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1. 1 - S. 26

1912 - Grünstadt : Riedel
26 ausgestellt wird. In dieses Buch dürfen die Zeugnisse eingetragen werden, die nach § 630 des B. G. B. der Dienstbote von seiner Herrschaft über die Art des Dienstverhältnisses und dessen Dauer, sowie über seine Leistungen und Führung im Dienste verlangen kann. Dem schönen Gedanken Rechnung tragend, daß treue Pflicht- erfüllung auch dem Dienenden zu hohem Ruhme gereicht, wurde auf Anregung des verstorbenen Regierungspräsidenten v. Braun im Jahre 1876 das „Pfälz. Dienstbotenstift" gegründet. Es verfolgt den Zweck aus den Zinsen seines Kapitalvermögens „brave Dienst- boten mit Aufmunterungspreisen und Altersunterstützungen auszu- zeichnen. Wer 5 Jahre bei der gleichen Herrschaft diente und bei stets tadelloser Führung sich deren volle Zufriedenheit erwarb, er- hält als ersten Aufmunterungspreis einen Ehrenbrief, nach abermals 5 Jahren eine Geldbelohnung und bei seiner Verheiratung eine Aussteuerprämie. Altersunterstützungen bis zu 250 Mk. jährlich sollen an Dienstboten verabreicht werden, welche während längerer treuer Dienstzeit wenigstens zwei Aufmunterungspreise bereits er- halten haben und einer Unterstützung im Alter bedürftig oder im Dienste verunglückt sind". (Geibs Handbuch) Bewerbungsgesuche um Aufmunterungspreise werden alljährlich bis 30. November durch die Bürgermeisterämter der einzelnen Dienstorte bei dem zuständigen Bezirksamte vorgelegt. Die Gemeinde. Unzählige Fäden knüpfen das Herz des Kindes an das Haus, in dem es geboren wurde, wo es, von der Liebe sorgender Eltern, Geschwister und Verwandten umgeben, emporwuchs und Eindrücke für sein ganzes Leben sammeln durfte. Aber rings um sein Heim und seine Familie schließen sich andere Heimstätten an und ähnliche Bilder trauten Familienlebens, strebsamen Wirkens und Schaffens treten ihm täglich vor Augen. Nachbarn und Freunde, Verwandte und Bekannte, Befehlende und Gehorchende, Kirche und Schule, Ernstes und Heiteres erweitern den Kreis der familiären Erfahrung zum Bilde der heimatlichen Gemeinde. Mit der Anhänglichkeit zum Vaterhaus wächst zugleich die Liebe zum Heimathaus empor und frühe schon empfängt das junge Herz Eindrücke, die ihm den hohen Wert gemeinsamen Zusammenwirkens vieler Einzelpersonen beinahe täglich und stündlich vor Augen führen. Ist doch die Gemeinde nur die Vereinigung mehrerer oder vieler Familien, beruhend auf der alten Erfahrung, daß Einigkeit stark mache, daß geteilte Freude doppelte Freude und gemeinsam getragener Schmerz nur halber Schmerz sei! Fast wie ein Staat im kleinen stellt sich jede Gemeinde nach Zweckund

