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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Vom großen Interregnum bis zur Reformation - S. uncounted

1893 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
Berichtigung zu Seite 127, Zeile 13 v. u. im I. Teile: Die Manessische Handschrift ist unter der Regierung Kaiser Wilhelms I. durch Vermittlung des Buchhänblers Carl Trübner aus Straßburg für 300 000 Mark zurückgekauft und auf Befehl Kaiser Friebrichs Iii. am 10. April 1888 der Bibliotheka Palatina in Heibel-berg übergeben worben.

2. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart (Lehraufgabe der Oberprima) - S. uncounted

1907 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
Druckfehler-Berichtigung. Seite 71, Zeile 14 von unten lies Mühsale statt Mühsalen. Seite 77, Zeile 13 und 15 von oben lies Jagellonen statt Jngellonen. Seite 80, Zeile 14 von oben lies Enrydice statt Euryrice. Seite 87, Zeile 10 von oben lies Saratoga statt Saratoya. Seite 95, Anmerkung 2, lies Franziskanermönche, statt Franziskanermönche;

3. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 308

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
308 . / ■ , oder vorbereitet, wäre hier noch in jedem Fall zu früh. Voll Vertrauen sehen die Sachsen auf die ruhige und besonne- ne Wirksamkeit ihrer Vertreter, deren Eifer, für das Wohl des Vaterlandes ihnen Bürgschaft leistet, daß die fortschrei- tende Entwickelung der bürgerlichen und Staatseinrichtun- gen Sachsens keine Hemmnisse mehr zu befürchten habe. # Berichtigungen. Seite 168. Statt neunzehntes Capitel lies: neunund- zwanzigstes Capitel. — 185. Statt sechstes Buch lies: fünftes Buch. — 239. Statt siebentes Buch lies: sechstes Buch. — 263. Statt achtes Buch lies: siebentes Buch. E r i m m a , gedruckt in der fr t i ih 41 ’ scheu Buchdruckettt.

4. Deutsch-Afrika und seine Nachbarn im schwarzen Erdteil - S. 507

1887 - Berlin : Dümmler
Anhang. 507 zu forschen, und wäre nach Auffindung derselben darauf bedacht ge- Wesen, sie zu entfernen, zu heben und zu zerstören, so würde man sich ein viel größeres Verdienst um die Menschheit erworben haben, als jene zu erhalten meinen, die die Welt erschrecken wollen mit dem so unmotivierten, wie unbewiesenen Rufe: Die Tropen sind un- gesund, die Jndogermanen können dort nicht leben! Das sind Schlagworte, die wir gar nicht mehr gelten lassen dürfen." — Die durchaus ungeeignete Lebensweise der Engländer, des Haupthandels- Volkes in den Tropen, hat wohl am meisten zur weiten Verbreitung dieses Schlagwortes beigetragen; aber die Hamburger und Bremer Kaufherren lassen sich nicht dadurch abschrecken, jahraus, jahrein 950—300 Faktoristen in Äquatorial-Asrika zu beschäftigen und guten Gewinn einzustreichen. snach Ad. Burdo (Niger et Benue, P. 1880) machen die Kaufleute am Niger 52 Prozent Die kleine, aber vorzügliche Schrift: Die Bewohnbarkeit der Tropen für Europäer. Eine kulturgeographische Studie aus den Quellen. Von Prof. Dr. Vastmann. Berlin, Lehmann, 1887. 1 M. 50 Pf., giebt eine lichtvolle Übersicht über die für die deutschen Kolonialbestrebungen so wichtigen klimatologischen Fragen in den Abschnitten: I. Die Unbewohnbarkeit der Tropen. Ii. Kritik des Materials über die Unbewohnbarkeit der Tropen für Europäer. Iii. Die Bewohnbarkeit der Tropen. Iv. Die Akklimatisationsfrage. — Ich füge ergänzend hinzu, daß die Societe de medicine pratiqne zu Paris, 1885 eine Art von „Gesnndheits-Bädeker" für Afrika- reisende Guide hygienique et medical du voyageur dans l'afrique centrale herausgegeben hat, worin auch die deutschen und englischen Forschungen berücksichtigt worden sind. Es heißt darin (S. 213 ff.) mit Anführung der Beweise: Les exemples ne manquent pas pour demontrer la possibilite d'acclimater sur le sol africain, non seule- ment la race blanche, en general; mais les races d'europe, en particulier. Berichtigung. Seite 315, letzte Zeilen unten, muß es heißen: sie umfaßt 300—360 000 □ km, ist also größer als das Königreich Preußen (S. Anhang S. 505). Von S. 368 ab ist durch ein Versehen und wegen der Entfernung von Druckorte die Seitenüberschrift „Deutsch-Äquatorial-Afrika" statt: „Der Kongostaat" stehen geblieben.

