145
beschworen, verspricht, daß sie zunächst das Beste des Landes för-
dern, und feine neue Steuer, Schatzung und Bede ausschreiben
wollen, als nur bei den Meiern ihrer eigenen Güter, was als reine
Vermehrung der Dienstpflicht angesehen wurde. Jeder sollte bei
seinen Rechten gelassen, und den Ständen ihre Gerichtsbarkeit, auch
Wahlrechte, wo sie solche hatten, nicht entzogen werden. Die Für-
sten durften keine neuen Festen im Lande selbst anlegen oder an-
legen lassen, wohl aber konnten Städte und Adel neue Gräben,
Wälle, Landwehren und Schlagbäume errichten. Keine den Städten
zuführende Hauptstraße konnte verlegt werden, wohl aber durften
die Städte zu ihrem Vortheil neue Wasserstraßen anlegen. Zölle
und Geleite blieben, wie sie waren; auch hier durfte nichts zum Vor-
theil der Landesherrschaft erhöhet werden.
Diese Zusicherung, die als allgemeines Landesprivilegium an-
zusehen ist, konnte wirklich, wie sie war, das Beste des Landes bei
jreuer Haltung fördern. Allein unter dem äußern Vorwände und
der Form einer besondern Zusage über die wirkliche Haltung der
obigen Zusicherung drangen die Stände ihren Landesherren in
deren Noth noch eine zweite Urkunde ab, in welcher sie sich geradezu
als feindliche Corporation jenen gegenüber hinstellten, und sich
solche Gerechtsame ausbedingen nnb beschwören ließen, durch welche
sie handgreiflich die höhere, ihre Landesherren dagegen die unter-
geordnete Stellung erhielten. Dies ist die berüchtigte sogenannte
Friedenssate von demselben 21. September 1392.
Zuerst mußten die Landesherren allen denen, welche in die
Säte ausgenommen waren (d. h. Theil an obigen Verträgen hat-
ten), Prälaten, Pfaffheit, Mannschaft, Rittern, Burgemeistern,Raths-
leuten und Bürgern der Herrschaft Lüneburg, nochmals feierlich
ihre alten Rechte versichern, auch ihnen dazu gestatten, unter ein-
ander in förmliche Bündnisse treten, um diese selbst direct und
durch die neue Friedenssate schützen zu dürfen. Ein aus den
Städten und der Ritterschaft errichteter Ausschuß, der aus 5 Mit-
gliedern der Ritterschaft beim Deister, der Leine und Aller, aus 3
der zu Lüneburg, aus 4 Rathsmännern von Lüneburg, aus 2 von
Hannover und aus 2 von Uelzen bestand, mußte halbjährig bald
in Lüneburg, bald in Hannover zusammenkommen. Er entschied
jede Klage über Friedensbruch, die auf den Satevertrag gegründet,
und der Landesherr mußte sich solchen Sprüchen ohne Appellation
unterwerfen. That er ihnen nicht binnen 8 Wochen genug, so
10
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T36: [Stadt Mauer Tag Dorf Haus Burg Land Bauer Feind Bürger]]
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TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T26: [Kaiser Luther Papst König Wort Gott Tag Sache Fürst Schrift], T38: [Weser Elbe Hannover Land Stadt Lüneburg Leine Nordsee Aller Bremen], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht]]
150
zu Lüneburg das Beiden gehörige Lüneburg als Ganzes zusammen-
hielt, blieben auch die politischen Verhältnisse des Welfenhauses,
wenigstens äußerlich, dieselben des Jahres 1409.
