahre keineswegs zu besetzen vermocht hätten, deshalb haßte der Markgraf die Bürger, und bald darauf benutzte er eine günstige Gelegenheit und führte Friedrich, der, kurz vorher zum römischen Könige gewählt, gegen Otto nach Schwaben vorgedrungen war und über ihn den Sieg davon getragen Hatte,

4. Bd. 1 - S. 71

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 71 — möchtet. Wann dann obgedachtes Raths Meinung nicht ist, hierdurch etorn Privilegien einigen Abbruch zue thun, oder ewer jus quaesitum zue schmälern, sondern mehr gedachter Jhar- und Roßmarkt zue dem Ende gesetzet worden, daß fürnehmlichen Pferde undt andere Nothwendigkeit, so wir zu Vortreibung unsers Bergwercks be-dürfftigk, dahin gebracht und hierdurch im geringsten keine Niederlage oder Stapell angerichtet werden soll, derowegen ir euch einigen Abgangs nicht zu befürchten, als gesinnen wir an euch günstig, mit Bitt, das ir obgedachten Rath dieses Marckts halber ferner nicht verhindern, und diese unsere Jnterceßion fruchtbarlich wollet gemessen lassen. So wier euch hiermit nicht bergen wollen" etc. (Bornius=§emt)olbt, De iure stapulae etc. S. 55). b) Kurfürst August sorgt im Interesse der Leipziger Messen für Aufhebung der vom Bischof von aueifeen erteilten Privilegien zur Abhaltung von Jahrmärkten in den Städten Wurzen und Schafstädt. Rescript des Kurfürsten August vorn 1. Juni 1558: „Was ihr euch der vorgenommenen zweyen neuen Jahr-Merckte halber zu Wurtzen und Schaffstedt an Uns undertheniglichen beschweret und gebetten, haben wir aus ewren Schreiben vernehmen und wollen euch hierwieder nicht bergen, daß wir über ewren von Röm. Keisern, Königen und unsern Vorfahren wol erlangten und hergebrachten Privilegien und Freyheiten zw halten und das so hir wieder vorgenommen, abzuwenden, und nicht zu verstatten gnediglichen geneigt, wie wyr denn dem Bischove zu Meissen erwenten Margt widerum abzuschaffen schreiben laßen und begern an euch, do krürter Jarmargt dißmal fortgenig J) sein solte, ir wollet mit ewren Bürgern, Hantirenden und Handelsleuten in Ernst verschaffen, sich solchen Jarmarckts gentzlichen zw enthalten und denselben nicht zu besuchen, wie yr dan auch, do yemand hirwider tljette, denselben in gebührliche Strafe werdet zu nehmen wißen. Hierüber haben wir auch den Rath zu Merseburg umb Abschaffung des Jarmargts zw Schafftest geschriben, wollen uns versehen, es werde dieselbe hierauf erfolgen, geschieht es nicht, wollen wir uns in andere Wege gebührlichen zu erzeigen wissen." (Lomius-Heinholdt, a. a. D., S. 18). r) fortgängig, (jährlich) wiederkehrend. (Auf inständiges Bitten erhielt Wurzen wenigstens die Erlaubnis, einen kleinen Jahrmarkt abzuhalten). c) Dem Städtchen Pegau wird das Ansuchen um Erneuerung des Jahrmarktsprivilegs vom Kurfürsten August infolge des Leipziger Widerspruchs abgeschlagen. Torgau, den 18. November 1561. „Wir haben ewer abermahliges Schreiben, die Bestätigung ewres newen Jarmarckts belangende, verlesen hören, und thuen euch beiliegende Abfchrifft übersenden, was der Rath zu Leipzigk aus ewer nechst Suppliciren, wegen sollichs newen Jarmarckts, auf den 9. Oktobr. zur Antwort geben und vorgewendet. Weil sie nun in der Bestätigung desselben nicht willigen wollen, sondern dafür bitten, als2) wissen Wir ewren Suchen nicht Statt zu geben." (Bornius=5)emt)olbt, a. a. C., S. 19.) ') Io.