2. 1 - S. 10

1912 - Grünstadt : Riedel
10 Den 19. ist es getauft, und besagte Eheleute haben es gehoben und ihm den Namen Friedrich gegeben; sein Zuname aber soll „Kirch- gässer" heißen, weil es in der Kirchgaß gefunden worden." Benütztes Werk: „Die deutschen Familiennamen" von Professor Albert Heintze. Verlag Waisenhaus, Halle a. S. Elterliche Gewalt. Der ungeheuren Wichtigkeit der Familie für die Existenz des Staates entsprechend, suchte dieser schon frühe die Bedingungen und Erscheinungen des familiären Lebens auf gesetzliche Grundlagen zu stellen. Das „Bürgerliche Gesetzbuch" für das deutsche Reich vom 1. Januar 1900 handelt in den §§ 1297 bis 1921 über Ehe-, Familien- und Vormundschastsrecht. und dieses deutsche Familien- recht wurzelt auf dem Grunde christlicher Anschauungs- und Denkart. Alle seine Bestimmungen erkennen den Grundsatz der Autorität und damit die Obervormundschaft der Eltern, vor allem des Vaters an. Wie bereits betont, läßt das Verhältnis der Pietät, der liebe- und ehrfurchtsvollen Hingabe der Kinder gegenüber ihren Eltern auch erwarten, daß in Söhnen und Töchtern freudiger und williger Gehorsam die sorgende Liebe der Eltern lohne. Erheben doch auch die weisen Väter des alten Testaments ihre mahnende Stimme: „Mein Kind gehorche der Zucht deines Vaters und verlaß nicht das Gebot deiner Mutter. Denn solches ist ein schöner Schmuck deinem Haupte und eine Kette an deinem Halse." Daß aber trotzdem auch im Schoße der Familie der Unge- horsam schon in grauer Urzeit sein Haupt erhob, dafür liefert die heilige Geschichte warnende Beispiele genug, und nicht umsonst fügte Moses dem Gebote „Du sollst Vater und Mutter ehren" jene bedeutungsvolle Verheißung an, die unschwer auch zur Drohung werden kann. Geradeso hat das moderne Gesetz den Eltern Rechte eingeräumt, die es ihnen ermöglichen ungeratene Kinder auch unter Anwendung von Zuchtmitteln aus den Weg des Guten zu leiten, damit sie einst brauchbare und nützliche Glieder der menschlichen Gesellschaft werden. Man faßt diese Rechte, wie sie das „Bürgerliche Gesetzbuch" in den 88 1626 bis 1634 niedergelegt hat, zusammen unter dem Namen „elterliche Gewalt". Nach den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen stehen die Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahre (dem Zeitpunkt der Volljährig- keit) unter „elterlicher Gewalt", wovon § 1631 sagt: „Die Sorge

3. 1 - S. 15

1912 - Grünstadt : Riedel
15 liche Gesetzbuch jedoch hat 5 Verwandtschaftsgrade unterschieden, nämlich: 1. Abkömmlinge (Kinder, Enkel) des Erblassers. 2. Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. 3. Großeltern und deren Abkömmlinge. 4. Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. 5. Die entfernteren Verwandten (nicht aber deren Abkömm- linge). Diese 5 Ordnungen sind nacheinander zur Erbfolge berufen. Fehlen Verwandte ersten Grades, so sind zur Erbfolge berechtigt diejenigen des zweiten Grades. Fehlen diese, so folgen die Erben dritten Grades usw. Auf die genannten 5 Grade ist das gesetzliche Erbrecht der Verwandten beschränkt. Darüber hinaus fällt das Vermögen des Erblassers, falls dieser nicht letztwillig verfügt hat, der Allgemeinheit, dem Staate, zu. Aber auch der überlebende Ehegatte wird den gesetzlichen Erben zugerechnet. Sind Verwandte ersten Grades vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte */*; bei Verwandten zweiten und dritten Grades fällt ihm x/2 des Nachlasses zu. Sind nur ent- fernte Verwandte da, so spricht ihm das Gesetz das ganze Erbe zu. Mit dem Erbanfalle nach dem Testamente dürfen die Ver- mächtnisse (Legate) nicht verwechselt werden. Der Vermächtnis- empfänger ist nicht der Erbe des Verstorbenen, sondern hat nur Anspruch auf einen ihm besonders zugedachten Vermögensteil oder Gegenstand. Versicherung. Und der Vater mit frohem Blick Von des Hauses weitschauendem Gipfel Ueberzählet sein blühend Glück, Siehet der Pfosten ragende Bäume Und der Scheunen gefüllte Räume Und die Speicher, vom Segen gebogen, Und des Kornes bewegte Wogen; Rühmt sich mit stolzem Mund: Fest wie der Erde Grund Gegen des Unglücks Macht Steht mir des Hauses Pracht. Doch mit des Geschickes Mächten Ist kein ew'ger Bund zu flechten Und das Unglück schreitet schnell.

