Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Landeskunde des Großherzogtums Oldenburg - S. 3

1918 - Breslau : Hirt
Allgemeines. — Staatsverfassung. 3 Das Großherzogliche Wappen enthält auf einem Hauptschilde mit sechs Feldern für Norwegen, Schleswig, Holstein, Stormarn, Dith- Marschen und Kniphausen einen Mittelschild mit fünf Feldern für die roten oldenburgischen Balken auf goldenem Grunde oben links, das goldene Delmenhorster 5treuz auf blauem Grunde oben rechts, das goldene Lübecker Kreuz auf blauem Grunde mit darüber schwebender Bischofsmütze unten links, das von Rot und Silber geschachte Wappen für Birkenfeld unten rechts und auf der von unten eingepfropften Spitze den goldenen Jeverischen Löwen auf blauem Grunde. Die Zentralbehörden des Großherzogtums führen diesen Mittelschild des großen Wappens. Die Staatsverwaltung wird unter dem Eroßherzog von einem dem Landtage verantwortlichen Staatsministerium geleitet. Es umfaßt folgende Ministerien: 1. des Großherzoglichen Hauses und der Auswärtigen Angelegenheiten,- 2. des Innern; 3. der Justiz; 4. der Kirchen und Schulen; 5. der Finanzen. Es gibt aber nur drei Minister, dem Minister des Innern sind auch die Ministerien des Großherzoglichen Hauses und der Auswärtigen Angelegenheiten und dem Minister der Justiz das Ministerium der Kirchen und Schulen übertragen. Das Finanzministerium verwaltet auch das Eisenbahnwesen, den Hochbau im Herzogtum Oldenburg, das Forstwesen, die Domänen und das Vermessungs- und Katasterwesen. Die drei Minister bilden mit Sitz und Stimme das Gesamtministerium, dem eine Reihe von Angelegenheiten übertragen ist, worüber die einzelnen Minister nicht selb- ständig entscheiden können. Unter dem Gesamtministerium stehen die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht. Der Landtag hat nur eine Kammer und ist als die gesetzliche Ver- tretung aller Staatsbürger des Großherzogtums berufen, ihre auf der Verfassung beruhenden Rechte geltend zu machen, an der Gesetzgebung mitzuwirken, die Steuern zu bewilligen und den Staatshaushalt fest- zustellen. Er hat das Recht, über alle Staatsangelegenheiten von der Regierung Auskunft zu begehren. Dem Großherzog bleibt das volle Veto gewahrt, er ernennt und entläßt die Minister nach freiem Ermessen. Fürst und Volk sind aufeinander angewiesen, ohne ihre Einigung entsteht kein Gesetz. Der Landtag wird jährlich auf Grund allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahlen berufen, er hat jetzt 45 Abgeordnete. Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Deutsche, der zur Zeit der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren im Großherzogtum wohnt. Wer 40 Jahre alt ist, hat bei der Ausübung des Wahlrechtes zwei Stimmen. Die Wahl erfolgt für fünf Jahre in 29 Wahlkreisen, deren Abgrenzung alle 20 ^ahre geprüft werden muß. Die Abgeordneten erhalten die Reisekosten erstattet und beziehen Tagegelder. Für die allgemeinen Landesausgaben besteht eine Zentralkasse, wozu die drei Landesteile in bestimmtem Verhältnis ihre Beiträge zu zahlen haben. Sonst geht die Finanzverwaltung der Landesteile eigene Wege. Die Rechtspflege ist durch Reichsgesetz geregelt. Das Reichsgericht in Leipzig ist die Spitze des Rechtszuges. Das Oberlandesgericht in Olden- bürg steht unter Aufsicht des Staatsministeriums und ist zugleich vor- gesetzte Dienstbehörde für das Landgericht und die Amtsgerichte. Das 1*

