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1. Bd. 2 - S. 150

1911 - Leipzig : Wiegandt
Kriegsmacht durch die Streitkräfte Deutschlands unentgeltich zu vergrößern. Deshalb ward die Einführung der Conscription*) in allen verbündeten Staaten ein Grundsatz des Bundes; deshalb mußten alle deutschen Völker in allen Kriegen Frankreichs, wie ungerecht und für Deutschland gleichgültig sie auch waren, kämpfen und bluten, deshalb mußte das empörende Trauerspiel des Bruder-Krieges die Geschichte Deutschlands schänden, und deshalb erhielten in den kärglichen Stunden des Friedens alle deutschen Staaten französische Besatzungen und französische Befehlshaber. Um diesen unermeßlichen, ununterbrochenen Aufopferungen gewachsen zu seyn, mußte die Macht der verbündeten Fürsten vergrößert werden. Billig hätte dieß ans den Mitteln des Protectors geschehen sollen, allein hiervon kann die Geschichte auch kein Beispiel ausweisen. Bequemer geschahe dieß aus fremden Mitteln. Der größte Theil der deutschen Regenten ward den wenigem verbündeten Fürsten zur Verstärkung ihrer Finanzen und ihrer Hülfsmittel Preis gegeben, deutsche Fürsten wurden aus den Trümmern ihrer Brüder für fremde Macht verstärkt. Wo dieß noch nicht genügte, da ward das Vermögen der Unterthanen zur freien Willkühr angewiesen . . . Gleichgültigkeit für das Glück der Unterthanen war daher dritter H a n p t g r n n d f a tz des rheinischen Bundes2). . . . Gränzenlose, ungebändigte, blinde Abhängigkeit vom Willen des Proteetors und dagegen eben so sreies Schaltungsrecht über Leben, Glück und Vermögen der Unterthanen war ein . . . vierter Hauptgrundsatz . . . Ein solches Scepter konnte nur geführt werden, so lange die deutschen Fürsten getrennt von einander gehalten wurden; ... aus dem Bundestage würde der Unwille über solche Behandlung sich ausgesprochen haben, in Beschwerden . . . und in vereinigte Unzufriedenheit übergegangen feyn. Deutschland und deutsche Fürsten durften daher keinen Vereinignngspunkt haben, sondern die verbündeten Staaten mußten ganz getrennt und isolirt gegen einander stehen — war der fünffte . . . Allein auch das deutsche Volk sollte aufhören, die Bundesvölker sollten feine Deutschen mehr seyn — dieß war der sechste Grundsatz des Bundes. Der deutsche Name erweckt in jedem edleren Gemüthe ein freies, himmlisches Gefühl , verhaßt mußte er dem Unterdrücker Deutschlands seyn, zerstört alles werden, was an gemeinsames Vaterland, gemeinsamen Ursprung, gemeinsames Interesse erinnerte. Nicht einmal den Namen des deutschen Bundes erhielt dieser Bund . . . Noch fennt die Geschichte fein Gegenstück einer solchen Völferhöhnung, einer Despotie dieser Art. — Einem durch Handel, Gewerbe und Künste reichen, sich fühlenden Volfe sann ein solches Joch nicht auferlegt werden. Nur derjenige der in feiner Heimath nichts zu verlieren hat, läßt sich willig in jeden Krieg schleppen. Zerstörung der deutschen National - Wohlhabenheit ward daher der siebente Grundsatz des Bundes . . . Allein auch ein durch Wissenschaften, geistige Bildung und Verfassung geadeltes Volf erträgt mit blinder Hingebung fein Joch, sondern ergreift diese erste Gelegenheit es abzuschütteln. Zum achten Grundsatz des rheinischen Bundes ward es daher, deutsche Geistesbildung, deutsche freie Verfassungen zu beschränken, den deutschen Geist abzustumpfen, auf daß nie ein Herrmann erwache. Aber auch diese Herrschaft befriedigte des Herrschers Herrschsucht noch nicht; Deutschland war längst in seinen Dekreten zur künftigen Jneorporation in Frankreich bestimmt. Durch Einführung der französischen Verfassung, des französischen J) Das gesetzlich geregelte System der Aushebung auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht. *) Dies dürste ein zu hartes Urteil sein, vgl. die Briese Napoleons an seinen Bruder, den König Jerome!

