Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Schaumburg-Lippe
Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
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genösse mußte an den Landesherrn als den obersten Schutzherrn
(„Bewahrer") der Mark für die Mast eine Abgabe zahlen, Wahr-
geld genannt, für Holzberechtigung und dgl. aber Walddienste tun
(Wege ausbessern, Bäume pflanzen, Plaggen stechen nftv). Die letzten
Berechtigungen sind bei uns in den 1870er Jahren durch Abtretung
von Grund und Boden abgelöst worden (S. 80).
Eingehende Bestimmungen über die Nutzung in den gemeinen Waldungen
enthält die Holzordnung vom Jahre 1572. Darin wird verboten, ohne An-
Weisung Brenn- oder Eichenholz zu hauen, das angewiesene Holz an andere,
überhaupt außer Landes zu verkaufen. „Wer Pottweiden abhauet oder schand-
flecket, soll zum erstenmal 5, zum andernmal 10 und zum drittenmal 15 Rthlr.
zur Strafe geben, würde er aber solche Thaten zum viertenmal begehen, soll
er . . . gestäupet und mit Abschneidung eines Ohres des Landes verwiesen
werden. . . Die Kuhhirten, Schwene (Schweinehirten), Schäfern und wer mit
Viehe zu Holze treiben und hüten wird, sollen keine Barten, Exen noch ander
scharf oder Eggetau, darmie Holz kann gehauet oder geferiget werden, tragen,
bei Verlierung deßelbigen und Straf eines Talers, so oft sie hier wider handeln
werden. . . Jeder soll in der Wahr (Mark) bleiben, darin er gehöret . . . Wer
ein neu Gebäu setzet, der soll die Gründe nicht in noch ans die Erden, sondern
aufs wenigst eine Elle über die Erden legen und darunter zween Schuh oder
eine Elle hoch mit Steinen mauern laßen, damit die Gründe desto weniger ver-
rotten mögen." Vor allen Dörfern und Städten sind auf der „Gemeinte" (All-
mendeweide) Eckernkämpe anzulegen, aus denen die Eichenheister in die gemeinen
Holzungen (Markwaldungen) verpflanzt werden sollen. „Der Mißbrauch, daß zu
einem jeden Kost oder Gilden sonderliche Bäume zu Bäuken, daraus die Leute
sitzen mögen, gefordert werden, soll abgethan seyn, und in jedem Enspel (Kirch-
spiel) etliche Bänke gemachet und verwahret und zu allen Kosten und Gilden ge-
liehen und gebrauchet und dann wieder hingesetzt und verwahret werden. Also
auch sollen die Kirchmeßen- und Fastelabend-Bäume zu hauen verboten seyn."
Die Markgenossen haben für die Anweisung des Holzes eine Gebühr von
2 Mariengroschen für den Bauin zu entrichten und dürfen nur die eigene
„Deelzucht", die selbstgezogenen Schweine, nicht fremde, in die Mast treiben.
Zur Ausführung dieser Holzordnung wurde die Spezialordnnng und Instruktion
v. 24. Juni 1614 an die fünf Drosten des Landes erlassen: Diederich von Brink
(Bückeburg), Hans v. Ditfurth (Stadthagen), Jobst v. Mengerssen (Schaumburg,
Egestorf und Arensburg), Albrecht v. Brink (Sachsenhagen, Hagenburg, Bokeloh
und Mesmerode) und Johann v. Stafhorst (Rodenberg). Sie bestimmt u. a.,
daß die Knicke, Landwehren und Grenzen häufiger besichtigt und wohl
erhalten werden sollen, auch läßt sie erkennen, daß der Landesherr das bis dahin
unbekannte Recht ausübt, überflüssiges Holz innerhalb der Grafschaft zu ver-
kaufen. Die Holzordnung von 1572 findet sich mit einigen neuen Bestimmungen
wörtlich wieder im Kap. 23 der im Jahre 1615 erlassenen Land- und Polizei-
Verordnung.
Die Namen der Markwaldungen in der früheren Grafschaft Schaum-
bürg sind gewöhnlich nach den nächsten Kirchdörfern oder größeren Orten gewählt
(Friller, Flschbecker Mark usw.). Der Bückeberg war ursprünglich eine große
Mark von über 26 Ortschaften, die später aber aus 3 Teilmarken bestand, der
Rodenberger, der Stadthäger (kurz Häger) und der Obernkirchener
Wahre. Heute sind die alten Markwaldungen im Kreise Grafschaft Schaum-
bürg größtenteils Staatseigentum, in Schaumburg-Lippe aber landesherrlicher
Besitz. Neben den Staatsforsten finden sich in den jetzigen preußischen Gebiets-
teilen der alten Grafschaft Schaumburg Stifts-, Gemeinde- und Privatwaldungen.
Eine große Gemeindewaldung besitzt dort Stift Fischbeck in Gemeinschaft mit
mehreren Dörfern (nahezu 6660 Morgen).
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Extrahierte Personennamen: Diederich_von_Brink Hans_v Ditfurth Jobst_v Albrecht_v Albrecht Brink Johann Johann Rodenberg
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Stadthagen und nahm dann (1000) in Bückeburg dauernd Wohnsitz.