2. Oldenburgische Geschichte für Schulen - S. 51

1913 - Oldenburg : Schmidt
Großherzog Friedrich August. 51 Einführung von Schulärzten im Fürstentum Birkenfeld und viele andere Maßnahmen verbessert. Überall zeigte sich eine gesunde Entwicklung, die sich besonders in einer starken Bevölkerungszunahme und in wachsendem Wohlstand bemerkbar machte. Der Großherzog hat ein reges Interesse für Heer und Marine, insbesondere das Kriegervereinswesen und den Deutschen Flottenverein. Als Ehrenvorsitzender der Schissbautechnischen Gesellschaft und verdienstvoller Leiter des Deutschen Schulschiffvereins stellt er feine Sachkenntnis und Arbeitskraft den Interessen der Schiffahrt erfolgreich zur Verfügung. Wir haben die Geschichte eines kleinen Ausschnittes des deutschen Schluß Vaterlandes vom Anfang bis in die Gegenwart im Umriß verfolgt. Oldenburg sieht mit Dank aus seine heimischen Herrscher aus dem Grafengeschlecht und dem Haufe Gottorp und aus Kaiser und Reich. Daß es sich einer so gefunden Entwicklung erfreut, dankt es in neuerer Zeit zugleich der Volksvertretung und dem Ausbau der Selbstverwaltung. G i-lnstitut iothek hung

3. Oldenburgische Geschichte für Schulen - S. 50

1913 - Oldenburg : Schmidt
50 Oldenburgische Geschichte für Schulen. Unterrichts- Das Unterrichtswesen wurde durch ein neues Schulgesetz, das die wesen Gemeinden zu Trägern der Volksschullast machte, wesentlich gefördert. Das Fortbildungsschulwesen entwickelte sich kräftig infolge der staatlichen Pflege und der hohen staatlichen Zuschüsse zu den Kosten der einzelnen Schulen, und die Gründung höherer Lehranstalten wurde durch Staatszuschüsse und andere Hilfe ermöglicht. Wirtschaftliche Sein besonderes Interesse wandte der Großherzog der wirtschaftlichen Entwicklung Entwicklung des Landes zu. Das Verkehrswesen wurde durch den Erlaß Verkehrswesen be§ Kleinbahngesetzes und den Bau neuer Bahnen und Chausseen und den Ausbau des Hunte-Emskanals verbessert und insbesondere im Herzogtum Oldenburg und im Fürstentum Lübeck aus eine beneidenswerte Höhe gebracht. Der Großherzog förderte die Hafenstädte und sorgte sür Er-Jndustrie leichterungen und vorteilhafte Bedingungen, als sich ein neues gewerbliches Leben an der Unterweser regte. Indem man auf die günstig zwischen der Eisenbahn und dem tiefen Weserstrom gelegenen staatlichen Grundflächen hinwies, Straßen, Hafenanlagen, Löfch- und Ladeplätze herstellte und Mittel zum Bau von Arbeiterwohnungen hergab, gelang es, neue großindustrielle Unternehmungen, wie die Kabelwerke, die Hochseefischerei Nordsee, die Transportgesellschaft Midgard, Metallwerke, die Schiffswerft von Koch und Frerichs und andere heranzuziehen und durch die neu eingerichteten Kammern für Handel und Handwerk und Aufwendung beträchtlicher staatlicher Mittel Handel und Gewerbe wesentlich zu heben. Land- und Zur Förderung der Land- und Forstwirtschaft auf technischem und ^-orstwirtschaftw^schaftlichem Gebiete wurde zugleich als Zentralorgan des landwirtschaftlichen Vereinswesens und als Beirat des Staatsministeriums in den Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Gesetzgebung und Verwaltung eine Landwirtschastskammer errichtet, nachdem sie schon durch das Gesetz vom 25. Januar 1900 beschlossen war. Sie ist bestrebt, den Errungenschaften der Wissenschaft und Erfahrung Geltung zu verschaffen. Die Ansiedlung von Kleinbauern auf Moor und Heideboden wurde weiter und kräftiger gefördert, die Pferde- und Viehzucht durch Körungen, Leistungsprüfungen, Ausstellungen, Prämiierungen, Verbesserung des Hufbeschlags und andere Mittel gehoben, die Fischerei durch Fischzuchtanstalten aus den holsteinischen Gütern und die großartige staatliche Teichwirtschaft bei Ahlhorn gefördert. Geld- und Das Geld- und Kreditwesen entwickelte sich günstig weiter unter der Kreditwesen Führung der Privatbanken und der Staatlichen Kreditanstalt und unter der Mitwirkung der Sparkassen und Kreditgenossenschaften. Die Selbst-Selbst- Verwaltung wurde durch Übertragung der Schulverwaltung aus die Ge-verwaltung meinden, durch ein Gesetz über die nichtstaatlichen Eisenbahnen und durch Einrichtung der Landesverbände für die Fürstentümer und andere Maß-Gesundheit- regeln weiter ausgebaut. Die gesundheitlichen Verhältnisse wurden durch liche den Bau von Wasserleitungen und Kanalisationen, die Förderung des Verhältnisse Kleinwohnungsbaues, die Errichtung von Lungenheilstätten, die allgemeine

4. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 77

1904 - Oldenburg : Nonne
— 77 — Möbel 2cv Häuser, kurz alles, was die unglücklichen Bewohner besaßen, ein Raub der Wellen geworden. An der ganzen Küste liegt totes Vieh, zertrümmerte Möbel, Steine, Balten und zerstörte Häuser. Allein in unserem Amte sind 20 Menschen dabei ertrunken und in den anderen Aemtern eine ähnliche Anzahl. Alle Polders und Groden in Oftfriesland und Jeverland sind ein Raub der Wellen. Unser Zufluchtsort ist die Kirche, wohin ich bereits 20 Oxhost frisches Wasser habe bringen lassen. Gott behüte uns vor neuem Sturm. Hört ihr einen heftigen Sturm aus Nordwesten wehen, so denkt Euch nur, daß wir armen Leute nun verloren sind. Ich mag nicht mehr daran denken und will hiermit schließen, auch sehlt es mir an Zeit, da ich wieder zum Deiche muß. 7<>. Grabschrift des Herzogs Peter Friedrich Ludwig. Hier ruht Peter Friedrich Ludwig, Herzog zu Oldenburg, Fürst v. Lübeck und Birkenfeld, geboren den 17. Jannar 1755, gestorben den 21. May 1829, regierte vier und vierzig Jahre. Vater dem Lande zu seyn, war ihm höchster Beruf. v. Die posslxrzoglicbc Zeit. A. Großherzog H>aul' Ariedrich August. 77. Proklamation des Großherzogs Paul Friedrich August vom Is. März 1848. — Einzelblatt. — (Im März 1848 entstanden auch in Oldenburg Unruhen, hervorgerufen durch das Bestreben nach einer Einigung Deutschlands und der Einführung einer landständischen Verfassung. Wenn der Großherzog bisher dem Volke keinen Anteil an der Gesetzgebung eingeräumt batte, so war dies die Schuld Dänemarks und Rußlands, die ihn daran gebindert Hatten- Es wurde nunmehr bestimmt, es sollten 34 Abgeordnete gewählt werd. a, die mit einer vom Landesherrn ernannten Kommission den Entwurf eines Grundgesetzes beraten sollten. Nachdem darauf Deputationen aus allen Teilen des Landes dem Großherzoge die Wünsche der Bevölkerung vorgetragen hatten, erließ dieser die nachstehende Proklamation:) Allen getreuen Einwohnern des Herzogtums Oldenburg und der Herrschaft Jever Meinen freundlichen Gruß. Nach der Erlassung des Gesetzes vom 10. d. Mts., wodurch die Beratung des Grundgesetzes über eine landständische Verfassung für das Großherzogtum Oldenburg mit frei gewählten Abgeordneten des Landes bestimmt ist, sind aus vielen Teilen desselben Mir Vorstellungen überreicht, welche teils die Grundlagen des landständischen Verfassungswerkes zum Gegenstände haben, teils sonstige Wünsche ausdrücken, deren Er-

5. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 72

1904 - Oldenburg : Nonne
duldeten feindlichen Überzug befreit haben, Wir in dasselbe zurückgekehrt sind und nach dem Uns und Unseren Vorfahren angestammten Recht und den gegen das deutsche Vaterland, Unser Haus und gegen Unsere getreuen und geliebten Untertanen Uns obliegenden Pflichten' und Verbindlichkeiten, die Landes-Administration und Regierung wiederum übernommen haben. — — — So beglückend es für Uns sein würde, Uns ausschließend mit der Heilung der Wunden zu beschäftigen, die dem Wohlstände und der Ruhe des Landes geschlagen sind, so ernst ist Uns die Pflicht, Unsere geliebten Untertanen zu erinnern, daß der gegenwärtige Augenblick nur die schwer errungene T ämmerung einer künftigen Ruhe ist, und daß die Erreichung eines dauernden Glücks und einer sicheren Ruhe nur in einer, mit deutscher Beharrlichkeit und deutschem Mute unter göttlichem Beistände und fortgesetzten Anstrengung zu suchen ist. Wir erwarten daher mit Zuversicht, daß Unsere treuen Oldenburger mit Uns jede Anstrengung und jede Aufopferung zur Erlangung einer dauerhaften Wiederherstellung der Ruhe und der Verfassung Unseres deutschen Vaterlandes teilen und sich bestreben werden, zu diesem großen und erhabenen Zwecke, jeder nach seinen Kräften, mit Eifer redlich mitzuwirken. Urkundlich Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigedrucktem Herzoglichen Jnsiegel. Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 1. Dezember 1813. (L. S.) Peter. To. Verordnung wegen allgemeiner Landesbewaffnnug. Is 13 Dez. 24. - Sammlung der landesherrlichen Verordnungen :c., die den Wehrstand im Herzogtum Oldenburg betreffen. 1815 S. 3. — Von Gottes Gnaden Wir, Peter Friedrich Ludwig ac. tun fund hicinit: Nachdem wiederholte glorreiche Siege die Waffen der hohen verbündeten Mächte bis zum Rhein geführt und fast alle Fürsten Deutschlands dem Bunde, — mächtig durch feinen Umfang, groß durch seinen Zweck: die Befreiung des deutschen Vaterlandes, — beigetreten sind; so ist auch zugleich allgemein beschlossen worden, durch Errichtung hinreichender Truppcn-Eorps und Unterstützung derselben durch Landwehr, wie auch durch Aufbietung des Landsturms im Falle der Gefahr, jene schwer errungenen Siege sicher zu stellen: Wir Unsererseits haben in Erwägung der Schicksale, die Uns und Unser Land betrafen und dies in Leiden stürzten, deren Andenken Unsern getreuen Untertanen noch so nahe und Uns so schmerzhaft ist, um derselben hier Erwähnung zu thun, und um der Wiederkehr einer Zeit, in der das reinste und unschuldigste Blut floß, wo jedes Eigentum und jede gute Ordnung verloren ging, vorzubeugen, beschlossen, die Kräfte dieses Landes mit jenen großen Streikräften zu verbinden, die unter göttlichem Beistände einzig eine sichere und dauerhafte Ruhe herbeiführen sönnen.

6. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 82

1904 - Oldenburg : Nonne
Plan Ew. Majestät, den Bentinckfchen Prozeß, dessen Schlichtung schon so lange vergeblich erstrebt ist, endlich in einer befriedigenden Weise zu Ende zu bringen. Bereitwillig bin ich auf die Vorschläge eingegangen, und wenn auch der Abtretung von Hoheitsrechten im Herzen meines Landes manche Bedenken entgegenstanden, so habe ich doch den Standpunkt festgehalten, welcher meine Politik Preußen, Ew. Majestät gegenüber stets geleitet hat. Die feste Hoffnung, daß das, was rücksichtlich der Entwickelung der maritimen Bedeutung Deutschlands in jetziger Zeit nicht erreicht werden konnte, durch Ew. Majestät in der Zukuuft angestrebt werden wird, hat meinen Entschluß wesentlich erleichtert. Die Marine; station in der Nordsee wird den Ausgangspunkt bilden, um das sich Größeres schart. Ew. Majestät werden in dem vertrauensvollen Eingehen auf die mir gemachten Vorschlüge nur eine Konsequenz der Überzeugung finden, welche ich so oft Höchstdenselben gegenüber ausgesprochen habe. Das neue Band, welches zwischen Preußen und Oldenburg geknüpft werden soll, wird, das hoffe ich, zum Segen beider Länder gereichen, es wird das Wohl Deutschlands fördern und dadurch das Opfer rechtfertigen, was ich wenigstens in den Augen mancher meiner Mitfürsten zu bringen mich bereit erklärt habe. Es ist mir ein Bedürfnis gewesen, mich in dieser so wichtigen Angelegenheit gegen Ew. Majestät selbst auszusprechen und auch bei dieser Gelegenheit Höchstihnen die Gesinnungen lant werden zu lassen, die mich bewogen, ans diesen Wunsch Preußens einzugehen und dadurch die Gesinnungen von Neuem zu bestätigen, die mich gegen Ew. Majestät beleben, und mit denen ich die Ehre habe zu verharren Ew. Majestät gauz dienstwilligster treuer Bruder und Vetter August. 82. Aus dem revidierten Staatsgrundgesetz. 1852 Nov. 22. — Gesetzblatt Band 13, S. 139. — (Das erste Staatsgrundgesetz ist vom 18. Febr. 1849. Später wurde es in manchen Bestimmungen abgeänderr, und so entstand das revidierte Staatsgrundgesetz.) Art. 4, § 1. Die Regierungsform ist die monarchische, beschränkt durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Staatsgrundgesetzes. § 2. Der Großherzog vereinigt als Oberhaupt des Staats in sich die gesamten Rechte der Staatsgewalt und übt dieselben verfafsuugs-mäßig aus. § 3. Seine Persönlichkeit ist heilig und unverletzlich. Art 12, § 2. Das Staatsministerium nimmt unter dem Großherzoge die oberste Leitung der Regierung wahr. § 3. Alle Regierungserlasse des Großherzogs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Mitgliedes des Staatsministeriums, wodurch dieses Mitglied die persönliche Verantwortlichkeit übernimmt. Art. 17, § 1. Die Landesregierung ist erblich im Mannesstamme des Herzogs Peter Friedrich Ludwig nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge.

7. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 83

1904 - Oldenburg : Nonne
- 83 — § 2. Die weibliche Erbfolge bleibt auch nach Abgang des Mannes-stammes ausgeschlossen. Art. 31, § 1. Vor dem Gesetze sind alle gleich. Geburts- und Standesvorrechte finden nicht statt. § 2. Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigte unter Er-füllung der in deni Gesetze festgestellten Bedingungen gleich zugänglich. Art. 32. Jeder Staatsbürger hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Art. 38, § 1. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Niemand kann anders als nach dem Gesetze verurteilt, keiner ohne Urteil bestraft werden. Art. 46, § 1. Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern, unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen wider den Mißbrauch dieses Rechtes. Art. 68. Jede Gemeinde soll in ihren Angelegenheiten das Recht der freien Selbstverwaltung haben und darf in dieser Beziehung nur durch das Gesetz und auch durch dieses nicht weiter beschränkt werden, als der Staatszweck es notwendig erfordert. Art. 78, § 1. Jede Religionsgenossenschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, unbeschadet der Rechte des Staates. Art. 82, § 1. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des Staates. Art. 83, § 1. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden. Art. 106, § 1. Kein ordentlicher Richter darf, außer durch Urteil und Recht, von seinem Amte entfernt oder an Rang und Gehalt beein- trächtigt werden. Art. 127. Der Landtag ist als der gesetzliche Vertreter aller Staatsbürger und des ganzen Landes im allgemeinen berufen, deren anf der Verfassung beruhenden Rechte geltend zu machen und das Recht des Staates mit treuer Anhänglichkeit an die Verfassung zu befördern. Art. 129, § 1. Die Abgeordneten folgen bei ihren Abstimmungen nur ihrer eigenen gewissenhaften Überzeugung; sie sind nicht an Aufträge und Vorschriften irgend einer Art und Quelle gebunden. Art. 131, § 3. Wegen seiner Abstimmung darf niemand zur Verantwortung gezogen werden. Art. 148. Dem Großherzoge steht das Recht zu, den Landtag zu vertagen, zu schließen und aufzulösen. Art. 187, § 1. Ohne Zustimmung des Landtages können Stenern und Abgaben weder ausgeschrieben noch erhoben, Anleihen und Schulden nicht gültig gemacht werden. Art. 197, § 1. Im Falle einer Regierungserledigung tritt der Regierungsnachfolger die Regierung des Großherzogtums mittelst eines Patents an, in welchem er eidlich versichert: „Die Staatsverfassung unverbrüchlich aufrecht zu erhalten und in Gemäßheit der grundgesetzlichen Bestimmungen sowie nach den Gesetzen zu regieren." 6*

8. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 106

1904 - Oldenburg : Nonne
106 — ^.ätigkeit, dann, bitte, sprechen Sie es überall aus, was Ich hier gesagt habe. Ich kann Ihnen allen die Hand nicht geben, hatte aber boch das Bedürfnis, zu Ihnen allen zu sprechen. 106. Thronrede bei Vereidigung des Landtages. 1900 Juni 27. (Am 27. Juni fand die Eidesleisümg des Landtages in dem weißen Saale des du oll es statt. Nachdem der Präsident Groß eine Ansprache an den Großberzog gehalten und gebeten hatte, den Eid entgegenzunehmen, verlas dev Großl>er;oa die Thronrede.) Meine Herren Lanbtags-Abgeordneten! x gereicht Mir zu hoher Befriebigung, in dieser feierlichen Stunde die Vertreter des Landes um Mich versammelt zu sehen. Der schwere Verlust, bcn Mein Hans und das Oldenburger Laub nach Gottes Ratschluß durch das Hinscheiben des hochseligen Großherzogs, Meines teuren Herrn Vaters, erlitten hat, vereinigt uns in gemeinsamer tiefer Trauer. Mit innigster Dankbarkeit ivenbcn sich unsere Blicke auf bic lange, gesegnete Regierung des bahtngcfchicbcncn Herrn zurück — was er seinem Hause und dem Lande gewesen ist, brauche Ich nicht in Worte zu fassen, es lebt in unser aller Herzen. ^ , Jn^ vollem Vertrauen auf bic altbewährte treue Anhänglichkeit Meines Volkes an das angestammte Herrscherhaus habe Ich nach dem Willen Gottes in Gemäßheit bcr Erbsolgeorbnung Meines Hauses die Regierung angetreten. Es ist Mein fester Wille, bcm Vorbilde Meines unvergeßlichen Herrn Vaters folgenb, alle Meine Kräfte einzusetzen für bic Mir von bcr Vorsehung anvertrauten Aufgaben, und Ich werde allen bankbar fein, welche Mich in Meinen Bestrebungen für das Wohl des Landes unterstützen. In erster Linie darf Ich auf bic entgegenkommende Mitwirkung und Mitarbeit des Lanbtages für bic Aufgaben und Ziele Meiner Regierung rechnen. oic und, meine Herren Abgeordneten, heute hier erschienen, um Mir in ^Übereinstimmung mit bcn Bestimmungen bcr Verfassung bcn Eid der Treue zu leisten. Meines Vertrauens zu Ihrer treuen Gesinnung dürfen Sie gewiß fein auch ohne Erfüllung dieser Form; aber durch diesen feierlichen Akt soll das innige Banb zwischen Fürst und Volk auch bcr Welt gegenüber bezeugt und nach außen bekräftigt werden. In diesem ^inne werde Ich Ihre eidliche Versicherung gern entgegennehmen. Ich fordere Sie demnach auf, nunmehr zur Ableistung des verfassungsmäßig vorgeschriebenen Eides der Treue zu schreiten und beauftrage den Staatsminister Jansen, als den Vorsitzenden Meines Staatsministeriums, die Eidesformel zu verlesen.

9. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 78

1904 - Oldenburg : Nonne
füllung Meine getreuen Untertanen für das Wohl des Landes zntrng-.lich halten. Zur Vervollständigung und Erläuterung der aus jene Vorstellungen abgegebenen vorläufigen Erklärungen will Ich das Nachstehende verkündigen, damit das ganze Land erfahre, daß dessen Wünsche und Meine Absichten das gemeinschaftliche Ziel haben, die gegenseitigen Bande der Liebe und des Vertrauens zwischen Fürst und Volk zu festigen und den allgemeinen Rechtszustand durch die ständische Verfassung‘ auf solchen Grundlagen neu zu erbauen, wie sie die Entwickelung in der Zeit fördert. Die Erreichung jenes Zieles — darin stimmen mir alle überein — ist die Bedingung auch derjenigen öffentlichen Einrichtungen, deren Förderung und Einführung den welterfchütternden Ereignissen gegenüber allein geeignet ist, die Hoffnung auf eine glückliche Zukunft zu begründen. In dem Entwürfe des Grundgesetzes über die landständische Verfassung, welcher nicht allein den einzuberufenden 34 Abgeordneten offiziell mitgeteilt werden, sondern auch vorher zeitig zur Kenntnis des Publikums gelangen soll, wird ausgesprochen werden, daß kein Gesetz anders erlassen, abgeändert, authentisch erläutert oder aufgehoben werden kann, als wenn und nachdem dazu die Stände ihre Zustimmung erteilt haben. Dasselbe gilt nach dem Entwürfe von der Bewilligung neuer Steuern und der Aufnahme von Anleihen, unter regelmäßiger Vorlegung des Budgets der Staatseinnahmen und Staatsausgaben auf jedem Landtage und unter Kontrolle des Staatshaushaltes von feiten der Stände. Die Landstände werden eine gemeinschaftliche Versammlung bilden und sind berufen, die Interessen aller Mitbürger zu vertreten. Die Wählbarkeit zu Abgeordneten ist nicht an Vermögen und Grundbelitz, nicht an Geburt und Religion, nicht an den Wohnsitz im Wahlbezirk gebunden. Die Oeffentlichkeit der Versammlungen der Landstände ist von dem Beschlusse des ersten Landtages abhängig gemacht. Durch die Kontrasignatur der Gesetze und sonstiger landesherrlicher Verfügungen an die Landesbehörden wird dem kontrasignierenden Mitgliede des Staats- und Kabinettsministeriums die Verantwortlichkeit dafür auferlegt, daß jene Gesetze und Verfügungen den Landesgesetzen und insbesondere dem Grundgesetze nicht widerstreiten. Die Stände haben das Recht der Anklage gegen Staatsdiener, insbesondere auch wegen Verletzung des Grundgesetzes vor dem Gerichte. Wegen des Domänialvermögens wird den 34 Abgeordneten nähere Mitteilung gemacht und mit den Ständen, wie ich nicht zweifle, eine Vereinigung erreicht werden. Eine den Gemeinden eine freie Bewegung sichernde neue Gemeindeordnung soll dem ersten Landtage vorgelegt und die völlige Ablösung der noch bestehenden bäuerlichen Lasten durch ein Gesetz unverzüglich vorbereitet werden. Die weiteren Wünsche der getreuen Einwohner des Herzogtums Oldenburg und der Herrschaft Jever werden in der Versammlung der