2. Bd. 2 - S. 387

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 387 - Das muß Ich aber offen erklären, daß Ich Mich in dieser wichtigen An- gelegenheit nicht von Zeitereignissen, sondern von der gewissenhaften Rücksicht aus das Wohl des Mir anvertrauten Volks und von Meiner durch die Bundes- und Landesverfassung übernommenen Pflicht leiten lassen werde. Im Übrigen vertraue Ich, daß es dem Ansehen der Behörden, der Kraft und dem guten Geiste der Commuualgarde, dem ernsten Willen aller guten Bürger gelingen werde, denjenigen gegenüber, welche auf ungesetzlichem Wege Ungesetzliches wollen, Gesetz und Ordnung zu bewahren; und Ich mache dafür, daß dies geschehe, die Stadt Leipzig verantwortlich." (Leipziger Zeitung, 1848, Nr. 66, Beilage.) e) Aus einer Dankadresse der Leipziger Bürgerschaft an den Rat und die Stadtverordneten. „Wir wollen ein starkes, festes Königthum, stark und fest durch die wahrhafte volle Gewährung alles Dessen , was der Geist der eonstitutionellen Monarchie er- fordert, stark und fest durch Übereinstimmung zwischen Volk und Regierung, durch das Vertrauen des Volkes zu den Rathgebern der Krone. Wir vertrauen fest unbedingt der Person des Königs, der sich mit solchen Rathgebern umgeben wird, denen das Volk auch vertraut, damit durch die Eintracht zwischen Beiden der sächsische Stamm stark sei und allen Gefahren gewachsen in diesem verhängnißvollen Augenblick, und damit nicht etwa eine Brandfackel geschleudert werde in die deutschen Lande, denen jetzt vor Allem Eintracht noth thut. Denn Deutsche wollen wir sein und bleiben; wir mißgönnen nicht dem Franzosen seine Freiheit und dem Russen seine Länderweiten. Aber wir wollen weder französische Freiheit noch russischen Despotismus, wir wollen nichts als Deutschlands Unabhängigkeit und Stärke. Deutschland muß stark und mächtig sein, und damit es dies sein könne, muß es frei sein; denn ohne Freiheit keine Macht! Fahren Sie fort, auf dem ein- geschlagenen Wege nach diesem Ziele zu wirken, stehen Sie muthig und fest auf dem Boden der Ordnung und der Freiheit. Die Bevölkerung Leipzigs steht hinter Ihnen, und hinter uns das deutsche Volk. Nur Eins wollen wir Alle: Unabhängigkeit Deutschlands nach Außen, Ordnung und Freiheit im Innern." (Unterschriften.) (Nach Sparfeld, Chronik von Leipzig.) 4. Die Universität und die politische Bewegung. a) Aus der Adresse des akademischen Senats an den König, s. Adresse, die am 4. März nach Dresden abging, entspricht im allgemeinen den Ausführungen des Rates und der Stadtverordneten; hervorzuheben ist besonders eine Stelle: „Sind denn nun diese Bedürfnisse des deutschen Volkes befriedigt? Die Regierungen sagen: Ja! die Völker sagen: Nein, und dies ist der Streit, der seit 1815 unser Vaterland bewegt und in einer so krankhaften Stimmung erhält, daß jeder Politische Act des Auslandes uns in steberhafter Erregung erzittern macht. Wahr ist es, daß in diesem Streite sich viel Leidenschaft und Verkehrtheit geltend macht; aber eben fo gewiß ist in jenem Nein! der Völker viel Wahrheit. Der deutsche Bund bietet nach seiner bisherigen Entwickelung und Thätigkeit nicht die nöthige Garantie jener starken Einheit nach außen, und hat das Vertrauen der Völker verloren, um nicht zu sagen, niemals besessen. In den inneren Zuständen aber sind viele unverkennbare unabweisbare Bedürfnisse unbefriedigt, von denen wir nur die Beseitigung der Censur und die Umgestaltung der Rechtspflege nennen. 25*

