Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Gesandtschaften und Konsulate
423
sich jedoch die mit fremden Staaten einzugehenden Verträge- auf Ge-
genstände beziehen, die in das Gebiet der Reichsgesetzgebung fallen
(weil sie dem Reiche Lasten oder seinen Angehörigen Verpflichtungen
auferlegen, wie z. B. die Zoll- und Handelsverträge, die Konsular-
verträge usw.), ist nach Artikel 11 der Reichsverfassung zu ihrem Ab-
schluß die Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit auch
die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Das Organ des Reichskanzlers für die Verwaltung der auswär- 1296
tigen Angelegenheiten ist das unter einem Staatssekretär stehende
Auswärtige Amt (s. Nr. 107). Diesem sind unterstellt die
Gesandtschaften, welche das Reich im Auslande in allen völ-
kerrechtlichen Beziehungen vertreten, und ferner die besonders mit
Wahrung der handelspolitischen Beziehungen betrauten Konsu-
late. Während also die Gesandten die allgemeinen staatlichen In-
teressen des Reichs zu vertreten haben, liegt den Konsulaten vor-
wiegend die Vertretung der deutschen Handelsinteressen im Aus-
land ob.
2. Die Gesandtschaften.
Die mit den Geschäften der sog. hohen Politik (Diplomatie) be- 1297
trauten Gesandten sind nach Rang und Stellung eingeteilt in Bot-
schafter, Gesandte im engeren Si n n e (auch bevoll-
mächtigte Minister genannt), M i n i st e r r e s i d e n t e n und G e -
schäststräger. Botschafter werden regelmäßig nur bei den
größeren Staaten bestellt; ihnen stehen die sog. Legaten oder
Nuntien des Papstes gleich. Die bei einem Staat beglaubigten
Gesandten auswärtiger Staaten bilden zusammen das diploma-
tische Korps, an dessen Spitze als sog. Doyen das rangälteste
Mitglied steht.
Den Gesandten sind nach Bedürfnis Hilfsarbeiter beigegeben: 1298
Botschasts- oder Legationsräte, Dolmetscher (auch Dragomanen ge-
nannt), Attaches; ferner in neuerer Zeit häufig auch M i l i t ä r b e -
gebung unterliegen, so sind doch noch auf manchen Gebieten Besprechungen
und Unterhandlungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten zu pflegen.
Es bekleiden daher viele Bundesratsbevollmächtigte zugleich das Amt eines
Gesandten ihres Bundesstaats beim preußischen Hos, und Preußen seiner-
seits unterhält bei den meisten deutschen Staaten besondere Gesandtschaften.
Bayern entsendet je einen „außerordentlichen Gesandten und bevollmäch-
tigten Minister" nach Preußen, Sachsen und nach Stuttgart für Württem-
berg, Baden und Hessen, und empfängt auch seinerseits von diesen Staaten
mit Ausnahme von Hessen Gesandte.
" Die Verträge werden entweder mit einem einzelnen Staate ab-
geschlossen (Einzelverträge) oder zwischen einer größeren Anzahl
von Staaten (internationale Verträge).
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die verschiedenen Staatsforinen
i
in dessen Einzelstaaten. Auch im konstitutionellen Staate ist der Herr-
scher für seine Handlungen nur seinem eigenen Gewissen verantwort-
lich; er kann wegen ihrer vom Volke nicht zur Rechenschaft gezogen
werden. Doch ist zum Schutze gegen willkürliche, das Volksrecht ge- 16
fährdende Handlungen regelmäßig die Bestimmung getroffen,
daß alle Regierungshandlungen des Monarchen zur Gültigkeit der
Mitzeichnung (sog. Gegenzeichnung) durch den Minister des
betreffenden Verwaltungszweiges bedürfen. Durch diese Gegenzeich-
imng übernimmt der Minister dem Volke gegenüber die volle Ver-
antwortlichkeit für die Negierungshandlung: er kann in manchen
Staaten, wenn die Handlung gegen verfassungsmäßige Rechte oder
gegen die Wohlfahrt oder Sicherheit des Staats verstößt, von der
Volksvertretung in Anklagezustand versetzt werden. Glaubt ein Mi-
nister in einem Falle die Gegenzeichnung verweigern zu miissen, so
bleibt ihm nur übrig, seine Entlassung zu nehmen.
b. Dierepubliken i7
weisen gleichfalls sehr verschiedene Formen auf.
