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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Teil 2 = Oberstufe - S. 193

1908 - Halle a. S. : Schroedel
Kulturgeographie. 193 Hamburg „ 0,8 Neu-Uork „ 0,6 Amsterdam 0,5 deutschland das eigentliche Land der Blonden ist. Nach 8. hin nehmen sie ab, so sind in Lauenburg z. B. 45 °/o, im Reichsland 18 °/0 blond. Die Brünetten sind in Süddeutschland am meisten vertreten und werden nach N. hin knapper, z. B. in 'Schlettstadt waren 31 b. H. braun, in Oldenburg nur 7. In Österreich-Ungarn, in Belgien und in der Schweiz treten die Blonden gegen die Brünetten zurück. Die deutsche Sprache sprechen aus der ganzen Erde 90 Millionen Menschen, davon sind 30 Mill. niederdeutsch, einschließlich Niederländer und Vlamen. Es leben im deutschen Gebiet 1900. 55,6 Mill. in der Union 10 Mill. in Osterreich Unaarn 11,5 „ in Britisch N.-Am. 0,5 „ in der Schweiz,Belgien, den|1f)9 in Brasilien 0,5 „ Niederlanden, Luxemburg j ' " in Argentinien 0,06 „ in Rußland_2,0 in Amerika 11 Mill. in Europa 79,3 Mill. in den anderen Erdteilen 0,7 Mill. Die 10 ersten deutschen Großstädte sind: Berlin i. e. S. mit 2,0 Mill. Deutschen. München mit 0,5 Mill. Deutschen. Wien „ 1,4 „ „ Dresden „ 0,5 „ „ Leipzig „ 0,5 „ „ Breslau „ 0,4 „ „ Chikago „ 0,4 „ „ 2. Die Verfassung Nach der Verfassung für das Deutsche Reich vom 16. April 1871 ist es ein Bundesstaat, der aus 26 Einzelstaaten besteht. Zähle sie nach S. 138 auf! Die Vormacht des Reiches ist das Königreich Preußen. Der König von Preußen ist erblicher „Deutscher Kaiser". Er vertritt das Reich nach außen hin, führt den Oberbefehl über die gesamte Land- und Seemacht, ernennt die Reichsbeamten, beruft den Bundesrat und den Reichs- tag, erläßt die Reichsgesetze, hat das Recht, Bündnisse und Verträge einzu- gehen, im Namen des Reichs Krieg zu erklären (falls ein feindlicher Angriff auf die Reichsgrenzen erfolgt) und Frieden zu schließen. Die Reichsgesetze werden vom Bundesrat und Reichstage beraten und festgestellt, vom Kaiser bestätigt und verkündet. Der Bundesrat besteht aus den Bevollmächtigten der deutschen Staaten (Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenbnrg-Schwerin und Braunschweig je 2 und die übrigen Staaten je 1 Stimme, in Summa 58). Das Präsidium führt der Reichskanzler als oberster Reichsbeamter, der auch die Reichsregierung im Reichstage ver- tritt. — Der Reichstag besteht aus 397 vom Volke gewählten Ab- geordneten. Die Wahl ersolgt auf 5 Jahre. Wahlberechtigt ist jeder deutsche, unbescholtene Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr erreicht hat. Aktive Militärpersonen sind davon ausgeschlossen. Der Reichsgesetzgebung und Reichsaufsicht unterstehen das Kriegswesen zu Laude und zur See, die Reichsfinanzen, das gesamte bürgerliche Recht, das Post- und Telegraphenwesen, die Reichsstenergesetz- gebung, der Schutz des deutschen Handelsverkehrs, Bestimmungen über Ge- Tromnau-Schlottmann, Schulerdkunde n. 13

