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1. Geographie von Mitteleuropa - S. 163

1912 - Regensburg : Manz
Allgemeine Übersicht über Österreich-Ungarn. 163 genannt. Beide Reichshälften sind miteinander verbunden durch die Person des Herrschers, ferner durch das gemeinsame Ministerium des Äußern, der Reichsfinanzen und des Reichskriegswesens, in allen andern Dingen (Verfassung, Gesetzgebung, Verwaltung) aber sind sie getrennt. Gemeinsam ist auch die Verwaltung von Bosnien mit der Herzegowina. Der Monarch führt den Titel Kaiser von Österreich, König von Ungarn. Die Regierung ist eine konstitutionelle. Die Volksvertretung für die gemeinsamen Angelegenheiten bilden die Delegationen, zu denen je 60 Mitglieder aus dem Reichsrat (Österreich) und aus dem Reichstag (Ungarn) gewühlt werden. In den einzelnen Kronländern sind außerdem Landtage. Jedes öfter- reichische Kronland steht unter einer Statthaltern, der die Bezirks- hauptmannschaften untergeordnet sind. Das Heer hat eine Friedensstärke von 390000 Mann. An modernen Linienschiffen sind etwa 12 vorhanden. 11*

2. Geographie von Mitteleuropa - S. 128

1912 - Regensburg : Manz
128 Das Deutsche Reich. Oberbefehl über Heer und Kriegsflotte. Im steht es zu das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Verträge einzugehen, den Bundesrat und Reichstag zu berufen :c. Die Gesetzgebung über die gemeinsamen Angelegenheiten (auswärtige Angelegenheiten, Heer- wesen und Kriegsflotte, Reichsfinanzen, Post- und Telegraphen- Wesen) wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Bundesregierungen. In ihm hat Preußen 17 Stimmen, Bayern 6, Württemberg und Sachsen je 4, Baden, Hessen und Elsaß-Lothringen je 3, Mecklen- burg-Schweriu und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten haben je 1 Stimme (im ganzen 61 Stimmen). Den Vorsitz hat der Reichs- kanzler. Der Reichstag zählt 397 Abgeordnete, welche durch allge- meine und direkte Wahlen auf je 5 Jahre gewählt werden. 10. Das Heer. Jeder wehrfähige Deutsche ist dienstpflichtig (7 Jahre im stehenden Heer, 12 Jahre in der Landwehr, außerdem im Landsturm bis zum 45. Lebensjahre). Das Heer umfaßt 23 Armee- korps mit 602000 Mann Friedensstärke. Starke Festungen schützen die Grenzen. 11. Die deutsche Kriegsflotte enthält gegenwärtig über 20 große Schlachtschiffe von je 12—18000 Tonnen (Besatzung je 700—900 Mann). Sie haben Panzerdeck und schwere Seitenpanzerung aus Nickelstahl und schwere Armierung. Dazu kommen noch 7 ältere Schlachtschiffe (1889—1898 gebaut) mit Panzerdeck und leichtem Seiten^ panzer aus Eisen. Nach Durchführung des Flottengesetzes vom Jahre 1900 soll Deutschland im I. 1913 38 große Schlachtschiffe (Linien- schiffe) besitzen. Die Kreuzer dienen dazu das Meer schnell zu durchkreuzen und über die Stellung des Feindes Mitteilung zu machen. Man baut sie, damit sie beweglicher sind, kleiner als die Linienschiffe und gibt ihnen eine größere Geschwindigkeit. An großen Kreuzern (mit Seitenpanzerung) und an kleinen Kreuzern besitzt Deutschland gegenwärtig etwa 60. Von letzteren ist ein Teil an fremden Küsten oder in den Kolonien als Stationsschiffe verteilt, um den Deutschen im Auslande Schutz zu gewähren. Die noch kleineren Kanonenboote (6) haben eine Größe von 800 —1000 Tonnen. Außerdem zählt die deutsche Kriegsflotte 136 Torpedo boote (80—400 Tonnen). Diese

