24
Geschichte des Mittelalters.
ordentlichen Richter gerichtet werde. Dies war für die Freien das
Gau- oder Centgericht, welches von dem Grafen oder dessen Stell-
vertreter (vicarius, missus) unter freiem Himmel, auf einem offenen
Platze (Mahal-, Mahlstätte, mallus publicus), der gewöhnlich mit
Linden besetzt war, abgehalten wurde. Das Gericht war entweder
ein ordentliches zu einer bestimmten Zeit abgehaltenes (achtes Ding,
pjaoilum legitimum), oder außerordentliches (gebotenes). Zum Gerichte
entbot im Namen des Königs der Graf (er hatte den Bann; später
bezeichnet dies Wort Gerichtsbezirk, Strafe, Acht); er führte den Vor-
sitz , fällte aber das Urtheil nicht selbst, sondern bei einigen Völkern
(Alemannen, Bayer) ein von dem Herzog mit Uebereinstimmung der
Freien bestellter Richter (judex), bei andern (Franken, Burgundern)
ein Ausschuß freier Männer (Rachinburgen, Deputati). Allgemeiner
Grundsatz war: wo kein Kläger, da ist auch kein Richter; weigerte sich
aber ein Beklagter trotz wiederholter, zuletzt königlicher Mahnung vor
Gericht zu erscheinen, so verfiel er der Acht, oder er wurde rechtlos,
wenn er nicht später Genugtuung leisten konnte. Den Beweis führte
man bei fast durchgängig mangelnden Urkunden durch Zeugen, Eid und
Eideshelfer (Männer, welche die Wahrhaftigkeit des Schwörenden be-
schworen). Ein besonderes Beweismittel waren die Ordalien oder die
sogenannten Gottesurtheile; diese bestanden z. B. in Eintauchen der Hand
in einen Kessel siedenden Wassers (Kesselfang), Durchschreiten zwischen
zwei brennenden Holzstößen (Feuerprobe), Hinweggehen über glühende
Pssugschaaren rc.; das gewöhnlichste Mittel war der Zweikampf, wenn
durch Zeugenaussage rc. kein Theil sein Recht zu beweisen vermochte.
§ 66. Die Blutrache war noch immer gesetzlich erlaubt, wenn
der Thäter die Verwandtschaft nicht durch das Wergeld (eomposilio)
versöhnte; überdies bezahlte er für den Bruch des gemeinen Friedens
eine Strafe an den König (fredum). Das Wergeld war nicht bei
allen Stämmen gleich; bei den Alemannen bestimmte es für das Leben
eines Edeln 240 Schillinge, eines Mittelfreien 200, eines gemeinen
Freien 160, eines Freigelassenen 80, eines Leibeigenen 15—50 Schil-
linge. Verletzungen wurden nach ihrer Bedeutung und dem Stande
des Beschädigten gebüßt mit 1—40 Schillingen. Entsprechende Geld-
bußen sind ausgesetzt für das Ausgraben von Leichen (zur Zauberei),
Menschenraub und Menschenverkauf, Entführung, Raub, Diebstahl, Be-
schädigung von Thieren, Brandstiftung rc. Zur richtigen Würdigung
dieser Strafen bemerken wir: Zur Zeit der Merowinger rechneten die
Alemannen nach Silberschillingcn — 12 Denaren oder Saigen (die
salischen Franken nach Goldschillingen — 40 Silberdenaren), 1 Denar
aber hatte ungefähr 7 Kreuzer rheinisch (2 Sgr. preuß. C.) inneren
Gehaltes. Ein Leithund kostete damals 12 Schillinge, ein Schafhund 3,
ein gewöhnliches Pferd 6, ein Ochse 3 und weniger Schillinge, ein
Schwein 4 Denare.
Die Todesstrafe (gewöhnlich durch Enthauptung) kommt bei
den meisten germanischen Völkern nur in wenigen Fällen vor, z. B.
Landesverrath, wiederholte Empörung, häufiger bei den romanisierten
Burgundern und Westgothen.
§ 67. Ueber die geschlossenen Herrschaftsgüter (des Königs, der
Adeligen, der Kirche) erstreckte sich die Gerichtsbarkeit des Grafen nicht.
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Die Zeit der Karolinger.
43
Feldzuge entbot, als ihn die Reihenfolge getroffen hätte; denn es mußte
dem beeinträchtigten gemeinen Wehrmanne schwer und fast unmöglich
fallen, bei dem Kaiser, der ihm allein Helsen konnte, seine Klage anzu-
bringen.
In Gränzbezirken (Marken), welche dem Feinde abgcnommen waren,
setzte Karl Markgrafen (marchiones, auch duces limitis genannt,
weil ihr Gebiet oft mehrere Grafschaften umfaßte), welche mit den an-
gesiedelten Kolonisten Gränzwache hielten.
Rechtspflege.