5. Bürgerkunde - S. 1

1909 - Karlsruhe : Braun
Biirgcrknnbe, Deutsche Staats- und Rcchtskmide für Preutzen vr. A. Glvck^ und Or. A. Korn » Nach dessen Tod weitergeführt von E. Burger, Notariatsinspektor in Karlsruhe Nachträge und Berichtigungen Ausgegeben im November 1910 Zu Nr. 80 ist dem dritten Satze bei den Worten „öffentliche Armen- unterstützung" als Anmerkung 32 a beizufügen: Nicht als Armenunter- stützung im Sinne dieser Bestimmung find anzusehen: 1. Die Kranken- unterstützung. — 2. Die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Anstaltspflege. — 3. Unterstützungen zuin Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf. — 4. Sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form verein- zelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind. — 5. Unterstützungen, die erstattet sind. (Reichsgesetz vom 15. März 1909, Rgbl S. 319). Zu Nr. 85 ist als letzter Satz beizufügen: Größere Städte sind deshalb dazu übergegangen, die in die Wählerlisten Eingetragenen hiervon zu benachrichtigen, so daß jeder, der eine solche Nachricht nicht bis zu einem bestimmten Termin erhält, aus sein Fehlen in der Wählerliste aufmerksam werden muß. Zu Nr. 105 ist im letzten Satze hinter Post- und Telegraphenwesens ein- zuschalten: (auf letzteren jedoch mit Ausnahme von Bayern und Württem- berg). Zu Nr. 112 ist in Zeile 5 v. o. hinter 1873 einzuschalten: , neugefaßt im Jahre 1907. Zu Nr. 168, Zeile 4: statt 15% lies 17%° Mill. Zu Nr. 179, Zeile 2: statt zur Zeit 49 lies 50. Zu Nr. 182, Zeile 2: statt 37 lies 36. — Zeile 18: Schleswig-Holstein: Schleswig. (Zu streichen: Kiel.) — Zeile 23: statt 546 lies 686. — Zeile 24: statt 489 Landkreise, 67 Stadtkreise lies: 490 Landkreise, 96 Stadtkreise. Zu Nr. 191, Absatz 3: Weitere Provinzialbehörden sind: die Ober- zolldirektionen (zu streichen: Provinzialsteuerdirektionen). 1