3. Geographie von Bayern - S. 45

1905 - Regensburg : Manz
Staatsverfassung. Staatsverwaltung. 45 setzgebuug und Besteuerung teil. Mitglieder der I. Kam- mer sind: Die Königlichen Prinzen, die Häupter der früher reichsständigen Adelsfamilien, hohe geistliche und weltliche Würdenträger und die vom König ernannten Neichsräte. Die Mitglieder der Ii. Kammer werden alle 6 Jahre vom Volke gewählt. 3. In jedem Kreise besteht ein Land rat, der sich jedes Jahr in der Kreishauptstadt versammelt und die gemeinsamen Angelegenheiten des Kreises zu beraten hat. 4. Als Glied des Deutschen Reiches hat Bayern im Bundesrate 6 Stimmen und wählt das Volk 48 Ab- geordnete in den Reichstag. § 10. Staatsverwaltung. 1 Das Gesamt - Staatsministerium bildet die oberste vollziehende Behörde des Königreiches. Es teilt sich in sieben Staatsministerien, welche nach ihren Geschäftskreisen folgende Titel führen: 1) Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußer n. 2) Das Staatsministerium der Justiz. 3) Das Staatsministerium des Innern. 4) Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. 5) Das Staatsministerium der Finanzen. 6) Das Kriegsministerium. 7) Das Staatsministerium für Verkehrsange- legenheiten. 2. In jedem der 8 Kreise besteht eine Königliche Regierung, welcher die unmittelbaren Städte, die Be- zirksämter, Rentämter, Forstämter, Bauämter?c. unter- stellt sind.

4. Geographie von Bayern - S. 44

1905 - Regensburg : Manz
44 Beschreibung des Königreiches Bayern. den. — Die Farbwarenindustrie (Nürnberg, Lud- wigshafen :e.). 5. Der Handel Bayerns ist lebhaft. Er wird her- vorgerufen durch einen großen Reichtum von Natur- und Gewerbserzeugnissen und gefördert durch gute Ver- kehrswege (Straßen und Flüsse), namentlich aber durch ein ausgebreitetes Eisenbahnnetz. Der erste Fabrik- und Handelsplatz in Bayern ist Nürnberg. Wichtige Bahnlinien sind namentlich: 1) Mim- che« — Regensburg—hof; 2) München—ingolstadt — Nürnberg; 3) Ulm—augsburg—münchen—rosenheim —Salzburg (und Kufstein); 4) Passau—regensburg— Nürnberg—würzburg—aschaffenburg. Die Hauptknotenpunkte sind München und Nürnberg. § 9. Staatsverfassung. 1. Das Königreich Bayern ist nach der Berfas- snngs-Urkunde vom 26. Mai 1818 eine eingeschränkte oder konstitutionelle Monarchie. Das Oberhaupt des Staates ist der König. Seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Krone ist erblich in dem Mannes- stamme nach dem Rechte der Erstgeburt. Der Köuig hat die vollziehende Gewalt; in seinem Namen leiten die von ihm ernannten Minister die Staatsgeschäfte. 2. Nach der Verfafsungs-Urkunde besteht für den ganzen Staat ein Landtag. Dieser teilt sich in die Kammer der Reichsräte und in die Kammer der Abgeordneten. Beide Kammern haben an der Ge-

