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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Das Mittelalter - S. 234

1896 - Bamberg : Buchner
234 ergriff Heinrich vorbergehend die Partei des kaiserlichen Papstes. Doch nach der Ermordung des Erzbischofs verstand sich der König, um die ffentliche Meinung zu beruhigen, nicht blo zur Kirchenbue, sondern versprach auch Aufhebung aller während feiner Regierung ausgekommenen, der Kirche nachteiligen Verordnungen. b) Auf Heinrich folgten nach einander seine beiden Shne auf dein Thron, erst Richard Lwenherz (118999), der den grten Teil seiner Regierungszeit auerhalb Englands zubrachte teils auf abenteuerlichen Fahrten im heiligen Lande, teils in deutscher Gefangenschaft, teils in Kmpfen mit seinem Todfeind, dem König Philipp Ii. Augustus von Frankreich, dann I o-hann ohne Land (11991216). Wegen der Ermordung seines Neffen (Arthurs von der Bretagne) vom Franzosenknig Philipp Ii. zur Verantwortung gezogen, verlor Johann smtliche englische Besitzungen nrd-lich der Garouue; in einem Streite mit dem Papste Innocenz Iii. mit dem Verluste seines Knigreiches bedroht, bertrug er England dem ppstlichen Stuhle zu Lehen; bei Wiederaufnahme des Krieges mit Frankreich erlitt er mit seinem Neffen, dem Kaiser Otto Iv., die schimpfliche Niederlage beibonvines (1214) und stand im folgenden Jahre wegen feines tyrannischen Willkrregiments im Innern, der Schdigung des englischen Ansehens nach auen einer Erhebung seiner Barone gegenber. Aber gerade des Knigs Schwchen und Fehler wurden zum Glck fr die natio-nale und freiheitliche Entwickelung Englands; der mit den Niederlagen gegen Philipp den Schnen angebahnte Verlust der franzsischen Besitzungen leitete eine Verschmelzung der bisher einander feindlich gegenber-stehenden franzfisierten Normannen und der niederdeutschen Angelsachsen ein, die Erhebung der Barone im Bunde mit den Prlaten und den greren Stdten erzwang den Erla der Magna Charta libertatum" 1215, des Grundsteins des englischen Parlamentes. An und fr sich enthielt der Freibrief nichts Neues, aber das Gewohnheitsrecht, das sich gegenber dem Hanse Plantagenet unzulnglich erwiesen, wurde ersetzt durch den Zwang des geschriebenen Gesetzes. Die Rechte, welche die Barone forderten, galten der ganzen Nation: Sicherstellung Der Kirche gegen Verletzung ihrer Freiheiten, Sicherstellung des Adels gegen willkrliche Steigerung feines Heerdienstes und feiner Lehensabgaben, Sicherstelluug der Brger gegen Beschrnkung ihrer stdti-schen Freiheiten wie gegen finanzielle Ausbeutung, Sicherstellung der buerlichen Pchter gegen gesetzwidrige Erpressungen ihrer Herren, Sicherstellung aller Englnder gegen willkrliche Maregelung ohne gerichtliche Verurteilung seitens der Standesgenossen. Gerade durch diese Vertretung der gemeinsamen Interessen wurde auch das Zusammen-wachsen der verschiedenen Bevlkerungselemente zu einer nationalen Einheit wesentlich gefrdert. Der Schwerpunkt des Freibriefes aber liegt in der Bestimmung, da zu den herkmmlichen Lehensabgaben keine neuen Auflagen gemacht werden drften ohne Bewilligung der Reichsversam m luug der Prlaten und Barone; damit war ein gesetzlich anerkanntes Steuerbewilligungsrecht, eine ver-sassuugsmige Beschrnkung der Regiernngsgewalt des Knigs eingeleitet. Um den

