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1. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 30

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
30 Erste Periode. Vom Ende des 4. Jh. bis 843. Herrschaft der Speer. Eine feste Residenz gab es nicht; der König zog von einem Königshof (villa) zum ändern.1 ß) Die Zentralregier im (j war das Palatium (daraus Pfalz), der königliche Hofstaat; dazu gehörte auch das königliche Gefolge, in das auch Unfreie eintreten konnten. Unter den Hofbeamten ragten hervor der Seneschall (senex scalcus), Marschall (marescalcus, comes stabuli [woraus connetable]), Schatzmeister und Schenk. Zu ihnen gehörte auch der Major domus, ursprünglich ein Verwalter königlicher Güter von untergeordnetem Range, der aber — aus unbekannten Gründen — im 7. Jh. zu gewaltiger Macht gelangte: er wurde das Haupt der Regierung, erhielt Gewalt über alle Beamte, die Oberaufsicht über die Verwaltung des Kronguts, die Leitung der Erziehung der Prinzen, die Vormundschaft bei Minderjährigkeit des Königs und seine Stellvertretung im Vorsitz beim Gericht. y) Die Bexirksverwältung. Das Reich zerfiel in Grafschaften, diese in Hundertschaften. Der Graf (grafio, comes), ein vom König ernannter Beamter, vertrat ihn in der Ausübung aller seiner staatsrechtlichen Befugnisse. S) Die Heeresverfassung beruhte noch auf dem Grundsatz der allgemeinen Dienstpflicht, der alle Freien, auch die Römer unterworfen waren. Das Heer, größtenteils aus Fußtruppen bestehend, war gegliedert nach Grafschaften und Hundertschaften. Eine Art Kontrollversammlung war das Märzfeld, eine sich auf das ganze Reich oder ein Teilreich erstreckende allgemeine Heeresversammlung, die im März stattfand. Es kam vor, daß dieser Versammlung auch politische Fragen unterbreitet wurden; solches hing aber ganz von der freien Entschließung des Königs ab. e) Recht und Gericht. Grundsätzlich herrschte das System der persönlichen Rechte: für jeden galt das Recht seines Stammes. Die Stammesrechte wurden aufgezeichnet, zuerst die Lex Salica. Es gab zwei Arten von Gerichten: 1. das alte Volksgericht, dessen Sprengel die Hundertschaft war und das vom 1) Das fränkische und das deutsche Königtum bis auf Karl Iv. ist ein wanderndes geblieben. Das war zunächst in den natural wirtschaftlichen Verhältnissen, später in der politischen Entwickelung begründet.

2. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 38

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
38 Erste Periode. Vom Ende des 4. Jh. bis 843. ß) Verfassung und Venvaltung. Die Macht und das Ansehen des Königs hatten eine weitere Steigerung erfahren, was sich auch in manchen Äußerlichkeiten, im Titel, in den Insignien, in den höfischen Gebräuchen aussprach. Dem König zur Seite standen zwei durchaus aristokratische Reichsversammlungen: eine größere im Mai, das Maifeld (vgl. § 23cd), und eine kleinere im Herbst. Inwieweit aber der König ihren Ratschlägen Gehör schenken wollte, hing ganz von ihm ab. Die in Kapitel geteilten Beschlüsse der Reichstage oder königlichen Verordnungen heißen Capitularia; sie wurden in lateinischer Sprache verkündet. Nach Beseitigung des Stammesherzogtums (zuletzt in Bayern) war das ganze Reich zum Zweck der Verwaltung in Grafschaften und Hundertschaften — an ihrer Spitze Grafen und Schultheißen (Schuldheischer) — eingeteilt. Die Grafen der Grenzländer oder Marken hatten gegenüber den ändern erweiterte militärische Befugnisse; es gab die spanische, britannische, dänische, thüringische, sorbische, avarische und triaulsche Mark. Eine neue Einrichtung Karls war diejenige der Königsboten, die, je ein Geistlicher und ein Laie, im Lande umherzogen, die Verwaltung der Grafen beaufsichtigten und Beschwerden entgegennahmen. y) Das Gerichtswesen erfuhr insofern eine Umgestaltung, als die den kleinen Freien immer schwerer zu erfüllende Verpflichtung beim Volksgericht zu erscheinen auf das dreimal jährlich unter dem Vorsitz des Grafen stattfindende ungebotene Ding beschränkt ward, während zu dem gebotenen Ding, das unter dem Vorsitz des Schultheißen tagte, nur (meist sieben) aus den wohlhabendsten Freien auf Lebenszeit ausgewählte Schöffen geladen wurden. Ferner wurden die Befugnisse des Königsgerichts und der Volksgerichte geregelt, l. d) Die Kultur im Reiche Karls d. Gr. a) Materielle Kultur. Die zunehmende Bedeutung des Großgrundbesitzes machte eine geordnete Verwaltung nötig; Karls für die Verwaltung der Domänen erlassenes Capitulare de villis wurde das Muster für die Bewirtschaftung großer Güter. In der Feldbebauung machte man, den Fortschritt zur Dreifelderwirtschaft, die im Verein mit der Gemenglage der Äcker

3. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 10

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
10 Erste Periode. Vom Ende des 4. Jh. bis 843. für Kriegszüge, wurde ein Herzog (dux) gewählt; sonst kam man mit den an der Spitze der Hundertschaften stehenden Fürsten (principes) aus. In allen Staaten aber war der Träger der Staatsgewalt die Versammlung aller Freien, das Ding (ags. thing, ahd. dinc), das an bestimmten Tagen, und zwar nur bei Neumond oder Vollmond, zusammentrat, vom Priester geleitet wurde und die hohe Gerichtsbarkeit übte, über Krieg und Frieden entschied, die Beamten (auch den König) wählte und die jungen Männer wehrhaft machte. Murren und Waffenklang waren die Zeichen der Ablehnung und Zustimmung. d) Die Kriegsverfassung. Das Heer, dessen Kern das Fußvolk bildete, bestand aus der Gesamtheit der Freien und war gegliedert nach Hundertschaften. Die Schlachtordnung war der Keil, an dessen Spitze die Tapfersten standen. Hinter der Front befand sich die Wagenburg mit den Weibern und Kindern. Waffen waren Keulen, Steinhämmer, Steinäxte, kurze Speere zu Stoß und Wurf. Hervorragende Männer, insbesondere die Könige und Fürsten, bildeten aus jungen Adligen ein Gefolge (comitatus); zwischen Gefolgsherrn und Gefolge herrschte dauernd das Verhältnis von Huld und Treue. e) Recht und Gericht. Die Vorstellung, daß der Staat die Pflicht habe, aus eigenem Antriebe gegen eine Verletzung des Rechtsfriedens mit strafrechtlicher Gewalt einzuschreiten, fehlte den Germanen noch völlig. Von selbst griff er nur da ein, wo die Gottheit oder die Gesamtheit des Volkes verletzt war. Sonst überließ er es, auch bei Totschlag und Mord, dem Geschädigten, sich selber Genugtuung zu verschaffen, entweder durch Gewalt — dann kam es gemäß der Pflicht der Blutrache zum Fehdegang — öder indem durch gütliche Übereinkunft die Höhe einer an den Geschädigten zu zahlenden Viehbußs, des Wergeides, festgesetzt wurde. Der Staat griff nur auf ausdrückliches Angehen ein, nicht um Strafe zu üben, sondern um die Tatsache einer Schuld und die zu leistende Sühne festzustellen. Das Beweisverfahren war höchst unvollkommen: der Eid mit Eideshelfern, das Gottesurteil (Ordal: Kesselprobe, Feuerprobe) und der Zweikampf waren die Beweismittel. In Fällen der Verweigerung der Buße wurde der Verbrecher friedlos gelegt.

4. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 52

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
52 Zweite Periode. Von 843 — 1056. Gisela eine Nichte Rudolfs Iii. war.1 Diesen Anspruch aber machte ihm streitig sein Stiefsohn Ernst von Schwaban^ Giselas Sohn aus ihrer ersten Ehe mit Herzog Ernst von Schwaben, sowie Graf Odo von Champagne, ein Neffe Rudolfs Iii.; an der Eürsten-erhebung beteiligten sich auch noch andre, darunter- des Königs jüngerer Yetter Konrad. Aber er wurde der Empörung Herr; Ernst verlor sein Herzogtum und kam nach Giebichenstein bei Halle in Haft. Begnadigt und in seine Würde wieder eingesetzt, weigerte er sich, seinen Freund Werner von-Kibmig. der an der Empörung teilgenommen hatte und noch im Aufstande verharrte, zu verfolgen, wurde deswegen seiner Güter für verlustig erklärt und in den Kirchenbann getan, hauste eine zeitlang mit Werner im Schwarzwalde und fand mit ihm (1030) im Kampfe den Tod. Die Sage, die ihn mit Ludolf zu einer Person verschmelzt, hat seine Gestalt zum Idealbilde verklärt. Nach Rudolfs Iii. Tode nahm Konrad 1033 das Königreich Burgund oder Arelat in Besitz, sicherte somit die Alpenstellung Tur Deutschland, trennte Frankreich und Italien und vollendete den Bau des mitteleuropäischen Reiches, das das römische Reich deutscher Nation heißt. Auch sonst war seine auswärtige Politik von großen Erfolgen begleitet. Auf seinem ersten Romzuge (1026—27) mit der lombardischen und der Kaiserkrone gekrönt und völlig Herr in Italien geworden, brach er den Widerstand Jpolens jind machte es wieder vom Reiche abhängig und begründete auch die Oberhoheit des Reiches über den Normannenstaat in Unteritalien. Dagegen trat er die Mark Schles-jvig^an den ihm befreundeten Knud d. Gr. von Dänemark ab und verzichtete auch auf die Wiederaufnahme der ostelbischen Kolonisation. b) Innere Politik. Hier ist von Wichtigkeit, daß Konrad die Ottonische Verfassung insofern weiterbildete, als er gegen die 1) Konrad von Burgund ßudok Ih. Gisela Gerberga Bertha G. Heinrich d. Zänker G. Hermann v. Schwaben G. Odo v. Champagne Heinrich Ii. Gisela Odo G. Konrad Ii.

5. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 85

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iv. Deutschland am Ende des staufischen Zeitalters. 85 (§ 66), dessen Nachkommen in Anhalt bis heute regieren, während die Wittenbergische Linie 1422 erlosch. Im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg regierten die Welfen (§ 70), die sich später in mehrere Linien teilten. Die Grafen von Holstein wurden (1326) von Dänemark mit dem Herzogtum Schleswig belehnt. Weiter sind zu nennen die Grafschaft Oldenburg, der westliche Teil der Markgrafschaft Brandenburg und die Landgrafschaft Thüringen. Das hier regierende Haus erbte (1137) auch das Kernland von Hessen. Ludwig Ii. der Eiserne (12. Jh.) bändigte mit starker Hand seine unbotmäßigen Vasallen; Hermann I. (um 1200) erhob die Wartburg zu einem Mittelpunkte deutscher Dichtung. Der Mannsstamm des Geschlechts erlosch (1247) mit Heinrich Raspe. Nun kam es zwischen den Vertretern der weiblichen Linien zu einem langwierigen Erbfolgekriege. In Hessen folgte Heinrich von Brabant, der Stammvater sämtlicher Linien des hessischen Hauses; Thüringen kam an Heinrich den Erlauchten von Meißen-Wettin. Frühzeitig unabhängig geworden waren auf altsächsischem Boden auch die dortigen Erzbistümer (Bremen, Magdeburg) und die Bistümer (§ 31/?). ß) Das Recht zeigt in der Periode von 1050 bis 1270 eine große Mannigfaltigkeit und Verworrenheit. Ein gemeines Recht gab es nicht, sondern eine Unzahl von partikularen Rechten. Die Rechtsbildung geschah nicht, wie heute, von oben herab durch Gesetzgebung, sondern von unten herauf durch Beschlüsse der verschiedenartigen Körperschaften. Das Gewohnheitsrecht war ungeschrieben; privater Tätigkeit verdanken mehrere Rechtsbücher ihre Entstehung; das erste in deutscher Sprache ist der Sachsenspiegel des Ritters Eike von Repgow (um 1230). Seit Friedrich I. begann das römische Recht Einfluß zu erlangen; auch das kanonische (kirchliche) wurde wegen der steigenden Bedeutung der geistlichen Gerichte von Wichtigkeit. 2. Allgemeine Kulturfortschritte. § 75, Der Sturz des Kaisertums und die Auflösung der alten Verfassung bedeutete keineswegs den Verfall der Nation; die kaiserlose Zeit war nicht die schreckliche schlechthin. Vielmehr

6. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 101

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Deutschland von 1273—1493: Zeitalter der ständischen Gegensätze. 101 heit stetig wuchs,1 schlossen sich sowohl Ritter wie Städte zum Zweck der Selbsthilfe zu Einungen zusammen. o) Die Städtebünde. Unter den städtischen Einungen ist die älteste der rheinische Städtebund (gestiftet 1254), der aber zu keiner kräftigen Entwickelung kommen konnte. Bedeutender wurde der (1376 gestiftete) schwäbische Städtebund. 1377 siegte er über Ulrich, den Sohn Eberhards von Württemberg, bei Reutlingen. Nach seiner Niederlage bei Döffingen durch Eberhard 1388 und nach dem Egerer Landfrieden (1389) löste sich der Bund auf. Gegen Ende des 15. Jh. schuf das Be- dürfnis nach Friedensschutz in Schwaben einen neuen Bund, zu dem außer den Städten auch Ritter und zwei Fürsten, darunter der Graf von Württemberg, gehörten. Die Hansa ist aus zwei Wurzeln erwachsen: aus kaufmännischen Vereinigungen zum Schutze des Handels und aus Verbindungen der niederdeutschen Städte zum Schutze ihrer Selbständigkeit. Der Handel hatte damals mit vielen Hindernissen zu kämpfen: die Straßen waren oft in schlechtem Zustande und durch Räuber unsicher; zahllose Zollstätten waren errichtet; der Straßenzwang und das Stapelrecht konkurrierender Städte, das durchziehende Waren eine zeitlang festhielt, wirkten lähmend; der Kredit war unentwickelt, daher der Zinsfuß hoch (mindestens 10-12 o/o). ' Der oberdeutsche Handel ging nach Ländern reiferer Kultur, nach Italien (am Rialto in Venedig stand der Fondaco dei Te- 1) Bei der völligen Auflösung der Reichsgerichtsverfassung und der wirren Mannigfaltigkeit von Gerichtsbarkeiten erlangten die westfälischen Freioder Femgerichte (Feme zunächst = Genossenschaft, dann = Strafe), unter einem Freigrafen als Vorsitzendem und Freischöffen als Beisitzern, im 14. und 15. Jh. große Bedeutung. Sie sind hervorgegangen aus den alten Grafengerichten und wahrten sich ihren reichsunmittelbaren Charakter. Neben dem offenen Ding für die ordentliche Gerichtsbarkeit und dem Notgericht auf hand-hafter Tat gab es auch ein heimliches Gericht für „femwrogen“ (Femrügen) d. h. auswärts begangene schwere Verbrechen, deren Urheber sich seinem ordentlichen Richter entzog; dieses erkannte nur auf eine Strafe, den Tod durch den Strang. Die Überhebung und die Übergriffe der Femgerichte führten gegen Ende des 15. Jh. ihren Verfall und ihren Untergang herbei.

7. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 108

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
8j4 Z- 108 Vierte Periode. Von 1273—1517, Die nach der Unterbrechung durch die Dänenherrschaft Knuds d. Gr. und seines Sohnes (1016—42) wiederhergestellte Regierung der angelsächsischen Könige Eduards des Bekenners’ und Haralds dauerte nur kurze Zeit: 1066 eroberte Wilhelm Herzog der Normandie, durch seinen Sieg bei Hastings das Reich! Erst nach etwa 200 Jahren ist aus der Verschmelzung des keltischen, angelsächsischen und französischen Elements die englische Nation hervorgegangen. ^ Mit Heinrich Ii., dem Sohne einer Enkelin Wilhelms I.. dem Eroberer Irlands, bestieg 1154 das Haus Anjou-Plantagenet den Thron. Die Mißregierung seines jüngeren Sohnes Johann („ohne Land“) — der ältere war Richard Löwenherz — veranlaßte den Adel unter Zustimmung des Klerus und der Bürgerschaft von London 1215 dem König die Magna Charta abzutrotzen. Sie bestimmte: A Heersteuern dürfen nur mit Zustimmung des Großen Rates des Königreiches erhoben werden, der aus den hohen Geist- f Grafen und Baronen, sowie den ritterlichen Lehnsleuten ,kein Freier darf ergriffen oder verurteilt werden ohne ich seines ordentlichen Richters; die Großen sind nur nen Spruch ihrer Standesgenossen abzuurteilen. Unter en Kämpfen wurde die Magna Charta behauptet. Heinberief (1265) zum ersten Mal Abgeordnete der Grafschaften (der kleineren Grundbesitzer) und der Städte in den nun Parliamentum genannten Großen Rat. § 87. b) Ausbildung der parlamentarischen Verfassung und Bürgerkriege. Unter den drei Eduarden (1272—1377) erfolgte die organische Weiterbildung der Verfassung: die fruchtbarste Periode der englischen Geschichte für das innere Leben der Nation. Das Parlament wurde periodisch berufen, erhielt das Steuerbewilligungsrecht (1297), übte das Petitions- und Beschwerderecht, nahm teil an der gesetzgebenden Gewalt und gewann auch Mitwirkung an den auswärtigen Angelegenheiten: es sonderte sich allmählich in zwei Häuser, das Oberhaus (House of Lords), das die Prälaten und großen Barone, und das Unterhaus (House 1) Mit seiner Hilfe wurde der Thronräuber Macbeth, der den schottischen König Duncan ermordet hatte, gestürzt; Duncans Sohn Malcolm leistete Eduard den Lehnseid.