5. Charakterbilder aus der Geschichte der Apostasie der Völker - S. 194

1910 - Regensburg : Manz
194 Katholische Liga. er imstande war, die Oberleitung desselben zu übernehmen. Die Notwendigkeit eines katholischen Gegenbuudes mußte sich ihm übrigens von selbst darstellen, um so mehr als, abgesehen von seinem Eifer für die Wahrung des alten Glaubens, das alte bayerische Haus, dessen uachgeborne Prinzen reichlich mit geistlichen Fürstentümern versorgt waren, für deren Erhaltung großes Interesse tragen mußte. Bewundern muß man aber immer die Einsicht, Rührigkeit und Beharrlichkeit, mit welcher Maximilian seinen Plan verfolgte. Die ersten Eröffnungen ließ er den Gesandten der geistlichen Kurfürsten und anderer katholischer Stände aus dem Reichstage vom Jahre 1608 machen. Bald darauf schickte er einen eigenen Abgeordneten an die Höfe von Mainz, Köln und Trier, um die Sache zu betreiben. Den Wünschen des Kurfürsten von Mainz nachgebend, welcher nicht gern den Anfang machen wollte, bestrebte sich Maximilian vor allem, die oberländischen Stände zu einer näheren Vereinigung zu bewegen, und nach vielfachen Bemühungen wurde am 10. Jnli 1609 in München der erste Bundesvertrag von den Bevollmächtigten des Herzogs von Bayern, des Erzherzogs Leopold als Bischofs von Straßburg und Passau, dann der Bischöfe von Konstanz, Augsburg und Regensburg, des Propstes von Ellwangen und des Abtes von Kempten unterzeichnet. Auch der Bischof von Würzburg hatte Abgeordnete nach München geschickt, dieselben aber nur zum Beraten und Berichten angewiesen. Als Zweck des Bündnisses erklärte man die Verteidigung des katholischen Glaubens, die Erhaltung des Religionsfriedens und anderer Reichsgesetze: die Verbündeten sollten einander gegen jeden Angriff unterstützen; für die Bedürfnisse des Bundes wurde eine Bundeskasse in Aussicht genommen. Herzog Maximilian wurde zum Bundesobersten ernannt. Einer der wichtigsten Unterschiede zwischen der calvinischen Union und der katholischen Liga ist darin gegeben, daß die Bundesakte der Union dem Oberhaupte des Reiches nicht vorgelegt wurde, über die Liga aber dem Kaiser Bericht erstattet werden sollte. Leider war von vornherein ein rasches und entscheidendes Handeln unmöglich gemacht; denn der Bundesoberste wurde in seiner Macht durch drei Beigeordnete ans den drei oberländischen Kreisen, mit denen er sich bei jedem schritte zu verständigen hatte, beschränkt; die gemeinschaftliche Kasse war seiner unmittelbaren Einwirkung entzogen, über die innere Ordnung der Bundesversammlung, über ein gemeinsames Verteidigungswesen und die Zusammensetzung des künftigen Bundesheeres keine Vereinbarung getroffen. Die drei geistlichen Kurfürsten wurden eingeladen, dem neuen Vereine beizutreten. Maximilians Vater, der alte Herzog Wilhelm, machte eine Reise an den Rhein in da Absicht, den Eifer dieser Fürsten für die katholische Sache zu beleben. Sie versammelten sich am 23. August in Mainz. Der Kurfürst von Mainz hatte bisher allerlei Schwierigkeiten entgegengesetzt, selbst gegen den Herzog Wilhelm hatte er geäußert, man müsse zuwarten, bis die Thronfolge im Reiche geordnet wäre, indem der Kaiser oder fein bestimmter Nachfolger notwendig auch das Haupt und der Direktor des Bundes fein müßte, dagegen ließ Maximilian durch feine Abgeordneten vorstellen, daß ein solcher Aufschub weder tunlich noch rötlich, sondern unter den obwaltenden Umständen in hohem Grade gefährlich erscheine. auch sei nicht abzusehen, warum gerade der Kaiser oder sein Nachfolger das Haupt des Bundes fein müsse; denn wenn des Kaisers Person und Hoheit allenthalben im Reiche jene Autorität genösse, welche notwendig wäre, die Ordnung ausrecht zu erhalten und die Bedrängten bei ihrem Rechte zu schützen, so würde es überhaupt einer Liga nicht bedurft haben. Diese Gründe sanften um so eher Eingang, als die gewalttätige Behandlung, welche sich kurz vorher der Kurfürst von der Pfalz gegen das Hochftift Speyer erlaubt hatte, den geistlichen Fürsten die Gefahr zeigte, welcher sie sich aussetzten, wenn sie ferner abgesondert und wehi-

