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1. Altbayerische Geschichte in Lebensbildern für Volksschulen - S. 54

1871 - Landshut : Thomann
— 54 — des Uebermaßes von Amtsgeschäften und Arbeiten fand Kreittmayr Zeit, Gesetzbücher zu verfassen, welche zum Theil unübertroffen sind. Es erschien von ihm das Strafgesetzbuch, die bayerische Gerichtsordnung, das bayerische Landrecht, eine Mauth-oder Wechselordnung, ein Lehr- und Handbuch zu seinen Gesetzbüchern, ein Grundriß des allgemeinen deutschen und bayerischen Staatsrechtes, eine Sammlung der Verordnungen der inneren Verwaltung und Anderes. Die meisten seiner Gesetzbücher versah er mit scharfsinnigen Bemerkungen. Noch heut-zutag wird in der Hauptsache das gerichtliche Verfahren in Bayern nach Kreittmayrs Gerichtsordnug geleitet. Sein Landrecht zeichnet sich besonders durch lichtvolle Darstellung und klare Begriffsbestimmungen aus. Diese riesenhaften Arbeiten waren ihm nur möglich durch seine außerordentlichen Fähigkeiten, durch einfache Lebensweise und körperliche Gesundheit. Er brachte sein Leben auf 85 Jahre und starb im Jahre 1790. Der Churfürst Karl Theodor rief bei seinem Tode schmerzlich bewegt aus: „Nun habe ich meinen besten Freund verloren." Für Bayern aber ist er nicht gestorben, er lebt fort in seinen Werken. Sein Leib ruht in der Familiengruft zu Offenstetten, wo ihm seine Söhne einen Obelisken (spitze Säule aus Stein) als Denkmal errichteten. Das dankbare Vaterland setzte ihm

2. Neuzeit - S. 92

1913 - Landshut : Hochneder
— 92 — der Nation streben in unendlicher Zersplitterung auseinander: jeder Stand, jede Stadt, jede Landschaft eine Welt für sich selber. Im Innern eine große, aber lose Genossenschaft fürstlicher Herrschaften und freier Städte, die, unter sich in stetem Hader, nur darin einig waren, keine Reformen zur Stärkung der Reichsgewalt zuzulasseu, war das Reich nach außen zu Angriff und Abwehr gleich unbehilflich und ohnmächtig. Die Reichstage schienen nur da zu sein, um dessen Zerrissenheit aller Welt zu offenbaren. Politisch zufrieden lebten die wackersten Männer unter einem Zustande, der ein Land mit nicht viel weniger als 30 Millionen Menschen, mit 2300 Städten und 100000 Dörfern zu größerer Ohnmacht verurteilte, als irgend ein anderes, volksärmeres europäisches Land. Als 1766 Frankreich das Herzogtum Lothringen erwarb, sprach ein Reichsgutachten, das die Abtretung genehmigte, dem Kaiser den „verbindlichsten Dank" aus für seine „aus Friedensliebe gefaßte großmütige Entsagung". Dem Kaiser bestritt niemand die Ehre über die ganze Christenheit zu herrschen, aber niemand wollte von der Ausübung dieses Rechtes etwas wissen und so war der deutsche Kaiser, wie der Herzog Rohan sagte, der erste an Ehren, der letzte an Gewalt. Was die deutsche Krone an wertvollen Rechten, Regalen, Zöllen einst wirklich besessen hatte, das war längst als Geschenk oder erzwungenes Opfer in die Taschen der Herren Stände gewandert. Wo es sich um Beraubung der Krone, um Besteuerung des Kaisers, denn dies war die beliebteste Form der Reichssteuer, handelte, da war alles einig unter den Ständen, weltlich und geistlich, Fürsten und Städte, katholisch und evangelisch. Auf der Bestellung eines Reichspfennigmeisters aber bestanden sie und noch 1658 wurde dem Kaiser in der Wahlkapitulation aufgetragen, er solle darauf sehen, daß die Präsidenten und Räte des Reichshofrates ihre Besoldungen richtig und ohne Abgang aus der Hofkammer und aus den bei dem Reiche eingehenden Mitteln zugezahlt erhielten. Die ganze Ohnmacht des Reiches zeigte sich in seiner Wehrlosigkeit. In den Zeiten seiner Größe hatte Deutschland seine gefährdete Ostgrenze mit dem eisernen Gürtel der kriegsbereiten Marken umschlossen. Jetzt, da beständig vom Westen her der Angriff drohte, lagen dicht vor Frankreichs begehrlichen Händen die schwächsten, die waffenlosen Glieder des Reiches. 1663, als die Türken siegreich schon in Mähren eindrangen, gelangte man über der Menge von Vorfragen, in welcher Ordnung zu beraten sei, erst binnen Jahresfrist zur Hauptsache. Als zu Beginn des spanischen Erbfolgekrieges das Reichsheer in der Höhe von 120000 Mann aufgebracht werden sollte, stellte sich aber sofort heraus, daß die wenigsten Stände im Ernste daran dachten, sich den Beschlüssen des Reichstages zu fügen. Die militärische Verfassung des Reiches stand in unmittelbarer Beziehung mit dem gänzlich ungenügenden Reichsfinanzwesen. Die Bewilligungen des Reichstages kamen fast immer zu

