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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde - S. 423

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Gesandtschaften und Konsulate 423 sich jedoch die mit fremden Staaten einzugehenden Verträge- auf Ge- genstände beziehen, die in das Gebiet der Reichsgesetzgebung fallen (weil sie dem Reiche Lasten oder seinen Angehörigen Verpflichtungen auferlegen, wie z. B. die Zoll- und Handelsverträge, die Konsular- verträge usw.), ist nach Artikel 11 der Reichsverfassung zu ihrem Ab- schluß die Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit auch die Genehmigung des Reichstages erforderlich. Das Organ des Reichskanzlers für die Verwaltung der auswär- 1296 tigen Angelegenheiten ist das unter einem Staatssekretär stehende Auswärtige Amt (s. Nr. 107). Diesem sind unterstellt die Gesandtschaften, welche das Reich im Auslande in allen völ- kerrechtlichen Beziehungen vertreten, und ferner die besonders mit Wahrung der handelspolitischen Beziehungen betrauten Konsu- late. Während also die Gesandten die allgemeinen staatlichen In- teressen des Reichs zu vertreten haben, liegt den Konsulaten vor- wiegend die Vertretung der deutschen Handelsinteressen im Aus- land ob. 2. Die Gesandtschaften. Die mit den Geschäften der sog. hohen Politik (Diplomatie) be- 1297 trauten Gesandten sind nach Rang und Stellung eingeteilt in Bot- schafter, Gesandte im engeren Si n n e (auch bevoll- mächtigte Minister genannt), M i n i st e r r e s i d e n t e n und G e - schäststräger. Botschafter werden regelmäßig nur bei den größeren Staaten bestellt; ihnen stehen die sog. Legaten oder Nuntien des Papstes gleich. Die bei einem Staat beglaubigten Gesandten auswärtiger Staaten bilden zusammen das diploma- tische Korps, an dessen Spitze als sog. Doyen das rangälteste Mitglied steht. Den Gesandten sind nach Bedürfnis Hilfsarbeiter beigegeben: 1298 Botschasts- oder Legationsräte, Dolmetscher (auch Dragomanen ge- nannt), Attaches; ferner in neuerer Zeit häufig auch M i l i t ä r b e - gebung unterliegen, so sind doch noch auf manchen Gebieten Besprechungen und Unterhandlungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten zu pflegen. Es bekleiden daher viele Bundesratsbevollmächtigte zugleich das Amt eines Gesandten ihres Bundesstaats beim preußischen Hos, und Preußen seiner- seits unterhält bei den meisten deutschen Staaten besondere Gesandtschaften. Bayern entsendet je einen „außerordentlichen Gesandten und bevollmäch- tigten Minister" nach Preußen, Sachsen und nach Stuttgart für Württem- berg, Baden und Hessen, und empfängt auch seinerseits von diesen Staaten mit Ausnahme von Hessen Gesandte. " Die Verträge werden entweder mit einem einzelnen Staate ab- geschlossen (Einzelverträge) oder zwischen einer größeren Anzahl von Staaten (internationale Verträge).