2. Das Mittelalter - S. 241

1896 - Bamberg : Buchner
241 - Barbarossa. Der Streit um die Stadtherrschaft zwischen den guelfischen De la Torre und den ghibellinischen Visconti endete mit dem Siege der letzteren, welchen von Heinrich Vii. (1311) das R e i ch s v i k a r i a t ber-tragen wurde. Der grte der Visconti, Johann Galeazzo, erkaufte von Wenzel die Herzogswrde (1395) und schien eine Zeit lang auf dem Wege, die Herrschaft der ganz Italien zu gewinnen, doch konnten die Shne die Stellung des Vaters nicht behaupten. Nach dem Erlschen des viscon-tischen Mannesstammes setzte sich mit dem Sldnerfhrer Franz I. das Haus Sforza in den Besitz der mailndischen Herzogswrde (14$$. 5. Venedig. In der Zeit des Einfalles Attilas wahrscheinlich gegrndet, seit dem Ende des 7. Jahrhunderts so viel wie unabhngig, verdankte Vene-dig seine Handelsbedeutung zunchst der gnstigen Lage zwischen dem ostrmischen und dem rmisch-deutschen Kaiserreich. In der Zeit der Kreuzzge, ganz besonders des sogenannten lateinischen Kreuzzuges (12021204, f. S. 149), in welchem die Republik zu dem am adriatischen Meere gelegenen Jstrien und Dalmatien ausgedehnte Inseln- und Kstengebiete im jonischen wie im gischen Meere erwarb, wurde Venedig der erste Handelsplatz des Abendlandes. Ihre hchste Blte aber erreichte die Stadt im 15. Jahrhundert; damals gewann sie das ausschlieliche Recht des , Zwischenhandels mit den ostindischen Produkten der gypten und dehnte ihre politische Herrschaft zu Land der das nordstliche Italien bis Brescia, , zur See der Cypern aus. Mit den Fortschritten der Trken und der Ent-deckung des Seeweges nach Ostindien begann der Verfall Venedigs. Die Verfassung Venedigs war, im spteren Mittelalter wenigstens, eine oligarchische: in den ^.groen Rat" und damit zur Ausbung der politischen Rechte konnten (seit dem Jahre 1298) uur Mitglieder des Stadtadels (nobili) gelangen. Dieser whlte den Dogen und setzte ihm in einem Ausschu von sechs Mitgliedern, der sog. Signoria", eine Aufsichtsbehrde an die Seite. Ein anderer Ausschu des groen Rates, der sog. Rat der Zehn", wachte mit unheimlicher Strenge Uber die Erhaltung der oligarchis^en Verfassung: spter teilte mit ihm diese Ausgabe das . Kollegium der drei Staats in q u isitoren. Altw* Schon in dieser Zeit geno 'Venedig nicht blo ein bedeutendes merkantiles, sondern auch ein bedeutendes politisches Ansehen in ganz Europa: das Gesandt-^ sch aftswesen verdankt der Republik seine Ausbildung. 6. Genua. Genuas Bltezeit fllt in das 13. Jahrhundert, in die Zeit des Sturzes des lateinischen Kaisertums und der siegreichen Beendigung des Krieges mit Pisa um den Besitz Sardiniens, Korsikas und Elbas. Infolge innerer Parteiungeu und eines unglcklichen Handels-krieg es mit Venedig verfiel die Stadt und mute sich seit dem Ende des 14. Jahrhunderts unter die Schutzherrschaft italienischer wie fremder Staaten stellen, Neapels, Mailands, Frankreichs, spter auch Spaniens. Dberl, Lehrbuch der Geschichte Ii. .16