3. Bd. 2 - S. 388

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 388 — . . Das größte Unglück für unser Vaterland wäre es, wenn auch jetzt im Rathe feiner Fürsten die Ansicht siegte, diese Wünsche feien verwerflich und würden nur von Wenigen angeregt und getheilt ..." b) Aus einer Rede des Universitätsrektors an die Leipziger Studenten. „ . . . Es ist ihnen Allen besannt, welche Bitten und Wünsche in diesen Tagen "an Se. Maj. den König von Seiten des Magistrats und der Stadtverordneten unserer Stadt gerichtet worden find ... Es ist Pflicht eines Jeden, der eine öffentliche Stellung hat, in Momenten eines fühlbaren politischen Umschwungs, wie die jetzigen sind, so viel an ihm ist, zur Verständigung beizutragen; und in diesem Sinne wird nachher der akademische Senat1) . . . den König bitten, er möge die jetzigen Bitten und Wünsche nicht zurückweisen, sondern deren baldigste Erwägung und möglichste Gewährung . . . zusagen. Aber es ist ebenso eine heilige Pflicht, daß Jeder in seinem Kreise dazu beitrage, daß die gesetzliche Ordnung nicht gestört werde. In Momenten wie die jetzigen sönnen selbst bloße Mißverständnisse zu leidenschaftlichen und gewaltsamen Handlungen führen; an Sie,'meine Herren, wende ich mich daher mit der Bitte und dem Vertrauen, daß Sie nichts thun werden, was irgendwie als eine Störung der öffentlichen Ordnung könnte angesehen werden- Was auch kommen möge, halten Sie fest an Ordnung, Gesetz und Recht ..." (Nach Sparfeld, Chronik.) !) Siehe obige Adresse! 5. Aufruf des Königs Friedrich August vom 6. März 1848. „An meine Sachsen! Bei den ernsten Ereignissen des Auslandes und der hierdurch in mehreren Staaten Deutschlands entstandenen Aufregung, drängt es Mich vertrauensvoll zu meinem treuen Volk von Stadt und Land zu reden. Als ich Sachsen im Einverständnisse mit den Vertretern des Landes die Verfassung verlieh, that Ich es in der Zuversicht, sie werde die Treue, welche Jahrhunderte lang Sachsens Fürsten und Volk eng verband, neu beleben und befestigen, in Tagen des Friedens den Aufschwung des Gemeinwohles nach allen Richtungen kräftig fördern, in Tagen der Gefahr für Gesetzlichkeit und Ordnung ein festes Bollwerk fein. Ich bin Mir bewußt, feit dieser Zeit für das Wohl meines Volkes nach meinem besten Wissen gewirkt zu haben. Ich bin stolz darauf, daß meine Regierung an redlicher, offener Verfassungstreue von keiner andern übertreffen wird. Mein Volk und selbst das Ausland haben dieß anerkannt. Ihr werdet mein Streben vergelten, indem ihr meinem Zurufe Folge leistet. Gern vernehme ich die Stimmen, den Rath der verfassungsmäßigen Vertreter meines Volkes; doppelt gern in Zeiten der Gefahr. Sobald die neuen Wahlen beendigt fein werden, spätestens zum Anfange des Monats Mai dieses Jahres, bin Ich entschlossen, die Stände zu versammeln, um Mich mit ihnen über Alles, was als wahres Bedürfniß für das Staatswohl erscheint, zu verständigen. Namentlich werde Ich ihnen, nachdem die mitverbündeten Regierungen jedem einzelnen Staate die Aufhebung der Censur freigegeben haben, die nunmehr in erweitertem Maaße zulässige Vorlage über die Presse, nach § 35 der Verfafsungs-urkunde zugehen lassen.

