Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Sonntagsschule
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ausgestellt wird. In dieses Buch dürfen die Zeugnisse eingetragen
werden, die nach § 630 des B. G. B. der Dienstbote von seiner
Herrschaft über die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer,
sowie über seine Leistungen und Führung im Dienste verlangen kann.
Dem schönen Gedanken Rechnung tragend, daß treue Pflicht-
erfüllung auch dem Dienenden zu hohem Ruhme gereicht, wurde
auf Anregung des verstorbenen Regierungspräsidenten v. Braun im
Jahre 1876 das „Pfälz. Dienstbotenstift" gegründet. Es verfolgt
den Zweck aus den Zinsen seines Kapitalvermögens „brave Dienst-
boten mit Aufmunterungspreisen und Altersunterstützungen auszu-
zeichnen. Wer 5 Jahre bei der gleichen Herrschaft diente und bei
stets tadelloser Führung sich deren volle Zufriedenheit erwarb, er-
hält als ersten Aufmunterungspreis einen Ehrenbrief, nach abermals
5 Jahren eine Geldbelohnung und bei seiner Verheiratung eine
Aussteuerprämie. Altersunterstützungen bis zu 250 Mk. jährlich
sollen an Dienstboten verabreicht werden, welche während längerer
treuer Dienstzeit wenigstens zwei Aufmunterungspreise bereits er-
halten haben und einer Unterstützung im Alter bedürftig oder im
Dienste verunglückt sind". (Geibs Handbuch) Bewerbungsgesuche
um Aufmunterungspreise werden alljährlich bis 30. November durch
die Bürgermeisterämter der einzelnen Dienstorte bei dem zuständigen
Bezirksamte vorgelegt.
Die Gemeinde.
Unzählige Fäden knüpfen das Herz des Kindes an das Haus,
in dem es geboren wurde, wo es, von der Liebe sorgender Eltern,
Geschwister und Verwandten umgeben, emporwuchs und Eindrücke
für sein ganzes Leben sammeln durfte. Aber rings um sein Heim
und seine Familie schließen sich andere Heimstätten an und ähnliche
Bilder trauten Familienlebens, strebsamen Wirkens und Schaffens
treten ihm täglich vor Augen. Nachbarn und Freunde, Verwandte
und Bekannte, Befehlende und Gehorchende, Kirche und Schule,
Ernstes und Heiteres erweitern den Kreis der familiären Erfahrung
zum Bilde der heimatlichen Gemeinde. Mit der Anhänglichkeit zum
Vaterhaus wächst zugleich die Liebe zum Heimathaus empor und
frühe schon empfängt das junge Herz Eindrücke, die ihm den hohen
Wert gemeinsamen Zusammenwirkens vieler Einzelpersonen beinahe
täglich und stündlich vor Augen führen. Ist doch die Gemeinde
nur die Vereinigung mehrerer oder vieler Familien, beruhend auf
der alten Erfahrung, daß Einigkeit stark mache, daß geteilte Freude
doppelte Freude und gemeinsam getragener Schmerz nur halber Schmerz
sei! Fast wie ein Staat im kleinen stellt sich jede Gemeinde nach Zweckund
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe], T71: [Mann Volk Leben Sitte Zeit Vater Liebe Frau König Jugend], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
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Den 19. ist es getauft, und besagte Eheleute haben es gehoben und
ihm den Namen Friedrich gegeben; sein Zuname aber soll „Kirch-
gässer" heißen, weil es in der Kirchgaß gefunden worden."
Benütztes Werk: „Die deutschen Familiennamen" von Professor Albert
Heintze. Verlag Waisenhaus, Halle a. S.
Elterliche Gewalt.
Der ungeheuren Wichtigkeit der Familie für die Existenz des
Staates entsprechend, suchte dieser schon frühe die Bedingungen
und Erscheinungen des familiären Lebens auf gesetzliche Grundlagen
zu stellen. Das „Bürgerliche Gesetzbuch" für das deutsche Reich
vom 1. Januar 1900 handelt in den §§ 1297 bis 1921 über Ehe-,
Familien- und Vormundschastsrecht. und dieses deutsche Familien-
recht wurzelt auf dem Grunde christlicher Anschauungs- und Denkart.