Allein kaum war der jüngste mündig geworden, so mochte er
nicht mehr an dem Bisherigen halten. Unter dem Vorwände, daß
ihr Vater bei der Theilung von 1409 verkürzt sei, wußte er seineil
altern Bruder dahin zu bringen, daß Beide dagegen einen förm-
lichen Protest einlegten, und eine neue scharf lind gesonderte Tren-
nllng der welfischen Lande verlangten, wofür sie auch den
Kaiser als Oberlehnsherrn günstig zu stimmen wnßteil. Bernhard,
wenn er es nicht zu einem förmlichen Kriege mit den Neffen kom-
men lassen wollte, mußte mit seinen Söhnen nachgeben. Unter
Vermittlung des Landgrafen Llidwig von Hessen kam auch der
von Wilhelm gefertigte Entwurf einer Theilnngsurkunde am
27. Mai 1428 zur Vorlage.
Bernhard wählte am 22. Anglist desselben Jahres für sich und seine
Nachkommenschaft den lüneburgschen Theil, welcher das ganze
Herzogthum dieses Namens in sich begriff, wozu noch die everstein-
schen Erwerbungen kamen. Er ward der Stammvater der mitt-
leren lünebnrgischen Linie.
Braunschweig-Wolfenbüttel-Calenberg, welches somit ans die
beiden Brüder Wilhelm und Heinrich fiel, begriff mit Homburg
alles Uebrige außer den welfischen Landen, welche im Besitz der
göttinger und grnbenhagenschen Linie waren. Sie tuurben die
Stammväter der mittleren bralinschweigschen Linie.
Gemeinschaftlich blieben bei dieser Theilung die Zölle zu
Schnakenbnrg und Hitzackerz die Anwartschaft aus das Göttingische
(durch den Erbvertrag mit Otto 1401 erworben), so wie die
Städte Braunschweig, Lüneburg und Hannover. Von letzterer
jedoch wurden Zölle, Gerichte, Mühlen, so wie der Hof ans der
Neustadt, zu Brannfchweig-Wolfenbüttel-Calenberg gelegt. Die
geistlichen Lehen der Stadt Braunschweig zu 8t. Blasii und
Cyriaci .sollten abwechselnd vergeben werden.
8- 20. Anfänge der modernen Staats-Entwickelung.
Die Entstehung der Stände des Adels, der Geistlichkeit und der
Städte, sowie ihr Verhältniß zum Landesherrn.
Es ist schon oben darauf hingewiesen, wie nach den langen
inneren Kriegen unter Heinrich Iv. und V. 1123 die großen Lehen
TM Hauptwörter (50): [T47: [Friedrich Wilhelm Kaiser König Iii Kurfürst Jahr Preußen Brandenburg Johann], T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T57: [Weser Stadt Hannover Harz Osnabrück Leine Kreis Aller Land Elbe]]
TM Hauptwörter (200): [T55: [Friedrich Kaiser Kurfürst Herzog Sachsen Johann Karl Land Bayern Wilhelm], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T171: [Heinrich Otto Herzog Kaiser König Friedrich Sohn Konrad Sachsen Schwaben], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T38: [Weser Elbe Hannover Land Stadt Lüneburg Leine Nordsee Aller Bremen]]
Extrahierte Personennamen: Bernhard Wilhelm Bernhard Wilhelm Heinrich Heinrich Otto Heinrich_Iv Heinrich
154
springenden Dienstpflicht angesehen wurde. Von allen andereil Unter-
thanen konnte Außerordentliches, von dem bis dahin durch Ueber-
einkommen Geregelten Abweichendes, nur in Form von Gesuchen
oder Beden erbeten werden. Da aber die Mehrzahl der Ein-
wohner, namentlich auf dem platten Lande, ans Unfreien oder
doch Abhällgigen bestand, so waren es überhaupt nur gewisse Stände,
welche, als wahre Eigenthümer alles Eigenthums, den Fürsten
mit Uilterstützungen zu Hülfe kommen konnten, nämlich folgende:
I. Der Adel. Wir nehmen diesen für gleichbedelitend mit
niederem Adel, indem Fürst lind Dynasten, groß und kleiil, als
unabhängige, selbst regierende Herren mit dem unterscheideilden
Prädikat „Nobilis" den höheren Adel ausmachten. Der Landadel
mit seinen Gütern und den darauf sitzenden abhängigen und unfreien
Leuten repräsentirte einst einen großen, vielleicht den größten Theil
der Staatsbevölkerling und des Staatsreichthums. Er war fast
allgemein, mit wenigen Allsnahmen, durch eine Lehnsverbindnng
an Person und Iilteresse des Fürsten geknüpft, lind durch das