4. Bd. 2 - S. 389

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 389 - Harret ruhig und im Vertrauen auf das, was ich schon gethan und noch thun werde. Greift nicht den Befugnissen der von euch selbst gewählten Landesvertreter vor; nur was im verfassungsmäßigen Wege zu Stande kommt, trägt die Bürgschaft sicheren Bestehens. Ruhe und Ordnung, Gesetzlichkeit, unverrücktes Festhalten an dem Rechtszustande, welchen die Verfassungsurkunde begründet hat, Eintracht zwischen Fürst und Volk, Muth und Vertrauen, das ist es, worauf Deutschlands Freiheit und Selbstständigkeit beruht, das ist es, wodurch wir allein jeder Gefahr mit Erfolg entgegentreten können. Sachsen bewahrt eure alte Treue! Dresden, den 6. März 1848. Friedrich August. von Koenneritz. von Zeschau. von Wietersheim, von Carlowitz. von Oppell." (Leipziger Tageblatt 1848, Nr. 68.) 6. Aus einer Adresse der Bauern an den König. „Allerdurchlauchtigster König! Allergnädigster König und Herr! Das hochherzige Beispiel der Stadt Leipzig, welche mit Freimuth vor dem Throne über die im Volke vorherrschenden Gefühle und Wünsche sich ausgesprochen, hat auch uns nicht theilnahmlos gefunden. Ew. Königl. Majestät kennen die Treue und Liebe des Bauernstandes zu seinem König. Sie bewährt sich jetzt in unserer Offenheit. Wir haben erfahren, daß Ew. Königl. Majestät in dem Glauben erhalten werden, daß der Sinn des Volkes mit dem der Minister in Einklang stehe. Wir versichern Ew. Majestät, daß, wohin wir hören, wohin wir sehen, es fast nur Eine Stimme giebt: daß es anders, bester werden möge! Wir versichern Ew. Königl. Majestät, daß noch mancher auch uns nahe berührender Wunsch auf dem Herzen des Volkes liegt, seiner Erfüllung harrend." (Es folgt eine Klage über das gegenwärtige Wahlgesetz, die Adresse fährt dann fort:) „Es ist ein schmerzliches Gefühl für uns, wenn wir es mit ansehen müssen, wie unsere Söhne aus dem Kreise der Ihrigen dahin geführt werden, wie auf einen orientalischen Markt, um gezwungen zu werden, die Waffen zu tragen. Ost ist ihre Kraft, ihr Körper der einzige Reichthum, den sie auf dieser Welt besitzen ; sie müssen sie in den Jahren, wo sie ihnen die besten Früchte tragen könnten, dem Vaterlande geben, während der Mann von Geld seinen Sohn von der Pflicht der Vaterlandsvertheidignng loskauft! Mögen Ew. Königliche Majestät Ihrem Lande eine volksthümliche Wehrverfassung verleihen, damit die Vertheidigung des Vaterlandes nicht länger eine unmenschliche Last, sondern eine freudige Pflicht, ein stolzes Recht eines Jeden im Volke werde. Die Abgaben des Staates sind so vertheilt, daß der Vermögendere Verhältniß» mäßig weniger zahlt, als der Aermere; mögen Ew. Königliche Majestät eine Besteuerung einführen lassen, welche auf billigerer Grundlage ruht, die Eitelkeit, Titel-und Rangfucht am wenigsten schont, und unsere Steuern mindert!