3. Neuzeit - S. 99

1913 - Landshut : Hochneder
— 99 — Ii. Wie die Nationalversammlung dem Lande eine Verfassung gab. a) Abschaffung aller Standesvorrechte. Nachdem der Staatsbankrott unvermeidlich schien, entschloß sich der König die „Generalständekammer" nach Versailles einzurufen. Entgegen dem Herkommen erklärten sich die Abgeordneten des 3. Standes selbst als „Nationalversammlung" und forderten die Vertreter der beiden ersten Stände auf mit ihnen in gemeinsamem: Beratungen zusammenzuwirken. Die Not zwang Adel und Geistlichkeit nachzugeben. Und so entstand an Stelle der alten feudalen Ständekammer ein modernes Abgeordnetenhaus, das zunächst daran ging, alle Standesvor-rechte abzuschaffen. Nachdem so das 1000 jährige Gebäude des mittelalterlichen Feudalstaates in beispiellosem Wettlaufe der Beteiligten x) durch eine einzige Nachtsitzung zertrümmert war, ging die Nationalversammlung daran, einen neuen Staat an seine Stelle zu setzen. b) Beschränkung der königlichen Gewalt. Sie stellte an die Spitze der Verfassung die sogen. Menschenrechte. Jedes Amt im Zivil- und Militärdienst sollte sortan allen Staatsbürgern gleich erreichbar sein. Das Einkammersystem wurde beschlossen und dem König nur ein aufschiebendes Einspruchsrechts zugestanden. Tie absolute Monarchie war damit in eine konstitutionelle, d. h. das unumschränkte Königtum in ein eingeschränktes umgebildet. c) Anerkennung der Verfassung durch den König. Während die Gesetzgeber zu Versailles an der neuen Verfassung arbeiteten, tobte in der nahen Hauptstadt der helle Aufruhr?) Dort gab es gegen 100000 Menschen, die nicht wußten, wo sie über Nacht schlafen sollten, Leute ohne Brot und ohne Heimat, deren letzte Unterkunft zum Teil das Zuchthaus oder die Galeere gewesen war. Paris, die Riesenstadt, glich einem Vulkan, der einem Ausbruch eutgegeuging. Es ist die Zeit, in der das Klubwesen 4) zu ungeheurer Macht wurde, neben welcher kein Königtum und keine Nationalversammlung mehr etwas galt. Die Nationalversammlung wurde genötigt aus Versailles in die Hauptstadt zu übersiedeln, der König und seine Familie in den *) Der Adel ging selbst voran in dem Verzichte auf sein Recht, ebenso der Klerus, die Städte und Körperschaften. ) Befugnis durch Einspruch die Gültigkeit eines beschlossenen Gesetzes um vier Jahre hinauszuschieben. 8) Die Menge stürmte die Bastille (das französische Staatsgefängnis) und ' inachte sie dem Erdboden gleich. Ursache war die Haltung des Königs, der geworbene Truppen um Versailles versammelte, einen beim Volke sehr beliebten Minister ungnädig entließ und der Nationalvertretung nur widerwillig Zugeständnisse machte. _ 4) Der älteste Klub war der Jakobinerklub, so genannt, weil er seine -Sitzungen in einem ehemaligen Jakobinerkloster abhielt. Seine Abzweigungen, im ^ahre 1791 gegen 2000, dehnten sich über ganz Frankreich aus. 7*

