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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Kleine Staatskunde - S. 40

1902 - Leipzig : Voigtländer
40 Volksvertretung, der Landesausschuß, zur Seite steht. — Die übrigen 19 Staaten sind konstitutionelle Erb Mon- arch i een, und zwar besteht in den Mittelstaaten (Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen) die Volksvertretung aus zwei Kammern, in den Kleinstaaten aus einer Kammer. Die erste Kammer (in Bayern die K. der Reichs- rate, in Württemberg der Standesherren, sonst Erste Stände- kammer genannt) ähnelt in ihrer Zusammensetzung dem preußi- schen Herrenhause, die Bildung der zweiten Kammer ist im einzelnen sehr verschieden, doch ist überall den Höherbesteuerten ein größeres Gewicht gesichert. Ebenso ist auch in der einen Kammer der Kleinstaaten dem Fürsten sowohl wie den Höchst- besteuerten ein besonderer Einfluß eingeräumt. 2. Die Mittel st aaten haben ihr Gebiet gleichfalls iu größere und kleinere Verwaltungsbezirke gegliedert. So zerfällt Bayern in 8 Regierungsbezirke oder Kreise mit Bezirksämtern und Städten, Sachsen in 5 Kreishauptmann- schaften mit Aiutshauptmannschaften und Städten, Württem- berg in 4 Kreise mit Oberämtern, Baden in 4 Bezirke mit Amtsbezirken, Hessen in 3 Provinzen mit Kreisämtern. — Die Kleinstaaten haben dagegen nur eine einfache Einteilung iu Be- zirke (Ämter oder Kreise). Die oberste Verwaltung führt iu allen Staaten der Fürst durch ein Ministerium; unter diesem stehen in den Mittelstaaten Bezirks- und Uiiterbehörden, während iu den Kleinstaaten nur eine mittlere Instanz vor- handen ist. Die Gemeinden sind, wie in Preußen, mit Selbstver- w a l t u n g ausgestattet, und zwar bestehen dafür ebenfalls meist zwei Behörden, der S t a d t r a t und die Stadtverord- neten; in den Mittelstaateu ist ebenso nach preußischem Vor- bild für die Koinmunalverbände höherer Ordnung Selbstver- waltung eingerichtet. Im einzelnen bestehen natürlich unter den verschiedenen Staateil viele Unterschiede; namentlich in der W ahlb erecht i- gung zu den städtischen und staatlichen Ämtern sowie im Steuerwesen der Einzelstaaten und de" Gemeinden b"'-^^ eine überaus bunte Mannigfaltigkeit. /1 3 3 j ) r 1 • pfrujs:' 3 0 i o 1' rad Tisil innmm Pierer'jche Hofbuchdruckerei Stephan Geibel & So. in Alt