2. Bürgerkunde - S. 7

1909 - Karlsruhe : Braun
Die verschiedenen Staatsforinen i in dessen Einzelstaaten. Auch im konstitutionellen Staate ist der Herr- scher für seine Handlungen nur seinem eigenen Gewissen verantwort- lich; er kann wegen ihrer vom Volke nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Doch ist zum Schutze gegen willkürliche, das Volksrecht ge- 16 fährdende Handlungen regelmäßig die Bestimmung getroffen, daß alle Regierungshandlungen des Monarchen zur Gültigkeit der Mitzeichnung (sog. Gegenzeichnung) durch den Minister des betreffenden Verwaltungszweiges bedürfen. Durch diese Gegenzeich- imng übernimmt der Minister dem Volke gegenüber die volle Ver- antwortlichkeit für die Negierungshandlung: er kann in manchen Staaten, wenn die Handlung gegen verfassungsmäßige Rechte oder gegen die Wohlfahrt oder Sicherheit des Staats verstößt, von der Volksvertretung in Anklagezustand versetzt werden. Glaubt ein Mi- nister in einem Falle die Gegenzeichnung verweigern zu miissen, so bleibt ihm nur übrig, seine Entlassung zu nehmen. b. Dierepubliken i7 weisen gleichfalls sehr verschiedene Formen auf. In den aristokratischen Republiken des alten Athen, des alten Rom und des mittelalterlichen Venedig lag die höchste Staatsgewalt ausschließlich in den Händen einer bevorzugten Klasse, einer Anzahl vornehmer Familien. Den Gegensatz dazu bildet die Pöbelherrschast (Ochlokratie), wie sie z. B. zur Zeit der fran- zösischen Revolution herrschte. Demokratie dagegen nennt inan die Staatsform, bei wel- i8 cher dem Volke in seiner Gesanitheit die oberste Regierungsgewalt zusteht. Entscheidet das Volk durch gewöhnliche Stimmenabgabe über Annahme und Verwerfung der ihm von seinen Vertretern vor- gelegten Gesetzentwürfe (wie das z. B. in der Schweiz in gewissen Fällen geschieht), so spricht man von einer demokratischen Re- publik, während in der sog. repräsentativen Republik (z. B. in Frankreich) das Volk seine Rechte ausschließlich durch die vou ihm gewählten Vertreter (das Parlament) ausiibt. Auch bei den Republiken steht eine Person an der Spitze der der Regierung (Archont, Konsul, Doge, Präsident); aber seine Macht- befugnisse sind beschränkt, und er wird vom Volke stets nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren gewählt; so währt die Amts- dauer des Präsidenten in der Schweiz nur ein Jahr, in den Ver- einigten Staaten von Nordamerika vier Jahre, in Frankreich sieben Jahre. c. Z u s a m m e n g e i e tz t e S t a a t e n. 19 Die Verbindung mehrerer Staaten kann lediglich darin bestehen, daß sie gewissermaßen zufällig den gleichen Herrscher besitzen, wie

3. Bürgerkunde - S. 63

1909 - Karlsruhe : Braun
Der Landtag 63 Stimme, die sie in der Kammer geführt haben, in anderer Weise als infolge der Geschäftsordnung durch die Versammlung selbst nicht zur Rede gestellt werden und sind für ihre Abstimmung und für die in Ausübung ihres Berufes getanen Aeußerungen strafrechtlich nicht verantwortlich. Während der Versammlung des Landtags kann ohne Einwilli- gung der betreffenden Kammer gegen ein Mitglied des Laitdtags eine Strafverfolgung weder eingeleitet, noch fortgesetzt, nitd eine Haft nicht vollzogen werden. Ausnahmen bestehen nur für den Fall, daß das Landtagsmitglied bei Beginn der Tagung bereits verhaftet war oder daß es bei Ausübung der Tat oder am nächsten Tag er- griffen wird. In diesen Füllen sind jedoch auf Verlangen der Kam- mer die Strafverfolgung und die Hast zu unterbrechen. Bei den Mitgliedern der Kammer der Abgeordneten erlischt diese ihre Stellung durch die Annahme einer Anstellung oder Beförderung im Reichs- oder Staatsdienst. Beamten und Personen, die im öffent- lichen Dienst stehen, ist stets, Offizieren, Sanitätsoffizieren und Mili- tärbeamten für die Regel zum Zwecke der Teilnahme an den Ver- handlungen der Kammer der Abgeordneten Urlaub zu gewähren. Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten erhält für die Dauer der Session, in der dem Landtag das Budget vorgelegt wird (ordentliche Session), eine Aufwandsentfchädigu ti g von 3600 M.; tritt ein Abgeordneter während der Session neu ein oder aus, so erniedrigt sich der Betrag verhältnismäßig. Während der außerordentlichen Session erhält der Abgeordnete für jeden Tag seiner Anwesenheit 15 M., jedoch nicht weniger als 100 M. für die Session und nicht mehr als 400 M. für einen Monat. Die Entschädigung ent- fällt bei Abgeordneten, die zugleich Mitglieder des Reichstags sind, für den Zeitraum, während dessen der Reichstag versammelt ist. Für Tage, die der Abgeordnete unentschuldigt den Sitzungen fernbleibt, werden je 10 M. abgezogen. Die Mitglieder der Kammer der Abge- ordneten haben während der Landtagsverfanunlung und der vorher- gehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt auf den vom Staate betriebenen Eisenbahnen zu beanspruchen. Tie Reichsräte haben keinen Anspruch auf Entschädigung und kein Recht auf Freifahrt. Sie kann im Verwaltungswege gewährt werden. 5. Die Verhandlungen des Landtags. Der Landtag wird durch königliche Ausschreibung alle zwei Jahre einberufe n. Ort und Tag der Verhandlung werden hierbei bestimmt. Eigenmächtig kann sich der Landtag nicht versammeln. allgemeines Wohl und Beste, ohne Rücksicht auf besondere Stände oder Klassen, nach ihrer inneren Ueberzeugung zu beraten".