4. Neuzeit - S. 149

1913 - Landshut : Hochneder
— 149 — in Deutschland schwierig, so ttmrbe sie noch bedeutend dadurch erschwert, daß dabei das entscheidende Wort das Ausland zu sprechen hatte, das eine politische Erstarkung Gesamtdeutschlands nicht wünschte. So wurde dem Verlangen deutscher Vaterlandsfreunde nach Errichtung eines Reiches und Kaisertums nicht entsprochen, sondern eine ganz lockere Verbindung, „Der Deutsche Bund" geschaffen?) Dieser bestand bei seiner Errichtung aus 39 souveränen Staaten/) deren Bevollmächtigte die gemeinsamen Bedürfnisse auf dem Bundestag zu Frankfurt am Main unter dem Vorsitz Österreichs wahrnehmen sollten. Auch der Könia der Niederlande als Inhaber des Großherzogtums Luxemburg und der König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg waren für die genannten Länder Bundes-mitglieder. Die deutsche Nation als solche erhielt im Bunde keine Vertretung. !) Zweck des Bundes war die Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und die Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten. S) Bayern war der drittgrößte Staat im Bunde.

5. Neuzeit - S. 151

1913 - Landshut : Hochneder
- 151 — für die Oberpfalz, Neuburg und Sulzbach aufgehoben und die Verwaltung des ganzen Landes Fachministerien unterstellt, deren Wirkungskreis nicht nach örtlichen, sondern nach sachlichen Gesichtspunkten umschrieben war. Als Zentralbehörden bestanden daher seit 1799 vier und seit 1808 fünf Fachministerien, nämlich das des Äußern, der Justiz, der Finanzen, des Innern und des Krieges. Die Schaffung eines Ministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten erfolgte erst 1846 und die Bildung eines Verkehrsministeriums 1903. 3. Die Kreisregierungen als Mittelbehörden. Die wiederholten Abtretungen und Erwerbungen von Gebietsteilen machten eine öftere Veränderung der Verwaltungsbezirke notwendig. Nach der Einteilung des Landes von 1803 in 6 Provinzen brachte die Konstitution von 1808 im Interesse der Staatseinheit eine neue räumliche Einteilung. Um alle Eifersucht und das Andenken an die früher zwischen den einzelnen Provinzen, Städten und Herrschaften oft lange andauernden Zwistigkeiten zu tilgen, wurde das Reich nach französischem Muster, ohne Rücksicht auf historische Vergangenheit, lediglich nach geographischen und statistischen Gesichtspunkten in 15 Kreise eingeteilt, die aber 1810 auf 9 reduziert, 1817 auf 8 festgelegt und bis 1837 nach Flüssen,*) von da an aber nach Volksstämmen benannt wurden. Gleichzeitig wurden die General-landesdrrektion und die Landesdirektionen ausgelassen; an ihre Stelle traten 1808 als Mittelbehörden für je einen Kreis die Generalkommissariate, die Vorläufer der heutigen, seit 1837 bestehenden Kreisregierungen. Wie der Staatsregierung der Landtag, so steht auch der Kreisregierung bei der Verwaltung der Kreisangelegenheiten eine Volksvertretung bei, d. i. der 1827 eingeführte Landrat, zu dem die Vertreter der unmittelbaren Städte, der Distriktsgemeinden, des Großgrundbesitzes, der wirklichen Pfarrer und der Universitäten gehören. 4. Die Distriktsverwaltungen als U n t e r b e h ö r d e n. Aus finanziellen Gründen und wegen der Schwierigkeit der sachlichen Abgrenzung blieben in den Unter- oder Außenbehörden Justiz und Verwaltung noch vereinigt; aber mit der Verschiedenheit der Außeubehördeu wurde durch kurfürstliche Verordnung von 1802 aufgeräumt. Art Stelle des Landgerichts, des Pflegegerichts und der Pflege trat bis 1862 das einheitliche Landgericht. Für die Einnahme und Verrechnung der Staatsgefälle wurden Rentämter geschaffen, ebenso Forstämter organisiert. Zur Aufhebung der Hofmarksobrigkeit konnte man sich noch nicht entschließen; sie sollte erst 1848 Jsarkreis (München), Oberdonaukreis (Augsburg), Unterdonaukreis (Passau), Regenkreis (Regensburg), Rezatkreis (Ansbach), Obermainkreis (Bayreuth), Untermainkreis (Würzburg), Rheinkreis (Speyer).