§ 128. Den Schwachen gegen die Gewaltthätigkeit des Starken zu
schützen war in den alten kriegerischen Zeiten eine der Hauptaufgaben
für einen guten Regenten. Denn damals bestand der Reichthum nicht
in Geldkapitalien oder in dem Ertrage industrieller Unternehmungen, son-
dern in dem Grundbesitze: Aeckern, Wiesen, Weiden, Waldungen, sisch-
reichen Gewässern (Agrarstaat), und da die großen Grundbesitzer ohne
Ausnahme den vornehmen Geschlechtern angehörten, so lag diesen die
Versuchung sehr nahe, ihr Einkommen auf Kosten der gemeinen Freien
auszudehnen. Diese Klage zieht sich durch Jahrhunderte hindurch und
wie begründet sie war, können wir daraus schließen, daß auch die Klö-
ster, welche doch durch ihren religiösen Charakter geschützter dastanden,
oft genug gegen Eingriffe in ihr Eigenthum bei dem Kaiser oder König
Klage erhoben.
§ 129. Karl that das Mögliche zum Schutze des Rechtes durch
Verordnungen auf Reichstagen und durch seine Beamte. Die Pfalzgrafen
(Pfalzen, palatia, hießen die kaiserlichen Burgen in den verschiedenen
Gegenden des Reichs) verwalteten nicht bloß das kaiserliche Einkommen
aus den zu einer Pfalz gehörigen Bezirken, sondern sie vertraten auch
den Kaiser als obersten Richter, bildeten also eine Art höherer Instanz.
Karl schickte überdies Vertrauensmänner in die verschiedenen Gaue,
um die Gerichte zu beaufsichtigen (Sendgrafen, missi dominici).
Die Gerichte waren wie vordem öffentlich; Karl führte aber statt der
alten Urtheilsfinder Schöffen (scabini) ein, welche wie jene gewählt
wurden, aber lebenslänglich angestellt waren. Die Kapitularien
des Kaisers, nämlich die ans den Reichs- und Landtagen gefaßten
Beschlüsse, wurden den Gaugcmeinden zur Annahme vorgelegt, ehe sie
Gesetzeskraft erhielten.
Staatshaushalt.
§ 130. Das kaiserliche Einkommen bestand in der Grund- und
Personensteuer der Provincialen, in den Tributen unterworfener Völker,
in Strafgeldern, Konfiskationen, Zöllen, in Naturallieserungen, Geschen-
ken und wahrscheinlich auch in der Kronsteuer, namentlich aber in dem
Ertrage des Krongutes. Der Graf eines Gaues war auch Fiskal-
beamter und unter ihm stand der Centenarius; sie kontrolierte der
Pfalzgraf oder ein Sendbote (später Kammerbote, rnis8u8 camerae).
Die Grasen überwachten also nicht nur das Heer- und Gerichtswesen,
sondern auch die Verwaltung, Straßen und Brücken und die öffentliche
Sicherheit. Dafür erhielten sie von dem Kaiser Lehen aus dem Kron-
gute, in Amtsgeschäften von den Gauleuten Naturalabgaben, Vor-
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Extrahierte Personennamen: Karl_Markgrafen Karl Karl Karl Karl Karl Karl
74
Geschichte des Mittelalters.
Naturallieferungen, die Ernennung der Stadtobrigkeiten, die Belehnun-
gen, Münzen, Zoll, Weg- und Brückengelder, Fischenzen, Salinen und
Bergwerke.
Das war zu viel von den Städten verlangt, daher Mailand sich
schon im folgenden Jahre empörte und im Bunde mit anderen Städten
den hartnäckigsten Widerstand leistete. Deutsche und Italiener wüthe-
ten in diesem Kriege schonungslos gegen einander und als der Kaiser
Mailand abermals durch Hunger zur Uebergabe gezwungen hatte, ließ
Mailand zer- er die Stadt mit Ausnahme der Kirchen Niederreißen und die Einwoh-
siort 1162. ner in vier offene Orte ausiedeln.
Streit des Kaisers mit dem Pap st e. Neuer Lombarden krieg.
8 218. Schon mit Adrian Iv. gerieth der Kaiser in sehr gespannte
Verhältnisse, und als nach dessen Tod (1159) eine zwiespältige Papst-
wahl erfolgte, erklärte sich der Kaiser für Victor Iv. gegen Alexan-
der Iii. Dieser mußte zwar aus Italien entstiehen, allein das christ-
liche Europa, mit Ausnahme Deutschlands, anerkannte ihn als den
rechtmäßigen Papst, protestierte somit gegen die Obergewalt des
Synode zu Kasers über den päpstlichen Stuhl, und eine Synode zu Tours
»urs 63* tele^te den Kaiser, den Gegenpapst und seine Anhänger mit dem
Banne. Zugleich erhoben sich die Lombarden und die Römer;
Friedrich eroberte zwar An ko na, erstürmte einen Theil der Stadt
Rom und zwang den Papst abermals zur Flucht (1167); allein setzt
brach im deutschen Heere eine Krankheit aus, welche über 2000 Ritter
1168. hinwegraffte und den Kaiser zur Rückkehr nach Deutschland zwang.