Alle seine Bestimmungen erkennen den Grundsatz der Autorität und
damit die Obervormundschaft der Eltern, vor allem des Vaters an.
Wie bereits betont, läßt das Verhältnis der Pietät, der liebe-
und ehrfurchtsvollen Hingabe der Kinder gegenüber ihren Eltern
auch erwarten, daß in Söhnen und Töchtern freudiger und williger
Gehorsam die sorgende Liebe der Eltern lohne. Erheben doch auch
die weisen Väter des alten Testaments ihre mahnende Stimme:
„Mein Kind gehorche der Zucht deines Vaters und verlaß nicht das
Gebot deiner Mutter. Denn solches ist ein schöner Schmuck deinem
Haupte und eine Kette an deinem Halse."
Daß aber trotzdem auch im Schoße der Familie der Unge-
horsam schon in grauer Urzeit sein Haupt erhob, dafür liefert die
heilige Geschichte warnende Beispiele genug, und nicht umsonst fügte
Moses dem Gebote „Du sollst Vater und Mutter ehren" jene
bedeutungsvolle Verheißung an, die unschwer auch zur Drohung
werden kann.
Geradeso hat das moderne Gesetz den Eltern Rechte eingeräumt,
die es ihnen ermöglichen ungeratene Kinder auch unter Anwendung
von Zuchtmitteln aus den Weg des Guten zu leiten, damit sie einst
brauchbare und nützliche Glieder der menschlichen Gesellschaft werden.
Man faßt diese Rechte, wie sie das „Bürgerliche Gesetzbuch" in den
88 1626 bis 1634 niedergelegt hat, zusammen unter dem Namen
„elterliche Gewalt".
Nach den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen stehen die Kinder
bis zum vollendeten 21. Lebensjahre (dem Zeitpunkt der Volljährig-
keit) unter „elterlicher Gewalt", wovon § 1631 sagt: „Die Sorge
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Extrahierte Personennamen: Friedrich Friedrich Albert
Heintze
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liche Gesetzbuch jedoch hat 5 Verwandtschaftsgrade unterschieden,
nämlich:
1. Abkömmlinge (Kinder, Enkel) des Erblassers.
2. Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
3. Großeltern und deren Abkömmlinge.
4. Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
5. Die entfernteren Verwandten (nicht aber deren Abkömm-
linge).
Diese 5 Ordnungen sind nacheinander zur Erbfolge berufen.
Fehlen Verwandte ersten Grades, so sind zur Erbfolge berechtigt
diejenigen des zweiten Grades. Fehlen diese, so folgen die Erben
dritten Grades usw. Auf die genannten 5 Grade ist das gesetzliche
Erbrecht der Verwandten beschränkt. Darüber hinaus fällt das
Vermögen des Erblassers, falls dieser nicht letztwillig verfügt hat,
der Allgemeinheit, dem Staate, zu.
Aber auch der überlebende Ehegatte wird den gesetzlichen
Erben zugerechnet. Sind Verwandte ersten Grades vorhanden, so
erhält der überlebende Ehegatte */*; bei Verwandten zweiten und
dritten Grades fällt ihm x/2 des Nachlasses zu. Sind nur ent-
fernte Verwandte da, so spricht ihm das Gesetz das ganze Erbe zu.
Mit dem Erbanfalle nach dem Testamente dürfen die Ver-
mächtnisse (Legate) nicht verwechselt werden. Der Vermächtnis-
empfänger ist nicht der Erbe des Verstorbenen, sondern hat nur
Anspruch auf einen ihm besonders zugedachten Vermögensteil oder
Gegenstand.
Versicherung.