6. Neuzeit - S. 152

1913 - Landshut : Hochneder
— 152 — fallen Es wurde nur die Staatsaufsicht verschärft und die grund-herrliche Gerichtsbarkeit einheitlich geregelt. Den Abschluß der Reformen bildete 1862 die Loslösung der Notariatsgeschäfte von den Gerichten durch die Aufstellung eigener Notare und die völlige Trennung der Verwaltung von der Justiz durch die Errichtung der Bezirksämter. Als unterste Verwaltungsbehörden bestehen seitdem für das ganze Land 163 Bezirksämter und 43 kreisunmittelbare Städte. Bei den Beratungen über gemeinsame Angelegenheiten eines Bezirkes ist die Bevölkerung durch den Distriktsrat vertreten. 5. Die Gemeindeverwaltung. a) Befugnisse der Ortsgemeinden. Im Territorialstaate war die Wirksamkeit der äußeren Behörden nicht bloß von den Hofmarken, sondern auch von den politischen Gemeinden der Städte, Märkte und Obmannschaften unterbrochen worden. Diese Ortsgemeinden waren mit höheren Befugnissen ausgestattet als heutzutage; sie besaßen das Recht der selbständigen Finanzverwaltung und Besteuerung und dazu polizeiliche und selbst gerichtliche Befugnisse, die fünf Hauptstädte München, Landshut, Burg-hansen, Straubing und Ingolstadt sogar die höhere Gerichtsbarkeit. Gegen solche Privatherrschaften strebte sich der Staatsbegriff Mont-gelas'. Verordnungen von 1802 und 1803 nahmen den Magistraten der Hauptstädte die Gerichtsbarkeit und die Polizei. Eine Verordnung von 1806 dehnte die Reformen auf die übrigen Stadt- und größeren Marktgemeinden aus und das Jahr 1808 brachte dieselben für sämtliche Gemeinden. An Stelle der Gemeindeobrigkeit trat von da ab in allen Gemeinden eine von der Regierung ernannte Lokalbehörde. Etwas Lebensfähiges hat aber erst das Gemeindeedikt vom 17. Mai 1818 geschaffen, das die Gemeinden in Stadt- und Landgemeinden teilte und ihnen das Selbstverwaltungsrecht wieder zurückgab. Es ist ein Grundsatz des Verfassungsrechtes, den kleinsten Körperschaften in solchen Dingen, welche bloß örtliche Verhältnisse betreffen, das Selbstverwaltungsrecht zu belassen, weil dies Ersparnisse möglich macht und das Volk zu gemeinnütziger Tätigkeit und Gesinnung führt, der Staatsverwaltung dagegen einen erheblichen Teil der Geschäfte abnimmt. Die Gemeinden besitzen nämlich das Recht ihr Vermögen und die örtlichen Stiftungen selbst zu verwalten, Umlagen zu erheben, die Gemeindeanstalten zu leiten und zu beaufsichtigen und ihr Polizei-, Armen-, Schul- und Kirchenwesen zu ordnen. Sie üben jedoch diese Befugnis nur unter Staatsaufsicht, die gegenüber den unmittelbaren Städten (mit mehr als 2000 Familien) durch die Kreisregierungen, gegenüber den Stadtgemeinden teils durch die Kreisregierungen, teils durch die Polizeibehörden, gegenüber den Landgemeinden durch die Polizeibehörden allein gehandhabt wird.