6. Charakterbilder aus der Geschichte der Apostasie der Völker - S. 243

1910 - Regensburg : Manz
Änderung der Reichsverfassung. 243 Das Bestreben, das Reich in Umfang und Macht zu schmälern, brachte noch eine ausdrückliche Anerkennung der schweizerischen Unabhängigkeit zuwege. Stillschweigend wurde ferner die Lösung der Niederlande aus dem Reichsverbande zugestanden, da im Jahre 1647 auch der König von Spanien in Münster mit den freien Niederlanden einen Frieden schloß und seiner Anerkennung ihrer Unabhängigkeit Vonseiten des Reiches keine Einrede entgegengesetzt wurde. Dabei wurden den freien Niederländern die nördlichen Striche von Flandern, Brabant und Limburg, die sie erst erobert hatten, abgetreten, sie galten unter den Namen „Generalitätslande" als gemeinschaftlicher Besitz der vereinigten Lande. Unerledigt blieb das Verhältnis Lothringens, das infolge der Verwicklung seines Herzogs in den französisch-spani- Ansicht des Reichssaales in Regensburg während einer Versammlung der Reichsstände. sehen Krieg von den Franzosen besetzt worden war und ihnen jetzt ungeachtet der vom Herzog dem Kaiser geleiteten Dienste preisgegeben wurde. ^ Noch wichtiger als die Gebietsveränderungen war die Veränderung der Reichsver-safsnng. Der westfälische Friede tat einen entscheidenden Schritt zur Auflösung des Reiches in eine Anzahl voneinander unabhängiger Staaten. Jus-.0. rs gab das den Reichsständen neu beigelegte Recht, auch mit Auswärtigen Büud-*l ^'E^ßen, sofern sie nicht gegen Kaiser und Reich oder gegen den Landfrieden und den westfalischen Frieden gerichtet seien, vielfache Veranlassung, den Vorteil des Reiches über dem Sondernutzen zu vergessen. Dem Kaiser blieb nur die Leitung der Beratungen in Angelegenheiten des Reiches und die durch das Reichskammergericht und den Reichshofrat zu übende Rech^pflege. Der Abnahme kaiserlicher Gewalt entsprach die Steigerung et fürstlichen Macht in den einzelnen Gebieten. Dazu trug in der Folge die im Laufe 16*