hiefür sanktionirte eigenthümliche Recht mit) durch die allein durch
Pares curiae gestattete Ausübung und Auslegung desselben ward
die Verbindung nur noch mehr exclusiver, allen anderen Uuterthancn-
Verhältnisseu gegenüber. Ein Lehnshof blieb oder ward der
Mittelpunkt, um den sich das Interesse des Standes drehte, inner-
halb dessen natürlich nun auch die einzelnen Mitglieder zu
einander nicht ohne Beziehungen bleiben konnten. Diese gemein-
schaftlichen Rechte gegen Jedermann, vornehmlich aber gegen den
Fürsten, wahrzunehmen, was sowohl in corpore, als sebr bald
durch instruirte Bevollmächtigte geschehen konnte, gab der politischen
Corporation auch nach Außen hin die gehörige Form; jeder neue
Vertrag um besondere Hülfe, die nicht im ersten Lehnsverhältniß
bedungen war, steigerte das Ansehen und erhöhete die Rechte des
Lehnsadels, und die Anerkennung des politischen Landstandes der
Landesrttterschast folgte Schritt vor Schritt aus dem Augedeuteten;
denn da derselben nach und nach so viele verschiedene Rechte ein-
geräumt waren, so konnte, indem diese wieder nicht ohne weitere
Beziehungen blieben, bald kein neues Landesgesetz aufkommen, von
dem nicht, sei es mittelbar oder unmittelbar, alte Concessionen be-
rührt wären, so daß also aus rechtlichen Gründen schon eine Trac-
lation darüber eintreten mußte.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
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159
schlossen Territorien hergestellt werden konnten, deren geistliche
Herren dann mir mit weltlichen Fürsten auf ihren Gränzen in Be-
rührnng kommen konnten. Allein die meisten Klöster, Stifter und
Kirchen lagen zerstreut innerhalb der Territorien weltlicher Fürsten,
und vermochten selbst kein geschlossenes Territorium zu bilden, weil
ihre, wenn auch großen Besitzungen, in einzelneil Parcelen 51t ver-
schiedenen Zeiten und von den verschiedensten Personen geschenkt,
oft weitab und getrennt von einander belegen waren. Andere an
Kirchen gemachte Schenkllngen bestanden ans Personen, die aber
darlim incht immer and) ihren alten, oft entfernten Wohnsitz zu
verändern brauchten; oder ans Stenten, Gülten und Zinseil, an-
gewiesen ans Persollen, bereu übrige Unterthanenverhältnisse die
alteil blieben n. s. w. So kam es, daß die Kircheil wegeil ihres
Eigeiithlllns iil vielfacher Hinsicht Mitglieder und Theililehmer
weltlicher Einrichtlliigeil in einem Staate waren, z. B. bei Ge-
meiildeii, Markgenosseilschafteil und dergleichen. Dazu kommt, daß
die Kirchen stets einen weltlicheil Schntzvoigt, Advocatus, hatten,
die größeren einen Fürsten, die ffeineren vom Range der Stifter
oder Wohlthäter, mit welchem Verhältniß darin auch die Patro-
natsrechte meist in Verbiildnilg zu brillgeil siiid. So sieht man
ein, daß von deinselben Allgenblick an, wo die Kirche auch welt-
liches Eigentbnm, ilamentlich solches, was schon als früherer Theil
eines weltlichen Besitzes auch weltliche Einrichtungen anerkannte,
zrl sammeln begann, sie nicht umhin koilnte, auch alle weltlicheil Jn-
teressen des Staates, inilerhalb welchem sie lag, mit dlirchzllleben.
Gehörte also zu einer bis zu einem gewissen Grade innerhalb
ihrer Corporation selbstständigeil Kirche ein verhältllißmäßig ge-
schlossenes Territorium, so eiltstand daraus ein selbstständiger oder
kirchlicher Staat, wie alle übrigen Staateil anderer weltlichen Für-
sten, wo die Kirche als jllristische Person freilich Regent hätte sein
sollen, wo aber biefen der Bischof, Abt n. s. w. zuweilen sehr
persönlich und selbstställdig repräsentirte. Collisionen mit der
Kirche in weltlichen Staateil entstanden eben nur da, wo einer
Kirche vom Grllnd und Boden und Personen nur Einzelnes, na-
mentlich einzelne Rechte znstanden. Hier hatte die Kirche mit dem
Herrn dieses ihres getheilten Eigenthlirns zli verhandeln.