4. 1 - S. 1

1912 - Grünstadt : Riedel
Das geordnete Familienleben. „Heim", „Heimat", „Himmel", diese drei Worte gleichen sprach- lichen Ursprungs, wecken sie nicht in jedem Menschenherzen Gefühle eines unsäglichen Glückes? Verbindet sich mit ihnen nicht unwill- kürlich die Empfindung des Schutzes, des Geborgenseins? Und wie beschleicht uns fröstelnd das Gefühl der Verlassenheit und Verein- samung, sobald wir das Wort „Fremde" hören! Eine holde Welt läßt es in graue Oede versinken, das Paradies, in dem unsere Kindheit lag. In die „Verbannung gehen" schien unsren Altvordern fast gleichbedeutend mit „in den Tod gehen", und „in der Verbannung sterben" galt ihnen als das herbste aller traurigen Geschicke. Nirgends so sehr als in der fremden weiten Welt kommt uns aber auch der tiefe Sinn des uralten Schöpferwortes zum Bewußt- sein „Es ist nicht gut, daß der Mensch allein sei." Wir Erdensöhne sind zur Geselligkeit geschaffen, zum vertrauenden und helfenden Zusammenstehen. Die Wurzeln alles geselligen Zusammenlebens aber liegen in jenem Kindheitseden, das wir unser Heim, unsere Familie nennen. Ein Stück Himmel lacht uns hier entgegen. „Mutterliebe, Vater- güte, Elternsorge, trautes Haus und arme Hütte, Gärtchen mit spielenden Geschwistern, Nachbarn und Nachbarskinder, Spielgenossen aus der Tierwelt, kurz, alles hat beigesteuert zu einem Paradies für die Kindesunschuld. Daraus vertrieben, bleibt dennoch der Segen und das sehnsüchtige Gedenken." (Stieglitz, der Lehrer auf der Heimatscholle.) So verstehen wir die rührende Klage der Iphigenie: „Weh' dem, der fern von Eltern und Geschwistern Ein einsam Leben führt! Ihm zehrt der Gram Das nächste Glück von seinen Lippen weg: Ihm schweifen immer abwärts die Gedanken Zu seines Vaters Hallen: wo die Sonne Zuerst den Himmel vor ihm ausschloß, wo Sich Mitgeborene spielend fest und fester Mit sanften Banden aneinander knüpften." Unter allen Verbindungen, wozu gottgewollter Geselligkeitsrrieb die Menschen geführt, ist eben die „Familie" für uns die nächste, schönste und heiligste. Sie ist, wie Riehl sagt, „die ursprünglichste, urälteste menschlich-sittliche Genossenschaft, zugleich eine allgemein menschliche; denn mit der Sprache und dem religiösen Glauben finden wir sie bei allen Völkern der Erde wieder."

5. 1 - S. 2

1912 - Grünstadt : Riedel
2 Die Familiengemeinschaft, geknüpft durch das Band der Che, beruht auf der Grundlage der Liebe und gegenseitigen Zuneigung. Der Egoismus, die Selbstsucht, diese mächtigste Triebfeder mensch- lichen Handelns, verklärt sich hier zur lautersten Teilnahme, zum regsten Mitgefühl in Freude und Leid. Die Einwirkung der Familie vor allem auf dem Gebiete der „Fürsorge", ist gewaltiger und dauernder als die jeder anderen Gemeinschaft. Vor den Pforten der Familie hat die Selbstsucht zu schweigen. Hier arbeitet einer für alle, alle für einen. Der Vater als Oberhaupt der Familie übernimmt die Sorge für deren Unterhalt und Ernährung. Er „muß hinaus in's feind- liche Leben, muß wirken und streben, und pflanzen und schaffen, erlisten, erraffen, muß wetten und wagen das Glück zu erjagen." Die Frau ist des Mannes treue Gehilfin. Ihr Wirkungskreis liegt zumeist im Innern des Hauses. Hier waltet sie „im häus- lichen Kreise, und lehret die Mädchen und wehret den Knaben, und reget ohn' Ende die fleißigen Hände, und mehrt den Gewinn mit ordnendem Sinn". Zum Familienglück gehören gut geratene Kinder. Der Eltern größtes Glück ist das Wohl der Kinder. Die Eltern durch „willigen Gehorsam und dankbare Liebe" zu ehren und so ihres Lebens Wonne zu erhöhen, soll aber auch der Kinder innigste Freude sein. Eingeschlossen in alle sorgende Liebe und Ehrfurcht sind auch Großeltern und Verwandte, die der Familienkreis umfaßt. Das Wort „Familienglück" drückt eine ganze Seligkeit aus und Moses stellt es mit Recht höher als Reichtum und Habe. „Halte Deines Nächsten Familienglück heilig!" ruft uns der er- habene Gesetzgeber vom Sinai früher zu als „Heilig sei Dir des Nächsten Eigentum!" Zugleich hat der „Mittler des alten Bundes" mit diesem Ge- bote auch der Frau die Stellung gegeben, die ihr so lange Jahr- tausende hindurch die Völker des Altertums verweigerten. Sie, die selbst von den Griechen und Römern noch als eine Art Sklavin des Mannes betrachtet wurde, wie dies jetzt noch bei den meisten wilden Völkerstämmen geschieht, erhält nun ihren Platz als Hüterin und Mehrerin des Hauses. Zur vollwertigen Genossin und Gehilfin des Mannes, welche Stellung sie trotz hoher Verehrung auch bei den alten Germanen nicht erringen konnte, machte sie erst das Christentum. Nichts destoweniger verblieb dem Mann als dem eigentlichen Gründer und Oberhaupt der Familie eine etwas stärkere Geltung. Seine Autorität steht am höchsten. Daher erklärt es sich auch, daß die Frau ihren Namen aufgibt und den Namen ihres Mannes