6. Bürgerkunde - S. 9

1909 - Karlsruhe : Braun
9 hat, daß er sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu im- stande sei. 654 Ein Schuldner, der den Osfenbarungseid geleistet hat, ist inner- halb der nächsten fünf Jahre zur nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er inzwischen weiteres Vermögen erworben habe. Des- halb wird auf dem Amtsgerichte ein jedermann zugängliches Verzeichnis geführt, in dem die Personen, die während der letzten fünf Jahre den Offenbarungseid geleistet haben, namhaft gemacht sind. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Schluß des Jahres, in dem die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bewirkt ist, wird sie durch Ilnkenntlichmachung des Namens oder Vernichtung des Verzeichnisses gelöscht. Zu Nr. 675 Zeile 5: sind Klagen gegen den Staat auf Schadens- ersatz usw. Zu Nr. 687, Zeile 7: statt Einkommen von mehr als 600 M. lies: von mehr als 6 6 0 M. Zu Nr. 695, Zeile 8: statt 40 000 M. Umsatz lies: 4 0 0 0 0 0 M. Umsatz. Zu Nr. 726, Zeile 13 bis 16: Die zehnklassigen höheren Mädchenschulen sind den Provinzialschulkollegien unterstellt. Sie gehören zu den höheren Schulen im Sinne der preußischen Gesetze. Zu Nr. 767, Zeile 11: und nur durch Urteil des Bezirksausschusses auf Klage der Polizeibehörde im Verwaltungsstreitverfahren möglich. Die Nr. 768 erhält folgende Neufassung: Sie müssen nach Absolvierung eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule und nach einem zahnärztlichen Studium von wenigstens drei Semestern an einer deutschen Universität sich einer Vor- prüfung unterziehen; Abiturienten von Oberrealschulen müssen latei- nische Sprachkenntnisse in bestimmtem Umfange nachweisen. Voraus- setzung für die Zulassung zur H a u p t p r ü s u n g ist ein weiteres Studium an einer deutschen Universität, das mit dem vorangegangenen Studium mindestens sieben Semester, darunter wenigstens drei nach bestandener Vorprüfung umfassen muß. Ein einfacherer Studiengang besteht für Personen, die die ärztliche Prüfung im Deutschen Reiche vollständig be- standen oder die Approbation als Arzt erlangt haben. Die Approbation wird nach bestandener Hauptprüfung von den Zentralbehörden, das sind die zuständigen Ministerien derjenigen Bundes- staaten, die eine oder mehrere Landesuniversitäten haben, sowie dem Mini- sterium für Elsaß-Lothringen erteilt; sie ist für das ganze Reich gültig. In Nr. 795 ist zu den dort genannten Krankheiten nunmehr auch noch der Milzbrand gekommen.

7. Das Altertum - S. VIII

1894 - : Buchner
Viii Merichtigungen urt Zushe. S. 6 2 ||t Kubikinhalt der Cheopspyramide zu groß angegeben; die Basis derselben betrgt das Siebensache von der des Klner Doms, während der Kubikinhalt etwa dem der Peterskirche in Rom entspricht. S. 24, b) 1 ist zu lesen: Erforschung des Indusdeltas; s. S. 110, c1. S. 77, 3. Die herkmmliche Annahme, da man Helm und Lanzenspitze der ehernen Athene Promachos auf der Akropolis schon [beim ' Umsegeln des Borgebirges Sunium erblickt habe, wird neuer-dings auf Grund der Bodenverhltnisse bestritten. S. 104, Z. 3 v. o. ist zu lesen: Trauben, nach denen Vgel Pickten. S. 177 1 ist bei den Obliegenheiten der Prtoren (seit 149) auch der Vorsitz in den stndigen Gerichtshfen" zu erwhnen (quaestiones perpetuae repetundarum, ambitus, peculatus; vgl. S. 183 oben). Als Anschauungsmittel fr den Unterricht 'sind neben den be-kannten Tafeln von Langl und v. d. Launitz, sowie den bei Bruckmann in Mnchen unter Brunns Leitung erscheinenden Denkmlern griechischer und rmischer Skulptur" auch die leichter zu beschaffenden kulturhistorischen Wandtafeln" von Luchs (Breslau, Korn) zu erwhnen, Umrizeichnungen in Lithographie, die einzelne Tafel, 97 :67 cm groß, aufgezogen zu 2 Jl Fr die Hand des Schlers eignen sich die Baumeister'schen Bilderhefte" (Mnchen, Oldenbourg) sowie der kunsthistorische Atlas" von Menge (Leipzig, Seemann). Zur huslichen Lektre ist neben einzelnen Heften der Gtersloher Gymnasialbibliothek vor allem die Griechische und Rmische Geschichte von Roth-Westermayer (Nrdlingen und Mnchen, Beck) zu empfehlen.^