4. Bürgerkunde - S. 64

1909 - Karlsruhe : Braun
64 Das bayerische Staatsrecht Tie Einberufung erfolgt in der Regel im Herbst; die Sitzungsperiode dauert meist bis in den Sommer hinein. 80 An dem Tag, auf den der Landtag einberufen ist, wird er eröff- n e t. Zeit und Form der Eröffnung bestimmt der König. Die Mit- glieder werden beeidigt, die Legitimationen werden geprüft; Beanstandungen kann die Regierung erheben; ebenso jeder Wahlberechtigte hinsichtlich der Abgeordneten feines Bezirks. Ueber die Beanstandungen entscheidet die Kammer. 81 Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Zahl von Mitglie- dern festgestellt ist, k o n st i t u i e r t sich die Kammer. Die Krimmer der Reichsräte wählt ihren zweiten Präsidenten (der erste wird vom König auf die Dauer des Landtags ernannt); die Kammer der Abge- ordneten wählt einen Präsidenten und einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten. An die Wahl der Präsidenten schließt sich die Wahl der Sekretäre in der Reichsratskammer, der Schriftführer in der Abgeordnetenkammer. Die Präsidenten und die Sekretäre (Schrift- führer) bilden zusammen das Direktorin m. 82 Jede der Kammern hat sich eine besondere Geschäftsord- u n g gegeben; die Geschäftsordnungen regeln das Verfahren, soweit nicht gesetzliche Vorschriften bestehen. Die Präsidenten haben die Ruhe in den Sitzungen aufrecht zu halten; sie sind berechtigt und ver- pflichtet, jedes Mitglied, das einer Bestimmung über den Geschäfts- gang zuwider ^handelt, zur Ordnung zu rufen, und, wenn es sich nicht fügt, ihm das Wort zu entziehen. Die Beteiligten können hiergegen Berufung an die Kammer ergreifen. Der Präsident hat während der Dauer der Versammlung die Polizei im Sit- zu n g s g e b ä u d e auszuiiben; er ist auch hierzu ausschließlich befugt. Zur Ausübung wird ihm eine Militärwache zur Verfügung gestellt. Die Sitzungen beider Kammern sind regelmäßig öffentlich; geheime Sitzungen können nur unter gewissen Voraussetzungen abge- halten werden. 8z Anfragen einzelner Mitglieder (Interpellationen) an die Staatsregierung find schriftlich zu übergeben; in der folgenden oder spätestens in der zweiten Sitzung darauf wird die Unterstüt- zungsfrage gestellt; findet die Interpellation die Unterstützung, und zwar durch sieben Mitglieder in der Kammer der Reichsräte, durch fünfzehn Mitglieder in der Kammer der Abgeordneten, so hat sie der Minister sofort zu beantworten oder anzugeben, wann er sie beant- wortet, oder die Gründe anzugeben, warum er sie nicht beantwortet. An die Beantwortung oder die Ablehnung der Beantwortung schließt sich die Besprechung, wenn sie in der Kammer der Reichsräte wenigstens fünfzehn Mitglieder, in der Abgeordnetenkammer mindestens fünfundzwanzig Mitglieder beantragen.

