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Geschlecht (WdK): koedukativ
224- Ehen der alten Derschen.
Ai-ichks preiset der römische Geschichtschreiber Tacitus mehp,
als der Deutschen Treue in der Ehe. Beide Geschlecht
ter heirathcten spat, Ein Mann Eine Frau. Letztere brach-
te nicht dem Manne die Mitgabe, sondern dieser Ihr. Es
waren Ochsen, Pferd, Schild, Schwerdt und Spieß. Sie
brachte dem Ehemann wiederum einige Waffen. Die Frau
ward gleich beim Anfange ihres Ehestandes erinnert, sie
komme zu ihrem Manne als eine treue Gefährtin feiner Ar-
beiten und Gefahren. Sehr selten übertrat eine Frau die
ihrem Manne schuldige Treue. Geschah cs, so litte sie öf-
fentliche Beschimpfung, und durfte, wenn sie auch noch
jung, schön und reich war,, nie wieder auf einen Mann
rechnen.. Bei einigen deutschen Völkern durften auch nur
Jungfrauen Heimchen. Hatte eine Frau ihren Mann verr
bohren, so blieb sie ledig..
22-5. Religion der alten Deutschs
5^n den Begriffen der Religion waren die ozen Deutschen
^ eben so roh, als alle andere heidnische Bö ker, doch hat-
test sie auch darin viel eigenthümliches. Geftn m> Helden und
selbst der Erde erwiesen sie göttliche Ehre. B oer und Haine
waren ihre Tempel, geheiligte Eichen ihre Mare, bei welchen
ihre Paester (Druiden) auf einem Haufen Steine der Gottheit
opferten. Sie glaubten Unsterblichkeit der Seele, und gingen
deshalb desto unerschrockener dem Tode in Schlachten entgegen.
Vor und nach denselben stimmten sie heilige Kriegslieder an,
deren Dichter Barden genairnt wurden. Aus dem Gesanges
auch ays der Vorhcrsagung alter Weiber (Alraunen),, schlof-
fen ste auf d.n. kusgang einer Schlacht
H 4
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34o. Pflichten der Eltern.
/Altern sind verpflichtet, ihre Kinder nicht nur zu unterhalten,
^ das heißt, ihnen Nahrung, Wohnung und Kleidung zu
geben, sondern sie auch zu erziehen, das heißt, für die Bil-
dung ihres Verstandes und Herzens möglichst zu sorgen, und
die dazu habenden Gelegenheiten, besonders die Schulen,gu be-
nutzen. Sie müssen die künftige Lebensart derselben nach ihr
rer Neigung weislich wählen, und sie beim Eintritt in dieselbe,
so wie auch bei der Verheirathung unterstützen. Diese Pflich-
ten und Rechte treten auch bei solchen Personen ein, welche
fremde Kinder an Kindesstatt unter gewissen Bedingungen an-
nehmen. Durch eine solche Annahme entstehen alsdenn eben
dieselben Verhältnisse, wie zwischen leiblichen Kindern und
Eltern. Pflegeeltern sind solche, dle ein Kind entweder
für Geld oder umsonst zu erziehen aufnehmen. Sie erhalten
viele Rechte und Pflichten l-echlrcher Utei
341. Rechte und Pflichten anderer Familienglieder.
/^Geschwister und andre Verwandten sind verpflichtet, sich
unter einander zu unterstützen und fortzuhelfen. Sie
haben diese Verbindlichkeiten besonders in dem Falle auf sich,
wenn die Eltern sterben, und unmündige und unerzogene Kin-
der verlassen. Sie treten alsdenn in die Stelle der erstern,
und haben die Pflicht auf sich, für dre Erziehung und das
Vermögen der letztere zu sorgen , und wenn sie es bedürfen,
nach ihren Kräften sie zu unterstützen und zu verpflegen.
Dagegen können sie auch von ihnen Ehrerbietung und Folg-
samkeit verlangen. Sie haben auch ein Recht', wena
sonst keine nähere Erben vorhanden sind, oder ernennt
worden, auf des Verpflegten Nachlaß mw Vermögen Arv
spruch zu machen.
Hanvb» 2. Th. M
j
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Z44. Gesetze über die zweite Ehe.
^Kine Wittwe darf nach den Gesetzen, ohne besondere Ertaub-
niß, nicht eher wieder heirathen, als bis das Trauerjahr
nach ihres vorigen Mannes Tode verflossen ist. — Geschiede-
nen Personen wird vom Richter eine Zeit bestimmt, in welchem
sie sich wieder verheirathen können; ehe diese verflossen, kön-
nen sie keine zweite Verheirathung eingehen. Diese wird auch
nicht mit solchen Personen zugelassen, welche zur Uneinigkeit dev
getrennten Eheleute Anlaß gegeben. Wollen geschiedene Ehe-
leute sich wieder heirathen, so müssen sie sich aufs neue aufbie-
ten und trauen lassen. — Sind Kinder aus der vorigen Ehe
vorhanden, so muß allemal, ehe der Vater oder die Mutter
wieder heirathen kann, eine 'Auseinandersetzung mit diesen
Kindern geschehen, durch welche denselben der Antheil an dem
Vermögen des gestorbenen oder getrennten Ehegatten beftimint
wird. Man meldet sich dieserhalb bei den Gerichten, welchen
der Verstorbene oder Getrennte unterworfen war.