5. Bd. 1 - S. 211

1911 - Leipzig : Wiegandt
- 211 - denselbten zu schwach, yne gnedige hülfe mit (zu) teylen, das sie solche widerwertige underthau zu gehorsam und geburlicher strafe bringen mögen ... )- (Geß, Akten usw. I, 518. Stück.) 7, 1523 wurde einem Manne, der es gewagt hatte, sich über den ehelosen Stand der Geistlichen auszusprechen, auf dem Leipziger Marktplatze die Zunge aus dem Halse ge-Men und auf den Block genagelt. — Und doch hatte Herzog Georg selbst auf dem Wormser Reichstag sich darüber beschwert, daß die Priester die Weiber zitierten, gleich als ob sie Amts wecten tritt ihnen ju Handeln Hätten, und Herncicf), toenn sie biefe in ifyrer ©etucilt Hätten, die ehr-liebsten Weiber zum Ehebruch nötigten, (vgl. Gretschel, Kirchl. Zustände Leipzigs vor u. während d. Reform. — Leizig 1839. S. 216.) 5. Bestrafung Leipziger Bürger, die die Fastengebote nicht gehalten haben. 1523, 20. September. a) Die Herzöge Johann d. I. und Friedrich d. I. an den Rat zu Leipzig: „Uns ist euer schreyben, darynnen yr anzeygt, wes sich an dem H. abent u. L ft. gelmrt1) mit sleyschessen in Anderis Kuttel, eyns beutlers, haus bey euch begeben, und das yr derhalben den meyster samt dem gesellen gefenklichen angenummen, byttende, euch zu vorstendygen, was yr euch fordert darinnen halten sollet, alles seyns inhalts vorgetragen. Nachdem wyr uns dau vorsehen, das der hochgeborne fürst H. G. z. S.3) korzlichen wyrd anhaymkummeu4), so begern wyr, yr wollet mittler zeyt dye zweite gefangene wolvorwart und bys uf f. l.5) zukunft enthalten und darauf s. l. meynung gewarten . . . Dresden sontags nach Lamperti im 23" 6). b) Herzog Georg an den Rat zu Leipzig: Unsere Söhne haben Uns bei Unserer Heimkunft vortragen lassen, was ihr gemeldet habt „des fleyschessens halben, so an u. l. f. abent in Andres Kuttel haus sich begeben. Und tragen eners fleyßigen anfsehens und das yr das, so der H. Christlichen kyrchen entkegen und ergerlych, nicht gestattet, guten gefallen, zn-vorsychtyg ?), yr werdet hinforder an euerm fleyß auch nichts lassen erroyndert8). Und lassen uns gefallen, das yr den beyden gefangen zu ayuer straf aufleget, das sye nach 4 Wochen gefenglichenn enthalten und mit Wasser und brot gespeyset, und sunderlich dem gesellen, so mit angebisfen, rohe fleyfc9) vorgefaezt werde. Alsdan werdet yr euch kegen yhn der ansburgung und urfryd 10) halben wol zu halten wyssen. Wollet auch gut achtung geben lassen auf den anheber dyses Handels, Hanßen Krothenmacher, das er auch zu gefenknis gebracht und ungestraft nicht bleybe . . . Dresden dynstags Michaelis im 23 (Geß, Akten usw. I, 548. und 550. Stück.) !) heiligen Abend unserer lieben Frauen Geburt — 7. Sept. 2) ferner. 3) Herzog Georg zu Sachsen *) kürzlich wird heimkommen (vom Nürnberger Reichstag). 5) seiner Liebden. «) 20. September 1523. 7) zuversichtlich. 8) ermangeln. 9) rohes Fleisch. lö) Ausweisung und Urfehde schwören. n) 29. September 1523. 6. Erlebnisse des reformatorisch gesinnten Predigers Sebastian Fröschel in Leipzig. 1523, Oktober. Magister Sebastian Fröschel, bis 1514 Student an der Leipziger Universität, hatte der Disputation in Leipzig 1519 mit beigewohnt. Er wich bald von den Gewohnheiten des römischen Gottesdienstes ab und setzte sich ohne Bedenken über die kleinlichen Äußerlichkeiten des geistlichen Standes hinweg. So rügte der Merseburger Bischof öfters, daß seine Platte zu klein sei. 1522 weilte er in Wittenberg, von wo er 1523 zur Michaelismesse nach Leipzig kam. Das Weitere vgl. unten. — Am 23. Oktober 1523 berichtet Propst Pfister in Leipzig an den Bischof Adolf von Merseburg: 14*