§ 219. Er blieb ungebeugt; durch den Tod seines Neffen Friedrich
siel dessen Erbgut an das kaiserliche Haus, und da auch Welf Vil. vor
Rom ein Opfer der Seuche geworden war, benutzte der Kaiser die
Geldverlegenheit des alten Welf Vi. und brachte die welsifchen Besitzun-
gen in Italien (Spoleto, Tuscien re.) sowie die Anwartschaft auf die
welsifchen Stammgüter in Schwaben, Bayern und Tyrol au sich, er-
regte aber auch dadurch den Groll Heinrichs des Löwen.
8 220. Im Herbste 1174 zog Friedrich zum fünftenmale nach Ita-
lien, wo die Lombarden ihren Bund erneuert, Mailand wieder auf-
v^'messan. gebaut und dem Papste zu Ehren die neue Stadt Alessandria ge-
dria. gründet hatten. Der Kaiser griff sie vergeblich an, verwüstete seitdem
Schlacht bei das offene Land, erlitt aber am 29. Mai 1176 bei Legnano eine
Legnano. vollständige Niederlage; denn sein Heer war klein, da alle Norddeut-
schen mit Heinrich dem Löwen ausgeblieben waren. Er eilte sich mit
1177. dem Papste zu versöhnen, was zu Venedig geschah, schloß mit den
Lombarden einen Waffenstillstand auf sechs Jahre und 1183 den
Konstanzer Konstanzer Frieden. In demselben behauptete der Kaiser einige
Friede 1183 Regalien, das Recht von acht zu acht Jahren die Konsuln der Städte
zu ernennen, sowie Appellationen von den Stadtgerichten anzunehmen.
Sturz Heinrichs des Löwen (1181).
§ 221. Noch war der feste Friede mit den Lombarden nicht abge-
schloffen, als der Kaiser seinen Gegner Heinrich den Löwen angriff.
Dieser war schon als Herzog von Sachsen und Bayern der mächtigste
Fürst des Reiches, außerdem eroberte er im Kriege gegen die Slaven
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Extrahierte Personennamen: Adrian_Iv Victor_Iv Friedrich Friedrich Friedrich Friedrich Welf_Vil Heinrichs Friedrich Friedrich Heinrich Heinrich Heinrichs Heinrich
Extrahierte Ortsnamen: Mailand Mailand Mailand Italien Europa Deutschlands Rom Deutschland Italien Spoleto Schwaben Bayern Tyrol Ita- Mailand Alessandria Sachsen
128
Geschichte des Mittelalters.
langst nicht mehr der Kaiser über wichtige Reichsangelegenheiten, sondern
Reichstag, der Reichstag, und das Reichökammergericht entzog dem Kaiser
auch sein oberstes Richteramt. Max I. pflegte zu sagen: er sei der
König der Könige, dem nur gehorche, wer wolle; in der That kam alles
auf die deutschen Fürsten, die ihre größer« und kleinern Territorien
mit voller Landeshoheit regierten, und deren guten Willen an. Aus
dieser Ursache hatte auch Deutschland seine frühere
Machtstellung in Europa verloren; noch besaß es einen Ueber-
fluß an kriegsgeübter und kriegslustiger Mannschaft, aber es fehlte der
Mittelpunkt, der sie vereinigte und zu großen Zwecken benutzte, daher
beschäftigte sie sich mit einheimischen Kriegen oder diente im Ausland
für Sold und Beute. Den großen Einheitsstaaten: Frankreich, Spa-
nien und der Türkei gegenüber war demnach Deutschland in großem
Nachtheile und verlor seitdem schöne Gränzländer.
Ursalen der § 389. Um diese Zeit machte sich aber auch in den meisten deut-
der^Füchen-^bn Staaten eine Beschränkung der fürstlichen Gewalt gel-
gewalt. tend. Die Landesherren konnten nämlich nicht mehr in der alten Weise
regieren, denn der Staatshaushalt war kostspieliger geworden,
Das Kriegs-namentlich durch das neue Kriegswesen. Vor Zeiten bot der Fürst
^nerheere^ ^ine Vasallen und die Bürger seiner Städte auf, die ihm 40 Tage
in das Feld ziehen mußten; aber diese Frist reichte nicht mehr aus und
zudem eigneten sich Edelleute und Bürger bei der veränderten Bewaff-
nung und Taktik nicht mehr recht zum Kriege, daher mußte der Fürst
Soldaten werben und bezahlen. Dazu brauchte es mehr Geld
als das bisherige Einkommen abwarf. Anleihen ruinierten bei dem
hohen Zinsfüße in kurzer Zeit, neue Zölle auf Ein- und Ausfuhr
lähmten den Verkehr» Verschlechterung der Münze wirkte schnell
verderblich, eine außerordentliche willkürliche Besteurung ließen sich
aber weder der Adel, noch die Geistlichkeit, noch die Städte gefallen,
Detände-hghxx hatten die Fürsten keine andere Wahl als die Stände zu ver-
wt fn' sammeln, wenn sie eine außerordentliche Steuer erheben wollten. Die
Stände hüteten sich aber wohl eine Steuer anders als auf eine be-
stimmte Zeit zu bewilligen, daher wurde die Wiedereinberufung
der Stände nothwendig, weil die Forterhebung der Steuern nicht
aufgegeben werden konnte, und sie knüpften die Bewilligung an man-
cherlei Bedingungen, wodurch die ständischen Rechte erweitert wurden.
