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1. Neue Zeit - S. 41

1897 - Stuttgart : Neff
41 Gegensatz wurde die altgläubige Richtung insbesondere in den ältesten Orten gekräftigt, und Ende 1522 war in Luzern, Schwiz und Zug die reformatorische Betvegung unterdrückt. Anfang 1522 ging Zwingli mit der verwitweten Anna Reinhard eine Ehe ein, die er aber über zwei Jahre geheim hielt. Im „Fastenstreit“ wies der Rat den Versuch des Konstanzer Bischofs ab, von seiner kirchlichen Gerichtsbarkeit Gebrauch zu machen. Trotzdem lobte Hadrian Vi. in einem Brief an Bürgermeister und Rat die Treue der Stadt Zürich; in einem andern Briefe versicherte er „seinen geliebten Sohn“ Zwingli seines besondern Vertrauens und wies ihn auf die hohen Ehren und Vorteile hin, die er im Dienste Roms zu erwarten habe. Dagegen beschloss die Tag- satzung, dass jeder Ort, namentlich aber Zürich und Basel, die neue Predigt unterdrücken solle. Zürich sagte sich Anfang 1523 von der alten Kirche los: der grosse Rat billigte nach dem von der Obrigkeit an- geordneten Religionsgespräche (aus der Eidgenossenschaft offiziell nur von Schafihausen beschickt; Hauptgegner Zwinglis der Konstanzer Generalvikar Joh. Faber) Zwinglis An- schauungen und Predigtweise und gebot überhaupt, dass nur, was mit derschrift bewährt werden könne, ge- predigt werden dürfe. Es begannen nun Aenderungen der kirchlichen Ordnung (z. B. Gestattung des Austritts von Nonnen, deutsche Taufformel). Als einige Laien und Pfarrer sich dran machten, die Bilder zu zerstören, berief der Rat ein zweites Religionsgespräch, bei dem die Bischöfe sich gar nicht, von den Eidgenossen nur St. Gallen und Schaffhausen beteiligten. Es ergab die grundsätzliche Verwerfung der Bilder und des Opfer- charakters der Messe, jedoch verfügte der Rat, dass zunächst der alte Stand bewahrt bleibe. Dagegen wurde Mitte 1524 beschlossen, dass die „Götzen“ und Bi 1 der, wo die Mehr- heit sich nicht für sie ausspreche, zu entfernen seien (Züricher „Götzenkrieg“); Ende d. J. wurde die Aufhebung der Klöster und Stifter, deren Einkünfte man für Hebung des Schulwesens und der Krankenpflege bestimmte, Frühjahr 1525 die Abschaffung der Messe und die Einsetzung eines aus Laien und Pfarrern gemischten obersten Ehegerichts (1526 sogar der Abbruch der Altäre) verfügt. Dem Inhaber der höchsten Staatsgewalt, dem Rat, sprach Zwingli, solange er sich „nach Gottes Wort“ richte, die höchste Kirchengewalt zu, während er anfangs das kirchliche Gemeindeprinzip vertreten hatte. Die schweizerische Reformation erlangte so früher eine Organisation, als die kursächsische. Der Rat schrieb sich auch Recht und Pflicht zu, das sittlich-religiöse Leben der Unter- thanen zu hegen (strenge Sittenmandate). Zwingli betrachtete seine Aufgabe und Stellung in dem Staatswesen als die eines alttestamentlichen Propheten. Der Zwingli’sehen Reformation schlossen sich 1524 an Appenzell-Ausserroden und Mühlhausen. In