8. Weltkunde - S. VI

1886 - Hannover : Helwing
Vi Vorwort zur Zehnten Auflage. 3)er zehnten Auflage der Weltkunde haben wir zunächst die allgemeine Bemerkung mitzugeben, daß wir bemüht gewesen sind, bloße Stichwörter und andere Abkürzungen zu beseitigen und überall einen für Kinder lesbaren Text herzustellen. Daß das geographische Material nach den neuesten und zuverlässigsten Quellen bearbeitet worden und durch die Form der Bearbeitung an Übersichtlichkeit und unterrichtlicher Brauch- barkeit gewonnen hat, wollen wir nicht unerwähnt lassen. — Die Lehre vom Menschen ist durch die Abbildung des Skeletts bereichert und der ganze Text von einem tüchtigen Arzte mit liebenswürdiger Bereitwilligkeit revidiert worden. — In der Chemie haben wir, um neueren theoretischen Anschauungen Platz zu machen, fast alle Formeln aus den: Text entfernt; die nötigsten Angaben finden sich in § 73, wo den alten neue Formeln gegen- über gestellt sind. Hannover und Stade den 22. März 1885. Vorwort Zur rlsten Auflage. 2)ie gegenwärtige elfte Auflage ist abermals sorgfältig durchgesehen; doch sind erhebliche Änderungen überall nicht vor- genommen. Zm geographischen Teile sind die Bevölkerungsangaben nach Hübner's statistischen Tabellen für 1886 revidiert; in Bezug auf das deutsche Reich sind die vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1885 eingesetzt. Hannover den 21. Zuni 1886. Die Verfasser. ----<j>--- Berichtigung. S. 15, Z. 21 v. it. lies: „Die Hauptflüsse der Glieder Europas (der Inseln und Halbinseln) sind."

9. Bürgerkunde - S. 3

1909 - Karlsruhe : Braun
Nachträge und Berichtigungen. 3 Zu Nr. 271, Zeile 2 v. o. ist das Wort „vorherige" zu streichen und in Zeile 3 vor Klammerschlnß beizufügen „im Augen- blick der Tat". Zu Nr. 304 Anm. 8 letzte Zeile ist statt „Angeklagte" zu lesen „Angeschuldigte". Zu Nr. 311, Zeile 4 v. u. ist statt „Verteidiger" zu lesen „Ange- klagte". Zu Nr. 329 muß der letzte Halbsatz lauten: oder er verfügt die Anklage itiiü beauftragt einen Ge- richtsosfizier oder Kriegsgerichtsrat mit ihrer Ver- tretung vor dem Militärgericht. Zu Nr. 366 Zeile 2/3 v. o. sind die Worte „das Versprechen eines Lohnes für Ehevermittlung" zu streichen; an Zeile 3 v. n. ist beizufügen „dem Versprechen eines Lohnes für Ehevermittlung". Zu Nr. 367, Seite 124, Zeile 3/4 v. o. sind die Worte „der eine gerichtlich festgestellte Forderung besitzt" zu ersetzen durch „dessen Forderung vollstreckbar ist". Zn Nr. 419, letzter Satzteil ist zu lesen: „z. B. weil die Auslassung, aus Grund deren er s. Zt. angeblich das Eigentum erwarb, infolge von Ver- fügnngsunsähigkeit des Veräußerers nichtig war." Zn Nr. 439 muß der Eingang von Anm. 6 lauten: „Diese Gel- tendmachung geschieht dadurch". Zu Nr. 463, Zeile 3 v. o. ist statt „falls letzterer es will" zu lesen „falls letzterer diese Fortsetzung nicht ablehnt", in Zeile 1 v. o. ist das Wort „kann" durch „wird" zu er- setzen, in Zeite 3/4 ist das Wort „werden" zu streichen. Zu Nr. 476 ist Satz 3 zu streichen. Zu Nr. 477 Anm. 11 ist statt „Ehelicherklärung" zu lesen „Ehe- lichkeitserklärung". Zu Nr. 479 hat der Eingang zu lauten: Fiir Minderjährige, die nicht unter elterlicher Gewalt stehen, oder deren Eltern in keiner Beziehung zur Vertretung des Kindes berechtigt sind. Zu Nr. 480 ist als letzter Satz anzufügen: Vor dem Großvater eines unehelichen Kindes darf dessen Mutter als Vormund bestellt werden.