3. Das Mittelalter - S. 53

1896 - Bamberg : Buchner
53 - und Hofverwaltung und waren Beisitzer im Hofgerichte. Neben ihnen aber gab es bereits berufsmige, stndige Rte des Knigs aus den verschie-densten Gegenden des Reiches, welche mit ihrer Ortskenntnis die Zentral-regieruug untersttzen sollten. Dieses consistorium principis" kann als Vorlufer des Hofrates (s. am Schlu!) der spteren Territorialstaaten bezeichnet werden, jenes Hofrates, von dem sich die Vorlufer unserer modernen Ministerien abzweigten. Reichsversammlung und Gesetzgebung. a) Zur Beratung der Reichsangelegenheiten finden jhrlich zwei Ver-sammluugeu statt, eine kleinere im Herbst und eine grere im Frhjahr, bezw. Sommer. Die Herbstversammluug, wozu nur die angesehensten Groen be-rufen werden, erledigt dringendere Sachen selbstndig und bert die Vorlagen fr die groe Reichsversammlung des nchsten Jahres. Die Frhjahrs-, bezw. Sommerversammlung (Maifeld) ist zusammengesetzt aus smtlichen geistlichen und weltlichen Groen und teilt sich in zwei Kammern (Kurien), eine weltliche und eine geistliche, welche je nach dem Beratungsstoffe getrennt oder gemein-schaftlich beraten. Beratungsgegenstnde sind die Angelegenheiten des laufenden Jahres, Fragen kirchlichen wie politischen Inhalts, soweit der König darber Vorlage macheu will. Die Verkndigung der Reichstagsbeschlsse erfolgt ffentlich vor allem am Orte des Reichstags anwesenden Volke. Meist fllt der Reichstag mit der Versammlung aller Waffenfhigen zusammen, die zur nchsten Heerfahrt aufgeboten waren (Heerschau). In der Merovingerzeit bestand die groe Versammlung noch aus der Gesamt-heit aller Freien und fand im Mrz statt (Mrzfeld). Von Pippin ward sie aus militrischen Grnden auf den Mai verlegt (Maifeld). Der Name Maifeld blieb dann auch unter Karl dem Groen, wiewohl sich Karl an den Monat nicht mehr band. b) Die Beschlsse werden in lateinisch geschriebenen Kapitularien zusammengefat (so genannt, weil sie in Kapitel abgeteilt waren), welche teils die alten Stammesrechte ergnzen, teils' ein allgemein gltiges Reichsrecht schaffen sollen. Karl der Groe lie die bereits frher niedergeschriebenen Volks rechte der Salier, Ripuarier und Bayern mit Abnderungen oder Nachtragsbestimmungen ver-sehen, die der Thringer, Sachsen, Friesen aber zum erstenmal aufzeichnen. Die gesetzgeberische Thtigkeit, am umfangreichsten feit der Kaiserkrnung Karls, beschftigt sich mit dem Grten wie mit den, Kleinsten, mit der Rechtspflege, dem Heerdienst, dem wirtschaftlichen und sozialen Leben, der Kirche, der Schule. 4. Distriktsverwaltung. S?) Das Land zerfllt, wie in der germanischen Urzeit, in Gaue, die Gaue in Hundertschaften, die aber nicht mehr persnliche Unterabteil-nngen der Gaubevlkerung, sondern rumliche Unterabteilungen der Gaue sind.

4. Das Mittelalter - S. 54

1896 - Bamberg : Buchner
1 54 An der Spitze des Gaues steht nicht mehr ein von der freien Gau-gemeinde gewhlter Gaufrst, sondern schon seit der Meroviugerzeit ein vom König ernannter Graf (comes). Nach seinen Befugnissen ist er oberster Ver-waltungsbeamter in gerichtlichen, polizeilichen, militrischen, finanziellen An-gelegenheiten. Der Graf hat den Gerichtsbann. d. h. er fhrt den Vorsitz im echten Ding an den verschiedenen Dingsttten seines Gaues; er hat den Volizeibann, d. h. er bt die Sicherheitspolizei und die Verkehrspolizei (Straen, Brcken, Marktwesen): er hat den Heerbann, d. h. er bietet alle Freien seiner Grafschaft zum Heerdienst auf und befehligt sie im Kriege; er hat den Finanzbann, d. h. er zieht die Friedensgelder und Buen ein und erhebt die Abgaben, wo folche herkmmlich sind: damit verbindet er die Aufsicht der die kniglichen Gter. Kurz, er bt nicht blo ein einzelnes, fondern smtliche knigliche Hoheitsrechte innerhalb seines Amtsbezirkes aus. ist ein Vizeknig. . Als Besoldung empfngt er ein Drittel der Grafschastsemkunste wie die Nutznieung von kniglichen Gtern. Von allen frnkischen Staatseinrichtungen hat das Grafenamt die zheste Lebenskraft bewiesen. Noch der Landrichter des 19. Jahrhunderts kann als direkter Abkmmling des frnkischen Grafen bezeichnet werden. Vstn der Spitze der Hundertschaft steht der Centenar, welcher ein Hilfsorgan des Grafen ist und zugleich den Vorsitz im gebotenen Ding an einer einzelnen, innerhalb seiner Hundertschaft gelegenen Dingsttte fhrt. d) Neben den Grafschaften gibt es Verwaltungsbezirke mit rumlich und sachlich erweitertem Wirkungskreise, die militrisch organisierten Mark- arasschasten. , , Sollte Karl wirklich nicht als der Schpfer dieses weise durchdachten Grenz-systems betrachtet werden drfen, fo hat er sicherlich erst diese Einrichtung im ganzen Umkreis seines Herrschaftsgebietes zur Anwendung gebracht. So hat er d.e spanische Mark, die Mark F r i a u l. die a v a r i sch e Mark, die Markgrafschaft auf dem bayerischen Nordgau (bhmische Mark), den limes Sorabicus" (d. i. die Mark in Thringen gegen die Sorben), den limes Saxonicus" (von der Mndung der Elbe bis zur Kieler Bucht, gegen die Abotriten in Mecklenburg), endlich die dnische Mark organisiert. e) Die Grafschaftsverfassung wird durchbrochen von zahlreichen Ge-bitten^ die kein ffentlicher Beamter behufs Ausfhrung einer ffentlichen Amts-Handlung betreten darf, den sogenannten Immunitten Meinngen, Ex-klaven); dazu gehren die Krongter und diejenigen geistlichen und weltlichen Besitzungen, welche durch besondere Verleihungen diese Ausnahmestellung er- langt Habens , m, , ' In den Immunitten werden die Rechte des Staates (Erhebung von Abgaben, von Dienstleistungen, die niedere Gerichtsbarkeit, welche ebenfalls finanziell eintrglich ist, spter auch die hohe Gerichtsbarkeit) nicht von kniglichen Beamten ausgebt, sondern vom Jrnrnunittsherrn, bezw. seinem Beamten (Vogt) und zwar zum Nutzen des ^"^Diese Immunitt ist die Grundlage der spteren Reichsunmittelbarkeit ge-worden. Zahlreiche, besonders bischfliche und klsterliche Territorien, die sich zum

