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1. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 39

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 39 - tehnserben keiner unseres Stammes und Gebltes im Leben mehr vorhanden sein wrde: so sollen alsdann nach Absterben des Letzten unsere ehelichen mnnlichen Leibeslehnserben unseres Stammes alle unsere Frstentmer, Lande, Leute, Schlsser, mter, Vogteien, Städte der Frstentmer Liegnitz und Brieg samt allen dazu gehrenden mtern, dergleichen, die mter, Schlsser, Städte und Weichbilder Hayn, Goltbergk, Grotzberg, Lben, Walow, Steyne, -Ruden, Mntzigk, Hirnstat, Ritzen, Ohlau, Strehlen,- Nymbsch . . . Kreuzberg und Pschen, zusamt Trebnitz und Constat ... mit allen und jeden ihren Wildbahnen, Zllen und Geleiten, Gerichten, Prlaten, Grafen, Herren, Mannschaften, Lehenschaften, Obrigkeiten, Freiheiten, Gerechtigkeiten und allen anderen Zugehrungen, geist-lichen und weltlichen, nichts davon ausgeschlossen, wie wir sie jetzt im Besitz und Gebrauch haben und sie von Erben zu Erben bis auf den Tod des Letzten unseres Stammes und Geschlechtes hinter uns verlassen werden, an abgemeldeten unseren freundlichen lieben Herren Oheim und Schwager, Markgraf Joachim, Kurfrsten usw., desselben mnnliche eheliche Leibeslehnserben, fr und fr zu jeder Zeit regierende Kurfrsten zu Brandenburg und, falls die alle mit dem Tode ab-gegangen wren, alsdann an seinen lieben Bruder, den hochgebornen Fürsten, Herrn Johann, Markgrafen zu Franken, zu jeder Zeit also an den, der. hon beiden Stmmen das Kurfrstentum der Marken zu Brandenburg besitzen, innehaben und regierender Kurfürst sein wird, fallen..... Wo aber seiner Liebden (Johann) dieser Vertrag nicht gefllig wre und den-selben nach dato folgend in drei Monatsfristen nicht belieben, annehmen noch ratifizieren wrde, so soll auch seine. Liebden und ihre (Erben aus diesem Vertrags ausgeschlossen und des Erbrechts an unseren Landen und Leuten, wie- vorsteht, nicht gewrtig sein..... Hinwiederum aber zur Erstattung solcher oberzhlten unseres lieben Oheims und Schwagers Herzog Friedrichs zu Liegnitz und Brieg usw. freundlichen Erb-Verbrderung und Zufchreibung seiner Lande und Frstentmer gewilligen wir, Markgraf Joachim, Kurfürst usw., hiemit fr uns, unsere Erben und Nachkommen von Erben zu Erben fr und fr seiner Liebden und ihren mnnlichen Leibes-lehnserben, wenn sich's zutrge oder in zuknftigen Zeiten begebe, da der hoch-geborne Fürst, unser freundlicher lieber Bruder, Herr Johann, Markgraf zu Brandenburg, und feine Erben fr und fr und desgleichen wir, Markgraf Joachim, Kurfürst usw. ohne eheliche mnnliche Leibeslehnserben verfallen, ab-gehen und dieselben nimmer sein wrden: so sollen alsdann unsere Frstentmer, Herrschaften und Gter, als nmlich Crossen, Zulch1), Sommerfeld mit samt dem bobersbergischen Lndchen, die Herrschaft Cotbus, Pritz, Zcossen, Teuptzk, . Bern-walde und der Hof Gro-Lubenau in aller Weise, wie unser gndiger Herr und Vater, der Kurfürst, und dessen Vorfahren seligen und lblichen Gedchtnisses dieselbigen innegehabt, gebraucht, an abgemeldeten unseren lieben Bruder und uns vererbt, und wie wir dieselben innehaben, besitzen, genieen und von einem regierenden Könige der Krone zu Bhmen erblich oder pfandweise haben und berkommen werden, bei obgenanntem unserem freundlichen lieben Oheim und Schwager, Herrn Friedrich, Herzog zu Liegnitz usw., seiner Liebden Erben und derselbigen mnnlichen, ehelichen Leibeslehnserben sr und fr, von Erben zu Erben, gnzlich und gar zu erb und eigen, als den rechten Erbherren, ewiglich bleiben -.... ^)'Zllichau.

2. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 41

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 41 - Spandau in Gegenwart aller Prdikanten, so aus den Stdten der Kur Branden-brg dazu erfordert waren, das erste evangelische Amt vor Herrn Matthias von Jagow, Bischof zu Brandenburg, gehalten, und wie man's hinfrder mit der Kommunion nach Ordnung und Einsetzung des Herrn Christi sollte halten, christlich verordnet worden. Der durchlauchtigste, hochgeborene Fürst und Herr, Herr Joachim Ii., Markgraf zu Brandenburg, des heiligen Rmischen Reiches Erz-kmmerer und Kurfürst usw. . . ., hat das hochwrdige Sakrament des wahren, natrlichen und wesentlichen Leibes und Blutes des Herrn Christi in beiderlei Gestalt empfangen und folgenden Tages ein ehrsamer Rat beider Städte Berlin und Klln und mit ihnen viel Volks gleichergestalt hinzugegangen. Und wie das gttliche Wort in der Kur Brandenburg (Gott Lob und Dank) hat angefangen zu leuchten, also hat's fr und fr zugenommen und durch Gottes gndigen Segen und unserer christlichen Obrigkeit Schutz und Befrderung bis auf diese Stunde rein und lauter erhalten worden, dafr man Gott billig zu danken und ferner zu bitten genugsam Ursache hat, da er uns und unsere Nachkommen rein und lauter ferner gndigst dabei erhalten wolle ..... 28. Die Mitbelehnung Joachims Il mit dem Herzogtum Preußen. 1563. Quelle: Erster polnischer Lehnsbrief fr Brandenburg der das Herzog-tum Preußen 1563 (Lateinisch)^). bersetzung aus dem Abdruck des lateinischen Tertes bei Lnig, Deutsches Reichsarchiv. Leipzig 171032. Bd. 5. Teil 3. S. 60. Wir Sigismund August, von Gottes Gnaden König von Polen usw. Nachdem der erlauchteste Fürst, Herr Joachim, von Gottes Gnaden Markgraf von Brandenburg, des heiligen Rmischen Reiches Erzkmmerer und Kurfürst usw., unser viellieber Schwager, uns frher durch Gesandte ersucht hatte, Se. Hoheit mit ihren mnnlichen Erben zur Lehensnachfolge im Herzogtum Preußen gndig zuzulassen und wir Sr. Hoheit eine Antwort derart gegeben hatten, da uns nichts erwnschter sei, als Sr. Hoheit in allem, soweit es rechtmig geschehen knne, entgegenzukommen, nachdem Se. Hoheit nun zu dieser groen Reichs-Versammlung andere Gesandte mit der ntigen Vollmacht zur Bekrftigung der Verpflichtungen darber geschickt und von neuem diese bertragung von uns ge-heischt hat . . .; so haben wir gem unserem geneigten Wohlwollen gegen Se. Hoheit und jener engen verwandtschaftlichen Verbindung, die wir, nachdem sie von unseren Vorfahren beiderseits seither eingegangen ist, mit der erlauchtesten Markgrafenfamilie fest bewahren2), gern beschlossen: Se. Hoheit und den, der aus seiner fortlaufenden rechtmigen Nachkommenschaft in der Kurwrde folge, schon jetzt zur Lehensnachfolge im Herzogtum Preußen zuzulassen und durch diesen Brief ihm samt seinen mnnlichen Erbnachfolgern in der Kurwrde die sogenannte Simultanbelehnung mit dem herzoglichen Lehen in Preußen zu bertragen; gnzlich unbeschadet jedoch der Vertrge, welche wir mit dem erlauchtesten Fürsten, Herrn Albrecht, Herzog in Preußen, und den^Markgrafen Georg Friedrich und *) Die feierliche Belehnung erfolgte erst am 19. Juli 1569. a) Joachim war der Schwager des Polenknigs.

3. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 44

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 44 - Dem Frieden bin ich nicht abgeneigt, habe mich genugsam dazu bequemt . . . Ich wei gar wohl, da der Wrfel des Krieges zweifelhaft ist, ich habe das in so vielen Jahren, in denen ich Krieg mit verschiedenem Glck gefhrt habe, wohl er-fahren. Aber da ich jetzt, da ich durch Gottes Gnade so weit gekommen bin, wieder hinausziehen sollte, das kann mir niemand raten, auch der Kaiser selber nicht, wenn er Vernunft gebrauchen will..... Einen Waffenstillstand knnte ich auf einen Monat wohl geschehen lassen. . . Da S. L. mit vermitteln, kann mir recht sein. Aber sie mu sich zugleich in Positur stellen und die Waffen zur Hand nehmen, sonst wird alles' Vermitteln nichts helfen. Etliche Hansestdte sind bereit, sich mit mir zu verbinden. Ich warte nur darauf, da sich ein Haupt im Reiche hervortue. Was knnten die beiden Kurfrsten, Sachsen und Brandenburg, mit diesen Stdten nicht durchsetzen! Wollte Gott, da ein Moritz da wre. Darauf habe ich repliziert, da ich von seiner kurfrstlichen Durchlaucht keinen Befehl htte, mit Sr. Majestt der ein bewaffnetes Bndnis zu reden. Fr meine geringe Person zweifelte ich sehr daran, da kurfrstliche Durchlaucht sich dazu werden verstehen knnen, ohne Ehre und Treue zu verletzen (salvo honore et fide sua). Da unterbrach Seine Majestt stracks: Ja, man wird euch bald honorieren, da ihr um Land und Leute kommen werdet..... Ich: Man mu die Zukunft vor Augen haben und bedenken, wie alles der den Haufen fallen wrde, wenn das Unternehmen bel glckte. König: Das wird doch geschehen, wenn ihr still sitzt, und wre schon ge-schehen, wenn ich nicht wre hereingekommen. S. L. sollten so tun, wie ich tue, und den Ausgang Gott befehlen. Ich habe in vierzehn Tagen nicht auf dem Bette gelegen. Mchte der Mhe auch wohl berhoben sein und bei meiner Gemahlin sitzen, wenn ich nicht mehr bedenken wollte..... Ich habe darauf weiter geredet: Weil Eure knigliche Majestt zufrieden sind, da kurfrstliche Durchlaucht sich zum Vermittler mache, so mte doch Seiner kurfrstlichen Durchlaucht wenigstens die Neutralitt gelassen werden. König: Ja so lange, bis ich an seiner Liebden Land komme. Solch Ding ist doch nichts als lauter Spreu, die der Wind aufhebt und wegweht. Was ist das doch fr ein Ding: Neutralitt? Ich verstehe es nicht..... 29 a. Die Bestimmungen des Westflischen Friedens fr Brandenburg. (Teil I. Nr. 129.) 30. Die Schlacht bei Warschau. 1656. Quelle: Samuel Freiherr von Pusendors^), der die Taten Friedrich Wilhelms. Leipzig und Berlin 1733. Buch Vi. Kap. 37 ff. Am ersten Schlachtentage ordneten die Verbndeten ihr kleines Heer zur Schlacht, rechts standen die Schweden unter ihrem Könige Karl X., etwa 9000 *) Pufendorf war 1632 geboren, war Professor in Heidelberg und Lund und wurde 1686 zum schwedischen Rat und Historiographen ernannt. Seine spteren Lebensjahre verbrachte er in Berlin, wo er 1694 starb. Seiner Schilderung der Schlacht bei Warschau liegt der eigenhndige Schlachtbericht des Groen Kurfrsten zugrunde.

4. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 119

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
die besagten Majestten, der bereinstimmung ihrer Ansichten nach dieser Richtung hin versichert, an einem ebenso heilsamen Werke gearbeitet. Man ist berein-gekommen, auf dem Schlo Hubertusburg durch beiberseits ernannte Bevollmchtigte Verhanblungen einzuleiten..... Da der Geist der Vershnung, der bei dieser Verhanblung obwaltete, ihr den gewnschten Erfolg zuteil werben lie, sinb die unterzeichneten Bevollmchtigten nach Mitteilung und bergabe ihrer Vollmachten der folgenbe Artikel eines Friebensvertrages bereingekommen. Artikel Iii. I. Apostolische M . . . verzichtet fr sich und ihre Erben und Nachfolger ganz allgemein auf alle Ansprche, die sie auf Staaten und Lnber I. M. b. Knigs von Preußen haben ober erheben knnte und auf alle, welche ihm durch die Prliminar-Artikel von Breslau und den Friedensvertrag von Berlin abgetreten wrben, ebenso auf jebe Entschdigung ober Schadenersatz, den sie und ihre Staaten und Untertanen in dem letzten Krieg erbulbet haben. S. M. der König von Preußen verzichtet in gleicher Weise fr sich, seine Erben und Nachfolger ganz allgemein auf alle Ansprche, die er auf die Lnber und Staaten Ihrer Apostolischen Majestt haben ober erheben knnte, ebenso tote auf jebe Entschbigung fr Verluste und Schben, die er ober seine Untertanen im letzten Krieg erbulbet haben. Geheimartikel. Art. I. S. M. der König von Preußen, der Kurfürst von Branbenburg, ver-spricht, vom Wunsche beseelt, Ihrer Apostolischen Majestt . . . einen Beweis seiner Freunbschast und gleichzeitig seines guten Willens zu geben, das zu tun, was dieser Frstin angenehm ist, bei einer knftigen Wahl eines rmischen Knigs ober eines Kaisers seine Stimme S. Kgl. Hoheit dem Erzherzog Josef zu geben. 69. Die erste Teilung Polens. 1772. 1. Quelle: Brief des Prinzen Heinrich an den König. Petersburg, 8. Januar 17711). bersetzung: G. Mendelssohn-Bartholdy a. a. O. S. 432. Nachbem ich meinen Brief beendet hatte, war ich abenbs bei der Kaiserin. Sie sagte scherzenb, die sterreicher htten zwei Starosteien in Polen besetzt und das Kaiserliche Wappen an ihrer Grenze aufgerichtet. Dann fragte sie: Warum sollten benn nicht alle anderen auch etwas nehmen?" Ich erwiberte, ba Sie, teuerster Bruder, wenn Sie auch in Polen einen Truppenkorbon gezogen htten, boch nicht zwei Starosteien besetzt hielten. Aber," fuhr die Kaiserin lachend fort, warum denn sie nicht besetzen?" Einen Augenblick nachher trat der Graf Tschernyschew heran und sagte im Verlauf einer Unterredung der denselben Gegenstand: Warum wollen Sie nicht das Bistum Ermeland nehmen? Es mu doch jeder etwas haben." Wenn diese !) Prinz Heinrich, geboren 1726, war 1770 und 1771 in Petersburg als auer-ordentlicher Gesandter und hat hier zur guten Erledigung der polnischen Frage wesentlich beigetragen.

5. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 53

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 53 - 34. Der Friede von St. Germain. 1679. Quelle: Die zu St. Germain en Laye den 29. Juni 1679 unterzeichneten Friedensartikel. Fundort: Theatrum Europaeum. Frankfurt e. M. 1682. Teil 11. 6. 1290. 5. Seine kurfrstliche Durchlaucht zu Brandenburg versprechen vermittelst dieses Traktats, Ihrer kniglichen Majestt von Schweden alles wieder abzutreten und wiederzugeben, was durch dero Waffen in Pommern erobert worden, in specie die Städte Stralsund und Stettin und generaliter alles, was sie an Land und Leuten daselbst besitzen, und was durch den westflischen Frieden der Krone Schweden im rmischen Reiche vor diesem ist zugeeignet worden. 7. Alles dasjenige Land, das die Krone Schweden jenseit des Oderstroms bisher besessen, es sei ihr solches durch den westflischen Schlu oder durch den Anno 1653 zu Stettin gemachten Reze abgetreten worden, soll hinfort dem Kur-frsten von Brandenburg mit vlliger Hoheit und Gewalt verbleiben, aus-genommen die Städte Damm und Golnow, und was dazu gehret. 9. Und gleich wie durch obangeregten zu Stettin Anno 1653 gemachten Reze Seine kurfrstliche Durchlaucht anheischig worden, mit dem Könige und der Krone Schweden die Einkommen der Zlle zu teilen, welche zu Kolberg und in anderen Hfen der auf jenseit der Oder belegenen und Seiner kurfrstlichen Durchlaucht zugehrigen Hommerschen Landen eingenommen worden, so ist verglichen, da der König und die Krone Schweden in Kraft dieses Traktats allem Rechte entsagen, so sie an der Teilung dieser Zlle in den Hfen von dem kurfrstlichen Pommern, welches Seiner kurfrstlichen Durchlauchtigkeit durch den Mnsterschen Friedensschlu geblieben ist, gehabt haben oder haben knnen. 12. Der Oderstrom verbleibt vermge des westflischen Friedensschlusses alle-zeit dem Könige in Schweden. 35. Kolonialpolitik des Groen Kurfrsten. 1. Quelle: Oktroi1) fr die brandenburgisch-afrikanische Kompagnie 1682. Fundort: Schlick, Brandenburg-Preuens Kslonial-Politik. Leipzig 189. Bd. 2. S. 186139. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Markgraf von Brandenburg usw., urkunden und bekennen hiermit fr uns und unsere Nachkommen, Kurfrsten und Markgrafen von Brandenburg und Herzge in Preußen: Nachdem einige Liebhaber der Commerden, sowohl von unseren Untertanen als Fremden, uns untertnigst zu erkennen gegeben, welcher Gestalt auch sie nach dem Exempel anderer Nationen eine Afrikanische Compagnie anzufangen geneigt wren, mit gehorsamster Bitte, wir wollten ihnen dazu, und damit sie solch wichtiges und kostbares Werk sicher anfangen und fortsetzen knnten, unseren mchtigen Schutz, Protection und Octroy verleihen, und wir denn dabei erwogen, da nicht allein unsere Lande und Seehasen, sondern auch die umbliegende und *) Bewilligung.

6. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 125

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
125 Wstungen der Natur schrecken lassen; sie Pflege bald darauf, und oft schnell, vieles wieder gut zu machen, was sie verdorben habe. Der Monarch sagte sodann: Da Sie mir also fr Remissionen und Vergtungen so groe Summen in Anschlag gebracht haben, finde ich nicht ntig. Inzwischen habe ich 60000 Reichstaler angewiesen: Der Etatsminister von Hagen kann, wenn sich das Wasser verlaufen hat, selbst hingehen und alles nher untersuchen. Ich kann Ihnen aber meine groe Unzufriedenheit nicht bergen, welche ich empfunden habe, da ich die Kirche im Oderbruche nicht fertig fand. Ich will, da Sie dem Obrist-leutnant Petri wieder eine neue und scharfe Order geben, da er mache, da die Kirche fertig wird; oder er mag sich hten!" Hierauf sah Se. Majestt die Generaletats von der General-, Domnen-und Generalkriegskasse mit scharfem Blick durch und unterzeichnete solche smtlich. Sodann ffnete Dieselbe Dero Mappe, zog ein Papier heraus und las uns die ansehnliche Summe ab, welche Sie fr das Jahr bestimmt htte, um dero Staaten, soviel es mglich gewesen, zu untersttzen. Unter diesen Summen zeich-neten sich besonders 300000 Reichstaler fr die Provinz Pommern, 20000 Reichstaler fr die Provinz Hohnstein^) und 30000 Reichstaler auf Abschlag des gemachten Plans zur Retabtienrng der kurmrkischen Städte aus. Bei der ersten Post sagte der König: Meine Herren! Ich empfehle Ihnen besonders die Erhaltung und Untersttzung meines Adels; ich halte viel auf ihn, denn ich brauche ihn fr meine Armee und meine Staatsverwaltung. Es ist Ihnen bekannt, wieviel wichtige Männer ich bereits daraus gezogen, und was ich durch sie ausgerichtet habe. Ich bemerke mit Unzufriedenheit, da er hie und da zu sinken anfngt, und das mchte ich nicht gern, besonders da es mir jetzt viel Freude macht, da er ansngt, gesitteter, ordentlicher und brauchbarer zu werden." Wir uerten dagegen, da wir Seiner Majestt landesvterliche Absichten hchst verehrten, davon lebhaft durchdrungen wren und sie, soviel an uns wre, wirksam machen wollten. Hierauf nahm der König die vorliegenden Papiere zu-fammen und begab sich in ein anderes Zimmer, befahl uns aber zu warten. Nach einer kurzen Abwesenheit kam er wieder und fhrte uns durch die prchtigen Zimmer des Neuen Palais nach dem Tafelzimmer. Vor der Tafel sprach der König mit uns der verschiedene Dinge und sagte unter anderen, da er es gern sehe, wenn seine Untertanen mit ntzlichen Absichten Reisen in fremde Staaten machten und verwendbare Kenntnisse in ihr Vaterland mit zurckbrchten. Whrend seiner letzten Anwesenheit in Pommern habe er den Oberamtmann Sydow in Kolbatz gesehen, der nebst seinem Sohne in England gewesen wre und daselbst die englische Wirtschaft erlernt htte. Sie verstnden es, den Bau der Turnipfe, einer weien Futterrbe, deren 910 Stck oft einen Zentner wgen, und der Luzerne zu befrdern, und es wren davon in Pommern sehr gute Proben gemacht worden. Er wnsche, da dies auch in der Kur- und Neumark geschehe, und wir sollten uns deshalb mit diesen Leuten ja in Korrespondenz setzen und den ntigen Unterricht in diesem Bau einschicken lassen, auch vernnftige Wirtschaftsschreiber nach Kolbatz schicken, die nicht allein den Bau dieser Turnipse und der Luzerne sondern auch den Hopfenbau, den uns Seine Majestt sehr angelegentlich empfahl, lernen und ihre gesammelten Be- *) Die Grafschaft Hohnstein im sdlichen Harz, deren Besitzer 1609 ausstarben, fiel spter grtenteils an das Bistum Halberstadt, das 1648 preuisch wurde.

7. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 65

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 65 - 2. So viel diejenigen anbetrifft, welche der Sedan, aus Champagne, Lothringen, Burgundien und aus denen nach Mttag gelegenen Franzsischen Provinzen, ohne durch Holland zu gehen, nach unseren Landen sich werden begeben wollen, selbige haben ihren weg auf Frankfurt am Mayn zu nehmen und sich daselbst bei unserem Raht und Residenten Merian, oder auch zu Clln am Rhein, bei unserem Agenten Lely anzugeben, gestalt wir denn denen selben beiderseits anbefohlen, ihnen mit Gelde, passeporten^), und schiffen befrderlich zu sein und sie den Rhein hinunter bi in unser Herzogthum Kleve fortzuschaffen, woselbst unsere Regierung Sorge tragen wird, damit sie entweder in unserem Klev- oder mrkischen Landen etabliret oder, da sie weiter in andre unsere Provinzen zu gehen willens, mit aller desfalls erforderten Nothdurft versehen werden mgen. 3. Weilen unsere Lande nicht allein mit allen zu des Lebens Unterhalt er-forderten nothwendigkeiten wohl und reichlich versehen, sonderlich auch zur etablirung allerhand manufacturen^), Handel und Wandels zu Wasser und zu Lande sehr bequem: also stellen wir denen, die darinnen sich werden setzen wollen, allerdings frei, denjenigen ort, welchen sie in Unserem Herzogthum Kleve, den Grafschaften der Mark und Ravensberg, Frstenthmern Halberstadt und Minden oder auch in dem Herzogthum Magdeburg, Chur-Mark Brandenburg und Herzogtmern Pommern und Preußen zu ihrer Profession^) und Lebensart am bequemsten finden werden, zu erwhlen. Und gleichwie wir dafr halten, da in gedachter unserer Chur-Mark Brandenburg die Städte Stendal, Werben, Rathenow, Brandenburg und Frankfurt und in dem Herzogthum Magdeburg die Städte Magdeburg, Halle und Calbe wie auch in Preußen die Stadt Knigsberg, sowohl dehalb, weil daselbst sehr wohlfeil zu leben als auch wegen der allda sich befindenden facilitt zur nahrung und gewerk fr sie am bequemsten sein werden: als haben wir die anstalten machen lassen, befehlen auch hiemit und krafft dieses, sobald einige von erwhnten Evangelisch-Reformirten franzsischen Leuten daselbst ankommen werden, da alsdann dieselben wohl aufgenommen und zu allem dem, so zu ihrem etablissement nthig, ihnen aller Mglichkeit verhlfen werden soll. Wobei wir gleichwohl ihrer freien Wahl anheim geben, auch fonsten auer oberwhnten Stdten alle und jede orte in unseren Provinzen zu ihren etablissements zu erwhlen, welche sie in Ansehung ihrer Profession und handthierung fr sich am bequemsten erachten werden. 4. Diejenigen mobilien, auch kaufmanns, und andre Waaren, welche sie bei ihrer ankunst mit sich bringen werden, sollen von allen auflagen, zoll, licenten und andern dergleichen imposten*), sie mgen namen haben, wie sie wollen, gnzlich befreiet seiend, und damit in keinerlei weise beleget werden. 5. Daferne in den stdten, flecken und Drfern, wo mehr gedachte Leute von der Religion sich niederlassen und ihr domicilium constituiren werden, einige ver- *) Pssen. ') Fabriken im heutigen Sinne. a) Geschft. *) Auflagen. W, u, O. Heinze-Kinghorst, Quellenlesebuch. Ii. 5

8. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 96

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
dieser Kurfürst gegen den Kreis Schwiebus auf seine Rechte an die anderen Frstentmer und Herzogtmer von Schlesien verzichten sollte; diese Verzicht-leistung wrde gltig sein, wenn nicht durch die schwrzeste Persidie Kaiser Leopolo den Kreis Schwiebus entrissen htte. Da nun die Gegenleistung, welche die Verzichtleistung festsetzte, zurckgegeben ist, so leben unsere Rechte vllig wieder auf, und der ganze mit dem Kurfrsten Friedrich Wilhelm geschlossene Akt wird nichtig. Kraft dieser Rechte und eines Anspruches auf einige Millionen Taler ist der König in Schlesien eingedrungen, um sein Gut zu erhalten und seine Rechte zu sttzen. Es wrde nicht geziemend sein, einen solchen Schritt zu Lebzeiten des Kaisers zu tun, denn da der Kaiser das Oberhaupt des Reiches ist, so hiee es gegen die Einrichtungen des Reiches handeln, wenn eines seiner Glieder ihn an-greifen wollte. Weiterhin ist dieser Schritt nicht gegen die pragmatische Sanktion, weil der König nicht beansprucht zu erben, sondern blo seine besonderen Rechte aufrecht-zuhalten, und da der Kaiser selbst kein Recht auf diese Herzogtmer in Schlesien hat, das man ihm streitig macht, mit welchem Rechte kann denn seine Tochter daran Anspruch erheben? Um so mehr, als man nicht erben kann, was seinen Eltern nicht gehrt. Aber nehmen wir, um die Verhltnisse schlimmer zu machen, an, da das Vorgehen des Knigs der pragmatischen Sanktion zuwider sei, so ist es gut zu sagen, da nach dem Vertrage von 1732 der König die pragmatische Sanktion dem Kaiser nur unter der Bedingung der Gewhrleistung fr das Herzogtum Berg garantierte; nun hat das Haus sterreich seinen Vertrag verletzt, indem es im Jahre 1738 oder 1739 dem Hause Sulzbach den einstweiligen Besitz der Herzog-tmer Jlich und Berg zusprach, so da der König dadurch ganz in seine Rechte wieder eintritt: um so mehr, als man ihm eine Entschdigung aus den eigenen Besitzungen des Kaisers versprochen hatte. N. Ich habe vergessen hinzuzufgen, da Schlesien, welches allzeit ein Mnnerlehen gewesen ist, nun durch die pragmatische Sanktion ein Weiberlehen geworden ist; nun, da meine Gewhrleistung dafr nichtig ist, trete ich hiermit voll und ganz in meine Rechte ein, da es keine mnnlichen Sprossen der kaiser-lichen Familie gibt. Das kann man den anderen, oben erwhnten Grnden hinzu-fgen. Fr. 53. Siegeszuversicht des Knigs bei Beginn des ersten Schleichen Krieges. 1740. 1. Quelle: Tagesbefehl des Knigs an die Offiziere der Berliner Garni son. bersetzung: G. Mendelssohn-Bartholdh a. a. O. S. 129. Meine Herren, ich unternehme einen Krieg, fr welchen ich keine anderen Bundesgenossen habe als Ihre Tapferkeit, und keine andere Hilfsquelle als mein Glck. Erinnern Sie sich stets des unsterblichen Ruhms, den Ihre Vorfahren auf den Gefilden von Warschau und Fehrbellin erworben haben, und verleugnen Sie nie den Ruf der brandenburgischen Truppen. Leben Sie wohl, brechen Sie auf zum Rendezvous des Ruhms, wohin ich Ihnen ungesumt folgen werde."

9. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 38

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
Betrachtung, einmtigem, trefflichem Rat unserer Prlaten und Bewilligung der Grafen, Herren, Ritterschaft, Mannen und Städte unseres Kurfrstentums zu Brandenburg zur Erhaltung des Friedens und der Einigkeit und um knftige Kriegsgefahren zu krzen ... ein Kammergericht der Lande und Leute unseres Frstentums geordnet, gesetzt und aufgerichtet. Wir ordnen, setzen und wollen, da sich alle Lande und Einwohner unseres Frstentums demselben gehorsamlich und getreulich halten sollen. Doch sollen unsere Prlaten fr sich und die Ihrigen, die von alters vor uns zu stehen nicht schuldig gewesen sind, hiermit nicht ein-begriffen sein. Und damit wir dieses unser Kammergericht stattlich und not-drftig mit verstndigen und tugendsamen Personen an Richtern und Beisitzern versehen wollen, ordnen wir, da dasselbe mit 12 Personen als Beisitzern besetzt werde, deren wir vier aus unseren Rten dazu verordnen, deren zwei von wegen unserer Prlaten, Grafen und Herren, vier aus der Ritterschaft, nmlich einer aus der Alt-, der andere aus der Mittel-, der dritte aus der Neumark und der vierte aus der Priegnitz, und zwei von der Städte wegen gegeben und erwhlt werden sollen. Wenn wir durch unsere eigene Person das genannte Kammergericht als des Landes Fürst und Richter nicht besitzen werden, wollen wir zu jeder Zeit einen der 12 Beisitzer nach unserem Gefallen zum Richter an unserer Statt ordnen und setzen; dieselben Verordneten des Gerichts wollen wir zu jeder Zeit mit ihren Knechten und Pferden an dem Orte, wo und wielange unser Kammergericht ge-halten wird, aus besonderen Gnaden mit Futter und Mahl besorgen lassen. Was auch an Sporteln und anderem Nutzen dem Gerichte zufllt auer dem Gelde fr Siegel und Gerichtsbriefe, die unserer Kanzlei zustndig sind, sollen sie unter sich zu gleichen Teilen nach Anzahl der Personen zu teilen haben. Was aber an Strafen und Buen fllt, soll uns allein gehrig und zustndig sein. Wir wollen, ordnen und setzen auch, da dieselben, so im Gerichte sitzen werden, des Gerichts treulich und fleiig aufwarten, also da sie jeder Partei Sachen eigentlich vernehmen, verstehen und fleiiglich betrachten, damit einem jeglichen Recht geschehe. 26. Die Ervverbrderung der Hohenzollern mit dem schleichen Herzogshause von Liegnitz und Brieg. Quelle: Erbvertrag Joachims Ii. mit dem Herzog Friedrich von Liegnitz, Brieg und 'Wohlau. 19. Oktober 1537. 1537. bertragung aus dem Abdruck des frhnhd. Textes bei Riedel a. a. O. Ii, 6. Nr. 2553. Von Gottes Gnaden wir Joachim, Markgraf zu Brandenburg, des heiligen Rmischen Reiches Erzkmmerer und Kursrst usw., und wir Friedrich, von den-selben Gnaden Herzog in Schlesien, zu Liegnitz und Brieg usw., fr uns, alle unsere Erben und Nachkommen bekennen hiemit ffentlich . . . zum ersten, da wir, unsere Erben und Nachkommen fr und fr, alle unsere Lebtage einander brderlich, freundlich und gtlich meinen, ehren, frdern, verantworten, einer des anderen Schaden warnen und fein Bestes mit Worten und Werken ungefhrlich und getreulich wahrnehmen sollen und wollen. . . Und wenn es sich nach dem Willen Gottes, des Allmchtigen, zutragen und begeben wrde, da wir Friedrich, Herzog in Schlesien zu Liegnitz, oder unsere ehelichen mnnlichen Leibeslehns-erben mit Tode verfallen und abgehen und derselben mnnlichen ehelichen Leibes-

10. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 40

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 40 Es soll auch jeder von uns und unser aller Erben fr und fr, welcher nach gttlichem Willen des anderen Todesfall ohne Hinterlassenschaft mnnlicher ehe-licher Leibeslehnserben erlebt und sein Land und seine Leute auf diese Erb-Verbrderung berkommt und einnimmt, dieselbigen Untertanen des erledigten Frstentums, geistliche wie weltliche, bei allen ihren Privilegien, Freiheiten und guten Gewohnheiten bleiben lassen, sie darber nicht beschweren noch bedrngen sondern ihnen dieselben wiederum besttigen und sie darber schtzen, verteidigen und handhaben. Alle diese abgeschriebenen Stcke, Punkte und Artikel haben wir obgenannte Kur- und Fürsten aneinander bei unseren frstlichen, handgebenden Treuen, Wrden und Ehren und mit einem rechten geschworenen Eide, den wir mit leiblichen aufgereckten Fingern zu Gott geschworen haben, gelobt' und zugesagt, stet, fest und unverbrchlich zu halten, sollen noch wollen sie anders aus-legen und verstehen, sondern ihnen nach ihrer schlichten Form, Worten und Inhalt getreulich nachkommen, ohne allerlei Behelf, Eintrag und Auszug und sonder aller Arglist und Gefhrde.... Das alles zu wahrem Urkund usw. geschehen und ge-geben zu Liegnitz am Freitag nach Galli*) Christi unseres Herrn Geburt tausend-fnfhundert und im siebenunddreiigsten Jahre 2). Joachim, Kurfürst. Friedrich, Herzog zu Liegnitz. Friedrich der Jngere, Georg, Herzog zu Liegnitz. Herzog zu Liegnitz. 27. Die Einfhrung der Reformation in Brandenburg unter Joachim Ii. 1539. Quelle: Peter Hafftitz, Kleine mrkische Chronik (Lateinisch).) bersetzung aus dem Abdruck des lateinischen Textes bei Riedel a. a. O. Iv, l. S. 100. .....In diesem Jahre4) ist Herr Georg Buchholtz von Arnswalde aus der Neumark gen Berlin berufen angekommen und hat am 15. Sonntag post Trinitatis die erste evangelische Predigt im Domstift zu Klln getan, ist darauf zum Probst zu Berlin angenommen und hat 26 Jahre mit Predigen, Sakramente-Ausreichen, Verrichtung und Pflegung anderer christlicher Zeremonien der Kirchen fleiig und getreulich vorgestanden. In diesem Jahre nach ausgefegten papistischen Greueln und Reformation der Kirchen ist die reine, gesunde Lehre des heiligen Evangeliums lauter und klar in der Kur Brandenburg aufgegangen und vor allen anderen Stdten zuerst zu Spandau gepredigt worden, da auch die Leute von Berlin hufig dahin ge-laufen und gefahren sind, die Predigt anzuhren. Am Tage Allerheiligen5) ist zu x) 19. Oktober. ') An dieser Erbverbrderung haben beide Frstenhuser dem unrechtmigen Ein-spruch Konig Ferdinands gegenber (vom 18. Mai 1546) auf Grund des dem Herzoge von Liegnitz von seinem Lehnsherrn König Wladislaus von Bhmen 1511 gegebenen freien Verfgungsrechtes der alle ferne Lnder festgehalten. 3) Peter Hafftitz studierte 1546 auf der Universitt Frankfurt, erlangte die Magister-wrde, war 25 Jahre hindurch Lehrer und Rektor an beiden Schulen zu Berlin und Klln und beschftigte sich spter als Privatmann mit Schriftsteller ei. Vgl. S. 15. Anm. 3. *) 1539. 4) 1. November.
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Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
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TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
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44 0
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46 9
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48 5
49 4

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 1
1 9
2 0
3 11
4 22
5 5
6 5
7 25
8 4
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99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 572
1 214
2 252
3 192
4 157
5 418
6 846
7 480
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191 359
192 405
193 820
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195 656
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197 281
198 364
199 590