5. Bürgerkunde - S. 66

1909 - Karlsruhe : Braun
66 Das bayerische Staatsrecht mittels Namensaufrufs abgestimmt werden. Bei A ende r u n g e n von Bestimmungen der Verfassungsurkunde oder von Zu- sätzen zu ihr wird die Gegenwart von drei Vierteilen der bei der Versammlung anwesettden Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteilen der abgegebenen Stimmen erfordert. Die Kammern und ihre Ausschüsse haben das Recht, diejenigen Erläuterungen und Auf- schlüsse, die sie für erforderlich halten, von den Ministerien zu ver- langen; mit anderen Stellen und Behörden dürfen sie nicht verkehren. Sie dürfen auch keine Aufrufe oder Erklärungen an das Volk richten, auch Deputationen oder Ueberbringer von Bittschriften nicht zulassen. Die Kammern, und zwar jede derselben, haben auch das Recht der Initiative für Gesetze, d. h. das Recht, von sich heraus den Erlaß von Gesetzen zu beantragen, und zwar bei gewöhnlichen Gesetzen schlechthin, bei Versassungsgesetzen nur für gewisse Ange- legenheiten. Der König kann seine Entschließung ans Verfassungs- gesetze, die aus Initiativanträgen hervorgehen, aus ein Jahr ver- tagen. Wird infolge der Initiative der Kammern ein Verfassnngs- gesetz erlassen, so kann in bezug hieraus die ständische Initiative vor Ablauf von zwölf Jahren nicht wieder ausgeübt werden. o. Die obersten Landesbehörden. 1. Der Staatsrat. Der Staatsrat ist ein Kollegium, das sich zusammensetzt: 1. aus dem Kronprinzen, sobald er volljährig ist; 2. aus den nachgeborenen volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses in direkter Linie; 3. aus den Ministern; 4. aus besonders vom König ernannteil Staatsräten. Die nachgeborenen Prinzen werden nur nach Ermessen des Königs zugezogen. Es können vom König auch „Staatsräte im außerordentlichen Dienst" und andere Staatsbeamte zu den Bera- tungen des Staatsrats zugezogen werden. Den Vorsitz führt der König oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Staatsrats, bei Verhinderung des letzteren der Vor- sitzende im Ministerrat, allenfalls der älteste Minister. Der Staatsrat ist teils ein beratendes Organ, teils steht ihm eine selbständige Ent- scheidung zu. In der ersteren Eigenschaft ist er die oberste beratende Stelle für den König. Der Beratung im Staatsrate werden hauptsächlich unterstellt: die Gesetzentwürfe, das Budget, die durch Gesamtbeschluß des Landtags an den König gebrachten Wünsche und

6. Bürgerkunde - S. 67

1909 - Karlsruhe : Braun
Die obersten Landesbehörden 67 Anträge, die Organisation der Staatsbehörden, gewisse Streitig- keiteil zwischen den Ministerien und gewisse Beschwerden über die Minister. Die Entscheidung steht dem Staatsrat insbesondere zu bei Beschwerden über Verfassungsverletzungen, wenn die Be- schwerden durch den Landtag deni König vorgelegt werden. 2. Die Ministerien. Die Minister haben — und zwar jeder Minister für feinen Ge- schäftskreis — die oberste Leitung der Staatsallgelegenheiten. Sie sind hierfür auch verantwortlich. Sie haben weiter die Ver- antwortung für die Regierungshandlungen des Königs; diese über- nehmen sie durch die sogenannte Gegenzeichnung seiner An- ordnungen (vgl. Nr. 159). Die Minister werden nicht bloß als Einzelpersonen tätig, sondern auch in ihrer Gesamtheit als Gesamtmini st eriu m28 oder M i n i st e r r a t. Dieses ist ein weiteres beratelldes Organ des Königs neben dem Staatsrat (s. Nr. 188). Den Vorsitz im Ministerrat führt der Minister des Königlichen Hauses und des Aeußern. Jedes Ministerium besteht neben deni Minister aus einer Anzahl von Nebenbeamten (Referenten), die ver- schiedene Titel führen, und dem Kanzlei- und Dienerperfonal. Aeu- tzerlich stellt das Ministerium ein Kollegium dar, entscheidend ist aber lediglich die Meinung des Ministers. Die Entschließungen des Mini- steriums sind deshalb rechtlich llur Entschließungen des Ministers.22 Die Minister können in den Ministerien besondere Abtei- l ll n g e n bilden, und deren Leitung einem höheren Ministerial- beamten übertragen. Den Abteilungen kann die Leitung minder wichtiger Geschäftsaufgaben übertragen werden, doch bleibt der Minister für den Abteilungsvorstand verantwortlich. Wegen der besonderen rechtlichen Stellung, die der Minister gegenüber anderen Beamten einnimmt, insbesondere deswegen, weil er die Verantwortung für die Regierungshandlungen des Königs zu 28 Unter Portefeuille eines Ministers versteht man seine Geschäfts- aufgabe. Die Verfassung verschiedener Staaten kennt „M i n i st e r ohne Portefeuille", d. h. solche, die eine selbständige Verwaltungstätig- keit nicht zu entfalten haben, sondern nur an den Beratungen des Gesamt- staatsministeriums teilnehmen. Der bayerischen Ministerialorganisation ist diese Einrichtung fremd. 2 * * * * 2s Man nennt diese Geschästsbehandlung, nach der die Entscheidung nur dem Vorstände einer Behörde zusteht, die b u r e a u k r a t i s ch e , im Gegensatz zur k o l l e g i a l i s ch e n Geschästsbehandlung, bei der der Wille mehrerer, und zwar bei Verschiedenheit der Meinungen Stimmen- mehrheit maßgebend ist.