Hier richtete er in den: von ihm neu ausgebauten Schlosse einen
glänzenden Hofstaat eiu. Durch den Bau zahlreicher Gebäude und
durch die Anlage breiter und schöner Straßen förderte er das An-
sehen und Wohl seiner Residenz, die er 1009 zur Stadt erhob.
Außerdem stiftete er noch bedeutende Summen für öffentliche und
private Zwecke. Trotz all der großeu Ausgaben gelang es ihm, in
kurzer Zeit die drückenden Landesfchnlden aus früheren Jahren zu
tilgen. Gute Einnahmen wird ihm das Steinkohlenbergwerk ge-
liefert haben, das seit etwa 1520 im Betriebe war; es sollen näm-
lich gerade zu seiner Zeit vorzügliche Kohlen gefördert worden fein.
Bald wurde es über die Grenzen unserer Heimat hinaus bekannt,
daß der Graf zu Schaumburg au „Reichtumb, Güttern und Ein-
kommen gar wohl begabt" fei. Darum ging ihn selbst der arge Feind
der evangelischen Kirche, der Kaiser Ferdinand Ii. (1019—1637),
1619 um etu Darlehen von 100 000 Gulden an; auch des Kaisers
Gegner, der „tolle" Herzog Christian von Braunschweig, suchte und
erhielt 1021 in Bückeburg Geldhülfe. Zun: Dauk für die bereit-
willige Hülfe verlieh der Kaiser dem Graseu den Titel eines Reichs-
fürsteu. Ernst uannte sich nun Fürst und Graf zu Holstein. Des-
wegen geriet er mit dem Könige von Dänemark in Streitigkeiten,
der darin eine Verletzuug des Oldesloer Vertrages (S. 228) erblickte,
indem er erneute Ansprüche auf Holsteiu befürchtete.
Des Fürsten Ernst Fürsorge galt aber nicht nur dem Wirtschaft-
lichen Aufschwünge seines Landes, sondern auch der geistigen
Hebung seiner Untertanen. Vor allem ist ihm die Förderung des
Schulwesens zu danken, das bei uns damals noch wenig entwickelt
war, da nur in Stadthagen und Jetenburg Schulen bestanden.
Er gründete in Bückeburg die jetzige städtische Knabenschule und ließ
auch auf deu Dörfern Schulen anlegen, die er aus eigenen Mitteln
reichlich unterstützte und mit tüchtigen Lehrern bestellte. Ernst ist
darum der eigentliche Begründer unserer Volksschule. Er sorgte
jedoch auch für höhere Bildungsanstalten. So errichtete er 1610
in Stadthagen ein Gymnasium, das er bald in eine Universität, die
nach ihm Ernestina benannt wurde, umwandelte und dann nach
Rinteln verlegte. Er stattete diese Anstalt mit den Einkünften der
eingegangenen Klöster zu Rinteln und Egestorf und der Propstei
Obernkirchen aus. Später kamen noch die Erträge des Möllenbecker
16*
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner]]
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Extrahierte Personennamen: Ferdinand_Ii Ferdinand Christian_von_Braunschweig Ernst Ernst Ernst
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Geschlecht (WdK): koedukativ
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wurde. Während dem Vogte als Richter zunächst nur die kleineren
Strafsachen zufielen, dem Grafen aber die schweren Straffälle ver-
blieben, wurde jenem vom 10. Jahrhundert ab die gesamte Recht-
sprechung für seinen Bezirk (Vogtei) übertragen. Im Laufe der
Zeit machten die Vögte ihr Amt erblich und beuteten es im eigenen
Interesse aus. Als die geistlichen Herren darüber mit ihnen in
Streit gerieten, wurden schließlich die Vogteien eigenen Beamten
übergeben.
Wie die Verleihung der Immunität, so schloß auch die des
Bannes gewisse Vorrechte in sich. Man spricht von Heer-, Markt-,
Burg- und Wildbännen. Urkunden dieser Art bestätigen das Recht,
Leute zum Heeresdieuste aufzubieten, Markt abzuhalten (mit Gewähr-
leiftung von Schutz für die Marktbesucher und oft auch dem Zuge-
stäudnis von Zoll und Münze), Burgbaudienste zu fordern oder
das Jagdrecht auszuüben. So wird n. a. dem Bistum Minden
der Heerbann 1009 und der Wildbann über silvam Suntal (das
Süutelgebirge) 991 verliehen.
Der Graf war ursprünglich als königlicher Beamter Anführer
des Heerbannes, Vorsteher im Gaugerichte, Verwalter der königlichen
Regalien (der Münz-, Zoll- und Bergwerkserträgnisse), Spolien
(Einnahmen aus freigewordenem Kirchengut), Bannwälder (Staats-
forsten im Gegensatz zu deu Klosterforsten und den Waldungen der
Markgenossenschaften) und Gefälle (Kriegssteuern, Gerichtsgelderu
usw.). Am wichtigsten von all diesen Tätigkeiten war sein Richter-
amt im echten Diug (S. 177—179). Als oberster Richter im Gau
(außer Vogteien) konnte er auf die Nichtbefolgung seiner Gebote
Geldstrafen bis zu 15 Schillingen, in besonderen Fällen auch deu
Königsbann vou 60 Schillingen verhängen. Alle drei Stände waren
zum Besuch der ordentlichen Gerichte (echten Dinge) verpflichtet,
Ausbleiben wurde mit vier, zwei bezw. einem Schilling bestraft.
