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1. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 58

1918 - Paderborn : Schöningh
Das deutsche Reich bis zum Ende des Interregnums. da kurz vorher seine Gemahlin (die angelschsische Prinzessin Editha) gestorben war, mit Adelheid, die inzwischen aus ihrer Haft ent kommen war. Er gedachte durch Adelheids Hand sein Anrecht auf Italien, das er als das karolingische Erbe des deutschen Knigs ansah, zu verstrken. Fortan nannte er sich, wie einst Karl der Groe. König der Franken und Langobarden (951). Doch Berengar erhielt das Knigreich Italien als beut sches Lehen zurck. d) Ludolfs Aufstand (953), Ottos Kirchenpolitik. Lubolf frchtete nach der Vermhlung feines Vaters mit Abelheib, ihm knne die Thron folge verloren gehen. Er verbanb sich mit seinem Schwager, dem Her Zge Konrab von Lothringen, gegen den Vater. Aber ihr Aufstanb wrbe unterbrckt, und der König entsetzte bte Emprer ihrer Herzogtmer. In Schwaben stellte er das einheimische Stammesherzog tum wieber her; Lothringen wurde zuerst Ottos Bruder, dem Erz-bischof Bruno von Eln, zur Verwaltung bertragen, spter in Oberlothringen (an der Mosel) und Nieberlothringen (an der unteren Maas) geteilt und Stammesherzgen zurckgegeben. Mit seinem Herzogtum Sachsen belehnte Otto seinen Freunb, den Mark grasen Hermann Billung, den tapferen Vorkmpfer gegen die Slaven. Nur Franken behielt der König in feiner Verwaltung. Otto hatte erkannt, datz die Herzogsgewalt, selbst in den Hnden der nchsten Verwandten, eine dem Knigtum widerstrebende Macht bilde. Darum also gab er seine Familienpolitik auf, und er und feine nchsten Nachfolger suchten nunmehr auf anbere Weise die Herzog lichen Gewalten zu schwchen; sie setzten zur Verwaltung der kniglichen Gter in jebem Herzogtum einen Pfalz grasen ein, er richteten in einzelnen Herzogtmern Markgrafschaften ober be gnstigten mchtige Grasen geschlechter, ferner verringerten sie den Umfang mehrerer Herzogtmer (Lothringens, spter Bayerns) durch Abtrennung einzelner Teile. Vor allem hoben sie den Herzgen gegenber die hohe (Seist i ichfeit. Sie beschenkten Bistmer und Klster mit reichem Lanbbesitz und verliehen ihnen staatliche Rechte, das Zoll- und Mnzrecht, die Immunitt und andere Vorrechte; sogar ganze Grafschaften wurden den Bistmern berwiesen. Whrend die zur Erblichkeit gelangenden Grafen und Herzge aus Familien- und Sonderinteressen oft eine feind liehe Stellung gegen das Knigtum einnahmen, gewann dieses in den Bischfen und Reichsbten, da bei Erledigung einer Stelle der König

2. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 65

1918 - Paderborn : Schöningh
Das frnkische Herrscherhaus. 65 Kirchenhupter vorzubeugen, lie der König sich die entscheidende Stimme bei der Papstwahl bertragen. Die Synode zu Sutri be zeichnet den Hhepunkt der kaiserlichen Macht dem Papste gegenber. Heinrich lie dann einen D e u t s ch e n als Clemens Ii. z u m Papste whlen-und erhielt von ihm die Kaiserkrone. Spter setzte er noch dreimal Deutsche auf den ppstlichen Stuhl. Ebenso wie Kaiser Heinrich Ii. folgte er den von dem Kloster zu Clugny ausgehenden Anregungen und war eifrig auf die Hebung der Kirchenzucht bedacht. Die kirchliche Reformpartei der Eluniacenser, die so immer mchtiger wurde, wollte aber die Kirche auch von aller staatlichen Gewalt unab-hngig machen. Mit diesem Streben war der Anspruch der deutschen Könige, die wichtigsten geistlichen Wrdentrger zu ernennen, auf die Dauer nicht vereinbar. Auf die Anregung der Cluniacenfer wurde im westfrnkischen Reiche und in Burgund der Gottesfriede eingefhrt. Da das Fehdewesen nicht mit einem Schlage ausgerottet werden konnte, so bestimmte der Gottesfriede, da in der Hlfte der Woche (von Mittwoch, anderwrts von Donnerstag oder Freitag abends bis Montag frh), sowie an allen kirchlichen Festtagen und während ge-wisser Festzeiten (3. B. Advents- und Fastenzeit) die Fehde ruhen solle. 3. Heinrich Iv. (10561106). a) Die vormundschaftliche Regierung (10561065). Durch Heinrichs Iii. frhen Tod fiel das Reich an seinen erst sechsjhrigen, bereits zum Könige gewhlten gleichnamigen Sohn. Seine Mutter, Agnes von Aquitanien, war als Reichsverweserin schwach und unselbstndig. Dem schwbischen Grafen Rudolf von Rheinfelden verlobte sie ihre Tochter und bertrug ihm das erledigte Herzogtum Schwaben, dem schsischen Grafen Ottovvnnvrdheim verlieh sie Bayern. Aber vergebens suchte sie hierdurch unter den Fürsten, welche die Unmndigkeit des Knigs zur Erringung grerer Selbstndigkeit benutzten, eine feste Sttze zu finden. Es entstand schlie-lich eine Verschwrung geistlicher und weltlicher Fürsten gegen die Kaiserin. Die Verschworenen entfhrten durch List den jungen Heinrich von dem Hoflager auf der Insel Kaiserswerth (bei Dsseldorf) nach Cln. Hier bernahm der strenge, ehrgeizige Erzbischosannovon Cln die Erziehung des Knaben. In die Reichsregierung mute er sich nach dem Beschlsse der Fürsten mit dem Erzbischosadalbert von Bremen teilen. Dieser bte durch allzu groe Nachsicht gegen die aufkeimenden Leidenschaften Heinrichs einen schlimmen Einflu auf den jungen Herrscher aus. Auf sein Betreiben wurde Heinrich als Fnf^ zehnjhriger (1065) fr mndig erklrt. Stein, Geschichte. C. Iv 5

3. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 67

1918 - Paderborn : Schöningh
Das frnkische Herrscherhaus. 67 cenfer das Papsttum von jeder ueren Macht unabhngig zu machen, bestimmte eine Synode unter dem Papst Nikolaus Ii. (1059), da die Kardinle (die Kardinalbischfe in der unmittelbaren Nhe Roms, die Vorsteher der rmischen Hauptkirchen [ftardinalpresbytcr] und die Kardinaldiakonen) die P a p st w a h l vornehmen sollten. Das Recht des Kaisers bei der Wahl wurde beiseite g e -schoben. Im Jahre 1073 kam der Kanzler H i l d e b r a n d selbst als G r e -gor Vii. auf den ppstlichen Stuhl. Er fhrte die unter seinen Vor-gngern begonnenen Reformen auf das entschiedenste durch und erliefe zur Herstellung der kirchlichen Freiheit und Unabhngigkeit besonders drei Verordnungen: 1. Er erneuerte das Gesetz der den Z lib at d er Geistlichen. Bereits frher war auf mehreren Konzilien bestimmt, dafe ein Priester nach empfangener Weihe nicht heiraten drfe; aber dieses Gebot war nur bei der hheren Geistlichkeit streng durchgefhrt worden. Das Zlibatsgesetz rief anfangs groen Widerstand hervor. Erst als der Papst allen verheirateten Priestern die geistlichen Amts-Handlungen untersagte und auch das Volk, auf feine Seite tretend, sich nicht mehr von ihnen die Heilsmittel der Kirche spenden liefe, ward der Zlibat nach und nach allgemein eingefhrt. 2. Er wiederholte das Verbot der Simonie. So nannte man mit Beziehung auf eine Stelle des Neuen Testamentes auch die damals von vielen Fürsten, z. B. von Konrad Ii. und neuerdings von Heinrich Iv., ausgebte Verleihung der hheren geistlichen Stellen gegen eine Geld-abgabe. Bischfe, die in letzter Zeit durch Simonie geistliche mter er-langt hatten, wurden ihrer Stellen entsetzt. 3. Gregor verbot die Investitur durch Laienhand. Es war Brauch, dafe die Herrscher die bischflichen Sthle besetzten. Besonders in Deutschland, wo die Bistmer durch das Knigtum mit Reichslehen und Hoheitsrechten der Land und Leute ausgestattet waren, bezeichnete der König selbstndig den zu weihenden Bischof und belehnte den Ge-weihten durch berreichung von Ring und Stab. Diese Art der Beleh-ttung, Investitur genannt, mufete Aristofe erregen, weil der weltliche Herrscher durch kirchliche Symbole mit dem weltlichen Besitze belehnte. Gregor bekmpfte aber nicht die Form der Belehnung, sondern er verbot den Geistlichen unter Strafe der Absetzung die Annahme der Investitur aus Laienhand berhaupt, und er bestimmte, dafe weltliche Fürsten, die durch Investitur geistliche Stellen besetzten, aus der Kirchen-gemeinschaft ausgeschlossen werden sollten. Bei der Durchfhrung dieser Verordnung wre die deutsche Kirche mit allen ihren Lehnsgtern von 5*

4. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 68

1918 - Paderborn : Schöningh
68 Das deutsche Reich bis zum Ende des Interregnums. her staatlichen Abhngigkeit befreit und die von den Ottonen geschaffene Grundlage der Knigsmacht erschttert worden. Es war natrlich, da dieses Bestreben des Papstes einen gewaltigen Kampf hervorrief. (D e r Investiturstreit.) Gregors Maregeln zielten dahin, der Kirche nicht blo eine freie, von jeder weltlichen Macht unabhngige Stellung zu sichern, sondern sie sogar der alle Macht der Könige und Fürsten zu erheben. Nach Gregors Ansicht hatte die geistliche Gewalt nach Gottes Willen eine hhere Berechtigung als die weltliche. Der Papst als Stellvertreter Christi in der Kirche galt ihm als die einzige von Gott unmittelbar eingesetzte Autoritt, von der jede andere Obrigkeit erst ihre rechtmige Besttigung erhalten sollte. In diesem Sinne vergleicht er an einer Stelle seiner noch erhaltenen Briefe die geistliche Macht mit der Sonne, die weltliche mit dem Monde. ) Heinrich zu Eanossa (1077). Da der König fortfuhr Bischse zu investieren und gebannte Geistliche bei Hofe duldete, so forderte der Papst unter drohender Andeutung der Absetzung Gehorsam gegen seine Forderungen. Emprt hierber, liefe Heinrich auf einer Synode zu Worms (1076) den Papst absetzen. Die Beschlsse der Synode meldete er dem Papste in einem Briefe mit der Aufschrift: Heinrich, nicht durch Anmaung, sondern durch Gottes Einsetzung König, an Hildebrand, nicht den Papst, sondern den falschen Mnch." Darauf sprach Gregor Vii. der den König den Bann aus, erklrte ihn fr abgesetzt und entband seine Untertanen von der Pflicht des Gehorsams. Das hatte zur Folge, da die Sachsen und die Mehrzahl der Fürsten, besonders die Herzge Wels von Bayern und Rudolf von Schwaben, die willkommene Gelegenheit ergriffen und von dem Könige abfielen, den auch die meisten Bischfe nicht zu unter-sttzen wagten. Die Fürsten der gegnerischen Partei kamen zu Tribur (bei Mainz) zusammen. Heinrich mute ihnen versprechen, die ge-bannten Nte zu entlassen und dem Papste Genugtuung zu leisten. Die Fürsten beschlossen sich der Entscheidung des Papstes der den Kaiser zu fgen und luden Gregor Vii. zu einem Reichstage nach Augs-brg ein. Um die Verbindung des Papstes mit den Fürsten zu sprengen, entschlo sich Heinrich Kirchenbue zu leisten, damit er vom Banne gelst werde. Er begab sich mitten im Winter in Begleitung seiner treuen Gemahlin Berta und seines kleinen Sohnes der den Mt. Eenis nach Italien. Der Papst, der schon die Reise nach Deutschland angetreten hatte, zog sich, durch Heinrichs unerwartete Ankunft berrascht, nach

5. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 77

1918 - Paderborn : Schöningh
Deutschland im Zeitalter der Hohenstaufen. welche den Kampf gegen die Unglubigen fhrten, in Geistliche, die den Gottesdienst und die Krankenpflege besorgten, und in dienende Brder, An der Spitze stand ein Gromeister, der die Gter des Ordens, die Komtureien oder Kommenden, durch Ordensbeamte verwalten liefe. Der Orden gelangte wegen seiner Erfolge im Kampfe mit den Unglubigen bald zur Blte, und Könige und Fürsten beeiferten sich, ihn mit Vorrechten und Gtern auszustatten. Nach dem Verluste Akkons, der letzten christlichen Besitzung in Palstina <1291), zog sich der Orden auf die reichen Ordensgter nach Frankreich, Spanien und Deutschland zurck. Der Reichtum des Ordens reizte den franzsischen König Philipp Iv. den Schnen, seine Gter einzuziehen, und der unter franzsischem Einflsse stehende Papst Clemens V. sprach (1312) die Aushebung des Ordens aus. 2. Die Johanniter. Der Iohanniter-Orden entwickelte sich aus einem schon vor Beginn der Kreuzzge von italienischen Kaufleuten gegrndeten Hospiz fr erkrankte Pilger. Nach dem Vorbilde der Templer bildeten sich die Johanniter zum Ritterorden um. (Ihre Ordenstracht bestand aus einem schwarzen Mantel mit weitzem, acht-eckigem Kreuze.) In fast allen Lndern Europas erwarb der Orden zahlreiche Gter. Nach dem Verluste Akkons lieen sich die Ritter auf Rhodus (Rhodifer-Titter) nieder; als sie dieses (1522) an die Trken verloren, wies ihnen Kaiser Karl V. das eroberte Malta an (Malteserritter). 3. Die Deutschritter, deren Orden erst in der Zeit des dritten Kreuzzuges gegrndet wurde. V. Deutschland im Zeitalter der Hohenstaufen. A. Kaiser Lothar (Iii.) der Sachse (11351137). 52. 1. Der Sieg des frstlichen Wahlrechts. Bei Heinrichs V. Tode machte sich besonders sein Schwestersohn, Herzog Friedrich von Schwaben (s. Stammtafel), Hoffnung auf die Nachfolge. Aber die geistliche Partei wollte das Reich nicht an den mchtigen Hohenstaufen kommen lassen, von dessen selbstherrischem Wesen sie eine Gefahr fr die Unabhngigkeit der Kirche frchtete; auch wnschten manche Fürsten das Recht der freien Wahl ohne jede Rcksicht auf das Erbfolgerecht zum Ausdruck zu bringen. So kam es in einer strmischen Frstenver-sammlung zur Wahl des Sachsenherzogs Lothar von Supplin-brg, des Gegners Heinrichs V. 2. Der Streit mit den Staufen. Um die Macht des staufischen Ge-schlechtes, des Herzogs Friedrich von Schwaben und seines jngeren

6. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 83

1918 - Paderborn : Schöningh
Deutschland im Zeitalter der Hohenstaufen. 83 das umliegende platte Land in ihren Machtbereich, und die greren unter ihnen begannen bereits damit, auch die benachbarten kleineren Städte unter ihre Herrschaft zu zwingen. Besonders das durch seine Lage begnstigte mchtige Mailand suchte die schwcheren Nachbar-stdte zu vergewaltigen. Gegen diese Bedrckungen riefen die bedrngten Städte den deutschen König zu Hilfe. Friedrich beschlo sich ihrer anzunehmen in der Hoffnung, die Abhngigkeit der Lombardei wieder herzu stellen und die Regalien, die reiche finanzielle Ertrge abwarfen, in seine Hand zu bringen. Zu gleicher Zeit erging an ihn der Hilferuf des Papstes Hadrian Iv. gegen Angriffe der Normannen und eine republikanische Stadtpartei. 2. Der erste Zug nach Italien (11541155). Friedrich zog mit einem kleinen Heere der den Brennerpa nach Italien und empfing in Pavia die lombardische Krone. Da er zu einem Kampfe gegen das seinen Befehlen trotzende Mailand nicht hinlnglich gerstet war, sprach er die Acht der die Stadt aus und brach nach Rom auf, um sich krnen zu lassen. Hier hatte Arnold von Brescia, ein Mann von hinreiender Beredsamkeit und strengen Sitten, die Rmer fr den alten Glanz der rmischen Republik begeistert. Er eiferte gegen die weltliche Macht des Papstes und jeden irdischen Besitz der Kirche. Aber Friedrich zwang seine adligen Beschtzer, ihn auszuliefern. Er wurde gehngt, sein Leichnam verbrannt und die Asche in die Tiber gestreut. Dann empfing der deutsche König aus der Hand des Papstes die Kaiserkrone. Nach der Krnung kam es mit den Rmern zu einem erbitterten Straen-kmpfe, in dem sich Heinrich der Lwe durch Tapferkeit hervortat. Auf dem Rckzge nach Deutschland wurde dem Heere in der Veronefer Klause an der Etfch von einer kleinen Ritterschar der Weg verlegt aber durch den khnen Mut Ottos von Wittelsbach freigemacht. 3. Zweiter Zug nach Italien (11581162). Um die Verhltnisse der Lombardei in seinem Sinne umzugestalten und die trotzigen Mai-lnder zu beugen, zog Friedrich (1158) mit groer Heeresmacht nach Italien. Nach kurzer Belagerung zwang er Mailand zur ber-gbe. Die Stadt mute auf alle Regalien zugunsten des Kaisers ver-ziehten; fr die frei gewhlten Konsuln sollte fortan die kaiserliche Besttigung eingeholt werden. Dann lie der Kaiser auf einem Reichstage in den roncalifchen Feldern (bei Piacenza) durch Rechtsgelehrte der Universitt Bologna und Abgeordnete aus den lombardischen Stdten die kaiserlichen Rechte festsetzen. Die hoch- 6*

7. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 165

1918 - Paderborn : Schöningh
165 Sicilien, Neapel, Sardinien und die neuerworbenen Besitzun-gen in Amerika), auerdem die habsburgisch-sterreichischen Lande. Der neue Herrscher nutzte sich aber bei seiner Wahl zu einem Ver-trage1 verstehen, der die kniglichen Rechte in Deutschland noch mehr einengte. Er nutzte oersprechen, keine fremden ftriegsvlfer ins Reich zu führen, ohne Zustimmung der Rurfrsten feinen Reichskrieg zu führen, feinen Reichstag zu halten und feine Steuern auszuschreiben, die Reichsmter nur an einheimische Edle zu vergeben u. a. 2. Das Wormser Edikt (1521). Der junge Kaiser mar anfangs zu strengem Verfahren gegen den gebannten khnen Augustinermnch geneigt. Aber durch die zu Worms auf einem Reichstage versammelten Reichsstnde Uetz er sich bestimmen, Luther unter dem Schutze sicheren Geleites vor den Reichstag zu laden. Hier wurde dieser ausgefordert, feine Schriften zu widerrufen. Da er nach kurzem Bedenken den Widerruf mit Entschiedenheit verweigerte, wenn man ihn nicht aus der Heiligen Schrift widerlege, schritt der Kaiser gegen Luther als Ketzer ein, verhngte in dem Wormser Edikt" der ihn und seine Anhnger die Reichsacht und verbot die weitere Verbreitung seiner Lehre (1521). Aber das Edift blieb ohne Wirfung. Luther wurde bei seiner Heimfehr vom Reichstage auf Veranlassung seines Gnners, des Kur-frsten Friedrich des Weifen, von oerfappten Rittern auf die Wartburg gebracht. Hier arbeitete er, mitten in der Einfamfeit des Th-ringer Waldes den Augen der streitenden Parteien entzogen, feine Lehre weiter aus und begann feine durch Kraft der Sprache ausgezeichnete Bibelbersetzung. Gleich nach dem Schlutz des Reichstages zu Worms verliefe der Kaiser Deutschland und bergab die Regierung einem Reichsregiment unter dem Vorfitze seines Bruders Ferdinand, dem er auch die sterreichischen Lnder berliefe. Der Kampf gegen den König Franz I. von Franfreich nahm ihn fr die nchsten acht xsahre in Anspruch. Bei seiner langen Abwesenheit aus dem Reiche konnte sich die lutherische Lehre ungestrt ausbreiten. Iii. Die zwei erste Kriege Karls V. gegen Frankreich (15311536 mtb 15371539). 1. Die Veranlassung. Ein Grund zur Feindschaft zwischen Karl V. und dem franzsischen Könige Franz I. war schon dadurch gelegt, datz 1 Solche Abmachungen wurden seitdem unter dem Namen Wahlkapitu-lationen" bei der Erhebung der deutschen Kaiser blich.

8. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 105

1918 - Paderborn : Schöningh
105 Infolge der Steigerung der Frstenmacht versicherte sich der König in allen wichtigen Angelegenheiten, besonders bei einer beabsichtigten Heerfahrt, im voraus der Zustimmung der Fürsten, an die er schlielich durch das Herkommen gebunden roar. So entwickelten sich allmhlich aus den Beratungen, die der König gewhnlich an hohen Kirchenfesten in seiner jeweiligen Residenz mit den Fürsten zu halten pflegte, die Reichstage. Zu den herkmmlichen Rechten (Gerichtsbarkeit, Heeresaufgebot, Wahl und Beratung des Knigs) erteilte Friedrich Ii. (s. S. 95) den Fürsten weitere Rechte fr ihr Gebiet (Mnz-, Markthoheit, Geleits- und Befestigungsrecht) und steigerte so ihre Macht zur Landeshoheit. Der König selbst war fast nur mehr der Erste unter gleichen. 2. Die Rechtspflege. Das Gerichtswesen hatte noch die uere Einrichtung wie unter den Karolingern (s. S. 45). In dem Gerichtsding" der Hundert-schaft und der Grafschaft fanden nunmehr die Schffen das Urteil, dort unter dem Vorsitze des Schultheien, hier des Grafen selbst. Das Hundertschaftsgericht bte vor allem die niedere Gerichtsbar-keit aus. Seine Entscheidung konnte angefochten (gescholten") werden. Alsdann kam die Angelegenheit zur nochmaligen Verhandlung vor das Grfengericht. Von diesem konnte Berufung an das Pfalz-grafengericht eingelegt werden, deren es eine Zeitlang vier gab. An ihre Stelle trat im 13. Jahrhundert das knigliche oder Reichs-Hofgericht. Aber die grflichen Gerichtsbezirke waren allmhlich sehr eingeschrnkt worden. Groe Gebiete schieden aus infolge der Verleihung der Im-munitt an einzelne Grundherren. Ferner wurde es Brauch, da abhngige Leute am Hofe ihres Herrn Recht suchten - so entstanden Hof-gerichte besonderer Art. Weiterhin fhrte die Machtsteigerung der Fürsten auch zur Einrichtung landesherrlicher Gerichte. In den Stdten endlich entwickelten sich die Stadtgerichte. Im allgemeinen waren noch die alten Volks- oder Stammesrechte in Geltung. Doch muten sie den vernderten Verhltnissen in einzelnen Stcken angepat werden. So bildete sich allmhlich das Gewohn-heitsrecht aus. Da es nur mndlich berliefert wurde, zeigte sich bald die grte Verschiedenheit. Daher bedurfte sowohl das allgemeine Volks- oder Landrecht als auch das Dienstrecht, das die Verhltnisse der Dienstmannen (s. S. 107) regelte, und das buerliche Recht der Aufzeichnung. Sie kamen dadurch zustande, da bei den Gerichtssitzungen rechtskundige Schffen wiesen", d. h. kundtaten, was als Recht zu gelten habe;

9. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 111

1918 - Paderborn : Schöningh
Deutschland im Zeitalter der Hohenstaufen. 111 Auch in den Gegenden, wo der Handelsverkehr nie ganz gestockt hatte, namentlich am Rhein, wohnte hinter den Mauern der neuent-standenen Städte noch lange eine groenteils vom Ackerbau lebende grundbesitzende Bevlkerung. Erst mit der fortschreitenden Hebung von Gewerbe und Handel erhielten der Kaufmann und der Handwerker in ihnen das bergewicht. Ihrem Stande nach war die Mehrzahl der Stadteinwohner unfreier Herkunft, doch verschwand in den Stdten wie auf dem Lande der Eeburtsunterschied hinter der neuen stndischen Gliederung nach dem Berufe. Hiernach zerfielen also die Brger 1. in freie Grundbesitzer, 2. in Raufleute, die in Gilden vereinigt waren, 3. in Handwerker, die sich zu Znften zusammen-schlssen. Fr die ganze Brgerschaft erhielt sich anders als auf dem Lande die allgemeine Wehrpflicht. Die Bevlkerung der Städte hatte oft dadurch groen Zuwachs, da Hrige der Umgegend, um sich der Gerichtsbarkeit ihres Lehnsherren zu entziehen, in den Schutz der Stadt traten und, ohne ihren Wohnsitz in der Stadt zu nehmen, das Brgerrecht erhielten. (Stadtluft macht frei", sagte man spter ) Man nannte diese Pfahlbrger (Auenbrger). Die Städte waren den Stadtherren, meistens Bischfen, unter-geben, zu deren Gunsten auch die Rntge auf das Marktregal verzich-teten. Doch blieb den Brgern bewut, da das Marktrecht, auf Grund dessen die Stadt entstanden war, ihr vom Könige verliehen worden war. Zur Erinnerung daran hngte man an das K r e u z a u f d e m M a r k t -platze der Stadt, das sie als Marktort kennzeichnete, Zeichen der knig-lichen Macht, besonders den Handschuh und das Schwert. Jene Ver-Ordnung des Rntge hatte fr das Marktgebiet, das man spter als Weichbild bezeichnete, auch ein besonderes Recht, das Weichbild-recht, verliehen. In Marktsachen und demnchst auch bei brgerlichen Rechtsstreitigkeiten unterstand der Brger nur dem Stadtgericht, dessen Vorsitzender der Schulthei, dessen Beisitzer grundbesitzende Raufleute der Stadt waren. Die peinliche Gerichtsbarkeit stand dagegen dem Stadtherrn zu; sie wurde durch einen von ihm ernannten Vogt oder Burg grasen gehandhabt. Der Herr der Stadt liefe ferner durch sewe Ministerialen Zoll, Mnze und Marktaufsicht verwalten. Seit dem Brgerkriege unter Heinrich Iv., auf dessen Seite sich das rheinische Brgertum stellte, trachteten die Städte nach Befreiung von der stadtherrlichen Gewalt. Durch knigliches Privileg oder frei-willigen Verzicht der Stadtherren gewannen auch allmhlich die meisten Städte die Hoheitsrechte, die ein von den Brgern gewhlter R a t ausbte; an seiner Spitze stand ein Brgermeister. Die ehemaligen

10. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 186

1918 - Paderborn : Schöningh
186 Das Zeitalter der Gegenreformation. 108. 2. Die Wirren im Reiche. a) Weitere Ausbreitung des Protestantismus. Im Reiche war mit dem Frieden von Augsburg weder die religise Bewegung zum Still-stnde gebracht noch auch eine innerliche Vershnung der Parteien ein-getreten. Da der Neligionsfriede den Neichsstnden das Recht gab, die Annahme ihrer eigenen Konfession von allen Untertanen zu verlangen, wurde in den weltlichen deutschen Frstentmern, deren Landesherren mit Ausnahme von sterreich, Bayern, Lothringen und Jlich-Cleve bergetreten waren, und in fast allen Reichsstdten die Alleinherrschaft des evangelischen Glaubens durch-gefhrt. Aber auch vor den die weitere Ausbreitung des Protestantismus hemmenden Bestimmungen des Friedens machten die evangelischen Fürsten nicht Halt. Einige (besonders in der Pfalz) zogen auch nach dem Frieden katholische Klster und Stifter ein; ferner wurden gegen die Bestimmung des geistlichen Vorbehaltes, den die Protestanten freilich nicht anerkannt hatten, die g e i st l i ch e n F r st e n -tmerin Norddeutschland rechts derweser (smtlich auer Hildesheim), darunter zwei Erzbistmer (Magdeburg und Bremen), in den Besitz der Fürsten oder doch protestantischer Prinzen unter dem Titel von Administratoren" gebracht und zugleich mit der Skularisierung protestantisiert. Auerdem aber drang die evangelische Lehre mit solcher Kraft auch in die Lnder vieler katho-lischer Fürsten ein, da diese sich nicht getrauten, ihrerseits den harten Grundsatz cuius regio, eius religio zur Anwendung zu bringen, und hufig, wie z. V. in sterreich, ihren protestantischen Untertanen frmliche Zugestndnisse in der Religionssrage machten. b) Hemmung des Protestantismus. Von groem Nachteil fr das weitere Fortschreiten des Protestantismus wurde die innere Spaltung zwischen den beiden evangelischen Glaubensrichtungen, der Augsburger Konfession, der die grte Mehrheit der Protestanten anhing, und dem Calvinismus, zu dem der Kurfürst von der Pfalz bertrat. Der innere Gegensatz fhrte nicht blo zu dogmatischen Streitigkeiten, die mit den schrfsten Waffen betrieben wurden, sondern brachte auch einen Ri i n die prote st antische Partei; Kursachsen, als Vertreter des Luthertums, schlug eine dem katholischen Kaiserhause freund-liche und friedliche Richtung ein, während Kur Pfalz auf allen Gebieten, auch im Auslande (Niederlande, Frankreich), ein gemeinsames Vorgehen des Protestantismus erstrebte und seinerseits unausgesetzt den bedrngten Glaubensgenossen Beistand und Begnstigung zu-
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