Um die Unveränderlichkeit nrir in dem einmal Zugestandenen
allfrecht zu erhalten, trieb es die Kirche in ihren Berzweiglulgen
auch den Grundsatz aufznstellen: der weltliche Staat ist nicht be-
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T76: [Staat See Nordamerika Stadt Union Mississippi Washington Ohio Gebiet vereinigt], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
160
rechtigt, staatliche Veränderungen ln solchen Dingen vorzunehmen,
bei denen Staat lind Kirche collidiren, und wo letztere auch nur
die geringsten Rechte hätte, denn sonst könnten auch deren Rechte
bei Verschlechterung der Verhältnisse in Gefahr kommen, — es sei.
denn, daß es mit Genehmigung der Kirche geschehe.
Daran knüpft sich schon von selbst das weitere Recht der
Kirche, in allen Staatsfragen, — denn cs giebt wohl keine, die
nicht in irgend einer Beziehung zur Kirche, wenn es geschehen
sollte, 311 bringen gewesen wäre, — mit befragt zu werden, und
so kamen Bischöfe, Aebte u. innerhalb eines weltlichen Territorii
51t der Stellung einer geschlossenen Corporation von Landständen,
die gleichfalls, wie die Ritterschaft, ans der Summe ihrer gemach-
ten und gegebenen Concessionen ihre Stellung und ihre Rechte
innerhalb eines gewissen Staates bildeten.
Bei dem großen Reichthum der Kirche und dem auf Stetig-
keit hinarbeitenden Charakter ihrer Einrichtungen, wo dieser in
meist guter Finanzwirthschaft sich geltend machte, wandten sich die
weltlichen Fürsten oft in Zeiten der Noth an die Geistlichkeit;
jeder Kalif oder Verkauf, jede Verpfändling, jedes Darlehen ver-
mehrte die Macht uild den Eillstuß derselben, sich mit mehr Recht
in die weltlichen Angelegenheiten dieses Staates einzumischen und
den Fürsten für alle seine künftigen Regierungshandlungen von
sich abhängig zu machen.
Daß die Vorsteher solcher kirchlichen Gemeinheiten sich natür-
lich bald immer mehr an einander schlossen, imb daß eine solche
Corporation, dem Landesherrn gegenüber, grade in einem solchen
festeil Anschlüsse bald ihre wahre iut6 undurchdringliche Macht er-
kannte, braucht wohl kaum gesagt zu werden. Die Landstand-
schaft der Kirche oder Geistlichkeit, soweit sie innerhalb der welst-
schen Lande in Frage kommt, hat in dieser Beziehung, um zu dem
zu werden, was sie geworden ist, nichts versäumt.
Iii. Städte. Die Städte im heutigen Königreich Hannover,
— wenigstens die älteren von ihnen, — haben keinen andern Ent-
stehungsgrulld, wie alle übrigen Städte im deutschen Reiche über-
haupt. Hiefür beginnt in unserm Lande die erste, minder zahlreiche
Periode schon mit dem carolingischen Zeitalter. Ein Kloster oder
eine andere geistliche Stiftuiig, — wie Hildesheim, Osnabrück,
Verden, Walsrode, Wllnstorf und andere; — eine Festung, —
welche stets im Lateinischen Urbs genaniit wird; eilt Palatium, —
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T57: [Weser Stadt Hannover Harz Osnabrück Leine Kreis Aller Land Elbe]]
TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T131: [Licht Erde Sonne Körper Auge Himmel Bild Gegenstand Luft Wolke]]
164
ewigen Kriege und Fehden, welche jene Ereignisse nach sich zogen,
machten den Schutz innerhalb städtischer Gemeinden wünschens-
werth und ausgesucht. Je mehr sich der Neichthum und der Wohl-
stand daselbst mehrten, desto mehr nahmen dann noch wohl die
Landessürsten ibre Oberschutzherrschast in Anspruch; aber man
schlug ihnen solch Ansinnen eiitweder ganz ab, oder gestand es nur
gegen andere Privilegien zu, wie Münze, Zoll und andere, welche
aber alle dahin gingen, die Gemeinheit noch selbstständiger und noch
mehr abgeschlossen von den übrigen Bewohnern des Landes zu
machen. Man kann die Städte mit vollem Rechte repilblikanische
Autokratien iieiinen.