6. Bd. 1 - S. 73

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 73 — 7. D ie Handelsstraßen über Leipzig. a) Den Kauf- und Fuhrleuten wird bei Androhung von Strafe geboten, die alten Handelsstraßen einzuhalten. 1551. Die alte Handelsstraße nach Bayern (Nürnberg, Regensburg, usw.) wurde zuweilen von den Fuhrleuten nicht eingehalten, weshalb u. a. auch Kurfürst Moritz „seinem Bruder August zu Gefallen, welcher ihm in einem Schreiben aus Altenburg vom 13. Dezember 1551 darum ersucht hatte", die alten Befehle hierüber erneuerte, „indem er an den Capitain zu Zwickau und an die Zolleinnehmer zu Borne und Pegau folgendes Rescript geschickt:" „Wir werden bericht, daß die Fuerlenthe, so von Nürnbergk und Regenspurg Guetter kegen Leiptzig auf die Merkte und fünften fueren, ihren Weg auf Schlaiz, Gera, Zeitz und Pegau, auch von Leiptzig aus wieder der Ende zue nehmen, do sie doch hiebevorn auf Plauen, Zwickau, Aldenburg und Borna haben fueren müssen, weil denn durch solch Fürnehmen dem Hochgebohrnen Fürsten Herrn Augustenn Herzogenn zu Sachsen u. s. w und uns das gebuerende Gleith in obbeschriebenen unsern und Sr. Lbd. Stetten entzogen, auch diese Boranderung der Strassen denen alten Vortragenx) und hergebrachten Brauche zuwider ist: so begehren wir, dir hiermit befehlende, du wollest die Fuerleuthe weisen, sich der alten gewönlichen Strassen forthin unweigerlich zu halten, sie auch vor Schaden zu warnen und die Uebertreter zu ernster Straffe einnehmen." (Die an der Elster hinführende Straße scheint von den Fuhrleuten um der größeren Bequemlichkeit und um deswillen bevorzugt gewesen zu sein, weil „die ordentliche Heer- und Landstraße viel länger, als der andere Weg, und von einem überaus engen Gleise wäre, daß sie mit ihren Wagen nicht gut daraus sortkommen könnten.") _________________ (Franz, Pragmat. Handelsgesch. der Stadt Leipzig, S. 169). *) Verträgen. b) Einschränkung der Elbschiffahrt zu Gunsten des Leipziger Handels. 1556. Die Böhmen versuchten ihre Waren, die sie aus Deutschland bezogen, auf der Elbe zu befördern und suchten um ein Privileg dazu nach. Allein Kurfürst August schrieb 1556 am 30. Januar an „Jhro Röm. Königl. Maj. verordnete Räthe, fo sich damahlen in Frankfurth an der Oder befunden, Hieraiber also: Als haben wir den Schrifften und Handlungen, so erwenter Renmunge und Dffnunge des Elbe- und Oder-Strandes bei Leben und Regierunge Unsers freundlichen und lieben Bruders, Churfürst Morizens seel. ergangen, aufsuchen lassen; Und ob wir wohl befunden, . . . daß es sonderlich diesen Unsern Landen und derselben Underthanen nachtheilig und verderblich, auch allerley Weigerunge und Zerrüttung alter Landstrassen usgerichter Verträge und gesprochener Urtell verursachen wolte, das auch Unsere Stadt Leipzig von einem Römischen Kayser und Könige zu dem andern stadtlich begnadiget und privilegiert mit einer alten Stapel, Niederlage und drey Jahrmerckten, darnach denn auch von Alters her die Landstrassen aus Pohlen, Schlesien, auch aus den See-Stätten, und alsosort gehalten und hergebracht weren, welche alte Strassen durch diese Schiffarth zerrüttet, und der Stadt Leipzig ihre wohlhergebrachte Niederlage und Jahrmerckte gefchmelert, wue nicht gantz vernichtet und verderbet würden." (Bornius-Heinholbt, a. a. O., S. 39). e) Kurfürstliches Gebot, die Einhaltung der „Hohen Straße" betr. 1568. „Von Gotts gnaden Augustus Hertzog zu Sachssen / etc. Allen und jtzlichen vnsern Vnderthanen / auch auswertigen Kaufleuten / Furleuten / und denen / die jr Gewerb und Handtierung in und durch vnsere Lande / Chur und Fürstenthuntb