Äas Geschütz und die Soldheere.
§ 390. Der kriegerischen Bedeutung des Adels gab die Feuer-
waffe den Todesstoß, denn dem schweren Geschütze widerstanden die
Burgen nicht und der Handfeuerwaffe gegenüber verlor die schwere
Reiterei ihre Bedeutung als die entscheidende Waffengattung.
Das Schieß- Das Schießpulver war den Chinesen frühe bekannt und ging
Pulver, öon ihnen zu den Arabern über, die es schon im zwölften Jahrhundert
in Spanien zu Kriegszwecken verwandten; in Deutschland wurde es
zuerst zum Sprengen in Bergwerken angewandt, jedenfalls viel früher
als die Sage es durch den Franziskaner Berchtold Schwarz zu
Freiburg erfinden läßt (1330). Schon im Kriege der schwäbischen
Städte stellte Augsburg 30 Büchsenschützen und in der Schlacht bei
Krecy scheint ein grobes Geschütz (damals auch Büchsen genannt) von
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34
Geschichte der neueren Zeit.
hohen Gerichtsbarkeit haben für sich und ihre Unterthanen und wer sich
sonst einsindet, auf ihren Besitzungen freien Gottesdienst, Edelleute ge-
ringeren Ranges nur für ihre Familien und höchstens 30 Personen.
Die Hugenotten haben freie Religionsübung an allen Orten, wo sie
1596 und 1597 stattfand und das Friedensedikt von 1577 erlaubte.
Außerdem wird in jedem Gerichtöbezirk eine Vorstadt oder ein anderer
Ort bestimmt, wo die Hugenotten Gottesdienst halten dürfen; nicht
gestattet ist er in Paris und fünf Meilen im Umfange, ebenso wenig
am königlichen Hofe, in bischöflichen Städten und namentlich ausgenomme-
nen Orten. Nur an Orten, wo ihr Gottesdienst erlaubt ist, dürfen die
Hugenotten Kirchen bauen, Konsistorien, Kolloquien und Synoden abhalten,
doch nur mit königlicher Erlaubniß und unter Anwesenheit eines könig-
lichen Beamten ; nur an solchen Orten dürfen sie Bücher drucken und ver-
kaufen, Schulen errichten und Geldbeiträge einsammeln. Sie sind zu
allen Würden und Aemtern befähigt und zum Genüsse aller öffentlichen
Wohlthaten berechtigt, sollen aber den Zehnten entrichten, die katho-
lischen Festtage halten und die kirchlichen Ehehindernisse beachten. In
Prozessen letzter Instanz, bei welchen Hugenotten die Hauptpersonen
sind, wird im Pariser Parlament eine eigene Kammer des Edikts
errichtet, bestehend in einem Präsidenten und 16 Räthen, von denen sechs
Hugenotten sein müssen; ähnlich soll es bei den Provincialparlamenten
eingerichtet werden. Bei andern königlichen Gerichten können die Huge-
notten in Civilsachen zwei, in Kriminalsachen drei Richter zurückweisen.
Außerdem verfügte ein königlicher Gnadenbrief einen jährlichen Staats-
beitrag von 200,000 Livres für die Besoldung hugenottischer Prediger.
Heinrichs Iv. Entwürfe und Tod (14. Mai 1610).
§ 87. Heinrich Iv. herrschte seitdem mit Kraft und Klugheit und
wurde durch seine persönliche Tapferkeit, seinen Witz und frivolen Leicht-
sinn der Lieblingskönig der Franzosen. Sein Rathgeber und Finanz-
minister Sully, ein Hugenotte, ordnete den Staatshaushalt vortreff-
lich, so daß der König nach wenigen Friedensjahren über einen beträcht-
lichen Sckatz und darum auch über furchtbare Streitkräfte verfügen
konnte. Die Niederländer unterstützte er insgeheim gegen Spa-
nien mit Hilssgeldern, verbündete sich mit Savoyen, Dänemark
und England, 1610 mit der protestantischen Union in Deutsch-
land zum Sturze des habsburgischen Hauses in Oesterreich und Spanien.