5. Das Mittelalter - S. 111

1896 - Bamberg : Buchner
111 - Berthold von Zhringen, das Herzogtum Krnten, dem begabtesten Vertreter des damaligen Laienfrstentums, Otto von Nordheim (bei Gttingen), das Herzogtum Bayern. b) Das bischfliche Regiment Annos und Adalberts (106266). Gegen das Regiment des niederen Adels am Hofe der Regentin bildete sich eine Verschwrung; die Seele des Unternehmens war Erzbischos Anno von Kln, der bedeutendste Mitverschworene aus den weltlichen Frstenkreisen Otto von Nordheim. Nachdem die Verschworenen das knig-liche Kind der Mutter entfhrt hatten (Kaiserswerther Attentat 1062!) lag die oberste Leitung der Regierung in den Hnden des Erzbischoss Anno, neben ihm bte den grten Einflu Otto von Nordheim. Noch im nmlichen Jahre sah sich aber Anno gentigt, die Regierung mit dem Erz-bischos Adalbert von Bremen zu teilen, der durch sein gewinnendes Wesen die Stellung Annos bald untergrub. Schon Heinrich Iii. hatte den Plan gefat, den ausgedehnten schsisch-thringischen Domnen einen festen Verwaltungsmittelpunkt in Goslar zu geben und durch eine mglichst grnd-liche Ausntzung der hier vorhandenen Hilfsquellen das Knigtum Wirtschaft-lich selbstndig zu machen. Dieser Gedanke wurde jetzt von Adalbert, der die Nhe des Knigtums im Juteresse der Bremer Kirche wnschte, wieder aufgenommen. Darber bildete sich eine Unzufriedenheit, die durch den Angriff Adalberts auf die Unabhngigkeit der Reichsabteien in weitere Kreise getragen wurde. Jetzt sahen die der den Hochmut Adalberts und der ihre Ausschlieung von der Regierung mivergngten Fürsten den Augenblick gekommen, um auf einem Reichstag zu Tribur (1066) den seit einem Jahre mndig erklrten König zur Entlassung Adalberts zu zwingen. Der Wechsel der Erziehung zwischen dem strengen Anno und dem leichtlebigen Adalbert ist fr die Charakterbildung Heinrichs Iv. und fr die ersten Jahrzehnte seiner Regierung verhngnisvoll geworden. ?e) Anfang der Selbstregierung Heinrichs Iv., Maregelung Ottos von Nordheim, schsische Erhebung (1066 75). Otto von Nordheim war der einzige Fürst, welcher bisher bei allen Wand-lungen seinen politischen Einflu zu behaupten gewut hatte. Doch der auf jede Einengung seiner freien Bewegung eiferschtige König hatte das An-denken weder an Kaiserswerth noch an Tribur verloren; die durch eine zweifelhafte Persnlichkeit erhobene Anklage, Otto habe dem König nach dem Leben gestrebt, gengte, um den Herzog durch ein aus schsischen Groen zusammengesetztes Hofgericht fr friedlos erklären und ihm mit allen anderen Eigen und Lehen auch das Herzogtum Bayern absprechen zu lassen (1070). Mit Bayern ward der Schwiegersohn Ottos, Welf (Iv.), belehnt.