2. Neue Zeit - S. 61

1897 - Stuttgart : Neff
61 werden sollte; jedoch überwies er für die einzelnen Fälle die Entscheidung, ob es sich um eine Religionssache handle, dem Reichskammergericht (Anfang 1533), und dieses liess. solchen Prozessen, ohne Rücksicht auf die Rechtsverwahrung der Schmal- kaldener (Anfang 1534), ihren Lauf. Karl war von der katho- lischen Mehrheit des Regensburger Reichstags die Verpflichtung auferlegt worden, dafür zu sorgen, dass ein Konzil innerhalb sechs Monaten einberufen werde und binnen Jahresfrist zu- sammentrete. Türkenkrieg. S o 1 i m a n, der einen Angriff auf das Reich plante, war Juli 1532 in Ungarn erschienen, wurde aber drei Wochen lang durch die heldenmütige Verteidigung der Feste Güns aufgehalten. Als Karl nach langem Zögern mit nicht ganz 80000 Mann (worunter 41000 Mann Reichstruppen) von Regensburg aus donauabwärts zog, wagte Soliman keine Hauptschlacht und zog zunächst gegen Graz, dann über Ungarn heim. Auf einen Einmarsch in Ungarn und gegen Zäpolya verzichtete Karl, zum Teil wegen der geringen Neigung Bayerns und der evangelischen Stände, sich für Ferdinand zu bemühen. Karl verliess nach Beendigung des Türkenkrieges November 1532 Deutschland. Juli 1533 schloss Soliman mit Ferdinand Frieden. Die Carolina, .,die peinliche Halsgerichtsordnung; Karls V.“, die 1532 Reichsgesetz wurde, beruhte auf viermaliger Revision der Bamberger Hals- gerichtsordnung von 1507. Durch die „salvatorische Klausel“ (wonach den „alten wohlhergebrachten und billichen Gehreuchen nichts benommen“ sein sollte) wurde dieses Reichsgesetz den partikulären Gewalten annehmbar gemacht. Jahrhundertelang hat die Carolina das deutsche Strafrecht und den Strafprozess beherrscht. Sie war vor allem eine Strafprozessordnung mit Ein- schiebung von (nicht vollständigen) Bestimmungen über das Straf- recht. Das Urteil zu finden war nach ihr ausschliesslich Sache rechts- gelehrter Richter, eine Art oberste Instanz bildete die Aktenversendung an juristische Fakultäten. Das Verfahren war durchaus schriftlich, der Prozess inquisitorisch. Der.beweis wurde erbracht entweder durch die Aussage zweier tauglicher, unverdächtiger Zeugen oder durch das Ge- ständnis des Angeklagten. Genügend festgestellte Indicien hatten nur die Bedeutung, die Anwendung der Folter zu begründen. Als die Folter, zuerst von Friedrich d. Gr. 1740, aufgehoben war, kam es nach und nach dazu, dass auch Indicien zu voller gesetzlicher Strafe führen konnten. Der Strafvollzug war durchaus Sache des Staats. Die „endliche Rechtsthätigung“ schuf einen Schein des alten öffentlichen und mündlichen Prozesses (die Armensünderglocke davon ein Ueberrest).

3. Neue Zeit - S. 63

1897 - Stuttgart : Neff
Ferdinand keine Hilfe, und als Karls Aufforderung, den Krieg fort- zusetzen, aus Spanien eintraf, war bereits nicht nur infolge der Schlacht bei Lauffen (13. Mai 1584) das Land ganz in den Händen Ulrichs, sondern auch durch Vermittelung Kursachsens der Friede von Kaaden (29. Juni) geschlossen. Die österreichische Afterlehnschaft, die er festsetzte, wurde 1599 aufgehoben, so dass Württemberg auch formell die Reichsunmittel- barkeit wiedererhielt. Der Nürnberger Anstand wurde in Kaaden bestätigt, während Sachsen, Hessen und ihre fürstlichen „Mitverwandten“ Ferdinand zunächst provisorisch als römischen König anerkannten (endgültig Oktober 1585), wogegen Ferdinand den im Nürnberger Anstand genannten Ständen einjährigen Stillstand der schon anhängigen Prozesse zusagte. Entsprechend einer die „Sakramentierer“ ausschliessenden Bestimmung des Kaadener Vertrages wurde in Württemberg die Reformation mit tvesentlich lutherischer Lehre durchgeführt, aber mit ziemlich zwingli’schem Gottesdienst (nach Strassburger Muster). Die Wiedertäufer in Münster. Wie in andern westfälischen Städten, war auch in der Bischofsstadt Münster im Zusammenhang mit erfolgreichem Ankämpfen der Zünfte gegen den Rat Mitte 1532 die neue Lehre durch- gedrungen und zwar in zwingli’scher Richtung. Aber bald errangen aus den Niederlanden eindringende wiedertäuferische Elemente die Oberhand. Anfang 1534 kam der „Apostel“, Schneider Bockelson aus Leyden, dann der „Prophet“ selbst, Jan Mathys aus Harlem, Bäcker, und der einheimische Tuchmacher Bernd Knipperdolling wurde erster Bürgermeister. Wer der Wiedertaufe sich nicht unterzog, musste auswandern. Gütergemeinschaft wurde Ende Februar eingeführt und nach wenigen Monaten Vielweiberei geboten. An Stelle des bei einem Ausfall in tapferem Kampfe gefallenen Mathys wurde Bockelson Prophet des „neuen Jerusalem“, in das niederländisches Proletariat massenhaft herbeiströmte, und Anfang September unter Abschaffung der zwölf Aeltesten „König Johann der Gerechte in dem Stuhl Davids“, Knipperdolling Statthalter. Der König schuf sich eine berittene Leibgarde und lebte in der seit Ende Februar 1534 vom Bischof belagerten Stadt in Saus und Braus. Nachdem ein Sturm abgeschlagen war, wurde die Stadt von September an cerniert, unterstützt wurde der Bischof vom Erzbischof von Köln, dem Herzog von Cleve, Philipp von Hessen, vom oberrheinischen und westfälischen Kreise mit Truppen, von Johann Friedrich von Sachsen (1532 —54) mit Geld. Ihre Einnahme wurde durch Verrat ermöglicht (25. Juni 1535). Johann und Knipperdolling wurden erst An- fang 1536 unter entsetzlichen Martern hingerichtet. Wiedertäuferische Auf- stände waren gleichzeitig in den Niederlanden erfolgt. Die besonneneren und moralisch gesunden Element^ des Wiedertäufertums fasste der Friese Menno Simons (f 1559) zu Gemeinden zusammen, die friedlich ein praktisches, aber weltflüchtiges Christentum mit Verwerfung des Kriegsdienstes, des Eids und der Bekleidung von Aemtern übten (Mennoniten). Die Reformation in Skandinavien. Wullenwever. Die Kalmarische Union wurde 1448 zum erstenmale in Frage gestellt, da Karl Knudson (Karl Viii. bis 1470) sich als König von Schweden wiederholt gegen Christian I. be- hauptete. Der zweite dänische König aus dem Hause Oldenburg, Hans I. (1481—1513), herrschte nur wenige Jahre in Schweden (1497—1502). Den jüngeren Sten Sture, der wegen seines Streites mit dem Erzbischof Troll vom Papst gebannt war, besiegte Christian Ii., der in Dänemark Bürger- und Bauernschaft als Gegengewicht gegen den hohen Adel und Klerus be- günstigte, 1520 und liess bald nach seiner Krönung eine grosse Anzahl Bischöfe, Adelige und Bürger hinrichten („Stockholmer Blutbad“). Um die Macht des hohen Klerus zu beseitigen und den gewaltigen Grundbesitz der Kirche in die Hände des Staates zu bringen, begann Christian iii seinen Reichen kirchliche Reformen.