8 88. Nach Heinrichs Iv. Entwürfen wäre das europäische
Staatensystem gänzlich umgestaltet worden: dem Herzog von Sa-
voyen war die Lombardei als Königreich bestimmt; Böhmen
sollte mit Schlesien, Mähren und der Lausitz ein Wahlkönigreich
werden; der österreichische Kreis sollte theils Ungarn, theils Ita-
lien, Tyrol der Schweiz zufallen; die geistlichen Fürstenthümer
in Deutschland hatten ihre Kandidaten in protestantischen Fürsten,
die mit Heinrich verbündet waren; sich oder Frankreich behielt Heinrich
die spanischen Niederlande, Lothringen, Savoyen, Genua,
Neapel und Sicilien vor. Er wollte dies alles thun, wie er viel-
fach erklärte, zum Wohle Europas, zur Gründung eines allgemeinen
Friedens, und besonders zur Herstellung der deutschen Freiheit. Zu-
letzt hätte er sich zum Kaiser wählen lassen und somit die Plane
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Extrahierte Personennamen: Heinrichs Heinrichs Heinrich_Iv Heinrich Sully Heinrichs Heinrichs Heinrich Heinrich Heinrich Heinrich
Extrahierte Ortsnamen: Paris England Deutsch- Oesterreich Spanien Ungarn Deutschland Frankreich Lothringen Genua Neapel Sicilien Europas
Zeitalter der Revolution.
115
selbst die Fabrikation für den einheimischen Bedarf war den Kolonien
nur in einzelnen Artikeln erlaubt (z. B. grobes Tuch, Leder, Leinen), in
andern, namentlich in Metallwaaren, gänzlich untersagt.
§ 298. England hatte durch den Krieg mit Frankreich und
Spanien (1755—1763) seine Staatsschuld von 74vz Million Pfund
Sterling auf 146million gesteigert, daher suchte die Regierung
sich neue Einkünfte zu schaffen und belegte in Folge einer Parlameuts-
akte mehrere englische Einfuhrartikel in die Kolonien mit Eingangszöllen
(1764). Sie verwandelte diese aus die Protestation der Kolonialparla-
mente (1765) in eine Stempeltaxe, diese (1767) in einen Eingangszoll
auf Thee, Glas, Papier und Malerfarben und setzte auf die Protestation
der Amerikaner die Theesteuer auf eine Kleinigkeit herab, indem sie zu-
letzt nur dem britischen Parlamente das Recht, die Kolonien zu besteuern,
behaupten wollte, welches Recht aber die Kolonialparlamente ebenso
entschieden bestritten. Die Amerikaner verschworen sich keinen verzoll-
ten Thee zu genießen und zu Boston warfen als Mohawks verkleidete
Männer (18. December 1773) eine Schiffsladung verzollten Thees
in das Meer, worauf die englische Negierung den Hafen von Boston
sperrte, die Verfassung von Massachusetts beschränkte und die kanadi-
sche Gränze südwärts vorschob. Dagegen vereinigten sich die Abgeord-
neten der Kolonialparlamente zu einem allgemeinen Kongresse in
Philadelphia und beschlossen (14. September 1774) keine englischen
Maaren mehr zuzulassen, und sofern den Kolonien ihr Recht nicht würde,
den Verkehr mit England ganz abzubrechen; zugleich erließen sie au
den König und das Volk von England die Erklärung, daß sie nur ihre
Rechte gegen die Eingriffe der Regierung und des Parlaments wahren
wollen. Als Antwort wurde Massachusetts in Aufruhrzustand erklärt
und die Einfuhr von Waffen und Munition verboten; die Amerikaner
verstärkten hingegen ihre Milizen, nahmen englische Kriegsvorräthe weg
und legten zu Konkord ein Zeughaus an. Der Kommandant von
Boston nahm Konkord, wobei schon einzelne Schüsse bei Le ring ton
gewechselt wurden (19. April 1775), die erste größere Feindseligkeit
war aber die Erstürmung von Bunkershill (16. Juni), welche
die Engländer viele Leute kostete. Jetzt ries der zweite Generalkongreß
alle Milizen auf und gab ihnen in George Washington, einem vir-
ginischen Pflanzer (geb. 22. Februar 1732), einen Anführer, welcher den
Krieg dem Charakter des Landes und seiner Bewohner anzupaffen verstand.