7. Charakterbilder aus der Geschichte der Apostasie der Völker - S. 292

1910 - Regensburg : Manz
292 Sobieskis Bündnis mit Leopold. zelner Landbote durch feinen Widerspruch den Reichstag zu sprengen und allen Beschlüssen ihre Gültigkeit zu nehmen vermochte, sehr rasche Fortschritte gemacht hatte. Indes verlieh sein Kriegsruhm und seine kräftige Persönlichkeit der polnischen Krone nach außen neuen Glanz. Sobieski war der Meinung, wenn Ungarn und Österreich in die Gewalt der Türken fiele, werde nächstens auch Polen verloren sein. Er schloß daher ein Bündnis mit Leopold. In demselben erklärten beide Majestäten Gemeinschaft der Seelen und Waffen, um nicht nur ihre Völker vor ferneren Angriffen des unmenschlichen Feindes zu schützen, sondern ihnen auch durch Wiedereroberung der Provinzen, die derselbe gewaltsam an sich gerissen, den Genuß eines dauerhaften Friedens zu sichern. Das Bündnis sollte zugleich für den Angriff wie für die Verteidigung gelten, für die Dauer des Krieges wie nach dem Abschlüsse Schlacht am Berge Äarkäny bei Mohäcs 1687. des Friedens für die Erhaltung der Ruhe, jedoch gegen keine andere Macht als die Türken in Kraft treten. Der Papst Innozenz Xi. übernahm die Gewährleistung. Es verflossen jedoch vier Monate, ehe ein Heer von 20,000 Mann zusammengebracht wurde. Der Sammelplatz war Krakau. Edelleute in Menge strömten zum freiwilligen Dienste unter die Fahne des Königs. Aber mit der eigentlichen Kriegsrüstung ging es sehr langsam und ohne die vom Papste geschickten Hilfsgelder würde sie schwerlich zustande gekommen sein. Ludwig Xiv. hielt es für ganz unglaublich, daß die Polen wirklich mit einem schlagfertigen Heere dem Kaiser zu Hilfe ziehen würden. In dieser Meinung unterließ er es, das Unternehmen durch weitere Umtriebe zu hemmen. Nachdem Lubomirski mit einem Teil der Truppen vorausgezogen war, überschritt der König mit dem Hauptheere die schlesische Grenze, übergab in Ratibor, durch die dringenden Hilfsgesuche des Herzogs von Lothringen bestimmt, dem Krön-

8. Charakterbilder aus der Geschichte der Apostasie der Völker - S. 281

1910 - Regensburg : Manz
Immerwährende Dauer des Reichstages. 281 war ihm aufgedrungen worden und lange hatte er sich gegen die Unterzeichnung gesträubt. Wer will es ihm ferner zurechnen, daß er den Reichstag von 1663, welchen er wegen des Türkenkrieges berief, nicht in Person eröffnete, dann nur gastweise bei demselben erschien und zuletzt, als nach seiner Abreise die Reichsstände bei den Beratungen über die Wahl-kapitnlation künftiger Kaiser in Zwist gerieten, diesem Zwiste kein Ende machte, sondern zuließ, daß die Bevollmächtigten beisammenblieben und der Reichstag immerwährende Dauer erhielt. Allerdings wurde dadurch die seitherige Gestalt und Bedeutung der Reichs^ tage gänzlich verändert. Solange dieselben besonders ausgeschrieben, feierlich eröffnet und nach kürzerer oder längerer Frist geschlossen wurden, erschienen die Kaiser fast jedesmal, die meisten Kur- und Reichsfürsten wenigstens teilweise, sahen einander von Angesicht zu Angesicht und faßten durch Ausübung ihres