4. Neue Zeit - S. 69

1897 - Stuttgart : Neff
69 sollten bis zum Konzil suspendiert sein. Um die unentbehrliche Türkenhilfe zu erhalten, gewährte Karl den Evangelischen in einer geheimen Deklaration Schutz auch ihres kirchlichen Be- sitzes, Billigung der Unterhaltung von Kirchen und Schulen aus geistlichen Gütern, Zulassung protestantischer Beisitzer am Reichskammergericht, trat aber zugleich der katholischen Liga bei. Philipp hatte 11. Juni in einem geheimen Vertrag sich Karl gegenüber verpflichtet, mit Cleve, Frankreich und England kein Bündnis zu schliessen, sowie deren Aufnahme in den Schmalkaldener Bund, der damals Kursachsen geneigt gewesen wäre, zu hinter treiben; da- gegen erhielt er vom Kaiser eine allgemeine Amnestie zuge- sichert. In den Vertrag war Philipps Schwiegersohn, der junge Moritz von Sachsen (Herzog seit August 1541), mit einbezogen. Cleve nicht zu unterstützen, verpflichtete sich bald darauf auch Joachim Ii. von Brandenburg. Weitere Erfolge und Aussichten der Reformation. In Rücksicht auf die notwendige Türkenhilfe gestand König Ferdinand auf dem Reichstag in Spei er Anfang 1542 den Protestanten fünfjährige Erstreckung des in Regensburg gewährleisteten Friedensstands und Aufschubs der Religionsprozesse zu. Johann Friedrich von Sachsen begann jetzt auch mit der Säkularisation in Wirklichkeit nicht „landsässiger“ Stifter, indem er in dem unter Kursachsens Schutz stehenden Bistum Naum- burg Amsdorf als Bischof einsetzte und durch Luther weihen liess, die weltliche Regierung aber selbst übernahm. Ueber eine Teilung des Bistums Meissen verständigte er sich, nach beider- seitigen Rüstungen, mit seinem albertinischen Vetter Moritz; dieser bereitete den Erwerb des Bistums Merseburg vor (der 1545 erfolgte). Eine grosse Aussicht bot sich dem Prote- stantismus im Erzbistum Köln dar, dessen Inhaber, der betagte Hermann von Wied, nach Reformen im Sinne der Konzilien und des Erasmus, im Einverständnis mit seinen Land- ständen und unter Anlehnung an den Speirer Beschluss von 1542 begann, unter Mitwirkung Bucers und Melanchtlions eine in der Lehre durchaus evangelische Kirchenordnung zu schaffen. Der Herzog Wilhelm von Cieve war, schon um einen Rückhalt gegen den Kaiser zu finden, bereit, den- selben Weg zu gehen; auch der Bischof von Münster, Minden, Osnabrück hatte Lust, im Fall des Gelingens dem Kölner nach- zufolgen. Die Schmalkaldener verdrängten Mitte 1542 den Herzog Heinrich von Braunschweig, weil er u. a. die vom Kaiser ausser Kraft gesetzte Acht an Goslar zu voll- ziehen sich anschickte, unter schweren Ausschreitungen ihrer