2. Teil 2 = Oberstufe - S. 34

1908 - Halle a. S. : Schroedel
34 Allgemeine Erdkunde. Kunst und Wissenschaft. Sie haben ein geordnetes Staatswesen, dessen Form eine monarchische oder republikanische sein kann. Die Monarchie kann sein: a) eine Despotie*), in der die Untertanen dem Herrscher gegenüber rechtlos sind (Negerstaaten, Sultanate Ostafrikas, Türkey; b) die unumschränkte (absolute) Monarchie, in der der Herrscher allein die Gesetze gibt, sich ihnen aber auch unterordnet; c) die beschränkte (verfassungsgemäße) Monarchie, in der durch eine „Verfassung" (Staats- grundgesetz) einzelne Stände oder Vertreter des ganzen Volkes an der Gesetz- gebung und Überwachung der Verwaltung teilnehmen. Die Republik ist demokratisch, wenn das ganze Volk durch gewählte Vertreter die Regierungsgewalt ausübt (Schweiz, Union, Frankreich). Die italienischen Freistaaten des Mittelalters waren aristokratische, weil in ihnen einzelne Familien die Herrschergewalt handhabten. 3. Der Religion nach sind die Menschen entweder Bekenner eines Gottes (Monotheisten), oder sie verehren mehrere Götter, sind Heiden (Polythelien). **) Zu jenen gehören evangelische, katholische, griechisch- orthodoxe Christen, die Juden und Mohammedaner. Zu den Heiden gehören die Buddhisten in Ost- und Südasien, die Bekenner des Brahma ismus, hauptsächlich in Vorderindien, die P a r s e n und die Anhänger der niederen Stufen des Heidentums, als Fetischdiener, Natur- anbeter u. a. m. Über die Hälfte der Bewohner des Erdballes ist noch dem Heidentum ergeben. *) Gr. despöt-es — Gebieter im Gegensatz zum Sklaven. **) Gr. monös = allein, poly = viel, gr. theös = Gott.

3. Teil 2 = Oberstufe - S. 194

1908 - Halle a. S. : Schroedel
194 Das Deutsche Reich. Werbebetrieb, Versicherungswesen, Patentwesen, Presse, Auswanderung und Kolonisation. Zur Vermittelung der Beziehungen nach außen hin dient dem Kaiser mit dem Reichskanzler „das Auswärtige Amt". — Innerhalb der Reichsverfassung ordnet jeder deutsche Einzelstaat seine Angelegenheiten selbständig. Die Verfassung des Königreichs Preußen stammt aus dem Jahre 1850. Ihre wichtigsten Bestimmungen kehren in den Verfassungen der meisten andern deutschen Monarchien wieder. Darnach besitzt der H errsch er als persönliche Ehrenrechte Unverletzlichkeit der Person, Unverantwortlichkeit für alle Regierungshandlungen und Anspruch aus eine Zivilliste (Jahres- gehalt aus der Staatskasse). Er hat verfassungsmäßig das Recht der Ver- kündigung und Ausführung der Gesetze, den Oberbefehl über das Heer, das Besetzungsrecht der Beamtenstellen, das Recht der Einberufung, Entlassung und Auslösung der Volksvertretung und endlich dak Begnadigungsrecht. Für die Regierungshandlungen verantwortlich ist das Staats'ministerium, das aus 10 Abteilungen besteht, an deren Spitze je ein Minister steht. Die Volksvertretung in Preußen gliedert sich in zwei Kammern, das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus (Landtag). Jenes besteht aus den großjährigen königlichen Prinzen, aus Mitgliedern früher reichs- unmittelbarer Fürsten- und Adelsfamilien, sowie aus solchen Mitgliedern, die der König auf Lebenszeit beruft: im ganzen 340 Mitglieder. Das Abgeordnetenhaus zählt 433 Abgeordnete, die das Volk auf 5 Jahre wühlt. Kein Gesetz darf ohne Zustimmung der beiden Kammern erlassen, aufgehoben oder verändert werden. Ferner werden von der Volksvertretung die Staats-Einnahmen und -Ausgaben beraten und festgesetzt, Steuern und Abgaben bewilligt, Bittgesuche entgegengenommen. Auch hat die Volks- Vertretung das Recht, vom Staate Auskunft über wichtige Angelegenheiten zu verlangen, die Regierung auf llbelstände im Staate aufmerksam zu machen und um deren Abstellung zu ersuchen. 3. Wehrkraft. Bei der Nachbarschaft mächtiger Staaten ist eine Sicheruug der Grenzen des Deutschen Reiches nur möglich durch ein festes Zusammenfassen und stetes Bereithalten der gesamten, einheitlich organisierten deutscheu Wehrkraft. Jeder wehrfähige Deutsche ist auch wehrpflichtig. Bezüglich der Aus- bilduug und Schulung des Heeres behauptet das Deutsche Reich den ersten Rang unter allen Völkern der Erde. Das deutsche Reichsheer umsaßt die preußische, sächsische, württembergische und bayrische Armee und gliedert sich in 23 Armeekorps (Preußen 17, Bayern 3, Württemberg 1 und Sachsen 2). Die Friedensstärke beträgt über V2 Mill., die Kriegsstärke über 21/?, Mill. Mann ohne Landsturm. Die Kaiserliche Marine umfaßt an 170 Kriegsfahrzeuge und 140 Torpedoboote. Reichs- kriegshäfen sind Kiel und Wilhelmshaven. An militärisch wichtigen Punkten sind Festungen erbaut. Namentlich sind die offenen Grenzen im O. und W. des Reichs durch je eiueu Gürtel starker Festungen geschützt. Die deutsche Kriegsflotte umfaßt die Linienschiffe, die bestimmt sind, die Seeschlacht zu entscheiden. Die Kreuzer dienen in der Heimat als Aufklärungsschiffe; im Auslande haben sie die deutschen Interessen, nötigenfalls mit Waffengewalt, zu vertreten. Schifssliste 1907. Fertige Schiffe. 21 Linienschiffe 239 Tsd. t 25 geschützte Kreuzer 92 Tsd. t 8 Küstenpanzerschiffe 33 „ „ 60 gr. und 74 kl. Torpedoboote, fi Panzerkreuzer 57 „ „ Außerdem ungeschützte Kreuzer, Schul-, Spezial- und Hasenschisfe.

4. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 714

1888 - Berlin : Hertz
714 Die Militärfrage. (1874.) auch wirklich nicht, was wir mit einem eroberten Stück Rußland oder Frankreich machen sollten. Ich hoffe, wir werden eine Reihe von Jahren nicht nur Frieden halten, sondern auch Frieden gebieten. Vielleicht überzeugt sich dann die Welt, daß ein mächtiges Deutschland in Mitte von Europa die größte Bürgschaft für den Frieden von Europa ist. Aber um Frieden zu gebieten, muß man zum Kriege gerüstet sein, und ich meine, wir stehen vor der Entscheidung, entweder zu sagen, daß bei den politi-schen Verhältnissen Europas wir eines starken und kriegsbereiten Heeres nicht bedürfen oder aber zu bewilligen, was dafür nöthig ist." Aber der Reichstag nahm wegen seines Rechts der alljährlichen Bewilligung Anstoß an der Forderung der Regierung und in der ernannten Commission stieß dieselbe aus entschiedenen Widerstand, um so mehr, als Fürst Bismarck, der gerade krank lag, den Berathungen nicht beiwohnen konnte. Der Kaiser sagte an seinem Geburtstag zu den ihn beglückwünschenden Generälen: „Was Ich vier Jahre lang aus Pflichtgefühl und Ueberzeugung erstrebte, aufrecht erhielt und erreichte, hat seinen Lohn in den ja über alle Erwartung großen Erfolgen der Armee und der Meiner Verbündeten gefunden und dieses Gefühl giebt Mir Muth zur Ausdauer auch jetzt, denn nicht um Kriege herbeizuführen, sondern um den europäischen Frieden zu sichern, halte Ich an dem Bewährten fest." Da erhob sich zur Freude des Kaisers eine Bewegung aus dem Volke selbst zu Gunsten des Heeres, so einmüthig und mächtig, daß sie den Reichstag mit fortriß. Durch die drohende Gefahr eines Conflicts über die Militärfrage wurde die öffentliche Meinung in allen patriotischen Kreisen mächtig erregt und sprach sich laut und entschieden dahin aus, daß bei der bevorstehenden Entscheidung die ungeschwächte Erhaltung der deutschen Wehrkraft nach dem sachverständigen Urtheil der bewährten militärischen Autoritäten des Reiches alle anderen Gesichtspunkte überwiegen müsse. Bedeutsame Kundgebungen in Adressen und Wählerversammlungen bestätigten, daß die Parteien im Reichstage, wenn sie mit Ueberwindung mancher Bedenken die Hand zu einem festen und dauernden Abschluß der Militäreinrichtungen bieten, die Zuversicht hegen dürfen, daß sie hiermit nicht blos zum Segen des Vaterlandes, sondern auch in voller Uebereinstimmung mit den Wünschen des deutschen Volkes handeln. Ein berühmter Redner sagte damals: „Blicken Sie um sich, Sie müssen ja kein Ohr haben für den natürlichen vollen Klang der tiefen Ueberzeugung, wenn Sie nicht sehen, daß diese Stimmen, die rings um uns rauschen, hervorgehen aus der begeisterten Erinnerung an den größten Krieg, den Deutschland je geführt. Es ist zum ersten Male, meine Herren, seit Deutschland constitutionelle Staaten besitzt, daß aus dem Volke heraus eine Bewegung sich erhebt für das nationale Heer. Ich begrüße diese Erscheinung als ein Zeichen einer tiefen und wirksamen Umwandlung unserer öffentlichen Meinung. Was jetzt um uns sich regt, das kommt aus dem Herzen des Volkes, das ist hervorgegangen aus der Erinnerung an große Tage, aus der Dankbarkeit

5. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 729

1888 - Berlin : Hertz
Die Attentate, die wirtschaftlichen Vorlagen. 729 so mehr die Einrichtungen für die Volkswohlfahrt auf neuen Grundlagen fürsorglich ins Ange zu fassen. Schon bei den Neuwahlen zum Reichstage war dieser Gesichtspunkt besonders ins Gewicht gefallen. Die Regierung wähnte nicht, daß die Maßregeln staatlicher Einschränkung für sich allein im Stande sein sollten, die socialistischen Verirrungen durchgreifend zu heilen und zu überwinden, — sie war vielmehr überzeugt, daß die gesetzliche Vorkehr nur dazu dienen konnte, zunächst den Boden wieder frei zu machen für eine positiv heilende Wirksamkeit aller dazu berufenen staatlichen, kirchlichen und bürgerlichen Kreise. Die Regierung erkannte es als eine ihrer höchsten Aufgaben, diese von innen heraus bessernde Wirksamkeit ans jede Weise anzuregen, zu beleben und mit Rath und That zu fördern, — aber zunächst erhoffte sie eine bereitwillige und kräftige Unterstützung für die Reformen auf dem gewerblichen und finanziellen Gebiete. Im engsten Zusammenhange mit dem Kampfe gegen die socialistischen Verirrungen und gegen die angestrebte Lockerung aller sittlichen Bande in den gewerblichen Kreisen wurden die Bestrebungen, die Gewerbe-Ordnung unter Festhaltung ihrer Grundlagen und unter Berücksichtigung der hervorgetretenen praktischen Bedürfnisse zu verbessern, betont. L>eit langer Zeit war das Streben der Regierung ferner auf eine wirtschaftliche Reform gerichtet, von welcher sie eine allseitige Erfrischung der finanziellen Verhältnisse des Reichs und der einzelnen Staaten und somit einen neuen Aufschwung der Volkswohlfahrt erwartete. Aus den darüber gepflogenen Verhandlungen geht hervor, daß der eigentliche bestimmende Grund und Zweck dieser Reform im Sinne der Regierung vor Allem die feste dauernde Begründung einer selbstständigen und ersprießlichen Finanzpolitik des Reiches, und zwar unter wesentlicher Erleichterung der Einzelstaaten und behufs möglichster Schonung der Steuerkraft des Volkes war. Der leitende Gesichtspunkt, von dem die Regierung bei ihrem Reformplan von vornherein ausging, war die überwiegende Heranziehung und Ausnutzung der dazu vorzugsweise geeigneten indirecten Steuern, um gleichzeitig die seit Jahren immermehr gesteigerten Anforderungen der directen Besteuerung im Staate, sowie in den Kreis- und Commnnalver-bänden vermindern zu können. Der erste Schritt der Reform wurde im Jahre 1879 durch Erneuerung der Zollgesetzgebung im Deutschen Reiche gemacht; es kam dabei vor Allem darauf an, dnrch Vermehrung der auf indirecten Abgaben beruhenden Einnahmen des Reiches die Möglichkeit zur Verminderung der directen Steuerlast in Preußen und den übrigen Einzelstaaten zu gewinnen. Ein sogenannter Volkswirthschaftsrath von theils gewählten, theils ernannten Vertretern aller Zweige der Industrie soll der preußischen Regierung in^der Vorbereitung der weiteren Schritte der gewerblichen Reform zur Seite stehen.

6. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 731

1888 - Berlin : Hertz
Die Socialreform. 731 und Reichstag angeregt und nach den heftigsten Kämpfen gegen die ge-fammte liberale Partei durchgesetzt. Neben den Zwecken der Reichs-Finanzpolitik kam es der Regierung vor Allem darauf an, durch einen vernünftigen und mäßigen Schutz des deutschen Gewerbes der heimischen Arbeit wieder Geltung gegen das Ausland zu verschaffen, und schon nach kurzer Zeit wurde von allen Ländern ringsum bewundernd anerkannt, daß die gesammte deutsche Gewerbethätigkeit durch die neuen Zollsätze einen ungeheuern Aufschwung genommen hat. Der Kampf über die Wirthschafts- und Steuerreform wäre nicht Jahre lang mit so großer Heftigkeit und Bitterkeit geführt worden, wenn man von Anfang an mehr beachtet und betont hätte, daß der Kaiser auf die Reformen auch deshalb so großen Werth legte, weil sie die Möglichkeit gewähren sollten, einem großen Theile der Bevölkerung reichlicheren und sicheren Unterhalt zu verschaffen. Statt dessen wurden die politischen Parteigesichtspunkte ungebührlich in den Vordergrund gestellt und die liberale Partei, welche seit Jahren darnach strebte, das Ministerium des Fürsten Bismarck zu Falle zu bringen, wußte die gegen das Tabaksmonopol, das er für die wirksamste Form der indirecten Besteuerung hielt, vorhandene Ungunst bei den Reichstagswahlen von 1881 zu einer Niederlage der Regierung zu benutzen und den Ausfall der Wahlen in dreister Weise als Widerspruch des deutschen Volkes gegen die gesammte Wirthschaftspolitik der Regierung auszubeuten. — Da hielt es der Kaiser an der Zeit für die angefochtene Politik Selbst unumwunden einzutreten. Statt mit einer Thronrede wurde der neue Reichstag durch einen Allerhöchsten Erlaß vom 17. November 1881 eröffnet, in welchem der Kaiser auf die früheren Erklärungen über die Nothwendigkeit der positiven Förderung des Wohls der Arbeiter hinwies und fortfuhr: „Wir halten es für Unsere Kaiserliche Pflicht, dem Reichstage diese Aufgabe von Neuem ans Herz zu legen, und würden Wir mit um fo größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge, dereinst das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Bürgschaften feines inneren Friedens und den Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen. Für diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwefens, welches auf den sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht. Der engere Anschluß an die realen Kräfte dieses Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form cor-porativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung werden, wie Wir hoffen, die Lösung von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in solchem Umfange nicht gewachsen sein würde.

7. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 112

1888 - Berlin : Hertz
112 Der Geraer Hausvertrag; die Staatsverwaltung. Aözeiten sich hiergegen auf das Hausgesetz des Albrecht Achilles berufen: Johann Georg hatte die Zustimmung des Kaisers Rudolph Ii. zu seiner Anordnung zu erwirken gewußt. Joachim Friedrich aber war nicht gesonnen, das väterliche Reich von Neuem theilen zu lassen; er trug den Ständen und dem Kaiser vor, wie die beabsichtigte Theilung eine Verletzung seiner Ansprüche sei und Kaiser Rudolph Ii. gab seinen Vorstellungen endlich nach. Um jedoch seinen Bruder Christian nicht mit Gewalt aus dem ihm bestimmten Erbe zu drängen, bat der Kurfürst den Markgraf Georg Friedrich von Anspach um seine Vermittelung. Diesem gelang es, die Untheilbarkeit des brandenbnr-gischen Kurstaates von Neuem festzustellen und doch zugleich den Bruder des Kurfürsten auf passende Weise zu entschädigen. Der hochbetagte Fürst, das Haupt der Hoheuzollern in den fränkischen Landen, hatte nämlich keine Leibeserben; sein Tod schien nahe bevorzustehen und seine Länder mußten alsdann dem kurfürstlich brandeuburgischeu Hause zufallen. Das erleichterte ihm den Versuch einer gütlichen Verständigung zwischen dem Kurfürst und dessen Bruder. Er schloß mit Joachim Friedrich zu G era einen Hausvertrag (1598), in welchem das Hausgesetz des Albrecht Achilles als unverletzliches Staatsgesetz bestätigt wurde; es sollten demnach die gesammten Marken mit allen dazu gehörigen Herrschaften und Anwartschaften nngetheilt immer dem Erstgebornen des kurfürstlichen Hauses zufallen; die fränkischen Fürstenthümer Anspach und Bayrenth dagegen nach des Markgrafen Georg Friedrich Tode den jüngeren Brüdern des Kurfürsten, den Markgrafen Christian und Joachim Ernst gehören. Das Herzogthum Jägern-dors in Schlesien, welches die fränkischen Fürsten im Jahre 1523 durch Kauf erworben hatten, wurde für des Kurfürsten Sohn Johann Georg bestimmt. Allen Prinzen des kurfürstlichen Hauses, welche nach diesen Bestimmungen nicht mit Land und Leuten versorgt werden konnten, sollte standesmäßiger Unterhalt gewährt werden. Wenige Jahre nach Abschluß dieses Vertrages starb der alte Markgraf Georg Friedrich von Anspach, und nun trat Christian das ihm bestimmte fränkische Erbe an. Für alle Folgezeit ist die Erneuerung des alten Hausstatuts durch den Geraer Vertrag von großer Wichtigkeit gewesen, indem hierdurch die Läuder des bald sehr erweiterten brandenburgischeu Kurstaates fest verbunden und zusammengehalten wurden. Die Staatsverwaltung; das Geheimerathscollegium. Noch in anderer Beziehung legte Joachim Friedrich den Grund zur glücklichen^ weiteren Entwickelung unseres Staates: er gab nämlich der inneren Staatsverwaltung eine neue und bessere Einrichtung, wie sie die vielfach veränderten Verhältnisse erforderten. Von einer so geordneten Einrichtung und Mannichfaltigkeit der Landesverwaltung, wie sie heutzutage in den meisten gebildeten Ländern stattfindet, konnte im Mittelalter nicht die Rede sein. Die Fürsten brauchten sich mit den meisten Dingen, welche jetzt zur Regierung gehören, damals noch nicht zu beschäftigen, weil dieselben entweder noch gar nicht in Betracht kamen oder von ganz anderer Seite besorgt wurden. Wenn heute die Fürsten ihre Minister des Innern und der Polizei haben, welche durch Regierungsbehörden,

8. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 162

1888 - Berlin : Hertz
162 Die Stände in Preußen; Rhode und v. Kalkstein. allen wichtigen Dingen entschied der Landtag, und der Kanzler durfte sogar den Verordnungen des Herzogs das Siegel verweigern. 9?atmich konnte eine solche Herrschaft nicht nach dem Sinne unseres Kurfürsten sein, welcher einen ganz andern Begriff von seiner Souveraiuetät, von seinen Herrscherrechten hatte. Durch die Verträge von Welau und Oliva hielt er die alte preußische Verfassung für aufgehoben und gedachte eine neue an deren Stelle zu errichten. Die Stände dagegen wollten sich in ihren bisherigen Freiheiten nicht beschränken lassen und widersetzten sich von vorn herein allen seinen Schritten. Da sie hierbei versuchten, die Verbindung mit Polen heimlich wieder anzuknüpfen, so wurde Friedrich Wilhelm hierdurch zu großer Vorsicht genöthigt, aber nachdem er alle Mittel der Ueberredung und Klugheit vergeblich angewandt hatte, brauchte er zuletzt Gewalt, um zu seinem Ziele zu gelangen. Gleich nach dem Welauer Vertrage waren die Stände sehr schwierig geworden; besonders erregten die neuen hohen Steuern viel Unwillen, um so mehr, als der Fürst dieselben ohne Bewilligung der Landstände ausschrieb und gewaltsam eintreiben ließ. Obwohl nun der König von Polen dem Kurfürsten noch während des Krieges die Souveraiuetät durch ein Diplom unumwunden zugesichert und dies durch ein Manifest verkündigt hatte, so konnte doch Friedrich Wilhelm die Anerkennung und Huldigung in Preußen nicht erlangen, weil er die Stände nicht berufen wollte. Da er nichts desto weniger immer neue Auflagen und Lieferungen für das Heer ausschrieb, so widersetzte sich die Stadt Königsberg und bald darauf auch ein Theil des Adels seinem eigenmächtigen Verfahren. Ungeachtet der strengsten Befehle konnte des Kurfürsten Statthalter, der Fürst Radziwill, den Eid für die Souveraiuetät nicht erlangen; vielmehr hielten über zweihundert Adelige eine stürmische Versammlung in Königsberg, in welcher auf Veranlassung des Schöppenmeisters Rhode und des Generals von Kalkstein schon die Rede davon war, Gesandte nach Warschau zu schicken, um beim König von Polen Schutz gegen den Kurfürsten zu suchen. Endlich verstand sich Friedrich Wilhelm dazu, den Landtag zu berufen; aber er verlangte, daß derselbe ein für alle Mal eine bestimmte Steuer für das Heer bewillige; die Stände erkannten, daß sich der Fürst hierdurch für die Zukunft von ihnen ganz unabhängig machen wollte, und verstanden sich um so weniger zur Anerkennung der kurfürstlichen Sonverainetät. Sie stellten ihm Bedingungen, welche sein ganzes Ansehen zu vernichten drohten, er aber wollte überhaupt von Bedingungen bei der Huldigung nichts wissen. Die Stände behaupteten, dem Kurfürsten habe vom Könige von Polen nicht mehr Gewalt überlassen werden können, als dieser selbst besessen, und beschwerten sich, daß ihre ganze Verfassung umgestürzt werde. Die Gährung stieg immer höher, besonders in Königsberg. Als nun im Jahre 1662 neue schwere Steuern gefordert wurden, schickten die Städte den Sohn des Schöppenmeisters Rhode an den König von Polen nach Warschau mit der Erklärung, die Königsberger wollten eher dem Teufel uuterthäuig werden, als länger unter solchem Druck leben; der König von Polen möge sich nur aussprechen, so würden ihm die Stände leicht zufallen. Es hielt nicht schwer, in Warschau feindliche Schritte gegen den Kur-

9. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 438

1888 - Berlin : Hertz
438 Provinzialstände; Friedrich Wilhelm's spätere Regierungsjahre. Es sollte sofort eine Commission niedergesetzt werden, um die Ausführung dieser Maßregel vorzubereiten. Diese Verordnung ist ein Beweis des ehrenden Vertrauens, welches der König in seine Unterthanen setzte, und des aufrichtigen Willens, dieselben bei der Berathung ihrer wichtigen Interessen selbst zu betheiligen. Es geht aus dem mitgetheilten Texte hervor, daß der König zuerst die Provinzialstände neu befestigen und dann aus ihnen heraus allgemeine Reichsstände bilden wollte. Nicht mit einem Male sollte das schwere Werk ausgeführt, sondern mit reiflicher Ueberlegung wollte man erst die Erfahrungen, die man mit den Provinzialständen machen würde, für die höhere Stufe der Landesverfassung benutzen. Der damalige Kronprinz, der verstorbene König Friedrich Wilhelm Iv., war es besonders, der sich mit der Ausbildung der ständischen Verfassung in Preußen lebhaft beschäftigte und sich darüber in Briefwechsel mit Stein setzte. Er erbat sich von demselben unter Anderem auch Rath darüber, ob es angemessen sei, die Reichsstände zugleich mit den Provinzialständen oder erst später ins Leben treten zu lassen, worauf der berühmte Staatsmann in einem ausführlichen, trefflichen Schreiben sich schließlich dahin entschied: „Er halte die Provinzialstände für eine Vorübung zu dem schwierigen Berufe der allgemeinen Stände, und in diesen werde man theils den Geist erkennen, der sich ausspricht, theils manche Erfahrungen sammeln, die man bei der Bildung der Reichsstände benutzen könne." In der That wurde auch fürerst die Errichtung von Provinzialständen allein ins Auge gefaßt. Am 3. August 1823 (am Geburtstage des Königs) erschien das Gesetz wegen allgemeiner Anordnung von Provinzialständen. Die Stände jeder Provinz, sowohl die Kreis» wie die Provinzialstände, werden nach diesem Gesetze lediglich aus den Grundbesitzern in Stadt und Land gewählt: die Besitzer der ehemaligen Standesherrschaften und die Rittergutsbesitzer bilden den ersten Stand, welcher die Hälfte aller Mitglieder des Provinziallandtages wählt, die andere Hälfte wird von dem Stande der Städte und dem der Bauern bestellt. Die Provinzialstände, welche gewöhnlich alle drei Jahre zusammentreten, haben über die Gesetzentwürfe, welche ihre Provinz angehen, zu berathen und ihr Gutachten darüber abzugeben, — ferner sollten sie, so lange keine allgemeine Ständeversammlung Statt fände, auch die allgemeinen Gesetze über Personen, Eigenthum und Steuerveränderungen u. f. w. berathen. Die weitere Ausbildung der ständischen Gesetzgebung wurde der Zukunft vorbehalten. 51. Friedrich Wilhelm's spätere Regierunggjahre. Nach und nach sanken die bedeutendsten der Männer, welche des Königs Sorgen in den Jahren des Druckes und der darauf folgenden Erhebung getheilt hatten, ins Grab. Der Feldmarschall Blücher, vom Könige wie vom Volke bis in seine letzten Tage durch die mannigfachsten Zeichen vaterländischer Dankbarkeit geehrt, war am 12. September 1819 auf seinem Gute Krieblowitz in Schlesien gestorben; ihm folgte am 27. November 1822 der Fürst Hardenberg.

10. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 360

1888 - Berlin : Hertz
360 Friedrich Wilhelm's erste Schritte. getrachtet und alles Sichtbare, Irdische an etwas Unsichtbares, Höheres, das Endliche an das Unendliche anzuknüpfen sich gewöhnt. Schon um jene Zeit keimte in ihr auf tief religiösem Boden jene Gottergebenheit, in der sie nachmals unter allen Schlägen des Schicksals Ruhe fand für ihre Seele. Die klaren Sonnentage stillen Glückes neigten sich leider frühzeitig zum Untergange. Des Eroberers eiserne Hand, die bald schwer auf Preußen lasten sollte, griff, wie wir sehen werden, auch der Königin ans Leben, brach ihr das Herz. Friedrich Wilhelm's Thronbesteigung und erste Schritte. Friedrich Wilhelm Iii. bestieg in seinem 28sten Jahre den Thron seiner Väter (am 16. November 1797) mit dem reinen festen Willen, das Wohl seines Volkes nach bestem Gewissen zu fördern. Der junge König, eine schlanke, hohe Gestalt, von fester militärischer Haltung, ernstem, mildem Ausdrucke, zeigte sich einfach tu seinem Benehmen, in Bedürfnissen und Gewohnheiten, er war von ächter Frömmigkeit und von einer unbefangenen Liebe zum Guten beseelt, wohlwollend, gerecht, ordnungsliebend, sparsam, gewissenhaft, mit einem treuen Gedächtnisse, ruhigen scharfen Verstände, einem sicheren Blicke begabt, der ihn jedesmal das Richtige finden ließ, wo er sich nur selbst vertraute. Die öffentliche Meinung kam ihm mit verdienter Gunst entgegen, und seine ersten Schritte waren wohl dazu angethan, diese Gunst zu erhöhen. Wenige Tage nach seinem Regierungsantritte erließ er eine eigenhändig niedergeschriebene Cabinetsordre an sämmtliche Landesbehördeu zu dem Zwecke, dieselben von den Mitgliedern zu säubern, welche ihre Schuldigkeit gegen den Staat nicht erfüllten. Alle Präsidenten wurden verpflichtet, die untauglichen Beamten namhaft zu machen, sowie ihre sämmtlichen Untergebenen wegen der eingeschlichenen Mißbräuche mit Strenge zu überwachen. „Der Staat sei nicht reich genug, um unthätige und müßige Glieder zu besolden, ein solches müsse ausgestoßen werden. Eine regelmäßige Regierung könne nirgends bestehen, als wo Thätigkeit und Ordnung herrsche, und wo über das Recht eines Jeden mit Unparteilichkeit entschieden werde. Daß dies geschehe, darüber müsse nnermüdet gewacht werden. Wenn dieser Gang einmal recht eingeführt sei, so werde, wie der König hoffe und mit Gottes Hülfe erwarte, das Ganze gehörig zusammengehalten und verwaltet werden können. Er selbst werde über dem Allen mit der größten Sorgfalt wachen, den redlichen, wackeren Mann hochachten und ihn auszuzeichnen bemüht sein, den Pflichtsäumigen aber mit gerechter Strenge zu treffen wissen." Der Minister von Wöllner glaubte die Bekanntmachung der königlichen Ordre an seine Untergebenen zugleich benutzen zu dürfen, um das Religious-edict von Neuem einzuschärfen. Der König aber gab dem Minister auf herbe Weise zu verstehen, daß in der Cabinetsordre kein Wort vorhanden sei, welches zur Einschärfung des Religionsedides hätte Anlaß geben können. „Ich selbst ehre die Religion," fügte er hinzu, „und folge gern ihren beglückenden Vorschriften, und möchte um Vieles nicht über ein Volk herrschen, welches keine Religion hätte. Aber ich weiß auch, daß sie Sache des Herzens, des Gefühles und der eigenen Ueberzeugung sein und bleiben muß und nicht durch Zwang zu einem gedankenlosen Plapperwerke herabgewürdigt werden darf, wenn sie Tugend und Rechtschaffenheit befördern soll." Statt nach dieser
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