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1. Kleine Staatskunde - S. 16

1902 - Leipzig : Voigtländer
16 jeder Staat gehört meist mehreren von ihnen an, und daher kreuzen sich ost die Interessen in demselben Staate, was zu inneren Zwistigkeiten, Parteiungen und Kämpfen führt. 2. Die Geschichte lehrt ferner, daß der Fortschritt der Kultur durch freundliche und feindliche Berührung der Völker, durch Handel und Verkehr sowohl als besonders durch Kriege, gefördert wird. Der Kamps ums Dasein, für den ein- zelnen Menschen natürlich, nötig und nützlich, ist auch für die Völker und Staaten ein notwendiger Hebel zu ihrer höheren Entwicklung. Die Kriege lassen sich einteilen in äußere und innere oder Bürgerkriege. Die Bürgerkriege entstehen durch Partei- kämpfe innerhalb eines Staates: in Rom zwischen Marius und Sulla, zwischen Cäsar und Pompejus; im römischen Reiche zwischen den Gegenkaisern, in den südamerikanischen Republiken zwischen den Parteien. Die äußeren Kriege werden durch verschiedene Ur- sachen hervorgerufen; folgende besonders sind wichtig geworden: a) Eroberungs- und Raubsucht: Hunnen, Mongolen; Alexander d. Gr., Ludwig Xiv., Napoleon I. b) Neid und Mißgunst: der peloponnesische Krieg, der dritte pnnische Krieg, Frankreich 1870. e) F r e i h e i t s l i e b e: die Freiheitskriege der alten Griechen, der Schweizer, der Nord-Amerikaner, der Deutschen. ck) Notwehr: Rom beim 2. punischen Kriege, Preußen 1756, Deutschland 1870. e) Streben nach natürlichen Grenzen, besonders nach Besitz am Weltmeer: Brandenburgs Kämpfe um Pommern, Preußens Kriege um Schlesien, Rußlands um die Ostsee und das Schwarze Meer. t) Aufrechterhaltung des europäischen Gleichgewichts: Ludwig Xiv. gegen Österreich, England im spanischen Erb- folgekrieg. g) Herstellung nationaler Einheit: Italien 1859, Deutschland 1866. b) Erbfolge und dynastische Zwecke: der polnische, der österreichische, der bayerische Erbfolgekrieg. i) religiöse fragen: die Kreuzzüge, der dreißigjährige Krieg. Manche Kriege haben hervorragende Bedeutung für die Ausbreitung der Kultur, z.b. die Züge Alexanders d.gr., die Eroberungskriege der Römer, die Römerzüge der Kaiser, die Kreuzzüge, und eben'o sind auch einzelne Schlachten von weltgeschichtlicher Bedeutung: Marathon, Salamis,

2. Kleine Staatskunde - S. 19

1902 - Leipzig : Voigtländer
19 Regierung und zugleich die Rechte und Freiheiten der Bürger feststellen: die magna Charta in England, die goldene Bulle, die preußische und die Verfassung des Deutschen Reiches. 3. Nach der Art ihres Rechts gründ es ist die Mon- archie: a) Erb Monarchie, wie in allen Monarchieen der Gegen- wart; h) Wahlmonarchie, wie im alten Deutschen Reiche (be- sonders seit dem Interregnum) und in Polen; e) Gewaltherrschaft (Tyrannis, Militärmon - archie), wenn der Herrscher durch Gewalt (Usurpation) aus den Thron gelangt ist, wie Pisistratus und Poly- krates, Cäsar und die römischen Imperatoren, Cromwell und die beiden Napoleons. In den meisten Erbmonarchieen herrscht männliche Erb- folge (das salische Gesetz), in einigen (England, Spanien, Hol- land) kann auch die weibliche Linie zur Herrschaft gelangen. Auch nach Abstammung, Dauer und Ansehen ist die Monarchie in den einzelnen Ländern verschieden. Auf eigenem Rechte fußend, angestammt und in vielhundert- jühriger, ruhmreicher Geschichte eingewurzelt ist sie in Preußen und Deutschland, Österreich-Ungarn,Rußland,Frank- reich bis 1789, dagegen aus fremden Ländern durch Wahl des Volkes eingeführt und daher fast nur äußerer Zierat in England, Belgien, Griechenland, Spanien, Italien. In den zuletzt genannten Ländern hat sich die Volksvertretung (Parla- ment) weitgehende Rechte, namentlich in Bezug auf die Er- nennung der Minister und Beamten, vorbehalten, man sagt daher von ihnen, sie werden parlamentarisch regiert. 4. Als Arten der Republik hat die Geschichte hervor- gebracht: a) die Aristokratie (Adelsherrschaft), wo die Zahl der herrschenden Personen gering ist und zugleich die Reichen und Vornehmen umfaßt (und zwar lassen sich unter- scheiden die Geburts-, die Ämter- und die Geldaristo- kratie): die alte athenische, hie alte spartanische, die alte römische Republik, Venedig und noch heute Hamburg, Lübeck und Bremen; b) dieoligarchie (Sippenherrschaft), wo die wenigen re- gierenden Familien nur ihren' persönlichen Vorteil ver- folgen: die dreißig Tyrannen in Athen; c) die Demokratie (Volksherrschast), wo alle oder doch die Mehrzahl der Bürger an der Regierung des Staates beteiligt sind: die spätere athenische und römische Republik; 2*