5. Neue Zeit - S. 118

1897 - Stuttgart : Neff
118 ehrung zollte, solange er den Spaniern zu Willen war, bei einem Gegensatz der Interessen aber keine Rücksichten kannte. Philipp wollte noch mehr als Karl der Schutzherr der Kirche sein, mit b estimmendem Einf 1 uss auf deren Politik, ja selbst auf ihre dogmatische Entwickelung. Die Autorität der Kirche und die Bemühungen, diese wieder auf- zurichten, sollten auch der spanischen Politik dienen, die Re- stauration der Alleinherrschaft der Kirche sollte mit der Aufrichtung einer spanischen Weltmonarchie zusammenfallen. In Spanien übten Staat und Regierung der Kirche und dem Klerus gegenüber sehr weitgehende Rechte und Befugnisse aus, z. B. das Recht, vermittelst „Berufungen wegen Missbrauches“ Urteilssprüche der geistlichen Gerichts- höfe abzuändern, selbst Exkommunikation und Amtsentsetzung von Geistlichen aufzuheben. Auch in Neapel und Sicilien besass der Staat der Kirche gegenüber bedeutende Befugnisse. Bei entstehenden Konflikten wahrte Philipp diese Rechte mit rück- sichtsloser Entschiedenheit, und meistens sah der Papst sich ge- zwungen, durchaus nachzugeben. Bei Papstwahlen bezeichnete Philipp offen diejenigen der Kandidaten, die er sich als Papst gefallen lassen werde, oder wenigstens die, die er nicht annehme („Exclusive“, später auch von Oesterreich und Frankreich geübt). Die Vermehrung des gewaltigen Besitzes der Kirche in seinen Gebieten Hess er zu, weil die ihm vom Papst meistens ohne An- stand bewilligte Besteuerung des Kirchenguts und der kirchlichen Einkünfte (Cruzada, Escusado, Subsidio1*) die ergiebigste und sicherste Einnahme für seine Regierung bildete. § 40. Philipp und England. Hinrichtung Maria Stuarts. Armada. Trotz der Seeräuberei der Engländer gegen die spanischen Schiffe und Kolonien (zweiteerdumsegelungdurchfranz Drake, 1577—80) hatte Philipp doch, der spanischen Tradition folgend, mit England Frieden gehalten. Den Aufforderungen zu einem „grossen“ oder „heiligen“ Unternehmen behufs Be- seitigung Elisabeths und des Protestantismus hatte er nicht ent- sprochen, weil er den massgebenden Einfluss in Schottland oder England nicht mit den Guise oder Frankreich teilen, sondern für sich allein haben wollte: Philipp hatte sich begnügt, die päpst- lichen Unternehmungen nach Irland zu unterstützen (1579, 1580; aber 1583 war Irland wieder England ganz unterworfen) und Maria Stuart durch allgemeine Zusagen in ihrem Verhalten Elisabeth 9 Die cruzada waren die Erträgnisse des Ablasses, das escusado ein Anteil am Kirchenzehnten, das subsidio eine jeweils fest bestimmte Summe.