8. Geschichte des Altertums - S. 45

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
ü. Die Zeit der athenischen Großmacht (479—431). 45 Je mehr sich Athen zur Seemacht entwickelte, desto mehr wurden auch die Theten zu Leistungen, vor allem zum Flottendienst, herangezogen. Daraus und auch aus der wirtschaftlichen Entwickelung, die diese, die gewerbetreibenden Klassen, emporbrachte (s. b), folgte, daß auch ihre staatlichen Rechte erweitert wurden. Alle Bürger wurden bezüglich ihrer Rechte im wesentlichen gleichgestellt. Die oberste Entscheidung wurde in allen wichtigen Fragen von der Volksversammlung getroffen, zu der alle Bürger Zutritt hatten. Die Demokratie war vollendet. Da die Bundesgenossen vor athenischen Gerichtshöfen ihre Prozesse führen mußten .und diese (ähnlich wie unsre Schwurgerichte) aus Bürgern bestanden, nur daß in Athen ein Gerichtshof mehrere Hundert Geschworene zählte, war ein großer Teil der Bürgerschaft fast beständig in Gerichtssitzungen beschäftigt. Dafür erhielten sie vom Staate eine Entschädigung oder Besoldung. Später wurden auch für andre staatliche Verrichtungen Entschädigungen gezahlt, ja sogar für den Besuch des Theaters und die Teilnahme an Festlichkeiten. Das System der Besoldungen, wodurch fast die gesamte Bürgerschaft für staatliche Leistungen einen Entgelt erhielt, wirkte später sehr nachteilig: politisch, indem es die Bundesgenossen erbitterte; finanziell, indem es den größten Teil der Staatseinkünfte verschlang; sozial, indem es zu einer starken Belastung der Besitzenden führte, als die Beiträge der Bundesgenossen auf hörten, und so den Klassengegensatz verschärfte; moralisch, indem es die Vorstellung nährte, der Staat habe die Nichtbesitzenden zu unterhalten. Darin besteht die Größe der athenischen Demokratie, daß sie den Gedanken der Selbstregierung der Bürgerschaft durch das von dieser Bürgerschaft festgestellte Gesetz und der politischen Rechtsgleichheit der Bürger mit Ernst verwirklicht und den Einzelnen befähigt hat innerhalb dieses Gesetzes seine Kräfte frei zu entwickeln und also eine unvergleichliche Kultur zu schaffen. Darin aber, daß der ideellen Rechtsgleichheit der Bürger die tatsächliche Verschiedenheit der sozialen Klassen gegenüberstand, daß ferner die souveräne Volksversammlung nur leistungsfähig war, wenn sie von einer bedeutenden Persönlichkeit, dem Manne