7. Neuzeit - S. 153

1913 - Landshut : Hochneder
— 153 — b) Gemeindebehörden und Gemeindevertretung. Das Edikt schuf als Verwaltungsbehörden für Stadtgemeinden den Magistrat, der je nach der Einwohnerzahl ans 1 oder 2 rechtskundigen Bürgermeistern, einem oder mehreren Rechtsräteu und 6—20 bürgerlichen Magistratsräten gebildet ist. In Landgemeinden entspricht dem städtischen Magistrat der Gemeindeausschuß, der aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten und 4—24 Gemeindebevollmächtigten besteht. Volksvertretung der Stadt ist das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten, dessen Mitgliederzahl dreimal so groß ist, als jene der bürgerlichen Magistratsräte. Das Gemeindekollegium ist auf 9 Jahre gewählt; alle 3 Jahre tritt das ältere Drittel aus. Es ist in allen wichtigen Gemeindeangelegenheiten zu Rate zu ziehen. Gemeindevertretung in der Landgemeinde ist die Versammlung aller stimmberechtigten Bürger der Gemeinde. Die Gemeindeversammlung ist nur bei einigen, ausdrücklich aufgezählten Angelegenheiten heranzuziehen; im übrigen gilt der Gemeindeausschuß als Gemeindevertretung. 6. Einheitliche Gestaltung der Rechtspflege. Grundsatz: Gleichheit der Gesetze. a) Die Gerichtsbehörden. Neben den kürfürstlichen Behörden übten früher auch der Adel, die Klöster und Magistrate Gerichts- und Rechtshandlungen. Nachdem jetzt der König allein die volle Oberherrlichkeit führte, wurde im ganzen Königreiche die Rechtspflege nur mehr in seinem Namen durch die von ihm ernannten, unabhängigen Richter der neuen Gerichtshöfe ausgeübt. Mit dem 1. Januar 1809 traten die neuen Gerichtsbehörden in Tätigkeit und alle anderen hörten auf. Als Untergerichte bestanden von da ab in jedem Kreise die vom Magistrate unabhängigen Stadtgerichte mit einem rechtskundigen Stadt- oder Marktrichter, und für die Landgemeinden die (1802) an Stelle der alten Pflegeämter getretenen Landgerichte sowie die Patrimonial-gerichte der mediatisierten Fürsten und Grasen. Den gutsherrlichen Gerichten wurde die Strafjustiz entzogen und ihnen nur die freiwillige (nicht streitige) Gerichtsbarkeit und die niedere Polizei belassen. Sämtliche Untergerichte waren erste Instanz in Zivilrechts- und instruierende Behörden in Strafrechtssachen. Zweite Instanz in Zivil-rechts- und erste entscheidende Stelle in Strafrechtssachen bildeten 9 Appellationsgerichte und 1 Oberappellationsgericht. Bei den höheren Gerichtsbehörden wurde damals schon die Verwaltung von der Rechtspflege getrennt, in den untersten Instanzen erst 1861. b) Das neue Strafgesetz. Um den alten wie den erworbenen Gebietsteilen eine Rechtseinheit zu geben, beschäftigte man sich jahrelang mit dem Gedanken