Im 10. und 11. Jahrhundert änderte sich die bisherige Stellung
der Grafen, indem ihre Ernennung als königliche Beamte auf dem
Wege der Belehnung erfolgte. Sie waren nun nicht mehr bloße
Beamte des Königs, sondern Lehnsträger des Reiches. Als solche
erlangten sie nach und nach selbständige Gewalt. Schon im 12.
Jahrhundert waren die Grafen vom Könige soweit unabhängig,
daß sie uicht nur über die Gerichtsbarkeit in ihren Gebieten selb-
ständig verfügten, fondern auch alle foustigeu, früher dem Könige
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— 343 —
Staatsbürgerkunde.
1. Unsere Gemeinden.
Allgemeines. Zu den landschaftlichen, geschichtlichen, volkskundlichen und
sonstigen Kenntnissen der engeren Heimat mutz sich jeder Staatsbürger noch
solche' in Gesetzeskunde und Volkswirtschaft aneignen, damit er die in der
Gegenwart aus dem menschlichen Gemeinschaftsleben sich ergebenden Tat-
sachen und Beziehungen recht versteht. Diese Kenntnisse will die Staats-
bürgerkunde vermitteln, deren umfangreicher Stoff hier jedoch nur in ganz
engem Rahmen geboten werden kann.
Das menschliche Gemeinschaftsleben äußert sich in der Familie, in der
Gemeinde und im Staate. Je größer der Kreis des Gemeinschaftslebens wird,
desto mehr wachsen auch die Bedürfnisse. Zu ihrer Befriedigung dienen dem
Menschen d e von der Natur freiwillig dargebotenen Gaben und die durch eigene
Kraft gewonnenen Erzeugnisse, die wir als Natur- und Kunstprodukte mit dem
gemeinsamen Namen Güter bezeichnen. Güter werden durch körperliche und
geistige Arbeit, durch Kauf, Tausch, Handel usw. gewonnen. Die planvolle
Tätigkeit des Menschen, Güter zu erwerben (Produktion) und in feinem Nutzen
wieder zu verwenden (Konsumtion) nennen wir Wirtschaft (Einzel-, Volks- und
Weltwirtschaft). Wie der eiuzelne Mensch Einnahme und Ausgabe in das richtige
Verhältnis bringen muß, so auch die Familie und jede darüber hinausgehende
Gemeinschaft. Zu dem Zweck werden in Gemeinde, Staat und Reich die zu
erwartenden Einnahmen und die notwendig werdenden Ausgaben in der Regel
für ein Jahr im voraus veranschlagt. Solchen Voranschlag nennt man Etat
oder Budget. Der Etat mutz in jedem größeren Gemeinwesen den gesetzgeben-
den Körperschaften zur Prüfung und Beschlutzfassung vorgelegt werden und gilt
dnun als Gesetz.
Begriff, Zugehörigkeit. Das Wirtschaftsleben spielt sich
nach der Familie in der Gemeinde ab. Die Gemeinde, ob Stadt
oder Dorf, ist zunächst ein Inbegriff von Raumeinheiten (Bezirk),
weiter eine Gesamtheit von Personen (physischer und juristischer),
schließlich Trägerin von Rechten und Pflichten und als solche Körper-
schast des öffentlichen Rechts. Mitglieder einer Gemeinde sind alle
diejenigen Personen, die im Gemeindebezirke wohnen oder darin
Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe treiben. Wer 16 Jahre alt
und 1 Jahr ununterbrochen in einer Gemeinde seßhaft gewesen ist,
hat das Recht aus den Unter st ützungswohnsitz erlangt (Reichsges.
v. 6. Juni 1870, v. 12. März 1894 und v. 30. Mai 1908). Früher
wurde der Unterstützungsbedürftige immer an seinen Heimat- oder
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— 345 —
anzustellen. Formen der Willenskundgebung sind Ortsgesetz,
Verordnung, Gemeindestatut, Gemeindebeschluß.
Die Gemeinden zerfallen in Stadtgemeinden, Landge-
meinden und selbständige Gutsbezirke.
Mittel. Zur Erfüllung ihrer Aufgabeu nimmt die Ge-
meinde das eigene Einkommen und Vermögen in Anspruch,
nämlich Einnahmen aus Gasanstalt, Wasserwerk, auch wohl Pacht-
gelder von Ländereien und Wiesen, Zinsen aus Stiftungen usw.;
da solche Quellen aber oft fehlen oder nicht ausreichen, so ist sie
weiterhin auf die persönlichen Dienste und die materiellen
Leistungen der Gemeindemitglieder angewiesen. Die persönlichen
Dienste bestehen in der Übernahme von Ehrenämtern oder in der
Gewährleistung von Hülse in Not und Gefahr (z. B. Feuerwehr).
Materielle Leistungen können von den Gemeindemitgliedern ge-
fordert werden in Natur (z. B. srüher bei Laudsolge, dem Hand-,
Spann- n. Reihedienst, heute nur in Ausnahmefällen) oder in Geld
(Steuern, Gebühren). Unter Steuer versteht man den festen Bei-
trag des Einzelmitgliedes zur Deckung des laufenden Gemeindebe-
darfs, unter Gebühr ein Entgelt für einzelne Verwaltungsakte
(z. B. Ausstellung von Urkunden), oft durch Verwendung von
Stempelmarken erhoben.