8 299. Am 4. Juli 1776 erklärte der Generalkongreß die Un-
abhängigkeit der Kolonien von England und schickte den Buch-
drucker, Postmeister, Naturforscher und Staatsmann Benjamin
Franklin (geb. 17. Januar 1706 zu Boston) nach Europa, um
Bundesgenossen für Nordamerika zu werben. Er entzückte durch seine
republikanische Einfachheit und sein philosophisches Wesen ganz Paris,
aber nur begeisterte Privaten gingen nach Amerika unter das Banner
der neuen Republik, z. B. die Franzosen Lafayette, Rochambeau,
Lameth, die Polen Pulawski und Kosciusko, die deutschen
Barone von Steuben und Kalb. England hatte sich unterdessen
mächtig gerüstet und ein Heer von 50,000 Mann über den Ocean ge-
schickt, das zum Theil aus Deutschen, namentlich 12,000 Hessen,
bestand, welche von ihren Fürsten in den englischen Dienst verkauft
8*
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Extrahierte Personennamen: George_Washington Benjamin
Franklin
Extrahierte Ortsnamen: England Frankreich Spanien Boston Boston Philadelphia England England Boston England Boston Europa Nordamerika Paris Amerika Hessen
Die englische Revolution und das Zeitalter Ludwigs Xiv. 71
Teilnehmer mit dem Tode bestraft, aber auch die Katholikenverfolgung
erneuert, welche der König besonders gerne zu Gelderpreffungen benutzte.
K 183. Im Grunde hegte er gegen die Presbyterianer und
die andern Dissenters eine größere Abneigung als gegen die Ka-
tholiken, denn die republikanische Kirchenverfassung der Anhänger Kal-
vins und die Forderung unbedingter Glaubensfreiheit von Seite der
Sektierer (freilich nur für sich selbst, nicht für andere) erbitterte ihn
höchlich; er, versuchte daher auch die Presbyterialverfaffung in Schott-
land abzuschaffcn und drang in so weit durch, daß er die 13 ehemaligen
Bisthümer in Schottland als anglikanische wieder herstellte, ohne
den Inhabern jedoch die ganze Gewalt anglikanischer Bischöfe ver-
leihen zu können.
§ 184. Wie wenig er seinen Schwiegersohn, den Kurfürsten Frie-
drich V. von der Pfalz, auch nur zur Behauptung seines Erblandes
unterstützte (denn die Usurpation der böhmischen Krone mißbilligte
Jakob I. entschieden), hat die Geschichte des dreißigjährigen Krieges
gezeigt, was ihn bei den Engländern und Schotten iu den Verdacht
brachte, daß er die katholische Glaubenspartei heimlich begünstige.
Daran war jedoch die fortwährende Geldnoth des Königs größtentheilö
schuldig; er liebte Pracht und Aufwand, bewies eine verschwenderische
Freigebigkeit gegen seine Günstlinge, das Parlament aber war in seinen
Verwilligungen ziemlich sparsam. Jakob I. suchte sich durch Strafgelder,
durch Anlehen, durch die Benutzung königlicher Vorrechte und auch
durch neue Steuern zu helfen, wogegen das Parlament Einsprache er-
hob. Er gab ihm dafür einen strengen Verweis und erklärte die Rechte
des Parlaments nur für Privilegien, die es einzig und allein der könig-
lichen Gnade verdanke, das Parlament aber widersprach, denn diese
Rechte seien Erbrechte der Unterthanen der englischen Krone. Jakob
bestrafte die kühnsten Sprecher, beendigte aber damit die Aufregung
keineswegs (er starb 27. März 1625).
Lar! I. (1625-1649).
8 185. Karl I. glaubte so fest als sein Vater an seine Rechte
als König, bewies auch unter allen Verhältnissen königliche Würde, sah
sich aber schon im Anfänge seiner Regierung von Schwierigkeiten um-
geben und vom Mißgeschick verfolgt. Seine Verehlichung mit der
französischen Königstochter Marie Henriette zog ihm den Verdacht
einer Vorliebe für die Katholiken zu, die Expedition gegen die spani-
schen Küsten, welche sein Vater bereits beschlossen hatte, mißlang
gänzlich, und der Versuch La Roch elle, den von Richelieu belagerten
Waffenplatz der Hugenotten zu entsetzen, brachte den englischen Waffen 1627.
keine Ehre. Das Parlament kargte gegen ihn noch mehr als gegen
seinen Vater und beleidigte ihn förmlich, als es ihm sogar die herge-
brachten Steuern nur für kurze Fristen bewilligte. Als Urheber aller
mißliebigen Rcgierungshandlungen galt des Königs Günstling, der un-
fähige und unsittliche Herzog von Buckingham; das Parlament hatte
bereits den Versuch gemacht, denselben durch einen Staatsprozeß zu
stürzen, als er (1628) von einem Lieutenant Felton, den er im
Dienste beleidigt hatte, ermordet wurde, was einen allgemeinen Jubel
hervorricf.
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Extrahierte Personennamen: Ludwigs Jakob Karl_I. Marie_Henriette Richelieu
128
Geschichte der neueren Zeit.
hatte mit der Vernichtung Polens ihrem Lebenswerke die Krone aufge-
setzt, indem sie damit die Schranken zwischen Rußland und dem zerfalle-
nen deutschen Reiche hinwegräumte; sie starb 16. November 1796.