Aber natürlich mußten sie bei diesem Strebeii häufig anstoßen,
am meisten bei Fürsten und Rittern. Eine neue große Verbindung,
die Hansa, schützte dagegen. Sie hatte in Braunschweig eins ihrer
Hauptquartiere für Norddeutschland; aber aiißer solchen Verbin-
dungen gingen beim auch noch wohl andere Städte noch speciellere
unter sich een, meist nur ans gewisse Jahre, z. B. Hannover und
Lüneblirg, Haiinover und Brannschweig.
Waren aber genug Städte im eigenen Lande, so hielten diese
dann in einer eigenen Verbindung, Fürsten und Rittern gegenüber,
treillich zusammen. So entstanden besondere Städtetage, wo durch
Abgeordnete gleiche Interessen berathen und vertreten wurden. Da-
durch wurden nun auch die Städte zunächst als eine geschlossene
Corporation, dann folgeweise als ein förmlicher Landstand ange-
sehen, und stellten sich auch bald den anderen Ständen als gleich-
berechtigt gegenüber. Denn die Städte hatten, gleich der Kirche,
dasselbe Interesse, einmal Erworbenes festzuhalten und zu schützen.
Und die Städte gingen so weit, daß sie sich nicht allein von jedem
Fürsten eine ausdrückliche Bestätigung ihrer erworbenen Privilegien
geben ließen, sondern sich auch noch dazu die Versicherung ans-
wirkten, zu jedem neuen Gesetze mit zugezvgen zu werden, damit
es nichts ihnen Schädliches enthalte. Damit war dann der eigent-
liche Landstand, neben Rittern und Geistlichkeit, fertig; denn das
Interesse, bei jeder Landes- und Vcrfassuugssache mit zugezogcn zu
werden, lag in dem letzten der erwähnten Privilegien.
Wenn wir nun die Anfänge der landständischen Verfassung
mit der Bildung der Cvrfiorationen der Ritter, Geistlichkeit und
Städte znsammenbringen, Corporationen, welche im Innern außer
der persönlichen Freiheit der Mitglieder auch noch außer den Fürsten
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T82: [Hand Pferd Schwert Fuß Schild Kopf Waffe Lanze Ritter Mann]]
TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
245
Bei solchen Verwickelungen galt es, die Selbstständigkeit und da-
mit die wahre Ehre eines deutschen Fürsten gegen Freund und
Feind aufrecht jn erhalten!
Schon beim Beginn aller dieser Ereignisse war am 11. August
1634 der letzte Herzog der wolfenbüttelschen Linie, Friedrich Ulrich,
gestorben. Der große Erbschaftsstreit um seine Länder, dessen schon
oben vollständig gedacht ist, machte die Lage Georges wahr-
haftig nicht erträglicher. Sein Gegner in diesem Streite,
August von Dannenberg, war des Kaisers Freund. Wollte er
gegen diesen nicht für seine eigene cellessche Linie, deren Fortpssanzer
er mit seiner Familie war, alle Vortheile verlieren, so durfte auch
Georg den im Reiche wieder mächtigen Kaiser, dessen er bei den
neuen Belehnungen bedurfte, nicht znrückstoßen. Als daher Sachsen
am 30. Mai 1635 mit Ferdinand den Frieden von Prag ge-
schlossen; als es hieß, auch Brandenburg werde sich demselben an-
schließen, da schrieb Georg am 29. Juni an den schwedischen Canz-
ler Orenstierna und erklärte diesem: da die Schweden statt seine
Verdienste als Bundesgenossen zu würdigen, ihm seine Trnppen
abwendig gemacht, Festungen heimlich eingenommen und andere
Städte und das Land mit Besatzungen belegt hätten, so bäte er
um seine Entlassung als schwedischer General.
