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1. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 202

1843 - Altona : Schlüter
302 104. Gesindeordnung für die Herzogthümer Schles- wig und Holstein. Wir Christian der Achte, von Gottes Gnaden König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Hol« stein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg, re. Thun kund hiemit: Nachdem in Veranlassung eines stän- dischen Antrags der Entwurf einer Gesindeordnung für die Herzog- thümcr Schleswig und Holstein den ständischen Versammlungen für das Herzogthum Schleswig und für das Hcrzogthum Holstein zur Be- rathung vorgelegt worden, sind Uns die hierüber abgegebenen Gutach- ten beider Versammlungen allerunterthänigst vorgetragen worden. Wir haben hierauf zur Bewirkung einer übereinstimmenden Gesetzgebung im Gcsindewescn für alle Landestheile in Unfern gedachten Herzogthümer», und zur Beseitigung der Ubclstände» welche sich in dieser Beziehung gezeigt haben, nachstehende Gesindeordnung zu erlassen Uns allerhöchst bewogen gefunden, und verfügen und befehlen demgemäß: § 3. Auch ohne besondere Vereinbarung ist das Gesinde verpflich- tet. außer den speciell demselben obliegenden Leistungen auf jede Weise nach Vermögen zur Erreichung der häuslichen Zwecke mitzuwirken, den Anordnungen der Dienstherrschaft in dieser Beziehung Folge zu leisten und sich der Hausordnung gemäß zu verhalten. 8 4. Dagegen liegt auch ohne ausdrückliche Übereinkunft der Herr- schaft die Verpflichtung ob, nach bester Einsicht wie für das leibliche, so auch für das sittliche Wohl des ihr untergebenen Gesindes Sorge zu tragen. 8 5. Es darf daher das Gesinde durch die Hausordnung an dem Besuche des öffentlichen Gottesdienstes nicht ungebührlich gehindert werden, und die Herrschaft hat unconfirmirte Dienende vorschriftsmäßig zum Besuch der Kirche und Schule anzuhalten. 8 12. Die allgemeinen Termine des Dicnstwechsels für Miethen, welche halbjährig oder jahrweise geschlossen werden, sind der Iste Mai und Iste November, sofern nicht andere Ab- und Zugangszeiten ver- einbart werden. In der Stadt Altona werden jedoch mit Rücksicht auf die dortigen Verhältnisse die bisher gebräuchlichen Termine beibehal- ten. (Himmelfahrt und Martini.) 8 13. Der Ab- und Zugang des Gesindes findet, wenn die Ent- fernungen solches erlauben, an demselben Tage statt, und ist das Ge- sinde zum Antritt des Dienstes, so wie die Herrschaft zur Annahme desselben erforderlichen Fcklls durch polizeilichen Zwang anzuhalten. 8 14. Der durch das Verschulden des Gesindes um 24 Stunden verzögerte Dienstantritt berechtigt die Dienstherrschaft, den Contract aufzuheben, und ist außerdem von dem Gesinde mit einer Brüche von 1 bis 3 Rbthlr. zu büßen. 8 16. Durch eine von Seiten der Herrschaft veranlaßte Ver- zögerung wird das Dienstverhältniß nicht aufgehoben, und die Herr-

2. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 549

1843 - Altona : Schlüter
549 die wichtige Frage, wer sollte sein Nachfolger fein V Den Lehen war es nämlich eigenthümlich, daß nur die vom ersten Erwer- der desselben abstammende grade männliche Linie ein solches er- den konnte; starb diese aus, so fiel es an den Lehensherrn zurück. So setzte das in Deutschland gesetzlich geltende geschrie- bene Lehensrecht es fest; zwar gab es schon damals manche Aus- nahmen davon, wonach Seitenverwandte und selbst die weibliche Linie ein Lehen erbten, aber sie beruhten auf besondern Verträ- gen. Danach war nun leicht zu entscheiden, daß in Holstein der Graf Otto von Schauenburg-Pinneberg der einzig berech- tigte Erbe des Landes war. Allein in Schleswig stand die Sache nicht so einfach. Denn hier war, da das Land zum deutschen Reiche nicht gehörte, das ganze Lehensverhältniß dem deutschen nur nachgebildet, bestimmte Gesetze darüber gab es nicht. Die Lehensurkunden über Schleswig sagten auch über > diesen Fall nichts, nur waren sie, als Schleswig noch einen eignen Herzogsstamm besaß, stets so gefaßt, daß sie die Erbfolge der weiblichen Linie ganz^ ausschlossen. Das Schauenburger Haus dagegen fing wirklich an, das Land als ein auch auf die weib- » liche Linie erbliches anzusehn, welche Ansicht aber keineswegs allgemein anerkannt war. Darum versuchte auch der Schwester- sohn Adolfs Viii., der Graf von Oldenburg, Christian I., seit 1448 König von Dänemark, Norwegen und Schweden aus diesem Grunde nicht so sehr Anspruch auf Schleswig zu ma- chen, wohl aber hatte er Ansprüche, wenn man das ganze Verhältniß dem deutschen Rechte gemäß beurtheilte. Dann nämlich war das Haus des Vasallen als ausgestorben anzusehn, und Schles- wig siel dem Lehensherrn, also Christian dem Ersten, wieder anheim. Verfuhr man aber mit Schleswig so, wie man bei ganz demselben Fall mit einem andern an Deutschland angren- zenden und seinen Lehensverhältnissen nachahmenden Lande ver- fahren war, nämlich mit Fehmern: dann hätte durch Verzicht- leistungen und Verträge bewirkt werden müssen, daß Graf Otto von Schauenburg auch Schleswig erhielt. Dieß aber würde der König schwerlich ruhig aberkannt haben und so wieder der alte Krieg entstanden sein, den das Land unmöglich noch einmal ertragen wollte und konnte. Lieferte man dem Könige aber Schleswig aus, so war der ganze blutig erkaufte Gewinn frü- herer Siege verloren und Schleswig wieder von Holstein getrennt. Diesem Allen nun zu entgehen ergriff man, als Adolf Viii. 1459 gestorben war, ein sehr richtiges Mittel. Der König nämlich, der überdiest durch die waldemarifchs Verordnung von

3. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 551

1843 - Altona : Schlüter
551 so dauerte die Belehnung fort; der König war über Schleswig Lehensherr und Vasall in Einer Person und obgleich er sich selbst nicht belehnen konnte, so belehnte er doch immer den Herzog von Gottorf mit dem ungetheilten Recht auf beide Lande; ja sogar die jüngere königliche, die herzoglich-sonderburgische Linie, von der jetzt die Häuser Augustenburg und Glücksburg abstam- men, erhielt die Belehnung. Doch auch diese bloße Formalitär fiel endlich weg, indem für Schleswig die Lehensverbindung mir Dänemark 16-58, für Holstein die mit Deutschland mit dem Untergange - des deutschen Reichs 1806 aufhörte. So ist auch bei fast allen Staaten das Lehenswesen verschwunden und nur einige seiner Wirkungen sind geblieben; als — Hauptfolge nament- lich die wohlerworbene uralte Berechtigung der männlichen Linie vor der weiblichen zur Erbfolge. Schleswig-Holstein ist also ein ganz souveräner, unabhängiger, selbstständiger Staat geworden, mit einem nur in männlicher Linie zur Erbfolge berechtigten Für- stenhause. Dieses ist denn auch durch spätere Vorgänge keines- wegs abgeändert; denn als 1721 der König das gottorfische Schleswig in Besitz nahm und ein Theil der Schleswiger dem königlichen Hause huldigte, so geschah dies; nur dem Könige als Herzog und war in so fern nicht verbindlich, als das gottorfische Haus noch nicht seinen Rechten entsagt hatte. Als dieses aber 1773 geschah, wurde die Erbfolge nicht geändert, vielmehr ist das Recht der männlichen Linien des Königshauses, insonderheit der jüngeren, bei andern Gelegenheiten ausdrücklich vorbehalten und anerkannt. Das; endlich Holstein 1815 dem deutschen Bunde beitrat, änderte nicht allein in seiner Verbindung mir Schleswig Nichts, sondern knüpfte sie gemäß einer richtigen Auffassung dez Bundes, der zur politischen Sicherheit seiner Theilnehmer ge- gründet ist, nur um so viel inniger und fester. — 235. Die Kirchenreformation in Schleswig-Holstein. Ehemals, in katholischer Zeid gehörte Holstein zum Erzbis- thum Hamburg-Bremen, Schleswig zum Erzbisthum Luwd. Ein- stußreicher noch als die große Macht dieser Erzbischöfe wurde bald die der hohen Landesgeistlichkeit selber, zunächst des Bischofs von Lübeck, unter dem Wagkien stand,, und des Bischofs von Schles- wig. ^ Im übrigen Holstein übte größtentheils der Domprobst von Hamburg die bischöfliche Gewalt, in Törninglehn und dem nordwestlichen Schleswig bis an die Widau der Bischof von Ri- pen; Fehmern, Allen und Ärroe gehörten zum Bisthum Odense.

4. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 613

1843 - Altona : Schlüter
254. Napoleon. Im I. 1789 Ausbruch der französischen Revolution. S. S. 538. Der französische Qbergencral Napoleon Bonapartc (geb. 1768 auf Corsita) führt die Franzosen in Italien von Sieg zu Sieg. stiftet daselbst eine neue Republik, verwandelt auch den Kirchenstaat nach Gcfangcnnchmung des Papstes in eine römische Republik, die Schweiz in eine helvetische, und verlangt die Abtretung deö linken Rheinufers. 1798 sendet Frankreich Napoleon nach Egypten; cs wird fast ganz erobert; aber Italien während dessen wieder verloren. Na- poleon kehrt zurück, errichtet in Frankreich die Consularregicrung. schickt ein Heer unter Moreau nach Deutschland, und während dieser siegreich bis Wien vordringt, geht er selbst über die Alpen, erobert Italien wieder und erzwingt im Frieden zu Lüncv ille die Abtretung des linken Rheinufers, die Anerkennung der bisher geschaffenen Republiken und die Umbildung Toökana's in das Könige. Etrurien. 1801 stellt Bonapartc als erster Eonsul durch einen Vertrag mit dem Papste die römische Kirche in Frankreich wieder her, und läßt sich 1804 unter dem Namen Napoleon zum erblichen Kaiser der Franzosen erklären und vom Papste Pius Vii. salben. — Darauf verwandelt er die italienische Rcpnblick in das Königreich Italien und vereinigt einen andern Theil Jtalicn's mit Frankreich. Napoleon, mit Baiern, Baden und Würtcmbcrg verbündet, dringt rasch in Deutschland ein und nöthigt durch die Besetzung Wien's und durch die Schlacht bei Austerlitz Österreich zum Frieden und zur Abtretung bedeutender Ländcnheile, so wie zur Anerkennung der an Baiern und Würtcmbcrg verliehenen Königswürde. Neapel gibt er seinem Bru- der Joseph, macht Holland zu einem Königreich für seinen Bruder Ludwig, und seinen Stiefsohn Eugen Beauharnois zum Vice- konig von Italien. — Um Deutschland allmälig zu unterjochen, ersann er die Stiftung des Rheinbundes (von 16 deutschen Fürsten) unter seinem Protcc- torate, und bewirkte dadurch die Auflösung des fast tausendjäh- rigen römisch-dcutschen Reiches. Die Kriegserklärung Preußcn's, das von Napoleon schmählich verletzt worden » gab ihm hierauf Gele- genheit zur weitern Verfolgung seiner Weltherrscherplane. Die für Preußen so unglückliche Schlacht bei Jena (1806) führte zur Be- setzung Berlin's. und die Schlacht bei Friedland (1807) zum Frie- den von Tilsit, in welchem Friedrich Wilhelm Iii. sein halbes Kö- nigreich verlor. Andere Ergebnisse dieses preuß. Krieges waren die Bildung des Königreichs We ftp ha len aus hessischen, braunschweigi- schen, hannöverschen und preuß. Ländern für seinen Bruder Hierony- mus, der Beitritt Sachsen's zum Rheinbund und seine Erhebung zum Königreich, so wie die Bildung eines Herzogth umö Warschau für Sachsen. Da während dieses Krieges England durch Nelson's Sccsieg bei Trafalger die sranz. und spanische Seemacht vernichtet hatte, schloß Napoleon die Engländer mit ihrem Handel vom Fcstlandc aus und

5. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 550

1843 - Altona : Schlüter
550 1326, wonach Schleswig mit dem Königreiche nicht wieder ver- einigt werden durfte, gebunden war, trat mit den gesetzlichen Vertretern beider Lande Schleswig und Holstein, den damals aus Adel, Geistlichkeit und Abgeordneten der Städte bestehenden Landständen in Unterhandlung, und diese wählten am 3. Mär; 1460 zu Ripen den König zum Landesherrn beider Lande, wenn er sich dieserhalb mit den übrigen Bewerbern, vorzüglich den: Grafen Otto, abfinden »volle. Zugleich wurde festgesetzt, daß man Christian nicht als Erben oder als König von Däne- mark, sondern aus freien Stücken gervählt habe, und das; man nach seinem Tode stets wieder aus seinen Erben männ- lichen Geschlechts einen Landesherrn wählen »volle, »uöge dieser König sein oder nicht, ferner, daß Schlesivig und Holstein eivig und unqetheilt beisamrnen bleiben sollten, und daß das Recht des Landesherrn auf die Herrschaft aufhöre, »venn er diese Bedingungen nicht bestätigt habe. Steuern und Krieg seien von Bewilligung der Landstände abhängig. Dieß ist der Inhalt der sogenannten Landesprivilegien von 1460, beschworen und bestätigt bis auf den heurigen Tag. Das Recht des Lehensherrn, sowol des Königs über Schleswig als des Kaisers über Hol- stein blieb, und das Wahlrecht der Stände widersprach demsel- den auch nicht, denn es konnte de»n Lehensherrn einerlei sein, ob ihm der Vasall als Erwählter oder als Erbe zur Belehnung präfentirt wurde. Auch war bei den großen geistlichen Fürsten- thümern diese Art Wahl längst gebräuchlich. Nach Christian's Tode nun huldigten die Stände seinen beiden Söhnen 1482, und eben so nach Friedrich's I. Tod 1533, wodurch die Un- theilbarkeit der Lande gefährdet wurde; doch suchte inan diese dadurch zu retten, daß die jedem Fürsten zugetheilten Lande höchst vermischt durcheinander lagen und nur über die Ämter er allein regierte; über die Districte des Adels und der Geist- lichkeit blieb die gemeinsame Regierung. So entstanden das königliche und das gottorfische Herzogshaus neben einander. Als die Theilungen noch mehr zuzunehinen drohten, setzte 1609 der Herzog von Gottorf zum Theil mit Einwilligung der Stände fest, daß statt erst geivählt zu werden immer der erstgeborne »nännliche Erbe als solcher folgen solle, und 1630 bestiminte der König dasselbe für seinen Antheil, während merkwürdiger Weise derselbe König Friedrich Hl. im Königsgesetze für Dänemark die Erbfolge der »veiblichen Linie nach Aussterben des regierenden Mannsstamms anordnete. — Was nun das Lehenswesen betrifft, L

6. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 600

1843 - Altona : Schlüter
600 19. Die Landgrafschaft Hessen-Homburg. Einw. meist cvgl. n. Herrsch. Homburg — : Homburg, Hpt.- und Nesidcnzst. b. Herrsch. Meiscnhcim —: Meiscnhcim. — 20. Das Fürst enthum Waldeck, in 2 getrennten Theilen, Ein- wohner meist cvangel. —: iti den Thälern Ackerbau, auf den Höhen Viehzucht und Bergbau. — a. Fürstenthum Waldeck, westlich von Hessen-Cassel —: C or- ba ch, Hptft.—Arolsen, Rcsid. d. Grafschaft Pyrmont, nördlich vomvorigen —: Py r m o n t, Som- mcrrcsidcnz, Bäder, Gesundbrunnen. 21. Das Herzogth. Nassau, westlich von Hessen-Darmftadt, mit fruchtbaren Thälern, trefflichen Weinen, Waldungen, Erzgruben und Mincralqucllk». Einw. zur Hälfte cvang., zur (etwas kleinern) Hälfte kathol. —: Wiesbaden, Hptst.,Badeort. — Biberich, Sommerrcsid.— Idstein, in der Nähe Nicderselters, Gesundbrunnen. — Hoch- deim, Weinbau. — Rüdes heim, in der Nahe Johannisberg und Asmannshauscn mit trefflichen Weinen. — Nassau, mit dem Stammschloß Nassau. — Dillcnburg, Kupferhütte. — Em s, Schlan- gcnbad und Schwalb ach, Bäder, Mineralwasser. 22. Die freie Bundcsstadt Frankfurt am Main, mit dem gegenüber liegenden Sachsenhausen, Residenz der deutschen Bundes- versammlung. einst Krönungsort der deutschen Kaiser, Fabrik- und Handclsst. Göihe's Geburtsort. — Einw. vorherrschend cvangel. Handel Hauptnahrungsquclle. 23. Das Fürstenthum Lippe-Detmold, westlich von der Grafschaft Pyrmont —, Emw. meist rcform.—Ackerbau, Viczucht, Lein- weberei —: Detmold, Hpt.- und Residenzst. —Lemgo.— 24. Das Fürstcnth. Lippe - Sch auinbur g, nördl. vom vorigen. Einwohner meist luthcr. —Nahrungsquellen wie bei L.-D. — : Bük- kcburg, Hptst. und Ncsid. 25. Von dem ehemal. Großhcrzogthum Luremburg bildet jetzt nur der holländische Antheil ein Glied des deutschen Bundes. Emw. meist kathol.-L urcmb u r g, deutsche Vundcsfcstung (prcuß.besatz.) 249. Fortsetzung: Iii. Nord-Deutschland. Auch hier ist, wie in Süd- und Mittel-Deutscht., der östlich- ste Staat der größte. 26. Das Königreich Preußen — zerfällt in den östl. und westl. Theil. Der östliche ist ganz eben, größtenthcüs sandig, und enthält außer dem eigcntl. Königreich Preußen (Ost- und Westprcu- ßcn) und Posen, die deutschen Staaten: a Schlesien — l> Pom-

7. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 615

1843 - Altona : Schlüter
Unterdessen waren auch in Spanien die französischen Heere von den mit den Spaniern verbündeten Engländern allmälich besiegt und vertrieben worden, und bereits stand Wellington nach seinem Siegc bei Vlttor ia in Frankrcich's Grenzen, als auch die Heere der Ver- bündeten 1814 unter Blücher über den Rhein in Frankreich eindran- gen. Ihrem siegreichen Einzüge in Paris folgte die Absetzung Napoleon's. die Verweisung desselben nach Elba. die Wiederein- setznng der Bourbonen und die Zurückfuhrung Frankreich's auf die Grenzen von 1792. Während aber die Monarchen in Wien Enropa's Angelegenheiten zu ordnen beschäftigt waren, verließ Napoleon heimlich Elba und trat plötzlich wieder in Frankreich ans, wo das ihm mit Begeisterung zu- fallende Heer ihm die schnelle Wiederherstellung des Kaiserthums mög- lich machte. Doch von den europäischen Mächten in die Acht erklärt, erlag er nach hundert Tagen der wieder über den Rhein rückenden Heeren der Verbündeten in der Schlacht bei Waterloo — 1815 — so gänzlich, daß er allen seinen Ansprüchen auf Frankreich entsagen und — da er, an der Flucht nach Amerika von den Engländern verhindert, England's Schutz suchte — als Enropa's Gefangener auf St. Helena mitten im atlantischen Ocean nach Ljähriger Seclenpein sein Leben verhauchen mußte. Thcilnehmer seiner letzten Trauerjahre war der General Bertrand. 1841 holten die Franzosen seine Gebeine nach Paris. Durch den zweiten Pariser Frieden wurde Frankreich auf die Grenzen von 1790 beschränkt und das Königthum der Bour- bonen (unter Ludwig Xviii.) wieder hergestellt; durch die Wiener Eongreßactc aber wurde Österreich durch Jllprien, Dalmatien, die Lombardei, Tyrol und Salzburg. — Preußen durch die Provinzen Niederrhein, Wcstphalen, Sachsen und Posen, — Hannover (das zum Königreich erhoben wurde), Daicrn, die beiden Hessen und Weimar durch verschiedene andere Gebietsthcile vergrößert; Frank- furt, Hamburg, Bremen und Lübeck zu freien Städten erhoben; — sämmtliche deutsche Staaten zu dem deutschen Bunde vereinigt, der die äußere und innere Sicherheit Dcutschland's als eines Ganzen, gegenüber den andern europäischen Staaten, zum Zwecke hat; — im Übri- gen an Rußland der größte Theil des Herzogth. Warschau als ein Königreich Polen überlassen; Belgien und Holland zu einem Königreiche erhoben; Norwegen mit Schweden vereinigt; der Schweiz drei neue Cantone und beständige Neutralität zugesprochen, und den Engländern der Besitz von Malta und Helgoland und mehrerer franz. und holländ. Colouicn bestätigt. 255. Schill. (1809, am 9. Slpril.) Es zog aus Berlin ein tapferer Held, Er führte sechshundert Reiter in's Feld, Sechshundert Reiter mit redlichem Muth, Die dürsteten alle Jranzosenbiut. Ävck 3jcií0í i! ¿Ti mes ie tz'schil t Sick /1371) (ff