Und der Vater mit frohem Blick
Von des Hauses weitschauendem Gipfel
Ueberzählet sein blühend Glück,
Siehet der Pfosten ragende Bäume
Und der Scheunen gefüllte Räume
Und die Speicher, vom Segen gebogen,
Und des Kornes bewegte Wogen;
Rühmt sich mit stolzem Mund:
Fest wie der Erde Grund
Gegen des Unglücks Macht
Steht mir des Hauses Pracht.
Doch mit des Geschickes Mächten
Ist kein ew'ger Bund zu flechten
Und das Unglück schreitet schnell.
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Das geordnete Familienleben.
„Heim", „Heimat", „Himmel", diese drei Worte gleichen sprach-
lichen Ursprungs, wecken sie nicht in jedem Menschenherzen Gefühle
eines unsäglichen Glückes? Verbindet sich mit ihnen nicht unwill-
kürlich die Empfindung des Schutzes, des Geborgenseins? Und wie
beschleicht uns fröstelnd das Gefühl der Verlassenheit und Verein-
samung, sobald wir das Wort „Fremde" hören!
Eine holde Welt läßt es in graue Oede versinken, das Paradies,
in dem unsere Kindheit lag. In die „Verbannung gehen" schien
unsren Altvordern fast gleichbedeutend mit „in den Tod gehen",
und „in der Verbannung sterben" galt ihnen als das herbste aller
traurigen Geschicke.
Nirgends so sehr als in der fremden weiten Welt kommt uns
aber auch der tiefe Sinn des uralten Schöpferwortes zum Bewußt-
sein „Es ist nicht gut, daß der Mensch allein sei." Wir Erdensöhne
sind zur Geselligkeit geschaffen, zum vertrauenden und helfenden
Zusammenstehen.
Die Wurzeln alles geselligen Zusammenlebens aber liegen in
jenem Kindheitseden, das wir unser Heim, unsere Familie nennen.
Ein Stück Himmel lacht uns hier entgegen. „Mutterliebe, Vater-
güte, Elternsorge, trautes Haus und arme Hütte, Gärtchen mit
spielenden Geschwistern, Nachbarn und Nachbarskinder, Spielgenossen
aus der Tierwelt, kurz, alles hat beigesteuert zu einem Paradies für
die Kindesunschuld. Daraus vertrieben, bleibt dennoch der Segen
und das sehnsüchtige Gedenken." (Stieglitz, der Lehrer auf der
Heimatscholle.) So verstehen wir die rührende Klage der Iphigenie:
„Weh' dem, der fern von Eltern und Geschwistern
Ein einsam Leben führt! Ihm zehrt der Gram
Das nächste Glück von seinen Lippen weg:
Ihm schweifen immer abwärts die Gedanken
Zu seines Vaters Hallen: wo die Sonne
Zuerst den Himmel vor ihm ausschloß, wo
Sich Mitgeborene spielend fest und fester
Mit sanften Banden aneinander knüpften."
Unter allen Verbindungen, wozu gottgewollter Geselligkeitsrrieb
die Menschen geführt, ist eben die „Familie" für uns die nächste,
schönste und heiligste. Sie ist, wie Riehl sagt, „die ursprünglichste,
urälteste menschlich-sittliche Genossenschaft, zugleich eine allgemein
menschliche; denn mit der Sprache und dem religiösen Glauben
finden wir sie bei allen Völkern der Erde wieder."
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Die Familiengemeinschaft, geknüpft durch das Band der Che,
beruht auf der Grundlage der Liebe und gegenseitigen Zuneigung.
Der Egoismus, die Selbstsucht, diese mächtigste Triebfeder mensch-
lichen Handelns, verklärt sich hier zur lautersten Teilnahme, zum
regsten Mitgefühl in Freude und Leid. Die Einwirkung der Familie
vor allem auf dem Gebiete der „Fürsorge", ist gewaltiger und
dauernder als die jeder anderen Gemeinschaft. Vor den Pforten
der Familie hat die Selbstsucht zu schweigen. Hier arbeitet einer
für alle, alle für einen.