6. Das Mittelalter - S. 74

1896 - Bamberg : Buchner
auf den anderen Verbndeten der Karolinger, auf das Papsttum wie auf das ppstliche Territorium in Mittelitalien. Am Schlsse seiner Regierung nimmt der nunmehr auch von Ostrom anerkannte neue Trger des Kaisertums wieder eine Weltstellung ein. ^.Knigtum und Stammesherzogtum. Versammlung, welche nach dem Tode Heinrichs I. in Aachen zusammentrat, hatte keinen neuen König zu whlen, sondern lediglich die An-erkennnng der schon getroffenen Erbfolge zum Ausdruck zu bringen. Und doch wohnte den Vorgngen in Aachen eine auerordentliche Bedeutung inne. Verriet schon die Wahl des Krnungsortes, der alten Pfalz Karls des Groen, eine Anknpfung an karolingische berlieferungen, so lie der Empfang der kirchlichen Salbung und Krnung, die Entgegennahme nicht blo der Huldigung seitens der Herzge, sondern auch persnlicher Dienstleistungen, die sonst den Hofbeamten oblagen (Reichserzmter: Erz-trnchsessenamt, Erzmarschallamt, Erzkmmereramt, Erzschenkenamt), erkennen, da der junge König seine Stellung zur Geistlichkeit, besonders aber zum Herzogtum ganz anders auffasse als der Vater. Bald machte Otto gegen-ber dem Herzoge Eberhard von Franken wie gegenber dem Herzoge Gisilbert von Lothringen die knigliche Gerichtsbarkeit geltend und knpfte vermutlich in Bayern nach dem Tode Herzog Arnulfs die Be-lehnung des Sohnes Eberhard an Bedingungen, die diesen zur Ver-Weigerung der Huldigung bestimmten. Duces vero rhinistrabant, Lothariorum dux Giselberlus, ad cuius potestatem locus ille pertinebat, omnia procurabat, Evurhardus mensae praeerat, Herimannus (Herzog von Schwaben) pincernis, Arnulfus equestri ordini et eligendis locandisque-castris praeerat." (Widukind, Res gestae Saxonicae). S. S. 101. ^ Darber kam es zu einer Erhebung smtlicher Herzge mit Ausnahme des schwbischen. Sie nhrten und ntzten die Zwietracht im kniglichen Hause, den Groll des Stiefbruders Thankmar, den Ehrgeiz des leiblichen Bruders Heinrich, und damit verbanden sich die Angriffe der Franzosen wie der Slaven und Ungarn. Aus diesem Kampfe um die Existenz des Knigtums ging Otto siegreich hervor; Herzog Eberhard von Bayern ward mit Hilfe einer Spaltung im herzoglichen Hause entsetzt, seine Gewalt ging auf feinen Oheim Berthold der, die Herzge Eberhard von Franken und Gisilbert von Lothringen bten bei einem berfalle das Leben ein. Schon frher hatte Thankmar geendet, Heinrich suchte die Gnade des Bruders. ^Die siegreiche Niederwerfung der Herzge gab Otto die Mg-lichkeit zu eingreifenden Maregeln gegenber der Herzogsgewalt. Zwar an