In den aristokratischen Republiken des alten Athen,
des alten Rom und des mittelalterlichen Venedig lag die höchste
Staatsgewalt ausschließlich in den Händen einer bevorzugten Klasse,
einer Anzahl vornehmer Familien. Den Gegensatz dazu bildet die
Pöbelherrschast (Ochlokratie), wie sie z. B. zur Zeit der fran-
zösischen Revolution herrschte.
Demokratie dagegen nennt inan die Staatsform, bei wel- i8
cher dem Volke in seiner Gesanitheit die oberste Regierungsgewalt
zusteht. Entscheidet das Volk durch gewöhnliche Stimmenabgabe
über Annahme und Verwerfung der ihm von seinen Vertretern vor-
gelegten Gesetzentwürfe (wie das z. B. in der Schweiz in gewissen
Fällen geschieht), so spricht man von einer demokratischen Re-
publik, während in der sog. repräsentativen Republik
(z. B. in Frankreich) das Volk seine Rechte ausschließlich durch die
vou ihm gewählten Vertreter (das Parlament) ausiibt.
Auch bei den Republiken steht eine Person an der Spitze der
der Regierung (Archont, Konsul, Doge, Präsident); aber seine Macht-
befugnisse sind beschränkt, und er wird vom Volke stets nur für
eine bestimmte Anzahl von Jahren gewählt; so währt die Amts-
dauer des Präsidenten in der Schweiz nur ein Jahr, in den Ver-
einigten Staaten von Nordamerika vier Jahre, in Frankreich sieben
Jahre.
c. Z u s a m m e n g e i e tz t e S t a a t e n. 19
Die Verbindung mehrerer Staaten kann lediglich darin bestehen,
daß sie gewissermaßen zufällig den gleichen Herrscher besitzen, wie
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Extrahierte Ortsnamen: Athen Rom Frankreich Schweiz Nordamerika Frankreich
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Der Landtag
63
Stimme, die sie in der Kammer geführt haben, in anderer Weise als
infolge der Geschäftsordnung durch die Versammlung selbst nicht zur
Rede gestellt werden und sind für ihre Abstimmung und für die in
Ausübung ihres Berufes getanen Aeußerungen strafrechtlich nicht
verantwortlich.
Während der Versammlung des Landtags kann ohne Einwilli-
gung der betreffenden Kammer gegen ein Mitglied des Laitdtags
eine Strafverfolgung weder eingeleitet, noch fortgesetzt, nitd eine
Haft nicht vollzogen werden. Ausnahmen bestehen nur für den Fall,
daß das Landtagsmitglied bei Beginn der Tagung bereits verhaftet
war oder daß es bei Ausübung der Tat oder am nächsten Tag er-
griffen wird. In diesen Füllen sind jedoch auf Verlangen der Kam-
mer die Strafverfolgung und die Hast zu unterbrechen.
Bei den Mitgliedern der Kammer der Abgeordneten erlischt diese
ihre Stellung durch die Annahme einer Anstellung oder Beförderung
im Reichs- oder Staatsdienst. Beamten und Personen, die im öffent-
lichen Dienst stehen, ist stets, Offizieren, Sanitätsoffizieren und Mili-
tärbeamten für die Regel zum Zwecke der Teilnahme an den Ver-
handlungen der Kammer der Abgeordneten Urlaub zu gewähren.
Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten erhält für die
Dauer der Session, in der dem Landtag das Budget vorgelegt wird
(ordentliche Session), eine Aufwandsentfchädigu ti g von
3600 M.; tritt ein Abgeordneter während der Session neu ein oder
aus, so erniedrigt sich der Betrag verhältnismäßig. Während der
außerordentlichen Session erhält der Abgeordnete für jeden Tag seiner
Anwesenheit 15 M., jedoch nicht weniger als 100 M. für die Session
und nicht mehr als 400 M. für einen Monat. Die Entschädigung ent-
fällt bei Abgeordneten, die zugleich Mitglieder des Reichstags sind,
für den Zeitraum, während dessen der Reichstag versammelt ist. Für
Tage, die der Abgeordnete unentschuldigt den Sitzungen fernbleibt,
werden je 10 M. abgezogen. Die Mitglieder der Kammer der Abge-
ordneten haben während der Landtagsverfanunlung und der vorher-
gehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt auf den
vom Staate betriebenen Eisenbahnen zu beanspruchen. Tie
Reichsräte haben keinen Anspruch auf Entschädigung und kein Recht
auf Freifahrt. Sie kann im Verwaltungswege gewährt werden.
5. Die Verhandlungen des Landtags.
Der Landtag wird durch königliche Ausschreibung alle zwei Jahre
einberufe n. Ort und Tag der Verhandlung werden hierbei
bestimmt. Eigenmächtig kann sich der Landtag nicht versammeln.
allgemeines Wohl und Beste, ohne Rücksicht auf besondere Stände oder
Klassen, nach ihrer inneren Ueberzeugung zu beraten".
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
64
Das bayerische Staatsrecht
Tie Einberufung erfolgt in der Regel im Herbst; die Sitzungsperiode
dauert meist bis in den Sommer hinein.
80 An dem Tag, auf den der Landtag einberufen ist, wird er eröff-
n e t. Zeit und Form der Eröffnung bestimmt der König. Die Mit-
glieder werden beeidigt, die Legitimationen werden
geprüft; Beanstandungen kann die Regierung erheben; ebenso
jeder Wahlberechtigte hinsichtlich der Abgeordneten feines Bezirks.
Ueber die Beanstandungen entscheidet die Kammer.
81 Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Zahl von Mitglie-
dern festgestellt ist, k o n st i t u i e r t sich die Kammer. Die Krimmer
der Reichsräte wählt ihren zweiten Präsidenten (der erste wird vom
König auf die Dauer des Landtags ernannt); die Kammer der Abge-
ordneten wählt einen Präsidenten und einen ersten und einen zweiten
Vizepräsidenten. An die Wahl der Präsidenten schließt sich die Wahl
der Sekretäre in der Reichsratskammer, der Schriftführer in der
Abgeordnetenkammer. Die Präsidenten und die Sekretäre (Schrift-
führer) bilden zusammen das Direktorin m.
82 Jede der Kammern hat sich eine besondere Geschäftsord-
u n g gegeben; die Geschäftsordnungen regeln das Verfahren, soweit
nicht gesetzliche Vorschriften bestehen. Die Präsidenten haben die
Ruhe in den Sitzungen aufrecht zu halten; sie sind berechtigt und ver-
pflichtet, jedes Mitglied, das einer Bestimmung über den Geschäfts-
gang zuwider ^handelt, zur Ordnung zu rufen, und, wenn es
sich nicht fügt, ihm das Wort zu entziehen. Die Beteiligten können
hiergegen Berufung an die Kammer ergreifen. Der Präsident hat
während der Dauer der Versammlung die Polizei im Sit-
zu n g s g e b ä u d e auszuiiben; er ist auch hierzu ausschließlich
befugt. Zur Ausübung wird ihm eine Militärwache zur Verfügung
gestellt. Die Sitzungen beider Kammern sind regelmäßig öffentlich;
geheime Sitzungen können nur unter gewissen Voraussetzungen abge-
halten werden.