5. Bd. 2 - S. 390

1911 - Leipzig : Wiegandt
- 390 - Wir haben die Lasten der Kirchen und Schulen zu tragen, wir geben ihren Dienern das, was ihnen gebührt; aber leider sehen wir uns außerhalb des Genusses der entsprechenden Rechte im Kirchen- und Schulwesen . . . Mögen Ew. Königl. Majestät der Ständeversammlung ein Gesetz vorlegen lassen, durch welches den Kirchengemeinden ihr natürliches Recht: Geistliche und Schullehrer selbst zu wählen, ihre Kirchen- und Schulangelegenheiten selbst zu besorgen, das Kirchen-und Schulvermögen selbst zu verwalten, gegeben, das Einkommen der Geistlichen sixirt und ihre Stellung in der Kirchengemeinde vom Betrieb einer Landwirthschaft und ähnlichem weltlichen Beisatze gänzlich geschieden wird." (Die Adresse weist ferner hin auf die Lasten, die Grund und Boden bedrücken, und fährt fort:) „Die neuere Gesetzgebung hat zwar viel von dem alten Unrechte, das auf unfern Grundstücken lastete, gehoben; allein noch darf der Geistliche eine Ausnahme machen in Ablösung der Pfarrzehuteu, noch zertreten die Jagdberechtigten unsere Saatfelder und ihr Wild zernagt unsere Pflanzen und Bäume, noch lastet der furchtbare Druck des Lehugeldes auf uns und Hunderte von Processen legen sich saugend an den Wohlstand der Gemeinden; immer klarer wird es uns auch, daß der Erwerb eines Theiles dieses Rechtes mit rechtswidrigem Verfahren der Gerichte behaftet war. Möge Ew. Königl. Majestät der Ständeversammlung ein Gesetz vorlegen, worin die Ablösbarkeit des Pfarrzehntes wiederhergestellt, die Ablösung der Jagd vermittelt, und die von Rechtswidrigkeiten der Gerichte begleiteten Fälle einer Lehngeldszahlnng als zum Erwerb des Lehngeldsbesugnisses unfähig erklärt werden. Wenn Ew. Königl. Majestät unsere Wünsche erhören wollen, so sind wir der einfachen Überzeugung, daß solche Gesetze nur dann zum vollen Glücke des Landes gereichen können und gesichert sind, wenn sie von Ministern ausgeführt werden, welche auch mit ganzer Seele ihnen zugethan sind und dabei nicht erst entgegenstehende Grundsätze zu verlängnen oder aufzuschieben brauchen. Jeder Anruf Ew- Königl. Majestät an Ihre Sachsen wird einen froheren und begeisterteren Anklang finden, wenn er von Männern gegengezeichnet ist, die das Vertrauen, die Liebe, die Achtung des Volkes genießen. In unbegrenzter Verehrung und Anhänglichkeit Ew. Königlichen Majestät treueste und gehorsamste (Folgen die Unterschriften). Groß- und Kleinzschocher und nachverzeichnete Orte den 7. März 1848." (Leipziger Tageblatt 1848, Nr. 70.) 7. Die Aufhebung der Preßzenfur. a) Aus einer Eingabe der Zensoren an das Ministerium um Abschaffung der Zensur, vom 7. März 1848. „. . . Eine mehrjährige Uebung der Censur ... hat uns zu der innigen Ueberzeugung gebracht, daß die Censur, abgesehen von Dem, was ihr principiell entgegensteht, ein Institut sei, welches seinen Zweck dergestalt verfehlt, daß durch dasselbe der Geist der Ungesetzlichkeit nicht zurückgehalten, sondern vielmehr herausgefordert und durch die Reizung zur gefährlichsten Böswilligkeit aufgestachelt wird, daß mancher ehrenwerthe und besonnene Mann durch die Vorstellung einer Bevormundung von der Discussiou der wichtigen Fragen des öffentlichen Lebens sich zurückschrecken läßt, während viele von denen, welche sich der Schriftstellerei aus-

6. Bd. 2 - S. 407

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 407 — recht Vernünftiges, zuweilen aber auch Aufreizendes, was einem redlichen Manne ordentlich auf's Herz fiel, da dann oft auf die, die uns Brot geben, gezielt wurde. Mir fiel da oft der Katechismus eines französischen Arbeiters ein, wo er sagt: Reiche und Wohlhabende muß es unbedingt für die Arbeiter geben, und der Reichthum ist mit einem Strome zu vergleichen, den man gehörig benutzen muß, zum Mühlentreiben, Lastentragen, zur Schifffahrt usw.; wollte aber jeder einen kleinen Theil davon wegnehmen, so daß er austrocknen müßte, so hätten wir zwar für eine Weile was, hernach aber nichts mehr, und es wäre desto schlechter. Seht, ihr Genossen, das war gewiß ein vernünftiger Mensch, der das ge- schrieben hat, und sein wir nur ehrlich und gestehen geradezu, daß das ewige Versammeln uns zu nichts führt, ja uns manchen Groschen für ungewohnten Aufwand aus der Tasche holt. Glaubet nicht den Vorspiegelungen so manches Redners; die wollen sich nur reden hören und denken wohl gar durch unsre Vereinigung was zu werden, lachen uns dann aus und lassen uns stecken. Vor allen traut denen nicht, die den Mund recht vollnehmen und goldne Berge versprechen. So klug sind wir gewiß allein, daß wir einsehen, daß Alles in den Verhältnissen liegt; ist Ruhe und Friede, wird oberwärts verdient, so geht die Arbeit, und auch unterwärts wird verdient. Und halten wir's lieber mit unsern Meistern, wie wir's gewiß auch gern sehen, wenn's einmal, wenn wir Meister sind, unsere Gesellen mit uns halten werden. Fragt doch einmal alle die schönen Redner, warum sie denn früher, ehe Versammlungen erlaubt waren, gar nichts für uns gethan haben? Ein Arbeiter, der sich nicht mehr wie ein Schäflein leiten lassen will, für Viele." („Mittheilungen und Anzeigen aus der Parochie Schönefeld." 1848, Nr. 8.) 6. Gesetz über die Einsetzung der provisorischen Centralgewalt vom 28. Juni 1848. Die Hauptbestimmungen lauten: „Die Centralgewalt hat 1. die vollziehende Gewalt zu üben in allen Angelegenheiten, welche die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates betreffen; 2. die Oberleitung der gesamten bewaffneten Macht und namentlich die Oberbefehlshaber derselben zu ernennen; 3. die völkerrechtliche und handelspolitische Vertretung Deutschlands auszuüben und zu diesem Ende Gesandte und Konsule zu ernennen." „Die Errichtung des Verfassungswerkes bleibt von der Wirksamkeit der Centralgewalt ausgenommen. — Über Krieg und Frieden und über Verträge mit auswärtigen Mächten beschließt sie in Übereinstimmung mit der Nationalversammlung." „Sie wird einem Reichsverweser übertragenx), welcher von der Nationalversammlung frei gewählt wird. — Der Reichsverweser ist unverantwortlich. Er übt seine Gewalt durch von ihm ernannte, der Nationalversammlung verantwortliche (Reichs-) Minister aus; keine seiner Handlungen ist gültig ohne Gegenzeichnung eines Ministers. Über Verantwortlichkeit der Minister wird die Nationalversammlung ein besonderes Gesetz erlassen." „Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestages auf. — Die Centralgewalt hat sich in !) Vgl. folgende Nr.