Der Vater als Oberhaupt der Familie übernimmt die Sorge
für deren Unterhalt und Ernährung. Er „muß hinaus in's feind-
liche Leben, muß wirken und streben, und pflanzen und schaffen,
erlisten, erraffen, muß wetten und wagen das Glück zu erjagen."
Die Frau ist des Mannes treue Gehilfin. Ihr Wirkungskreis
liegt zumeist im Innern des Hauses. Hier waltet sie „im häus-
lichen Kreise, und lehret die Mädchen und wehret den Knaben, und
reget ohn' Ende die fleißigen Hände, und mehrt den Gewinn mit
ordnendem Sinn".
Zum Familienglück gehören gut geratene Kinder. Der
Eltern größtes Glück ist das Wohl der Kinder. Die Eltern durch
„willigen Gehorsam und dankbare Liebe" zu ehren und so ihres
Lebens Wonne zu erhöhen, soll aber auch der Kinder innigste
Freude sein. Eingeschlossen in alle sorgende Liebe und Ehrfurcht
sind auch Großeltern und Verwandte, die der Familienkreis
umfaßt.
Das Wort „Familienglück" drückt eine ganze Seligkeit aus
und Moses stellt es mit Recht höher als Reichtum und Habe.
„Halte Deines Nächsten Familienglück heilig!" ruft uns der er-
habene Gesetzgeber vom Sinai früher zu als „Heilig sei Dir des
Nächsten Eigentum!"
Zugleich hat der „Mittler des alten Bundes" mit diesem Ge-
bote auch der Frau die Stellung gegeben, die ihr so lange Jahr-
tausende hindurch die Völker des Altertums verweigerten. Sie,
die selbst von den Griechen und Römern noch als eine Art
Sklavin des Mannes betrachtet wurde, wie dies jetzt noch bei den
meisten wilden Völkerstämmen geschieht, erhält nun ihren Platz als
Hüterin und Mehrerin des Hauses. Zur vollwertigen Genossin und
Gehilfin des Mannes, welche Stellung sie trotz hoher Verehrung
auch bei den alten Germanen nicht erringen konnte, machte sie erst
das Christentum.
Nichts destoweniger verblieb dem Mann als dem eigentlichen
Gründer und Oberhaupt der Familie eine etwas stärkere Geltung.
Seine Autorität steht am höchsten. Daher erklärt es sich auch,
daß die Frau ihren Namen aufgibt und den Namen ihres Mannes
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dafür annimmt. In diesem Namen lebt die Familie fort. „Ohne
den Familiennamen hätten wir keine Familiengeschichte."
Allerdings sind die Familiennamen noch sehr jung. Sie
kamen erst auf, als das Volk schreiben lernte, während der aus-
schließliche Gebrauch der „Personennamen" der Zeit angehört, wo
man nur mündlich miteinander verkehrte. Der gemeinsame Name
ist gewissermaßen das äußere Band, welches die Glieder der Familie
zu einem Ganzen vereinigt.
Beachtenswert ist das sittliche Verhältnis, in welchem
die Familienangehörigen zu einander stehen, und der unberechenbare
Wert, der dem Staatswohle daraus erwächst.
Wie schon angedeutet, kommt dem Familienhaupte in seinem
Kreise die höchste Autorität zu, während die Familienglieder
ihm gegenüber im Verhältnis der Pietät, der liebe- und ehrfurchts-
vollen Hingebung stehen. „Autorität und Pietät sind die bewegenden
sittlichen Mächte in der Familie." Aus ihrem Zusammenklang
wächst die Familiensitte auf, welche das Familienleben formt und
ordnet und auf der Macht der Sitte sind die Gesetze des Staates
hervorgewachsen.