8z Anfragen einzelner Mitglieder (Interpellationen) an
die Staatsregierung find schriftlich zu übergeben; in der folgenden
oder spätestens in der zweiten Sitzung darauf wird die Unterstüt-
zungsfrage gestellt; findet die Interpellation die Unterstützung, und
zwar durch sieben Mitglieder in der Kammer der Reichsräte, durch
fünfzehn Mitglieder in der Kammer der Abgeordneten, so hat sie der
Minister sofort zu beantworten oder anzugeben, wann er sie beant-
wortet, oder die Gründe anzugeben, warum er sie nicht beantwortet.
An die Beantwortung oder die Ablehnung der Beantwortung
schließt sich die Besprechung, wenn sie in der Kammer der Reichsräte
wenigstens fünfzehn Mitglieder, in der Abgeordnetenkammer
mindestens fünfundzwanzig Mitglieder beantragen.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
66
Das bayerische Staatsrecht
mittels Namensaufrufs abgestimmt werden. Bei A ende r u n g e n
von Bestimmungen der Verfassungsurkunde oder von Zu-
sätzen zu ihr wird die Gegenwart von drei Vierteilen der bei der
Versammlung anwesettden Mitglieder und eine Mehrheit von zwei
Dritteilen der abgegebenen Stimmen erfordert. Die Kammern und
ihre Ausschüsse haben das Recht, diejenigen Erläuterungen und Auf-
schlüsse, die sie für erforderlich halten, von den Ministerien zu ver-
langen; mit anderen Stellen und Behörden dürfen sie nicht verkehren.
Sie dürfen auch keine Aufrufe oder Erklärungen an das Volk richten,
auch Deputationen oder Ueberbringer von Bittschriften nicht zulassen.
Die Kammern, und zwar jede derselben, haben auch das Recht
der Initiative für Gesetze, d. h. das Recht, von sich heraus den
Erlaß von Gesetzen zu beantragen, und zwar bei gewöhnlichen
Gesetzen schlechthin, bei Versassungsgesetzen nur für gewisse Ange-
legenheiten. Der König kann seine Entschließung ans Verfassungs-
gesetze, die aus Initiativanträgen hervorgehen, aus ein Jahr ver-
tagen. Wird infolge der Initiative der Kammern ein Verfassnngs-
gesetz erlassen, so kann in bezug hieraus die ständische Initiative vor
Ablauf von zwölf Jahren nicht wieder ausgeübt werden.
o. Die obersten Landesbehörden.
1. Der Staatsrat.
Der Staatsrat ist ein Kollegium, das sich zusammensetzt:
1. aus dem Kronprinzen, sobald er volljährig ist;
2. aus den nachgeborenen volljährigen Prinzen des Königlichen
Hauses in direkter Linie;
3. aus den Ministern;
4. aus besonders vom König ernannteil Staatsräten.
Die nachgeborenen Prinzen werden nur nach Ermessen des
Königs zugezogen. Es können vom König auch „Staatsräte im
außerordentlichen Dienst" und andere Staatsbeamte zu den Bera-
tungen des Staatsrats zugezogen werden.
Den Vorsitz führt der König oder ein von ihm bestimmtes
Mitglied des Staatsrats, bei Verhinderung des letzteren der Vor-
sitzende im Ministerrat, allenfalls der älteste Minister. Der Staatsrat
ist teils ein beratendes Organ, teils steht ihm eine selbständige Ent-
scheidung zu. In der ersteren Eigenschaft ist er die oberste beratende
Stelle für den König. Der Beratung im Staatsrate werden
hauptsächlich unterstellt: die Gesetzentwürfe, das Budget, die durch
Gesamtbeschluß des Landtags an den König gebrachten Wünsche und
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die obersten Landesbehörden
67
Anträge, die Organisation der Staatsbehörden, gewisse Streitig-
keiteil zwischen den Ministerien und gewisse Beschwerden über die
Minister. Die Entscheidung steht dem Staatsrat insbesondere
zu bei Beschwerden über Verfassungsverletzungen, wenn die Be-
schwerden durch den Landtag deni König vorgelegt werden.