Stimmrechtes gültige Beschlüsse in derselben Weise, wie dies in den Staatsversammlungen anderer Reiche geschah. Es war nur als Ausnahme von der Regel angesehen worden, wenn der Kaiser und einzelne Reichsstände, anstatt selbst zu erscheinen, Bevollmächtigte schickten und wenn ein Reichstag auseinanderging, ohne daß über wesentliche Punkte der kaiserlichen Präposition eine Vereinbarung stattgefunden hatte. Als aber der Reichstag ein immerwährender und die Ausnahme dergestalt zur Regel ohne Ausnahme wurde, daß hinfort niemals mehr ein Kaiser oder ein Reichsstand in eigener Person sich dort einfand, schrumpfte die Fürstenversammlung, die sonst von Zeit zu Zeit in einer großartigen Form die Idee der Reichsgesamtheit zur Anschauung gebracht hatte, zu einem Kongresse von bevollmächtigten Abgesandten zusammen, die ihre Stimmen nie anders als nach vorhergegangener Instruktion oder Anfrage abgeben durften. Allein hatte denn nicht der westfälische Friede festgesetzt, daß die Reichsstände das Recht besitzen sollten, in allen Beratungen über Reichsangelegenheiten abzustimmen, besonders wo es sich um Gesetzgebung oder Interpretation der Gesetze, um Krieg, Abgaben, Aushebung und Stationierung der Trnppen, neue Befestigungen oder Verstärkung der alten handle, und daß, wo Frieden und Bündnisse geschlossen und andere dergleichen Staatsgeschäfte vollzogen werden müßten, nichts von allein dem jemals geschehen oder zugelassen werden dürfe, außer uach freier Abstimmung und Billigung aller Reichsstände auf dem Reichstage? Eine oder mehrere dieser Fragen war aber damals jederzeit anhängig. Also brauchte man den Reichstag fortwährend. Dazu kam, daß der Reichstag von Regensburg 1663 besonders deswegen be-rufen worden war, damit man den seit 1548 bestehenden permanenten Reichstagsausschuß oder Reichsdeputationstag zu Frankfurt aufheben könnte, unter dessen Deputierten sich mehrere befanden, welche allzugut schwedisch oder französisch gesinnt schienen. Darum ist es von dem Kaiser begreiflich, daß die Bevollmächtigten, welche die Fürsten in Regensburg zurückgelassen hatten, als sie keine Neigung zeigten, nach Hanse zu reisen, seinetwegen in Regensburg bleiben mochten. Nachdem dies mehrere Jahre gedauert hatte, genehmigte er, daß jeder Reichsstand die Kosten der Reichstagsgesandtschaft von seinen Untertanen erheben möge, und drückte dadurch der weiteren Verlängerung des Reichstages das Siegel auf. Hauptgegenstand der Tätigkeit des immerwährenden Reichstages waren die sogenannten Religionsbeschwerden, denen ungeachtet der Sorgfalt, mit welcher bei Abfassung des westfälischen Friedens die gegenseitigen Verhältnisse der religiösen Parteien erwogen worden waren, eine nicht ganz bestimmte Festsetzung Raum gestattete. In je engeren Kreisen aber die unfruchtbare Geschäftigkeit des immerwährenden Reichstages sich bewegte, mit desto größerer Wichtigkeit wurden Zeremonie! und Formalien behandelt. Die Abgesandten der Kurfürsten nahmen nicht nur gemäß dem Artikel der Wahlkapi-tulation „die kurfürstlichen Gesandten gehen selbst den Reichsfürsten vor" den Rang förmlicher