Steuern. Die Steuern bilden die Haupteinnahme der Gemeinde (des
Kreises, Staates, Reiches). Man unterscheidet direkte und indirekte Steuern.
Direkte Steuern sind solche, die sich unmittelbar an den Geldbeutel halten, in-
direkte solche, die an einen wirtschaftlichen Vorgang anknüpfen. Die direkten
Steuern sind teils Personalsteueru (Einkommen-, Vermögenssteuer), teils Real-
steuern (Grund-, Gebäude-, Gewerbesteuer). Die indirekten Steuern sind meist
auf den Konsum von Genutzmitteln, Nahrungsmitteln, Gebrauchsgegenständen
gelegt (z. B. Biersteuer). Der Einzelstaat hebt direkte, das Reich indirekte
Steuern. Die direkten Steuern werden von dem Steuerzahler, weil er sie zu
bestimmten Zeiten zwangsweise entrichten mutz, gewöhnlich als beschwerlicher
und drückender empfunden als die indirekten, die im Gegensatz zu ersteren ab-
wälzbar und teilweise abweisbar sind. Die Gemeinde- oder Kommunal-
steuern werden in Schaumburg-Lippe im allgemeinen durch Zuschläge zu den
Staatssteuern erhoben. Auf dem Lande werden diese Steuern als Umlagen
(Abgaben) in der Weise ^festgesetzt, daß jeder nach Verhältnis seiner an den
Staat bezahlten direkten Steuer auch zu den Gemeindeausgaben beisteuert. Die
Gemeinden können weitere Steuern einführen. Sie machen davon Gebrauch
z. B. durch Erhebung der Bier- und Lustbarkeitssteuer, Hundesteuer usw.
Stadtgemeinden. Die Stadtverfafsuug, die einer Gemeinde
durch landesherrliche Verordnung verliehen wird, ist durch die
Städteordnung (1906) geregelt. Danach sind die beiden Städte
Bückeburg und Stadthagen Verwaltungsbezirke für sich. Die des
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und halb Gerste oder zwei Malter Roggen und ein Malter Hafer jährlicher
Zinse genommen werden. Wucherliche Kontrakte werden als kraftlos und
nichtig erklärt, die Wucherer sollen bestraft werden (8. Okt. 1602). — Weil über
den verschuldeten Zustand der Höfe geklagt wird, „die Höfe seien dermaßen
mit Schuldenlast beschwert, daß die Lente werden darunter zu Boden gehen und
die Gebühr Uns und andern Gutsherrn hinsühro nicht leisten können", so wird
angeordnet, ohne behördliche Genehmigung (Konsens) kein Geld in Höfe aus-
zuleihen, auch soll über die Verwendung der Gelder berichtet werden (10. Dez.
1608). — Da die Meier- und Kothöse durch die Aussteuern der Kinder hänfig
in Schulden geraten,so darf kein Meier, er sei so vermögend er wolle, seiner Tochter
mehr als 100 Taler oder deren Wert als Heiratsgut mitgeben, der Halbmeier
oder Köter die Hälfte. Verschuldete Meier und Köter sollen Haus und Hof
nebst 5 bis 6 Morgen behalten, von Jagddiensten und Landfolge, der Lieferung
von Hühuern und Eiern an den Gutsherrn und der Gebühr an Priester und
Kirchendiener frei bleiben; die übrigen Ländereien, Wiesen und Kämpe sollen
auf etwa 10 Jahre den Gläubigern eingeräumt werden, die von jedem Morgen
einen Taler oder mehr jährlich ans Amt zu liefern haben. Nach 10 Jahren
gilt die Schuldsumme als erloschen, so daß der Hos wieder frei ist. Verweigern
die Gläubiger die Übernahme der Ländereien, so können die Gutsherren solche
selbst benutzen oder von andern annehmen lassen gegen „Befriedigung Unsers
an den Höfen habenden kundbaren Interesses", bis sie mit einem tauglichen
Colono wiederum besetzt werden können (A. H. O.).
Infolge des 30jährigen Krieges verschlechterten sich diese Verhältnisse noch
mehr. Ein Morgen Ackerland kostete damals 30 bis 32 Taler. Nach dem Kriege
werden die Beamten angewiesen, über die wüsten und verschuldeten Höfe
Erkundigungen einzuziehen, ob Konsens vorhanden, zu welchem Zwecke und Zins-
satze die Gelder geliehen, ob sie verbraucht seien zum Ankaus von Pferden, zur
Kontribution (Steuer) oder zu Bauten; die Schulden follen in den nächsten
10 Jahren ratenweise getilgt werden (21. Jan. 1652). — Die Gutsherren dürfen
Bauernhöfe nicht einziehen oder solche ihren adeligen Sitzen zulegen, die
Höfe sollen vielmehr in den nächsten 3 Monaten mit tüchtigen Kolonen besetzt
werden (21. Mai 1663). — Weil durch minderjährig zurückgebliebene
Erben der Hos sich nicht verwalten läßt und „Uns und den Gutsherren es zu
Schaden gereichen würde", wenn man die Verwaltung Vormündern anvertrauen
wollte, so soll der letztlebende Ehegenoß befugt sein, sich wieder zu verheiraten.