345. Gesetze über Vormundschaften.
Minder, welche Vater oder Mutter, oder beide Eltern ver-
*** lohren haben, bekommen einen Vormund, welchen
entweder der Verstorbene ernannt hat, oder der von der
Obrigkeit angesetzt und jedesmal bestätigt wird. Der Vor-
mund erhalt alsdenn die Aufsicht über die Person und das
ganze Vermögen des Mündels (Pupillen), cs mag solches
in Mobilien, Eapitalien, Grundstücken oder auch Schulden
bestehen. Er tritt ganz in die Rechte e'nes wohlgesinnten,
vernünftigen Vaters, und die Mündel dürfen ohne seme Ein-
willigung nichts wichtiges vornehmen. Für seine Mühe be-
kommt er, wenn Vermögen da ist, eine bestimmte Beloh-
nung und Vergütung. Sind die Mündel arm, so thut er es
umsonst, ja es ist ein jeder Hausvater verpflichtet, Vor-
mundschaften zu übernehmen. Bei wenigen Personen erlau-
den die Gesetze eine Ausnahme.
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Zz8. Hauptqeqenstände einzelner Gesetze.
Gesetze bestimmen i) persönliche Verhältnisse, welche
z.b. zwischen Eheleuten, Eltern uich Kindern, Vormün-
dern und Unmündigen, Gutsbesitzern und Unterthanen, Herr-
schaften und Dienstboten, den verschiedenen Ständen, dem
Landesherrn und den Unterthanen rc. stattfinden, und fetzen ei-
nem jeden seine Verbindlichkeiten und Rechte veft. 2) Bestim-
men sie erlaubte oder unerlaubte Handlungen und die daraus
entspringendenrechte undberbindlichkeiten, fttzenbelohnungen
und Strafen, und sichern jedem seine gemachten Anordnungen
und wechselseitig errichteten Vertrage. 3) Geben sie Anweisun-
gen zur Erhaltung erworbener, und zur Wiedererlangung ver-
lohrner Rechte, bestimmen den Gang der Rechtsstreitigkeiten
oder Processe, und setzen durch alles dieses einen jeden in den
Stand, im Staate ruhig und zufrieden zu leben. — Einige
der wichtigsten Gesetze und Einrichtungen im preußischen Staa-
te werden die folgenden Stücke berühren, s. V. 339. ff.
339. Rechte der Eltern.
Eltern können überall nach den Gesetzen Ehrfurcht und Ge-
^ horsam von ihren Kindern fordern, und sie im Weige-
rungsfall durch mäßige Zuchkmittel dazu anhalten, wobei
sie auch von der Obrigkeit jederzeit thatig unterstützt wer-
den. — Kinder sind schuldig, ihren Eltern in ihrer Wirth-
schaft und dem Gewerbe hülfreiche Hand zu leisten; und was
sie dabei, so lange sie den Unterhalt der Elrern genießen, et-
wa gewinnen, gehört den Eltern. Haben die Kinder eige-
nes Vermögen, welches sie durch Erbschaft oder auf andere
Art erlangten, so gehört die Aufsicht darüber und die Nutzung
davon den Elrern, welche sie dagegen erziehen. Wenn die
Erziehung vollendet ist, der Sohn seinen Unterhalt sich selbst
erwirbt, und die Tochter sich mit Einwilligung der Eltern
verheirarhet, hört die Nutzung auf. Ehrfurcht aber und
Unterstützung alter, armer oder kranker Eltern, bleibt
benslang der Kinder Pflicht.
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342. Gesetze über dre Ehe.
Ehe ist alsdenn nur gültig, wenn sie 3) nicht unter
zu nahen Verwandten; b) mit Einwilligung der El-
lern, Vormünder, oder anderer Vorgesetzten, und beim Mi-
litair besonders mit Einwilligung des Chefs; c) frei und
ohne Zwang; 6) nach vorhergegangenem Aufgebot und
Trauung eingegangen wird. — Eheleute sind verpflichtet
sich gegenseitig beizuftchen, und die Beschwerden des Lebens
gemeinschaftlich zu ertragen. Der Mann muß für die Ehre
und das Vermögen seiner Frau, dessen Erhaltung, und Am
schaffung des Unterhalts sorgen. Die Frau muß dem Haus-
wesen vorstehen, und zur Versorgung des Mannes, zur Er-
haltung der Familie und zur Kindererziehung aus ihrein Ver-
mögen und nach ihren Kräften beitragen.
34;. Gesetze über Trennungen der Ehe.
ird die Ehe Durch Den Tod eines Ehegatten getrennt, so
giebt es besondere Rechte der Erbschaft, sowol des
Mannes als der Frau und der Kinder, auf das hinterlassene
Vermögen. Diese sind in verschiedenen Provinzen und Ge-
richten verschieden. Ein jeder, dem daran gelegen ist, muß
hierüber in Zeiten bei den Gerichten Erkundigung einzie-
hen. — Die Ehe wird auch zuweilen Durch richterliche»,
Ausspruch getrennt, aber nur bei vorhandenen wichtigen
Gründen. Diese sind hauptsächlich: wenn em Theil die
eheliche Treue und Liebe beleidigt, auf das Leben und die
Gesundheit des andern Versuche gemacht, ihn boshaft ver-
lassen hat, oder wenn eine aus Gründen entftandne und nicht
zu hebende Abneigung zwischen beiden Theilen obwaltet.
Die Folgen der Lbeschelvung in Ansehung des Vermögens,
der Erziehung der Kinder rc. sind immer nachtheilig für den,
der zur Scheidung Ursache und Veranlassung gegeben. —
Eigenmächtige Absonderung und Trennung ist verboten und
strafbar.
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