9. Charakterbilder aus der Geschichte der Apostasie der Völker - S. 352

1910 - Regensburg : Manz
352 Traktat zwischen Katharina Ii. und Friedrich d. Gr. Konvokationsreichstag. Als König August Iii. im Oktober 1763 starb, erteilte Katharina ihrem Gesandten, dem Grafen Kayserlingk, in Warschau eine höchst bemerkenswerte Instruktion, in welcher sie alle Reformen als den russischen Interessen nachteilig bezeichnet; das sächsische Fürstenhaus müsse vom polnischen Throne verdrängt, die Armee des Landes dürse nicht verstärkt werden, vor allem müsse das Liberum veto aufrecht erhalten bleiben, weil Rußland darin seinen größten Nutzen und die vorzüglichste Grundlage seines direkten Einflusses auf die europäische Politik erkenne. Nur ein Piast, der den russischen Zwecken dienstbar sei, dürfe den polnischen Thron besteigen und Stanislaus Poniatowski sei der für Rußland geeignetste Kandidat. Er müsse aber vor seiner Wahl noch bestimmte Garantien geben, daß er aus Dankbarkeit gegen die Zarin alle Pläne derselben zu jeder Zeit durchführen und die Interessen Rußlands stets als seine eigenen betrachten wolle. Um seine Wahl zu ermöglichen, stellte Katharina den Gesandten ungeheure Geldsummen zur Verfügung, mit denen sie die Landboten auf den Landtagen bestechen sollten. Auch sollten sie durch Bestechung dahin wirken, daß die ganze auf dem Reichstage repräsentierte Republik allen griechischen Dissidenten eine unbeschränkte Toleranz bewillige und die russische Intervention und Garantie für alle Gesetze, Privilegien und Freiheiten Polens nachsuche. Dadurch gewinne sie, sagt die Zarin, einen „plausiblen Vorwand", sich in die polnischen Angelegenheiten einzumischen, und könne dann mit Bequemlichkeit alle Hebel, die sie für passend erachte, in Bewegung setzen. Die Instruktion schließt mit der unumwundenen Erklärung, daß die Zarin nötigenfalls mit den Waffen das polnische Livland dem russischen Reiche einverleiben würde. Ganz Europa blieb ruhig im Angesichte der völkerrechtswidrigen Ereignisse im Osten des Weltteils, so daß Katharina und Friedrich ungestört einen Traktat abschließen konnten, der das Todesurteil Polens enthielt. Zur Grundlage diente demselben das frühere russisch-preußische Bündnis, durch welches jede Reform der Verfassung verboten war. Die alte Wahlmonarchie sollte bestehen bleiben, das Liberum veto beibehalten werden; zudem sollte der katholischen Kirche Polens durch Begünstigung der Dissidenten der Lebensnerv durchschnitten und die Dissidentenfrage als wirksamstes Mittel der Ausregung und als bequemer Vorwand zu fortwährender Einmischung benützt werden. Die Ausführung dieses Vertrages hat Polen zugrunde gerichtet. Eine glückliche Wendung schienen die Verhältnisse Polens nehmen zu wollen, als der Konvokationsreichstag von 1764 einen Anlaus zu Reformen nahm. Das Allernötigste wäre die Abschaffung des Liberum veto gewesen; allein Rußlands und Preußens Gesandte erhoben dagegen Einsprache, wie sie auch andere nützliche Reformen nicht zur Ausführung kommen ließen. Der von Rußland und Preußen als Kandidat für den polnischen Thron empfohlene Stanislaus Poniatowski erhielt die Krone, nachdem er gegen feine Schutzmächte geheime Verpflichtungen eingegangen war, durch welche der Untergang Polens sehr beschleunigt wurde. Der König war zu einem russischen Statthalter herabgewürdigt und fast jeder Schritt war ihm von Katharina vorgeschrieben. Bei Gelegenheit einer Grenzregulierung zwischen Rußland und Polen verlor letzteres 50 Quadratmeilen mit einer Bevölkerung von 160,000 Familien. Den zweckdienlichsten Vorwand zur Okkupierung Polens sah die Zarin in der Beschützung der Dissidenten und in Verbindung damit stand die Schismatisierung Polens, oder, wie es offiziell hieß, „die Zurückführuug zum Glauben der Väter". Dem Reichstage von 1766 legte die Zarin eine Denkschrift vor, in welcher sie auseinandersetzte, daß sie sich für verpflichtet halte, für die Ruhe der Republik zu sorgen, weshalb sie den Dissidenten niemals ihre Unterstützung entziehen werde, da sie sonst Gefahr laufe, ihren Ruhm, ihre