Sind aber die Kinder in 2 oder 3 Jahren den Hof zu bauen geschickt, so soll
ihnen _ vor andern der Hos gelassen werden (15. Mai 1669). — Inhaber von
veräußerten oder verpfändeten Rottländereien müssen den Rottzins erlegen
und dürfen das Korn davon nicht eher abführen, bis über den Rottzins ein
Vergleich gemacht ist (26. Juli 1649); alles Land, es sei an saadiger Länderei,
Wiesenwachs, davon kein Rottzins gegeben wird, ist Hosezahl-Land und
darf, wie auch das Rottland, ohne Konsens nicht veräußert werden (7. April
1665); Rottländereien, Wiesen und andere unbewegliche Güter dürfen nicht
an Fremde außerhalb Landes verkauft werden, da sie der Land-Kontribntion
und Schatzkasse entzogen und den Untertanen dadurch die obliegenden Lasten
vergrößert würden (31. März 1666, 28. Febr. 1671, 23. Mai 1695). — Wer
Saatkorn zum Säen nm die Hälfte ausleiht, besonders Gerste, Bohnen,
Wicken, soll nur den Wert des geliehenen Korns mit den Zinsen zurückerhalten,
nicht aber die Hälfte der Früchte (5. Mai 1684). — Eheverlöbnisse dürfen
nur mit Vorwissen und Einwilligung der Eltern oder Vormünder und im Bei-
sein von wenigstens 3 ehrlichen Mannspersonen eingegangen werden, im Beisein
von 5 Zeugen, wenn Eltern und Vormünder nicht vorhanden sind (30. Sept 1692).
Recht nachdrückliche Vorschriften über den Schutz des Grundbesitzes, deren
manche auf frühere verfchürfeud zurückweisen, finden sich aus dem 18. Jahr-
hundert. An adelige und sonst freie Güter dürfen steuerbare Grundgüter der
Bürger und Bauern nicht verpfändet oder gar erblich verkauft werden bei Ver-
luft der Hälfte des Wertes; bei wiederholter Zuwiderhandlung sollen Käufer und
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T54: [Haus Feld Bauer Dorf Pferd Stadt Vieh Land Wald Mensch], T32: [Tag Jahr Monat Mai Juli März Juni April Ende Oktober]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T133: [Boden Land Ackerbau Klima Wald Viehzucht Teil Wiese Anbau Fruchtbarkeit]]
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— 354 —
die Landeskasse zahlen, ferner 7s des jährlichen Anteils an den
reinen Einkünften des hiesigen Bergwerks und endlich 1/3 der jähr-
lich ans Reich zu leistenden Abgabe.
Hautfarben. Staatswappen. Unsere Landesfarben sind weiß-
rot-blan. Das Staatswappen (seit Graf Philipp) zeigt einen
vierteiligen Schild mit rotem Mittelschild und in letzterem ein
silbernes Nesselblatt (Schaumburg). Ju den Weißen Schildflächen
1 und 4 findet sich eine fünfblätterige Rose (Lippe), in den roten
2 und 3 eine Schwalbe auf einem achtzackigen Sterne. (Diese
Zeichen erinnern an die früheren Grafschaften Schwalenberg und
Sternberg in Lippe' erstere fiel um 1350, letztere um 1400 an
die Edelherren zur Lippe). Das Wappen wird von zwei Engeln
gehalten, die weiße Gewänder tragen und in der freien Hand
Palmenzweige halten. Es wird von einem Hermelinmantel um-
rahmt und von einer fünfbügeligen Krone überragt (Ausführl.
Beschr. in Land.-Verordn. 1904 M 18).
Kandtag. Bei der Feststellung des Landes-Etats und bei
der Beratung von Gesetzen wirkt der Landtag mit, dem auch das
Recht der Prüfung der Landesfinanzen zusteht. Der Landtag besteht
aus 15 Mitgliedern, die alle 0 Jahre gewählt werden; berufen
werden 2 vom Fürsten als Vertreter des domauialen Grundbesitzes,
gewählt 1 vou der Ritterschaft, 1 von der Geistlichkeit, 1 von den
beamteten Juristen, Medizinern und studierten Schulmännern, die
übrigen 10 gehen aus allgemeinen, gleichen und direkten Wahlen
hervor, nämlich 2 von Bückcburg, 1 von Stadthagen und 7 vom
Lande (3 für den Kreis Bückeburg und 4 für den Kreis Stadt-
Hagen, Ges. v. 4. Juli 1879). Die Landtagsabgeordneten haben
sich als die Vertreter des ganzen Landes zu betrachten; sie handeln
lediglich nach ihrer Uberzeugung und sind an Vorschriften nicht ge-
buuden. Sie können wegen ihrer Anträge und Abstimmungen im
Landtage niemals zur Verantwortung gezogen Wörden. Staats-
diener bedürfen zum Eintritt in den Landtag keines Urlaubs, auch
brauchen sie die Kosten ihrer dienstlichen Vertretung uicht zu tragen.
