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1. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 101

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Deutschland von 1273 — 1493: Zeitalter der ständischen Gegensätze. 101 heit stetig wuchs,1 schlossen sich sowohl Ritter wie Städte zum Zweck der Selbsthilfe zu Einungen zusammen. a) Die Städtebünde. Unter den städtischen Einungen ist die älteste der rheinische Städtebund (gestiftet 1254), der aber zu keiner kräftigen Entwickelung kommen konnte. Bedeutender wurde der (1376 gestiftete) schwäbische Städtebund. 1377 siegte er über Ulrich, den Sohn Eberhards von Württemberg, bei Reutlingen. Nach seiner Niederlage bei Döffingen durch Eberhard 1388 und nach dem Egerer Landfrieden (1389) löste sich der Bund auf. Gegen Ende des 15. Jh. schuf das Bedürfnis nach Friedensschutz in Schwaben einen neuen Bund, zu dem außer den Städten auch Ritter und zwei Fürsten, darunter der Graf von Württemberg, gehörten. Die Hansa ist aus zwei Wurzeln erwachsen: aus kaufmännischen Vereinigungen zum Schutze des Handels und aus Verbindungen der niederdeutschen Städte zum Schutze ihrer Selbständigkeit. Der Handel hatte damals mit vielen Hindernissen zu kämpfen: die Straßen waren oft in schlechtem Zustande und durch Räuber unsicher; zahllose Zollstätten waren errichtet; der Straßenzwang und das Stapelrecht konkurrierender Städte, das durchziehende Waren eine zeitlang festhielt, wirkten lähmend: der Kredit war unentwickelt, daher der Zinsfuß hoch (mindestens 10-12%). Der oberdeutsche Handel ging nach Ländern reiferer Kultur, nach Italien (am Rialto in Venedig stand der Fondaco dei Te- 1) Bei der völligen Auflösung der Keichsgerichtsverfassung und der wirren Mannigfaltigkeit von Gerichtsbarkeiten erlangten die westfälischen Freioder Femgerichte (Feme zunächst = Genossenschaft, dann = Strafe), unter einem Freigrafen als Vorsitzendem und Freischöffen als Beisitzern, im 14. und 15. Jh. große Bedeutung. Sie sind hervorgegangen aus den alten Grafengerichten und wahrten sich ihren reichsunmittelbaren Charakter. Neben dem offenen Ding für die ordentliche Gerichtsbarkeit und dem Notgericht auf hand-hafter Tat gab es auch ein heimliches Gericht für „femwrogen“ (Fernrügen) d.h. auswärts begangene schwere Verbrechen, deren Urheber sich seinem ordentlichen Richter entzog; dieses erkannte nur auf eine Strafe, den Tod durch den Strang. Die Überhebung und die Übergriffe der Femgerichte führten gegen Ende des 15. Jh. ihren Verfall und ihren Untergang herbei.

2. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 10

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
10 Erste Periode. Vom Ende des 4. Jh. bis 843. für Kriegszüge, wurde ein Herzog (dux) gewählt; sonst kam man mit den an der Spitze der Hundertschaften stehenden Fürsten (principes) aus. In allen Staaten aber war der Träger der Staatsgewalt die Versammlung aller Freien, das Ding (ags. thing, ahd. dinc), das an bestimmten Tagen, und zwar mir bei Neumond oder Vollmond, zusammentrat, vom Priester geleitet wurde und “Sie hohe öenchsbarfst übte, über Krieg und Frieden entschied, die Beamten (auch den König) wählte und die jungen Männer wehrhaft machte. Murren und Waffenklang waren die Zeichen der Ablehnung und Zustimmung. (?) Die Kriegsverfassung. Das Heer, dessen Kern das Fußvolk bildete, bestand aus der Gesamtheit der Freien und war gegliedert nach Hundertschaften. Die Schlachtordnung war der Keil, an dessen Spitze die Tapfersten standen. Hinter der Front befand sich die Wagenburg mit den Weibern und Kindern. Waffen waren Keulen, Steinhämmer, Steinäxte, kurze Speere zum Stoß und Wurf. Hervorragende Männer, insbesondere die Könige und Fürsten, bildeten aus jungen Adligen ein Gefolge (comitatus); zwischen Gefolgsherrn und Gefolge herrschte dauernd das Verhältnis von Huld und Treue. «) Recht und Gericht. Die Vorstellung, daß der Staat die Pflicht habe, aus eigenem Antriebe gegen eine Verletzung des Bechtsfriedens mit strafrechtlicher Gewalt einzuschreiten, fehlte den Germanen noch völlig. Von selbst griff er nur da ein, wo die Gottheit oder die Gesamtheit des Volkes verletzt war. Sonst überließ er es, auch bei Totschlag und Mord, dem Geschädigten, sich selber Genugtuung zu verschaffen, entweder durch Gewalt — dann kam es gemäß der Pflicht der Blutrache zum Fehdegang — oder indem durch gütliche Übereinkunft die Höhe einer an den Geschädigten zu zahlenden Viehbuße, des Wergeides, festgesetzt wurde. Der Staat griff nur auf ausdrückliches Angehen ein, nicht um Strafe zu üben, sondern um die Tatsache einer Schuld und die zu leistende Sühne festzustellen. Das Beweisverfahren war höchst unvollkommen: der Eid mit Eideshelfern, das Gottesurteil (Ordal: Kesselprobe, Feuerprobe) und der Zweikampf waren die Beweismittel. In Fällen der Verweigerung der Buße wurde der Verbrecher friedlos gelegt.

3. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 30

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
30 Erste Periode. Vom Ende des 4. Jh. bis 843. Herrschaft der Speer. Eine feste Residenz gab es nicht; der König zog von einem Königshof (villa) zum andern.1 ß) Die Zentralregierung war das Palatium (daraus Pfalz), der königliche Hofstaat; dazu gehörte auch das königliche Gefolge, in das auch Unfreie eintreten konnten. Unter den Hof beamten ragten hervor der Seneschall (senex scalcus), Marschall (marescalcus, comes stabuli [woraus conn6table]), Schatzmeister und Schenk. Zu ihnen gehörte auch der Major domus, ursprünglich ein Verwalter königlicher Güter von untergeordnetem Range, der aber — aus unbekannten Gründen — im 7. Jh. zu gewaltiger Macht gelangte: er wurde das Haupt der Regierung, erhielt Gewalt über alle Beamte, die Oberaufsicht über die Verwaltung des Kronguts, die Leitung der Erziehung der Prinzen, die Vormundschaft bei Minderjährigkeit des Königs und seine Stellvertretung im Vorsitz beim Gericht. y) Die Bezirksverwaltung. Das Reich zerfiel in Grafschaften, diese in Hundertschaften. Der Graf (grafio, comes), ein vom König ernannter Beamter, vertrat ihn in der Ausübung aller seiner staatsrechtlichen Befugnisse. 6) Die Heeresverfassung beruhte noch auf dem Grundsatz der allgemeinen Dienstpflicht, der alle Freien, auch die Römer unterworfen waren. Das Heer, größtenteils aus Fußtruppen bestehend, war gegliedert nach Grafschaften und Hundertschaften. Eine Art Kontrollversammlung war das Märzfeld, eine sich auf das ganze Reich oder ein Teilreich erstreckende allgemeine Heeresversammlung, die im März stattfand. Es kam vor, daß dieser Versammlung auch politische Fragen unterbreitet wurden; solches hing aber ganz von der freien Entschließung des Königs ab. e) Recht und Gericht. Grundsätzlich herrschte das System der persönlichen Rechte: für jeden galt das Recht seines Stammes. Die Stammesrechte wurden aufgezeichnet, zuerst die Lex Salica. Es gab zwei Arten von Gerichten: 1. das alte Volksgericht, dessen Sprengel die Hundertschaft war und das vom 1) Das fränkische und das deutsche Königtum bis auf Karl Iv. ist ein wanderndes geblieben. Das war zunächst in den natural wirtschaftlichen Verhältnissen, später in der politischen Entwickelung begründet.

4. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 38

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
38 Erste Periode. Vom Ende des 4. Jh. bis 848. ß) Verfassung und Verwaltung. Die Macht und das Ansehen des Königs hatten eine weitere Steigerung erfahren, was sich auch in manchen Äußerlichkeiten, im Titel, in den Insignien, in den höfischen Gebräuchen aussprach. Dem König zur Seite standen zwei durchaus aristokratische Reichsversammlungen: eine größere im Mai, das Maifeld (vgl. § 23cd), und eine kleinere im Herbst. Inwieweit aber der König ihren Ratschlägen Gehör schenken wollte, hing ganz von ihm ab. Die in Kapitel geteilten Beschlüsse der Reichstage oder königlichen Verordnungen heißen Capitularia; sie wurden in lateinischer Sprache verkündet. Nach Beseitigung des Stammesherzogtums (zuletzt in Bayern) war das ganze Reich zum Zweck der Verwaltung in Grafschaften und Hundertschaften — an ihrer Spitze Grafen und Schultheißen (Schuldheischer) — eingeteilt. Die Grafen der Grenzländer oder Marken hatten gegenüber den andern erweiterte militärische Befugnisse; es gab die spanische, britannische, dänische, thüringische, sorbische, avarische und friaulsche Mark. Eine neue Einrichtung Karls war diejenige der Kßjli.gäb_d.ten, die, je ein Geistlicher und ein Laie, im Lande umherzogen, die Verwaltung der Grafen beaufsichtigten und Beschwerden entgegennahmen. y) Das Gerichtswesen erfuhr insofern eine Umgestaltung, als die den kleinen Freien immer schwerer zu erfüllende Verpflichtung beim Volksgericht zu erscheinen auf das dreimal jährlich unter dem Vorsitz des Grafen stattfindende ungebotene Ding beschränkt ward, während zu dem gebotenen Ding, das unter dem Vorsitz des Schultheißen tagte, nur (meist sieben) aus den wohlhabendsten Freien auf Lebenszeit ausgewählte Schöffen geladen wurden. Ferner wurden die Befugnisse des Königsgerichts und der Volksgerichte geregelt. 31. d) Die Kultur im Reiche Karls d. Gr. a) Materielle Kultur. Die zunehmende Bedeutung des Großgrundbesitzes machte eine geordnete Verwaltung nötig; Karls für die Verwaltung der Domänen erlassenes Capitulare de villis wurde das Muster für die Bewirtschaftung großer Güter. In der Feldbebauung machte man den Fortschritt zur Dreifelderwirtschaft, die im Verein mit der Gemenglage der Äcker

5. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 85

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iv. Deutschland am Ende des stanlischen Zeitalters. 85 (§ 66), dessen Nachkommen in Anhalt bis heute regieren, während die Wittenbergische Linie 1422 erlosch. Im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg regierten die Welfen (§ 70), die sich später in mehrere Linien teilten. Die Grafen von Holstein wurden (1326) von Dänemark mit dem Herzogtum Schleswig belehnt. Weiter sind zu nennen die Grafschaft Oldenburg, der westliche Teil der Markgrafschaft Brandenburg und die Landgrafschaft Thüringen. Das hier regierende Haus erbte (1137) auch das Kernland von Hessen. Ludwig H. der Eiserne (12. Jh.) bändigte mit starker Hand seine unbotmäßigen Vasallen; Hermann I. (um 1200) erhob die Wartburg zu einem Mittelpunkte deutscher Dichtung. Der Mannsstamm des Geschlechts erlosch (1247) mit Heinrich Baspe. Nun kam es zwischen den Vertretern der weiblichen Linien zu einem langwierigen Erbfolgekriege. In Hessen folgte Heinrich von Brabant, der Stammvater sämtlicher Linien des hessischen Hauses; Thüringen kam an Heinrich den Erlauchten von Meißen-Wettin. Frühzeitig unabhängig geworden waren auf altsächsischem Boden auch die dortigen Erzbistümer (Bremen, Magdeburg) und die Bistümer (§ 310). ß) Das Recht zeigt in der Periode von 1050 bis 1270 eine große Mannigfaltigkeit und Verworrenheit. Ein gemeines Recht gab es nicht, sondern eine Unzahl von partikularen Rechten. Die Rechtsbildung geschah nicht, wie heute, von oben herab durch Gesetzgebung, sondern von unten herauf durch Beschlüsse der verschiedenartigen Körperschaften. Das Gewohnheitsrecht war ungeschrieben; privater Tätigkeit verdanken mehrere Rechtsbücher ihre Entstehung; das erste in deutscher Sprache ist der Sachsenspiegel des Ritters Eike von Repgow (um 1230). Seit Friedrich I. begann das römische Recht Einfluß zu erlangen: auch das kanonische (kirchliche) wurde wegen der steigenden Bedeutung der geistlichen Gerichte von Wichtigkeit. 2. Allgemeine Kulturfortschritte. § 75. Der Sturz des Kaisertums und die Auflösung der alten Verfassung bedeutete keineswegs den Verfall der Nation; die kaiserlose Zeit war nicht die schreckliche schlechthin. Vielmehr

6. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 108

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
108 Vierte Periode. Von 1273—1517. Das nach der Unterbrechung durch die Dänenherrschaft Knuds d. Gr. und seines Sohnes (1016 — 42) wiederhergestellte Regiment der angelsächsischen Könige Eduards des Bekenners1 und Haralds dauerte nur kurze „Zeit: 1066 eroberte Wilhelm, Herzog der Normandie, durch seinen Sieg beijhastings das Reich. Erst nach etwa 200 Jahren ist aus der Verschmelzung des angelsächsischen und französischen Elements die englische Nation hervorgegangen. Hit Heinrich H., dem Sohne einer Enkelin Wilhelms!., dem Eroberer Irlandst^estieg 1154 das Haus Anjou-Plantagenet den Thron. Die Mißregierung seines jüngeren Sohnes Johann („ohne Land“) — der ältere war Richard Löwenherz — veranlaßte den Adel unter Zustimmung des Klerus und der Bürgerschaft von London 1215 dem König die Magna Charta abzutrotzen. Sie bestimmte: Heersteuern dürfen nur mit Zustimmung des Großen Rates des Königreiches erhoben werden, der aus den hohen Geistlichen, Grafen und Baronen, sowie den ritterlichen Lehnsleuten besteht; kein Freier darf ergriffen oder verurteilt werden ohne den Spruch seines ordentlichen Richters; die Großen sind nur durch einen Spruch ihrer Standesgenossen abzuurteilen. Unter zahlreichen Kämpfen wurde die Magna Charta behauptet. Heinrich Hi. berief (1265) zum ersten Mal Abgeordnete der Grafschaften (der kleineren Grundbesitzer) und der Städte in den nun Parliamentum genannten Großen Rat. 87. b) Ausbildung der parlamentarischen Verfassung und Bürgerkriege. Unter den drei Eduarden (1272 —1377) erfolgte die organische Weiterbildung der Verfassung: die fruchtbarste Periode der englischen Geschichte " für1 das innere Leben der Nation. Das Parlament wurde periodisch berufen, erhielt das Steuer-bewilligungsrecht (1297), übte das Petitions- und Beschwerderecht, nahm teil an der gesetzgebenden Gewalt und gewann auch Mitwirkung an den auswärtigen Angelegenheiten; es sonderte sich allmählich in zwei Häuser, das Oberhaus (House of Lords), das die Prälaten und großen Barone, und das Unterhaus (House 1) Mit seiner Hilfe wurde der Thronräuber Macbeth, der den schottischen König Duncan ermordet hatte, gestürzt; Duncans Sohn Malcolm leistete Eduard den Lehnseid.

7. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 69

1910 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iii. Die Genesis der französischen Revolution. 69 wie des Plaueschen, des Finow- und des Bromberger Kanals, durch die Gründung der königlichen Bank in Berlin und der „Seehandlung“. Das bisherige Steuersystem genügte zur Gewinnung der Mittel für diese Kulturaufgaben und die Unterhaltung des Heeres, das stets schlagfertig sein mußte, nicht (die Ausländer gewannen im Heere unter dem Zwange der Not das Übergewicht; gegen Ende der Regierung Friedrichs ging seine Tüchtigkeit überhaupt zurück). Daher richtete Friedrich die „Regieverwaltung“ ein (1766 und 69), wodurch alle Verbrauchsgegenstände außer Getreide und Schweinefleisch besteuert und Tabak und Kaffee Staatsmonopole wurden. Hatte dieses System schon an sich den Nachteil, daß es die Bevölkerung schwer bedrückte, daß es zum Schmuggel verführte, daß es die Unterhaltung einer großen Zahl von Beamten nötig machte, wodurch die Steuererträge sich erheblich verminderten, so wurde es ganz besonders unbeliebt und erregte viel Unzufriedenheit dadurch, daß der König mit Yorliebe Franzosen zu Regiebeamten machte, die mit allerlei Plackereien das Volk quälten (die „Kaffeeriecher“). Doch wäre Friedrichs Kulturarbeit ohne sein Steuersystem schwer möglich gewesen. Die Bewunderung Europas aber erregte mit Recht seine Justizreform, die Samuel v. Cocceji, schon unter Friedrich "Wilhelm I. Justizminister, mit der Schöpfung einer neuen Prozeßordnung und eines ehrenhaften und kenntnisreichen Richterstandes begann. Carmer und Svarez sind die Schöpfer und Ordner des materiellen Rechts;1 das „Allgemeine Landrecht“ trat jedoch erst 1794 in Kraft. Dem Gesetze sollte auch der König unterworfen sein, was er durch die Tat bewies gegenüber dem Müller von Sanssouci; großes Aufsehen erregte darum Friedrichs eigenmächtiges Eingreifen in den Müller Arnoldschen Prozeß. 1) In der Rechtspflege kommt es an auf die Gerichtsverfassung d.h. die Gesamtheit der Rechtssätze in betreff der Organe, durch die der Staat die Gerichtsbarkeit ausübt, und auf das materielle Recht d. h. die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, an welche die rechtsprechenden Organe in ihren Entscheidungen sich zu halten haben; hier unterscheidet man Strafrecht und bürgerliches oder Zivilrecht (für die streitige Gerichtsbarkeit).

8. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 182

1910 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
1 82 Siebente Periode. Von 1789 bis zur Gegenwart. — Dritter Abschnitt. Seit 1871. setzten. Einen besonderen Charakter trugen die entsetzlichen Metzeleien zwischen Armeniern und Tataren im Kaukasusgebiet und die Greuel, die die Letten gegen die Deutschen in den baltischen Provinzen verübten. Dieser Kampf der in ihren Forderungen bis ins Unsinnige überspannten revolutionären Gewalten gegen den brutalen Despotismus der Eegierungspraxis hat vorläufig mit einer Niederlage der Revolution geendet. Dem Grafen Witte, dem russischen Unterhändler in Portsmouth, der nach dem Frieden an die Spitze der Regierung berufen wurde, ward eine Aufgabe von ungeheurer Schwierigkeit gestellt. Er hat sie nicht gelöst. Seit dem Ministerium Stolypin (1906) ist anscheinend größere Ruhe eingetreten. Ii. Die innere Entwickelung im Deutschen Reiche. 1. Bis 1879. Liberal-individualistische Epoche. §148. a) Fortschritte der Reichseinheit. Der Ausbau des Reiches vollzog sich, wie die innere Entwickelung in Preußen, in gemäßigt liberalen Bahnen. Die Parteien, auf die die Regierung sich stützte, waren die Reichspartei (in Preußen Freikonservative) und die Nationalliberalen, während die Altkonservativen, das Zentrum, die Fortschrittspartei und die vorläufig noch wenigen Sozialdemokraten im ganzen die Opposition bildeten. Nicht leicht war die Angliederung der widerstrebenden Elsaß-Lothringer an das Reich. In wirtschaftlicher Beziehung war von größter Bedeutung die Einführung der Münzeinheit und der Goldwährung (1873), die Gründung der Reichsbank, in die die preußische Bank aufging, und der 1875 ins Leben getretene Weltpostverein, ein Werk des Generalpostmeisters, spätem Staatssekretärs Stephan. Die Einheit des Rechts erhielt das deutsche Tolk zuerst auf dem Gebiete des Strafrechts durch das „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich“, das schon für den Norddeutschen Bund Geltung gehabt hatte. Es folgte (1879) eine einheitliche Gerichtsverfassung. Danach wird die streitige Gerichtsbarkeit ausgeübt von den Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Reichsgericht zu Leipzig. Bei den Amtsgerichten entscheiden Einzelrichter, bei den Landgerichten Zivilkammern von

9. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 26

1910 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Sechste Periode. Von 1648—1789. — Erster Abschnitt. Von 1648—1740. sich dann, trotz der mißlichen Lage seines Heeres, trotzdem Mazeppas Versprechungen sich als trügerisch erwiesen, südwärts gegen Poltawa. Hier wurde er 1709 bis zur Vernichtung geschlagen und floh nach Bender (am Dnjestr) zu den Türken, wo er gastliche Aufnahme fand. Dort blieb er starrsinnig und entschloß sich erst im Herbst 1714 zur Heimkehr, als die Verhältnisse in seinen Erblanden verzweifelt geworden waren. Denn sofort nach der Schlacht von Poltawa hatten die Dänen und August Ii. sich wieder erhoben; russische Truppen waren in Pommern erschienen und hatten die Belagerung Stettins begonnen. Um die Russen und Polen aus Deutschland zu entfernen, verständigte sich 1713 Friedrich Wilhelm I. von Preußen mit Rußland zu Schwedt (Uckermark, a. d. Oder) und erhielt gegen Zahlung von 400000 Talern Stettin und Vorpommern vorläufig in Sequester. Da aber Karl Xii., der im Novbr. 1714 vor Stralsund erschien, gegen ihn feindlich auftrat, wurde er auf die Seite der Gegner Schwedens gedrängt, denen sich auch Hannover-England anschloß. Die Preußen eroberten unter Leopold von Dessau Vorpommern, Rügen, Stralsund, Wismar. Der Eigensinn Karls hinderte lange den Frieden. Erst als der König in einem Laufgraben vor der Bergfestung Frederiksteen bei Frederiks-hald von feindlicher Kugel erschossen war, schloß die neue schwedische Regierung (Karls Schwester Ulrike Eleonore) Frieden: 1719 zu Stockholm mit Hannover, das Bremen und Verden, 1720 mit Preußen, das Vorpommern bis zur Peene nebst Usedom und Wollin gegen Geldzahlungen erhielt, zur selben Zeit mit Polen, wo August Ii. König blieb, 1721 mit Dänemark und Rußland zu Nystädt (Finnland), wo Ingermanland, Estland und Livland an Rußland abgetreten wurden. Durch den Nordischen Krieg verlor Schweden endgültig seine Großmachtstellung; nordische Großmacht wurde Rußland. Iv. Brandenburg-Preußen von 1640—1740. 1. Gründung des preußischen Staats durch den Grüßen Kurfürsten. Friedrich Wilhelm war (am 16. Februar) 1620 zu Berlin geboren. So fiel seine Jugend in die Schreckenszeit des Dreißig-

10. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 28

1910 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
28 Sechste Periode. Von 1648—1789. — Erster Abschnitt. Von 1648—1740 über feste Einkünfte und ein zuverlässiges Beamtentum gebietet, und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses. 1. Die Aufrichtung einer starken Fürstengewalt erfolgte im Kampfe gegen die Stände. Ihren Widerstand zu brechen und sie ihrer Privilegien zu berauben gelang Friedrich Wilhelm am gründlichsten in der Mark, dann auch in Kleve. Am wider-strebendsten verhielten sich die Stände in Preußen. Es bedurfte langer Verhandlungen und der persönlichen Anwesenheit des Kurfürsten, um sie zur Huldigung zu bewegen (1663); sie leisteten solche erst, nachdem der eifrigste Verfechter der ständischen Rechte, der Königsberger Schöppenmeister (d. i. der Vorsitzende des städtischen Gerichts) Hieronymus Roth mit List gefangen genommen und nach der Festung Peitz gebracht worden war. Die Stände verloren alle Rechte mit Ausnahme des Steuerbewilligungsrechts; aber auch dieses übten sie nur der Form nach aus. Hatten in diesen Kämpfen die Stände auch das formale Recht auf ihrer Seite, so war die Beseitigung eben dieses Rechts für das Allgemeinwohl und besonders die niederen Klassen ein Segen, da die Stände ihre Privilegien zum eigenen Nutzen rücksichtslos ausgebeutet hatten. Landesverrat aber übte der Führer einer Partei des preußischen Adels, der Oberst v. Kalckstein, der in Polen gegen seinen Landesherrn hetzte; er wurde von dem preußischen Gesandten in Warschau, freilich gegen das Völkerrecht, aufgehoben, nach Preußen geschleppt und in Memel enthauptet. 2. Das stehende Heer brachte der Kurfürst auf etwa 28000 Mann. Die Soldaten wurden, soweit es angängig war, im In-lande angeworben und musterhaft ausgebildet. In dieser Beziehung standen dem Kurfürsten zur Seite Georg v. Derff-linger und Otto v. Sparr; jener hat sich um die Reiterei, dieser um das Ingenieur- und Geschützwesen hohe Verdienste erworben. 3. Jeder Landesteil hatte bisher seine gesonderte Verwaltung gehabt, so daß der Staat nur durch die Person des gemeinsamen Herrschers eine Einheit bildete. Friedrich Wilhelm schuf eine einheitliche, geordnete Verwaltung und ein zuverlässiges Beamten-
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