7. Das Mittelalter - S. 120

1896 - Bamberg : Buchner
* Die Seele der Nordgauer Verschwrung war neben dem jungen Markgrafen D ipold Ii. und dem Grafen Berengar von Sulzbach die Markgrfin-mutier Luitgard, die Schwester des gerade damals in der uersten Bedrngnis befindlichen Bischofs Gebhard von Konstanz. Bereits hatte ihr dieser in flchtigen Mnchen der Hirschau er Kongregation Bundesgenossen zugesandt. Vom bayerischen Nordgau griff der Aufstand nach Sachsen und Thringen der. Dem verschlagenen Kaisersohn gelang es, dem Vater seine bedeutendsten Bundesgenossen zu entziehen, ihn durch ein Gewebe von Verrat und Tcke gefangen zu nehmen und zu Ingelheim zur Abdankung zu zwingen (unter Mitwirkung eines Reichstages in Mainz, 1105). Gegen diese schmhlichen Vorgnge erhob sich aber bald Widerstaud am Niederrhein. Heinrich Iv. entfloh aus Ingelheim; Kln und Aachen erklrten sich fr ihn, ebenso die niederrheinischen Fürsten. Schon knpfte der Kaiser mit Frankreich und England an, schon scheiterte die Belagerung Klns durch Heinrich V. und erlitt dessen Vorhut durch die Kaiserlichen eine Niederlage, da unmittelbar vor dem kaum mehr zweifelhaften Siege ist Heinrich Iv. gestorben, bis zum letzten Augenblicke ungebrochen. * Die Ltticher warfen Samenkrner der deu kaiserlichen Sarg, weil die Quelle der Fruchtbarkeit und des buerlichen Segens an den Gebeinen des friede-stiftenden Kaisers hafte. Der Sterbende selbst hatte noch die Anweisung gegeben, dem Sohn seinen Ring und sein Schwert auszuhndigen und ihn um Milde gegeu die kaiserlichen Anhnger zu bitten. Die kirchliche Beisetzung in dem vom falischen Hause erbauten Dom zu Speier wurde dem Kaiser erst im Jahre 1111 zu teil. Eine rhrende Totenklage hat der Kaiser in der Vita Henrici" gefunden, aber auch feine zeitgenssischen Gegner bezeugen ihm, da fr den Kaiserthron kein Mann der Zeit nach Geist, Tapferkeit und Gestalt geeigneter gewesen sei als er. y8. Beendigung des Jnvestitnrstreites und der Brgerkriege unter Heinrich V. a) In den ersten Jahren wandte Heinrich V. sein Augenmerk vornehmlich dem Osten zu, Ungarn, Polen, Bhmen, erst im Sptsommer des Jahres 1110 brach er nach dem Sden auf. Gegenber dem gewaltigen Machtaufgebote Heinrichs (30000 Ritter mit ihrem Gefolge) griff Papst Paschal Ii. zu einem merkwrdigen Lsungsversuche der kircheupolitischen Frage: Die Reichsbischfe und Reichsbte sollten gegen Verzicht des Kaisers auf das Jnvestiturrecht alles Reichskirchengut und alle Regalien an das Reich zurckgeben und sich fortan mit dem von Privaten stammenden Kirchen^ gut begngen. Als aber (Februar 1111) der Vertrag iu der Peterskirche vollzogen werden sollte, da erhob sich ein furchtbarer Sturm gegen den Papst seitens der anwesenden geistlichen Reichsfrsten sowohl wie der mit Kirchen-gut belehnten weltlichen Groen. Paschal Ii. wurde gefangen gesetzt und ihm ein zweiter Vertrag abgerungen, in welchem er dem deutschen Könige