2. Die Ministerien.
Die Minister haben — und zwar jeder Minister für feinen Ge-
schäftskreis — die oberste Leitung der Staatsallgelegenheiten. Sie
sind hierfür auch verantwortlich. Sie haben weiter die Ver-
antwortung für die Regierungshandlungen des Königs; diese über-
nehmen sie durch die sogenannte Gegenzeichnung seiner An-
ordnungen (vgl. Nr. 159).
Die Minister werden nicht bloß als Einzelpersonen tätig, sondern
auch in ihrer Gesamtheit als Gesamtmini st eriu m28 oder
M i n i st e r r a t. Dieses ist ein weiteres beratelldes Organ des
Königs neben dem Staatsrat (s. Nr. 188).
Den Vorsitz im Ministerrat führt der Minister des Königlichen
Hauses und des Aeußern. Jedes Ministerium besteht neben deni
Minister aus einer Anzahl von Nebenbeamten (Referenten), die ver-
schiedene Titel führen, und dem Kanzlei- und Dienerperfonal. Aeu-
tzerlich stellt das Ministerium ein Kollegium dar, entscheidend ist aber
lediglich die Meinung des Ministers. Die Entschließungen des Mini-
steriums sind deshalb rechtlich llur Entschließungen des Ministers.22
Die Minister können in den Ministerien besondere Abtei-
l ll n g e n bilden, und deren Leitung einem höheren Ministerial-
beamten übertragen. Den Abteilungen kann die Leitung minder
wichtiger Geschäftsaufgaben übertragen werden, doch bleibt der
Minister für den Abteilungsvorstand verantwortlich.
Wegen der besonderen rechtlichen Stellung, die der Minister
gegenüber anderen Beamten einnimmt, insbesondere deswegen, weil
er die Verantwortung für die Regierungshandlungen des Königs zu
28 Unter Portefeuille eines Ministers versteht man seine Geschäfts-
aufgabe. Die Verfassung verschiedener Staaten kennt „M i n i st e r ohne
Portefeuille", d. h. solche, die eine selbständige Verwaltungstätig-
keit nicht zu entfalten haben, sondern nur an den Beratungen des Gesamt-
staatsministeriums teilnehmen. Der bayerischen Ministerialorganisation ist
diese Einrichtung fremd. 2 * * * *
2s Man nennt diese Geschästsbehandlung, nach der die Entscheidung
nur dem Vorstände einer Behörde zusteht, die b u r e a u k r a t i s ch e , im
Gegensatz zur k o l l e g i a l i s ch e n Geschästsbehandlung, bei der
der Wille mehrerer, und zwar bei Verschiedenheit der Meinungen Stimmen-
mehrheit maßgebend ist.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
70
Das bayerische Staatsrecht
den. Der Zuständigkeitsstreit kann entweder ein bejahender oder ein
verneinender sein. Der erstere liegt vor, wenn in einer bei einein
Gericht anhängigeil Sache die Verwaltungsbehörde ans dem Stand-
punkt steht, daß die gerichtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, sou-
dern daß eilte Sache vorliegt, die zur Zuständigkeit der Verwaltungs-
behörden oder des Verwaltungsgerichtshofs gehört. Ein verneinen-
der Zuständigkeitsstreit liegt vor, wenn sowohl die Gerichte einer-
seits, als die Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichtshof
andererseits entschiedeil haben, daß die Angelegenheit nicht voil ihnen
zu erledigen sei. Ter Gerichtshof für Konipetenzkoiiflikte entscheidet
dann, wer zur Behandlung der Sache berufen ist.
Der Gerichtshof besteht aus einem Präsidenten und zehn
Räten. Der Präsident und die Hälfte der Räte wird ails Mitgliedern
des Obersten Landesgerichtes, die zweite Hälfte der Räte aus Mitglie-
derii des Vcrwaltnngsgerichtshofes voni König bestimmt.
bi. Die bayerischen Beamten.