6. Neue Zeit - S. 180

1897 - Stuttgart : Neff
•/ i« /• L. •2» r ; ‘ - — 180 — Sckiffsgelder, Strafgelder) Hinterpommerns hatte Schweden ganz beansprucht, wie es die von Mecklenburg ganz bekam; es begnügte sich mit der Hälfte, da der Kaiser, um die Wahl seines Sohnes Ferdinand zu erzielen, ihm bis zum gütlichen Ausgleich mit Brandenburg Belehnung und Reichsstandschaft durchaus versagte. Die Landvogtei über die zehn elsässischen Reichsstädte (Hagenau, Colmar, Schlettstadt, Weissenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim, Münster im Thal, Kaisersberg und Türkheim) war eigentlich nur ein mit gewissen Rechten verbundenes Amt. Sie wurde als souveräner Besitz an Frankreich übertragen, andrerseits bestimmt, dass die Städte beim Reich verbleiben sollten. Der Kaiser hoffte wohl, unter günstigen Verhältnissen Frankreich diesen Besitz wieder nehmen zu können, während Frankreich entschlossen war, eine wirkliche französische Staatshoheit aufzurichten, was es 1658 zunächst in der Gerichts- barkeit einleitete, 1673 durch Besetzung, Entwaffnung und Schleifung der Befestigungen vollendete. Das Reich zerfiel um 1648 in etwa 1700 Staaten bzw. mit Hoheitsrechten versehene Herrschaften, darunter 4 Erzbistümer, 19 Bistümer (Lübeck luthe- risch, Osnabrück abwechselnd katholisch und lutherisch lüneburg-welfisch), über 700 Propsteien, Abteien und Klöster. Die bayerischen Wittelsbacher hatten 1583—1761 das Erzbistum Köln, fast ebensolang das Bistum Lüttich, daneben mit Unterbrechungen die Bistümer Hildesheim, Paderborn, Münster, Regensburg und Freising inne. Ii. Bestimmungen über Rechte und Besitzstand der Be- kenntnisse. Der 1. Januar 1624 wurde als Norm für den Besitzstand der beiden Konfessionen (Confessio Augustana und Reformierte als Ein Bekenntnis betrachtet) an mittelbaren und unmittelbaren Stiftern festgesetzt, so dass das Reser- vatum ecclesiasticum, auch zu Gunsten des protestantischen Besitzes, unbezweifelte Rechtskraft erhielt. Der 1. Januar 1624 wurde aber auch Normaltermin derart, dass anders- gläubigen Unter thanen gegenüber, deren Religions- übung auf diese Zeit zurückging, das ius reformandi der Territorialgewalt in Wegfall kam (so dass die Ferdi- nandeische Deklaration mit diesem neuen Termin auch auf evan- gelische Herrschaften ausgedehnt wurde). Von dieser Be- stimmung (wie von der Amnestie) wurden jedoch die= Österreichischenerblandeim ganzen ausgenommen. Calvinistische bzw. lutherische Landesherren hatten lutherischen bzw. calvinistischen Unter.thanen gegenüber kein ius reformandi. Sonst sollten die Landesobrigkeiten andersgläubigen Unterthanen entweder eine für die Ordnung ihrer Angelegenheiten genügende Frist zur Auswanderung geben oder Hausandacht und den Besuch auswärtiger Kirchen und Schulen gestatten. Aber die unmittel- bar unter der Krone stehenden Schlesier sollten nicht Religions- halber zum Auswandern gezwungen werden und ein beschränktes Recht des Kirchenbaus haben. Die protestantischen Bischöfe und Prälaten er- hielten Sitz und Stimme im Reichstage. Ein Jahr nach 1 Ii