Dagegen erklärte er in einem andern öffentlichen Schreiben
vom 31. Juli, daß er sich dem Prager Frieden anschließe. Jedoch
geschah dies nicht unbedingt, sondern nur unter der Klausel: „der
„unterthänigsten gewissen Hoffnung lebend, I. K. M. werde Uns
„und Unser ganzes Haus derentwegen bei allen znstehenden Juribus
„und Gerechtsamen nach gemeinem Recht und denen Reichs-Consti-
„tutionen gnädigst schützen, und Uns in keiner Weise beschweren
„lassen." Diese Klausel ist offenbar von weitem Umfang. Gab
der Kaiser seine alten Ansprüche aus der Zeit des Tillysschen Ge-
neralats oder die Besetzung der braunschweig-lüneburgischen Lande
mit seinen Truppen nicht auf, oder konnte er nicht sckützen, so
war die Annäherung als aufgegeben oder nicht vorhanden anzu-
jehen. Georg wollte in Gutem und Bösem mit dem Kaiser nichts
zu thun haben. Ließ dieser ihn ohne Beschwerung, so war er da-
gegen unthätig oder neutral. Die Vortheile des Kaisers sollten
darin bestehen, einen gefürchteten Feind weniger zu haben. Auf
österreichischer Seite gradezu stehen, wie Sachsen that, und damit
die protestantische Sache verrathen, das war nicht Georg's Sache
TM Hauptwörter (50): [T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T47: [Friedrich Wilhelm Kaiser König Iii Kurfürst Jahr Preußen Brandenburg Johann], T2: [Schweden Friedrich Heer Schlacht Sachsen König Gustav Kaiser Krieg Schlesien]]
TM Hauptwörter (100): [T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T9: [Krieg Deutschland Reich Frankreich Preußen Macht Zeit Kaiser Jahr Frieden], T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit]]
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Extrahierte Personennamen: August Friedrich_Ulrich Friedrich Georges August Georg Ferdinand Georg Georg
240
Schon jetzt rieth dieser seinen Vettern und den niedersächsischen
Kreisständen zu der einzig richtigen Politik für die damaligen Um-
stände: sich durch kräftige Rüstung gegen Jeden in Respekt zu
setze», und so, selbst wenn es nöthig mit Waffengewalt, eine fried-
liche Neutralstellung gegen alle Partheien zu erzwingen. Aber Keiner
erkannte die Weisheit der Vorschläge Georg'sz man sah in ihm
eher den Verhinderer des Friedens. So konnte er, verlassen von
denen, für welche er handeln wollte, ohne Geld und Mittel, kaum
noch die sieben treu gebliebenen Kreisregimenter Zusammenhalten,
mit denen er sich am Ufer der Aller aufstellte. Das geschah zu
einer Zeit, wo die Schweden, unter Bauer wieder mächtig, den
Kriegsschauplatz grade nach Niedersachsen 51t verlegen gedachten.
Selbst die eigenen Brüder Georg's verlangten Bundesgenossenschaft
mit dem Kaiser und Sachsen, — nur er selbst sah weiter.
Mittlerweile war zu Braunschweig am 14. September 1635
die Theilung der Länder Friedrich Ulrichs wirklich zu Stande ge-
bracht, und durch den bald barauf folgenden Familien-Vertrag
vom 27. Januar 1636 ward Georg Herzog von Calenberg. Diese
selbstständige Stellung veränderte seine Lage um ein Bedeutendes.
Zwar gab ihm sein Herzogthum allein noch nicht die Macht, seine
politischen Pläne zum Besten des ganzen welstschen Hauses auszu-
führen, wohl aber eine große Hülfe dazu. Früher nur General des
niedersächsischen Kreises, selbst ohne Land 1111 b Leute, war er in
Allem abhängig von der Verwilligung der Stände auf den Kreis-
tagen. Diese beherrschten ihn damit vollständig, konnten seine
besten Pläne mit Weigerungen durchkreuzen, und sein Heer halten
oder auseinandertreiben, je nachdem sie Geld gaben oder versagten.