1. Die Stellung im allgemeinen.
Die Verhältnisse der bayerischen Beamten wurden durch das B e-
a in ten gesetz vom 16. August 1908 mit Wirksamkeit vom 1. Ja-
nuar 1909 einer vollständigen Neuregelung unterzogen.^ Beainte
sind jene Personen, die sich auf Grund einer Entschließung des Königs
oder einer vom König ermächtigten Behörde in einem Dienstver-
hältnisse zum Staat befinden und entweder in der sogenannten Ge-
haltsordnung, d. i. einer in einer Verordnung auf gestellten Uebersicht
der Beamtenklassen und ihrer Gehälter, ausgeführt sind, oder durch
besondere Anordnung der Staatsregiernng zu Beamten erklärt sind.
Beamte sind also z. B. nicht die Arbeiter, die der Staat zu einem
Bahnbau verwendet. Die Beamten scheiden sich einerseits in etats-
nr ä ß l g e und nicht etats mäßige und andererseits in
widerruflich und in unwiderruflich angestellte Beamte.
Als etatsmäßige gelten jene, die in der vorerwähnten Gehaltsord-
nung ausgeführt sind und deren Ernennung dadurch erfolgt, daß
ihnen eine besondere Urkunde hierüber erteilt wird. Unwiderruflich
angestellt sind vom Tage ihrer Ernennung an die Richter und die
richterähnlichen Beaniten. Eine Reihe weiterer im Gesetz ausdriick- 31
31 Das frühere Beamtcnrecht ging iion der Unterscheidung
zwischen pragmatischen und n i ch t p r a g m a t i s ch c n Beamten
aus. Die ersteren waren jene, deren Verhältnisse sich nach der neunten Bei-
lage der Verfassungsurkunde bemessen haben, während die Verhältnisse der
übrigen Beamten der Hauptsache nach nur durch verordnungsmäßige, also
nicht durch gesetzliche Bestimmungen geregelt waren.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Der König
55
2. Die Rcgierunstsrechte des Königs.
Der König hat das Recht der Gesetzgebung und das Recht zum 158
Erlaß von Verordnungen (vgl. hierüber Nr. 155). Er beruft und
schließt den Landtag, ernennt die Minister und ernennt teils selbst
die übrigen Beamten, teils läßt er sie durch seine Organe ernennen.
In seinem Namen „Im Namen Seiner Majestät des Königs von
Bayern" wird die richterliche Gewalt durch unabhängige Richter aus-
geübt, doch steht ihm das Recht zu, im Wege der Begnadigung Strafen
zu erlassen und zu mildern.
Die Person des Königs ist, wie die Verfassungsurkunde bestinunt, 159
„heilig und unverletzlich", d. h. sie genießt durch die Strafgesetze einen
besonderen Schutz gegen Angriffe und untersteht ihrerseits keiner
strafrechtlichen 14 Verantwortlichkeit. Die Regierungshandlungen
des Königs muß jedoch eiu Minister oder dessen Stellvertreter „gegen-
zeichnen", d. h. mitunterschreiben. Ohne die Gegenzeichnung dürfen
die Anordnungen des Königs nicht vollzogt! werden.^
3. Tie Ehrenrechte des Königs. 160
Der König wird mit Majestät angeredet. Die große Titulatur
lautet: „Otto von Gottes Gnaden, König von Bayern, Pfalzgraf
bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw."" * 15
" Dagegen untersteht der König auf dem Gebiete des Ver-
mögensrechtes den Gerichten.