6. 1 - S. 3

1912 - Grünstadt : Riedel
3 dafür annimmt. In diesem Namen lebt die Familie fort. „Ohne den Familiennamen hätten wir keine Familiengeschichte." Allerdings sind die Familiennamen noch sehr jung. Sie kamen erst auf, als das Volk schreiben lernte, während der aus- schließliche Gebrauch der „Personennamen" der Zeit angehört, wo man nur mündlich miteinander verkehrte. Der gemeinsame Name ist gewissermaßen das äußere Band, welches die Glieder der Familie zu einem Ganzen vereinigt. Beachtenswert ist das sittliche Verhältnis, in welchem die Familienangehörigen zu einander stehen, und der unberechenbare Wert, der dem Staatswohle daraus erwächst. Wie schon angedeutet, kommt dem Familienhaupte in seinem Kreise die höchste Autorität zu, während die Familienglieder ihm gegenüber im Verhältnis der Pietät, der liebe- und ehrfurchts- vollen Hingebung stehen. „Autorität und Pietät sind die bewegenden sittlichen Mächte in der Familie." Aus ihrem Zusammenklang wächst die Familiensitte auf, welche das Familienleben formt und ordnet und auf der Macht der Sitte sind die Gesetze des Staates hervorgewachsen. „Im Hause allein kann das Volk den Geist der Autorität und Pietät noch gewinnen, im Hause kann es lernen, wie Zucht und Freiheit mit einander gehen, wie der einzelne sich opfern muß für das Ganze der Familie, und im Staatsleben wird man die Früchte dieser Schule des Hauses ernten. So setzt auch das germanische Altertum das Haus voran als den wahren Herd der öffentlichen Sittlichkeit, der nationalen Kraft und Tugend. Der deutsche Staat, das deutsche Haus, sie bauen sich auf wie die gotische Kirche: von innen nach außen." (Riehl.) Der Staat wird und muß gedeihen, wo im Hause tüchtiger Bürgersinn geweckt, ein wahrhaft staatserhaltender und gesetzlicher Geist begründet wird. Ein Staat, dessen Familienleben untergraben und faul ist, entbehrt der gesunden Grundlage und muß dem Unter- gänge verfallen, wie das Beispiel des römischen Weltreiches ein- dringlich genug gelehrt hat. Unsere Familiennamen. Es gewährt einen eigenartigen Reiz, den Spuren der deutschen Sprachgeschichte folgend, den Rätseln nachzusinnen, die uns in unsren Familiennamen entgegentreten. Wie dunkel und unverständ- lich muten uns diese unsre Begleiter durch das Erdenleben zumeist an! Und doch sind sie „kein leerer Schall, welcher rein der Will-