3. Kleine Staatskunde - S. 14

1902 - Leipzig : Voigtländer
14 Menschheit, zeigt uns gleichfalls nur die Geschichte: die Thaten des Kodrus und des Leónidas, des Decius Mus und des Regu- lus, Arnold Winkelrieds und Andreas Hofers, des Pioniers Klinke und der Tapferen vom 61. Regiment, die Begeisterung und Hingabe ganzer Völker, wie der Griechen in den Perser- kriegen, der Römer in den punischen Kriegen, der Preußen in dem 7jährigen Kriege und in den Freiheitskriegen, der Deutschen in dem deutsch-französischen Kriege 1870/71 , der opferfreudige Märtyrertod von Männern wie Jeremias, Sokrates, Christus, Bonifatius, solche Heldenthaten werden immer im Gedächtnis der Menschen leben und gefeiert werden. Und wie lehrreich end- lich ist z. B. für uns Deutsche die Betrachtung unserer eigenen Geschichte! Die Kenntnis unserer Untugenden und Laster (z.b. der Trunksucht, der Uneinigkeit, der Kleinlichkeit, der Vorliebe für alles Fremde) soll uns vor ihnen warnen, die Folgen der Zerrissenheit des alten Reiches sollen uns den Wert eines starken, straffen, einheitlichen Regiments schätzen lehren, die Blüte der Hansa uns zeigen, daß die Deutschen auch auf der See und im Weltverkehr eine hervorragende Stellung einnehmen können, wenn sie nur wollen! § 4. Die Lebensbedingungen der Staaten. 1. Aus der Geschichte ersehen wir, daß die Staaten sich nach Ausdehnung, Macht, Lage, Erwerb der Bewohner, Sprache, Religion und anderen Beziehungen unterscheiden. Man kann sie danach etwa einteilen in: a) Stadtstaaten: Athen, Sparta, Rom, Florenz, Venedig, Hamburg. Flächenstaaten: Deutschland, Frankreich. b) Kleinstaaten: Rumänien, Griechenland. Mittel stauten: Spanien, Türkei. Großmächte: Deutschland, Rußland, Frankreich. Nord- Amerika. e) Binnenstaaten: Schweiz, Serbien, Brandenburg bis 1648. Seestaaten: Großbritannien, Dänemark, Norwegen. Land- und Seestaaten: Deutschland,Frankreich,Italien. ä) zerteilte Staaten: Brandenburg-Preußen bis 1866, Österreich bis 1801. z usa mm enh äugende Staaten :Deutschesreich,Frank- reich. e) Ackerbaustaaten: das alte Rom, Sparta, Preußen bis ins 18. Jahrh.