8. Das Mittelalter - S. 122

1896 - Bamberg : Buchner
122 lonb behindern am Eintritt in die kirchliche Stelle und die weltliche Pfrnde, m Italien und Burgund am Eintritt in die weltliche Pfrnde. Die kanonische Wahl erfolgte zur Zeit des Wormser Konkordates noch nicht ausschlielich durch das Domkapitel, sondern durch Klerus und Volk. Erst spter und nur nach und nach setzten sich die Domkapitel in den ausschlielichen Besitz des Wahlrechtes. Nach den Bestimmungen des Wormser Koukorbates hatte, in Deutschland wenigstens, ein willensstarker Kaiser nach wie vor den magebenden Einflu auch auf die Bischofs- und Abtswahlen. Nicht blo konnte er durch Ber-Weigerung der Investitur jede nicht genehme Wahl rckgngig machen, es wurde ihm noch ausdrcklich das Recht der persnlichen Anwesenheit oder der Anwesenheit eines Stellvertreters bei jeder Wahl, das Recht der Entscheidung bei zwiespltigen Wahlen zugesprochen. Die im Wormser Konkordat dem Kaiser verbliebenen Rechte opferte erst der welsische Kaiser Otto Iv. in dem Speyerer Abkommen 1209, reichsrechtliche Geltung erhielt dieser Verzicht in der Egerer Goldbulle Friedrichs H-1213. Die Anwesenheit des Knigs oder eines Stellvertreters wie sein Entscheidungsrecht bei zwiespltigen Wahlen war fortan ausgeschlossen. Daran wurde zwar festgehalten, da die deutschen Bischfe die Investitur vor der Weihe empfangen sollten; aber das Recht, diese Belehnung mit den Regalien zu verweigern, scheint dem König nicht mehr zugestanden worden zu sein. 1125 starb Heinrich V. kinderlos, nachdem er seinen Neffen, Herzog Friedrich von Schwaben ans dem staufischen Hause, zum Erben seiner Gter eingesetzt hatte. Heinrich Iv. hatte noch zu Lebzeiten Rudolfs von Rheinselden das Herzogtum Schwaben Friedrich von Bren verliehen und ihm auch seine Tochter Agnes vermhlt. Nach dem Tode Friedrichs war das Herzogtum aus seinen gleichnamigen ltesten Sohn bergegangen. Als Stammsitz des neuen Herzogshauses galt anfangs Waiblingen im Remsthale (Waiblinger" = G h i b e 11 i n e n"), spter die Burg Staufen in der Rauhen Alp (..Staufer"). 2. Wirkungen des Jnvestitnrstreites und der Brgerkriege der erste Kreuzzug. yv. Wirkungen des Jnvestitnrstreites. a) In der Jnvestitnrfrage hatte allerdings das Kaisertum die wichtigsten Befugnisse gerettet, aber das Papsttum war als eine selbstndige poli-tische Macht anerkannt, mit der fortan das Kaisertum auch in rein welt-lichen Angelegenheiten zu rechnen hatte.

9. Das Mittelalter - S. 125

1896 - Bamberg : Buchner
125 bersetzen und durch die Eroberung von Nica und den Sieg bei Dory-Kein in sich den Weg nach Syrien ffnen. Whrend Gottfrieds von Bouillon Bruder, Balduin, die christliche Stadt Edessa am Enphrat eroberte, setzte sich das Hauptheer-in den Besitz der Stadt Antiochien und schlug den gefhrlichen Angriff eines feldschnkischen Entsatzheeres ab. Von hier aus erreichte man im Jahre 1099 das inzwischen durch den fatimidifchen Kalifen von gypten zurckeroberte Jerusalem und nahm es am 15. Juli 1099 mit Sturm. Der Sieg von Askalon der ein gyptisches Heer sicherte die christliche Herrschaft. Herzog Gottfried wurde zum Beschtzer des hl. Grabes gewhlt, sein Bruder und Nachfolger Balduin nahm den Titel eines Knigs von Jerusalem an. Das neue christliche Knigreich trug vllig abendlndischen, speziell franzsischen Charakter. Die wenigen Europer, welche der die (meist christlichen) Eingeborenen herrschten, teilten sich in ziemlich selbstndige Lehens-leute, an ihrer Spitze die Vasallen von Edessa, von Antiochien und von Tripolis, und in eine mchtige.geistlichkeit, an ihrer Spitze der Patriarch von Jerusalem. B. Die Zeit Heinrichs Iv. und Heinrichs V. war aber nicht blo die Zeit des Jnvestitnrstreites, sondern auch der Brgerkriege. Das Zu-sammenwirken beider Momente in Verbindung mit neuen wirtschaftlichen Strmungen hatte auch Wirkungen rein weltlicher Art. a) Das Verhltnis zwischen Knigtum und geistlichem Frstentum wird gelockert, das weltliche Frstentum steigert seine politische Bedeutung auf Kosten beider. Es ist nicht zufllig, da gerade seit dem Anfange des 12. Jahrhunderts eine Reihe von weltlichen Dynastien, die zum Teil bis auf den heutigen Tag sich erhalten haben, in die Erscheinung treten: Staufer, Welsen, Zhringer, Wittelsbacher, Wettiner. Fortan stehen die frstlichen Interessen im Vordergrunde der Reichspolitik, es folgt eine Zeit dynastischer Kmpfe. b) In dem Verhltnis der verschiedenen Stnde zu einander treten Zeichen einer tiefen Ghrnng hervor. Die abhngigen Klassen der Bevlkerung beginnen sich unabhngig zu machen, die Zinsleute in den Stdten vom geistlichen Frstentum, die hrigen Bauern und die Ministerialen vom- geistlichen und weltlichen Grogrundbesitz. Mit anderen Worten, es melden sich die ersten Zeichen des Verfalls des Gro-grundbesitzes, des Aufsteigens derjenigen sozialen Krfte, welche in der Stauferzeit das wirtschaftliche Leben zu beherrschen beginnen, des Brgertums und des Klein-bauerntums.