10. Annalen des fränkischen Reichs im Zeitalter der Merovinger - S. 227

1873 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
Berichtigungen und Nachträge. 227 La. einiger Hss. Tungrorum oder Tongrorum kein Gewicht habe der durch Fredegar und die Gesta bestätigten Form Thoringorum gegenüber, findet aber gleicliwol keinen anderen Ausweg als Gregors Toringen mit Tongern zu identificieren. Was er aber über die angeblich vom fränkischen Nationalstolz vorgenommene Aenderung des Namens vermutet (p. 227), wird schwerlich Beifall finden. Seit Chlodio herrscht nach W. eine fränkische Königsreihe in Tongern, deren letzten Chlodovech 491 gestürzt habe (dass Gregor die Thoringer für ein fremdes Volk hält, kann bei der Fassung seiner Nachricht Ii, 27 nicht zweifelhaft sein). — Dispargum erklärt Watt, für die fränkische Ueber-setzung von Aduatuca (= ad - vatu - ca, Stadt der Vatu - Göttinnen; Disparg = Disiburg, Burg der Göttinnen). p. 24 zu 457. Die von Junghans geübte Kritik billigt im Wesentlichen auch Monod p. 91 f. p. 28. Gegen Sohms Ansicht über die Bedeutung der Malb. Glossen macht einige Bedenken geltend B. Thiele in der Zeits. f. deut. Fhilol. von Hoepfner und Zacher Iv (1872) p. 353. p. 28 11.4. Ueber den Mangel an eigenem Grundbesitz s. des. Thudichum der altd. Staat 91 ff. p. 29 b). Im Königsdienst konnte auch der Lite oder Freigelassene zu höherer Stellung gelangenf So schon Tac. Germ. 25: liberti non multum supra servos sunt, raro aliquod momentum in domo, nunquam in civitate, exceptis dumtaxat eis gentibus quae regnantur. ibi enim et super ingenuos et super nobiles ascendunt. p. 29 li. B. S. auch Thudichum d. altd. St. 66. p. 82. Ueber das Ordale der Kesselprobe s. auch Bettberg Ii, 749 ff. p. 35 zu 490. Aehnlich über die Stellung der Bomanen nach der Eroberung urteilt auch Hegel, Gesch. d. Städteverf. von Ital. H, 331. Der älteren Ansicht der Franzosen, welche in den Bomanen eine minder berechtigte Klasse sehen, folgen noch Warnkönig et Gerard I, 67. p. 35 zu 492. Ygl. zu diesem Abschnitt Jahn Gesch. d. Burg. H, 19ff. 91ff. 160ff. p. 36 zu 496a. Für Zülpich erklären sich auch Warn k. et Ger. I, 53. p. 36 zu 496b. In den Worten ‘mitis depone colla Sicamber’ ist mitis praecli-cativ zu fassen; nicht zutreffend übersetzt Löbell 210: ‘milder Sigambrer.’ — Auch Lantechild, eine andere Schwester Chlodovechs, bisher Arianerin, trat zum katholischen Glauben über. Greg. a. a. 0. Wie sie mochten vereinzelt auch andere Franken vor Chlodovechs Bekehrung die Taufe angenommen und sich zum arianischen Glauben bekannt haben. Ygl. Löbell 285. — Ueber Avitus von Vienne s. ebd. 301 n. 1 und des. Jahn H, 130ff. p. 37 zu 496b. Wie schwer es hielt, die Franken für das Christentum zu gewinnen, zeigt auch Y. Vedasti (Bouq. Hi, 372) n. 6: Erat gratus penes aulam regiam nec valebat Francorum viros a profanis erroribus ex integro retrahere. Sed paullatim quos per dulcia effamina religioni subdebat, ecclesiae recipiebat sinu. p. 37 ü. 1. Heidnischer Cult zu Bayeux (saxea effigies mulieris auf einem Berge qui tune quidem Fhoenus appellabatur) unter Childebert I. bezeugt in V. S. Vigoris Bouq. Iii, 422. Em. n. 2. Monod 161 sucht gegen Binding nachzuweisen, dass Marius aus Gregor geschöpft habe, gegen welche Annahme sich W. Arndt Sybels h. Zts. 1872 p.421 mit Becht erklärt. Ebd. li. 3. Ygl. Jahn Burg. Ii, 25 ff., Bröcker 23 ff. Ebd. zu 500. Vgl. Jahn H, 84ff., 125 ff., 129 n. 3 , 205ff. Hinsichtlich der Darstellung Gregors von der Belagerung von Avignon gibt Jahn nur zu, dass sie ausgemalt sei; das Wesentliche derselben scheint allerdings durch den ebd. 207 besprochenen Brief des Avitus an den Aridius eine unerwartete Bestätigung zu erhalten.
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