7. Neue Zeit - S. 181

1897 - Stuttgart : Neff
181 genügendem Ausweis über Wahl und Postulation sollte sie der Kaiser belehnen. Das Reichskammergericht wurde pari- tätisch zusammengesetzt: der Kaiser ernannte den Kammer- richter und die vier Präsidenten, von denen zwei lutherisch sein mussten, von den 50 Beisitzern zwei nach freier Wahl; je 24 sollten katholisch bezw. protestantisch sein. Für all e (unmittel- baren und mittelbaren) Religionssachen wurde im Reichs- tag die Majorisierung ausgeschlossen, itio in partes und gütlicher Ausgleich festgesetzt: das Corpus Evangelicorum konstituierte sich 1653 unter dem Vorsitz Kursachsens. Iii. Staatsrechtliche Bestimmungen. Den Reichs- ständen wurde volle Landeshoheit zugesprochen, so- wie die Befugnis, unter sich und mit dem Auslande Bündnisse zu schliessen, wofern sie nicht gegen Kaiser und Reich, den Reichsfrieden, insbesondere den Westfälischen Frieden und den Treueid an Kaiser und Reich verstossen. Die Reichsstädte wurden den Fürsten formell gleichberechtigt. Das Recht, [ Krieg zu erklären, Frieden zu schliessen, Festungen im Gebiet der Reichsstände zu bauen und die alten mit Be- satzungen zu versehen, fiel dem Reichstag ausschliess- lich zu. Zu einem Beschluss war Uebereinstimmung der drei Kurien nötig. Einzelgestaltung der Reichsverfassung. Minderung der Rechte der Landstände und der Städte. Im ganzen gab es am Reichstag | 240 Stimmen: 8 der Kurfürsten, 69 der geistlichen, 96 der weltlichen Fürsten, 2 der nichtgefürsteten Prälaten, 4 der Grafen und Herren und 61 (später 51) f der Reichsstädte. Die alten Revisionssachen des Reichskammergerichts sollten , nach einem Reichsabschied von 1658 durch eine paritätisch zusammengesetzte t Kommission von November 1654 ab aufgearbeitet werden. (Mai 1767 begann I die Arbeit.) Für den weiter bestehenden Reichshofrat erliess Ferdinand Hl y 1654 eine neue, den Forderungen der protestantischen Reichsstände gar wenig i entsprechende Ordnung; die „einigen“ protestantischen Mitglieder (6 von 24), die von nun an vorhanden sein mussten, durften nur ausserhalb Wiens ihren Kult ausüben. Eine Konkurrenz des Reichshofrats und des Reichskammer- gerichts war von nun an durch gegenseitige Anerkennung der „Prävention“ ausgeschlossen. Die Reichsstädte durften seit 1658 erst, nachdem die zwei oberen Kurien sich geeinigt hätten, ihrerseits abstimmen. Von 1663 an ver- w'andelte sich der Reichstag, da der zusammengetretene mit seinen Aufgaben nicht fertig wurde, in einen ständigen Gesandtenkongress, an dem den Kaiser ein Reichsfürst als Prinzipalkommissar vertrat und Mainz als Erzkanzler durch einen Vertreter die Geschäfte leitete; damit kam die ordentliche Reichsdeputation in Wegfall (nur die Vorbereitung der Geschäfte hatten noch Deputationen von im ganzen 18 Mitgliedern). Ein vom Kaiser nicht mit Veto belegtes, sondern „ratihibiertes Reichsgutachten“ hiess seitdem „Reichsschlussdie Frage, ob in Steuerfragen Majorisierung gelte, bzw. welche Majorität, kam nie zu grundsätzlicher Entscheidung. Die Kreise verloren, je mehr sich die Selbständigkeit der Territorien, insbesondere der j grösseren, ausgestaltete, immermehr die Möglichkeit, ihre Wirksamkeit zu erweitern, und an thatsächlicher Bedeutung.