2. Staatsbürgerkunde - S. 28

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
28 Iv. Heer und Flotte Wehrjahrgängen zur Reserve und eine Verkürzung der allgemeinen Dienst- pflicht von 19 auf 16 Jahre. Es ergab sich für die Fußtruppen: drei Jahre in der Front, vier Jahre Reserve, vier Jahre Landwehr ersten, fünf Jahre zweiten Aufgebotes. Ein Feldheer von 370 000 Mann, eine Landwehr von 250 000 Mann stand bereit. Im neuen Reiche wurde das preußische Vorbild für alle Bundesstaaten rx, 27i maßgebend. Unter Wilhelm Ii. wurde die Dienstzeit auf zwei Jahre Front, fünf Jahre Reserve beim stehenden Heere, fünf Jahre Landwehr ersten und sieben Jahre Landwehr zweiten Aufgebotes festgesetzt (1893). Man kehrte zur 19 jährigen Dienstzeit zurück. 1913 fand, um die Allgemeinheit der Wehrpflicht zu sichern, eine Vermehrung der Friedensstärke statt. Sie sollte auf 821000 Mann gesteigert werden. ix. 43 Schon der Große Kurfürst hatte eine brandenburgische Flotte geschaffen. Eine deutsche Flotte war 1848 gegründet worden, sie wurde 1852 wie- ix, 239 der aufgelöst. Einen Teil des Bestandes übernahm Preußen. Aus dieser preußischen Flotte ging die Flotte des Reiches hervor. Die allgemeine ix, 288 Dienstpflicht wurde auf sie ausgedehnt. Die Grundzüge des gegenwärtigen Flottengesetzes sind erstens der Risikogedanke: Die Flotte muß so groß sein, daß es selbst für den stärksten Gegner ein Wagnis ist, mit ihr anzubinden. Zu diesem Zwecke wird eine bestimmte Größe der Flotte gesetzlich festgelegt. Der Ersatz vollzieht sich zweitens selbsttätig durch eine gesetzlich bestimmte Altersgrenze der Schiffe. Der Bestand soll betragen: 41 Linienschiffe, 20 große, 40 kleine Kreuzer. d) Reichsheer und Marine. a) Das Reichsheer und seine Gliederung. Der Kaiser ist Oberbefehlshaber über Heer und Flotte. Die Gesetz- gebung über das Heerwesen steht dem Reiche zu. Der Kaiser führt nur im Kriege den Oberbefehl über das bayrische Heer (Sonderrecht Bayerns). Das Reichsheer besteht im Frieden aus Xxv. Armeekorps. I. Ostpreußen I. Ii. Pommern (Posen). Iii. Brandenburg. Iv. Sachsen (Provinz). V. Posen (Nieder-Schlesien). Vi. Schlesien. Vii. Westfalen. Viii. Rheinprovinz. Ix. Schleswig-Holstein. X. Hannover. Xi. Hessen-Nassau. Xii. Sachsen I. Xiii. Württemberg. Xiv. Baden. Xv. Elsaß. Xvi. Lothringen I. Xvii. Westpreußen. Xviii. Hessen-Darmstadt. Xix. Sachsen Ii. Xx. Ostpreußen Ii. Xxi. Lothringen Ii. Xxii. Bayern I. Xxiii. Bayern Ii. Xxiv. Bayern Iii. Xxv. Gardekorps. Über den Armeekorps stehen Vii Armeeinspektioneu: Danzig (I), Berlin (Ii), Hannover (Iii), München (Iv), Karlsruhe (V), Stuttgart (Vi), Saarbrücken (Vii).

3. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 62

1910 - Leipzig : Dürr
62 B. Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung. X» Das Reick als wchreinheit Venvaitung 55 a) Das Neichsheer ist Reichssache. Es wird deshalb in ^ Heeres ' seiner Stärke und Zusammensetzung durch Reichsgesetz bestimmt. Die Friedenspräsenz soll nach der R.-V. ein Prozent der Bevölkerung betragen, wurde seit dem Reichsmilitärgesetz von 1874 erst ans 7, später ans 5 Jahre festgesetzt und soll 1910 ans 505 839 Mann Unteroffiziere und Gemeine, die Einjährig-Freiwilligen ungerechnet, gebracht werden. Die Zahl der Offiziere, Ärzte, Beamten und Unter- offiziere wird jährlich im Reichshaushaltetat bestimmt. Das Reichs- heer wird ferner auf Reichskosten erhalten und ausgerüstet. Es steht unter dem Oberbefehl des Kaisers, der sich im Frieden nicht aus Bayern erstreckt, und trägt in allen feinen Teilen (seit 1897) die Reichskonkarde neben der Konkarde des Einzelstants, dem der Soldat angehört. Für die Verwaltung aber zerfällt es in vier Teile unter selbständigen Kriegsministerien: Preußen mit den durch besondere Militärkonventionen in preußischen Truppenteilen eingestellten Wehr- pflichtigen der kleineren Staaten, Bayern, Sachsen und Württemberg. Für den größten Teil ernennt demnach der Kaiser die Offiziere, in Sachsen und Württemberg nur die kommandierenden (Korps-)Generale unter Mitwirkung des Königs, überall die Festungskommandanten, wie er auch über die Erbauung von Festungen verfügt. Er hat das Dislokationsrecht, doch sollen im Frieden die Truppen im wesentlichen in den Landesteilen, wo sie ansgehoben werden, garnisonieren; er ordnet die Mobilisierung an und verhängt, wenn die öffentliche Sicherheit bedroht ist, den Kriegs(Belagerungs-)znstand, währenddessen die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber, die Aburteilung von Hoch- und Landesverrat an die Kriegsgerichte übergeht. Tie Landes(Kontingents-)herren haben das Recht und die Ehren komman- dierender Generale und können die in ihrem Bereiche garnisonierenden Truppen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verwenden. Sonder- 56. Bayern nimmt, obwohl seine Truppen den allgemeinen Bayerns Vorschriften gemäß organisiert und ausgerüstet find, in mancher Beziehung eine Sonderstellung ein. Sie stehen unter der Inspektion des Kaisers, der sich jedoch darüber zuvor mit dem König von Bayern verständigen muß, die Mobilisierung „veranlaßt" er durch den König von Bayern, die Anlegung von Festungen hängt von vorhergehenden Vereinbarungen ab, der Fahneneid beschränkt die Verpflichtung zum Gehorsam gegen den Kaiser ans den Kriegsfall (vom Beginn der Mobilisierung ab), in der Uniformierung (namentlich der Farbe) bestehen manche Besonderheiten, und der militärische Etat

4. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 71

1910 - Leipzig : Dürr
71 eingelegt werden. Das Reichsgericht entscheidet (in einem Straf- senat) über diese, in erster und letzter Instanz über Hoch- und Landes- verrat. Öffentliche Anklage wegen ihnen bekannt gewordener Straf- taten zu erheben ist Pflicht der Amtsanwälte (bei den Amtsgerichten), der Staatsanwälte (bei den Landesgerichten) imb der Reichsanwälte (beim Reichsgericht). Die Angeklagten und im bürgerlichen Prozeß die Parteien werden von Rechtsanwälten vertreten. Die Verhandlungen der Gerichte sind im allgemeinen öffentlich, wenn der Gerichtshof nicht aus bestimmten Gründen die Öffentlichkeit ausschließt. Strafen find Tod (durch Enthauptung), Zuchthaus mit ent- ehrenden Folgen, Gefängnis, Festung und Haft, für geringere Ver- gehen auch Geldstrafen. 75. Für besondere Verhältnisse fiub nach dein Reichsgesetz von ^werbe- 1901 und 1904 die Gewerbe- (448) und Kaufmannsgerichte Kaufmanns (262) bestimmt, jene für Streitigkeiten zwischen Unternehmern (Arbeit- 9md,te gebern) und Arbeitern, diese für solche zwischen Kaufleuten und ihren Handlungsgehilfen oder Lehrlingen. Über die Militärgerichte f. § 70. 5. Das Reich als Urrtschafts- und Finanzcinheit. 76. Die wirtschaftliche Einheit Deutschlands hat der Zollverein o0l^iejn begründet durch Verlegung der Zölle an die Auslandsgrenzen und Aufhebung der Binnenzölle. Er hat somit die politische Einheit aufs wirksamste vorbereitet, ist aber andrerseits erst durch diese ganz voll- endet worden. Denn nach der Reichsverfassnng bildet das Reich ein Zollgebiet (zusammen mit dem Großherzogtum Luxemburg), und die Zollgesetzgebung ist schon seit dem Zollparlament (1867) Reichssache. Die Zollverwaltung ist den Einzelstaaten verblieben, aber die Zoll- einnahmen fließen in die Reichskasse, die Zollämter werden durch Stationskontrolleure, die Zolldirektionen durch Reichsbevollmächtigte überwacht. 77. Geschichtliches. Den Anstoß zur Entstehung des Zollvereins gab das preusnsche Zollgesetz von 1818, das die Zölle an die Landesgrenzen verlegte, aber bei der damaligen Zerrissenheit des preußischen Staatsgebiets in Mittel- deutschland auf die angrenzenden Staaten ausgedehnt werden mußte. Trotzdem kam der erste Vertrag mit einem Mittelstaate, der preußisch-hessische erst 1828 zustande, fast gleichzeitig der bayrisch-württembergische Zollverein. Beide Zoll- vereine schlossen 1829 einen Vertrag, und indem von den nun auf beiden Seiten eingeschlossenen mitteldeutschen Staaten 1831 Kurhessen, 1833 Sachsen und die thüringischen Staaten mit Bayern und Württemberg, später noch Baden, Nassau und Frankfurt beitraten, war vom 1. Januar 1834 an der größte Teil des anßerösterreichischen Deutschland zu einem Wirtschaftsgebiet vereinigt. Auch der 1837 gegründete nordwestdeutsche Steuerverein (Hannover, Oldenburg, Braun- schweig, Lippe-Schaumburg) schloß sich 1854 an, Schleswig-Holstein und Mecklen- burg erst mit der Begründung des Norddeutschen Bundes, die Hansestädte Hamburg und Bremen erst 1888 mit Gelvährung kleiner Freihafengebiete für den Durchgangshandel, der zollfrei blieb.

5. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 56

1910 - Leipzig : Dürr
56 Iii. Das Meich. A. Die Verfassung. Vesta»-, Entstehung un- Wesen -cs Reichs. Bestand des 45. Das Deutsche Weid) umfaßt rund 540 000 Quadrat- 'hf,d)'5 kilometer mit etwa 61 Millionen Einwohnern (nach der Zählung von 1905), von denen nur 3 Mill. polnischer, l)2 Mill. wendischer, tschechischer, littauischer und dänischer, Acill. französischer und wallonisd)er Nationalität sind, 38 Mill. der evangelischen, 22 Mill. der römisch-katholischen Kirche, etwa 600 000 der mosaischen Religion angehören. Es besteht aus 4 Königreichen: Preußen (37,3 Mill.), Bayern (6,5 Mill.), Sachsen (4,5 Mill.) und Württemberg (2,3 Mill.), 6 Großherzogtümern: Baden (2 Mill.), Hessen (1,2 Mill.), Mecklenburg- Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Weimar und Oldenburg, 5 Herzogtümern: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alteuburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt, 7 Fürstentümern: Schivarzburg- Witimiftstbt und -Sondershausen, beiden Rens; (ält. und jung. L.), Lippe, Lippe-Schaumbnrg und Waldeck, 3 freien Städten: Hamburg, Lübeck und Bremen und dem Reichsland (Reichsprovinz) Elsaß- Lothringen (1,8 Mill.). Entstehung 46. Das Reich in seinem gegenwärtigen Umfange ist begründet des Reichs worden durch den engen vertragsmäßigen Einschluß der deutschen Staaten an die einzige wirklich deutsche Großmacht Preußen und die Eroberung Elsaß-Lothringens. Dieser Anschluß wurde ermöglicht durch den Ausschluß Österreichs aus dem deutschen Staatenverbande nach dem Frieden von Prag (23. August 1866), für den Norden Deutschlands erreicht durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867, für das ganze Deutschland durch den Eintritt der süddeutschen Staaten in den Bund nach den Novembervertrügen von Versailles 1870, der in der Kaiserproklamation von Versailles am 18. Januar 1871 feierlichen Ausdruck, in der Reichsverfassung vom 16. April 1871 die gesetzliche Bestätigung fand, und die Annexion Elsaß-Lothringens im Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871. Dabei haben die Einzelstaaten einen Teil ihrer Souveräuitäts- rechte dem Reiche übertragen, nehmen aber an der Ausübung dieser neuen Gesamtsouveränität unmittelbaren Anteil und haben Gesetz- gebuugsrecht und Exekutive in den Zweigen behauptet, die niä)t an das Reich übergegangen sind. Dabei gilt jedoch der Satz: Reichs- recht bricht Landesrecht. Das Reich ist also kein Staateubuud, sondern ein Bundesstaat mit souveräner Reichsgewalt (s. I.t., tz 27), der die Gliedstaaten untergeordnet sind. Zwar nicht staats-

