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1. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 153

1852 - Koblenz : Bädeker
Ständische Verfassungen in Deutschland. 135 Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bundes- versammlung zu Frankfurt am Main besorgt, in welcher alle Glieder des Bundes durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Ge- sammtstimmen führen (im Plenum 70, in dem engern Rathe 17). Alle Mitglieder des Bundes haben gleiche Rechte. Sie sind ver- pflichtet, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegen- seitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen; sie dürfen einander unter keinerlei Vorwand bekriegen, noch ihre Strei- tigkeiten mit Gewalt verfolgen, sondern müssen deren Entscheidung durch die Bundesversammlung vermitteln lassen. Das Bundescon- tingent wurde auf 300,000 Mann verschiedener Waffengattungen festgesetzt und in 10 Armeecorps nebst einer Reserve-Division getheilt, wovon Oesterreich und Preußen je 3, Baiern 1 zu stellen haben, zu Bundesfestungeu wurden Luxemburg, Mainz und Landau bestimmt, zu denen später Germersheim, Rastatt und Ulm hinzukamen. In dem 13. Artikel der deutschen Bundesacte war auch die Einführung landständischer Verfassungen in aller: Staaten Deutsch- lands verheißen, aber da über das Prinzip dieser Verfassungen rrichts Näheres festgesetzt war, so war die Ausführurrg dieses Artikels der Bundesacte sehr verschiedenartig: in Oesterreich blieberr die alten Postulaten - Landtage der einzelnen Provinzen mit dem Rechte der Steuer ver the i lung und Berathung über Provinzial - Angelegenhei- ten, Preußen erhielt zunäckst ebenfalls Provinziallandtage mit begut- achtendem Einfluß ans die Gesetzgebung, eben so Holstein, die mei- sten übrigen erhielten allmälig besondere Versassungsgesetze. In vier deutschen Staaten: Braunschweig, Sachsen, Hessen-Cassel und Hannover, war die Einführung constitutioneller Verfassun- gen nach dem Beispiele der Pariser Julirevolution (1830) durch innere Unruhen herbeigeführt worden. Hannover verlor jedoch, als es 1837 von Großbritannien getrennt wurde und König Ernst August (ff 1851) zur Regierung gelangte, die kaum in's Leben getre- tene Verfassung wieder, welche nach langem Streite mit den Stän- den durch eine andere ersetzt wurde. In Preußen bildete König Frie- drich Wilhelm Iv., der seinem Vater 1840 in der Regierung folgte, aus den sämmtlichen Mitgliedern der 8 Provinziallandtage einen „vereinigten Landtag", dem er das Recht der Bewilligung neuer Steuern und Anleihen verlieh (1847). Ein wichtiger Schritt für die Herstellung einer größeren Ein-

2. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 154

1852 - Koblenz : Bädeker
184 Deutschland in den I. 1848 und 1849. heit Deutschlands war die Vereinigung mehrerer und allmählig der meisten deutschen Staaten zu einem gemeinsamen Zollsystem, indem zuerst ein süddeutscher, dann ein mitteldeutscher Handelsverein ent- stand, und als diese dem preußischen Zollverein beitraten, bildete sich 1834 ein allgemeiner deutscher Zoll- und Handelsverein, der jetzt alle deutschen Staaten außer Oesterreich, Hannover, Olden- burg, den beiden Mecklenburg, Lichtenstein, Limburg und den drei Hansestädten umfaßt und etwa 30 Millionen Einwohner von den innern Zollschranken befreit. Die erste Rückwirkung der Pariser Februar-Revolution 1848 zeigte sich im westlichen und südwestlichen Deutschland, wo die Regierun- gen theils in friedlicher Weise die gewünschten Reformen, nament- lich Preßfreiheit und Volksbewaffnung, bewilligten, theils durch aus- gebrochene Unruhen sich dazu bewogen fanden. König Ludwig I. von Baiern entsagte zugleich der Negierung zu Gunsten seines Soh- nes Maximilian Ii. Die heftigsten Erschütterungen erlitten die bei- der: größten Staaten: Oesterreich und Preußen. In beiden Staaten trat eine constituirende Versammlung zusammen, um eure neue Ver- fassung anfzustellen; beide Versammlungen aber wurden in Folge wiederholter Tumulte in der Hauptstadt, erst aus dieser verlegt, dann aufgelöst, und von der Regierung selbst eine neue Verfassung gegeben. Mitten unter diesen Bewegungen entsagte Kaiser Ferdi- nand I., welcher 1835 seinem Vater Franz I. in der Regierung ge- folgt war, zu Gunsten seines Neffen Franz Joseph I. der Krone, unter welchem zahlreiche Reformen in der innern Verwaltung des Staates zur Ausführung kamen. Die Versuche der Ungarn und Lombarden, sich von der österreichischen Herrschaft loszusagen, verwickelten die Regierung gleich- zeitig ans zwei Schauplätzen in einen schwierigen und blutigen Krieg. Während Feldmarschall Radetzky die Lombarden, obgleich sie an dem Könige (Karl Albert) von Sardinien Unterstützung fanden, in Folge der Siege bei Custozza und Novara wieder unterwarf, konnte der Kampf mit den Ungarn erst durch russische Hülfe zur Entscheidung gebracht werden, welche der Zwiespalt zwischen den Magyarenfüh- rern Kossuth und Görgey und des letztern unerwartete Capitulation (nach Dembinski's Niederlage bei Temeswar) erleichterte. Das Gebiet des preußischen Staates wurde (1850) durch die Einverleibung der beiden Hohenzollernschen Fürstenthümer in dasselbe vermehrt (21 □ M.).

3. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 175

1852 - Koblenz : Bädeker
Friedrich Wilhelm Iii. Reorganisation des Staates. 173 ehe die Preußen Antheil am Kriege nehmen konnten, war dieser schon entschieden durch die Schlacht bei Austerlitz. Deshalb diktirte Napo- leon auch dem Könige von Preußen harte Friedensbedingungen: er mußte Ansbach an Baiern, Cleve und Neufchätel an Frankreich über- lassen (vgl. S. 136) und dafür Hannover annehmen ohne Englands Zustimmung. Als endlich Napoleon in Unterhandlungen mit dem britischen Cabinet die Rückgabe Hannovers in Aussicht gestellt hatte, entschied dies treulose Verfahren den König für den Krieg, s. §. 32,1. Seit dem unglücklichen Jahre 1807 erhielt die innere Verwal- tung des Staates eilte Menge wesentlicher Verbesserungen. Schon unter des Freiherrn von Stein kurzem Ministerium (1807—1808) wurde mit Abschaffung der Erbunterthäiligkeit der letzte Rest der Leibeigenschaft vernichtet. Noch durchgreifender war die Umgestaltung der innern Verwaltung, seitdem Hardenberg als Staatskanzler (1810—1822) dieselbe leitete. Sie begann (1810) mit einer neuen Anordnung des Steuerwesens, indem die bisherige Steuerfreiheit adeliger Besitzungen aufgehoben, die Binnenzölle abgeschafft, die Akzise (von 2000 Gegenständen, die sie ehemals umfaßte, auf etwa 20) beschränkt, völlige Gewerbefreiheit gestattet wurde. Die freigeworde- nen (früher erbunterthäuigen) Bauern-Familien erhielten gegen Ab- tretung eines Theiles ('/* bis V?) der bisher von ihnen bebauten Ländereien an die Gutsherren das Uebrige als freies Grundeigen- thum. Die Theilnahme Preußens an denl Feldzuge Napoleon's ge- gen Rußland s. S. 143 und an dem Befreiungskämpfe in den I. 1813—15 s. S. 144 ff. Der Errichtung der Landwehr und des Landsturms (nebst der Stiftung eines eisernen Kreuzes) folgte bald (1814) die allgemeine Verpflichtung aller Waffenfähigen zum Kriegsdienste. Nachdem durch den Wiener Kongreß der Besitzstand des Staates festgestellt worden war, erhielt derselbe seine Eintheilung in 10 (später 8) Provinzen, 28 (später 25) Regierungsbezirke, und in 345 (später 335) laud- räthliche Kreise. Die schon früher beschlossene Einsetzung des Staats- rathes als höchste berathende Behörde kam zur Ausführung (1817), die Verwaltung des Schatzes, so wie die der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten erhielten besondere Ministerien, die protestantische Kirche eine Synodal-Verfassung und die Vereinigung der lutherischen und reformirten Confession zu einer evangelischen Kirche wurde eingeleitet, während ein (von Niebuhr unterhandeltes und von Hardenberg in Rom abgeschlossenes) Concordat mit dem

4. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 127

1852 - Koblenz : Bädeker
Joseph's Ii. Selbstregikrung. Der deutsche Fürstenbund. 127 schen dem Inn, der Donau und der Salza, kam zu Oesterreich, welches dadurch eine unmittelbare Verbindung mit Tirol erhielt. 3. Joseph's Ii. Selbstregierung 1780 — 1790. Joseph's Mutter, Maria Theresia, hatte ihren Gemahl und nachher ihren Sohn nur zum Mitregenten angenommen, sie lei- tete vorzugsweise die Regieruugsgeschäfte in ihren Erbstaaten, wählte mit ausgezeichnetem Scharfsinne ihre Rathgeber, machte viele zweck- mäßige Einrichtungen (Vereinfachung der Rechtspflege, Abschaffung der Tortur, Milderuug der Leibeigeuschaft u. s. w.) und wußte mit Muth und Nachdruck Oesterreichs Stellung im politischen Systeme Europa's gegen ihre Anfangs zahlreichen Feinde zu behaupten. Erst nach ihrem Tode konnte Joseph H. mit seinen Reform-Entwür- fen hervortreten. Nur war sein rascher Eifer für Alles, was er als gut erkannte, zu wenig durch Vorsicht gemäßigt. Am eingreifendsten waren seine Neuerungen in den kirchlichen Angelegenheiten (Toleranz- edict, Verleihung bürgerlicher Rechte an die Juden, Aufhebung der meisten Klöster, Beschränkung der Verbindung der Geistlichen mit Rom), welche ihn mit dem Papste Pius Vi. entzweiten, der ihn auch durch einen persönlichen Besuch in Wien nicht bewegen konnte, diese Neuerungen aufzuheben, wenn auch in der Ausführung dersel- den manche Beschränkung eintrat. Doch vor seinem Tode widerrief er alle seine Neuerungen, die Aufhebung der Leibeigenschaft und das Toleranzedict ausgenommen. Seinen Lieblingsplan, Baiern zu erhalten und dadurch seine Staaten im W. abzurunden, gab Joseph nicht auf und schlug des- halb dem Kurfürsten Karl Theodor vor, Baiern an Oesterreich ab- zutreten und dafür die entfernten österreichischen Niederlande unter dem Titel eines Königreichs Burgund zu nehmen. Der Kurfürst willigte in diesen Ländertausch ein, aber der Herzog von Pfalz-Zwei- brücken verwarf ihn und wandte sich an Friedrich Ii., welcher den Vergrößerungsplänen Joseph's H. eine Verbindung der 3 protestan- tischen Kurfürsten unter dem Namen des deutschen Fürstenbun- des entgegenstellte (1785). Die Kunde von diesem Tauschproject brachte in den Niederlanden selbst eine allgemeine Mißstimmung her- vor und hier fanden Joseph's Reformen offenen Widerstand, da die Niederlande unter allen österreichischen Erbländern die größte An- hänglichkeit an ihre Verfassung und ihre ausgedehnten Rechte hatten. Geringe Widersetzlichkeit gegen einzelne Maßregeln, besonders gegen

5. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 128

1852 - Koblenz : Bädeker
128 Ursachen und Ausbruch der französischen Revolution. seine Neuerungen im Kirchenwesen, bewog den Kaiser (1789) die bisherige Verfassung von Brabant nebst allen Privilegien aufzuheben. Dies veranlaßte einen allgemeinen Abfall aller Provinzen außer Luxemburg zu derselben Zeit, als Oesterreich in Verbindung mit Rußland sich in einen Krieg mit den Türken eingelassen hatte. Jo- seph's Bruder und Nachfolger Leopold I!., 1790 — 1792, beendete den Türkenkrieg durch Rückgabe aller gemachten Eroberungen und den Aufstand des „vereinigten Belgiens" durch Waffengewalt, aber zugleich durch Herstellung der Verfassung und der Privilegien. 8- 28. Der Krieg der ersten Koalition gegen Frankreich 1792 — 97. In Frankreich kam 1789 die Revolution zum Ausbruche, welche längst vorbereitet war a) durch die unermeßliche Staatsschuld, ent- standen durch die Kriege und die grenzenlose Verschwendung des Hofes, d) durch die ungleiche Vertheilung der öffentlichen Lasten, welche der Bürger und Landmann fast allein tragen mußte, während der Adel und die Geistlichkeit, obgleich im Besitze der höchsten und einträglichsten Aemter und der größten Reichthümer und Vorrechte, nur gering besteuert waren, e) durch die Verbreitung revolutionärer Grundsätze in den Werken der geistreichsten Schriftsteller, d) durch die willkührliche Regierung der Könige und Minister feit Ludwig Xiv. Der König Ludwig Xvi. berief, nachdem sich seine schnell wech- selnden Finanzminister in den verschiedenartigsten Maßregeln zur Abstellung des bedeutenden jährlichen Deficits erschöpft hatten, die allgemeinen Reichsstände nach Versailles. Aber in der Versammlung der Abgeordneten entstand über die Art der Abstimmung (nach Köpfen oder nach Ständen) gleich Anfangs ein Zwiespalt, welcher den dritten Stand veranlaßte, sich allein als Nationalversammlung zu erklären und, anstatt die Erledigung der Finanzfrage zu seiner Hauptaufgabe zu machen, eine neue Verfassung zu beschließen, welche Frankreichs Zustand ganz umgestaltete. Das Lehnsystem nebst allen Privilegien des Adels und der Geistlichkeit ward aufgehoben, der Adel und die meisten Mönchsorden abgeschafft, Gleichheit der Besteuerung und der politischen Rechte für alle Bürger eingeführt, dem Könige nur die vollziehende Gewalt gelassen, die gesetzgebende aber auf eine vom Volke gewählte Versammlung von Abgeordneten übertragen. Der höhere Adel wanderte nun aus und sammelte sich an den Grenzen (namentlich auch in Coblenz) mit dem Plane aus-

6. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 155

1852 - Koblenz : Bädeker
Versuche zur Umgestaltung der Bundesverfassung. 133 Während der Umgestaltung der Verfassung in den Einzelstaaten hatte eine aus Abgeordneten von ganz Deutschland (einschließlich der Provinzen Ost- und Westpreußen, Schleswigs und des deutschen Theiles von Posen) gebildete „verfassunggebende Versamm- lung" in Frankfurt eine provisorische Centralgewalt für das ge- sammte Deutschland gebildet und den Erzherzog Johann von Oester- reich zum Reichsverweser für Deutschland gewählt. Die Versamm- lung beschäftigte sich unter heftigen Parteikämpfen mit der Feststellung der Grundrechte des deutschen Volkes und mit der Berathung der deutschen Reichsverfassung; die auf Grund derselben dem Könige von Preußen angebotene erbliche Kaiserwürde wurde von diesem nicht an- genommen und die Versammlung durch Abberufung der Abgeord- neten Seitens der Regierungen aufgelöst. Ein angeblich für die Durchführung der Reichsverfassung sich in Sachsen, der Pfalz und Baden erhebender Aufstand wurde von preußischen Truppen schnell unterdrückt. S- 36. Culturzustand Deutschlands in neuerer Zeit. 1) Kirchliche Verhältnisse. Die Stiftung neuer Orden, wie der Capuziner, Ursulinerinnen u. s. w. uitb die Reform schon bestehender förderte die seit dem Tridentiner Concilium begonnene Verbesserung des Klosterlebens. Am einflußreichsten wirkte die von Ignatius Loyola gestiftete Gesellschaft Jesu (s. S. 97), bis Papst Clemens Xiv. sich von den Bourbonischen Höfen bewegen ließ, den Orden aufzuheben (1773), den jedoch Pius Vh. wiederherstellte (1814). Die Säcularisation der geistlichen Herrschaften, welche seit der Reformation begonnen hatte, durch den westphälischen Frieden , und durch Joseph Ii. erneuert worden war, kam durch den Reichs- deputationshauptschluß vollständig zur Ausführung. — In der pro- testantischen Kirche entstand zu Herrnhut in der Lausitz 1722 durch die Bemühungen des Grafen von Zinzendorf die evangelische Brü- dergemeine der Herrnhuter. Eine Vereinigung (Union) der lutheri- schen und reformirten Kirche zu einer evangelischen erfolgte bei der Feier des dritten Reformations-Jubiläums (31. Oct. 1817) zuerst in Nassau und Preußen, bald darauf auch in andern Staaten. 2) Die wesentlichen Veränderungen, welche die Reichs Ver- fassung durch den westphälischen Frieden, die Stiftung des Rhein-

7. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 176

1852 - Koblenz : Bädeker
176 Friedrich Wilhelm Iv. Papste die Verwaltung der katholischen Kirche durch 2 Erzbischöfe und 6 Bischöse organisirte. Die letzten Jahre Hardenberg's (j- 1822) waren vorzugsweise den Finanzverhältnissen des Staates gewidmet. Das indirekte Abgabensystem wurde neu geordnet, die Staatsausgabe (auf 50 Mill. Thlr.) und die Staatsschuld (auf 180 Mill. Thlr.) festgestellt, eine Hauptverwaltung der letzten: eingerichtet und zur Tilgung derselben jährliche Domainenverkäufe angeordnet. Die Stö- rung der reich ausgestatteten Universitäten Berlin (1810), Breslau (1811, statt Frankfurt) und Bonn (1818) so wie einer Menge höhe- rer und niederer Unterrichtsanstalten in Verbindung mit Erweiterung 'und Verbesserung der bestehenden erhoben die geistige Bildung des Volkes auf eine höhere Stufe als in irgend einem andern Haupt- staate Europas, während die fortwährende umfangreiche Vermehrung der Landstraßen, die Verbesserung der Wasserstraßen, die große Aus- dehnung der Postverbindungen, Handelsverträge und vor Allem der von Preußen gestiftete deutsche Zollverein (1834) Handel und Ge- werbfleiß förderten. Zu einer Volksvertretung ward der Grund ge- legt durch Einführung von Provinzial-Landtagen mit berathender Stimme (1823). Nachdem 6) 'Friedrich Wilhelm Iv. (reg. seit 1840) schon im An- fänge seiner Negierung den Provinzial-Landtagen durch öftere Zu- sarnmenberufuug, ständische Ausschüsse und größere Oeffeutlichkeit ihrer Verhandlungen eine höhere Wirksamkeit verliehen hatte, gab . er 1847 den ständischen Verhältnissen eine weitere Entwickelung durch Vereinigung der acht Provinziallandtage zu einem „vereinigten Land- tage" mit dem Rechte der Bewilligung neuer Anleihen so wie der Zustimmung zur Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Steuern. Diesem folgte im I. 1848 die Verleihung einer Verfas- sung, derzufolge der König die gesetzgebende Gewalt mit zwei Kam- in ern theilt.