15 Die M i n i st e r oder deren Stellvertreter sind aus Grund eines
besonderen Gesetzes vom 4. Juni 1848 dem Landtage (nicht den einzelnen
Kammern des Landtags) wegen Verletzung der Staatsgesetze verant-
wortlich. Es kann gegen sie auf Veranlassung des Landtages ein beson-
deres Strafverfahren durchgeführt werden, das sich vor einem besonders be-
rufenen „Staatsgerichtshof" abspielt, der aus rechtskundigen Richtern und
Geschworenen gebildet wird.
^Eingaben an den König haben die Ueberschrift zu tragen:
.Dlllerdurchlauchtigster, großmächtigster König! Allergnädigster König und
Herr!" Die Schlußformel lautet: „Alleruntertänigst treugehorsamst."
Innerhalb der Eingabe ist zu schreiben: „Euer Königlichen Majestät" und
„A llerhöchstdi es elbe".
Die Mitglieder des Königlichen Hauses führen den
Titel: „Königlicher Prinz" oder „Königliche Prinzessin" und das Prädikat:
„Königliche Hoheit". Letzteres Prädikat gebührt auch den Mitgliedern der
herzoglichen Nebenlinie. Der Titel der letzteren ist: „Herzog oder Her-
zogin in Bayern." Der älteste Sohn des Königs führt den Titel: „Kron-
prinz". dessen ältester Sohn den Titel: „Erbprinz." Die Mitglieder der
Königlichen Familie bilden eine bevorzugte Klasse. der Staatsangehörigen.
Sie genießen gewisse Ehrenrechte und Vorrechte auf dem Gebiete des Privat-
rechts und des öffentlichen Rechts. Die volljährigeil Prinzen des König-
lichen Hauses sind Mitglieder der Kammer der Reichsräte. Die Volljährig-
keit tritt bei ihnen mit Zurücklegung des achtzehnten Lebensjahres ein; das
Stimmrecht in der Kammer der Neichsräte erhalten sie erst nach Vollendiing
des einundzwanzigsten Lebensjahres.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T65: [König Herr Soldat Offizier Vater Prinz Friedrich Majestät General Brief], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T179: [Gott Mensch Wort Welt Erde Glaube Herr Sünde Himmel Satz]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
60
Das bayerische Staatsrecht
Verhandlungen der Direktion der Staatsschuldenverwätung Kennt-
nis zu nehmen uttd die Einhaltung der festgesetzten Normen zu über-
wachen. Sie setzen ihre Funktionen auch nach Beendigung des Land-
tags fort tlnd haben ihre Tätigkeit auch nací) Ablauf der Wahlperiode
und bei Auslösung des Landtags bis zur Ernennung von Nachfolgern
auszuüben. In dringenden Fällen sind die Kommissäre auch berech-
tigt, an Stelle des Landtags zur Ausnahme von Anlehen vorläufig
die Zustimmung zu geben. Sie haben über ihre Tätigkeit den Kam-
mern Bericht zu erstatten.
2. Die Zusammensetzung der Kammer der Reichsratc.
69 Die K a ni in e r der R e i ch s r ä t e setzt sich z u s a m -
men aus:
a. den volljährigen (achtzehn Jahre alten) Prinzen des König-
lichen Hauses,
t>. den Kronbeamten des Reichs (s. Nr. 150),
c. den beiden Erzbischöfen,
d. den Häuptern der ehemals reichsständischen (standesherr-
licheti) fürstlichen und gräflichen Familien,
e. einem vom König ernannten Bischof und dem Präsidenten des
Oberkonsistoriums,
l. den erblichen 23 und den lebenslänglichen Reichsräten, die voni
König ernannt werden'. Die Zahl der lebenslänglichen
Reichsräte kann den dritten Teil der erblichen nicht über-
steigen.
70 Die Reichsräte haben erst nach Erreichung der Volljährigkeit
Zutritt in die Kammer. S t i m m b e r e ch t i g u n g erhal-
ten sie erst mit dem 25. Lebensjahre, die Prinzen des Königlichen
Hauses mit dem 21. Lebensjahr.