Die Abgeordneten erhalten an Tagegeldern 6 Jl. In der Regel
wird zu Aufaug des Monats Februar ein ordentlicher Landtag ein-
berufen. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Ausnahms-
weise kann auf Antrag eines Regierungskommissars oder auch eines
Landtagsmitgliedes die Öffentlichkeit durch Beschluß des Landtages
für bestimmte Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. Be-
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T16: [Auge Kopf Körper Hand Haar Fuß Gesicht Blut Haut Brust], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T75: [Haar Auge Kopf Hand Gesicht Mann Farbe Mantel Fuß Frau], T57: [Weser Stadt Hannover Harz Osnabrück Leine Kreis Aller Land Elbe], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T169: [Hand Kreuz König Krone Schwert Zeichen Haupt Gold Mantel Kaiser], T66: [Stadt Kreis Einw. Berlin Einwohner Schloß Regierungsbezirk Sitz Provinz Düsseldorf], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
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Geschlecht (WdK): koedukativ
— 308 —
boten 93rot ober andere Speisen abkaufen oder gegen Bier und Branntwein Oer-
lauschen, werden mit 5 Talern bestrast, im Wiederholungsfall mit Karreuarbeit
auf sechs Monate (1. Febr. 1730). — Die Stellung der Dienstboten wird im
einzelnen dnrch eine Gesindeordnung geregelt <21. Aug. 1738). Aus deu
dort angeführten Strafbeftimmuugen sei erwähnt, daß Straspfühle itt den
einzelnen Ortschaften ausgestellt werdeu sollen, um daran Namen und Strafen
öffentlich bekannt zu geben. Wer ohne Anzeige außerhalb Landes geht, soll des
Erbteils am Hose verlustig sein, wer aber des Verdienstes wegen nach Holland
gehen oder in auswärtige Kriegsdienste treten will, soll nicht gehindert werden,
muß aber amtlichen Konsens einholen. Die Einlieger sollen außer zur Jagd-
und Landfolge auch zu Erntetagen und Wegeverbesseruugen herangezogen werden.
Diese Gesindeordnung soll jährlich am 9. Sonntage nach Trin., wenn das Evang.
vom ungerechten Haushalter erklärt wird, vou den Kanzeln verlesen werden.
— Bei Leistung der Hand- und Spanndienste für deu Gutsherrn soll den Dienst-
boten der sogen. Thamesbeutel nicht unmäßig angefüllt werden. Kein Dienst-
böte soll „täglich mehr als 2 Pfund Brot erhalten, an Butter, Speck oder Käse
aber eiue proportionierte mäßige Quantität". Der hiermit nicht zufriedene
Dienstbote, wie auch der Hausmann, der dieses Quantum überschreitet, erhält 2,
im Wiederholungsfall 4 Taler Strafe. Der Verkauf des Thames wird mit
empfindlicher und unabbittlicher Leibesstrafe belegt (3. Febr. 1747).
Festlichkeiten auf dem Lande. Die Gelage bei Begräbnissen
werden verboten. Es sind dabei nicht nur den Trägern, sondern auch dem
ganzen Gefolge Bier und Branntwein in solchem Überfluß gereicht worden, daß
bei der Prozession wie auch bei dem Gottesdienste in der Kirche allerhand lln-
Ordnung und Skandal entstanden sind (12. März 1739). Die Strase für
Schmausercien bei Beerdigungen auf dem Lande wird von 5 auf 20 Rtlr. erhöht
(23. August 1814). — Die früher 3 tägigeu Hochzeits- und H ausr ichtung s-
feiern mit Musik aus dem Lande werden auf 2 Tage beschränkt. Zum Besten
des Verbesserungsfonds für die Landschulen soll jeder Landmann, der eine ein- oder
zweitägige Hochzeit mit Musik und Tauz hält, 4 Rtlr., für eiue Hausrichtung
mit Musik und Tanz, wenn er ein Meier, Dreiviertel- od. Halbmeier ist, 2 Rtlr.
18 Mariengroschen, wenn er eiu Köter, Brinksitzer oder neuer Anbauer ist,
2 Rtlr. zahlen, überdies sollen auf einer zweitägigen Hochzeit am zweiten
Hochzeitstage bei einer Sammlung, die der Amtsrendant vornimmt, von jedem
mit zu Tische sitzenden Gaste wenigstens 1 Mgr. 4 Ps, gegeben werden. Die
Ausdehnung der Feier am zweiten Tage über 12 Uhr abends hinaus wird mit
10 Rtlr. bestraft, die deu Landschulen zugute kommen sollen (23. Nov. 1804>.
Hausrichtungsbiere sollen nie länger als einen Tag währen (2. Dez. 1809);
der zweite Tag wird gegen Zahlung von 5 Talern gewährt (30. Juli 1811).
Außer den Erd- und Hausrichtuugsbieren werden den Krügern jährlich 4 Tanz-
lu st bar leiten an einem Sonntage bewilligt; in diese 4 Lustbarkeiten werden
die früher an den Markt- und zweiten Festtagen erlaubten Lustbarkeiten
eingerechnet (1. Nov. 1816). — Weil die zum Zwecke der Verbesserung der
Ländereien abgehaltenen Erdbiere häufig nur dazu benutzt sind, die Geladenen
mit Geschenken oder Giften zu beschweren, so werden solche Giften künftig ver-
boten (1. Febr. 1820).