4. Kleine Staatskunde - S. 15

1902 - Leipzig : Voigtländer
15 Industriestaaten: Belgien, England. Handels st aaten: Phönizien, Athen, Karthago, Venedig, Holland, England. f) einsprachige Staaten: Preußen, Frankreich. vielsprachige Staaten: Österreich, die Schweiz. 8) religiös einheitliche Staaten: Spanien, Frankreich, Schweden. religiös gespaltene Staaten: Deutsches Reich, Preußen. ll) Na t i o n a l sta at e n: das neue Deutsche Reich, Frankreich. Universal reiche: das römische Reich, das Reich Napo- leons I. i) geschlossene Staaten: Österreich,Schweiz,Spanien, Dänemark. Kolonial st aaten: England, Rußland, Frankreich, Deutsches Reich. Aus diesen Verschiedenheiten erklärt es sich, daß jeder Staat seine ihm eigentümlichen Ziele und Inter- essen verfolgt, gewissermaßen ein besonderes Leben führt, und daß er dabei mit den anderen in freundliche oder feindliche Be- ziehungen gerät. Solange z. B. Brandenburg ein Binnenstaat war, mußte es nach Besitz an der Meeresküste trachten, denn das Meer allein bietet eine natürliche Grenze und eröffnet die Teil- nahme am Welthandel. Solange Preußen aus mehreren Teilen bestand, mußte es nach Verbindung der einzelnen Teile streben, was endlich 1866 erreicht wurde; ebenso suchte Österreich vor 1801 öfters, sein Gebiet abzurunden. Handelsstaaten nehmen für den Handel geeignete Küstenpunkte in Besitz, Industrie- staaten suchen nach passenden Absatzgebieten. Ackerbaustaaten führen ihre Kriege meist mit ihren eigenen Bauern, Volksheeren, Handelsstaaten dagegen mit geworbenen Söldnern. Seestaaten bilden vor allem eine Seemacht aus, Binnenstaaten dagegen das Landheer; ein Staat wie das Deutsche Reich, mit ausgedehnten Landgrenzen und aus den Welthandel angewiesen, muß demnach Heer und Flotte nach Kräften ausbilden. Die nationale oder religiöse Spaltung suchten viele Staaten, da sie zahlreiche und schwere innere Kämpfe im Gefolge hat, mit Gewalt zu beseitigen. Staaten lediglich aus die nationale Zugehörigkeit zu be- gründen und jedem Volk einen selbständigen Staat zu schaffen (die nationale Idee), zeigt sich als ebenso unnatürlich und unmöglich, wie ein Weltreich zu errichten. Jeder Staat hat also seine eigenen Lebensbedingungen, denen er folgen muß. Natürlich treten in der Geschichte die erwähnten Arten der Staaten selten rein hervor, sondern

5. Kleine Staatskunde - S. 27

1902 - Leipzig : Voigtländer
27 nieen bedacht, von den Phöniziern und alten Griechen an bis auf die neueste Zeit, und die Geschichte ihrer Kolonieen ist für viele Staaten, befonders für Spanien und Portugal, Holland, Frankreich, England und Deutschland, zugleich der deutlichste Ausdruck ihrer politischen Machtstellung. ß 10. Staatenbund und Bundesstaat, Personal- und Realunion. 1. Die Geschichte zeigt uns nicht bloß einfache Staaten, sondern auch zusammengesetzte, d. h. solche, welche aus mehreren einfachen Staaten bestehen, die aber in gewissen Be- ziehungen eine Einheit bilden. Ist die Vereinigung der Einzelstaaten in dem Gesamtstaat nur lose, so daß sie fast ihre volle Selbständigkeit bewahren, so heißt sie ein Staatenbund; ein solcher war der Deutsche Bund von 1815—1866, die Schweiz vor 1848, die Republik der vereinigten Niederlande. Diese Staatenbünde zeigten sich aber bald unfähig, die Staatsauf- gaben zu erfüllen. Ist die Vereinigung straffer, einheit- licher, so daß auch der Gesamtstaat eigene Gesetzgebung und Verwaltung besitzt, so ist sie ein Bundesstaat: so das neue Deutsche Reich, die Schweiz seit 1848, die Vereinigten Staaten von Nordamerika. 2. Stehen zwei oder mehr Staaten unter demselben Herr- scher, so heißt ihre Verbindung eine Union. Sie ist entweder eine Personalunion, wenn diese Staaten nur zufällig, etwa durch Erbfolge, unter einem Herrscher vereinigt worden sind (wie früher Holland mit Luxemburg, England mit Hannover, Dänemark mit Holstein und jetzt noch Belgien mit dem Kongo- staat), oder sie ist eine Realunion, wenn die Verbindung durch Staatsgrundgesetz bestimmt ist, also durch Zufälligkeiten nicht ausgelöst werden kann (so bei Österreich und Ungarn, Schweden und Norwegen).

6. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 20

1910 - Leipzig : Dürr
20 umfaßt fast vau Anfang au Bauernschaften und Städte. Ursprünglich ein loser Staatenbuud von 13 gleichberechtigten, aber an Macht und Verfassung sehr verschiedenen souveränen Kantonen, neben denen die „zugewandten Orte" (Schutzverwandte ohne politische Rechte, z. B. Genf) und die „gemeinen Vogteien" (Untertanenlande der Eidgenossen - schaft oder einzelner Kantone, wie Tessin, das Waadtland, Aargau, Thurgau u. a.) steheu, wird sie nach den Beschlüssen der „Tag- satzung", eines Kongresses instruierter Gesandter, der Einstimmigkeit erfordert, regiert, aber durch die überragende Macht der großen Kantone (Bern, Zürich, Luzern*) und die starke eidgenössische Ge- sinnung fester zusammengehalten als durch die lockere Verfassung. Die Napoleouische Mediationsakte von 1803 macht die Vogteien zu Kantonen, die Verfassung von 1848 verwandelt den Staatenbund in einen Bundesstaat unter der souveränen Buudesgewalt (Bundesrat als die höchste Regierungsbehörde, Ständerat als Vertretung der Kantone mit 22 Stimmen, Nationalrat als Volksvertretung), der zu immer schärferer Zentralisation in Gesetzgebung und Verwaltung übergeht. In derselben Richtung wirkt die jetzt überall durchgeführte demokratische Verfassung der Kantone. — Die Republik der Ver- einigten Niederlande entsteht aus der „Union von Utrecht" 1579, einem Kriegsbündnis gegen Spanien. Durch die Uunbhängigkeits- erklürung 1581, endgültig durch den Frieden von 1018 wird daraus der Staatenbnnd der sieben souveränen, überwiegend von einer städtischen Kansmannsaristokratie regierten „Provinzen". Deren „Provinzialstaaten" (Stände) bilden durch ihre Delegierten den stehenden Gesandtenkongreß der „Generalstaateu" im Haag, zu dessen Beschlüssen Einstimmigkeit gehört. Untertanenlande ohne politische Rechte sind Staatsslandern und Staatsbrabant, Drenthe ist Schutzgebiet. Fester zusammengehalten wird dieser lockere Bund von dem Über- gewicht der Provinz Holland, dem Ratspensionarins, ursprünglich Sekretär der holländischen Provinzialstaaten, daun eine Art Bundes- kanzler, und dem Hanse Oranien, dessen ältere Linie in fünf Pro- vinzen das Amt des „Statthalters" und „Generalkapitäns" (Ober- befehlshabers) erblich bekleidet. Nach der kurzen Episode der „bata- vischen Republik" (seit 1702) verwandelt sich der Staatenbuud 1806 in einen Einheitsstaat, das Königreich Holland und geht als solches 1815, zunächst mit Belgien vereinigt, an das Haus Oranien über. 29. Auch aus den dreizehn englischen Kolonien in Nordamerika geht nach der Losreißung von England zuerst der Staatenbuud der Vereinigten Staaten hervor (1778 —1787). Als aber seine Un- *) Bern allein beherrschte im 17. Jahrhundert 235, alle übrigen Kantane zuiaininen nur 225 Qnadratmeilen.

7. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 35

1910 - Leipzig : Dürr
35 schäften (zuerst der Italiener). Eine neue Ordnung Europas führen dann große internationale Kongresse herbei. Der westfälische Friede 1648 besiegelt die Niederlage der habsburgisch-katholischen, der Friede von Utrecht 1713 das Scheitern der französischen Weltmachtpolitik. So bildet sich ein anerkanntes Gleichgewicht der europäischen Hauptstaateu. Aber erst der Siebenjährige Krieg, der erste allgemein europäische, ver- bindet die bisher getrennten beiden europäischen Staatengruppen, die west- und osteuropäische, indem sich Preußen, das beiden angehört, zu einer der österreichisch-ungarischen Donaumonarchie gleichberech- tigten Großmacht emporarbeitet und der bisher zerrissenen und ohn- mächtigen Mitte des Weltteils zu selbständiger Geltung verhilft. Also entsteht die „Pentarchie" der europäischen Großmächte, hinter der die kleineren Staaten fortan weit zurücktreten. Diese Ordnung wird durch das Napoleonische Weltreich nur auf kurze Zeit unterbrochen, vom Wiener Kongreß 1814/5 wieder hergestellt, durch die Gründung des Königreichs Italien 1861 und des deutschen Reichs 1871 ergänzt und zugleich befestigt, weil damit die widernatürliche Zerteilung der beiden großen mitteleuropäischen Kulturvölker aufgehoben wird. Über Europa hinaus wachsen mehrere der sechs Großmächte auf Grund großer auswärtiger Besitzungen zu Weltmächten empor, und ganz neuerdings sind noch zwei außereuropäische Staaten, Nord- amerika und Japan in die Reihe dieser Mächte eingetreten. Ihr „Gleichgewicht" beruht daraus, daß keine einzelne allein imstande ist, eine andere zu vernichten, also ans ihrer Wehrhaftigkeit. Das hat die Kriege vermindert und den Friedenszustand zur Siegel gemacht. 57. Auch ein gewisses System des Völkerrechts ist durch Ge- wohuheit und Vertrüge geschaffen worden, nicht nur im Privatrecht, sondern auch im öffentlichen Recht (Freiheit der Meere, Schonung des Privateigentums im Kriege; neutrale Flagge deckt feindliches Gut; die Genfer Konvention vom roten Kreuz 1864; der internationale Schiedsgerichtshof hu Haag nach den Beschlüssen der Friedenskonferenz von 1899 zu möglichst friedlicher Erledigung internationaler Streit- fragen, soweit sie nicht durch freiwillig anerkannte Schiedsrichter ge- schlichtet werden). Aber es ist immer ein unsicheres Recht, denn keine überragende Autorität kann seine Befolgung erzwingen. 58. Als Menschenwerk hat der Staat keinen Anspruch auf um endliche Dauer. Er geht unter durch fremde Gewalt oder innere Auflösung. Weltreiche zerfallen, wenn die Kräfte, die sie zusammen- gezwungen haben, verschwinden, kleine Staaten werden, wenn sie die Autarkie verloren haben (s. § 2), mit größeren Staaten vereinigt. Der älteste heutige Staat ist China, „ein ungeheures Stück lebendig gebliebenen Altertums". 3

8. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 18

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
18 Zweites Kapitel. Dafür verpflichten sie sich, in keiner Weise für die eine oder andre der kriegführenden Mächte Partei zu nehmen, und nicht zu dulden, daß ihr eigenes Land irgendwie als Stützpunkt für kriegerische Unter- nehmungen von einer der kämpfenden Mächte benutzt werde. Weiter sind seit der Genfer Konvention im Lahre 1864 Lazarette und Ambu- lanzen neutral, solange sich Kranke und verwundete in ihnen be- finden, ihre Diener unverletzlich: jene schützt eine Fahne, diese eine Binde mit rotem Kreuz im weißen Felde. Explosivgeschosse für Hand- feuerwaffen gelten seit 1868 für unzulässig. Buch erklärten sich die Mächte 1899 in der Haager Konferenz, um Kriege nach Mög- lichkeit zu verhüten, damit einverstanden, alle ihre Bemühungen auf- wenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern und im Falle eines Streites, bevor sie zu den Waffen griffen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht anzurufen, soweit die Umstände dies gestatten würden. Sie dehnten die Genfer Lätze auf den Leekrieg aus und verboten die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden Feindes, die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird, die Beschießung un- verteidigter Ltädte, Dörfer oder Gebäude, die Plünderung von Ltädten, selbst wenn sie im Lturm genommen, die Verletzung der durch eine weiße Fahne kenntlich gemachten Parlamentäre und ihrer Beglei- tung u. a. 5. Freilich bleibt hier vieles unsicher und vom guten Willen der Ltaaten abhängig: wer soll den Übertreter bestrafen? Lcheu und Lcham sind lahme Wächter. Wer wird um deswillen zu den Waffen greifen, weil von einer kriegführenden Macht das Völker- oder Kriegs- recht verletzt worden ist? Der irdische Richter fehlt. Doch wird sich ja zu allen Zeiten die Gesittung in der Kriegführung spiegeln. Line weitere Entwicklung ist nicht unmöglich. Es wäre etwa die Rufhebung des Leebeuterechts und die Errichtung eines obligatorischen Lchieds- gerichts und vielleicht auch eine allgemeine Abrüstung zu wünschen, vielleicht vereinen sich einst um der Friedensidee willen die Völker Europas zu einem Bund, wie jetzt die Ltämme Deutschlands geeint sind,' und schließlich die Völker der ganzen Erde. Aber das liegt alles noch im Traumland. Die Lchwärmer hoffen's. Wir zweifeln. Im allgemeinen gibt die Ltimmung von heute die Fabel richtig wieder: Der Fuchs vernahm, daß ein allgemeiner Friede unter den Geschöpfen zustande kommen sollte. Da meinte er schmunzelnd: ,,Das freut mich sehr, denn nun wird man doch endlich einmal vor den Nachstellungen des Menschen sicher sein und in Ruhe seinen Hasen essen können." ähnlich ruft Götz bei Goethe h. Kkt): Krieg und Frieden! Ich glaub's wohl! Den wünscht jeder Raub- vogel, die Beute nach Bequemlichkeit zu verzehren.

9. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 45

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
Deutsches Fürstentum und Kaisertum. Die Begründung des neuen Reiches. 45 Politik, sie wollten auch Waffenbündnisse mit dem Nuslande schließen und dazu berechtigt sein. Zuerst folgten westdeutsche Fürsten ihrer Neigung, mit europäischen Machthabern abzuschließen oder gegen eine Iahresrente, eine Pension sich ihnen zu verpflichten und fremden Herrendienst zu suchen, und Bündnisse mit der französischen und eng- lischen Krone werden früh erwähnt. Die Wittelsbacher schlossen sich schon im l4. Jahrhundert eng an die Kapetinger an, und Karls Vi. berüchtigte Gemahlin Isabeau stammte aus ihrem Geschlechte. Karl Vii. sprach schon von einer wahren und vollkommnen Liebe zwischen Frankreich und den deutschen Kurfürsten, und Karl Viii. pries im Jahre 1498 die seit 120 Jahren bestehende unbegrenzte Freundschaft mit dem Pfälzer Pause. Line höhere Weihe erhielt das reichsrechtlich freilich noch nicht zugestandene Bündnisrecht in der Zeit der Keformation, da man es für die Wahrung der höchsten Güter der Menschheit, der Glaubens- einheit oder der Gewissensfreiheit anrief. Und mußte man fetzt von ihm sogar in erster Linie gegen den Kaiser Gebrauch machen, und zeigten sich infolge davon bei Luther und bei allen, die mit Luther leidenden Gehorsam gegenüber dem Kaiser für gottgefällig ansahen, Gewissens- bedenken, nun, so untersuchten protestantische Juristen das Verhältnis der niederen und höheren Obrigkeit im Ueiche und fanden: wenn die Zchrift bewaffneten widerstand gegen die Obrigkeit den Christen verbiete, so beziehe sich dies nur auf die geborenen Erbherren, nicht auf das Verhältnis zum Kaiser,' der Kaiser sei in diesem Zinne gar nicht Obrigkeit, weil er gewählt sei. So verhandelten die Pro- testanten seit 1530 unter dem vortritt Philipps von Hessen unbedenk- lich mit dem Nuslande. Kurfürst Moritz schloß mit Heinrich Ii. ab, der Pfalzgraf warb Bundesgenossen und Freunde in der ganzen Ideit; die Union und die Liga entstanden, und im 30jährigen Kriege tummelten sich mit deutschen Fürsten verbündet Ungarn und Polen, Dänen und Zchweden, Franzosen und Zpanier auf Deutschlands Boden. Und wenn auch im Prager Frieden noch einmal alle und jede Einungen, Uniones, Ligä, Födera u. dgl. Zchlüsse für aufgehoben erklärt wurden, so war und blieb dies doch das Ende: im westfälischen Frieden wurde allen Ztänden für ewige Zeiten das freie Uecht zugesprochen, unter sich und mit Nuswärtigen Bündnisse zu schließen, und damit standen allen alle europäische Wege offen. Es kam die Zeit, da deutsche Fürsten nicht nur mit Frankreich und Zchweden, Dänemark und den Nieder- landen sich verbündeten, sondern sogar in Warschau und London residierten. 4. Eben damals kam der andre Ztreit zum Nustrag: es wurde auch dem verlangen der Fürsten, auf die Reichsregierung den entscheidenden Einfluß zu üben, nachgegeben. Den Kurfürsten hatte

10. Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands - S. 48

1910 - Leipzig : Quelle & Meyer
48 viertes Kapitel. 6. Solange nun das Zepter in den Handen eines Habsburgers glänzte, dem sein Ligenbesitz eine Weltmachtstellung verbürgte, war dieser Zustand vielleicht noch erträglich, und wenn der nach Frauen- art den schönen Schein liebte, da konnte es wohl sein Selbstgefühl und seine Eitelkeit befriedigen, wenn Kurfürsten und Fürsten des Reiches ihn an festlichen Tagen mit Reitern und Rutschen, unter Trompetengeschmetter und Trommelwirbel durch die festlich geschmückten Straßen der Städte geleiteten oder mit den Baretten in der Hand erwarteten und kniend den Lehnseid leisteten (Matthias). Rber der unglückliche Rarl Vii., der Bapernkurfürst mit der leeren Tasche, der Rarl ohne Land, der am Tage seiner Rrönung seine Hauptstadt München und sein ganzes Land verlor, verfiel von Rnfang an dem Fluche der Lächerlichkeit. Und der Lothringer Franz I. erschien wie eine Puppe in der Hand seiner Gemahlin Maria Theresia. Ja ohne Gestalt und Schöne war dieses Raisertum, und es blieb wie es war bis zu seinem Rusgang, und selbst Friedrich der Große war nur imstande, die deutsche Libertät noch einmal zu retten, nicht dazu, eine große Reform durchzusetzen. So ward uns das Bittre nicht erspart, erst durch des Ruslandes Machtgebot für unsre Ver- fassung wieder neues Leben zu gewinnen. 7. Schon Gustav Rdolf hatte sich mit dem Gedanken getragen, das übrige Deutschland von den Habsburgischen Landen zu trennen und ein eorpus evangelicorum zu errichten, dessen militärische und politische Leitung dem Schwedenkönige zufallen müsse,- darüber hinaus sollten die Rüsten und in Mitteldeutschland z. B. das Herzogtum Franken (am Main) unmittelbar mit Schweden verbunden werden, und Mecklenburg und die Pfalz, deren Fürsten erst durch schwedische Regimenter in ihre Lande zurückgeleitet wurden, mindestens auf die wichtigsten Rechte der Landeshoheit verzichten. Dieser Reformgedanke folgte dem Löwen aus Mitternacht in sein frühes Grab. Dann wurden im Rnfange des 19. Jahrhunderts die Franzosen unsre Meister und politischen Lehrer, und wir haben durch ihre gewaltsame Umsturztätigkeit schließlich doch manches gelernt und ge- wonnen. Mit dem Reichsdeputationshauptschluß vom Jahre 1803 wurden die geistlichen Fürstentümer beseitigt und die Kleinstaaterei gemindert: von 288 Ständen verschwanden auf einmal 112; 1806 ward eine weitere Rufteilung vorgenommen. Zugleich schuf Napoleon im Sturme, was den Habsburgern nie gelungen war, aus den Mittel- staaten ein neues festgefügtes Niesen, den Rheinbund, dessen Pro- tektor er wurde und dessen Ranzler er ernannte; die Rheinbundfürsten erhielten ihren Untertanen gegenüber alle Rechte,- in der auswärtigen Politik mußten sie sich dafür ihrem Protektor bedingungslos unter- werfen und ihre Truppen als Rontingente seiner großen Rrmee zu-
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