10. Charakterbilder aus der Geschichte der Apostasie der Völker - S. 341

1910 - Regensburg : Manz
Führer der Korps. Ausrüstung und Bewaffnung. Löhnungsverhältnisse. Verpflegung- 341 die Oberbefehlshaber des gesamten Reichsheeres, die Reichsfeldmarschälle, Reichsfeldzeugmeister usw., kurz die ganze Reichsgeneralität vom Kaiser und Reichstag ernannt und in Pflicht genommen. Hierbei zeigte sich wieder ein doppelter Übelstand. Die Generäle der Fürsten nahmen weit mehr Rücksicht auf diese als auf den Dienst des Reiches, suchten in der Regel mehr den Vorteil jener als den des Ganzen, sorgten für ihre Truppen besser als für andere Kontingente, die ihnen mitanvertraut waren, schonten bei Durchmärschen und Einquartierungen ihrer Herren Länder und wälzten dafür die doppelte Last auf die Nachbarstände. Die Reichsgeneralität aber wurde, sollte man es glauben, streng nach dem Gegensatze und der Gleichberechtigung der beiden Religionsparteien, in welche die deutsche Nation zerfiel, zusammengesetzt; da mußten genau so viele katholische wie evangelische Feldrnarschälle und genau so viele evangelische wie katholische Generale der Kavallerie sein. Ausrüstung und Bewaffnung der Mannschaften waren bei jedem Kontingente verschieden und man fand daher nicht bloß wie jetzt in den verschiedenen Armeekorps, Brigaden oder Regimentern, sondern sogar in einzelnen Kompagnien eine buntscheckige Mannigfaltigkeit der Uniformen und Waffenstücke, des Kalibers und des Exerzierens, kurz alle unausbleiblichen Übelstände einer ungleichartigen Zusammensetzung. Bei der Auswahl der Waffen und der übrigen Erfordernisse zur Ausrüstung war für die einzelnen Stände, namentlich die kleineren, weit mehr der Zustand ihrer Finanzen als der Zweck, den es galt, und das allgemeine Interesse maßgebend. Nicht selten sah man die Soldaten dieser kleinen Kontingente mit Flinten und Schwertern aus alten Rüstkammern bewaffnet, was ihnen zwar ein sehr romantisches Aussehen, aber nicht eben eine besonders militärische Brauchbarkeit verleihen mochte. So wird es glaublich, was man berichtet, daß in der Schlacht bei Roßbach in den Reihen der Reichsarmee von hundert Flinten nicht zwanzig losgegangen seien. Die gleiche Verschiedenheit und Mangelhaftigkeit herrschte in Bezug auf die Löhnungsverhältnisse. Die Mannschaften des einen Kontingents erhielten ihre Löhuuug unregelmäßig in langen Zwischenräumen und wurden dadurch mißmutig; andere bekamen, während jene darbten, viel Geld auf einmal in die Hand und ließen sich dadurch zu Übermut und Liederlichkeit verführen. Wenn ein Oberbefehlshaber auf Verbesserung der Übelstände drang, wurde er von den Führern der einzelnen Truppenteile an den „Stand" oder die „mehreren Stände" verwiesen, von deren Entschluß die Regelung dieser Verhältnisse abhing. Vereinfachende Maßregeln für gemeinsame Verpflegung größerer Truppenmassen waren aus demselben Grunde beinahe niemals zu erreichen. Wenn die Reichsarmee sich in Marsch setzen wollte, mußte den einzelnen Ständen ausgegeben werden, zur Verpflegung ihrer Kontingente binnen einer bestimmten Zeit das Nötige herbeizuschaffen. Selten traf aber der Notbedarf zur rechten Zeit und am rechten Orte ein und so wurden die Bewegungen der Truppen vielfach gehemmt oder verzögert. Eine Geheimhaltung der militärischen Operationen war, da so viele Leute im voraus darum wissen mußten, ebenso unmöglich, wie die Ausführung rascher Handstreiche mit so zusammengesetzten Truppenkörpern. Jedes Regiment führte einen ungeheuren Troß von Bagage mit sich, da es für die einzelnen Kontingentsteile besonderer Fnhrwerke, Anstalten und Bedienungsmannschaften zur Verpflegung bedurfte. Jeder Stand hatte feine eigene Bäckerei, sein eigenes Spital usw. Bisweilen ließen sie wohl auch das nötige Brot aus den umliegenden Dörfern backen, so daß der jedesmalige Bedarf überallher zusammengeholt werden mußte und nicht selten Mangel eintrat. Auch die Spitäler waren oft in verschiedenen Orten der Umgegend zerstreut, so daß es schwer hielt, die Wiedergenesenen zu ihren Fahnen zurückzubringen, viele sich auch wohl gänzlich verzettelten. Die Offiziere führten ihre Frauen
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