Rcvolutionicrung und Plünderung der Schweiz (1798).
8 335. Der Ruf: Freiheit und Gleichheit! zündete zuerst in der
wälschen Schweiz; schon 1792 empörte sich die pruntrutische
Herrschaft des Fürstbischofs von Basel und ließ sich mit der frän-
kischen Republik vereinigen; 1794 erhoben sich die gemeinen Bürger
in Genf gegen die aristokratischen und ahmten bis 1796 die Pariser
auch durch eine Schreckenszeit nach, bis Rouffeaus Vaterstadt in der
französischen Republik aufging. Im Frühjahr 1798 erklärten sich alle
deutschen und italienischen Vogt eien als frei, Bern aber zerfiel
mit der Waadt, woraus das Direktorium dieselbe mit französischen
Truppen besetzte; während man nun in Bern und den anderen Städten
über die Reform der Bundesverfassung und Kantonsverfaffung stritt,
die diktatorische Einmischung Frankreichs aber zurückwies, erhielten die
französischen Generale den Befehl zum Angriffe. Ueber Basel rückte
Schauenburg in das Aarthal und nahm Solothurn ohne Widerstand,
aus der Waadt Brune nach Freiburg; nach einigen blutigen Gefech-
ten ergab sich Bern, der hartnäckige Widerstand der Urkantone
wurde gebrochen und als das kleine Nidwalden sich im Herbste ganz
allein erhob und verzweifelten Widerstand leistete, wurde es in türki-
scher Weise beruhigt (18. September). Aus den schweizerischen Zeug-
häusern führten die Franzosen 500 Geschütze fort, leerten alle Maga-
zine und nahmen aus den Kaffen über 40 Millionen Franken weg;
dafür wurde die alte Eidgenossenschaft in eine helvetische Repu-
blik mit französischer Verfassung verwandelt und stellte 18,000 Manu
für den Dienst der französischen Republik.
Die römische Republik (10. Februar 1798).
8 336. Zu Rom wurde am 28. December 1797 der französische
General D up h ot durch eigene Schuld von einer Schildwache erschossen,
darauf marschierte Berthier aus Befehl des Direktoriums nach Rom
und formte es mit dem Reste des Kirchenstaats in eine Republik nach
französischem Muster aber mit altrömischem Namen um und beutete
sie aus wie die drei anderen republikanischen Mägde; der milde aber
unbeugsame Pius Vi. wurde in die Gefangenschaft geführt und starb
am 29. August 1799 zu Valen ce in seinem 81. Jahre. Er hatte
verfügt, daß das Konklave zur Wahl seines Nachfolgers da stattsinden
sollte, wo sich die meisten Kardinäle befinden würden; dies geschah in
Venedig, wo am 14. März 1800 der Kardinal B arn a das Chia-
ra monti gewählt wurde, der sich Pius Vil. nannte.
Äonaparte in Aegypten (1797—1798).
8 337. Bonaparte war nach seinen italienischen Triumphen für das
Direktorium zwar schon zu groß, aber doch noch nicht im Stande, sich
der Zügel der Republik zu bemächtigen, daher schlug er eine Expedi-
tion nach Aegypten vor. In dem Nillande wollte er für Frank-
reichs verlorene Kolonien reichlichen Ersatz erobern, von da aus gegen
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Drittes Such.
Geschichte der neueren Zeit.
Erstes Kapitel.
Die Reformation in Deutschland.
Die Zerrüttung des Staates und der Kirche zu Anfang
des sechszehnten Jahrhunderts.
§ 1. Die letzte Zeit des Mittelalters war von einem allgemeinen
sittlichen Verfalle begleitet, der besonders Deutschland und Italien
verderblich traf, welche Länder auch politisch am meisten zerrüttet waren.
Leider blieb die Kirche von den Nebeln der Zeit nicht unberührt und
war eben darum nicht im Stande mit jener Macht einzugreifen, welche
z. B. Gregor der Große, der Benediktinerorden, Gregor Vii., der
hl. Bernhard rc. entfaltet hatten. Denn die Päpste waren in der
letzten Zeit zu den größten Anstrengungen genöthigt, um in Italien
ein gewisses Gleichgewicht der Staaten zu erhalten und Rom vor dem
überwältigenden Einflüsse der deutschen, französischen oder spanischen
Macht zu bewahren, wodurch nicht nur ihre Thätigkeit zu sehr auf das
Gebiet der ränkcvollen Politik hinübergeführt, sondern auch ihre Kaffe
außerordentlich in Anspruch genommen wurde. Daher steigerten sie
auch ihr Einkommen aus anderen Ländern, welches ihnen unter ver-
schiedenen Titeln zufloß (Besteuerung der Geistlichkeit, gerichtliche Taren,
Indulgenze» re.), was namentlich in Deutschland große Unzufrieden-
heit erregte.