Landstraßen und Wege «vgl. S. 232) sollen gebessert und die Grüben
ausgezogen werden. Den Achtsleuleu (= behördlich ernannte Aufsichtsleute
in den Dörfern) wird bei 10 Tlr. Strafe und Entsetzung von ihrer Be-
dienung ausgegeben, die Grüben sogleich aufzuziehen. Die Gräben sollen,
damit sie das Wasser vom Lande und von deu Wegen abführen können,
insgemein 3 Fuß breit und tief fein, bei engen Straßen nur 2 Fuß. Die Erde
soll zur Erhöhung der Straße in den Weg geworfen werden. Wer die gute
Erde gebrauchen will, soll 2 Fuder Lehm an die Stelle ans die Sraße bringen.
Versunkene Stellen sind mit Steingrand oder mit Gehölz aus herrschaftlichem
Forst zu erhöhen. Die Dorfschaften können von jedem Widerspenstigen 12 Groschen
einfordern, die zum Trunk bei der Arbeit anzuwenden sind; wer sich nicht aus-
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TM Hauptwörter (100): [T87: [Tag Tisch Haus Frau König Mann Gast Herr Hand Abend], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T54: [Haus Feld Bauer Dorf Pferd Stadt Vieh Land Wald Mensch], T94: [Herr Tag Haus Kind Brot Geld Leute Mensch Hund Mann], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T196: [Tisch Tag König Hand Wein Herr Haus Gast Abend Frau], T167: [Fest Tag Kirche Jerusalem Spiel Stadt Hofer Volk Jahr Zeit], T114: [Fleisch Milch Brot Pferd Butter Käse Stück Wein Schwein Getreide], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König]]
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Regionen (OPAC): Schaumburg-Lippe
Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
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einem neuen Bau ganz und gar nicht mehr verstattet würden. Man scheint aber
dieses Verbot nicht gehalten zu haben, denn nach einer Verordn, v. 3. Mai 1796
sollen die gemeiuschädlicheu Übertretungen der Stroh dach Verbote ferner nicht
geduldet werden, vielmehr alle neu angelegten Strohdächer und mit Stroh vor-
genommenen Hauptbesserungen der Dächer weggeschafft, künftig aber neue Stroh-
dächer oder Ausbesserungen mit Stroh nicht angelegt werden ohne Rücksicht auf
die nichtige Ausflucht, daß das Dach zur Bedeckung mit Steinen nicht eingerichtet
sei. Die Not der Zeit hat aber die Durchführung dieser Verordnung verhindert.
Am 16. Juli 1816 wurde es erlaubt, die mit Stroh gedeckten Gebäude auch mit
Stroh auszubessern. Damals müssen also noch eine ganze Anzahl derartiger
Dächer vorhanden gewesen sein. Auch nachher scheint man das Verbot der Neu-
Herstellung von Strohdächern nicht so genau genommen zu habeu. Erst die
Bauordnung v. 24. Dezember 1899 forderte die Beseitigung aller vor-
handenen Strohdächer bis zum 1. Jan. 1910. Diese Frist zur Beseitigung
der noch vorhandenen Strohdächer sowie der mit leicht feuerfangendem Material
eingedeckten Walme oder Giebel ist inzwischen bis zum 1. Jan. 1920 ver-
längert worden. Neueindeckungen in der bisherigen Art bleiben auch für die
Zukunft untersagt; dagegen werden Eindeckungen mit Gernentzschen imprägnierten
Strohplatten einstweilen von der Behörde und Brandkasse als feuersicher aner-
kannt. — Nach einer amtlichen Zählung der noch im Jahre 1908 vorhandenen
Strohdächer hatte Kreis Bückeburg: 14 vollständige, 6 teilweise Stroh-
dächer, darunter 16 Wohngebäude und 4 Scheunen, Kreis Stadt Hagen: 115
vollst. Strohd., nämlich 83 Wohnh., 24 Scheunen, 3 Stallungen und 5 Back-
Häuser, 71 teilweise, nämlich 65 Wohnh. u. 6 Scheunen. - Unter Osten ist der
bodenartige Raum über dem Herdfeuer alter Häuser zu verstehen. Dicke Eichen-
oder Buchenbohlen ruhten hier auf einigen Holzträgern, von denen die beiden
nach der Diele vorspringenden Eckbalten gewöhnlich in Pferdeköpfe ausliefen.
Unter dieser Balkenlage waren die Kesselhaken befestigt, während der obere
Raum zum Räuchern und Aufbewahren der Fleisch- und Wurstwaren diente.
Oft hatten hier im Winter die Hühner nachts ihren Sitz. Eine Verfügung v.
11. Sept. 1730 stellt fest, daß die Osten vielfach nicht mit festen Bohlen bedeckt,
dagegen ost mit leicht ansteckenden Sachen behangen seien und ordnet deshalb
an, daß die Osten sofort zu säubern und mit Eichenbshlen zu bedecken seien, auch
sollen sie vierteljährlich durch die Amtsdiener nachgesehen werden.
bäuerliche Kasten, a. Abgaben. Tie jährlichen Leistungen
eines bäuerlichen Hofes bestanden in „Abgaben" und „Diensten".