7. Bd. 1 - S. 295

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 295 - baft sie biefe christliche Verorbnung nicht haben wollen annehmen, übergeben, zum Theil auch sich wieberum bekehrt , vielleicht mehr um die Pfarrgüter, benn um ^^^Vo^allen Anbern Klosterjungfrauen haben sich die zu Seuseliz am Christlichsten erzeiget, albet die Äbtißin eine von Haugwitz zum Hirschstein, etn sehr vernünftig Weibsbilb, ba sie gleich den andern befragt um Mangel, erstlich Gott dem Allmächtigen und folgenb dem Lanbesfürsten bemüthiglrchen um bte gnabtgejßtsttattot und Heimsuchung gebankt, benn ihre Gewißen wären \a 6t§her tnannichfatttglich mt Menschensatzung beschwert gewesen und hätten keinen Trost mcht gehabt ' Mit herzlicher und freunblicher Bitte um einen guten Prebtger, haben sich auch erboten, als die gehorsamen Kinder zu erzeigen. Sie hat auch eine jßrebigt wollen haben, dabey sie samt allen ihren Jungfrauen öffentlich in der Ktrchen mit großem Flech qewest auch für die Prebigt gebankt, den Visitatoren gute Ausrichtung gethan und gewilttget hat, einem Prebiger jährlich Einhunbert fl., freye Herberge und Holzung zu geben . . * bekannte uns, daß sie mehr benn sechzig Jung- frauen noch im C?oster hätte, hälts bafür, sie follen alle feste bleiben und be- ^Gott lob die Städte sinb fast burchaus mit guten ^ctrrern, ^rebtgertt, Manen, Schulmeistern besetzt und bestellt. Gen Hain') mangelts noch an extrem Superintenbenten, bahrn D. Sange von Erfurth erforbert ist, ^ech aber noch mch , ob er barein williget. Gen Oschatz ist Mag. Caspar Sohner Olsnch erfo^ert weiß auch nicht, ob er ihnen noch werbe zu einem Superintenbenten. Gen Döbeln ist Herr Joh. Puchar, zu Torgau Caplan, zu einem Pfarrer berufen. Desgl^ der Pfarrer zu Gera H. Joh. Kirchmeß gen Rabeberg, weiß auch noch nicht, ob er chnen wirb Denn wiewohl er in den Beruf gewilliget, fo wolle ihn boch der ^ Warlich >"7 h°den an allen Enden nur einen grasten Lust Willen und Be-qierbe zu Gottes Gnabenwort befunden. Zu Leipzig haben unv keine Mönche Nich den wenigsten Widerstand gethan, dasiir es doch viel Leute nicht geacht, etliche anch ein Gerüchte des Wieberfpiels gemacht." (Ebenda. Nach Neudeckers handschr. Sammlung, etc. fol 885: ex Apogr. m cod. Chart, Bibi. v Goth. Nr. 452 fol. pag. 126 b.) ») Großenhain. 2. Herzog Moritz jährt die Resormation in Sachsen zu Ende. 1. Das Thomaskloster wirb aufgehoben. Brief des Herzogs an den Amimann von Leipzig, Georg von Bendorf. 1542, 22. Mai. Lieber getrewer. Vnnßer begerung ist an bich, bu wollest das closter zu s. Thomas zu Leiptzig sampt besselben ligenben grunbe vnb fahrende habe . . . eygentlichen inventiren lassen *) vnnb alßbann solch closter sampt den guthern vnnsern lieben getrewen dem rathe zu Leiptzigk eyn iahr langk vff rechnung eyn-rewmen, welche dem probeste vnb den andern das ihenige, was eynem ydenn vormacht, reichen vnb auch vnnsere bienste leysten vnb bestellen sollen. . . . Geben zu Dresben montags nach Exaudi anno etc. Xlii." (Cod. dipl. Sax. reg. Ii, Ix. Nt. 474.) ') Vgl. S. 87 ff.