Jetzt konnte Georg, selbst ein bedeutendes Mitglied der Kreisstände,
die Uebrigen mit sich fortziehen und sich mit eigenen Mitteln
wenigstens nothdürftig so lange halten, bis die Andern sich eines
Bessern besonnen hatten.
So drängte denn Georg immer mehr auf die entschiedene
Haltung und Durchführung einer gemeinsamen, den Umständen an-
gemessenen Politik des welstschen Hauses. Es ist die schon oben
erwähnte: Frieden und Neutralität gegen Jeden, bei ge-
nügender Macht jeden Angreifer au§ eigene» Mitteln
abzuw ehren , so !vie daraus folgende Selbstständigkeit,
zum Besten der eigenen, und nicht zum Besten der In-
teressen der Deutschland zerfleischenden Feinde zu
TM Hauptwörter (50): [T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T2: [Schweden Friedrich Heer Schlacht Sachsen König Gustav Kaiser Krieg Schlesien], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser], T34: [Schweden König Gustav Dänemark Preußen Krieg Polen Adolf Frieden Holstein], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Ulrichs Friedrich Georg_Herzog_von_Calenberg Georg Georg
Extrahierte Ortsnamen: Schweden Niedersachsen Sachsen Deutschland
249
Keiner soll den Andern in Noth verlassen, ihm willig Helsen,
und Alles abwenden, was zum Schaden werden kann.
Die Unterthauen sollen nicht über Gebühr belegt, milde be-
handelt werden lind unpartheiliche Justiz erhalten. In allen dahin
führenden Einrichtungen und Gesetzen soll Confvrmität erstrebt
werden.
Keiner soll von seinen Landen ohne Consens der Vettern das
Geringste abthun dürfen.
Stirbt eine Linie einmal ans, so succediren einzig und allein
die andern überlebenden als rechte nächste Blutsverwandte.
Was zum Ltatus prrblious des Gesammthanses gehört, soll
gemeinschaftlich berathen werden. Entstehende Mißhelligkeiten sollen
in Güte durch gemeinschaftliche Austräge ausgeführt werden.
Zur bessern Erhaltung dieser dem Gesammthause so wohlthä-
tigen Erbeinigung sollen alle Räthe und Diener auf dieselbe von
ihren Herren in Eid und Pflicht genommen werden.
Dieser Vertrag ist seinem vollständigen Inhalte nach nie be-
kannt gemacht, vielmehr als ein Familiengeheimniß angesehn. Es
ist dies nur zu beklagen. Vielleicht ist nie ein Vertrag geschlossen,
dessen Bestimmung, wie bei diesem, grade die Deffeutlichkeit war.
Leider ist er auch schlecht gehalten. Welstsche Fürsten haben
ihre Confession und ihre Ansichten über Verpflichtungen gegen
ihre eigene Familie, gegen Reich und Land geändert. Aber nie
ist ihnen Vortheil, stets nur Schaden daraus erwachsen. Denn
was damals für 1636 gesagt ist, ist das klare einfache Resultat
ewiger unl unveränderlicher Natur- und Vernunftgesetze, was für
unsere heutigen lind künftigen Zeiten gleiche Kraft und gleiche Fol-
gen haben muß. Möge man sich daher auch in unfern Tagen
jenes Vertrags wohl und oft erinnern, es kann nur zum Heile
des Ganzen geschehen. Er bleibt ein unvergängliches Denkmal der
Negenteiuveisheit und der Absichten Georg's.
Jetzt endlich stand Georg am Ziele dessen, was er erstrebte,
mit der Macht seines Hauses ein bewaffnetes Neutralitätssvstem
gegen jeden Feind aufrecht zu erhalten. Die Kreisstände, welche
im Jahre 1638 zu Stade und noch einmal 511 Lüneburg zusam-
menkamen, bewilligten ihm noch mehr Mittel, als der peiner
Receß that.