„Im Hause allein kann das Volk den Geist der Autorität und
Pietät noch gewinnen, im Hause kann es lernen, wie Zucht und
Freiheit mit einander gehen, wie der einzelne sich opfern muß für
das Ganze der Familie, und im Staatsleben wird man die Früchte
dieser Schule des Hauses ernten. So setzt auch das germanische
Altertum das Haus voran als den wahren Herd der öffentlichen
Sittlichkeit, der nationalen Kraft und Tugend. Der deutsche Staat,
das deutsche Haus, sie bauen sich auf wie die gotische Kirche: von
innen nach außen." (Riehl.)
Der Staat wird und muß gedeihen, wo im Hause tüchtiger
Bürgersinn geweckt, ein wahrhaft staatserhaltender und gesetzlicher
Geist begründet wird. Ein Staat, dessen Familienleben untergraben
und faul ist, entbehrt der gesunden Grundlage und muß dem Unter-
gänge verfallen, wie das Beispiel des römischen Weltreiches ein-
dringlich genug gelehrt hat.
Unsere Familiennamen.
Es gewährt einen eigenartigen Reiz, den Spuren der deutschen
Sprachgeschichte folgend, den Rätseln nachzusinnen, die uns in
unsren Familiennamen entgegentreten. Wie dunkel und unverständ-
lich muten uns diese unsre Begleiter durch das Erdenleben zumeist
an! Und doch sind sie „kein leerer Schall, welcher rein der Will-
TM Hauptwörter (50): [T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T33: [Kind Vater Mutter Frau Mann Jahr Sohn Gott Haus Eltern]]
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Bild, Gund, Rad, Bad und Wig bedeuten sämtlich Kampf,
Schlacht, Krieg. Zahllos sind die Namenableitungen von diesen
germanischen Wurzeln; 38 Namen bildet allein der Stamm „Bild".
Die bekannteste ist wohl „Bildebrand" d. h. Kampfesbrand,
Schlachtenbrand, „gewiß ein trefflicher Name für einen Helden, der
wie verzehrendes Feuer um sich her wütet in der Schlacht."
Von dem Stamme Gund kommen Gunter, Gundacher (Kriegs-
kämpfer) Gundemar (kampfberühmt); von Wig sind hergeleitet
Wigand (Kämpfer) Lodewig (Ruhmeskampf). Framhard (speer-
kräftig) erinnert an Fram, Gairebald (gerkühn), Garibert (ger-
prangend), Ansigar (Osgar) d. i. Äsen- oder Götterspeer, Gerhardt
(gerkräftig) an Ger, Agibardt, Ekhihard (schwertstark) an Ecka
Schwert. Der Schild Heißt Band, daher Bertrand (leuchtender Schild).
Welchen Wert unsere Vorfahren neben der kriegerischen
Tapferkeit aber auch der Klugheit im Rate beigelegt haben mögen,
geht aus einer langen Reihe von Namen hervor, die sich ableiten
aus rat, ragan - Rat (Adalrat, Chuonrat, Raganfried); ferner aus
mathal, rnalial - Versammlungsort, Gerichtsstätte (Mathalwin d. h.
Freund im Rat); hugu - denkender Geist (Bugubert-glänzend durch
Weisheit).
Auf den erworbenen Ruhm deuten hin: mar-berühmt; rieh-
reich, mächtig; beraht, bert- glänzend, prächtig ; hlod, hrod, hrom-
Ruhm; daher kommen Namen wie Waldomar (durch Walten be-
rühmt), Frithurie (an Frieden reich), Rieohard (reich an kraft),
Chlodowig (im Kampf berühmt).
Auf deutsche Jagd tust weisen hin Berinhard, Isanpero
(den Bären mit Eisen bekämpfend), Ebarhard, Vulfila (Wolfgang),
Arnoald (Aar).
Auch in der weiblichen Namengebung treten die
Grundzüge germanischen Wesens ebenso unverkennbar hervor:
Bedwig ist die doppelte Bezeichnung einer Kämpferin, indem sowohl
bad als wig Kampf bedeutet. Bertha ist die Verkleinerungsform
der Zusammensetzungen mit bert d. i. die Glänzende, gleichviel ob
im Kamps (Berthilde), oder durch Freigebigkeit (Bertfriede) oder
durch Schönheit und Würde (Bertheid). Gertrud ist wahrscheinlich
die den Speer Weihende, Gerberga die mit dem Speer Schirmende,
Rosamunde die Roffefchirmerin.