7. Bd. 2 - S. 363

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 363 — Mauern erschien, um die russische Kaiserin auf einer Durchreise zu bewillkommnen, da drängte sich Jeder heran, in den Zügen des Vielgeprüften zu lesen, welchen Eindruck die zwei harten Jahre der Abwesenheit aus der Mitte seiner Kinder auf ihn gemacht haben möchten." (Nach Kneschke, Leipzig seit 100 Jahren. S. 321.) 2. Die Heilige Allianz. 1815, 26. September. „Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit! Ihre Majestäten der Kaiser von Österreich, der König von Preußen und der Kaiser von Rußland haben durch die großen Ereignisse, die Europa die letzten drei Jahre erfüllt haben, und besonders durch die Wohltaten, die die göttliche Vorsehung über die Staaten ausgegossen hat, deren Regierungen ihr Vertrauen und ihre Hoffnungen auf sie allein gesetzt haben, die innere Überzeugung gewonnen, daß es notwendig ist, ihre gegenseitigen Beziehungen auf die erhabenen Wahrheiten zu be- gründen, die die unvergängliche Religion des göttlichen Erlösers lehrt. Sie erklären daher feierlich, daß die gegenwärtige Vereinbarung lediglich den Zweck hat, vor aller Welt ihren unerschütterlichen Entschluß zu bekunden, als die Richtschnur ihres Verhaltens in der inneren Verwaltung ihrer Staaten sowohl als auch in den politischen Beziehungen zu jeder anderen Regierung allein die Gebote dieser heiligen Religion anzusehen, Gebote der Gerechtigkeit, der Liebe und des Friedens, . . . damit sie den menschlichen Einrichtungen Dauer verleihen und ihren Unvollkommenheiten abhelfen. Daher haben Ihre Majestäten folgende Artikel vereinbart: Art. I. Entsprechend den Worten der heiligen Schrift, die alle Menschen sich wie Brüder zu betrachten heißen, werden die drei kontrahierenden Monarchen vereint bleiben durch die Bande einer wahren und unauflöslichen Brüderlichkeit, indem sie sich als Landsleute betrachten; sie werden sich bei jeder Gelegenheit und an jedem Orte Beistand und Hilfe gewähren; indem sie ihren Untertanen und Herren gegenüber sich als Familienväter betrachten, werden sie diese in demselben Geiste von Brüderlichkeit regieren, von dem sie erfüllt sind, um Religion, Frieden und Gerechtigkeit zu schirmen. Art. Ii. Infolgedessen wird der einzige Grundsatz, sei es zwischen den genannten Regierungen, sei es zwischen ihren Untertanen, der sein, sich wechselseitig Dienste zu leisten, durch ein unveränderliches Wohlwollen die gegenseitige Zuneigung zu bezeugen, von der sie beseelt sein sollen, sich insgesamt nur als Glieder ein und derselben christlichen Nation zu betrachten. Die drei alliierten Fürsten sehen sich selbst nur an als Beauftragte der Vorsehung, um drei Zweige ein und derselben Familie zu leiten, nämlich Österreich, Preußen und Rußland, und bekennen dadurch, daß die christliche Nation ... in Wahrheit keinen anderen Herrn hat, als . . . Gott, unsern göttlichen Erlöser Jesus Christus, das Wort des Allerhöchsten, das Wort des Lebens. Ihre Majestäten empfehlen daher mit der zartesten Sorge ihren Völkern als einziges Mittel diesen Frieden zu genießen, ... sich täglich mehr zu befestigen in den Grundsätzen und der Übung der Pflichten, die der göttliche Erlöser die Menschen gelehrt hat. Art. Hi. Alle Mächte, die feierlich diese geheiligten Grundsätze bekennen . . . und anerkennen werden, wie wichtig es für das Glück der zu lange er- schütterten Nationen ist, daß diese Wahrheiten künftig auf die menschlichen Schicksale