8. Kleine Lebensbilder aus dem Mittelalter - S. 24

1872 - Elberfeld : Bädeker
— 24 — in den »ngen der Welt als Nachfolger der römischen Imperatoren und als erster Herr und Gebieter auf Erden da. __ 6eheu zu einer für die Menschheit erfreulicheren Seite der Thätigkeit Carls über, nämlich zu feinen Staatseinrichtungen und den Veranstaltungen, welche die Bildung feiner Völker und ihre geistige Hebung bezweckten. Zunächst, um das Regiment in feiner Hand zu haben, schaffte er überall die Herzogswürde ab und theilte das ganze Land in kleine Bezirke ober Gaue, über die er Grasen setzte, welche die Versamm- lmigen leiten und bei den Gerichten den Vorsitz führen sollten. £)iefe Grafen würden durch sogenannte Senbgrafen beaufsichtigt, zwei königliche Beamte, einen weltlichen und einen geistlichen, die jährlich viermal den ihnen angewiesenen Bezirk bereisten und die Beschwerben der Unterthanen zu untersuchen und Ungerechtigkeiten zu steuern hatten. Ueber die Ergebnisse ihrer Wahrnehmungen mußten sie dann aus den Reichstagen Bericht abstatten; diese wurden jähr-lich zweimal gehalten, der eine im Mai, das uns schon bekannte Maifeld, der zweite im Herbste. Was der Reichstag beschloß, erhielt Gesetzeskraft, sobald es vom Könige bestätigt war; diese Gesetzesbestimmungen hießen Capitnlarien. An den Grenzen seines Reiches stellte er einen größeren District von mehreren Gauen unter einen blonderen Beamten, der Markgraf hieß; denn das alte echt deutsche Sbort für Grenze ist Mark. Eine wichtige und angesehene Würde bekleidete der Pfalzgraf, d. h. der Aufseher der Pfalz oder des Palastes; er versah die Stelle des Königs, wenn dieser abwesend war. _ Heer Carls bestand aus dem sogenannten Heerbann oder Heribann, d. h. dem Aufgebot aller freien Männer, welche sich ans eigenen Mitteln bewaffnen und auf drei Monate unterhalten mußten. Was er für die geistige Bildung seiner Volker that, kann hier nur im Allgemeinen angedeutet werden. Er achtete die Religion und ihre Diener sehr hoch und gab den Geistlichen bedeutende Vor- rechte, forderte aber auch, daß sie ein ihres Berufes würdiges Leben führten. Er sorgte namentlich dafür, daß die für die Kirche bestimmten Abgaben, die Zehnten, regelmäßig abgeliefert wurden, was bisher nicht immer geschehen war, ließ viele Kirchen bauen und die vorhandenen verschönern. Zur Verbesserung des Gottesdienstes bestellte er Sänger und Orgelspieler aus Italien, richtete Singschulen

9. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 76

1876 - Leipzig : Bädeker
76 Wilhelm I. Erneuerung der deutschen Kaiserwürde. §. 16. einem Deutschen Bunde erweitert, diesem auf Vorschlag des Königs Ludwig Ii. von Baiern der Name des Deutschen Reiches beigelegt und von dem Oberhaupte desselben, dem Könige Wilhelm, der (erbliche) Titel eines Deutschen Kaisers angenommen, 18. Jan. 1871. Der erste deutsche Reichstag (21. März bis 15. Juni) genehmigte die vom Bundesrathe ihm vorgelegte Deutsche Reichsverfassung, der die (1867 beschlossene) Verfassung des Norddeutschen Bundes als Grundlage'diente. Das Bundesgebiet besteht aus den 25 deutschen Staaten und dem unmittelbaren deutschen Reichslande Elsaß-Lothringen. Die Reichsgesetze, welche den Landesgesetzen vorgehen, werden beschlossen durch den Bundesrath und den Reichstag; die-Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern (Bevollmächtigten) der Mitglieder des Bundes, welche im Ganzen 58 Stimmen führen (das 1866 erweiterte Preußen 17). Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Er hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg (mit Zustimmung des Bundesrathes) zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen; ihm steht es zu, den alljährlich zusammentretenden Bundesrath und Reichstag zu berufen, zu vertagen und zu schließen. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte desselben steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. Der Kaiser ver-künbet die Bunbesgesetze und überwacht beren Ausführung. Der Reichstag (bestehenb aus 397 Abgeorbneten) geht aus allgemeinen und birecten Wahlen auf 3 Jahre mit geheimer Abstimmung hervor. Die Kriegs-Marine des Reiches ist eine einheitliche unter dem Oberbefehle des Kaisers. Ebenso tobet die gesammte Landmacht des Reiches ein einheitliches Heer, welches im Krieg und Frieden unter bent Befehle des Kaisers steht.

10. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 46

1876 - Leipzig : Bädeker
46 Friedrich Wilhelm Ii. Zweite und dritte Theilung Polens. §. 13. der französischen Directorialregierung einen Separatfrieden zu Basel (5. April 1795), demzufolge es seine Länder auf dem linken Rheinufer (die Hafte des Herzogthums Cleve, so wie Obergeldern und Mors) den Franzosen überließ unter der Bedingung, beim künftigen allgemeinen Frieden des deutschen Reiches dafür entschädigt zu werden. Die zweite und dritte Theilung Polens 1793 und 1795. Auch nach der ersten Theilung Polens herrschte Rußland in dem noch übrigen Reiche ziemlich unumschränkt. Ein günstiger Augenblick, die Selbständigkeit Polens wieder zu gewinnen schien 1788 gekommen, als Rußland in einen Doppelkrieg mit der Türkei und mit Schweden verwickelt war. Die sog. patriotische Partei ließ daher auf einem Reichstage, auf welchem zwei Drittel der Mitglieder fehlten, eine neue Verfassung mit erblicher Thronfolge und Abschaffung des liberum veto durch Acclamation annehmen und sofort von den wenigen anwesenden Senatoren und Landboten sowie vom Könige beschwören. Gegen diesen kühnen Staatsstreich bildete sich unter russischem Einflüsse eine Con-söderation zu Targowice zur Herstellung der alten „rechtmäßigen" Verfassung. Russische Truppen rückten in Warschau ein, und die Parteiführer der Patrioten flohen außer Landes. Als nach dem unglücklichen Ausgange des ersten Feldzuges der Verbündeten gegen Frankreich Preußen sich von der Coalition zurückzuziehen drohte, wenn es für feine Kriegskosten keine Entschädigung in Polen erhalte, willigte Katharina Ii. in eine zweite Theilung Polens 1793, bei welcher Rußland die ukrainischen Provinzen und einen großen Theil von Litthanen erhielt, Preußen aber, außer Danzig und Thorn, die mit Westpreußeu vereinigt wurden, ungefähr das heutige Großherzogthum Posen (als „Südpreußen"). Ein unter russischem Einflüsse gewählter Reichstag zu Grodno (der sog. „stumme Reichstag") widersprach jener Theilung nicht, und das Schweigen der bezahlten Landboten ward als Zustimmung genommen. Schon im nächsten Frühjahre erneuerten die Polen den Krieg für ihre Selbständigkeit unter Thaddäus Kosciuszko's Führung und vertrieben die Russen aus Warschau. Sofort führte König Wilhelm Ii. selbst eine Armee nach Polen, besiegte den Kosciuszko (bei Rawka) und schloß Warschau ein; aber ein Aufstand in Südpreußen nöthigte ihn, die Belagerung der polnischen Hauptstadt aufzuheben. Indessen unterlagen die Polen bald den herbeigeeilten stärkeren russischen Heeren (unter Suworow und Fersen). Als nach der Uebergabe Warschaus an die. Russen die Verhandlungen über
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