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1. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 145

1864 - Hannover : Hahn
145 beschworen, verspricht, daß sie zunächst das Beste des Landes för- dern, und feine neue Steuer, Schatzung und Bede ausschreiben wollen, als nur bei den Meiern ihrer eigenen Güter, was als reine Vermehrung der Dienstpflicht angesehen wurde. Jeder sollte bei seinen Rechten gelassen, und den Ständen ihre Gerichtsbarkeit, auch Wahlrechte, wo sie solche hatten, nicht entzogen werden. Die Für- sten durften keine neuen Festen im Lande selbst anlegen oder an- legen lassen, wohl aber konnten Städte und Adel neue Gräben, Wälle, Landwehren und Schlagbäume errichten. Keine den Städten zuführende Hauptstraße konnte verlegt werden, wohl aber durften die Städte zu ihrem Vortheil neue Wasserstraßen anlegen. Zölle und Geleite blieben, wie sie waren; auch hier durfte nichts zum Vor- theil der Landesherrschaft erhöhet werden. Diese Zusicherung, die als allgemeines Landesprivilegium an- zusehen ist, konnte wirklich, wie sie war, das Beste des Landes bei jreuer Haltung fördern. Allein unter dem äußern Vorwände und der Form einer besondern Zusage über die wirkliche Haltung der obigen Zusicherung drangen die Stände ihren Landesherren in deren Noth noch eine zweite Urkunde ab, in welcher sie sich geradezu als feindliche Corporation jenen gegenüber hinstellten, und sich solche Gerechtsame ausbedingen nnb beschwören ließen, durch welche sie handgreiflich die höhere, ihre Landesherren dagegen die unter- geordnete Stellung erhielten. Dies ist die berüchtigte sogenannte Friedenssate von demselben 21. September 1392. Zuerst mußten die Landesherren allen denen, welche in die Säte ausgenommen waren (d. h. Theil an obigen Verträgen hat- ten), Prälaten, Pfaffheit, Mannschaft, Rittern, Burgemeistern,Raths- leuten und Bürgern der Herrschaft Lüneburg, nochmals feierlich ihre alten Rechte versichern, auch ihnen dazu gestatten, unter ein- ander in förmliche Bündnisse treten, um diese selbst direct und durch die neue Friedenssate schützen zu dürfen. Ein aus den Städten und der Ritterschaft errichteter Ausschuß, der aus 5 Mit- gliedern der Ritterschaft beim Deister, der Leine und Aller, aus 3 der zu Lüneburg, aus 4 Rathsmännern von Lüneburg, aus 2 von Hannover und aus 2 von Uelzen bestand, mußte halbjährig bald in Lüneburg, bald in Hannover zusammenkommen. Er entschied jede Klage über Friedensbruch, die auf den Satevertrag gegründet, und der Landesherr mußte sich solchen Sprüchen ohne Appellation unterwerfen. That er ihnen nicht binnen 8 Wochen genug, so 10

2. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 150

1864 - Hannover : Hahn
150 zu Lüneburg das Beiden gehörige Lüneburg als Ganzes zusammen- hielt, blieben auch die politischen Verhältnisse des Welfenhauses, wenigstens äußerlich, dieselben des Jahres 1409. Allein kaum war der jüngste mündig geworden, so mochte er nicht mehr an dem Bisherigen halten. Unter dem Vorwände, daß ihr Vater bei der Theilung von 1409 verkürzt sei, wußte er seineil altern Bruder dahin zu bringen, daß Beide dagegen einen förm- lichen Protest einlegten, und eine neue scharf lind gesonderte Tren- nllng der welfischen Lande verlangten, wofür sie auch den Kaiser als Oberlehnsherrn günstig zu stimmen wnßteil. Bernhard, wenn er es nicht zu einem förmlichen Kriege mit den Neffen kom- men lassen wollte, mußte mit seinen Söhnen nachgeben. Unter Vermittlung des Landgrafen Llidwig von Hessen kam auch der von Wilhelm gefertigte Entwurf einer Theilnngsurkunde am 27. Mai 1428 zur Vorlage. Bernhard wählte am 22. Anglist desselben Jahres für sich und seine Nachkommenschaft den lüneburgschen Theil, welcher das ganze Herzogthum dieses Namens in sich begriff, wozu noch die everstein- schen Erwerbungen kamen. Er ward der Stammvater der mitt- leren lünebnrgischen Linie. Braunschweig-Wolfenbüttel-Calenberg, welches somit ans die beiden Brüder Wilhelm und Heinrich fiel, begriff mit Homburg alles Uebrige außer den welfischen Landen, welche im Besitz der göttinger und grnbenhagenschen Linie waren. Sie tuurben die Stammväter der mittleren bralinschweigschen Linie. Gemeinschaftlich blieben bei dieser Theilung die Zölle zu Schnakenbnrg und Hitzackerz die Anwartschaft aus das Göttingische (durch den Erbvertrag mit Otto 1401 erworben), so wie die Städte Braunschweig, Lüneburg und Hannover. Von letzterer jedoch wurden Zölle, Gerichte, Mühlen, so wie der Hof ans der Neustadt, zu Brannfchweig-Wolfenbüttel-Calenberg gelegt. Die geistlichen Lehen der Stadt Braunschweig zu 8t. Blasii und Cyriaci .sollten abwechselnd vergeben werden. 8- 20. Anfänge der modernen Staats-Entwickelung. Die Entstehung der Stände des Adels, der Geistlichkeit und der Städte, sowie ihr Verhältniß zum Landesherrn. Es ist schon oben darauf hingewiesen, wie nach den langen inneren Kriegen unter Heinrich Iv. und V. 1123 die großen Lehen

3. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 154

1864 - Hannover : Hahn
154 springenden Dienstpflicht angesehen wurde. Von allen andereil Unter- thanen konnte Außerordentliches, von dem bis dahin durch Ueber- einkommen Geregelten Abweichendes, nur in Form von Gesuchen oder Beden erbeten werden. Da aber die Mehrzahl der Ein- wohner, namentlich auf dem platten Lande, ans Unfreien oder doch Abhällgigen bestand, so waren es überhaupt nur gewisse Stände, welche, als wahre Eigenthümer alles Eigenthums, den Fürsten mit Uilterstützungen zu Hülfe kommen konnten, nämlich folgende: I. Der Adel. Wir nehmen diesen für gleichbedelitend mit niederem Adel, indem Fürst lind Dynasten, groß und kleiil, als unabhängige, selbst regierende Herren mit dem unterscheideilden Prädikat „Nobilis" den höheren Adel ausmachten. Der Landadel mit seinen Gütern und den darauf sitzenden abhängigen und unfreien Leuten repräsentirte einst einen großen, vielleicht den größten Theil der Staatsbevölkerling und des Staatsreichthums. Er war fast allgemein, mit wenigen Allsnahmen, durch eine Lehnsverbindnng an Person und Iilteresse des Fürsten geknüpft, lind durch das hiefür sanktionirte eigenthümliche Recht mit) durch die allein durch Pares curiae gestattete Ausübung und Auslegung desselben ward die Verbindung nur noch mehr exclusiver, allen anderen Uuterthancn- Verhältnisseu gegenüber. Ein Lehnshof blieb oder ward der Mittelpunkt, um den sich das Interesse des Standes drehte, inner- halb dessen natürlich nun auch die einzelnen Mitglieder zu einander nicht ohne Beziehungen bleiben konnten. Diese gemein- schaftlichen Rechte gegen Jedermann, vornehmlich aber gegen den Fürsten, wahrzunehmen, was sowohl in corpore, als sebr bald durch instruirte Bevollmächtigte geschehen konnte, gab der politischen Corporation auch nach Außen hin die gehörige Form; jeder neue Vertrag um besondere Hülfe, die nicht im ersten Lehnsverhältniß bedungen war, steigerte das Ansehen und erhöhete die Rechte des Lehnsadels, und die Anerkennung des politischen Landstandes der Landesrttterschast folgte Schritt vor Schritt aus dem Augedeuteten; denn da derselben nach und nach so viele verschiedene Rechte ein- geräumt waren, so konnte, indem diese wieder nicht ohne weitere Beziehungen blieben, bald kein neues Landesgesetz aufkommen, von dem nicht, sei es mittelbar oder unmittelbar, alte Concessionen be- rührt wären, so daß also aus rechtlichen Gründen schon eine Trac- lation darüber eintreten mußte.

4. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 159

1864 - Hannover : Hahn
159 schlossen Territorien hergestellt werden konnten, deren geistliche Herren dann mir mit weltlichen Fürsten auf ihren Gränzen in Be- rührnng kommen konnten. Allein die meisten Klöster, Stifter und Kirchen lagen zerstreut innerhalb der Territorien weltlicher Fürsten, und vermochten selbst kein geschlossenes Territorium zu bilden, weil ihre, wenn auch großen Besitzungen, in einzelneil Parcelen 51t ver- schiedenen Zeiten und von den verschiedensten Personen geschenkt, oft weitab und getrennt von einander belegen waren. Andere an Kirchen gemachte Schenkllngen bestanden ans Personen, die aber darlim incht immer and) ihren alten, oft entfernten Wohnsitz zu verändern brauchten; oder ans Stenten, Gülten und Zinseil, an- gewiesen ans Persollen, bereu übrige Unterthanenverhältnisse die alteil blieben n. s. w. So kam es, daß die Kircheil wegeil ihres Eigeiithlllns iil vielfacher Hinsicht Mitglieder und Theililehmer weltlicher Einrichtlliigeil in einem Staate waren, z. B. bei Ge- meiildeii, Markgenosseilschafteil und dergleichen. Dazu kommt, daß die Kirchen stets einen weltlicheil Schntzvoigt, Advocatus, hatten, die größeren einen Fürsten, die ffeineren vom Range der Stifter oder Wohlthäter, mit welchem Verhältniß darin auch die Patro- natsrechte meist in Verbiildnilg zu brillgeil siiid. So sieht man ein, daß von deinselben Allgenblick an, wo die Kirche auch welt- liches Eigentbnm, ilamentlich solches, was schon als früherer Theil eines weltlichen Besitzes auch weltliche Einrichtungen anerkannte, zrl sammeln begann, sie nicht umhin koilnte, auch alle weltlicheil Jn- teressen des Staates, inilerhalb welchem sie lag, mit dlirchzllleben. Gehörte also zu einer bis zu einem gewissen Grade innerhalb ihrer Corporation selbstständigeil Kirche ein verhältllißmäßig ge- schlossenes Territorium, so eiltstand daraus ein selbstständiger oder kirchlicher Staat, wie alle übrigen Staateil anderer weltlichen Für- sten, wo die Kirche als jllristische Person freilich Regent hätte sein sollen, wo aber biefen der Bischof, Abt n. s. w. zuweilen sehr persönlich und selbstställdig repräsentirte. Collisionen mit der Kirche in weltlichen Staateil entstanden eben nur da, wo einer Kirche vom Grllnd und Boden und Personen nur Einzelnes, na- mentlich einzelne Rechte znstanden. Hier hatte die Kirche mit dem Herrn dieses ihres getheilten Eigenthlirns zli verhandeln. Um die Unveränderlichkeit nrir in dem einmal Zugestandenen allfrecht zu erhalten, trieb es die Kirche in ihren Berzweiglulgen auch den Grundsatz aufznstellen: der weltliche Staat ist nicht be-

5. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 160

1864 - Hannover : Hahn
160 rechtigt, staatliche Veränderungen ln solchen Dingen vorzunehmen, bei denen Staat lind Kirche collidiren, und wo letztere auch nur die geringsten Rechte hätte, denn sonst könnten auch deren Rechte bei Verschlechterung der Verhältnisse in Gefahr kommen, — es sei. denn, daß es mit Genehmigung der Kirche geschehe. Daran knüpft sich schon von selbst das weitere Recht der Kirche, in allen Staatsfragen, — denn cs giebt wohl keine, die nicht in irgend einer Beziehung zur Kirche, wenn es geschehen sollte, 311 bringen gewesen wäre, — mit befragt zu werden, und so kamen Bischöfe, Aebte u. innerhalb eines weltlichen Territorii 51t der Stellung einer geschlossenen Corporation von Landständen, die gleichfalls, wie die Ritterschaft, ans der Summe ihrer gemach- ten und gegebenen Concessionen ihre Stellung und ihre Rechte innerhalb eines gewissen Staates bildeten. Bei dem großen Reichthum der Kirche und dem auf Stetig- keit hinarbeitenden Charakter ihrer Einrichtungen, wo dieser in meist guter Finanzwirthschaft sich geltend machte, wandten sich die weltlichen Fürsten oft in Zeiten der Noth an die Geistlichkeit; jeder Kalif oder Verkauf, jede Verpfändling, jedes Darlehen ver- mehrte die Macht uild den Eillstuß derselben, sich mit mehr Recht in die weltlichen Angelegenheiten dieses Staates einzumischen und den Fürsten für alle seine künftigen Regierungshandlungen von sich abhängig zu machen. Daß die Vorsteher solcher kirchlichen Gemeinheiten sich natür- lich bald immer mehr an einander schlossen, imb daß eine solche Corporation, dem Landesherrn gegenüber, grade in einem solchen festeil Anschlüsse bald ihre wahre iut6 undurchdringliche Macht er- kannte, braucht wohl kaum gesagt zu werden. Die Landstand- schaft der Kirche oder Geistlichkeit, soweit sie innerhalb der welst- schen Lande in Frage kommt, hat in dieser Beziehung, um zu dem zu werden, was sie geworden ist, nichts versäumt. Iii. Städte. Die Städte im heutigen Königreich Hannover, — wenigstens die älteren von ihnen, — haben keinen andern Ent- stehungsgrulld, wie alle übrigen Städte im deutschen Reiche über- haupt. Hiefür beginnt in unserm Lande die erste, minder zahlreiche Periode schon mit dem carolingischen Zeitalter. Ein Kloster oder eine andere geistliche Stiftuiig, — wie Hildesheim, Osnabrück, Verden, Walsrode, Wllnstorf und andere; — eine Festung, — welche stets im Lateinischen Urbs genaniit wird; eilt Palatium, —

6. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 164

1864 - Hannover : Hahn
164 ewigen Kriege und Fehden, welche jene Ereignisse nach sich zogen, machten den Schutz innerhalb städtischer Gemeinden wünschens- werth und ausgesucht. Je mehr sich der Neichthum und der Wohl- stand daselbst mehrten, desto mehr nahmen dann noch wohl die Landessürsten ibre Oberschutzherrschast in Anspruch; aber man schlug ihnen solch Ansinnen eiitweder ganz ab, oder gestand es nur gegen andere Privilegien zu, wie Münze, Zoll und andere, welche aber alle dahin gingen, die Gemeinheit noch selbstständiger und noch mehr abgeschlossen von den übrigen Bewohnern des Landes zu machen. Man kann die Städte mit vollem Rechte repilblikanische Autokratien iieiinen. Aber natürlich mußten sie bei diesem Strebeii häufig anstoßen, am meisten bei Fürsten und Rittern. Eine neue große Verbindung, die Hansa, schützte dagegen. Sie hatte in Braunschweig eins ihrer Hauptquartiere für Norddeutschland; aber aiißer solchen Verbin- dungen gingen beim auch noch wohl andere Städte noch speciellere unter sich een, meist nur ans gewisse Jahre, z. B. Hannover und Lüneblirg, Haiinover und Brannschweig. Waren aber genug Städte im eigenen Lande, so hielten diese dann in einer eigenen Verbindung, Fürsten und Rittern gegenüber, treillich zusammen. So entstanden besondere Städtetage, wo durch Abgeordnete gleiche Interessen berathen und vertreten wurden. Da- durch wurden nun auch die Städte zunächst als eine geschlossene Corporation, dann folgeweise als ein förmlicher Landstand ange- sehen, und stellten sich auch bald den anderen Ständen als gleich- berechtigt gegenüber. Denn die Städte hatten, gleich der Kirche, dasselbe Interesse, einmal Erworbenes festzuhalten und zu schützen. Und die Städte gingen so weit, daß sie sich nicht allein von jedem Fürsten eine ausdrückliche Bestätigung ihrer erworbenen Privilegien geben ließen, sondern sich auch noch dazu die Versicherung ans- wirkten, zu jedem neuen Gesetze mit zugezvgen zu werden, damit es nichts ihnen Schädliches enthalte. Damit war dann der eigent- liche Landstand, neben Rittern und Geistlichkeit, fertig; denn das Interesse, bei jeder Landes- und Vcrfassuugssache mit zugezogcn zu werden, lag in dem letzten der erwähnten Privilegien. Wenn wir nun die Anfänge der landständischen Verfassung mit der Bildung der Cvrfiorationen der Ritter, Geistlichkeit und Städte znsammenbringen, Corporationen, welche im Innern außer der persönlichen Freiheit der Mitglieder auch noch außer den Fürsten

7. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 245

1864 - Hannover : Hahn
245 Bei solchen Verwickelungen galt es, die Selbstständigkeit und da- mit die wahre Ehre eines deutschen Fürsten gegen Freund und Feind aufrecht jn erhalten! Schon beim Beginn aller dieser Ereignisse war am 11. August 1634 der letzte Herzog der wolfenbüttelschen Linie, Friedrich Ulrich, gestorben. Der große Erbschaftsstreit um seine Länder, dessen schon oben vollständig gedacht ist, machte die Lage Georges wahr- haftig nicht erträglicher. Sein Gegner in diesem Streite, August von Dannenberg, war des Kaisers Freund. Wollte er gegen diesen nicht für seine eigene cellessche Linie, deren Fortpssanzer er mit seiner Familie war, alle Vortheile verlieren, so durfte auch Georg den im Reiche wieder mächtigen Kaiser, dessen er bei den neuen Belehnungen bedurfte, nicht znrückstoßen. Als daher Sachsen am 30. Mai 1635 mit Ferdinand den Frieden von Prag ge- schlossen; als es hieß, auch Brandenburg werde sich demselben an- schließen, da schrieb Georg am 29. Juni an den schwedischen Canz- ler Orenstierna und erklärte diesem: da die Schweden statt seine Verdienste als Bundesgenossen zu würdigen, ihm seine Trnppen abwendig gemacht, Festungen heimlich eingenommen und andere Städte und das Land mit Besatzungen belegt hätten, so bäte er um seine Entlassung als schwedischer General. Dagegen erklärte er in einem andern öffentlichen Schreiben vom 31. Juli, daß er sich dem Prager Frieden anschließe. Jedoch geschah dies nicht unbedingt, sondern nur unter der Klausel: „der „unterthänigsten gewissen Hoffnung lebend, I. K. M. werde Uns „und Unser ganzes Haus derentwegen bei allen znstehenden Juribus „und Gerechtsamen nach gemeinem Recht und denen Reichs-Consti- „tutionen gnädigst schützen, und Uns in keiner Weise beschweren „lassen." Diese Klausel ist offenbar von weitem Umfang. Gab der Kaiser seine alten Ansprüche aus der Zeit des Tillysschen Ge- neralats oder die Besetzung der braunschweig-lüneburgischen Lande mit seinen Truppen nicht auf, oder konnte er nicht sckützen, so war die Annäherung als aufgegeben oder nicht vorhanden anzu- jehen. Georg wollte in Gutem und Bösem mit dem Kaiser nichts zu thun haben. Ließ dieser ihn ohne Beschwerung, so war er da- gegen unthätig oder neutral. Die Vortheile des Kaisers sollten darin bestehen, einen gefürchteten Feind weniger zu haben. Auf österreichischer Seite gradezu stehen, wie Sachsen that, und damit die protestantische Sache verrathen, das war nicht Georg's Sache

8. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 246

1864 - Hannover : Hahn
240 Schon jetzt rieth dieser seinen Vettern und den niedersächsischen Kreisständen zu der einzig richtigen Politik für die damaligen Um- stände: sich durch kräftige Rüstung gegen Jeden in Respekt zu setze», und so, selbst wenn es nöthig mit Waffengewalt, eine fried- liche Neutralstellung gegen alle Partheien zu erzwingen. Aber Keiner erkannte die Weisheit der Vorschläge Georg'sz man sah in ihm eher den Verhinderer des Friedens. So konnte er, verlassen von denen, für welche er handeln wollte, ohne Geld und Mittel, kaum noch die sieben treu gebliebenen Kreisregimenter Zusammenhalten, mit denen er sich am Ufer der Aller aufstellte. Das geschah zu einer Zeit, wo die Schweden, unter Bauer wieder mächtig, den Kriegsschauplatz grade nach Niedersachsen 51t verlegen gedachten. Selbst die eigenen Brüder Georg's verlangten Bundesgenossenschaft mit dem Kaiser und Sachsen, — nur er selbst sah weiter. Mittlerweile war zu Braunschweig am 14. September 1635 die Theilung der Länder Friedrich Ulrichs wirklich zu Stande ge- bracht, und durch den bald barauf folgenden Familien-Vertrag vom 27. Januar 1636 ward Georg Herzog von Calenberg. Diese selbstständige Stellung veränderte seine Lage um ein Bedeutendes. Zwar gab ihm sein Herzogthum allein noch nicht die Macht, seine politischen Pläne zum Besten des ganzen welstschen Hauses auszu- führen, wohl aber eine große Hülfe dazu. Früher nur General des niedersächsischen Kreises, selbst ohne Land 1111 b Leute, war er in Allem abhängig von der Verwilligung der Stände auf den Kreis- tagen. Diese beherrschten ihn damit vollständig, konnten seine besten Pläne mit Weigerungen durchkreuzen, und sein Heer halten oder auseinandertreiben, je nachdem sie Geld gaben oder versagten. Jetzt konnte Georg, selbst ein bedeutendes Mitglied der Kreisstände, die Uebrigen mit sich fortziehen und sich mit eigenen Mitteln wenigstens nothdürftig so lange halten, bis die Andern sich eines Bessern besonnen hatten. So drängte denn Georg immer mehr auf die entschiedene Haltung und Durchführung einer gemeinsamen, den Umständen an- gemessenen Politik des welstschen Hauses. Es ist die schon oben erwähnte: Frieden und Neutralität gegen Jeden, bei ge- nügender Macht jeden Angreifer au§ eigene» Mitteln abzuw ehren , so !vie daraus folgende Selbstständigkeit, zum Besten der eigenen, und nicht zum Besten der In- teressen der Deutschland zerfleischenden Feinde zu

9. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 249

1864 - Hannover : Hahn
249 Keiner soll den Andern in Noth verlassen, ihm willig Helsen, und Alles abwenden, was zum Schaden werden kann. Die Unterthauen sollen nicht über Gebühr belegt, milde be- handelt werden lind unpartheiliche Justiz erhalten. In allen dahin führenden Einrichtungen und Gesetzen soll Confvrmität erstrebt werden. Keiner soll von seinen Landen ohne Consens der Vettern das Geringste abthun dürfen. Stirbt eine Linie einmal ans, so succediren einzig und allein die andern überlebenden als rechte nächste Blutsverwandte. Was zum Ltatus prrblious des Gesammthanses gehört, soll gemeinschaftlich berathen werden. Entstehende Mißhelligkeiten sollen in Güte durch gemeinschaftliche Austräge ausgeführt werden. Zur bessern Erhaltung dieser dem Gesammthause so wohlthä- tigen Erbeinigung sollen alle Räthe und Diener auf dieselbe von ihren Herren in Eid und Pflicht genommen werden. Dieser Vertrag ist seinem vollständigen Inhalte nach nie be- kannt gemacht, vielmehr als ein Familiengeheimniß angesehn. Es ist dies nur zu beklagen. Vielleicht ist nie ein Vertrag geschlossen, dessen Bestimmung, wie bei diesem, grade die Deffeutlichkeit war. Leider ist er auch schlecht gehalten. Welstsche Fürsten haben ihre Confession und ihre Ansichten über Verpflichtungen gegen ihre eigene Familie, gegen Reich und Land geändert. Aber nie ist ihnen Vortheil, stets nur Schaden daraus erwachsen. Denn was damals für 1636 gesagt ist, ist das klare einfache Resultat ewiger unl unveränderlicher Natur- und Vernunftgesetze, was für unsere heutigen lind künftigen Zeiten gleiche Kraft und gleiche Fol- gen haben muß. Möge man sich daher auch in unfern Tagen jenes Vertrags wohl und oft erinnern, es kann nur zum Heile des Ganzen geschehen. Er bleibt ein unvergängliches Denkmal der Negenteiuveisheit und der Absichten Georg's. Jetzt endlich stand Georg am Ziele dessen, was er erstrebte, mit der Macht seines Hauses ein bewaffnetes Neutralitätssvstem gegen jeden Feind aufrecht zu erhalten. Die Kreisstände, welche im Jahre 1638 zu Stade und noch einmal 511 Lüneburg zusam- menkamen, bewilligten ihm noch mehr Mittel, als der peiner Receß that. Der Kaiser, als er sah, daß er Georg nicht als thätigeu Ver- bündeten für egoistische Zwecke ausbenten könne, suchte sich dafür

10. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 172

1864 - Hannover : Hahn
172 Wilhelm sofort auf diese Nachricht znrückkehrte und den Bruderkrieg sogleich eröffnete, so konnte er doch dem wohl vorbereiteten Heinrich nichts anhaben. Er mußte vielmehr am 23. November 1432 dem- selben eine neue förmliche Theilnng der väterlichen Lande zugestehen, worin Wilhelm, der Aeltere, Calenberg, wozu noch die ans der Theilnng von 1428 stammenden Rechte an der Stadt Hannover, die hombnrg'schen Herrschaften und 9000 Gulden Ansgleichungs- snmme kamen, erhielt, während Heinrich alles Uebrige zu Braun- schweig-Wolfenbüttel Gehörige bekam. Die Erbhuldigung von Brannschweig, Hannover und Lüneburg blieb wieder gemeinschaft- lich. Ans diesem Vertrage*) tritt Calenberg zum erstenmal als selbstständiges Fürstenthnm hervor. Aber noch weiter ging die Animosität Heinrichs gegen seinen Bruder Wilhelm. Im folgenden Jahre 1433 verkaufte er zum Schein seine Länder für 100,000 vollwichtige Mark an Bern- hard von Lüneburg und seine Söhne; diese wieder in gleichem Geschäft für 200,000 Mark die ihrigen an Heinrich, Alles in der Absicht, Wilhelm von Erbschaften und Vormundschaften in die also zum Schein veränderten Stücke ansznschließen.**) Kaum bekam Wilhelm von solchen Verträgen Kunde, so griff -er schon 1441 zu den Waffen, aber erst im folgenden Jahre 1442 vermittelte der Kurfürst von Brandenburg den Frieden. Jene Schein- verträge wurden wieder aufgehoben, neue Familien-Bestimmnngen in Beziehung auf Gesammterbfolge der getheilten Linien wieder so festgestellt, wie es Kaiser Sigismund 1435 schon bestimmt batte.***) Abgesehen von dieser Handlungsweise gegen seinen leiblichen Bruder, kann man Herzog Heinrich das Lob eines sparsamen, für das Beste feiner Unterthanen besorgten Regenten nicht versagen. Gesetze gegen den Lupus bei Hochzeiten, Taufen, Kirchmessen, Herab- setzung bäuerlicher Lasten und Minderung der Eigenbehörigkeit be- weisen dies. Auch den Städten zeigte er sich durch Ertbeilnng der Privilegien geneigt. So gab er Helmstedt 1433 einen Schutz- brief und ward durch Belehnung von Werden 1410 und 1463 auch Vogt des Stiftes daselbst; 1447 nahm er Gandersheim in seinen Schutz; vor allem aber begünstigte er Braunschweig, dem er 1433 ') Cf. Erath, von den im br.-!ün. Hause getroffenen Erbtheilungen, pag. 53, sqq. *') Cf. Erath, ibid., p. 59, sqq. *'*) Erath, p. 64, sqq.
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