10. Oldenburgisches Quellenbuch - S. 79

1904 - Oldenburg : Nonne
- 79 — 34 Abgeordneten zur Beratung kommen. Diese Versammlung in möglichst kurzer Frist lirtb spätestens in der zweiten Hälfte des nächsten Monats stattfinden. Von den Beratungen derselben wird das Publikum durch den Druck der dabei aufgenommenen Protokolle in fortgesetzter Kenntnis gehalten werden. Ich vertraue zu dem treuen und braven Sinne Meiner Oldenburger und zu der so oft von ihnen bewährten Anhänglichkeit an Meine Person, daß sie nunmehr die nahe Veröffentlichung des Entwurfs des Grnnd- gesetzes abwarten, um danach zu bemessen, zu welchen weiteren Anträgen sie die 34 Abgeordneten, die Männer ihrer Wahl, zu veranlassen für zweckmäßig halten. Mögen sie in freien Volksversammlungen ungehindert, solange daraus nicht Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung hervorgehen, die vaterländischen Angelegenheiten beraten. Die Aufrechterhaltung der bürgerlichen Ordnung kann allein die Gefahren, von denen das gemeinschaftliche Vaterland bedroht ist, von den Grenzen des Herzogtums abwenden. Dazu nach Kräften mitzuwirken, werden alle Wohlgesinnten sich aufgefordert fühlen, und wo — was Gott verhüten wolle! — der Friede in Stadt und Land gebrochen werden sollte, da wird jeder wehrhafte Bürger den Beruf in sich tragen, der Bewaffnung sich anzuschließen, welche jeder Gemeinde von jetzt an gerne gestattet sein soll. Nur der Friede nach außen macht die wünschenswerte Verminderung des stehenden Heeres möglich; nur der Friede im Innern nährt die Hoffnung auf eine nahe glückliche Entwickelung der öffentlichen Zustände des Landes, nur der Friede sichert den Bemühungen der Aufrichtung einer neuen Bundesverfasfuug Erfolg, gegründet auf eine Vertretung des Volkes in den deutschen gemeinsamen Angelegenheiten, zu deren Erreichung Ich aus voller Ueberzeugung von ihrer unabweislichen Notwendigkeit nach Kräften mitzuwirken bereit bin und Mich bereit erklärt habe. Vertrauet mir, wie Ich Euch vertraue! Haltet fest an Mir, wie Ich an Ench! Dann wird aus den Sorgen der Zeit dem Lande eine glückliche Zukunft erblühen. Oldenburg, den 18. März 1848. August. 78. Die dritte Kompagnie bei Ekensnnd. Parolebefchl des Groß-herzogs. 1848 Juni 19. — von Weltzien, Militärische Studien. Oldenburg 1858, S 241. — Indem Ich dem unter Kommando des Oberst Graf Rantzow, derzeit im Schleswigschen befindlichen Teil Meines Truppenkorps hierdurch für den Anteil, den derselbe am 28. und 29. Mai an den Gefechten in der Landschaft Sundewitt genommen hat. Meine Anerkennung und Meinen Dank für seine Haltung und Tapferkeit öffentlich bezeuge, so gebührt vor allem dem Kommandeur der 3. Kompagnie des 1. In-
   bis 10 von 13 weiter»  »»
13 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 13 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 0
4 3
5 0
6 0
7 0
8 0
9 0
10 4
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 1
17 0
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 1
25 10
26 4
27 0
28 0
29 1
30 0
31 0
32 0
33 0
34 0
35 1
36 0
37 3
38 0
39 3
40 0
41 0
42 0
43 0
44 0
45 2
46 0
47 0
48 0
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 1
2 0
3 0
4 2
5 0
6 0
7 0
8 1
9 1
10 0
11 0
12 0
13 0
14 0
15 1
16 1
17 5
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 0
27 0
28 1
29 0
30 0
31 0
32 1
33 0
34 0
35 0
36 0
37 0
38 3
39 0
40 0
41 8
42 0
43 0
44 3
45 3
46 1
47 0
48 0
49 0
50 0
51 0
52 0
53 0
54 0
55 0
56 0
57 0
58 0
59 0
60 9
61 0
62 0
63 0
64 0
65 0
66 0
67 0
68 3
69 0
70 0
71 1
72 6
73 0
74 0
75 1
76 0
77 0
78 0
79 0
80 0
81 0
82 0
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 2
93 0
94 0
95 0
96 0
97 0
98 1
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 11
1 3
2 2
3 3
4 4
5 18
6 1
7 13
8 0
9 9
10 8
11 3
12 11
13 7
14 2
15 1
16 2
17 16
18 4
19 8
20 0
21 7
22 1
23 0
24 2
25 21
26 8
27 2
28 1
29 12
30 7
31 7
32 4
33 51
34 17
35 6
36 1
37 1
38 144
39 14
40 7
41 5
42 0
43 8
44 4
45 0
46 1
47 0
48 0
49 9
50 20
51 9
52 20
53 0
54 6
55 4
56 3
57 0
58 9
59 37
60 12
61 29
62 13
63 1
64 7
65 40
66 2
67 7
68 1
69 10
70 0
71 10
72 16
73 3
74 0
75 12
76 0
77 2
78 6
79 4
80 7
81 48
82 17
83 4
84 0
85 4
86 2
87 1
88 3
89 2
90 0
91 8
92 8
93 2
94 5
95 2
96 0
97 70
98 8
99 17
100 39
101 0
102 15
103 3
104 1
105 2
106 8
107 1
108 2
109 1
110 6
111 12
112 6
113 0
114 14
115 2
116 3
117 4
118 3
119 13
120 6
121 13
122 5
123 5
124 5
125 9
126 3
127 7
128 2
129 15
130 0
131 12
132 3
133 10
134 0
135 0
136 13
137 0
138 0
139 3
140 5
141 4
142 20
143 6
144 7
145 15
146 3
147 4
148 1
149 0
150 4
151 20
152 6
153 0
154 5
155 14
156 10
157 27
158 2
159 3
160 1
161 11
162 1
163 2
164 0
165 6
166 9
167 5
168 1
169 11
170 2
171 10
172 9
173 18
174 53
175 10
176 1
177 30
178 0
179 11
180 0
181 2
182 20
183 35
184 2
185 0
186 1
187 1
188 16
189 3
190 2
191 6
192 3
193 0
194 5
195 1
196 14
197 2
198 2
199 8