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1. Landeskunde des Großherzogtums Baden - S. 1

1914 - Heidelberg : Winter
A. Einleitung: Allgemeiner Überblick. 1. Unser Heimatland. Unser Heimat- oder Wohnort mit seiner Gemarkung, unser Amts- bezirk, unser Kreis sind Teile eines größeren Landes, unseres Heimat- oder Vaterlandes. Die oberste Gewalt in unserem Lande ist ein Recht des Landesfürsten, des Großherzogs. Deshalb heißt unser Land ein Großherzogtum, und weil Vorfahren unseres Großherzogs, die auf dem Schloß Baden wohnten, sich nach diesem Markgrafen von Baden genannt hatten, so hat auch unser jetziges größeres Land den Titel und Namen Großherzogtum Baden erhalten. Wir selbst, die Bewohner unseres Landes und als Angehörige des badischen Staates Untertanen des Großherzogs, heißen Badener (nicht Badenser!). Eine Anzahl der Bewohner unseres Landes sind Nichtbadener (Reichsdeutsche oder Ausländer). Karte. Die verkleinerte zeichnerische Darstellung der Flußläufe, der Gebirge, der Eisenbahnlinien, der Orte, der Grenzen der Länder nennt man eine Karte. Die Karte ist indes kein photographisch treues Bild eines Landes, sondern sie hat bestimmte Zeichen der Darstellung für Flüsse, Gebirge, Orte usw., die man kennen muß. Die Kunst eiue Karte, die, weuu sie gut ist, sehr viel sagt, zu verstehen, heißt Karteulesen^. Fahre auf deiner Karte der Grenze des Großherzogtnms Baden nach! Suche auch die Nachbarländer kennen zu lernen! Beachte besonders die Stellen, an denen drei Länder zusammentreffen. Die Nachbarländer. Im 8 grenzt Baden an die Schweiz, im 0 an das Königreich Württemberg, dazwischen eine Strecke an das (preußische) Fürstentum Hohenzollern, im No an das Königreich Bayern, eiu großes Land, welches Württemberg auf seiner ganzen Ostseite umschließt. Im N liegt neben Bayern noch das Großherzogtum Hessen. Die ^-Grenze wird gebildet durch die zu Bayern gehörende Rheinpfalz und das im großen Krieg 1870—71 von den Franzosen zurück- eroberte Reichsland Elsaß-Lothringen. Mit Ausnahme der Schweiz gehören Baden und seine Nachbarländer zum Deutschen Reich (Deutschland), an dessen Spitze der Kaiser steht. Die Südgrenze von Baden ist daher zugleich die Reichsgrenze. An ihr wird für viele Waren, die aus der Schweiz zu uns gebracht werden, Zoll erhoben. Daher ist sie zugleich Zollgrenze und wird von Grenzwächtern bewacht. (Schmuggler!) Die Gestalt Badens. Merkwürdig ist die Gestalt unseres Landes. Im Gegensatz zu dem Nachbarland Württemberg ist Baden von 8 nach N langgestreckt. In der Mitte, wo Württemberg weit nach W ausge- dehnt ist, erscheint es stark verengt, während es im No und 80 sich um dieses Land herumbiegt. 1 Unter den zahlreichen Handkarten für Schüler hat die Lenz-Urbansche (Preis auf Leinwand aufgezogen 45 Pfg.) aus dem Verlag von Carl Winters Universitätsbuch- Handlung in Heidelberg manche Vorzüge. Auf sie ist im folgenden öfters Bezug ge- uommeu. Mückle, Landeskunde d. Großherzogtums Baden. 1