7. 1 - S. 5

1912 - Grünstadt : Riedel
5 Bild, Gund, Rad, Bad und Wig bedeuten sämtlich Kampf, Schlacht, Krieg. Zahllos sind die Namenableitungen von diesen germanischen Wurzeln; 38 Namen bildet allein der Stamm „Bild". Die bekannteste ist wohl „Bildebrand" d. h. Kampfesbrand, Schlachtenbrand, „gewiß ein trefflicher Name für einen Helden, der wie verzehrendes Feuer um sich her wütet in der Schlacht." Von dem Stamme Gund kommen Gunter, Gundacher (Kriegs- kämpfer) Gundemar (kampfberühmt); von Wig sind hergeleitet Wigand (Kämpfer) Lodewig (Ruhmeskampf). Framhard (speer- kräftig) erinnert an Fram, Gairebald (gerkühn), Garibert (ger- prangend), Ansigar (Osgar) d. i. Äsen- oder Götterspeer, Gerhardt (gerkräftig) an Ger, Agibardt, Ekhihard (schwertstark) an Ecka Schwert. Der Schild Heißt Band, daher Bertrand (leuchtender Schild). Welchen Wert unsere Vorfahren neben der kriegerischen Tapferkeit aber auch der Klugheit im Rate beigelegt haben mögen, geht aus einer langen Reihe von Namen hervor, die sich ableiten aus rat, ragan - Rat (Adalrat, Chuonrat, Raganfried); ferner aus mathal, rnalial - Versammlungsort, Gerichtsstätte (Mathalwin d. h. Freund im Rat); hugu - denkender Geist (Bugubert-glänzend durch Weisheit). Auf den erworbenen Ruhm deuten hin: mar-berühmt; rieh- reich, mächtig; beraht, bert- glänzend, prächtig ; hlod, hrod, hrom- Ruhm; daher kommen Namen wie Waldomar (durch Walten be- rühmt), Frithurie (an Frieden reich), Rieohard (reich an kraft), Chlodowig (im Kampf berühmt). Auf deutsche Jagd tust weisen hin Berinhard, Isanpero (den Bären mit Eisen bekämpfend), Ebarhard, Vulfila (Wolfgang), Arnoald (Aar). Auch in der weiblichen Namengebung treten die Grundzüge germanischen Wesens ebenso unverkennbar hervor: Bedwig ist die doppelte Bezeichnung einer Kämpferin, indem sowohl bad als wig Kampf bedeutet. Bertha ist die Verkleinerungsform der Zusammensetzungen mit bert d. i. die Glänzende, gleichviel ob im Kamps (Berthilde), oder durch Freigebigkeit (Bertfriede) oder durch Schönheit und Würde (Bertheid). Gertrud ist wahrscheinlich die den Speer Weihende, Gerberga die mit dem Speer Schirmende, Rosamunde die Roffefchirmerin. Frauenrat stand den alten Germanen ungemein hoch, schrieb man den Frauen doch die Gabe der Weissagung zu. Daher auch außer den Zusammensetzungen mit rat die zahlreichen Namen lnit run (Zaubergeheimnis): Runhild (Kampfzauberin), Sigrun (^Kegzauberin), Friderun (Friedenszauberin). Aus die sorgende Tätigkeit der Frau deutet gard d. i. Haus, Gehöfte, ebenso bürg, birga, berga-Burg, Adaigard (die die Familie (das Geschlecht) behütet), Waltburgis d. i. die in der Burg Waltende,