Frauenrat stand den alten Germanen ungemein hoch,
schrieb man den Frauen doch die Gabe der Weissagung zu. Daher
auch außer den Zusammensetzungen mit rat die zahlreichen Namen
lnit run (Zaubergeheimnis): Runhild (Kampfzauberin), Sigrun
(^Kegzauberin), Friderun (Friedenszauberin). Aus die sorgende
Tätigkeit der Frau deutet gard d. i. Haus, Gehöfte, ebenso bürg,
birga, berga-Burg, Adaigard (die die Familie (das Geschlecht)
behütet), Waltburgis d. i. die in der Burg Waltende,
TM Hauptwörter (50): [T43: [König Held Sohn Mann Schwert Ritter Hand Tod Vater Feind], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T33: [Kind Vater Mutter Frau Mann Jahr Sohn Gott Haus Eltern]]
TM Hauptwörter (100): [T1: [König Held Herz Mann Volk Siegfried Land Lied Hand Tod], T82: [Hand Pferd Schwert Fuß Schild Kopf Waffe Lanze Ritter Mann], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T71: [Mann Volk Leben Sitte Zeit Vater Liebe Frau König Jugend]]
TM Hauptwörter (200): [T41: [König Siegfried Held Hagen Mann Günther Frau Gudrun Kriemhild Tod], T112: [Schwert Ritter Schild Waffe Lanze Pferd Speer Hand Helm Pfeil], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht], T33: [Gott Liebe Mensch Herz Leben Volk Ehre Vaterland gute Zeit]]
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für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht das
Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und feinen Aufenthalt zu be-
stimmen. Der Vater kann Kraft des Erziehungsrechtes angemessene
Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf feinen Antrag hat das
Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel
zu unterstützen."
Die elterliche Gewalt ist zunächst ein Recht des Vaters. Nach
dessen Tode oder, falls er feine Rechte verwirkt, gehen Rechte und
Pflichten auf die Mutter über.
Solange das Kind unter der Erziehung und im Unterhalte
der Eltern steht, hat es die Pflicht, den Eltern in ihrem Hauswesen
und Geschäfte nach Kräften beizustehen und zu nützen. An dem
ganzen Vermögen feiner Kinder hat der Vater kraft der elterlichen
Gewalt, das Recht der Verwaltung und Nutznießung, solange sie
minderjährig sind.
Minderjährige können bis zu ihrem 7. Jahre keine
eigene Willenserklärung, Rechtsgeschäfte rc. eingehen, von da ab bis
zu ihrem 21. Lebensjahre solche nur in Uebereinstimmung mit dem
gesetzlichen Vertreter, dem Vater, oder Vormunde, betätigen.
Ein Vormund wird über solche Minderjährige gefetzt, welche
sich nicht in elterlicher Gewalt befinden, also in erster Linie über
Waisen, vaterlose Kinder 2c.
Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er wegen Geistes-
krankheit, Verfchwendungs- oder Trunksucht entmündigt worden ist.
Die Aufsicht über die Vormundfchaftsfachen übt das zuständige Amts-
gericht. (Vormundschaftsgericht.)
Dasselbe bestellt neben dem Vormund noch gemeindliche Auf-
sichtspersonen, die Gemeindewaifenräte, deren Pflicht es ist
das Vormundfchaftsgericht zu unterstützen, über das Wohlbefinden
aller Mündel in einer Gemeinde zu wachen und diesen oder ihrem
Vermögen drohende Gefahren zur gerichtlichen Kenntnis zu bringen.
Auch steht es ihnen zu, dem Gerichte Personen in Vorschlag zu
bringen, die zur Vormundschaft geeignet find.