7. Bürgerkunde - S. 70

1909 - Karlsruhe : Braun
70 Das bayerische Staatsrecht den. Der Zuständigkeitsstreit kann entweder ein bejahender oder ein verneinender sein. Der erstere liegt vor, wenn in einer bei einein Gericht anhängigeil Sache die Verwaltungsbehörde ans dem Stand- punkt steht, daß die gerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, sou- dern daß eilte Sache vorliegt, die zur Zuständigkeit der Verwaltungs- behörden oder des Verwaltungsgerichtshofs gehört. Ein verneinen- der Zuständigkeitsstreit liegt vor, wenn sowohl die Gerichte einer- seits, als die Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichtshof andererseits entschiedeil haben, daß die Angelegenheit nicht voil ihnen zu erledigen sei. Ter Gerichtshof für Konipetenzkoiiflikte entscheidet dann, wer zur Behandlung der Sache berufen ist. Der Gerichtshof besteht aus einem Präsidenten und zehn Räten. Der Präsident und die Hälfte der Räte wird ails Mitgliedern des Obersten Landesgerichtes, die zweite Hälfte der Räte aus Mitglie- derii des Vcrwaltnngsgerichtshofes voni König bestimmt. bi. Die bayerischen Beamten. 1. Die Stellung im allgemeinen. Die Verhältnisse der bayerischen Beamten wurden durch das B e- a in ten gesetz vom 16. August 1908 mit Wirksamkeit vom 1. Ja- nuar 1909 einer vollständigen Neuregelung unterzogen.^ Beainte sind jene Personen, die sich auf Grund einer Entschließung des Königs oder einer vom König ermächtigten Behörde in einem Dienstver- hältnisse zum Staat befinden und entweder in der sogenannten Ge- haltsordnung, d. i. einer in einer Verordnung auf gestellten Uebersicht der Beamtenklassen und ihrer Gehälter, ausgeführt sind, oder durch besondere Anordnung der Staatsregiernng zu Beamten erklärt sind. Beamte sind also z. B. nicht die Arbeiter, die der Staat zu einem Bahnbau verwendet. Die Beamten scheiden sich einerseits in etats- nr ä ß l g e und nicht etats mäßige und andererseits in widerruflich und in unwiderruflich angestellte Beamte. Als etatsmäßige gelten jene, die in der vorerwähnten Gehaltsord- nung ausgeführt sind und deren Ernennung dadurch erfolgt, daß ihnen eine besondere Urkunde hierüber erteilt wird. Unwiderruflich angestellt sind vom Tage ihrer Ernennung an die Richter und die richterähnlichen Beaniten. Eine Reihe weiterer im Gesetz ausdriick- 31 31 Das frühere Beamtcnrecht ging iion der Unterscheidung zwischen pragmatischen und n i ch t p r a g m a t i s ch c n Beamten aus. Die ersteren waren jene, deren Verhältnisse sich nach der neunten Bei- lage der Verfassungsurkunde bemessen haben, während die Verhältnisse der übrigen Beamten der Hauptsache nach nur durch verordnungsmäßige, also nicht durch gesetzliche Bestimmungen geregelt waren.