8. 1 - S. 11

1912 - Grünstadt : Riedel
11 für die Person des Kindes umfaßt das Recht und die Pflicht das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und feinen Aufenthalt zu be- stimmen. Der Vater kann Kraft des Erziehungsrechtes angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden. Auf feinen Antrag hat das Vormundschaftsgericht ihn durch Anwendung geeigneter Zuchtmittel zu unterstützen." Die elterliche Gewalt ist zunächst ein Recht des Vaters. Nach dessen Tode oder, falls er feine Rechte verwirkt, gehen Rechte und Pflichten auf die Mutter über. Solange das Kind unter der Erziehung und im Unterhalte der Eltern steht, hat es die Pflicht, den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte nach Kräften beizustehen und zu nützen. An dem ganzen Vermögen feiner Kinder hat der Vater kraft der elterlichen Gewalt, das Recht der Verwaltung und Nutznießung, solange sie minderjährig sind. Minderjährige können bis zu ihrem 7. Jahre keine eigene Willenserklärung, Rechtsgeschäfte rc. eingehen, von da ab bis zu ihrem 21. Lebensjahre solche nur in Uebereinstimmung mit dem gesetzlichen Vertreter, dem Vater, oder Vormunde, betätigen. Ein Vormund wird über solche Minderjährige gefetzt, welche sich nicht in elterlicher Gewalt befinden, also in erster Linie über Waisen, vaterlose Kinder 2c. Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er wegen Geistes- krankheit, Verfchwendungs- oder Trunksucht entmündigt worden ist. Die Aufsicht über die Vormundfchaftsfachen übt das zuständige Amts- gericht. (Vormundschaftsgericht.) Dasselbe bestellt neben dem Vormund noch gemeindliche Auf- sichtspersonen, die Gemeindewaifenräte, deren Pflicht es ist das Vormundfchaftsgericht zu unterstützen, über das Wohlbefinden aller Mündel in einer Gemeinde zu wachen und diesen oder ihrem Vermögen drohende Gefahren zur gerichtlichen Kenntnis zu bringen. Auch steht es ihnen zu, dem Gerichte Personen in Vorschlag zu bringen, die zur Vormundschaft geeignet find. Auf Anordnung des einen Elternteils oder der Verwandten des Mündels kann auch ein Familienrat eingesetzt werden, auf welchen dann die Funktionen des Vormundschaftsgerichtes, welches er ersetzt, übergehen. Er hat aus dem Vormundschaftsrichter und 2 bis 6 Personen zu bestehen. Der „Vormund" hat für die Person und das Vermögen seines Mündels zu sorgen. Er verfügt in Gemeinschaft mit dem Vormundschaftsgericht über des Mündels Pflege und Aufenthalt, über Erziehung, Unterricht und Berufswahl und muß dem Gerichte alljährlich Rechnung über die Verwaltung des Vermögens des ihm anvertrauten Kindes ablegen. Die Vormundschaft ist unentgeltlich zu führen.

9. 1 - S. 12

1912 - Grünstadt : Riedel
12 Leider mehren sich häufig genug auch die Fälle, wo Väter die Erziehung ihrer Kinder vernachlässigen, sie gar zum Bösen verleiten oder sich ihres väterlichen Erziehungsamtes unwürdig zeigen. Nach dem § 1666 des B. G. B. kann in solcher Lage das Vormund- schaftsgericht die Fürsorge-Erziehung anordnen, wonach das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie, Er- ziehungs- oder Besserungsanstalt untergebracht wird. Für Jugendliche im Alter von 6 bis 12 Jahren, zuweilen auch für solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann, wenn sie sich strafbarer Handlungen schuldig machen, zur Verhütung völliger sittlicher Verderbnis auf zwangsweise Unterbringung in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt erkannt werden. Diese sogenannte „Zwangserziehung^ tritt gleichfalls ein, wenn sie das Vormundschaftsgericht als dringendes Erfordernis erklärt. Doch muß das Gericht vorher das Urteil der Eltern (Großeltern, des Vormundes, der Schul- und Gemeindebehörden) einholen. Eigentum. Verwerflich und schmutzig erscheint dem edlen Menschen das Laster der Habsucht. Nicht minder abscheulich stellt sich aber auch dessen gegenteilig geartete Schwester, die Verschwendung dar. Ja diese erscheint uns noch verächtlicher nach ihren Ursachen, in ihren Wirkungen unsagbar traurig, wenn ihr Träger der Ernährer einer Familie ist. „Nicht an die Güter hänge dein Herz, die das Leben vergänglich zieren!" Diese Mahnung des Lieblingsdichters unseres deutschen Volkes ist immer zeitgemäß. Und doch hat selten Einer gerungen wie er mit der harten Not des Lebens! Und wie er in unvergänglich schöner Weise im „Lied von der Glocke" die Pflichten des für die Seinen sorgenden Hausvaters schildert, so hat er sie auch selbst bis an sein frühes Ende geübt, vorbildlich jedem guten Familienhaupt. Sonnenschein durchflutet das Haus, solange dessen Glieder nicht darben müssen. Seine ganze Kraft wird daher auch der rechte Mann daran setzen, seinem Heim diesen Sonnenschein der Zufriedenheit und des Glückes zu erhalten. Die Bedürfnisse des Lebens fordern ihr Recht. Wir müssen uns ernähren und kleiden. Wir brauchen Wohnung, Licht und Wärme und noch mancherlei andere Wünsche der Notwendigkeit und Bequemlichkeit heischen Erfüllung. Es müssen aber auch die Mittel da sein um diesem ewigen Begehren zu genügen. Das sind denn die „tausendfältigen irdischen Güter, um welche der größte Teil der menschlichen Handlungen sich dreht", nach welchen der Mann