Der Kaiser, als er sah, daß er Georg nicht als thätigeu Ver-
bündeten für egoistische Zwecke ausbenten könne, suchte sich dafür
TM Hauptwörter (50): [T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T86: [Kaiser Protestant Katholik Fürst Kurfürst Land Kirche Karl Reichstag Krieg], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann]]
TM Hauptwörter (200): [T33: [Gott Liebe Mensch Herz Leben Volk Ehre Vaterland gute Zeit], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat]]
172
Wilhelm sofort auf diese Nachricht znrückkehrte und den Bruderkrieg
sogleich eröffnete, so konnte er doch dem wohl vorbereiteten Heinrich
nichts anhaben. Er mußte vielmehr am 23. November 1432 dem-
selben eine neue förmliche Theilnng der väterlichen Lande zugestehen,
worin Wilhelm, der Aeltere, Calenberg, wozu noch die ans der
Theilnng von 1428 stammenden Rechte an der Stadt Hannover,
die hombnrg'schen Herrschaften und 9000 Gulden Ansgleichungs-
snmme kamen, erhielt, während Heinrich alles Uebrige zu Braun-
schweig-Wolfenbüttel Gehörige bekam. Die Erbhuldigung von
Brannschweig, Hannover und Lüneburg blieb wieder gemeinschaft-
lich. Ans diesem Vertrage*) tritt Calenberg zum erstenmal als
selbstständiges Fürstenthnm hervor.
Aber noch weiter ging die Animosität Heinrichs gegen seinen
Bruder Wilhelm. Im folgenden Jahre 1433 verkaufte er zum
Schein seine Länder für 100,000 vollwichtige Mark an Bern-
hard von Lüneburg und seine Söhne; diese wieder in gleichem
Geschäft für 200,000 Mark die ihrigen an Heinrich, Alles in der
Absicht, Wilhelm von Erbschaften und Vormundschaften in die also
zum Schein veränderten Stücke ansznschließen.**)
Kaum bekam Wilhelm von solchen Verträgen Kunde, so griff
-er schon 1441 zu den Waffen, aber erst im folgenden Jahre 1442
vermittelte der Kurfürst von Brandenburg den Frieden. Jene Schein-
verträge wurden wieder aufgehoben, neue Familien-Bestimmnngen
in Beziehung auf Gesammterbfolge der getheilten Linien wieder
so festgestellt, wie es Kaiser Sigismund 1435 schon bestimmt batte.***)
Abgesehen von dieser Handlungsweise gegen seinen leiblichen
Bruder, kann man Herzog Heinrich das Lob eines sparsamen, für
das Beste feiner Unterthanen besorgten Regenten nicht versagen.
Gesetze gegen den Lupus bei Hochzeiten, Taufen, Kirchmessen, Herab-
setzung bäuerlicher Lasten und Minderung der Eigenbehörigkeit be-
weisen dies. Auch den Städten zeigte er sich durch Ertbeilnng
der Privilegien geneigt. So gab er Helmstedt 1433 einen Schutz-
brief und ward durch Belehnung von Werden 1410 und 1463 auch
Vogt des Stiftes daselbst; 1447 nahm er Gandersheim in seinen
Schutz; vor allem aber begünstigte er Braunschweig, dem er 1433
') Cf. Erath, von den im br.-!ün. Hause getroffenen Erbtheilungen, pag. 53, sqq.
*') Cf. Erath, ibid., p. 59, sqq.
*'*) Erath, p. 64, sqq.
TM Hauptwörter (50): [T47: [Friedrich Wilhelm Kaiser König Iii Kurfürst Jahr Preußen Brandenburg Johann], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T7: [König Kaiser Rudolf Friedrich Sohn Böhmen Haus Karl Ludwig Albrecht], T38: [Friedrich Wilhelm König Kaiser Iii Prinz Jahr Preußen Vater Sohn]]
TM Hauptwörter (200): [T55: [Friedrich Kaiser Kurfürst Herzog Sachsen Johann Karl Land Bayern Wilhelm], T97: [Heinrich Herzog Graf Erzbischof König Grafe Kaiser Stadt Herr Mainz], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T64: [Vater Sohn Jahr Tod Mutter Regierung König Kind Heinrich Bruder], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten]]
Extrahierte Personennamen: Wilhelm Heinrich Heinrich Wilhelm Heinrich Heinrich Calenberg Heinrichs Heinrichs Wilhelm Heinrich Heinrich Wilhelm Wilhelm Sigismund Heinrich Heinrich Erath Erath Erath