10. Das Mittelalter - S. 134

1896 - Bamberg : Buchner
134 c) Erste Reichsheerfahrt nach Italien (11541155). Umschwung in der europischen Politik. Einer Bestimmung des Kon-stanzer Friedens gem trat Friedrich im Herbst 1154 die erste Reichsheer-sahrt nach Italien an. An eine Bestrafung der Stadt Mailand, die des Knigs Gebot verhhnt hatte, konnte Friedrich bei seiner geringen Streitmacht nicht denken, doch die mit Mailand verbndeten Städte (Asti, Chieri, Tortona) wurden zerstrt. Nach einer Zusammenkunst mit dem neuen Papste, Hadrian Iv., auerhalb Roms empfing er die Kaiserkrone. Friedrich lieferte das Haupt der rmischen Opposition, Arnold von Brescia, dem Papste in die Hnde, schlug einen Angriff der Rmer am Krnungstage blutig ab, allein wirksame Hilfe konnte er Hadrian gegen die Rmer nicht bringen noch bei der ablehnenden Haltung der deutschen Fürsten den versprochenen Zug gegen die Normannen unternehmen. Der ziemlich ergebnislose Ausgang der ersten Romfahrt brachte eine vllige Verschiebung in die damaligen politischen Verhltnisse. Der Papst schlo einen einseitigen Frieden mit dem Nachfolger Rogers von Sizilien, Wilhelm I., und den Rmern; auch die bisher Deutsch-land befreundeten Byzantiner entfremdeten sich dem Kaiser. Der Vertrag des Papstes mit dem Normannenknig bedeutete die Rckkehr zur gregorianischen Politik, mit Hilfe der Normannen die Rmer niederzu-halten und zugleich den kaiserlichen Ansprchen die Spitze zu bieten. ) Friedrichs Thtigkeit zwischen der ersten und zweiten italienischen Reichsheerfahrt. Dagegen gelang es Friedrich nach seiner Heimkehr, Ruhe und Ordnung und damit das Ansehen der Krone zu festigen und ihre Mittel bedeutend zu erweitern; er wachte strenge der den Land-frieden, lste durch Rckgabe des Herzogtums Bayern auf dem Regens-brg er Reichstage 1156 den unheilvollen Gegensatz zwischen dem staufischen und dem welfischen Hanse, erwarb durch seine Vermhlung mit Beatrix von Burgund nicht blo Hochburgund (westlich vom Jura) fr fein Haus, sondern lie damit auch die Hoheitsrechte des Reiches in Niederburgund (Savoyen, Dauphins, Provence) wieder aufleben. Um den Babenberger Heinrich Jasomirgott fr die Herausgabe Bayerns zu entschdigen, wurde die Mark sterreich (= Niedersterreich) von Bayern losgelst, zu einem selbstndigen Herzogtum erhoben und mit besonderen Freiheiten (Erblichkeit auch in weiblicher Linie, volle Gerichlsherrlichkeit, Beschrnkung der Reichs-pflichten auf den Besuch der bayerischen Hoftage und auf die Heerfahrten in die Nachbarschaft sterreichs) ausgestattet, wie sie in einer abschriftlich erhaltenen Urkunde, dem sogenannten Privilegium minus, niedergelegt sind. Schon am Schlsse der Regierung Konrads Iii. war durch Erwerbung des Eger-landes ein Verbindungsglied zwischen dem schsisch-thringischen Knigs-gut und dem frnkisch-schwbischen Hausgut der Staufer hergestellt worden. An das letztere schlo sich dann der wichtigste Teil des Knigsgutes, die Pfalz-guter am Oberrhein, und ebenso der wichtigste Teil des der Krone immer mehr
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