10. 1 - S. 49

1912 - Grünstadt : Riedel
49 in großen Gemeinwesen der Armut und dem Elend nicht in allen Fällen, noch weniger immer in ausreichendem Maße gesteuert werden kann. Darum ist es dringend notwendig, daß dem öffent- lichen Unterstützungswesen überall noch die freiwillige Armenpflege, die Privatwohltätigkeit zur Seite steht. Damit kommen wir auf das Feld, das die Kirche von alters her mit großem Erfolge bestellt hat und wo sie noch heute unter der Bezeichnung „innere Mission" eine weit ausgebreitete Liebestätigkeit entfaltet. Die katholische Kirche hat sich hier zwei große Organe geschaffen, den „Orden der barmherzigen Schwestern" und den „Bi n ce ntiusv er ein". Ihnen ent- sprechen auf protestantischer Seite die „kirchliche Armenpflege" und die „Dia ko nissen an stalten." Hand in Hand mit diesen kirchlichen Organisationen wirken eine Reihe privater Vereine im gleichen Geiste christlicher Nächsten- liebe. Dem Vorbilde des großen Kinderfreundes folgend, nehmen sie sich zunächst der Versorgung und Erziehung der Kinder an. So finden wir denn Waisenhäuser, Volkskindergärten, Kinderbewahranstalten 2c. für die Kleinsten der Kleinen. Der schulpflichtigen Kinder nehmen sich Kinderheime, Kinder- horte, Handfertigkeitsschulen, Suppenan st alten 2c. an und in neuerer Zeit haben die Vereine für Ferienkolonien es sich zur Aufgabe gemacht armen Kindern aus unseren Groß- städten es zu ermöglichen auf einige Zeit in Heilanstalten, Kur- und Badeorten bei guter Luft und kräftiger Nahrung, Gesundheit und körperliche Kräftigung zu erlangen. Gegen sittliche Verwilderung und geistige Verwahrlosung wollen die Erziehungs- und Pflegevereine ankämpfen, indem sie in ihrer Erziehung vernachlässigte Kinder in Erziehungs- und Rettungshäusern unterzubringen suchen. Den in die Fremde hinausziehenden Jünglingen und Jung- frauen wollen verschiedene Vereine Stütze und Schutz bieten. In Herbergen, Gesellen-, Lehrlings- und Mägde- horten, Wanderunterstützungsvereinen, Arbeiter- kolonien, Mädchenschutzvereinen auf Bahnhöfen wird unendlich viele Liebes- und Rettungsarbeit geleistet. Dazu kommen noch die Vereinigungen und Stiftungen zum Zwecke freiwilliger Krankenpflege, außer den katholischen Ordens- gesellschaften die protestantischen Diakonissenvereine und die welt- lichen Frauenvereine (rotes Kreuz u. a.). Dutzende unserer pfälzischen Gemeinden hat der Wohltätigkeitssinn edler Menschen- freunde mit Stiftungen, Krankenhäusern, Waisenhäusern 2c. begabt. Noch aber bleibt der helfenden Liebe vieles zu tun vorbehalten. Noch können nicht alle Hungrigen gespeist, nicht alle Weinenden 4
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