9. Geschichte des Altertums - S. 103

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Kämpfe der Optimaten, Ritter und Demokraten. 103 Wirkungen dieses Gesetzes zu begegnen, sollten zur Versorgung der Armen Kolonien außerhalb Italiens gegründet werden, zunächst eine solche auf dem Boden des zerstörten Karthagos. Durch diese Gesetze gewann sich Gracchus die Gunst des armen Volkes; aber auch den Ritterstand zog er auf seine Seite, und zwar dadurch, daß er durchsetzte, daß die Rechtspflege, die in den Händen der Optimaten lag, den Rittern übertragen wurde. So erlangte er eine fast königliche Stellung. Doch er büßte sie bald darauf ein, als er beantragte, daß den italischen Bundesgenossen volles Bürgerrecht erteilt werde; in solchem Falle glaubten nämlich die römischen Proletarier bei den Getreideverteilungen zu kurz zu kommen. Als über das endliche Schicksal der in Aussicht genommenen Kolonie abgestimmt werden sollte, kam es zu einem Straßenkampfe. Gracchus verschanzte sich mit seinen Anhängern auf dem Aventin. Die Optimaten stürmten den Berg; und als Gracchus sah, daß alles verloren sei, ließ er sich 121 von einem seiner Sklaven töten. Die Adelspartei hatte gesiegt. Ihre Verderbnis trat in den nächsten Kriegen, die Rom zu führen hatte, grell hervor.\ „ 3. Der Jugurthmische Krieg 111—106. § Der Nachfolger Massinissas, des Königs von Numidien (§ 84), Mikipsa, hatte sein Reich unter seine beiden Söhne Adhörbal und Hi6mpsal und seinen Neffen Jugurtha, der sich durch Tapferkeit und ritterliche Tugenden des Oheims Liebe erworben hatte, geteilt. Aus Herrschsucht ermordete dieser den Hiempsal, begann gegen Adherbal den Krieg und bedrängte ihn so sehr, daß er sich an Rom um Hilfe wandte. Doch Jugurtha bestach mehrere römische Feldherren, die zur Untersuchung der Angelegenheit abgesandt wurden, und tötete den Adherbal und sogar zahlreiche römische Bürger. Nach Rom zur Verantwortung geladen, bestach er auch dort die vornehmsten Männer und ging frei aus. Als er die Stadt verließ, rief er aus: „0 diese käufliche Stadt, die bald untergehen wird, wenn sie nur einen Käufer findet!“ Der Krieg, den die Römer inzwischen begonnen hatten, wurde in schimpflicher Weise geführt, bis Cäcilius Metellus,

10. Geschichte des Altertums - S. 108

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
108 Römische Geschichte. Dritte Periode (133 — 81). Gang der Ereignisse berufen wurde als durch die Richtung seines Willens. Wenn sein Werk wenige Jahre nach seinem Tode in Trümmern lag, so ist der innere Grund davon der Widerspruch, der darin lag, daß er, ein Monarch, eine aristokratische Restauration vornahm. — Die römische Republik war aus der Revolution der letzten Jahrzehnte gründlich verändert hervorgegangen: 1. Die Erteilung des Bürgerrechts an alle Italiker machte die republikanische Verfassungsform immer unmöglicher. Diese, in der die gesamte Volksgemeinde Träger des Staatswillens war, hatte eigentlich nur so lange Sinn gehabt, als der römische Staat Rom und seine Umgebung umfaßte. Jetzt, wo alle Bewohner Italiens römische Bürger waren, mußte man entweder dazu übergehen eine Versammlung von gewählten Volksvertretern zum Träger der Staatsgewalt zu machen — diesen Weg hat das Altertum nicht gefunden —, oder die Republik mußte der Monarchie weichen. 2. Durch die Militärreform des Marius, der in seinen Kriegen notgedrungen Proletarier ausgehoben — eine Folge der Vernichtung des italischen Bauernstandes — und Freiwillige angeworben, die Teilung der Legion in drei Treffen aufgehoben und sie in zehn Konorten gegliedert hatte, war das römische Bürgerheer in ein Berufsheer umgebildet worden. So wird erklärlich, daß nunmehr einem Manne, der sich auf das Heer stützte, die Möglichkeit gegeben war, vermittelst dessen die Republik zu stürzen und die Militärmonarchie zu begründen. Ii. Die Begründung der Militärmonarchie. § 98. 1. Das Emporkommen des Pompejus. Gnälis Pompejus, der Sohn des Pompejus Strabo (§ 93b), war seit früher Jugend mit dem Kriege vertraut. Als Sulla aus dem Mithradatischen Kriege heimkehrte, hatte ihm Pompejus, 23 Jahre alt, drei Legionen zugeführt und in seinem Dienste die Marianer bekämpft. Zum Dank dafür hatte ihm der Diktator den Beinamen Magnus gegeben und ihm seine Stieftochter vermählt. Nach Sullas Tode trat er als der bedeutendste Mann hervor. Zunächst stand er im Dienste der herrschenden Senats-
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