§ 2. Hier wie anderwärts war aber der hohe wie der niedere Zerfalldcs
Klerus den Gebrechen des Zeitalters vielfach dienstbar geworden; die
Bischossitze wie die Domherrnstellen blieben in der Regel Söhnen von c en '
altem Adel Vorbehalten, die nur zu oft den geistlichen Stand nicht als
Beruf, sondern als reiche Versorgung erwählt hatten. Die Zahl der
Klöster war damals eine fast unglaublich große, in vielen aber war die
Zucht verfallen, namentlich hatte der Dominikanerorden von seinem
Ansehen viel eingebüßt. Nicht wenige Mönche lebten mehr außerhalb
der Klöster als innerhalb derselben, auch gab es damals Weltgeistliche,
Bumüller, Wcltg, Hl. \
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Extrahierte Personennamen: Gregor_der_Große Gregor Gregor_Vii Gregor Bernhard_rc
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Deutschland Italien Italien Rom Deutschland
Zeitalter der Revolution.
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verbesserten Staatshaushalt den öffentlichen Kredit zu heben und die
Lasten des gedrückten Volkes zu erleichtern. Allein die Minister Tur-
got, Malesherbes und St. Germain, welche die Besteurung,
Verwaltung, das Gerichts- und Heerwesen umgestalten wollten und
dazu eine Nationalversammlung oder wenigstens Provincial-
stände einzuberufen und zu berathen für nothwendig hielten, drangen
bei dem Könige nicht durch, weil derselbe nicht den Widerstand oder
Unwillen der höchsten Stände aufregen wollte, und nahmen 1677
ihre Entlassung. In dem neun Ministerium erhielt der Bankier Ne-
cker aus Genf die Generaldirektion der Finanzen und stellte den
Staatskredit so weit her, daß die Anlehen zum Kriege gegen Eng-
land, welchen der Minister des Auswärtigen, Vergenues, bei dem
Könige durchsetzte, leicht aufgebracht wurden; als er aber auf die Be-
steurung der privilegierten Stände drang und einen Rechen-
schaftsbericht über seine Finanzverwaltung veröffentlichte, wurde er 1781
entlassen.
§ 303. Sein Nachfolger de Kalonne mißbrauchte den durch Ne-
cker wieder hergestellten Staatskredit, um die Finanzen vollends zu
ruinieren und wußte zuletzt auch kein anderes Mittel zur Abhilfe als
die Besteurung der Privilegierten; um dieselbe möglich zu machen,
wurde 1787 eine Versammlung der Notabeln (144 Abgeordnete,
von denen sechs den Städten, die übrigen dem hohen Adel und Klerus,
den hohen Staatsbeamten und Parlamenten angehörten) einberufen.
Der Finanzminister sah stch gezwungen, den Zustand der Finanzen (ein
Deficit von 140 Millionen) einzugestehen und abzudanken, sein Nach-
folger Lomenie de Brienne, Erzbischof von Toulouse, der ihm in
der Versammlung am meisten zugesetzt hatte, scheiterte aber mit seinen
Steueredikten an dem Widerstand des Parlaments, der Staatsbankerott,
rückte drohend näher, Feuersbrünste und Aufstände in den Provinzen
verkündeten die Gährung in den unteren Volksschichten, daher berief
der König den Volksliebling Necker 1788 abermals, und dieser drang
jetzt mit seinem Anträge auf Einberufung der allgemeinen Stände durch, générauxì
Die allgemeinen Stände gestalten als konstituierende Versammlung Frankreich
um (5. Mai 1789 bis 30. September 1791).
§ 304. Die nach Versailles berufene Versammlung bestand aus
300 Repräsentanten des Adels, 300 der Geistlichkeit und 600 des
dritten Standes; der König eröffnete sie am 5. Mai mit einer Thron-
rede in den wohlwollendsten Ausdrücken, aber das Ministerium Necker
hatte nicht einmal bestimmt, in welcher Form die Stände berathen
sollten, noch viel weniger die Vorlagen selbst ausgearbeitet. Adel und
Geistlichkeit verlangten abgesonderte Sitzungen der drei Stände, der
dritte Stand aber gemeinschaftliche Sitzungen und erklärte sich am
17. Juni auf den Antrag des Abbv Siöyes als Nationalver-
sammlung.
§ 305. Durch diesen revolutionären Schritt entrüstet verbot der
König dem dritten Stande jede weitere Versammlung, aber die Ab-
geordneten trafen sich am 20. Juni im Ballhause und schwuren nicht
eher auseinander zu gehen, bis Frankreichs Verfassung auf einer sicheren
Grundlage erbaut sein würde. Paris und die Städte erklärten sich
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Extrahierte Personennamen: Germain
Extrahierte Ortsnamen: Genf Toulouse Frankreich Versailles Frankreichs Paris