8. Bd. 1 - S. 378

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 378 — ewig verwiesen / daß er eine grosse Summa böser Dreyer hatte bitter die Leute ausgegeben / die lauter Küpper waren. Sein Hut war vber / und vber mit solcher Müntz belasstet / auch trug er eine Kette am Halse von solcher Müntze gemacht. Solche Dreyer wurden hernach die Außpaucker genemtet." (Heydenreich, Leipz. Cron.) b) Urteil des Leipziger Schöppenstuhles über einen Falschmünzer. 1596. „Do ihr euch nun allbereit erkundiget hettet / oder nochmals erkundigen würbet / daß solche falsche Müntze bey inquisito gefunden / und vnter die Leute von jhme gebracht ünb außgefprenget worben / vnb der Gefangene würde vff feinem gethanen Bekäntnüß vor öffentlichem gehegten peinlichen Halßgerichte freywillig verharren / ober des sonsten wie recht vberwiesen / So möchte er von wegen solches falsches Müntzens / daß er nemblich falsche Thaler gemacht / vnb biefetbe für-fetzlicher vnb betrieglicher weise vnter die Leute gebracht vnb außgeben / vermöge des heiligen Römischen Reichs peinlichen Halßgerichts Ordnung mit dem Fewer vom Leben zum Tode gestrafft werden B- R. W. *) Quaestori Bornensi, Mens. Decembr. Anno 1596." (Carpzov, Practica Nova etc. I, pag. 349, 34.) ') Von Rechts wegen. c) Urteil des Leipziger Schöppenstuhles über einen Münzverringerer. 1630. „Hat der verhafte E. M. in guten befandt und gestanden / daß er folgenbe stücke / so er vffm Rahthaufe des orts an versessener Steuer erlegen wollen / als 1 Dickethaler / 1 Reichsthaler / 2 kopfstücken / 2 fchrecfenberger beschnitten / vnb sonsten noch anbere stück mehr / also daß er in die 15. Thaler beseitet vnb geringes / des abgefeilten Silbers weren 7 loth gewesen / barans er ihm ein silbern gürtete machen lassen wollen etc. So wirb benimbter H. M. wegen solcher seiner vorbrechung / als ein betrüglicher ringerer vnb beschneibiger der Müntze öffentlich billig zur Staupen geschlagen / vnb des Laubes barauff ewig vorwiesen. V- R. W. Ad requisitionem Judicis et Scabinorum Dresdensium. M. Januar. Anno 1630." (Carpzov, Practica Nova etc. I, pag. 367. 48.) 5. $out Rechtswesen.') a) Allgemeines. 1. Titel eines berühmten Rechtsbuches von Carpzov-Leipzig. „Peinlicher Inquisition- Und Achts - Proceß. Daraus zu vernehmen, Wann, wie, itnb welcher Gestalt von der Obrigkeit ex officio wiber die Delinquenten uiib Verbrechere zu inquiriren, so wohl auch wiber die Flüchtigen mit der Acht zu verfahren, Aus Kays. Carls des V. und des Heiligen Römischen Reichs Peinlichen Hals - Gerichts - Orbnung , gemeinen und Sächsischen -) Vgl. S. 16 ff., des. 22-29.