8. Das Vaterland - S. 584

1854 - Altona : Lehmkuhl
584 ltgurischc, in Oberitalien die cis alpinisch e, ja selbst im Kirchenstaate, nach Versagung des Pabftes, die römische, in Neapel die parthenopäische Republik. Kaum aber war Napoleon auf den Kaiserthron gelangt, so gingen neue Ver- wandlungen vor. Die cisalpinische Republik wurde ein König- reich, und Napoleon selbst mit der eisernen Krone gekrönt. Seinen Stiefsohn, Eugen Beauharnois, machte er zum Vicekönig; die ligurische Republik (Genua) wurde mit Frankreich vereinigt; die parthenopäische (Neapel) wieder zum Königreich gemacht und zuerst Napoleon's Bruder Joseph, dann seinem Schwager Murat über- geben; die batavische Republik wurde aufgehoben, und Ludwig, ein anderer Bruder Napoleon's, zum König von Holland gemacht; ja 1806 wurde das deutsche Reich, nach einem mehr als tausend- jährigen und in früheren Zeiten höchst ruhmvollen Bestände, förmlich aufgelöst und an seine Stelle der Rheinbund gesetzt, der nur etwa ans der Hälfte der deutschen Staaten bestand und zum Lenker (Protector) seines schmachvollen Daseins den gewaltigen Napoleon selbst hatte. Für diese, nur im Interesse Frankreichs vorgenommene Aenderung wurden die Deutschen durch allerlei süße Locktöne gewon- nen. Deutschland hatte bis dahin,1500 Herren gehabt, und diese wurden nun, bis auf dreißig und einige, vermindert, und die Länder der kleineren Fürsten den größeren übergeben (man nennt diesen der Gesammtheit des Volks zwar nicht unvortheilhasten, aber nichts desto weniger durchaus ungerechten Gewaltstreich die Mediatisation); und die Kurfürsten von Baiern und Sachsen, so wie der Herzog von Würtemberg, wurden zu Königen erhoben; der Landgraf von Hessen, der Markgraf von Baden zu Großherzogen rc., ja Hannover wurde England entrissen, zuerst an Preußen gegeben, um auch dieses mit England zu verfeinden; dann aber, nachdem der Kurfürst von Hessen verjagt worden war, mit dessen Ländern zu einem König- reich Westphalen vereinigt, das Napoleon's jüngster Bruder, Hironymus, erhielt; ein Großherzogthum Berg wurde zuerst an Murat, dann an Ludwig's Sohn übergeben. Länder und Völker wurden verschenkt, ohne daß diese nur im mindesten deßhalb gefragt worden wären, und in manchen Gegenden wurden in diesen 8 Jah- ren drei bis vier Huldigungseide an verschiedene Herren geschworen. Oesterreich verlor das treue Tyrol, welches mir Baiern vereinigt wurde, und Preußen wurde um vier Millionen ärmer. Die sva- nische und portugiesische Königssamilie, erstere durch schmählichen Verrath, wurden zur Thronentsagung genöthigt, und Joseph zum König von Spanien erhoben. Freilich gejchah dieß Alles nicht ohne die blutigsten Kämpfe, und der Kanonendonner rollte bald an den Gestaden der Ostsee, bald in der feierlichen Schneeregion der Alpen, bald jenseits der steilen Pyrenäenabhänge. Welches Gedächtniß möchte die Namen der Schlachten und der Tapfern alle, die in jenen

9. Das Vaterland - S. 294

1854 - Altona : Lehmkuhl
294 Namen führen) sind fortwährend redende Gedächtnißtafeln der vertriebenen, längst entschlafenen dänischen Bevölkerung Schwan- kens. Natürlich wich im Laufe der Jahrhunderte mit dem Aus- sterben und Verdrängen der alten Bevölkerung auch die dänische Sprache an der Ostküste immer weiter nach Norden zurück, so daß schon seit mehreren Jahrhunderten die plattdeutsche Sprache die Volkssprache in der Landschaft Schwansen gewesen ist. Jen- seits der Schlei in der Landschaft Angeln ging es dagegen damit ungleich langsamer. Das hängt so zusammen: Waldemar der Sieger (v. Nr. 28) traf die unglückliche Bestimmung, daß nach seinem Tode sein ältester Sohn Erich ihm in der Regierung folgen, seine beiden jüngern Söhne aber als dessen Vasallen, Abel in Südjütland, Christopher in Laaland - Falster, regieren sollten, womit er den Grund zu 200jährigem blutigen Hader gelegt hatte, da die südjütschen Vasallen in der Folge im Bunde mit den holsteinischen Grafen fortwährend nach Unabhän- gigkeit vom Oberherrn, dem Könige, strebten. Als nach reichlich hundert Jahren der letzte Herzog Südjütlands aus dem Stamme Abels starb, ging gleichzeitig der zweite Sammler oder Schöpfer der vaterländischen Monarchie, Waldemar Atter dag heim zu den Vätern, und die sonst mit Recht hochgepriesene große Königin Margaretha verlängerte das blutige südjütsche Drama, durch die Verlehnung des Herzogthums an den holsteinischen Grafen Gerhard Vi., abermals um 100 Jahre. Als endlich kurz nach der Thronbesteigung des Oldenburgischen Stammes der letzte Herzog Schleswigs aus der männlichen Linie des alten holsteini- schen Grafenhauses gestorben, und Schleswig wie auch Holstein dem Könige und der Krone Dänemarks wieder zugefallen waren, hatten die Könige und ihre Rathgeber die seit Jahrhunderten ge- predigte blutige Lehre der Geschichte vergessen, schon der zweite Oldenburger folgte der in Europa damals geltenden Mode — er theilte Schleswig mit seinem jüngeren Bruder, gab ein Stück von Holstein mit weg, und legte damit von Neuem den Grund zu 300jährigem, oft blutigen Zwist, dessen letzte Zuckungen wir erlebt haben, obwohl der König schon 1721 den treulosen Herzog aus Schleswig verjagte, und seinen holsteinischen Besitz 1773 er- warb. Darum ist Schleswig oben der Erisapfel des Vaterlandes genannt worden. Mit Waldemars des Siegers Tode beginnt