Auf Anordnung des einen Elternteils oder der Verwandten
des Mündels kann auch ein Familienrat eingesetzt werden, auf
welchen dann die Funktionen des Vormundschaftsgerichtes, welches
er ersetzt, übergehen. Er hat aus dem Vormundschaftsrichter und
2 bis 6 Personen zu bestehen.
Der „Vormund" hat für die Person und das Vermögen
seines Mündels zu sorgen. Er verfügt in Gemeinschaft mit dem
Vormundschaftsgericht über des Mündels Pflege und Aufenthalt,
über Erziehung, Unterricht und Berufswahl und muß dem Gerichte
alljährlich Rechnung über die Verwaltung des Vermögens des ihm
anvertrauten Kindes ablegen. Die Vormundschaft ist unentgeltlich
zu führen.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T33: [Kind Vater Mutter Frau Mann Jahr Sohn Gott Haus Eltern], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T64: [Vater Sohn Jahr Tod Mutter Regierung König Kind Heinrich Bruder], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T111: [Kind Mutter Vater Eltern Frau Jahr Knabe Schule Haus Mann]]
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Leider mehren sich häufig genug auch die Fälle, wo Väter die
Erziehung ihrer Kinder vernachlässigen, sie gar zum Bösen verleiten
oder sich ihres väterlichen Erziehungsamtes unwürdig zeigen. Nach
dem § 1666 des B. G. B. kann in solcher Lage das Vormund-
schaftsgericht die Fürsorge-Erziehung anordnen, wonach das
Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie, Er-
ziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht wird.
Für Jugendliche im Alter von 6 bis 12 Jahren, zuweilen auch
für solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann,
wenn sie sich strafbarer Handlungen schuldig machen, zur Verhütung
völliger sittlicher Verderbnis auf zwangsweise Unterbringung in
einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt erkannt werden. Diese
sogenannte „Zwangserziehung^ tritt gleichfalls ein, wenn sie
das Vormundschaftsgericht als dringendes Erfordernis erklärt. Doch
muß das Gericht vorher das Urteil der Eltern (Großeltern, des
Vormundes, der Schul- und Gemeindebehörden) einholen.
Eigentum.
Verwerflich und schmutzig erscheint dem edlen Menschen das
Laster der Habsucht. Nicht minder abscheulich stellt sich aber auch
dessen gegenteilig geartete Schwester, die Verschwendung dar. Ja
diese erscheint uns noch verächtlicher nach ihren Ursachen, in ihren
Wirkungen unsagbar traurig, wenn ihr Träger der Ernährer einer
Familie ist. „Nicht an die Güter hänge dein Herz, die das Leben
vergänglich zieren!" Diese Mahnung des Lieblingsdichters unseres
deutschen Volkes ist immer zeitgemäß. Und doch hat selten Einer
gerungen wie er mit der harten Not des Lebens! Und wie er in
unvergänglich schöner Weise im „Lied von der Glocke" die Pflichten
des für die Seinen sorgenden Hausvaters schildert, so hat er sie
auch selbst bis an sein frühes Ende geübt, vorbildlich jedem guten
Familienhaupt. Sonnenschein durchflutet das Haus, solange dessen
Glieder nicht darben müssen. Seine ganze Kraft wird daher auch
der rechte Mann daran setzen, seinem Heim diesen Sonnenschein der
Zufriedenheit und des Glückes zu erhalten.