9. Bd. 1 - S. 477

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 477 — b) Verfolgung der Kaiserlichen nach der Schlacht bei Lützen. 1632. Bei der Flucht der Kaiserlichen durch Leipzig hat „sichs zu grosser Bedrängnis angelassen / Sintemal die einquartirte Soldaten die Wirthe / und Bürger vber die massen arg tribuliret / und geängstiget / auch an etlichen Orten arg geplündert. Es ist aber noch denselben Tag zu Abends schleunige Ordinantz zum Auffbruch ertheilet worden / weil sie sich befahren müssen / sie möchten von den Schwedischen verfolget / und vbereylet werden . . . Der Oberste Holcke aber hat . . . das Schloß mit 600. Kayserl. Volck besetzt gelassen . . . Die Schwedischen . . . sind vnter dem General Commando Ihrer Fürstlichen Gnaden / Hertzog Bernhards zu Sachsen fortgetzogen / den flüchtigen Feind / so viel möglich / zu verfolgen. Vnd haben jhren Marsch auff Pegaw / und Borna Zu genommen / auch vnterschiedliche Städte / und Örter / so berfetbige occupiret gehabt / ihm wiederumb abgedrungen. Als nun . . . der Hertzog von Friedland solches vernommen / ist er von Altenburgk wieder auffgebrochen / und hat seinen Marsch nach Böhmen genommen." (Heydenreich, Leipz. Sron.) c) Die Schweden in Leipzig. 1632. Am 10. Nov. erfolgte die Überrumpelung Leipzigs durch die Sachsen und bis 2. Dez. die Belagerung der Pleißenburg mit Hilfe der Schweden, die bereits viel von ihrer gerühmten Manneszucht verloren hatten. „Den 14. und 15. Novembr. hat die Schwedische Armee / so zu Grimma / und in den vmbliegenden Orten angelanget / von der Stadt Leipzig 45. tausend Pfund Brod / und 40. tausend Pfund Fleisch / Item viel tausend Kannen Bier / und drey tausend Scheffel Haber gefordert / mit der Bedrawung / daß Sie in Ver-wegerung dessen selbsten kommen / und alles plündern wolten ..." „Den 26. Dito ist der Schwedische General Feld-Wachtmeister . . . von Kniphansen . . . hier ankommen / und doranff alsbald vmbgeschlagen worden / daß sich die in der Stadt gelegenen Dragoner zum Abzugk fertig halten / und dem ankommenden Schwedischen Fußvolck die Ouartir reumen foltert. Wie denn auch geschehen. Vnd sind dargegen nach Mittag vmb drey Vhr . . . [die Schwedischen^ angelanget. Welches bey der Bürgerschafft noch grösser Beschwerung verursachet / Ist auch noch mehr martgel an Holtz / Stro / und andern Sachen fürgefallen. Vnd hat mancher Bürger 10. 20. 30. vnb mehr Soldaten ins Hauß bekommen / auff die täglich grosse Vnkosten gangen / vnb ist boch barbet) sehr arg tribuliret, vnb geplaget worben." (Heydenreich, Leipz. Cron.) 4. Auszug aus dem „Schwebischen Kriegs-Recht." „Titulus I. Von der Gottesfurcht / vnb dem heiligen Wort Gottes. Erster Articul. - - . [Es soll] „alle Abgötterey gäntzlichen verbotten seyn: Der gestalt / daß nun vnb hinfüro kein falscher Anbeter / Abgötter / Zauberer ober Waffenbeschwörer in vnserm Läger / Garnisonen vnb Quartiren vnter vnserm Kriegsvolcke gelitten / sonbern ba einer betreten würde / welcher Abgötterey / ober falsche / vnb dem Wort Gottes zu wiber erbachte Hanblung treibet / ... mit beme soll nach Göttlichen vnb Schwebischen Rechten procediret, vnb ba wegen der Exec.ution etwas Bebenckliches vorfallen würde / er beß Lägers verwiesen werden.