Die Abgaben entsprachen unseren heutigen Steuern, nur daß sie
weniger in Geld, weil dessen Wert früher sehr schwankte, sondern
meist in Naturalien erhoben wurden (Korn, Groß- und Federvieh,
Eier usw.). Adel und Geistlichkeit waren steuerfrei. Eine besondere
Abgabe an Naturalien war das jährliche Zinskorn, das von
den Höfen der Leibeigenen wie auch der einst Hörigen entrichtet
werden mußte, nicht aber von sreigeborenen Leuten. Zu den Geld-
abgaben gehörten Grundzins, Schatzgefälle und Kontributionen.
Der Grundzins war ein gewöhnlich nur geringes Pachtgeld für
die Benutzung gewisser Ländereien oder Wiesen. Die Schatzgefälle
(alt Beden) waren Grund- und Gebäudesteuern, die von den nicht-
ritterlichen Ständen wahrscheinlich seit Einführung des Lehnsheer-
Wesens für die Befreiung von der Neichsheerfahrt erhoben wurden
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TM Hauptwörter (200): [T125: [Haus Stein Fenster Dach Holz Stroh Winter Erde Wand Wohnung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König]]
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erhoben. Die Realsteuern sind in der Regel mit dem gleichen Prozentsatze für
die Zwecke der Kommunalbesteuerung zu belasten, als Zuschläge zur Staats-
einkommensteuer erhoben werden (21,317). Für den Betrieb der Wandertager
besteht das Gesetz v. 24. Juni 1879 (13,20s). Der Handel fremder, dem hiesigen
Staatsverbande nicht angehöriger Personen auf Messen und Jahrmärkten,
mit Verzehrungsgegenständen des Wochenmarktverkehrs auf Wochenmärkten
unterliegt nicht der Steuer.
Frei von der Gewerbesteuer sind: Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht,
Jagd, Fischerei, Obst- und Gartenbau (außer Kuust- und Handelsgärtnerei), der
Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, die Ausübung eines
amtlichen Berufs, künstlerische, wissenschaftliche, schriftstellerische, unterrichtende
oder erziehende Tätigkeit und einige Berufsarten (Arzt, Rechtsanwalt, Land- und
Feldmesser, Markscheider), serner Vereine, Genossenschaften usw. Dagegen sind
Konsumvereine mit offenem Laden steuerpflichtig. Die Veranlagung zu den
Realsteuern geschieht auf Kosten der Landeskasse durch besondere Steuer-
ausschüsse.
Für deu Betrieb der Gastwirtschaft, der Schankwirtschaft und des Klein-
Handels mit Branntwein oder Spiritus ist jährlich eine Betriebs st euer zu
entrichten. Die Feststellung der Betriebssteuer erfolgt in den Kreisen durch
den Landrat, in den Städten durch den Magistrat. Über Beschwerden gegen
Veranlagungsbehörden entscheidet das Ministerium.
Von besonderer Wichtigkeit ist das Fürstliche Veran-
lagungsamt in Stadthagen. Es besteht aus dem Vorsitzenden,
dessen Stellvertreter und 6 weiteren Mitgliedern (mit ebensoviel
Stellvertretern), von denen 2 durch das Ministerium ernannt werden,
während die übrigen 4 aus die beiden Städte und die beiden Kreise
entfallen, gewählt von den städtischen Kollegien bzw. den Kreistagen.
Das Veranlagungsamt setzt die Einkommen- und Vermögens-
stener sest. Wer ein Einkommen von mehr als 2400 M hat, ist
nach dem Einkommensteuergesetz V.z.mai 1901 zur Abgabe einer
Steuererklärung alljährlich verpflichtet (20, g^). Die Vermögens-
stener beginnt nach dem Vermögenssteuergesetz v. 9. Mai 1906
bei einem steuerbaren Vermögen von 6000 M. Wissentlich falsche
Steuererklärungen werden schwer bestraft. (21, zgg). — Ein Be-
rufungsrat, bestehend aus dem Vorsitzenden und 8 Mitgliedern
(5 durch den Landtag gewählt, 3 durch das Ministerium ernannt),
hat die Einwendungen gegen das Ergebnis der Veranlagung zu
prüfen und endgültig zu entscheiden.
Die Einkommensteuer für die unterste Steuerstufe mit einem Jahres-
einkommen von 300 bis 450 M und einem Steuersatze von 1,80 M ist für die
Landeskasse außer Hebung gesetzt (1904); sie steigt in 28 weiteren Stufen bis
zu einem jährlichen Steuersatze von 300 ^ für ein Jahreseinkommen von 9 500
bis 10 500 M. Die Steuerstufen bei höherem Einkommen ergeben sich aus dem
besetz (§ 17). — Die Vermögens st euer betrügt bei einem steuerbaren Ver-
mögen von 6 000 bis einschließlich 8 000 M jährlich 3 M und steigt in weiteren
18 Stufen bis 30 M bei 60 000 bis 70 000 Jb. Vermögen; bei höherem Vermögen
bis einschließlich 200 000 M erhöht sich der Betrag um je 5 M für jede ange-
fangenen 10 000 M. Über Besteuerungsgrenze, Steuertarif und Berücksichtigung
besonderer Verhältnisse s. §§ 18 bis 20 des Vermögenssteuergesetzes.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
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