8. Bd. 2 - S. 418

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 418 — Artikel H. § 10. Der Reichsgewalt ausschließlich steht das Recht des Krieges und Friedens zu. Artikel Hl § 11. Der Reichsgewalt steht die gesammte bewaffnete Macht Deutschlands zur Verfügung. § 14. In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichsoberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle aufzunehmen. § 18. Der Reichsgewalt steht die Befuguiß zu, Reichsfestungen und Küsten-vertheidiguugswerke anzulegen und, insoweit die Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen gegen billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte Kriegsmaterial, zu Reichsfestungen zu erklären. Die Reichsfestungen und Küstenvertheidigungswerke des Reiches werden auf Reichskosten unterhalten. § 19. Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reiches. Es ist keinem Einzelstaate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu halten oder Kaperbriefe auszugeben. Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der deutschen Wehrmacht. Sie ist unabhängig von der Landmacht. Artikel V. § 24. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die in ihrem schiffbaren Laufe mehrere Staaten durchströmenden oder be- grenzenden Flüsse und Seen und über die Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, so wie über den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei aus denselben. § 25. Alle deutschen Flüsse sollen für die deutsche Schifffahrt von Flußzöllen frei sein. Auch die Flößerei soll auf schiffbaren Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen . . . Artikel Vi. § 28. Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen und deren Betrieb, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt, die Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung. § 29. Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie es zum Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet, die Anlage von Eisenbahnen zu bewilligen, so wie selbst Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzelstaat, in dessen Gebiet die Anlage erfolgen soll, deren Ausführung ablehnt. Die Benutzung der Eisenbahnen für Reichszwecke steht der Reichsgewalt jederzeit gegen Entschädigung frei. § 31. Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen die Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung, soweit es der Schutz des Reiches oder das Jntereffe des allgemeinen Verkehrs erheischt. Artikel Vii. § 33. Das deutsche Reich soll Ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall aller Binnengrenzzölle. § 34. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, so wie über gemeinschaftliche Produktions- und Verbrauchs-Steuern. § 35. Aus dem Ertrage wird ein bestimmter Theil nach Maaßgabe des ordentlichen Budgets für die Ausgaben des Reiches vorweggenommen, das Uebrige wird an die einzelnen Staaten vertheilt. § 38. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung über den Handel und die Schifffahrt, und überwacht die Ausführung der darüber erlassenen Reichsgesetze.

9. Bd. 2 - S. 419

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 419 — Artikel Viii. § 41. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Postwesen, namentlich über Organisation, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhältnisfe zwischen den einzelnen Postverwaltungen. § 44. Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphenlinien anzulegen, und die vorhandenen gegen Entschädigung zu benutzen, oder aus dem Wege der Enteignung zu erwerben. Artikel Ix. § 45. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe Münzsystem einzuführen. Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen. § 46. Der Reichsgewalt liegt es ob, in ganz Deutschland dasselbe System für Maaß und Gewicht, fowie für den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren zu begründen. § 47. Die Reichsgewalt hat das Recht, das Bankwesen und das Ausgeben von Papiergeld durch die Reichsgesetzgebung zu regeln. Sie überwacht die Ausführung der darüber erlassenen Reichsgesetze. Artikel X. § 50. Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen. Artikel Xii. § 53. Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft der Reichsverfassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren. § 54. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob. Sie hat die für die Aufrechterhaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maaßregeln zu treffen: 1) wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird; 2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es fei denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint. § 55. Die Maaßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, find: 1) Erlasse, 2) Abfendungen von Com-miffarien, 3) Anwendung von bewaffneter Macht. § 59. Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsgefetze über das Associationswesen zu erlassen. § 61. Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohls allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen. Artikel Xiii. § 64. Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels- und Wechfetrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen. § 65. Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen. 27*