6. Bürgerkunde für höhere Schulen des Königreichs Sachsen - S. 63

1910 - Leipzig : Dürr
63 wird nur im ganzen vom Reichstage, im einzelnen vom bayerischen Landtage bewilligt. 57. Das Reichsheer gliedert sich in 22 Linien (Provinzial- oder Gliederung Landes)armeekorps, die ihren Ersatz aus einem abgegrenzten Bezirk Reichsheeres erhalten und dort auch im wesentlichen garnisonieren, und in das Gardekorps, das ans ganz Preußen und Elsaß-Lothringen sich rekrutiert. Jedes Armeekorps (im Frieden etwa 25 Ooo Mann, im Kriege 36 000 Mann) steht unter einem kommandierenden General und enthält alle Waffengattungen, so daß es selbständig operieren kann. Jedes hat gewöhnlich 2 Divisionen unter Generalleutnants, deren jede wieder 2 Jnfanteriebrigaden unter Generalmajoren zu 2 Regimentern unter Obersten in 3 Bataillonen unter Majoren zu 4 Kompagnien unter Hauptlenten, und 1 Kavalleriebrigade zu 2 Re- gimentern von 5 Eskradrons unter Rittmeistern umsaßt; dazu kommen 4 Feldartillerieregimenter in 2 fahrenden und 1 reitenden Abteilung zu 3 Batterien (mit je 6 oder 4 Geschützen), l Fußartillerieregiment für den Festungskrieg (in 2 oder 3 Bataillonen) und je 1 Bataillon Jäger, Pioniere und Train (für das Fuhrwesen). Tie Subaltern- ofsiziere heißen in allen Waffengattungen Oberleutnants und Leutnants. Die Armeekorps, Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbständige Bataillone sind durch die ganze Armee fortlaufend nummeriert (mit Ausnahme Bayerns) und führen außer dieser Nummer noch ihre be- sondere Nummer innerhalb des Armeekorpsbezirks sowie oft noch den Namen eines (meist fürstlichen) Ehrenchefs oder Inhabers. 58. Das Gardekorps hat sein Generalkommando in Berlin, das I. (Ost- preußen) in Königsberg, das 4k. (Pommern) in Stettin, das Iii. (Brandenburg) in Berlin, das Iv. (Provinz Sachsen) in Magdeburg, das V. (Provinz Posen und Nieder-Schlesien) in Posen, das Vi. (Schlesien) in Breslau, das Vii. (Rhein- provinz) in Koblenz, das Vi ll. (Westfalen) in Münster. Zu diesen nenn alt- preußischen Korps sind seit 1866 gekommen das Ix. (Provinz Schleswig-Holstein, Hansastädte und Mecklenburg) Generalkommando in Altona, X. (Provinz Han- nover, Oldenburg und Braunschweig) Generalkommando Hannover, Xi. (das alte Kurhessen und Thüringen) Generalkommando Kassel, Xii. (1. kgl. sächsisches, das östliche Sachsen) Generalkommando Dresden, Xiii. (Württemberg) General- kommando Stuttgart, Xiv. (Baden) Generalkommando Karlsruhe, Xv. (Elsaß) Generalkommando Straßbnrg, Xvi. (Lothringen) Generalkommando Metz, Xvii. (Westpreußen) Generalkommando Danzig, Xviii. (Großherzogtum Hessen und Nassau) Generalkommando Frankfurt a. M., Xix. (2. kgl. sächsisches) Ge- neralkommando Leipzig. Die drei bayrischen Armeekorps haben ihre Stand- gnartiere in München (I.), Würzbnrg (Ii.) und Nürnberg (Iii.). Xiii—xvi. erhalten ihren Ersatz, soweit der Armeekvrpsbezirk nicht zureicht, auch von außer- halb oder werden durch abkommandierte Truppenteile andrer Korpsbezirke dauernd verstärkt (das 6. kgl. sächsische Infanterieregiment Nr. 105 gehört z. B. zmn Xv. Armeekorps und steht in Straßbnrg, das sächsische Fußartillerieregiment Nr. 12 beim Xvi. Armekvrps in Metz; dem Xv. Armeekorps ist eine bayrische Brigade „attachiert"). — Das 2. kgl. sächsische Grenadierregiment Nr. 101 heißt z. B. Kaiser Wilhelm, König von Preußen, das 1. ostpreußische Dragoner-

7. Bürgerkunde - S. 55

1915 - Berlin : Parey
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches. 55 Lothringen je 3, Mecklenburg und Braunschweig je 2 Stimmen in: Bundesrat. Die übrigen Staaten sind mit je einer Stimme ver- treten. Der Bundesrat besteht also aus 61 Mitgliedern. Er be- schließt über die Vorlagen sür den Reichstag und über dessen Be- schlüsse, über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen Verwaltungsvorschläge und Einrichtungen und über die bei der Aus- führung der Reichsgesetze hervortretenden Mängel. Für die einzelnen Verwaltungszweige hat der Bundesrat 8 Ausschüsse gebildet: 1. für Landesheer und Festungen, 2. für Seewesen, 3. für Zoll- und Steuerwesen, 4. für Handel und Verkehr, 5. für Eisenbahn, Post und Telegraphen, 6. für Justizwesen, 7. sür Rechnungswesen, 8. für die auswärtigen Angelegenheiten. In ihm führt Bayern den Vorsitz. Jedes Mitglied des Bundesrates muß im Reichstage jederzeit gehört werden. Der Bundesrat wird zu seinen Sitzungen vom Kaiser, in dessen Vertretung vom Reichskanzler berufen. Außerdem muß er zusammentreten, wenn ein Drittel (21) der Mitglieder es verlangt. Den Vorsitz führt der Reichskanzler. Er kann jedes andere Mitglied mit seiner Vertretung beauftragen. d) Der Reichstag. Der Reichstag besteht aus 397 Mitgliedern. Hiervon ent- senden: Preußen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig und Hamburg je 3, Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha je 2 Abgeordnete, Elsaß Lothringen 15 Ab- geordnete, die übrigen Staaten je einen Abgeordneten. Die Wahl der Reichstagsabgeordneten erfolgt nach dem direkten, gleichen, allgemeinen und geheimen Wahlrecht. Die Reichs- tagsabgeordneten bekommen nach dem Gesetze vom 21. Mai 1906 Anwesenheitsgelder im Gesamtbeträge von 3000 N fürjedes Mitglied. Hiervon werden am 1. Dezember 200 M, am 1. Januar 300 M, am