10. Bd. 1 - S. 67

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 67 — 5 a. „Kayserlich Privilegium der Stadt Leipzig Jahrmärckte Stapell und Niederlage." 1507. (Nachdem die Stadt Leipzig sich dadurch benachteiligt fühlte, daß Erfurt seine Messen auf die Zeit der Leipziger Jubilate-Messe verlegte, bat sie Herzog Georg, beim Kaiser Maximilian für ihre alten Meßrechte einzutreten. Dieser entsprach dieser Bitte und erweiterte fogar das ursprüngliche Marktrecht Leipzigs beträchtlich durch das folgende Privilegium. Sein Standbild ziert darum heute noch den Osteingang des städtischen Kaufhauses zu Leipzig.) „Wir Maximilian von Gottes gnaden / Römischer König / etc. etc. / Bekennen öffentlich mit diesem Brieff / und thun kund allermenniglichen / nach dem wir hievor auff anruffen und bete / Weiland des Hochgebornen / Albrechten / Hertzogen zu Sachsen / etc. etc. / vnsern und des Reichs lieben Getrewen / Bürgermeister / Nähe und Gemeinde / der Stadt Leipzig / drey Jahrmärckte / Nemlich / eines jeden Jahrs / einen auffn Sontag Jubilate, anzufahen / bisz auff den Son-tag Cantate, nechst darnach werende / Den andern auff den nechsten Sontag nach Sanct Michaelis tag anzufahen / und acht tage die nechsten / darnach werende. Vnd den dritten / an dem heiligen Newen Jahrstage anzufahen / und auch die nechsten acht tage darnach folgende zu weren / mit fampt jhren vbungen und gebrauch confirmirt / und bestett / Vnd darzu mit sondern Gnaden und Freyheiten vorsehen / inhalt vnsers Königlichen Brieffs darüber auszgangen / dasz wir vmb des Hochgebornen / Georgen / Hertzogen zu Sachsen / etc- etc. / fleissigen gebete und getrewen Vordienens willen / den efjegemeldert Bürgermeister / Reihe und Gemeinde zu Leipzig / zu solchen die eher / gnade / und Freyheiten gethan / und gegeben / Vnd solche jhr vorgegeben / gnaden erweitert / Thun / geben / und erweitern jhnen die auch von Römischer Königlicher macht / Vollkommenheit / wissentlich in krafft disz Brieffs also / daß sie zu fampt gebrauchung solcher jetztgemelter Jahrmärckte und Freyheiten / auch in der gemelten Stadt Leipzig / Niederlage und Stapel / mit grosser vnnd kleiner Waher haben / und alle und jetzige genade / Freyheiten und Rechten darzu gebrauchen und gemessen / die ander Städte / so dergleichen Niederlage und Stapel haben / gebrauchen und gemessen von Recht oder gewonheit / darzu / daß auch nun Hinfurt kein Jahrmarck / Messe oder Niederlage / inner fünffachen Meilen / geringes vmb die obbestimbte Stadt Leipzig / sol auff» gericht und gehalten werden in keinerlei) weife / und damit die genandten von Leipzig und ihre Nachkommen bey den obgemelten Jahrmärckten / Niderlage / Gnaden und Freyheiten / desto staatlicher und geruhiger bleiben / und die ersucht werden mögen / Setzen ordenen und wollen wir / das alle und jetzliche Kauffleute I Käuffer / Vorkäuffer und andere Personen / aus was Königreichen / Fürsten-thumben / Landen / Städten / und Dörffern / oder was wirden standes oder Wesens die fein / die zeit / so sie die obbestimbten Jahrmärckte / oder Niederlage besuchen / mit jhren Haabcn und Gütern / mit zu und abziehen / Vnser und tmser Nachkommen / am Reiche Römisch Keyser und König / und des heiligen Reichs / frey stracks sicherheit und gleite haben sollen / dasz auch die Strassen / durch alle Lande / vnsers Römischen Reichs zu und von angezeigter Märckten und Niederlage / durch keinerlei) sache / wie sich die begeben möchten / nicht verspert / dergleichen die Wahre und Güter / so zu und von bestimmten Märckten und Niederlage / geführt und getrieben wird / nicht sollen aufgehalten / vorhindert / und rechtlich arreftirt werden / Vnd ob jemand / wer der / oder die wehren / dieselben Personen / oder jhr Haabe und Güter in gemein oder fonderheit darüber mit Name / that / gefängnis / oder in andere wege / gewaltiglichen angrieffe / und beschedigte / die Straffen sperren / oder die Güter / wie vorberurt / auffhalten / 5*
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