10. Bd. 2 - S. 432

1911 - Leipzig : Wiegandt
— 432 — Pflichtgetreuen Bürgerwehr durch entschiedene Haltung zu lösen unablässig bemüht, dabei aber auch unvergessen sein werden, unsern Pflichten, die uns die Unverletzlichkeit der Person wie des Eigenthums auferlegt, zu genügen. Dazu bedürfen wir nicht fremder Truppen, von deren Einrücken wir durchaus noch keine Kenntniß 1)l gegen deren Berufung wir jedoch vorsorglich bereits Verwahrung eingelegt haben, wohl aber eure Unterstützung; und wir zählen auf euch fest und vertrauensvoll, denn wir wissen, daß euch, wie uns, die Person und das heimische wie das unserer Obhut anvertraute fremde Eigenthum heilig ist. Mitbürger! Hegt zu euren gesetzlichen Vertretern wie zu unserer Bürgerwehr das vollste Vertrauen, wie wir dies zu euch hegen. Leipzig, am 4. Mai 1849. Der Rath und die Stadtverordneten der Stadt Leipzig. Klinger. Werner." ________________________ (Nach Sparfeld, Chronik der Stadt Leipzig.) 2) Vgl. S. 433, Nr. 9. 8. Leipzig stellt sich unter den Schutz der Zentralgewalt. 6. Mai 1849. „Die Aufregung wuchs von Stunde zu Stunde; immer ungestümer wurde das Verlangen an den Rath nach Waffen und freier Beförderung der Zuzüge nach Dresden gestellt. Adv. Cichorius ward vom Rath nach Frankfurt gesendet, um die Vermittelung der Centralgewalt zu beanspruchen. Die provisorische Regierung (in Dresden) hatte sich konstituirt; die Nachricht davon kam nach Leipzig und machte die Verwirrung noch größer . . . Am 5. Mai sollte der Rath, nach einem Placate, freie Fahrt für den Zuzug bewilligt haben; um Geld zu den Waffen zu beschaffen, wurden Sammlungen veranstaltet. Gegen Abend kamen 600 Bewaffnete von Werdau etc., welche am andern Morgen nach Dresden abgingen. Am 6. Mai kehrte eine vom Rath nach Dresden zur Erforschung des Standes der Dinge gesendete Deputation zurück^), und der Rath erklärte nun öffentlich seinen Beschluß, die Gemeinde Leipzig einstweilen unter den Schutz der Centralgewalt zu stellen in folgendem Placate: Beschluß des Raths und der Stadtverordneten zu Leipzig: In Anbetracht, daß das dermalige königl. Ministerium in seiner amtlichen Thätigkeit durch den Conflict, welcher zwischen der Krone und dem Volk in Folge verweigerter Anerkennung der deutschen Verfassung ausgebrochen, beengt ist; in Anbetracht, daß die Stadt Leipzig die Vermittelung der Centralgewalt angerufen hat; in Anbetracht, daß die in Dresden aufgetretene provisorische Regierung einen andern Weg eingeschlagen hat als die Vertretung der Stadt Leipzig; in Anbetracht, daß nur ein Ministerium, welches sich für Anerkennung der deutschen Verfassung ausspricht, die volle Kraft der Regierungsgewalt in Sachsen, die nur da ist, wo sie im Volke wurzelt, wieder erwerben kann, — wird beschlossen und hiermit veröffentlicht: „Die Gemeinde Leipzig stellt sich bis zu Austrag der Conflicte zwischen Krone und Volk unter den Schutz der deutschen Centralgewalt." Leipzig, den 6. Mai 1849. Der Rath und die Stadtverordneten zu Leipzig. Klinger. Werner." _________________________(Nach Sparfeld, Chronik der Stadt Leipzig.) *) Vgl. den Bericht Nr. 13.
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