8. Bürgerkunde - S. 126

1915 - Berlin : Parey
126 Viii. Das Deutsche Reich. 8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Art. 46*), und die Herstellung von Land- und Wasser- straßen im Interesse der Landesverteidigung und des all- gemeinen Verkehrs; 10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Art. 52;2) 13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; 14. das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. Art. 5. Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehr- heitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Bundesrat. Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mit- glieder des Bundes, unter welchem die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Han- nover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt...........................17 Stimmen führt, Bayern .... Sachsen .... Württemberg. . . Baden............. Elsaß-Lothringen . Hessen............ Mecklenburg-Schwerin 6 4 4 3 3 3 2 y Das Reich hat jedoch auch Bayern gegenüber nur das Recht, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Aus- rüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. y Dem Reiche steht ausschließlich die Gesetzgebung zu über die Vor- rechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider An- stalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxewesen u. a.

9. Bürgerkunde - S. 53

1915 - Berlin : Parey
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches. 53 6 Großherzogtümer: Baden, Hessen, Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Sachsen-Weimar; 5 Herzogtümer: Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt; 7 Fürstentümer: Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz- burg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold; 3 freie Reichsstädte: Hamburg, Lübeck, Bremen und ein Reichsland: Elsaß-Lothringen. Bundesgebiete im Sinne der Reichsversassung sind nicht die Kolonien: Togo, Kamerun, Deutsch-Südwest- und Deutsch-Ost- afrika, Kaiser-Wilhelmsland, Bistnarck-Archipel, Salomons- und Marschallsinseln, Marianen- und Palau-Jnseln, Deutsch-Samoa und Kiautschou. Die Kolonien unterstehen direkt der Regierung des Kaisers. Das Deutsche Reich ohne die Kolonien ist 54 074 306 qkm groß, nächst Rußland also der größte Staat Europas. Die Ein- wohnerzahl beläuft sich auf rund 68 Millionen Personen; davon sind 33500 000 Personen männlich, 34500 000 Personen weiblich. Von dieser Einwohnerzahl sprechen mehr als 63 Millionen die deutsche Sprache. Annähernd 5 Millionen sind anderssprachig, da- von 4000 000 Polen. Die Bevölkerung des Deutschen Reiches weist etwa 43 000 000 Evangelische, 24500000 Katholiken und 500 000 Juden auf. 2. Die Verfassung des Deutschen Reiches, a) Reichsbürger. Das Deutsche Reich ist eine von den einzelnen Staaten los- gelöste selbständige Rechtspersönlichkeit. Es hat also eine besondere Gesetzgebung nach dem Grundsätze: „Reichsrecht bricht Landesrecht," eigene Regierungsorgane (Kaiser, Reichskanzler, Bundesrat, Reichs- tag) und eigene Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Alle Inländer der deutschen Bundesstaaten besitzen die deutsche Reichsangehörigkeit. Alle Reichsangehörigen haben als Deutsche gleiche Behandlung zu beanspruchen. Jeder Deutsche kamt in jedem Bundesstaate ein Ge- werbe betreiben, Grundstücke erwerben und Ämter bekleiden. Jeder Deutsche hat Anspruch auf den Schutz des Reiches. Auch im Aus-

10. Bürgerkunde - S. 124

1915 - Berlin : Parey
124 Viii. Das Deutsche Reich. für jedes Jahr im voraus veranschlagt und aus den Staatshaus- haltsetat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie in den Staatshaushaltsetat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden. Art. 101. In betreff der Steuern dürfen Bevorzugungen nicht eingeführt werden. Art. 103. Die Ausnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Übernahme von Garantien zu Lasten des Staats. Art. 104. Zu Etatsüberschreitungen ist die nachträgliche Ge- nehmigung der Kammern erforderlich. Die Rechnungen über den Staatshaushaltsetat werden von der Oberrechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt. 9. Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Bundesgebiet. Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz- burg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und aus dem Reichslande Elsaß-Lothringen. Reichsges etzgebung. Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Ver- fassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landes- gesetzen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche
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