2. Landeskunde des Großherzogtums Baden - S. 25

1914 - Heidelberg : Winter
Geschichte der Besiedlung. 25 Im n. Baden war die Kurpfalz der mächtigste weltliche Staat. Die Hauptstadt war Heidelberg mit seinem herrlichen Fürstenschloß. Nach der teilweisen Zerstörung desselben durch die Franzosen 1689 bleib der Kurfürst nicht mehr lange wohnen. Auch er verlegte seine Residenz hinaus in die Ebene nach Mannheim, das nach seinem Plan nen erbaut wurde. Neben den genannten bestanden noch zahlreiche kleinere weltliche „Staaten" (Grafschaften, Ritterschaften) und einige freie Reichsstädte (am See Überlingen und Pfullendorf; in Mittelbaden Gengenbach und Offenburg). Religionsverhältnisse. Die Herren dieser Kleinstaaten besaßen eine große Macht über ihre Untertanen. Ihre Macht ging so weit, daß die Unter- tanen sogar ihren Glauben nach dein des Fürsten richten und mit diesem öfters wechseln mußten, bis im 18. Jahrhundert der Zwang hierin, zuerst in der Pfalz, wo die Bauern sich widersetzten, aufhörte. Aber die Unter- schiede der Konfessionen haben sich in den verschiedenen Lan- desteilen erhalten. Katholisch^ wareu außer den geistlichen Herrschaften Vorderösterreich, Fürsten- berg, Baden-Baden. Protestantisch waren Baden-Durlach, das Hanauerland <^zur Grafschaft Hanau-Lichtenberg gehörig), die württembergischen Landesteile und die meisten Ritterschaften im n. Baden. Konfessionell gemischt, doch vorwiegend pro- testantisch war die Bevölkerung der Pfalz. Entstehung des Großherzogtums Baden. Der früheren Klein- staaterei bereitete der gewaltige französische Kaiser Napoleon, der für seine Machtzwecke in Süddeutschland größere Staaten brauchte, eiu jähes Ende. In beit Jahren 1803, 1805 und 1806 wurden die alten Klein- staaten in Süddentschland aufgehoben und zu wenigen größeren Staaten vereinigt. Damals gelang es dem Markgrafen von Baden, Karl Fried- rich dem Gefegueten, dem hervorragendsten Fürsten am Rhein, dessen Herrschertugenden Napoleon Wohl erkannt hatte, sein Land um das Mehrfache seiner ursprünglichen Größe zu vermehren, so daß er zunächst zum Kurfürsten (1803), dann zum Großherzog (1806) erhoben wurde. Hauptstadt des neuen Staates blieb die bisherige Residenz Karlsruhe. Laudesfarben wurden die des alten zähringischen Wappens: gelb-rot-gelb. Das 1806 auf 14 200 km angewachsene Land wurde bis 1815 auf rund 15 000 km erweitert. Seitdem hat sein Umfang nur noch nnwesent- liche Änderungen erfahren. Die Kurfürsten von der Pfalz waren schon vorher 1777 von Mannheim nach München gezogen, da ihnen durch Erbschaft das Königreich Bayern zugefallen war. Im Jahre 1803 war im Bauland das Fürstentum Leiningen gebildet worden, das aber 1806 gleichzeitig mit dem Fürstentum Fürstenberg im So unseres Landes dem Großherzogtum Badeu einverleibt wurde. 1 In der Skizze wurden nnter den weltlichen Gebieten die kath. durch wagrechte, die Prot, durch senkrechte, die gemischten durch beiderlei Linien charakterisiert.

3. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 97

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 97 - 88. Die Rheinische Bundes-Acte vom 12. Juli 1806. (Pfister: Geschichtliche Darstellung der Staatsverfassung des Großherzogtums Baden. Heidelberg 1829. Beilagen S. 30 ff.) Art. 1. Die Staaten ... der Könige von Barern und Würtemberg, . . . des Kurfürsten Erzkanzlers und des Kurfürsten von Baden, des Herzogs von Berg und Cleve, des Landgrafen von D a r m st a d t, der Fürsten von Usingen und von W e i l b u r g, der Fürsten von Hohen-zollern-Hechingen und von Sigmar in gen, der Fürsten von Salm-Salm und von Salm-Kyrburg, des Fürsten von Jsenburg-Birstein und des Grafen von der Layen sollen für immer vom Gebiet des teutschen Reichs getrennt bleiben, und durch eine besondere Einigung unter dem Namen: Rheinische Bundesstaaten: verbunden werden. Art. 2. Alle Gesetze des teutschen Reichs, welche Ihre Majestäten und Durchlauchten, die in dem vorhergehenden Artikel genannten Könige, Fürsten und Grafen . . . betrafen, sind für die Zukunft . . . nichtig und ohne Wirkung; ausgenommen hiervon sind die Rechte, welche die Staatsgläubiger und Pensionisten durch den Reichsdeputations-Receß von 1803 erhalten haben. . . . Art. 3. Jeder der verbündeten Könige und Fürsten verzichtet auf jene seine Titel, welche irgend ein Verhältniß mit dem teutschen Reiche bezeichnen, und sie werden am 1. August nächsthin dem Reichstage ihre Trennung vom Reiche kund machen. Art. 4. Se. Durchlaucht der Kurerzkanzler nimmt den Titel: Fürst Primas und Durchlaucht-Eminenz an . . . Art. 5. Jhredurchlauchten der Kurfür st von Baden, der Herzog von Berg und Cleve, und der Landgraf von Hessen-Darmstadt nehmen den Titel: Großherzog an. Sie genießenkönigliche Rechte, Ehren und Vorzüge. Der Rang unter ihnen selbst bleibt in der Ordnung, in welcher sie in diesem Artikel genannt sind. Das Haupt des Hauses Nassau nimmt den Titel: Herzog, und der Graf von der Layen jenen eines Fürsten an. 7

4. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 98

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 98 — Art. 12. S e. Majestät der Kaiser der Franzosen soll als Protector des Bundes p r o c l a-mirt werden; in dieser Eigenschaft ernennt Er nach dem Tode des jedesmaligen Fürst Primas den Nachfolger desselben. Art. 14. S e. Maj. der König von Würtem-bergtrittanse. Dchl. dengroßherzog v o n B a-den ab: die Grafschaft Bonndorf; die Städte Bräunlingen und V i l l i n g e n nebst dem Gebiet der letztern auf dem rechten Ufer der Brigach und die Stadt Tuttlingen mit dem Theil des Amtsbezirks gleichen Namens*), welcher auf der rechten Donauseite liegt. Art. 15. S e. Dchl. der Großherzog von Baden tritt an Se. Maj. den König von Würtem-berg die Stadt und das Gebiet von Biberach mit allem Zubehör ab. Art. 19. Se. Dchl. der Großherzog von Baden erhält ferner als Eigenthum das Fürften-thum Heitersheim. ... Auch erhält Er zu vollem Eigenthum die Teutschordens-Eommenden Beuggen und Freiburg. Art. 24. S e. Dchl. der Großherzog von Baden [wird alle Souveränitätsrechte ausüben] über das Fürstentum Fürstenberg (mit Ausnahm der Herrschaften Gundelfingen, Neufra, Trochtelfingen, Jung-nau und jenes Theils des Amtes Möskirch, welcher auf dem linken User der Donau liegt); die Herrschaft Hagnau; die Grafschaft Thengen; die Landgrafschaft Klettgau; dieamterneudenau und Billigheim; das F ü rstentum Seiningen; die Besitzungen der Fürsten und Grafen vonlöwenstein-Wertheim auf dem linken Ufer des Mains (mit Ausnahme der Grafschaft Löwenst'ein, des Theils der Grafschaft Limburg Gaildorf, welcher dem Grafen von Löwenstein gehört und der Herrschaften Heubach, Breuberg und Habizheim); und endlich über die *) Tuttlingen und Amtsbezirk wurden am 17. Okt. 1806 wieder an Württemberg abgetreten.

5. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 99

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 99 — Besitzungen des Fürsten von Salm-Reifer-scheid mit dem Amt Krautheim, insoweit solches auf dem rechten Ufer der Jaxt gelegen ist. Art. 25. Jeder der verbündeten Könige und Fürsten erhält die volle Souveränität über die in seinen Staaten eingeschlossene Reichsritterschaftliche Besitzungen. Art. 26. Die Souveränitäts-Rechte bestehen in der Gesetzgebung, der Obersten Gerichtsbarkeit, der Oberpolizei, der Conscription oder dem M i l i z e n z u g und in dem Besteuerungsrecht. Art. 35. Zwischen dem französischen Reiche und den Staaten des Rheinischen Bundes insgesammt und einzeln bestehet eine Allianz, welcher zu Folg jeder Continentalkrieg, in den einer der (Kontrahenten verwickelt wird, unmittelbar allen übrigen gemeinschaftlich ist. Art. 38. Das von jedem Bundesgenossen im Fall eines Kriegs zu stellende (Kontingent ist folgendermaßen bestimmt: Frankreich stellt 200 000 Mann von allen Waffengattungen; der König von Baiern 30 000; der König von Würtemberg 12 000; der Großherzog von Baden 8 000; der Großherzog von Berg 5000; der Großherzog von Darmstadt 4000; Ihre Dchlten der Herzog und Fürst von Nassau stellen mit den übrigen Bundesfürsten ein Kontingent von 4000 Mann. Art. 40. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Traktats sollen am 25. Juli dieses Jahres in München ausgewechselt werden. Geschehen zu Paris den 12. Juli 1806. (Außer den im Artikel 1 der Rheinbundsakte genannten Fürsten traten später noch folgende dem Bunde bei: Der Erzherzog Ferdinand von Österreich als Großherzog von Würzburg am 25. Sept. 1806; der Kurfürst von Sachsen unter Annahme des Königstitels am 11. Dez. 1806; sämtliche Herzöge von Sachsen am 15. Dezember 1806; die Fürsten der regierenden Häuser von Anhalt, Lippe, Reuß, Schwarzburg und Waldeck am 18. April 1807; auch das aus preußischem, braunschweigischem und hessischem Gebiet neu gebildete Königreich Westphalen wurde durch Napoleon am 18 August 1807 dem Rheinbünde einverleibt.)

6. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 102

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 102 — Indem wir uns nun dieses höchsten und hohen Auftrags hierdurch schuldigst entledigen; so haben wir zugleich die Ehre, die Versicherung der hochachtungsvollsten Ergebenheit hinzuzufügen . . . 90. Proklamation vom 13. Aug. 1806: Annahme des Titels „Großherzog". (Regierungsblatt des Großherzogtums Baden. 1806. ©. 55.) Diejenigen Veränderungen, welche in der Verfassung des südlichen und westlichen Theils des deutschen Reichs durch die Zeitereignisse herbeigeführt wurden, sind ebensowohl als deren Beweggründe ans der am ersten dieses an dem Sitz der seitherigen Reichsversammlung gemachten Anzeige bekannt genug. Durch den rheinischen Bundesvertrag, welcher jener Anzeige vorausgegangen ist, ist Uns nicht nur nebst anderen Königen, Großherzogen und Fürsten die völlig unbeschränkte Souveränität garantirt worden, sondern es ist Uns auch nebst einigen Ergänzungen Unseres durch den Preßburger Frieden erhaltenen Länderzuwachses gegen Abgabe anderer entfernten Bestandteile Unserer vorigen Lande die Ausübung der Oberhoheit über die Fürstlich Fürstenbergische Lande (mit Ausnahme der Herrschaften Gundelfingen, Neufra, Trochtelfingen, Jungnau, und des links der Donau gelegenen Teils des Oberamts Mößkirch) über die fürstlich Oranische Herrschaft Hagnau, die fürstlich Auersbergifche gefürstete Grafschaft Thengen, die fürstlich Schwarzenbergische Landgrafschaft Klettgau, die gräflich Lei-ningischen Ämter Billigheim und Neidenau, das Fürstentum Leiningen, die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Löwen-stein-Wertheim links des Mainstroms (mit Ausnahme der Grafschaft Löwenstein, ihres Anteils an der Grafschaft Limburg-Gaildorf und der Herrschaften Heubach, Breuberg und Habiz-heim), endlich die fürstlich Salm-Reifferscheid-Krautheimische Besitzungen nordwärts der Jaxt zugewiesen worden, unter welcher Oberhoheit die Gesetzgebung, die Obergerichtsbarkeit, die Oberpolizei, die Militärhoheit und das Recht der Auflagen . . . enthalten ist. Diesem gemäß erklären wir nun vordersamst sämtliche uns von Alter her angestammte, dann die......................erworbenen

7. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 103

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 103 — Fürstentümer, Graf- und Herrschaften zu einem unteilbaren, sou-bränen Staate und Grosherzogtum bereint, und nehmen des-falls, mit Beiseitesetzung der Kurfürstenwürde, den Titel eines Grosherzogs mit allen der Königlichen Würde anhängenden Rechten, Ehren und Vorzügen an Uns und treten sofort auch in den neu unserer Oberhoheit anerwachsenen Landen die Regierung hiermit an. Baden, 13. August 1806. 91. Die Titulatur des Großh. Hauses. 1806. (Regierungsblatt 1806. ©. 59 ff.) ©eine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu resolbieren geruht 1. für Sich Selbst den Titel zu führen und Sich von andern Personen solchen beilegen zu lassen, sodann genehmigt, daß 2. Höchst Ihr Herr Groß Sohn den Titel: „Seine Hoheit der Erbgroßherzog" annehmen und Höchst-desselben Frau Gemahlin den Titel, „Jhro Kaiserliche Hoheit die Erbgroßherzogin." 3. daß die Durchlauchtigsten nachgeborenen Prinzen den bisherigen Stammtitel: „M arggraben z u Baden" beibehalten, und daß sowohl Höchst Sie als sämtliche Durchlauchtigste Prinzessinnen ihres Hauses, nämlich der ber-wittweten Frau Marggräfin, der Frau Prinzessin Friedrich und der Frau Prinzessin Amalie hinfort des Prädikates „Hoheit" sich bedienen. Karlsruhe 22. Aug. 1806. (Der heutige Titel des Großherzogs lautet: .... von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.) 92. Großh. Badische Successionsakte vom 10. Sept. 1806. (Klüber: Akten des Wiener Kongresses. 1814—1815. Bd. 8. @. 185 ff.) Wir Carl Friedrich u. s. w. Als wir im Jahre 1787 mit Unserer jetzigen bielgeliebten Frau Gemahlin, der Reichsgräfin Louise Caroline von Hoch-

8. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 64

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 64 — darinnen begriffenen Verabredungen in voller Verbindlichkeit beitreten. Zu dessen Beglaubigung haben Wir dieses eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Jnsiegel bedrucken lassen. So geschehen Carlsruhe den 21. November 1785. Carl Friedrich, Marggras zu Baden. 63. Truppen-Convention zwischen Baden und Preußen-Österreich. 18./21. Sept. 1792. (Polit. Korrespondenz Karl Friedrichs. Bd. I. 499 f.) Die Endesunterzeichneten . . . haben in Gemäßheit des von ihren Allerhöchsten und Höchsten Höfen enthaltenen Auftrages in Betreff dererjenigen Truppen, welche das hochfürstliche Haus Baden auf Verlangen derer vereinigten Mächte zu Allerhöchsterem Dienst während dem gegenwärtigen Krieg mit Frankreich zu überlassen gedenket, nachstehende Übereinkunft abgeschlossen. I. Des Herrn Markgrafen zu Baden Hochs. Durchl. übergeben zum Dienst derer vereinigten Kriegführenden Mächte, Sr. kaiferl. königl. und königl. preußischen Majestäten auf fo lange als der gegenwärtige Krieg mit Frankreich andauern wird, ein Corps Ihrer Truppen von eintausend Mann Infanterie, welches sich nach angebogener Standestabelle (1055 Mann: zwei Bataillone Leibinfanterieregiment und zwei Compagnien Füsilierbataillon Erbprinz) bereits in vollkommen marschfertigem Stande befindet. Ii. Dasselbe stehet unter denen unmittelbaren Befehlen und der Direktion des regierenden Herrn Herzogs von Braunschweig Hochs. Durchl., so daß es von Höchstdero alleiniger Disposition abhängt. Jedoch werden Höchstdieselbe die so sehr exponirte Lage derer badenschen Lande längst dem Rhein von Basel bis gen Philippsburg in billige Betrachtung ziehen und von denen überlassenden Truppen außerhalb der Marggraffchaft Baden eher nicht Gebrauch machen, als bis dieselbe einen französischen

9. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 70

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 70 — sendet worden ist, erleichtert werden. Wir glauben auch, uns desselben bei der nöthigen Verschickung nach Paris vorzüglich bedienen zu müssen. Die Bedingungen des würtembergischen Waffenstillstandes sollen sehr hart sein, woraus wir für hier keine gute Vorbedeutung ziehen können. (Bericht des Geh. Rates an Karl Friedrich.) 68. Friede zwischen Baden und der französ. Republik, 22. Aug. 1796. (Pfister: Geschichtl. Darstellung der Staatsverfassung des Großherzogtums Baden. Heidelberg 1829. Beilagen S. 10.) Art. 1. Zwischen der fränkischen Republik und Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht dem Markgrafen bort Baden wird Friede, Freundschaft und gutes Vernehmen feyn. Dem zu Folg sollen, bort der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags an, alle Feindseligkeiten zwischen beiden Staaten aufhören. Art. 2. Der Markgraf von Baden widerruft alle von ihm geschehene, öffentliche oder geheime, Anhänglichkeit, Beistimmung und Zutritt zu den gegen die fränkische Republik bewaffneten Coa>itionen, zu jedem Trutz- und Schntzbündniß, das Er gegen Sie eingegangen haben möchte. Er wird in Zukunft an keine Macht, welche Feindin der Republik ist, irgend ein Con-tingent oder Unterstützung an Mannschaft, Pferden, Lebensrnitteln, Geld, Kriegsrnunition, oder sonst etwas liefern, selbst wenn Er als Mitglied des teutschen Reichs dazu aufgefordert würde. Art. 3. Die Truppen der fränkischen Republik sollen durch die Lande Sr. Hochsürstl. Durchlaucht frei durchziehen, sich darin aufhalten, und alle zu ihren Operationen nöthigen Kriegsposten besetzen können. Art. 4. Se. Hochfürstl. Durchlaucht der Markgraf von Baden tritt für sich, seine Nachfolger und Erben ab, und überläßt der fränkischen Republik alle Rechte, die ihm auf die Herrschaften Rodemachern und Herspringen, in dem bormaligen Herzogthum Luxemburg, zustehen mögen; seinen Antheil an der Grafschaft Sponheim, und feine Rechte auf den andern Theil; die Herrschest Gräben st ein; die Ämter

10. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 134

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 134 — (Der Vertrag vom 23. April sollte der Schlußakte des Wiener Kongresses einverleibt werden, wogegen aber Baden Einspruch erhob. Gestützt wurde dieser Einspruch dadurch, daß Baden ein Truppencorps von 16 000 Mann am Oberrhein, der Festung Straßburg gegenüber, hatte und außerdem die Landwehr zum Abmarsch sich rüstete. Mit Rücksicht auf den Vorteil, den die Verbündeten im Augenblick des neuen Ausbruchs eines Krieges mit Napoleon hatten, wenn Baden auf ihrer Seite blieb, verzichteten die Vertragsmächte auf die Durchführung ihres Vertrags. So trat auch Baden am 12. Mai 1815 dem Bündnis der Mächte gegen Napoleon bei.) c) Badischer Beitritlsvertrag, Wien, 12. Mai 1815. Art. V. Sa Majeste Imperiale et Royale Apostolique s’engage des L. L. M. M. l’Empereur de toutes les Russies, du roi du Royaume-uni de la Grande-Bretagne et d’Irlande, et du Roi de Prusse, ä ne poser les armes sans avoir particulierement egard aux interets de S. A. R. le Grand-Duc de Bade, et a ne point souffrir qu’il soit porte atteinte ä l’existence poli-tique du Grand-Duche. d) Am 8. Juni 1815 wurde in Wien die deutsche Bundesakte unterzeichnet, durch welche in Art. 11 die Bundesgenossen einander gegenseitig ihre sämtlichen Besitzungen garantierten und zugleich (in Art. 2) die Erhaltung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten für einen Teil des Bundeszweckes erklärten. Die Bundesakte wurde dann am 9. Juni in die Schlußakte des Wiener Kongresses eingerückt. Trotzdem kam am nächsten Tag folgendes Protokoll zwischen den Bevollmächtigten der fünf Mächte (Österreich-Rußland-Großbritanien-Frankreich-Preußen) zustande: ,,Les Puissances prennent ä cette occasion l’engage-ment formel, quoique secret, d’appuyer Sa Majeste Imperiale, Royale et Apostolique dans toutes les negotiations qu’Elle pourrait entamer ä l’avenir avec la Baviere pour recuperer l’Innviertel, le Hundsruckviertel, et le pays de Salzbourg.“ ,,Elles assurent eventuellement ä la maison d’Autriche la reversion du Palatinat, a Vexeption des parties cedees ä S. M. Prussienne, et du Brisgau, comme moyen de compen-sation dans les arrangements futurs en Allemagne. Elles consentent enfin ä ce que les objets destines ä des com-
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