8. Neuzeit - S. 157

1913 - Landshut : Hochneder
— 157 — bedingt durch den Besitz des Staatsbürgerrechtes, die Zugehörigkeit zu eittem christlichen Glaubensbekenntnis und das zurückgelegte 30. Lebensjahr. Iii. Regelung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. 1. Beschränkung der Vorrechte des Adels. Einer besonders günstigen Stellung hatte sich bis ins 19. Jahrhundert herauf der Adel erfreut. Er zählte neben dem Landesherrn, der Kirche und den Kommunen zu den Grundherrn des Landes. Etwa 23 Prozent sämtlicher Bauernhöfe standen im Eigentum adeliger Grundherren. Der größere Teil des Adels hatte Sitz und Stimme in der Landschaft und sprach in dieser Versammlung meist das entscheidende Wort. Mit Hilfe des ständischen Zusammenschlusses war es den adeligen Grundherren schon sehr früh1) gelungen gegen Bewilligung von Steuern dem Landesherrn die grundherrliche Gerichtsbarkeit und Polizei abzuringen, Befugnisse, welche die adeligen Grundherrn zu Obrigkeiten über die grundherrlichen Bauern erhoben. Der Adel erfreute sich in persönlichen Sachen eines privilegierten Gerichtsstandes, im Strasrechte einer besonderen Standesberücksichtigung beim Strafausmaße und besaß mit der Siegelmäßigkeit das Recht unter seinem Privatsiegel rechtliche Verträge oder Urkunden auszustellen, außerdem besonderer Vorrechte bei der Besetzung der Ämter des Staates wie der Kirche. Die Hälfte der Stellen sämtlicher Kollegialbehörden waren ihm vorbehalten; aber auch für die Gelehrtenbänke genossen die Adeligen eine Bevorzugung und manche Außenämter, wie Landgerichte und Pflegen, hatten adelige Familien in erblichem Besitz. An dieser privilegierten Stellung des Adels nahm die Zeitrichtung Anstoß. Die Schriftsteller der Aufklärung verlangten in der Gesellschaft Gleichstellung aller Menschen, im Staate gleiche Rechte und Pflichten. Das Edikt vom 8. Juli 1807 hatte dementsprechend das Steuerprivilegium des Adels aufgehoben und die Verfassungsurkunde von 1808 nicht bloß die landständische Verfassung beseitigt, sondern auch dem Vorrechte des Adels auf gewisse Staatsämter ein Ende gemacht. Nicht die Geburt, sondern die Würdigkeit sollte Vor- i) Von Geldverlegenheit gedrängt siegelte Herzog Otto Iii. zu Landshut (15. Juni 1311) die „Ottonische Handfeste". In dieser Urkunde trat er den Grafen, Rittern, Bischöfen, Klöstern und Städten die niedere Gerichtsbarkeit über ihre Grundholden ab. 70 adelige Geschlechter, 19 Städte und Märkte erlangten dadurch das Recht zur Bildung sogenannter Hofmarks- oder Patri-monialgerichte. Als Entgelt erhielt Otto von den nunmehrigen Gerichtsherrn die Bewilligung ihren Grundholden eine bestimmte Summe als Steuer aufzuerlegen. — 1302 schon ließ sich Ludwig Iv. von Oberbayern zu Schuaitpach von den Edlen und Freien und 1307 von den Prälaten und Bürgern eine Steuerbewilligung geben. 1506. gingen die Freiheiten der rnederbayerischen Stände in vollem Umfange auch auf Oberbayern über. Man zählte in Bayern zuletzt 945 Besitztümer mit Hofmarksrechten.

9. Neuzeit - S. 164

1913 - Landshut : Hochneder
— 164 — Personen, insbesondere der Mönche und Nonnen, stand in keinem Verhältnis zur Gesamtziffer der Bevölkerung. München zählte damals 19 Klöster, deren Gebäude beinahe den vierten oder fünften Teil der Stadt einnahmen. Das kleine Landshut hatte acht klösterliche Niederlassungen. Die große Zahl dieses „Zehrstandes" wurde von den weltlichen Ständen schwer empfunden und drückte die Leistungsfähigkeit des Staates herab. Mit steigendem Unmut hatten Adel und Bürgertum die staatliche Gesetzgebung gegen diesen Liegenschaftserwerb zu Hilfe gerufen. Es wirkte aber auch das Beispiel von außen. In den protestantischen Territorien war die Säkularisation in der Reformationszeit durchgeführt worden. Für das katholische Frankreich brachte sie die Revolution und für das ganze katholische Deutschland stellten sie die Friedensschlüsse von Campo Formio und Lune-ville als Programm auf, das dann der Regensburger Reichstag zum Gesetz ausbaute. Das war zu derselben Zeit, da infolge der Revolutionskriege mancher katholische Staat, ebenso auch Bayern, vor dem Staatsbankrott stand und nach außerordentlichen Einnahmen schrie. Eine teilweise Säkularisation ließ sich nicht mehr umgehen. Mont-gelas aber ging zu weit. Ein Erlaß vom 25. Januar 1802 setzte die Bettelmönche, Franziskaner und Kapuziner auf den Aussterbeetat. Ihre Klöster sollten nur so lange geduldet werden, bis die Ordensmitglieder ausgestorben wären. Derselbe Erlaß kündigte den nichtständischen, fundierten Klöstern mit Ausnahme der für den weiblichen Unterricht gegründeten Orden der Englischen Fräulein, Ursu-linerinnen und Elisabethinerinnen und ebenso allen oberpfälzischen Abteien bis auf Waldsassen die Aufhebung an. Auf Grund des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) wurden aber auch die ständischen und reichsunmittelbaren Klöster in Alt- wie in Neubayern aufgehoben und die Klosterinsassen entweder in Zentralklöster zusammengepfercht oder mit Pensionen in die Welt hinausgeschickt. Mit den Besitztümern der Klöster trat aber der erhoffte Gewinn nicht ein. Ein großer Teil des Erlöses aus den Kirchenschätzen verschwand in den Taschen der Kommissäre, die vielfach auch bewegliche und unbewegliche Güter um Schleuderpreise an Begünstigte losschlugen. Der Hauptgewinn, den der Staat aus der Säkularisation zog, lag in den Waldungen und in den Abgaben der Grunduntertanen der aufgehobenen Klöster. 2. Verordnungen für das Zusammenleben der Glaubens gesellschaften. Grundsatz: Freiheit der Gewissen. a) Bestimmungen für die Anhänger der christlichen Glaubensbekenntnisse. Seit mehr als zwei Jahrhunderten war in Bayern die katholische Religion die alleinherrschende. Die Mitglieder der protestantischen Bekenntnisse waren vom Rechte der Niederlassung, der Erwerbung des