8. Bürgerkunde - S. 55

1909 - Karlsruhe : Braun
Der König 55 2. Die Rcgierunstsrechte des Königs. Der König hat das Recht der Gesetzgebung und das Recht zum 158 Erlaß von Verordnungen (vgl. hierüber Nr. 155). Er beruft und schließt den Landtag, ernennt die Minister und ernennt teils selbst die übrigen Beamten, teils läßt er sie durch seine Organe ernennen. In seinem Namen „Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern" wird die richterliche Gewalt durch unabhängige Richter aus- geübt, doch steht ihm das Recht zu, im Wege der Begnadigung Strafen zu erlassen und zu mildern. Die Person des Königs ist, wie die Verfassungsurkunde bestinunt, 159 „heilig und unverletzlich", d. h. sie genießt durch die Strafgesetze einen besonderen Schutz gegen Angriffe und untersteht ihrerseits keiner strafrechtlichen 14 Verantwortlichkeit. Die Regierungshandlungen des Königs muß jedoch eiu Minister oder dessen Stellvertreter „gegen- zeichnen", d. h. mitunterschreiben. Ohne die Gegenzeichnung dürfen die Anordnungen des Königs nicht vollzogt! werden.^ 3. Tie Ehrenrechte des Königs. 160 Der König wird mit Majestät angeredet. Die große Titulatur lautet: „Otto von Gottes Gnaden, König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw."" * 15 " Dagegen untersteht der König auf dem Gebiete des Ver- mögensrechtes den Gerichten. 15 Die M i n i st e r oder deren Stellvertreter sind aus Grund eines besonderen Gesetzes vom 4. Juni 1848 dem Landtage (nicht den einzelnen Kammern des Landtags) wegen Verletzung der Staatsgesetze verant- wortlich. Es kann gegen sie auf Veranlassung des Landtages ein beson- deres Strafverfahren durchgeführt werden, das sich vor einem besonders be- rufenen „Staatsgerichtshof" abspielt, der aus rechtskundigen Richtern und Geschworenen gebildet wird. ^Eingaben an den König haben die Ueberschrift zu tragen: .Dlllerdurchlauchtigster, großmächtigster König! Allergnädigster König und Herr!" Die Schlußformel lautet: „Alleruntertänigst treugehorsamst." Innerhalb der Eingabe ist zu schreiben: „Euer Königlichen Majestät" und „A llerhöchstdi es elbe". Die Mitglieder des Königlichen Hauses führen den Titel: „Königlicher Prinz" oder „Königliche Prinzessin" und das Prädikat: „Königliche Hoheit". Letzteres Prädikat gebührt auch den Mitgliedern der herzoglichen Nebenlinie. Der Titel der letzteren ist: „Herzog oder Her- zogin in Bayern." Der älteste Sohn des Königs führt den Titel: „Kron- prinz". dessen ältester Sohn den Titel: „Erbprinz." Die Mitglieder der Königlichen Familie bilden eine bevorzugte Klasse. der Staatsangehörigen. Sie genießen gewisse Ehrenrechte und Vorrechte auf dem Gebiete des Privat- rechts und des öffentlichen Rechts. Die volljährigeil Prinzen des König- lichen Hauses sind Mitglieder der Kammer der Reichsräte. Die Volljährig- keit tritt bei ihnen mit Zurücklegung des achtzehnten Lebensjahres ein; das Stimmrecht in der Kammer der Neichsräte erhalten sie erst nach Vollendiing des einundzwanzigsten Lebensjahres.