8. Neue Zeit - S. 185

1897 - Stuttgart : Neff
185 Bauern waren durch (thatsächlich oft erblichen) Lebenspacht. Kötner hiessen hier huflos gewordene Laten (s. Ii S. 49), die im Besitz ihres Wohnhauses, des Haus- wie des Feldgartens geblieben waren. Daneben gab es „Leib- eigene“, die bei wesentlich freiem Besitzrecht den Todfall u. a. entrichteten. Auf den Meierhof wurde die landesherrliche Grundsteuer als dingliche Abgabe gelegt, deshalb machten die Landesherren den Meierbesitz für den „Anerben“ ohne Entschädigung der Geschwister erblich. (Ueber- bau pt verschafften manche Landesregierungen in ihrem finanziellen Interesse den Bauern Entlastung und Befrei- ung den Grundherrschaften gegenüber.) Als infolge des 30jährigen Krieges viele Meierhöfe zersplittert worden waren, setzte der Staat deren Wiedereinrichtung durch. Der Staat bevormundete die Inhaber, verbot u. a. Ver- schuldung, der Grundherr bezog nur noch eine Rente, die nicht erhöht werden durfte. Manche Meier zahlten jedoch auch Totfall. In Bayern hatte das Land- recht 1616 den „Hofmarchsherrn“ durchaus das „Bauernlegen“ gestattet. Aber die im Obereigentum des Adels befindlichen Bauernhöfe bildeten nicht einmal ein Viertel der Gesamtzahl, viele davon waren „einschichtig“, und über die Entfernung einer Meile hinaus hob das Landrecht die Fronlast auf, für die Erntegeschäfte gab es überhaupt keine Fronpflicht der Bauern. Auch hatte jeder (nicht leibeigene) Bauer freies Abzugsrecht, der Gesindezwang war seit 1553 abgeschafft. Zudem hatten die Landstände und damit der Adel im Xvii. Jahr- hundert nur noch geringe politische Bedeutung. Ueber die Hälfte der Bauern- höfe befand sich im Ober eigenturn der Kirche, die dem Gedanken eines land- wirtschaftlichen Grossbetriebs fern blieb. Hexenwahn. Gegen die (auch in Frankreich und England sehr häu- figen) Hexenprozesse hatte 1563 der gemässigte Katholik Johann Weyer, Cleve’scher Leibarzt, in einem oftmals aufgelegten Werk angekämpft, dann u. a. 1585 der Calvinist Witekind, Professor der Mathematik in Heidelberg, der Lutheraner Prätorius (1602); aber auch zahlreiche litterarische Verteidiger der Hexenprozesse fanden sich bei allen Konfessionen, die zähesten waren Juristen, wie überhaupt diese grössere Schuld an deren Unzahl und der An- wendung der Tortur hatten als die Geistlichen. Um die Wende des Xvi. und Xvii. Jahrhunderts nahm die Zahl der Prozesse immer mehr zu, ihre Opfer waren Personen jeden Alters und Standes, bei weitem mehr weiblichen als männlichen Geschlechts. Es wurden z. B. (im Kanton Bern in den Jahren 1591—1601 über 300) in Darmstadt im Jahr 1585: 17, in der kursächsischen Grafschaft Henneberg im Jahr 1612: 22; in Ellwangen 1612: 167, in den Jahren 1627—30 in Offenburg 60, im Bistum Würzburg über 200, im Bistum Bamberg 285 Personen wegen Hexerei hingerichtet, im Erzbistum Salzburg noch im Jahr 1678: 97. Das Verbot des Papstes Gregor Xv., jemanden wegen Hexerei mit dem Tode zu bestrafen, wenn nicht ganz zweifellos nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte selbst durch böse Kunst jemand getötet habe, war in den meisten katholischen Territorien lange fruchtlos. Manche Jesuiten traten frühe als Bekämpfer der Hexenverfolgung auf, der be- deutendste war der Graf Friedrichvonspeein seiner anonym erschienenen Cautio criminalis (1631); jedoch nahmen die Verfolgungen noch geraume Zeit zu. Wirksamer war das Werk des Niederländers Becker („Bezauberte Welt“ 1691) und die litterarische Thätigkeit Thomasius’ (s. u.) 1701—12. Die Aufklärung und die höhere Bildung der oberen Beamten machten dann den Greueln nach und nach ein Ende; im Reiche wurde die letzte Hexe im Würzburgischen 1749 verbrannt, in Landshut aber noch 1756 ein 14jähriges Mädchen, weil es „mit dem Teufel gewettet“ hatte, enthauptet (in Glarus letzte Hinrichtung wegen Hexerei 1782). — In der strafrechtlichen Praxis minderten sich seit Beginn des Xviii. Jahrhunderts die Verstümmelungen und martervollen Todesstrafen, welche die Carolina noch beibehalten hatte, nach und nach.

9. Neue Zeit - S. 208

1897 - Stuttgart : Neff
208 absolute Gewalt zu verschaffen, durch entgegengesetzte Versicherungen. Die verunglückten Aufstände Argyles in Schott- land und seines illegitimen Neffen Monmoutli in England ermög- lichten ihm, sein Heer zu vermehren; des Oberrichters Jeffreys „blutige Assisen“ trafen über 300 mit Hinrichtung, über 800 mit Verschleppung nach den überseeischen Besitzungen. Als das Parlament an der (vom König schon mannigfach verletzten) Testakte wenigstens formell festhielt, liess er sich nach dessen Vertagung durch eine Kommission von Richtern das Dispensa- tionsrecht zusprechen, ernannte immer mehr katholische Offiziere, nahm Katholiken in den englischen und irischen Rat auf, in Irland wurde der katholische Graf von Tyrconnel Anfang 1687 auch äusserlich der mäch- tigste Beamte. Bei seinem Bemühen, England und Schott- land wieder katholisch zu machen, wurde er von Jesuiten be- raten, dagegen fand er bei Innocenz Xi., dem die Macht und der Uebermut Ludwigs Xiv. schon zu gross war, wenig Bei- fall. Weil ihm die Staatskirche ihre Mithilfe zum Werke ver- sagte, hoffte er durch die Indulgenzerklärung April 1687, die den Testeid abschaffte, die bis dahin aufs schwerste ver- folgten protestantischen Nonkonformisten wenigstens zur Neu- tralität zu bestimmen; aber die meisten Sekten waren dafür zu weitsichtig. Versuche, die einstweilige Parität auch den Uni- versitäten Cambridge und Oxford aufzuzwingen, und die Ver- haftung von sieben Bischöfen, die sich geweigert hatten, die neu- verkündigte Indulgenzerklärung von den Kanzeln zu verlesen, entfremdeten dem Könige auch die gemässigten Tories und schar- ten auf einige Zeit um die Hochkirche alle entschiedenen Pro- testanten; die Geburt eines Kronprinzen (10. Juni 1688), bei der man vielfach ohne Grund an eine Unterschiebung glaubte, steigerte die Gefahr für den Protestantismus. Eine Vereinigung hochgestellter Tories undwhigs sandte an Wilhelm Iii. von Oranien, seit 1677 Gemahl Marias, der älteren der beiden protestantischen Töchter Jakobs aus dessen erster Ehe, die Aufforderung, sich bewaffnet einzumischen (Mitte des Jahres). Der Bevormundung widerstrebend, lehnte Jakob ein ihm von Ludwig Xiv. angebo- tenes Bündnis ab. Mit Zustimmung der Generalstaaten, deren Gebiet auch kurbrandenburgische Truppen während der Expedi- tion schützten, landete Wilhelm 15. November mit etwa 14000 Mann an der Küste von Devonshire zum Kampfe „für die protestantische Religion und ein freies Parlament“. Jakob, dem eigene Mutlosigkeit und sich mehrender Abfall den Wider- stand unmöglich machte, flüchtete 18. Dezember nach Frank-