10. Neuzeit - S. 170

1913 - Landshut : Hochneder
— 170 — Max I. gibt seinem Volke die Verfassung. (Nach Doeberl, Söltl und Hauff.) I. Das Staalsgrundgesetz von 1808. 1. Warum ein Staatsgrundgesetz notwendig war. Keine Periode der neueren Geschichte zeigt in den inneren und äußeren Verhältnissen der Staaten eine größere Veränderlichkeit als die Zeit zu Ausgang des 18. und Beginn des 19. Jahrhunderts, als Napoleons Hand Könige und Königreiche schuf oder vernichtete, Volk und Länder zu- und wegteilte, regierte und regieren ließ, wie gerade sein Schlachtenglück und seine Politik es ihm zum Bedürfnisse oder für ratsam machten. Groß war daher die Verschiedenartigkeit der inneren Verhältnisse all dieser neuen Gebietsteile und die Herstellung möglichster Einförmigkeit mußte das Ziel der Regierungsgewalt sein. Auch das neue Bayern hatte sich in seinem Umfange verdoppelt und setzte sich aus den verschiedensten Territorien mit den verschiedenartigsten Gesetzgebungen und Staatsverwaltungen zusammen. Aus diesem bunten Gemisch von Territorien, die ohne Rücksicht auf Stammesverwandtschaft, Volkscharakter und Religionsbekenntnis mit Altbayern vereinigt wurden, einen einheitlichen Staat zu schaffen, war deshalb eine ebenso gewaltige wie vordringliche Aufgabe. 2. Welche Bestimmungen davon besonders wichtig wäre n. Nachdem Bayern neu gestaltet war, gab Max I. am 1. Mai 1808 dem Lande eine seinen damaligen äußeren und inneren Verhältnissen angemessene Verfassung, die jener des Königreichs Westfalen nachgebildet war. Viele der in diesem Staatsgrundgesetze enthaltenen Bestimmungen waren im Laufe der letzten Jahre bereits ins Leben getreten. Fortan wurde das ganze Königreich nach gleichen Grundsätzen und Gesetzen verwaltet. Was in Frankreich nur auf dem Wege einer Revolution erreicht worden war, gelang Montgelas auf völlig friedliche Weise zur Anerkennung zu bringen. Wenn auch nicht alles sofort zur Ausführung kam und manches einstweilen auf dem Papier blieb, so lag das in den kriegerisch bewegten Zeiten und in dem Mangel an finanziellen Mitteln. Als die wichtigsten Bestimmungen dieser Verfassung erschienen folgende: Alle besonderen Verfassungen, Privilegien, Erbämter und landschaftlichen Korporationen sind aufgehoben. Das ganze Königreich wird nach gleichen Gesetzen regiert und nach gleichen Grundsätzen verwaltet. Demzufolge soll ein und dasselbe Steuersystem durch das ganze Land gehen. Die Leibeigenschaft wird aufgehoben. Der Adel behält seine Titel und wie jeder Guteigentümer seine gutsherrlichen Rechte, wird aber in Rücksicht auf die Steuerlasten den übrigen Staatsbürgern gleich behandelt.
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