9. Bürgerkunde - S. 60

1909 - Karlsruhe : Braun
60 Das bayerische Staatsrecht Verhandlungen der Direktion der Staatsschuldenverwätung Kennt- nis zu nehmen uttd die Einhaltung der festgesetzten Normen zu über- wachen. Sie setzen ihre Funktionen auch nach Beendigung des Land- tags fort tlnd haben ihre Tätigkeit auch nací) Ablauf der Wahlperiode und bei Auslösung des Landtags bis zur Ernennung von Nachfolgern auszuüben. In dringenden Fällen sind die Kommissäre auch berech- tigt, an Stelle des Landtags zur Ausnahme von Anlehen vorläufig die Zustimmung zu geben. Sie haben über ihre Tätigkeit den Kam- mern Bericht zu erstatten. 2. Die Zusammensetzung der Kammer der Reichsratc. 69 Die K a ni in e r der R e i ch s r ä t e setzt sich z u s a m - men aus: a. den volljährigen (achtzehn Jahre alten) Prinzen des König- lichen Hauses, t>. den Kronbeamten des Reichs (s. Nr. 150), c. den beiden Erzbischöfen, d. den Häuptern der ehemals reichsständischen (standesherr- licheti) fürstlichen und gräflichen Familien, e. einem vom König ernannten Bischof und dem Präsidenten des Oberkonsistoriums, l. den erblichen 23 und den lebenslänglichen Reichsräten, die voni König ernannt werden'. Die Zahl der lebenslänglichen Reichsräte kann den dritten Teil der erblichen nicht über- steigen. 70 Die Reichsräte haben erst nach Erreichung der Volljährigkeit Zutritt in die Kammer. S t i m m b e r e ch t i g u n g erhal- ten sie erst mit dem 25. Lebensjahre, die Prinzen des Königlichen Hauses mit dem 21. Lebensjahr. 3. Die Zusammensetzung der Kammer der Abgeordneten. 71 Die Kamnier der Abgeordneten besteht aus 163 Abgeordneten;2^ es kommt im Durchschnitt aus 38 000 Einwohner ein Abgeordneter. Sie gehen aus Wahlen des Volkes hervor. Die Wahl erfolgt aus sechs Jahre durch geheime, direkte (unmittelbare) Abstimmung. Un- mittelbare Abstimmung bedeutet, daß die einzelnen Wähler selber den Abgeordneten wählen, nicht erst mehrere Wahlmänner wählen, die ihrerseits dann erst den Abgeordneten zu wählen hätten. * 24 13 Die Ernennung zum erblichen Reichsrat ist von ver- schiedenen Voraussetzungen abhängig, insbesondere ist der Besitz des Adels und eines gewissen Vermögens notwendig. 24 Die Wahl der Abgeordneten wurde durch Gesetz vom 9. April 1906 neu geregelt.

10. Bürgerkunde - S. 246

1909 - Karlsruhe : Braun
246 Die innere Verwaltung men. Von einer eigentlichen Selbstverwaltung kann bei ihnen nicht geredet werden; denn die Entscheidung hinsichtlich der Angelegenhei- ten der Kreisgemeinden steht dem König zu; die Beschlüsse der Or- gane der Kreisgemeinde sind nur wirksam, wenn sie die Genehmi- gung des Königs gefunden haben. Die Kreisgemeinden besitzen aber selbständiges Vermögen, sie können Kreisumlagen erheben, haben öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen und treten auch sonst als Einheit auf dem Gebiet des öffentlichen Lebens auf. 2. Die Organe der Kreisgemeinden. 750 Die Organe der Kreisgemeinden sind der Land rat und der L a n d r a t s a u s s ch u ß; ersterem obliegt im allgemeinen die Lei- 751 tung der Geschäfte, letzterer hat nur einzelne Aufgaben. Der Laud- rat setzt sich zusammen aus Vertretern der Distriktsgemeinden des Regierungsbezirks; im allgemeinen entsenden je zwei Distriktsge- nieinden zusammen einen Abgeordneten. Hierzu kommen Vertreter der unmittelbaren Städte des Regierungsbezirks — die Zahl der Ver- treter jeder Stadt steigt mit der Einwohnerzahl jeder Stadt —, Vertreter der größeren Grundbesitzer des Kreises, drei Vertreter der Pfarrer des Regierungsbezirkes, endlich in Regierungsbezirken, in denen sich eine Universität befindet, ein Vertreter der letzteren. Jedes Mitglied des Landrats muß das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Die Landräte werden auf sechs Jahre gewählt. Der Land- rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen. 752 Der Landrat versammelt sich jährlich einmal. Der König kann jedoch ihn auch zu außerordentlichen Sitzungen berufen. Die Ver- handlungen sind öffentlich, ausnahmsweise können geheime Sitzungen stattfinden. Sie werden von dem Präsidenten, der von den Mitglie- dern mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird, geleitet. Nach Schluß der Versammlung werden die Verhandlungen durch die Kreisregieruug dem Ministerium des Innern vorgelegt und von dem König verbeschieden. Die Entschließung wird als Landratsab- schied bezeichnet. 75z Der Landrat wählt aus seiner Mitte den Laudratsaus- s ch u ß. Dieser besteht aus sechs Mitgliedern und wird alle drei Jahre erneuert; er versammelt sich nur, wenn er von der Kreisregie- rung einberufen wird. An seiner Spitze steht ein von dem Land- ratsausschuß aus seiner Mitte gewählter Vorstand. 3. Die Aufgaben der Kreisgemeinden. 754 Die Hauptbedeutung der Kreisgemeinden lieg! darin, daß sie für gewisse öffentliche Zwecke aufzukommen und die hierzu erforder-
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