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1. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 234

1912 - Stadthagen : Heine
— 234 — genösse mußte an den Landesherrn als den obersten Schutzherrn („Bewahrer") der Mark für die Mast eine Abgabe zahlen, Wahr- geld genannt, für Holzberechtigung und dgl. aber Walddienste tun (Wege ausbessern, Bäume pflanzen, Plaggen stechen nftv). Die letzten Berechtigungen sind bei uns in den 1870er Jahren durch Abtretung von Grund und Boden abgelöst worden (S. 80). Eingehende Bestimmungen über die Nutzung in den gemeinen Waldungen enthält die Holzordnung vom Jahre 1572. Darin wird verboten, ohne An- Weisung Brenn- oder Eichenholz zu hauen, das angewiesene Holz an andere, überhaupt außer Landes zu verkaufen. „Wer Pottweiden abhauet oder schand- flecket, soll zum erstenmal 5, zum andernmal 10 und zum drittenmal 15 Rthlr. zur Strafe geben, würde er aber solche Thaten zum viertenmal begehen, soll er . . . gestäupet und mit Abschneidung eines Ohres des Landes verwiesen werden. . . Die Kuhhirten, Schwene (Schweinehirten), Schäfern und wer mit Viehe zu Holze treiben und hüten wird, sollen keine Barten, Exen noch ander scharf oder Eggetau, darmie Holz kann gehauet oder geferiget werden, tragen, bei Verlierung deßelbigen und Straf eines Talers, so oft sie hier wider handeln werden. . . Jeder soll in der Wahr (Mark) bleiben, darin er gehöret . . . Wer ein neu Gebäu setzet, der soll die Gründe nicht in noch ans die Erden, sondern aufs wenigst eine Elle über die Erden legen und darunter zween Schuh oder eine Elle hoch mit Steinen mauern laßen, damit die Gründe desto weniger ver- rotten mögen." Vor allen Dörfern und Städten sind auf der „Gemeinte" (All- mendeweide) Eckernkämpe anzulegen, aus denen die Eichenheister in die gemeinen Holzungen (Markwaldungen) verpflanzt werden sollen. „Der Mißbrauch, daß zu einem jeden Kost oder Gilden sonderliche Bäume zu Bäuken, daraus die Leute sitzen mögen, gefordert werden, soll abgethan seyn, und in jedem Enspel (Kirch- spiel) etliche Bänke gemachet und verwahret und zu allen Kosten und Gilden ge- liehen und gebrauchet und dann wieder hingesetzt und verwahret werden. Also auch sollen die Kirchmeßen- und Fastelabend-Bäume zu hauen verboten seyn." Die Markgenossen haben für die Anweisung des Holzes eine Gebühr von 2 Mariengroschen für den Bauin zu entrichten und dürfen nur die eigene „Deelzucht", die selbstgezogenen Schweine, nicht fremde, in die Mast treiben. Zur Ausführung dieser Holzordnung wurde die Spezialordnnng und Instruktion v. 24. Juni 1614 an die fünf Drosten des Landes erlassen: Diederich von Brink (Bückeburg), Hans v. Ditfurth (Stadthagen), Jobst v. Mengerssen (Schaumburg, Egestorf und Arensburg), Albrecht v. Brink (Sachsenhagen, Hagenburg, Bokeloh und Mesmerode) und Johann v. Stafhorst (Rodenberg). Sie bestimmt u. a., daß die Knicke, Landwehren und Grenzen häufiger besichtigt und wohl erhalten werden sollen, auch läßt sie erkennen, daß der Landesherr das bis dahin unbekannte Recht ausübt, überflüssiges Holz innerhalb der Grafschaft zu ver- kaufen. Die Holzordnung von 1572 findet sich mit einigen neuen Bestimmungen wörtlich wieder im Kap. 23 der im Jahre 1615 erlassenen Land- und Polizei- Verordnung. Die Namen der Markwaldungen in der früheren Grafschaft Schaum- bürg sind gewöhnlich nach den nächsten Kirchdörfern oder größeren Orten gewählt (Friller, Flschbecker Mark usw.). Der Bückeberg war ursprünglich eine große Mark von über 26 Ortschaften, die später aber aus 3 Teilmarken bestand, der Rodenberger, der Stadthäger (kurz Häger) und der Obernkirchener Wahre. Heute sind die alten Markwaldungen im Kreise Grafschaft Schaum- bürg größtenteils Staatseigentum, in Schaumburg-Lippe aber landesherrlicher Besitz. Neben den Staatsforsten finden sich in den jetzigen preußischen Gebiets- teilen der alten Grafschaft Schaumburg Stifts-, Gemeinde- und Privatwaldungen. Eine große Gemeindewaldung besitzt dort Stift Fischbeck in Gemeinschaft mit mehreren Dörfern (nahezu 6660 Morgen).

2. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 243

1912 - Stadthagen : Heine
243 Stadthagen und nahm dann (1000) in Bückeburg dauernd Wohnsitz. Hier richtete er in den: von ihm neu ausgebauten Schlosse einen glänzenden Hofstaat eiu. Durch den Bau zahlreicher Gebäude und durch die Anlage breiter und schöner Straßen förderte er das An- sehen und Wohl seiner Residenz, die er 1009 zur Stadt erhob. Außerdem stiftete er noch bedeutende Summen für öffentliche und private Zwecke. Trotz all der großeu Ausgaben gelang es ihm, in kurzer Zeit die drückenden Landesfchnlden aus früheren Jahren zu tilgen. Gute Einnahmen wird ihm das Steinkohlenbergwerk ge- liefert haben, das seit etwa 1520 im Betriebe war; es sollen näm- lich gerade zu seiner Zeit vorzügliche Kohlen gefördert worden fein. Bald wurde es über die Grenzen unserer Heimat hinaus bekannt, daß der Graf zu Schaumburg au „Reichtumb, Güttern und Ein- kommen gar wohl begabt" fei. Darum ging ihn selbst der arge Feind der evangelischen Kirche, der Kaiser Ferdinand Ii. (1019—1637), 1619 um etu Darlehen von 100 000 Gulden an; auch des Kaisers Gegner, der „tolle" Herzog Christian von Braunschweig, suchte und erhielt 1021 in Bückeburg Geldhülfe. Zun: Dauk für die bereit- willige Hülfe verlieh der Kaiser dem Graseu den Titel eines Reichs- fürsteu. Ernst uannte sich nun Fürst und Graf zu Holstein. Des- wegen geriet er mit dem Könige von Dänemark in Streitigkeiten, der darin eine Verletzuug des Oldesloer Vertrages (S. 228) erblickte, indem er erneute Ansprüche auf Holsteiu befürchtete. Des Fürsten Ernst Fürsorge galt aber nicht nur dem Wirtschaft- lichen Aufschwünge seines Landes, sondern auch der geistigen Hebung seiner Untertanen. Vor allem ist ihm die Förderung des Schulwesens zu danken, das bei uns damals noch wenig entwickelt war, da nur in Stadthagen und Jetenburg Schulen bestanden. Er gründete in Bückeburg die jetzige städtische Knabenschule und ließ auch auf deu Dörfern Schulen anlegen, die er aus eigenen Mitteln reichlich unterstützte und mit tüchtigen Lehrern bestellte. Ernst ist darum der eigentliche Begründer unserer Volksschule. Er sorgte jedoch auch für höhere Bildungsanstalten. So errichtete er 1610 in Stadthagen ein Gymnasium, das er bald in eine Universität, die nach ihm Ernestina benannt wurde, umwandelte und dann nach Rinteln verlegte. Er stattete diese Anstalt mit den Einkünften der eingegangenen Klöster zu Rinteln und Egestorf und der Propstei Obernkirchen aus. Später kamen noch die Erträge des Möllenbecker 16*

3. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 210

1912 - Stadthagen : Heine
— 210 wurde. Während dem Vogte als Richter zunächst nur die kleineren Strafsachen zufielen, dem Grafen aber die schweren Straffälle ver- blieben, wurde jenem vom 10. Jahrhundert ab die gesamte Recht- sprechung für seinen Bezirk (Vogtei) übertragen. Im Laufe der Zeit machten die Vögte ihr Amt erblich und beuteten es im eigenen Interesse aus. Als die geistlichen Herren darüber mit ihnen in Streit gerieten, wurden schließlich die Vogteien eigenen Beamten übergeben. Wie die Verleihung der Immunität, so schloß auch die des Bannes gewisse Vorrechte in sich. Man spricht von Heer-, Markt-, Burg- und Wildbännen. Urkunden dieser Art bestätigen das Recht, Leute zum Heeresdieuste aufzubieten, Markt abzuhalten (mit Gewähr- leiftung von Schutz für die Marktbesucher und oft auch dem Zuge- stäudnis von Zoll und Münze), Burgbaudienste zu fordern oder das Jagdrecht auszuüben. So wird n. a. dem Bistum Minden der Heerbann 1009 und der Wildbann über silvam Suntal (das Süutelgebirge) 991 verliehen. Der Graf war ursprünglich als königlicher Beamter Anführer des Heerbannes, Vorsteher im Gaugerichte, Verwalter der königlichen Regalien (der Münz-, Zoll- und Bergwerkserträgnisse), Spolien (Einnahmen aus freigewordenem Kirchengut), Bannwälder (Staats- forsten im Gegensatz zu deu Klosterforsten und den Waldungen der Markgenossenschaften) und Gefälle (Kriegssteuern, Gerichtsgelderu usw.). Am wichtigsten von all diesen Tätigkeiten war sein Richter- amt im echten Diug (S. 177—179). Als oberster Richter im Gau (außer Vogteien) konnte er auf die Nichtbefolgung seiner Gebote Geldstrafen bis zu 15 Schillingen, in besonderen Fällen auch deu Königsbann vou 60 Schillingen verhängen. Alle drei Stände waren zum Besuch der ordentlichen Gerichte (echten Dinge) verpflichtet, Ausbleiben wurde mit vier, zwei bezw. einem Schilling bestraft. Im 10. und 11. Jahrhundert änderte sich die bisherige Stellung der Grafen, indem ihre Ernennung als königliche Beamte auf dem Wege der Belehnung erfolgte. Sie waren nun nicht mehr bloße Beamte des Königs, sondern Lehnsträger des Reiches. Als solche erlangten sie nach und nach selbständige Gewalt. Schon im 12. Jahrhundert waren die Grafen vom Könige soweit unabhängig, daß sie uicht nur über die Gerichtsbarkeit in ihren Gebieten selb- ständig verfügten, fondern auch alle foustigeu, früher dem Könige

4. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 343

1912 - Stadthagen : Heine
— 343 — Staatsbürgerkunde. 1. Unsere Gemeinden. Allgemeines. Zu den landschaftlichen, geschichtlichen, volkskundlichen und sonstigen Kenntnissen der engeren Heimat mutz sich jeder Staatsbürger noch solche' in Gesetzeskunde und Volkswirtschaft aneignen, damit er die in der Gegenwart aus dem menschlichen Gemeinschaftsleben sich ergebenden Tat- sachen und Beziehungen recht versteht. Diese Kenntnisse will die Staats- bürgerkunde vermitteln, deren umfangreicher Stoff hier jedoch nur in ganz engem Rahmen geboten werden kann. Das menschliche Gemeinschaftsleben äußert sich in der Familie, in der Gemeinde und im Staate. Je größer der Kreis des Gemeinschaftslebens wird, desto mehr wachsen auch die Bedürfnisse. Zu ihrer Befriedigung dienen dem Menschen d e von der Natur freiwillig dargebotenen Gaben und die durch eigene Kraft gewonnenen Erzeugnisse, die wir als Natur- und Kunstprodukte mit dem gemeinsamen Namen Güter bezeichnen. Güter werden durch körperliche und geistige Arbeit, durch Kauf, Tausch, Handel usw. gewonnen. Die planvolle Tätigkeit des Menschen, Güter zu erwerben (Produktion) und in feinem Nutzen wieder zu verwenden (Konsumtion) nennen wir Wirtschaft (Einzel-, Volks- und Weltwirtschaft). Wie der eiuzelne Mensch Einnahme und Ausgabe in das richtige Verhältnis bringen muß, so auch die Familie und jede darüber hinausgehende Gemeinschaft. Zu dem Zweck werden in Gemeinde, Staat und Reich die zu erwartenden Einnahmen und die notwendig werdenden Ausgaben in der Regel für ein Jahr im voraus veranschlagt. Solchen Voranschlag nennt man Etat oder Budget. Der Etat mutz in jedem größeren Gemeinwesen den gesetzgeben- den Körperschaften zur Prüfung und Beschlutzfassung vorgelegt werden und gilt dnun als Gesetz. Begriff, Zugehörigkeit. Das Wirtschaftsleben spielt sich nach der Familie in der Gemeinde ab. Die Gemeinde, ob Stadt oder Dorf, ist zunächst ein Inbegriff von Raumeinheiten (Bezirk), weiter eine Gesamtheit von Personen (physischer und juristischer), schließlich Trägerin von Rechten und Pflichten und als solche Körper- schast des öffentlichen Rechts. Mitglieder einer Gemeinde sind alle diejenigen Personen, die im Gemeindebezirke wohnen oder darin Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe treiben. Wer 16 Jahre alt und 1 Jahr ununterbrochen in einer Gemeinde seßhaft gewesen ist, hat das Recht aus den Unter st ützungswohnsitz erlangt (Reichsges. v. 6. Juni 1870, v. 12. März 1894 und v. 30. Mai 1908). Früher wurde der Unterstützungsbedürftige immer an seinen Heimat- oder

5. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 345

1912 - Stadthagen : Heine
— 345 — anzustellen. Formen der Willenskundgebung sind Ortsgesetz, Verordnung, Gemeindestatut, Gemeindebeschluß. Die Gemeinden zerfallen in Stadtgemeinden, Landge- meinden und selbständige Gutsbezirke. Mittel. Zur Erfüllung ihrer Aufgabeu nimmt die Ge- meinde das eigene Einkommen und Vermögen in Anspruch, nämlich Einnahmen aus Gasanstalt, Wasserwerk, auch wohl Pacht- gelder von Ländereien und Wiesen, Zinsen aus Stiftungen usw.; da solche Quellen aber oft fehlen oder nicht ausreichen, so ist sie weiterhin auf die persönlichen Dienste und die materiellen Leistungen der Gemeindemitglieder angewiesen. Die persönlichen Dienste bestehen in der Übernahme von Ehrenämtern oder in der Gewährleistung von Hülse in Not und Gefahr (z. B. Feuerwehr). Materielle Leistungen können von den Gemeindemitgliedern ge- fordert werden in Natur (z. B. srüher bei Laudsolge, dem Hand-, Spann- n. Reihedienst, heute nur in Ausnahmefällen) oder in Geld (Steuern, Gebühren). Unter Steuer versteht man den festen Bei- trag des Einzelmitgliedes zur Deckung des laufenden Gemeindebe- darfs, unter Gebühr ein Entgelt für einzelne Verwaltungsakte (z. B. Ausstellung von Urkunden), oft durch Verwendung von Stempelmarken erhoben. Steuern. Die Steuern bilden die Haupteinnahme der Gemeinde (des Kreises, Staates, Reiches). Man unterscheidet direkte und indirekte Steuern. Direkte Steuern sind solche, die sich unmittelbar an den Geldbeutel halten, in- direkte solche, die an einen wirtschaftlichen Vorgang anknüpfen. Die direkten Steuern sind teils Personalsteueru (Einkommen-, Vermögenssteuer), teils Real- steuern (Grund-, Gebäude-, Gewerbesteuer). Die indirekten Steuern sind meist auf den Konsum von Genutzmitteln, Nahrungsmitteln, Gebrauchsgegenständen gelegt (z. B. Biersteuer). Der Einzelstaat hebt direkte, das Reich indirekte Steuern. Die direkten Steuern werden von dem Steuerzahler, weil er sie zu bestimmten Zeiten zwangsweise entrichten mutz, gewöhnlich als beschwerlicher und drückender empfunden als die indirekten, die im Gegensatz zu ersteren ab- wälzbar und teilweise abweisbar sind. Die Gemeinde- oder Kommunal- steuern werden in Schaumburg-Lippe im allgemeinen durch Zuschläge zu den Staatssteuern erhoben. Auf dem Lande werden diese Steuern als Umlagen (Abgaben) in der Weise ^festgesetzt, daß jeder nach Verhältnis seiner an den Staat bezahlten direkten Steuer auch zu den Gemeindeausgaben beisteuert. Die Gemeinden können weitere Steuern einführen. Sie machen davon Gebrauch z. B. durch Erhebung der Bier- und Lustbarkeitssteuer, Hundesteuer usw. Stadtgemeinden. Die Stadtverfafsuug, die einer Gemeinde durch landesherrliche Verordnung verliehen wird, ist durch die Städteordnung (1906) geregelt. Danach sind die beiden Städte Bückeburg und Stadthagen Verwaltungsbezirke für sich. Die des

6. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 303

1912 - Stadthagen : Heine
— 303 — und halb Gerste oder zwei Malter Roggen und ein Malter Hafer jährlicher Zinse genommen werden. Wucherliche Kontrakte werden als kraftlos und nichtig erklärt, die Wucherer sollen bestraft werden (8. Okt. 1602). — Weil über den verschuldeten Zustand der Höfe geklagt wird, „die Höfe seien dermaßen mit Schuldenlast beschwert, daß die Lente werden darunter zu Boden gehen und die Gebühr Uns und andern Gutsherrn hinsühro nicht leisten können", so wird angeordnet, ohne behördliche Genehmigung (Konsens) kein Geld in Höfe aus- zuleihen, auch soll über die Verwendung der Gelder berichtet werden (10. Dez. 1608). — Da die Meier- und Kothöse durch die Aussteuern der Kinder hänfig in Schulden geraten,so darf kein Meier, er sei so vermögend er wolle, seiner Tochter mehr als 100 Taler oder deren Wert als Heiratsgut mitgeben, der Halbmeier oder Köter die Hälfte. Verschuldete Meier und Köter sollen Haus und Hof nebst 5 bis 6 Morgen behalten, von Jagddiensten und Landfolge, der Lieferung von Hühuern und Eiern an den Gutsherrn und der Gebühr an Priester und Kirchendiener frei bleiben; die übrigen Ländereien, Wiesen und Kämpe sollen auf etwa 10 Jahre den Gläubigern eingeräumt werden, die von jedem Morgen einen Taler oder mehr jährlich ans Amt zu liefern haben. Nach 10 Jahren gilt die Schuldsumme als erloschen, so daß der Hos wieder frei ist. Verweigern die Gläubiger die Übernahme der Ländereien, so können die Gutsherren solche selbst benutzen oder von andern annehmen lassen gegen „Befriedigung Unsers an den Höfen habenden kundbaren Interesses", bis sie mit einem tauglichen Colono wiederum besetzt werden können (A. H. O.). Infolge des 30jährigen Krieges verschlechterten sich diese Verhältnisse noch mehr. Ein Morgen Ackerland kostete damals 30 bis 32 Taler. Nach dem Kriege werden die Beamten angewiesen, über die wüsten und verschuldeten Höfe Erkundigungen einzuziehen, ob Konsens vorhanden, zu welchem Zwecke und Zins- satze die Gelder geliehen, ob sie verbraucht seien zum Ankaus von Pferden, zur Kontribution (Steuer) oder zu Bauten; die Schulden follen in den nächsten 10 Jahren ratenweise getilgt werden (21. Jan. 1652). — Die Gutsherren dürfen Bauernhöfe nicht einziehen oder solche ihren adeligen Sitzen zulegen, die Höfe sollen vielmehr in den nächsten 3 Monaten mit tüchtigen Kolonen besetzt werden (21. Mai 1663). — Weil durch minderjährig zurückgebliebene Erben der Hos sich nicht verwalten läßt und „Uns und den Gutsherren es zu Schaden gereichen würde", wenn man die Verwaltung Vormündern anvertrauen wollte, so soll der letztlebende Ehegenoß befugt sein, sich wieder zu verheiraten. Sind aber die Kinder in 2 oder 3 Jahren den Hof zu bauen geschickt, so soll ihnen _ vor andern der Hos gelassen werden (15. Mai 1669). — Inhaber von veräußerten oder verpfändeten Rottländereien müssen den Rottzins erlegen und dürfen das Korn davon nicht eher abführen, bis über den Rottzins ein Vergleich gemacht ist (26. Juli 1649); alles Land, es sei an saadiger Länderei, Wiesenwachs, davon kein Rottzins gegeben wird, ist Hosezahl-Land und darf, wie auch das Rottland, ohne Konsens nicht veräußert werden (7. April 1665); Rottländereien, Wiesen und andere unbewegliche Güter dürfen nicht an Fremde außerhalb Landes verkauft werden, da sie der Land-Kontribntion und Schatzkasse entzogen und den Untertanen dadurch die obliegenden Lasten vergrößert würden (31. März 1666, 28. Febr. 1671, 23. Mai 1695). — Wer Saatkorn zum Säen nm die Hälfte ausleiht, besonders Gerste, Bohnen, Wicken, soll nur den Wert des geliehenen Korns mit den Zinsen zurückerhalten, nicht aber die Hälfte der Früchte (5. Mai 1684). — Eheverlöbnisse dürfen nur mit Vorwissen und Einwilligung der Eltern oder Vormünder und im Bei- sein von wenigstens 3 ehrlichen Mannspersonen eingegangen werden, im Beisein von 5 Zeugen, wenn Eltern und Vormünder nicht vorhanden sind (30. Sept 1692). Recht nachdrückliche Vorschriften über den Schutz des Grundbesitzes, deren manche auf frühere verfchürfeud zurückweisen, finden sich aus dem 18. Jahr- hundert. An adelige und sonst freie Güter dürfen steuerbare Grundgüter der Bürger und Bauern nicht verpfändet oder gar erblich verkauft werden bei Ver- luft der Hälfte des Wertes; bei wiederholter Zuwiderhandlung sollen Käufer und

7. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 354

1912 - Stadthagen : Heine
— 354 — die Landeskasse zahlen, ferner 7s des jährlichen Anteils an den reinen Einkünften des hiesigen Bergwerks und endlich 1/3 der jähr- lich ans Reich zu leistenden Abgabe. Hautfarben. Staatswappen. Unsere Landesfarben sind weiß- rot-blan. Das Staatswappen (seit Graf Philipp) zeigt einen vierteiligen Schild mit rotem Mittelschild und in letzterem ein silbernes Nesselblatt (Schaumburg). Ju den Weißen Schildflächen 1 und 4 findet sich eine fünfblätterige Rose (Lippe), in den roten 2 und 3 eine Schwalbe auf einem achtzackigen Sterne. (Diese Zeichen erinnern an die früheren Grafschaften Schwalenberg und Sternberg in Lippe' erstere fiel um 1350, letztere um 1400 an die Edelherren zur Lippe). Das Wappen wird von zwei Engeln gehalten, die weiße Gewänder tragen und in der freien Hand Palmenzweige halten. Es wird von einem Hermelinmantel um- rahmt und von einer fünfbügeligen Krone überragt (Ausführl. Beschr. in Land.-Verordn. 1904 M 18). Kandtag. Bei der Feststellung des Landes-Etats und bei der Beratung von Gesetzen wirkt der Landtag mit, dem auch das Recht der Prüfung der Landesfinanzen zusteht. Der Landtag besteht aus 15 Mitgliedern, die alle 0 Jahre gewählt werden; berufen werden 2 vom Fürsten als Vertreter des domauialen Grundbesitzes, gewählt 1 vou der Ritterschaft, 1 von der Geistlichkeit, 1 von den beamteten Juristen, Medizinern und studierten Schulmännern, die übrigen 10 gehen aus allgemeinen, gleichen und direkten Wahlen hervor, nämlich 2 von Bückcburg, 1 von Stadthagen und 7 vom Lande (3 für den Kreis Bückeburg und 4 für den Kreis Stadt- Hagen, Ges. v. 4. Juli 1879). Die Landtagsabgeordneten haben sich als die Vertreter des ganzen Landes zu betrachten; sie handeln lediglich nach ihrer Uberzeugung und sind an Vorschriften nicht ge- buuden. Sie können wegen ihrer Anträge und Abstimmungen im Landtage niemals zur Verantwortung gezogen Wörden. Staats- diener bedürfen zum Eintritt in den Landtag keines Urlaubs, auch brauchen sie die Kosten ihrer dienstlichen Vertretung uicht zu tragen. Die Abgeordneten erhalten an Tagegeldern 6 Jl. In der Regel wird zu Aufaug des Monats Februar ein ordentlicher Landtag ein- berufen. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Ausnahms- weise kann auf Antrag eines Regierungskommissars oder auch eines Landtagsmitgliedes die Öffentlichkeit durch Beschluß des Landtages für bestimmte Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. Be-

8. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 308

1912 - Stadthagen : Heine
— 308 — boten 93rot ober andere Speisen abkaufen oder gegen Bier und Branntwein Oer- lauschen, werden mit 5 Talern bestrast, im Wiederholungsfall mit Karreuarbeit auf sechs Monate (1. Febr. 1730). — Die Stellung der Dienstboten wird im einzelnen dnrch eine Gesindeordnung geregelt <21. Aug. 1738). Aus deu dort angeführten Strafbeftimmuugen sei erwähnt, daß Straspfühle itt den einzelnen Ortschaften ausgestellt werdeu sollen, um daran Namen und Strafen öffentlich bekannt zu geben. Wer ohne Anzeige außerhalb Landes geht, soll des Erbteils am Hose verlustig sein, wer aber des Verdienstes wegen nach Holland gehen oder in auswärtige Kriegsdienste treten will, soll nicht gehindert werden, muß aber amtlichen Konsens einholen. Die Einlieger sollen außer zur Jagd- und Landfolge auch zu Erntetagen und Wegeverbesseruugen herangezogen werden. Diese Gesindeordnung soll jährlich am 9. Sonntage nach Trin., wenn das Evang. vom ungerechten Haushalter erklärt wird, vou den Kanzeln verlesen werden. — Bei Leistung der Hand- und Spanndienste für deu Gutsherrn soll den Dienst- boten der sogen. Thamesbeutel nicht unmäßig angefüllt werden. Kein Dienst- böte soll „täglich mehr als 2 Pfund Brot erhalten, an Butter, Speck oder Käse aber eiue proportionierte mäßige Quantität". Der hiermit nicht zufriedene Dienstbote, wie auch der Hausmann, der dieses Quantum überschreitet, erhält 2, im Wiederholungsfall 4 Taler Strafe. Der Verkauf des Thames wird mit empfindlicher und unabbittlicher Leibesstrafe belegt (3. Febr. 1747). Festlichkeiten auf dem Lande. Die Gelage bei Begräbnissen werden verboten. Es sind dabei nicht nur den Trägern, sondern auch dem ganzen Gefolge Bier und Branntwein in solchem Überfluß gereicht worden, daß bei der Prozession wie auch bei dem Gottesdienste in der Kirche allerhand lln- Ordnung und Skandal entstanden sind (12. März 1739). Die Strase für Schmausercien bei Beerdigungen auf dem Lande wird von 5 auf 20 Rtlr. erhöht (23. August 1814). — Die früher 3 tägigeu Hochzeits- und H ausr ichtung s- feiern mit Musik aus dem Lande werden auf 2 Tage beschränkt. Zum Besten des Verbesserungsfonds für die Landschulen soll jeder Landmann, der eine ein- oder zweitägige Hochzeit mit Musik und Tauz hält, 4 Rtlr., für eiue Hausrichtung mit Musik und Tanz, wenn er ein Meier, Dreiviertel- od. Halbmeier ist, 2 Rtlr. 18 Mariengroschen, wenn er eiu Köter, Brinksitzer oder neuer Anbauer ist, 2 Rtlr. zahlen, überdies sollen auf einer zweitägigen Hochzeit am zweiten Hochzeitstage bei einer Sammlung, die der Amtsrendant vornimmt, von jedem mit zu Tische sitzenden Gaste wenigstens 1 Mgr. 4 Ps, gegeben werden. Die Ausdehnung der Feier am zweiten Tage über 12 Uhr abends hinaus wird mit 10 Rtlr. bestraft, die deu Landschulen zugute kommen sollen (23. Nov. 1804>. Hausrichtungsbiere sollen nie länger als einen Tag währen (2. Dez. 1809); der zweite Tag wird gegen Zahlung von 5 Talern gewährt (30. Juli 1811). Außer den Erd- und Hausrichtuugsbieren werden den Krügern jährlich 4 Tanz- lu st bar leiten an einem Sonntage bewilligt; in diese 4 Lustbarkeiten werden die früher an den Markt- und zweiten Festtagen erlaubten Lustbarkeiten eingerechnet (1. Nov. 1816). — Weil die zum Zwecke der Verbesserung der Ländereien abgehaltenen Erdbiere häufig nur dazu benutzt sind, die Geladenen mit Geschenken oder Giften zu beschweren, so werden solche Giften künftig ver- boten (1. Febr. 1820). Landstraßen und Wege «vgl. S. 232) sollen gebessert und die Grüben ausgezogen werden. Den Achtsleuleu (= behördlich ernannte Aufsichtsleute in den Dörfern) wird bei 10 Tlr. Strafe und Entsetzung von ihrer Be- dienung ausgegeben, die Grüben sogleich aufzuziehen. Die Gräben sollen, damit sie das Wasser vom Lande und von deu Wegen abführen können, insgemein 3 Fuß breit und tief fein, bei engen Straßen nur 2 Fuß. Die Erde soll zur Erhöhung der Straße in den Weg geworfen werden. Wer die gute Erde gebrauchen will, soll 2 Fuder Lehm an die Stelle ans die Sraße bringen. Versunkene Stellen sind mit Steingrand oder mit Gehölz aus herrschaftlichem Forst zu erhöhen. Die Dorfschaften können von jedem Widerspenstigen 12 Groschen einfordern, die zum Trunk bei der Arbeit anzuwenden sind; wer sich nicht aus-

9. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 310

1912 - Stadthagen : Heine
— 310 — einem neuen Bau ganz und gar nicht mehr verstattet würden. Man scheint aber dieses Verbot nicht gehalten zu haben, denn nach einer Verordn, v. 3. Mai 1796 sollen die gemeiuschädlicheu Übertretungen der Stroh dach Verbote ferner nicht geduldet werden, vielmehr alle neu angelegten Strohdächer und mit Stroh vor- genommenen Hauptbesserungen der Dächer weggeschafft, künftig aber neue Stroh- dächer oder Ausbesserungen mit Stroh nicht angelegt werden ohne Rücksicht auf die nichtige Ausflucht, daß das Dach zur Bedeckung mit Steinen nicht eingerichtet sei. Die Not der Zeit hat aber die Durchführung dieser Verordnung verhindert. Am 16. Juli 1816 wurde es erlaubt, die mit Stroh gedeckten Gebäude auch mit Stroh auszubessern. Damals müssen also noch eine ganze Anzahl derartiger Dächer vorhanden gewesen sein. Auch nachher scheint man das Verbot der Neu- Herstellung von Strohdächern nicht so genau genommen zu habeu. Erst die Bauordnung v. 24. Dezember 1899 forderte die Beseitigung aller vor- handenen Strohdächer bis zum 1. Jan. 1910. Diese Frist zur Beseitigung der noch vorhandenen Strohdächer sowie der mit leicht feuerfangendem Material eingedeckten Walme oder Giebel ist inzwischen bis zum 1. Jan. 1920 ver- längert worden. Neueindeckungen in der bisherigen Art bleiben auch für die Zukunft untersagt; dagegen werden Eindeckungen mit Gernentzschen imprägnierten Strohplatten einstweilen von der Behörde und Brandkasse als feuersicher aner- kannt. — Nach einer amtlichen Zählung der noch im Jahre 1908 vorhandenen Strohdächer hatte Kreis Bückeburg: 14 vollständige, 6 teilweise Stroh- dächer, darunter 16 Wohngebäude und 4 Scheunen, Kreis Stadt Hagen: 115 vollst. Strohd., nämlich 83 Wohnh., 24 Scheunen, 3 Stallungen und 5 Back- Häuser, 71 teilweise, nämlich 65 Wohnh. u. 6 Scheunen. - Unter Osten ist der bodenartige Raum über dem Herdfeuer alter Häuser zu verstehen. Dicke Eichen- oder Buchenbohlen ruhten hier auf einigen Holzträgern, von denen die beiden nach der Diele vorspringenden Eckbalten gewöhnlich in Pferdeköpfe ausliefen. Unter dieser Balkenlage waren die Kesselhaken befestigt, während der obere Raum zum Räuchern und Aufbewahren der Fleisch- und Wurstwaren diente. Oft hatten hier im Winter die Hühner nachts ihren Sitz. Eine Verfügung v. 11. Sept. 1730 stellt fest, daß die Osten vielfach nicht mit festen Bohlen bedeckt, dagegen ost mit leicht ansteckenden Sachen behangen seien und ordnet deshalb an, daß die Osten sofort zu säubern und mit Eichenbshlen zu bedecken seien, auch sollen sie vierteljährlich durch die Amtsdiener nachgesehen werden. bäuerliche Kasten, a. Abgaben. Tie jährlichen Leistungen eines bäuerlichen Hofes bestanden in „Abgaben" und „Diensten". Die Abgaben entsprachen unseren heutigen Steuern, nur daß sie weniger in Geld, weil dessen Wert früher sehr schwankte, sondern meist in Naturalien erhoben wurden (Korn, Groß- und Federvieh, Eier usw.). Adel und Geistlichkeit waren steuerfrei. Eine besondere Abgabe an Naturalien war das jährliche Zinskorn, das von den Höfen der Leibeigenen wie auch der einst Hörigen entrichtet werden mußte, nicht aber von sreigeborenen Leuten. Zu den Geld- abgaben gehörten Grundzins, Schatzgefälle und Kontributionen. Der Grundzins war ein gewöhnlich nur geringes Pachtgeld für die Benutzung gewisser Ländereien oder Wiesen. Die Schatzgefälle (alt Beden) waren Grund- und Gebäudesteuern, die von den nicht- ritterlichen Ständen wahrscheinlich seit Einführung des Lehnsheer- Wesens für die Befreiung von der Neichsheerfahrt erhoben wurden

10. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 361

1912 - Stadthagen : Heine
— 361 — erhoben. Die Realsteuern sind in der Regel mit dem gleichen Prozentsatze für die Zwecke der Kommunalbesteuerung zu belasten, als Zuschläge zur Staats- einkommensteuer erhoben werden (21,317). Für den Betrieb der Wandertager besteht das Gesetz v. 24. Juni 1879 (13,20s). Der Handel fremder, dem hiesigen Staatsverbande nicht angehöriger Personen auf Messen und Jahrmärkten, mit Verzehrungsgegenständen des Wochenmarktverkehrs auf Wochenmärkten unterliegt nicht der Steuer. Frei von der Gewerbesteuer sind: Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Jagd, Fischerei, Obst- und Gartenbau (außer Kuust- und Handelsgärtnerei), der Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, die Ausübung eines amtlichen Berufs, künstlerische, wissenschaftliche, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeit und einige Berufsarten (Arzt, Rechtsanwalt, Land- und Feldmesser, Markscheider), serner Vereine, Genossenschaften usw. Dagegen sind Konsumvereine mit offenem Laden steuerpflichtig. Die Veranlagung zu den Realsteuern geschieht auf Kosten der Landeskasse durch besondere Steuer- ausschüsse. Für deu Betrieb der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft und des Klein- Handels mit Branntwein oder Spiritus ist jährlich eine Betriebs st euer zu entrichten. Die Feststellung der Betriebssteuer erfolgt in den Kreisen durch den Landrat, in den Städten durch den Magistrat. Über Beschwerden gegen Veranlagungsbehörden entscheidet das Ministerium. Von besonderer Wichtigkeit ist das Fürstliche Veran- lagungsamt in Stadthagen. Es besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und 6 weiteren Mitgliedern (mit ebensoviel Stellvertretern), von denen 2 durch das Ministerium ernannt werden, während die übrigen 4 aus die beiden Städte und die beiden Kreise entfallen, gewählt von den städtischen Kollegien bzw. den Kreistagen. Das Veranlagungsamt setzt die Einkommen- und Vermögens- stener sest. Wer ein Einkommen von mehr als 2400 M hat, ist nach dem Einkommensteuergesetz V.z.mai 1901 zur Abgabe einer Steuererklärung alljährlich verpflichtet (20, g^). Die Vermögens- stener beginnt nach dem Vermögenssteuergesetz v. 9. Mai 1906 bei einem steuerbaren Vermögen von 6000 M. Wissentlich falsche Steuererklärungen werden schwer bestraft. (21, zgg). — Ein Be- rufungsrat, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 Mitgliedern (5 durch den Landtag gewählt, 3 durch das Ministerium ernannt), hat die Einwendungen gegen das Ergebnis der Veranlagung zu prüfen und endgültig zu entscheiden. Die Einkommensteuer für die unterste Steuerstufe mit einem Jahres- einkommen von 300 bis 450 M und einem Steuersatze von 1,80 M ist für die Landeskasse außer Hebung gesetzt (1904); sie steigt in 28 weiteren Stufen bis zu einem jährlichen Steuersatze von 300 ^ für ein Jahreseinkommen von 9 500 bis 10 500 M. Die Steuerstufen bei höherem Einkommen ergeben sich aus dem besetz (§ 17). — Die Vermögens st euer betrügt bei einem steuerbaren Ver- mögen von 6 000 bis einschließlich 8 000 M jährlich 3 M und steigt in weiteren 18 Stufen bis 30 M bei 60 000 bis 70 000 Jb. Vermögen; bei höherem Vermögen bis einschließlich 200 000 M erhöht sich der Betrag um je 5 M für jede ange- fangenen 10 000 M. Über Besteuerungsgrenze, Steuertarif und Berücksichtigung besonderer Verhältnisse s. §§ 18 bis 20 des Vermögenssteuergesetzes.
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