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1. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
224- Ehen der alten Derschen. Ai-ichks preiset der römische Geschichtschreiber Tacitus mehp, als der Deutschen Treue in der Ehe. Beide Geschlecht ter heirathcten spat, Ein Mann Eine Frau. Letztere brach- te nicht dem Manne die Mitgabe, sondern dieser Ihr. Es waren Ochsen, Pferd, Schild, Schwerdt und Spieß. Sie brachte dem Ehemann wiederum einige Waffen. Die Frau ward gleich beim Anfange ihres Ehestandes erinnert, sie komme zu ihrem Manne als eine treue Gefährtin feiner Ar- beiten und Gefahren. Sehr selten übertrat eine Frau die ihrem Manne schuldige Treue. Geschah cs, so litte sie öf- fentliche Beschimpfung, und durfte, wenn sie auch noch jung, schön und reich war,, nie wieder auf einen Mann rechnen.. Bei einigen deutschen Völkern durften auch nur Jungfrauen Heimchen. Hatte eine Frau ihren Mann verr bohren, so blieb sie ledig.. 22-5. Religion der alten Deutschs 5^n den Begriffen der Religion waren die ozen Deutschen ^ eben so roh, als alle andere heidnische Bö ker, doch hat- test sie auch darin viel eigenthümliches. Geftn m> Helden und selbst der Erde erwiesen sie göttliche Ehre. B oer und Haine waren ihre Tempel, geheiligte Eichen ihre Mare, bei welchen ihre Paester (Druiden) auf einem Haufen Steine der Gottheit opferten. Sie glaubten Unsterblichkeit der Seele, und gingen deshalb desto unerschrockener dem Tode in Schlachten entgegen. Vor und nach denselben stimmten sie heilige Kriegslieder an, deren Dichter Barden genairnt wurden. Aus dem Gesanges auch ays der Vorhcrsagung alter Weiber (Alraunen),, schlof- fen ste auf d.n. kusgang einer Schlacht H 4

2. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
34o. Pflichten der Eltern. /Altern sind verpflichtet, ihre Kinder nicht nur zu unterhalten, ^ das heißt, ihnen Nahrung, Wohnung und Kleidung zu geben, sondern sie auch zu erziehen, das heißt, für die Bil- dung ihres Verstandes und Herzens möglichst zu sorgen, und die dazu habenden Gelegenheiten, besonders die Schulen,gu be- nutzen. Sie müssen die künftige Lebensart derselben nach ihr rer Neigung weislich wählen, und sie beim Eintritt in dieselbe, so wie auch bei der Verheirathung unterstützen. Diese Pflich- ten und Rechte treten auch bei solchen Personen ein, welche fremde Kinder an Kindesstatt unter gewissen Bedingungen an- nehmen. Durch eine solche Annahme entstehen alsdenn eben dieselben Verhältnisse, wie zwischen leiblichen Kindern und Eltern. Pflegeeltern sind solche, dle ein Kind entweder für Geld oder umsonst zu erziehen aufnehmen. Sie erhalten viele Rechte und Pflichten l-echlrcher Utei 341. Rechte und Pflichten anderer Familienglieder. /^Geschwister und andre Verwandten sind verpflichtet, sich unter einander zu unterstützen und fortzuhelfen. Sie haben diese Verbindlichkeiten besonders in dem Falle auf sich, wenn die Eltern sterben, und unmündige und unerzogene Kin- der verlassen. Sie treten alsdenn in die Stelle der erstern, und haben die Pflicht auf sich, für dre Erziehung und das Vermögen der letztere zu sorgen , und wenn sie es bedürfen, nach ihren Kräften sie zu unterstützen und zu verpflegen. Dagegen können sie auch von ihnen Ehrerbietung und Folg- samkeit verlangen. Sie haben auch ein Recht', wena sonst keine nähere Erben vorhanden sind, oder ernennt worden, auf des Verpflegten Nachlaß mw Vermögen Arv spruch zu machen. Hanvb» 2. Th. M j

3. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
Z44. Gesetze über die zweite Ehe. ^Kine Wittwe darf nach den Gesetzen, ohne besondere Ertaub- niß, nicht eher wieder heirathen, als bis das Trauerjahr nach ihres vorigen Mannes Tode verflossen ist. — Geschiede- nen Personen wird vom Richter eine Zeit bestimmt, in welchem sie sich wieder verheirathen können; ehe diese verflossen, kön- nen sie keine zweite Verheirathung eingehen. Diese wird auch nicht mit solchen Personen zugelassen, welche zur Uneinigkeit dev getrennten Eheleute Anlaß gegeben. Wollen geschiedene Ehe- leute sich wieder heirathen, so müssen sie sich aufs neue aufbie- ten und trauen lassen. — Sind Kinder aus der vorigen Ehe vorhanden, so muß allemal, ehe der Vater oder die Mutter wieder heirathen kann, eine 'Auseinandersetzung mit diesen Kindern geschehen, durch welche denselben der Antheil an dem Vermögen des gestorbenen oder getrennten Ehegatten beftimint wird. Man meldet sich dieserhalb bei den Gerichten, welchen der Verstorbene oder Getrennte unterworfen war. 345. Gesetze über Vormundschaften. Minder, welche Vater oder Mutter, oder beide Eltern ver- *** lohren haben, bekommen einen Vormund, welchen entweder der Verstorbene ernannt hat, oder der von der Obrigkeit angesetzt und jedesmal bestätigt wird. Der Vor- mund erhalt alsdenn die Aufsicht über die Person und das ganze Vermögen des Mündels (Pupillen), cs mag solches in Mobilien, Eapitalien, Grundstücken oder auch Schulden bestehen. Er tritt ganz in die Rechte e'nes wohlgesinnten, vernünftigen Vaters, und die Mündel dürfen ohne seme Ein- willigung nichts wichtiges vornehmen. Für seine Mühe be- kommt er, wenn Vermögen da ist, eine bestimmte Beloh- nung und Vergütung. Sind die Mündel arm, so thut er es umsonst, ja es ist ein jeder Hausvater verpflichtet, Vor- mundschaften zu übernehmen. Bei wenigen Personen erlau- den die Gesetze eine Ausnahme.

4. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
Zz8. Hauptqeqenstände einzelner Gesetze. Gesetze bestimmen i) persönliche Verhältnisse, welche z.b. zwischen Eheleuten, Eltern uich Kindern, Vormün- dern und Unmündigen, Gutsbesitzern und Unterthanen, Herr- schaften und Dienstboten, den verschiedenen Ständen, dem Landesherrn und den Unterthanen rc. stattfinden, und fetzen ei- nem jeden seine Verbindlichkeiten und Rechte veft. 2) Bestim- men sie erlaubte oder unerlaubte Handlungen und die daraus entspringendenrechte undberbindlichkeiten, fttzenbelohnungen und Strafen, und sichern jedem seine gemachten Anordnungen und wechselseitig errichteten Vertrage. 3) Geben sie Anweisun- gen zur Erhaltung erworbener, und zur Wiedererlangung ver- lohrner Rechte, bestimmen den Gang der Rechtsstreitigkeiten oder Processe, und setzen durch alles dieses einen jeden in den Stand, im Staate ruhig und zufrieden zu leben. — Einige der wichtigsten Gesetze und Einrichtungen im preußischen Staa- te werden die folgenden Stücke berühren, s. V. 339. ff. 339. Rechte der Eltern. Eltern können überall nach den Gesetzen Ehrfurcht und Ge- ^ horsam von ihren Kindern fordern, und sie im Weige- rungsfall durch mäßige Zuchkmittel dazu anhalten, wobei sie auch von der Obrigkeit jederzeit thatig unterstützt wer- den. — Kinder sind schuldig, ihren Eltern in ihrer Wirth- schaft und dem Gewerbe hülfreiche Hand zu leisten; und was sie dabei, so lange sie den Unterhalt der Elrern genießen, et- wa gewinnen, gehört den Eltern. Haben die Kinder eige- nes Vermögen, welches sie durch Erbschaft oder auf andere Art erlangten, so gehört die Aufsicht darüber und die Nutzung davon den Elrern, welche sie dagegen erziehen. Wenn die Erziehung vollendet ist, der Sohn seinen Unterhalt sich selbst erwirbt, und die Tochter sich mit Einwilligung der Eltern verheirarhet, hört die Nutzung auf. Ehrfurcht aber und Unterstützung alter, armer oder kranker Eltern, bleibt benslang der Kinder Pflicht.

5. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
342. Gesetze über dre Ehe. Ehe ist alsdenn nur gültig, wenn sie 3) nicht unter zu nahen Verwandten; b) mit Einwilligung der El- lern, Vormünder, oder anderer Vorgesetzten, und beim Mi- litair besonders mit Einwilligung des Chefs; c) frei und ohne Zwang; 6) nach vorhergegangenem Aufgebot und Trauung eingegangen wird. — Eheleute sind verpflichtet sich gegenseitig beizuftchen, und die Beschwerden des Lebens gemeinschaftlich zu ertragen. Der Mann muß für die Ehre und das Vermögen seiner Frau, dessen Erhaltung, und Am schaffung des Unterhalts sorgen. Die Frau muß dem Haus- wesen vorstehen, und zur Versorgung des Mannes, zur Er- haltung der Familie und zur Kindererziehung aus ihrein Ver- mögen und nach ihren Kräften beitragen. 34;. Gesetze über Trennungen der Ehe. ird die Ehe Durch Den Tod eines Ehegatten getrennt, so giebt es besondere Rechte der Erbschaft, sowol des Mannes als der Frau und der Kinder, auf das hinterlassene Vermögen. Diese sind in verschiedenen Provinzen und Ge- richten verschieden. Ein jeder, dem daran gelegen ist, muß hierüber in Zeiten bei den Gerichten Erkundigung einzie- hen. — Die Ehe wird auch zuweilen Durch richterliche», Ausspruch getrennt, aber nur bei vorhandenen wichtigen Gründen. Diese sind hauptsächlich: wenn em Theil die eheliche Treue und Liebe beleidigt, auf das Leben und die Gesundheit des andern Versuche gemacht, ihn boshaft ver- lassen hat, oder wenn eine aus Gründen entftandne und nicht zu hebende Abneigung zwischen beiden Theilen obwaltet. Die Folgen der Lbeschelvung in Ansehung des Vermögens, der Erziehung der Kinder rc. sind immer nachtheilig für den, der zur Scheidung Ursache und Veranlassung gegeben. — Eigenmächtige Absonderung und Trennung ist verboten und strafbar.
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