10. Neue Zeit - S. 251

1897 - Stuttgart : Neff
251 dass ihnen eine selbständige künstlerische Gestaltungskraft bei allem Reichtum wirkungsvoller Ausschmückung den einheitlichen Charakter innerer Notwendigkeit und Geschlossenheit aufgedrückt hat. Die „königliche Sozietät der Wissenschaften“ (oder Akademie, auf Anregung von Friedrichs Gemahlin Sophie Charlotte, der Tochter Ernst Augusts von Hannover, gegründet, s. S. 187) ent- faltete noch keine tiefergehende Wirksamkeit. Friedrich Wilhelm I. (1713—40) war als Persönlichkeit und in seiner Regierung das Gegenstück seines Vaters. Aus- schliesslich auf das praktisch Notwendige und Nützliche gerichtet, räumte er alsbald mit den Missbräuchen, die unter der vorigen Regierung eingerissen waren, gründlich auf und schuf dem Staat durch höchste Steigerung seiner finanziellen und militärischen Leistungsfähigkeit die sichere Grundlage seiner künftigen Grösse, allerdings zum Teil auf Kosten auch der berechtigten Interessen eines höheren geistigen Lebens, für die er keinen Sinn hatte und haben wollte. Bei seinem Regierungsantritt schrieb er Leopold von Dessau: „Ich will mein eigener Finanz minister und mein eigener Feld- marschall sein; das wird den König von Preussen erhalten“; in der That war er ein Selbstherrscher, der mit klarem Ueber- blick und sachverständigem, selbständigem Urteil alles selbst prüfend und entscheidend die gesamte Verwaltung des Staats persönlich leitete, der, gegen sich und andere gleich streng, dem Staatszweck, so wie er ihn auffasste, alles rücksichtslos dienstbar machte und nach seinen Worten handelte: „Die Re- genten sein zur Arbeit erkoren“ und: „Die Seligkeit ist für Gott, alles andere muss mein sein.“ Der preussischen Verwaltung hat er eine neue einheitliche Organi- sation gegeben: nachdem er schon 1712 das „Generalkriegskommissariat“ zu einem Kollegium ausgestaltet, 1713 die Amts- oder Domänenkammern einem „Generalfinanzdirektorium“ unterstellt und 1714 in der „Generalrechenkammer“ eine oberste Kontrollbehörde geschaffen hatte, folgte 1723 die Errichtung des Generaldirektoriums, das aus vier Provinzialministerien und dem für die ganze Monarchie zuständigen Justizministerium bestand und in vier wöchentlichen Sitzungen, gewöhnlich unter dem Vorsitz des Königs selbst, alle anfallenden Geschäfte zu erledigen hatte in der Weise, dass je für Preussen, für Pommern mit Neumark, für Kurmark mit Magdeburg und für die kleineren Besitzungen im Westen ein „dirigierender Minister“ mit seinen Räten die Gegenstände der Beratung vorzubereiten und die Beschlüsse des General- direktoriums auszuführen hatte; jeder Minister war für sämtliche Beschlüsse des General dir ektoriuras verantwortlich. Entsprechend wurden die Amtskammern und die Kriegskommissariate der Kreise zu „Kriegs-und Domänenkammern“ unter Präsidenten vereinigt. Diesen Kammern unterstanden die mit der lokalen Polizei- und Finanzverwaltung betrauten königlichen Beamten: fürs platte Land die oft (seit Friedrich Ii. im ganzen regelmässig) auf Grund stän- dischen Vorschlags ernannten Landräte, deren amtliche Obliegenheiten Polizei, Steuerverteilung, Truppenführung (im Dienst der Verwaltung) und Truppen-
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