Die Bedürfnisse des Lebens fordern ihr Recht. Wir müssen
uns ernähren und kleiden. Wir brauchen Wohnung, Licht und
Wärme und noch mancherlei andere Wünsche der Notwendigkeit und
Bequemlichkeit heischen Erfüllung. Es müssen aber auch die Mittel
da sein um diesem ewigen Begehren zu genügen. Das sind denn
die „tausendfältigen irdischen Güter, um welche der größte Teil der
menschlichen Handlungen sich dreht", nach welchen der Mann
TM Hauptwörter (50): [T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T33: [Kind Vater Mutter Frau Mann Jahr Sohn Gott Haus Eltern]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze], T64: [Vater Sohn Jahr Tod Mutter Regierung König Kind Heinrich Bruder], T33: [Gott Liebe Mensch Herz Leben Volk Ehre Vaterland gute Zeit]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Sonntagsschule
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in großen Gemeinwesen der Armut und dem Elend nicht in allen
Fällen, noch weniger immer in ausreichendem Maße gesteuert
werden kann. Darum ist es dringend notwendig, daß dem öffent-
lichen Unterstützungswesen überall noch die freiwillige Armenpflege,
die Privatwohltätigkeit zur Seite steht.
Damit kommen wir auf das Feld, das die Kirche von alters
her mit großem Erfolge bestellt hat und wo sie noch heute unter
der Bezeichnung „innere Mission" eine weit ausgebreitete
Liebestätigkeit entfaltet. Die katholische Kirche hat sich hier zwei
große Organe geschaffen, den „Orden der barmherzigen
Schwestern" und den „Bi n ce ntiusv er ein". Ihnen ent-
sprechen auf protestantischer Seite die „kirchliche Armenpflege"
und die „Dia ko nissen an stalten."
Hand in Hand mit diesen kirchlichen Organisationen wirken
eine Reihe privater Vereine im gleichen Geiste christlicher Nächsten-
liebe. Dem Vorbilde des großen Kinderfreundes folgend, nehmen
sie sich zunächst der Versorgung und Erziehung der Kinder an.
So finden wir denn Waisenhäuser, Volkskindergärten,
Kinderbewahranstalten 2c. für die Kleinsten der Kleinen.
Der schulpflichtigen Kinder nehmen sich Kinderheime, Kinder-
horte, Handfertigkeitsschulen, Suppenan st alten 2c.
an und in neuerer Zeit haben die Vereine für Ferienkolonien
es sich zur Aufgabe gemacht armen Kindern aus unseren Groß-
städten es zu ermöglichen auf einige Zeit in Heilanstalten, Kur- und
Badeorten bei guter Luft und kräftiger Nahrung, Gesundheit und
körperliche Kräftigung zu erlangen.
Gegen sittliche Verwilderung und geistige Verwahrlosung
wollen die Erziehungs- und Pflegevereine ankämpfen, indem sie in
ihrer Erziehung vernachlässigte Kinder in Erziehungs- und
Rettungshäusern unterzubringen suchen.
Den in die Fremde hinausziehenden Jünglingen und Jung-
frauen wollen verschiedene Vereine Stütze und Schutz bieten.
In Herbergen, Gesellen-, Lehrlings- und Mägde-
horten, Wanderunterstützungsvereinen, Arbeiter-
kolonien, Mädchenschutzvereinen auf Bahnhöfen wird
unendlich viele Liebes- und Rettungsarbeit geleistet.
Dazu kommen noch die Vereinigungen und Stiftungen zum
Zwecke freiwilliger Krankenpflege, außer den katholischen Ordens-
gesellschaften die protestantischen Diakonissenvereine und die welt-
lichen Frauenvereine (rotes Kreuz u. a.). Dutzende unserer
pfälzischen Gemeinden hat der Wohltätigkeitssinn edler Menschen-
freunde mit Stiftungen, Krankenhäusern, Waisenhäusern 2c. begabt.
Noch aber bleibt der helfenden Liebe vieles zu tun vorbehalten.
Noch können nicht alle Hungrigen gespeist, nicht alle Weinenden
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TM Hauptwörter (50): [T33: [Kind Vater Mutter Frau Mann Jahr Sohn Gott Haus Eltern], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T71: [Mann Volk Leben Sitte Zeit Vater Liebe Frau König Jugend]]
TM Hauptwörter (200): [T106: [Kloster Jahr Schule Mönch Kirche Kind kranke Frau arme Knabe], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T111: [Kind Mutter Vater Eltern Frau Jahr Knabe Schule Haus Mann], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze]]