10. Theil 1 - S. 378

1867 - Altona : Schlüter
378 war es nämlich eigenthümlich, daß nur die vom ersten Erwerber desselben abstammende gerade männliche Linie ein solches erben konnte; starb diese aus, so fiel es an den Lehensherrn zurück. So setzte das in Deutschland gesetzlich geltende geschriebene Lehensrecht es fest; zwar gab es schon damals manche Ausnahmen davon, wonach Seitenverwandte und selbst die weibliche Linie ein Lehen erbten, aber sie beruhten auf besondern Verträgen. Dar- nach war nun leicht zu entscheiden, daß in Holstein der Graf Otto von Schauenburg-Pinneberg der einzig berechtigte Erbe des Landes war. Allein in Schleswig stand die Sache nicht so einfach. Denn hier war, da das Land zum deutschen Reiche nicht gehörte, das ganze Lehensverhältnis dem deutschen nur nachgebildet, bestimmte Gesetze darüber gab es nicht. Die Lehensurkunden über Schleswig sagten auch über diesen Fall nichts; nur waren sie, als Schleswig noch einen eigenen Herzogs- stamm besaß, stets so gefaßt, daß sie die Erbfolge der weiblichen Linie ganz ausschloßen. Das Schauenburger Haus dagegen fing wirklich an, das Land als ein auch auf die weibliche Linie erb- liches anzusehn, welche Ansicht aber keineswegs allgemein aner- kannt war. Darum versuchte auch der Schwestersohn Adolfs Viii., der Gras von Oldenburg, Christian I., seit 14-18 König von Dä- nemark, Norwegen und Schweden, aus diesem Grunde nicht so sehr Anspruch auf Schleswig zu machen, wohl aber hatte er An- sprüche, wenn man das ganze Verhältnis dem deutschen Rechte gemäß beurtheilte. Dann nämlich war das Haus des Vasallen als ausgestorben anzusehn, und Schleswig fiel dem Lehensherrn, also Christian I., wieder anheim. Verfuhr man aber mit Schles- wig so, wie man bei ganz demselben Fall mit einem andern an Deutschland angrenzenden und seinen Lehensverhältnissen nach- ahmenden Lande verfahren war, nämlich mit Fehmarn: dann hätte durch Verzichtleistungen und Verträge bewirkt werden müßen, daß Graf Otto von Schauenburg auch Schleswig erhielt. Dies aber würde der König schwerlich ruhig anerkannt haben und so wieder der alte Krieg entstanden sein, den das Land unmöglich noch einmal ertragen wollte und konnte. Lieferte man dem Könige aber Schleswig aus, so war der ganze blutig erkaufte Gewinn früherer Siege verloren und Schleswig wieder von Holstein ge- trennt. Diesem Allen nun zu entgehen, ergriff man, als Adolf Viii. 1459 gestorben war, das einzige Frieden verbürgende Mittel. Der König nämlich, der überdies durch die Waldemarische Verord- nung von 1326, wonach Schleswig mit dem Königreiche nicht wieder vereinigt werden durfte, gebunden war, trat mit den ge- setzlichen Vertretern beider Lande Schleswig und Holstein, den damals aus Adel, Geistlichkeit und Abgeordneten der Städte be- stehenden Landstänven, in Unterhandlung, und diese wählten am
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