3. Die Zusammensetzung der Kammer der Abgeordneten.
71 Die Kamnier der Abgeordneten besteht aus 163 Abgeordneten;2^
es kommt im Durchschnitt aus 38 000 Einwohner ein Abgeordneter.
Sie gehen aus Wahlen des Volkes hervor. Die Wahl erfolgt aus
sechs Jahre durch geheime, direkte (unmittelbare) Abstimmung. Un-
mittelbare Abstimmung bedeutet, daß die einzelnen Wähler selber
den Abgeordneten wählen, nicht erst mehrere Wahlmänner wählen,
die ihrerseits dann erst den Abgeordneten zu wählen hätten. * 24
13 Die Ernennung zum erblichen Reichsrat ist von ver-
schiedenen Voraussetzungen abhängig, insbesondere ist der Besitz des Adels
und eines gewissen Vermögens notwendig.
24 Die Wahl der Abgeordneten wurde durch Gesetz vom
9. April 1906 neu geregelt.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom]]
TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Bayern
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
246
Die innere Verwaltung
men. Von einer eigentlichen Selbstverwaltung kann bei ihnen nicht
geredet werden; denn die Entscheidung hinsichtlich der Angelegenhei-
ten der Kreisgemeinden steht dem König zu; die Beschlüsse der Or-
gane der Kreisgemeinde sind nur wirksam, wenn sie die Genehmi-
gung des Königs gefunden haben. Die Kreisgemeinden besitzen aber
selbständiges Vermögen, sie können Kreisumlagen erheben, haben
öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen und treten auch sonst als
Einheit auf dem Gebiet des öffentlichen Lebens auf.
2. Die Organe der Kreisgemeinden.
750 Die Organe der Kreisgemeinden sind der Land rat und der
L a n d r a t s a u s s ch u ß; ersterem obliegt im allgemeinen die Lei-
751 tung der Geschäfte, letzterer hat nur einzelne Aufgaben. Der Laud-
rat setzt sich zusammen aus Vertretern der Distriktsgemeinden des
Regierungsbezirks; im allgemeinen entsenden je zwei Distriktsge-
nieinden zusammen einen Abgeordneten. Hierzu kommen Vertreter
der unmittelbaren Städte des Regierungsbezirks — die Zahl der Ver-
treter jeder Stadt steigt mit der Einwohnerzahl jeder Stadt —,
Vertreter der größeren Grundbesitzer des Kreises, drei Vertreter der
Pfarrer des Regierungsbezirkes, endlich in Regierungsbezirken, in
denen sich eine Universität befindet, ein Vertreter der letzteren. Jedes
Mitglied des Landrats muß das dreißigste Lebensjahr vollendet
haben. Die Landräte werden auf sechs Jahre gewählt. Der Land-
rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen.
752 Der Landrat versammelt sich jährlich einmal. Der König kann
jedoch ihn auch zu außerordentlichen Sitzungen berufen. Die Ver-
handlungen sind öffentlich, ausnahmsweise können geheime Sitzungen
stattfinden. Sie werden von dem Präsidenten, der von den Mitglie-
dern mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt wird, geleitet. Nach
Schluß der Versammlung werden die Verhandlungen durch die
Kreisregieruug dem Ministerium des Innern vorgelegt und von dem
König verbeschieden. Die Entschließung wird als Landratsab-
schied bezeichnet.
75z Der Landrat wählt aus seiner Mitte den Laudratsaus-
s ch u ß. Dieser besteht aus sechs Mitgliedern und wird alle drei
Jahre erneuert; er versammelt sich nur, wenn er von der Kreisregie-
rung einberufen wird. An seiner Spitze steht ein von dem Land-
ratsausschuß aus seiner Mitte gewählter Vorstand.
3. Die Aufgaben der Kreisgemeinden.
754 Die Hauptbedeutung der Kreisgemeinden lieg! darin, daß sie
für gewisse öffentliche Zwecke aufzukommen und die hierzu erforder-
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom]]
TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]