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1. Lese-, Lehr- und Hilfsbuch für Gewerbeschulen - S. 79

1905 - Schwerin i. M. : Bärensprung
40. Das Deutsche Reich und seine Verfassung. I. Geschichtliche Entwicklung. Nach der Auflösung des deutschen Bundes, welcher bis zum Jahre 1866 die deutschen Staaten vereinigt hatte, und nach Be- endigung des Krieges von 1866 traten unter Führung des König- reichs Preußen die norddeutschen Staaten zu einem Bunde zusammen, welcher den Namen „Norddeutscher Bund“ annahm, und für welchen am 1. Juli 1867 die zwischen den beteiligten Staaten und dem zu diesem Zwecke berufenen Reichstage vereinbarte Verfassung in Kraft trat. Der deutsch-französische Krieg vom Jahre 1870/71, an welchem die deutschen Südstaaten an der Seite der norddeutschen Stämme gekämpft und mit denselben vereint denkwürdige Siege errungen hatten, führten zu dem Zusammenschlüsse der süddeutschen Staaten mit dem norddeutschen Bunde. Nach Abschluß der Verhandlungen zwischen dem letzteren und den einzelnen Staaten des deutschen Südens wurde für den Gesamtbund die Bezeichnung „Deutsches Reich“, für den König von Preußen als Bundespräsidenten der Name „Deutscher Kaiser“ bestimmt. Am 18. Januar erfolgte zu Versailles in feierlicher Weise die Übernahme der Kaiserwürde durch den König Wilhelm I. von Preußen. Nach der entsprechend abgeänderten Bundes-, jetzigen Reichs- Verfassung, welche in ihrem Eingang ausspricht, daß der Bund „zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes“ geschlossen sei, gehören zum Bundes- bezw. Reichsgebiet die Königreiche Preußen mit Lauenburg (einschließlich der annek- tierten Staaten Hannover, Kurhessen, Nassau, Schleswig-Holstein und der freien Stadt Frankfurt a. M.), Bayern, Sachsen, Württem- berg, die Großherzogtümer Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin,

2. Lese-, Lehr- und Hilfsbuch für Gewerbeschulen - S. 80

1905 - Schwerin i. M. : Bärensprung
80 Das Deutsche Reich und seine Verfassung. Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, die Herzogtümer Braunschweig, Sachsen - Meiningen, Sachsen - Altenburg, Sachsen- Koburg-Gotha, Anhalt, die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg - Sondershausen, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L, Schaumburg-Lippe, Lippe sowie die freien Städte Lübeck, Bremen, Hamburg. Nach Beendigung des deutsch-französischen Krieges wurden die von Frankreich zurückgewonnenen alten deutschen Lande Elsaß und Lothringen als „Reichslande“ dem Deutschen Reiche“ hinzugefügt. Eine Gebietserweiterung hat das Deutsche Reich im Jahre 1890 durch die Abtretung der bisher zu England gehörigen Insel Helgoland erfahren. Seit Beginn der Kolonialpolitik durch das Reich sind ferner eine Reihe überseeischer Besitzungen als „Schutzgebiete“ dem Reiche angegliedert, namentlich Südwestafrika, Westafrika, Südostafrika, in der Südsee verschiedene Inseln und Gebietsteile, und aus neuester Zeit sind endlich zu nennen die Erwerbungen in China sowie die Übernahme von Samoa unter deutschen Schutz. 2. Verfassung, a) Der Kaiser. Das Bundespräsidium steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen „Deutscher Kaiser" führt. Er hat das Reich völker- rechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Zur Erklärung des Krieges ist die Zustimmung des Bundes- rates erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes- gebiet oder dessen Küsten erfolgt. Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Die Kaiserwürde ist erblich, sie geht daher auf den jeweiligen Erben der preußischen Königskrone über. Demgemäß führt auch der Kronprinz von Preußen daneben den Titel „Kronprinz des Deutschen Reiches“ und ist „Kaiserliche Hoheit“. Zu bemerken ist noch, daß der Kaiser in Elsaß-Lothringen die dem Reich zustehende Staatsgewalt ausübt. b) Der Bundesrat. Die Vertreter aller Bundesstaaten bezw. ihrer Staatsoberhäupter bilden den Bundesrat. Im Bundesrat führt jeder Staat eine nach seiner Größe festgesetzte Stimmenzahl (Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-

3. Lese-, Lehr- und Hilfsbuch für Gewerbeschulen - S. 82

1905 - Schwerin i. M. : Bärensprung
82 Die Großherzogtümer Meckl.-Schwerin und -Strelitz und ihre Verfassung. tur die einzelnen Verwaltungszweige eingerichteten Behörden; die sog. Reichsämter: das auswärtige Amt, das Reichsamt des Innern, das Reichsschatzamt, das Reichspostamt, das Reichsmarineamt, das Reichseisenbahnamt u. a. An der Spitze der Reichsämter stehen Sog. Staatssekretäre. Ministerialrat Dr. Stegemarm. 41. Are Aroßherzogtümer Wlecktenöurg - Schwerin und Wecklenöurg-Slrel'ih und ihre Verfassung. 1. Geschichtliches. Die Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg- Strelitz umfassen im wesentlichen das alte Land der Obotriten, welches durch Heinrich den Löwen germanisiert und dem Christentum erschlossen wurde, dabei aber unter der Herrschaft seines Fürstenhauses verblieb, als dessen Stammvater Niklot (f 1160) gilt. Im Lause des Mittelalters fanden mehrfach Teilungen des Gesamt- landes unter einzelne Linien des fürstlichen Hauses statt; dies war einer her Gründe, welche im Jahre 1523 zum Abschluß der sog. Union führten, einem Bündnis der Stände des ganzen Landes, in welchem sie sich gegenseitigen Schutz ihrer Rechte zusagten, und auf welchem noch heute die Einheit der Verfassung für beide Großherzogtümer beruht. Zur Zeit des 30jährigen Krieges war das ganze Land geteilt in die Herzogtümer Mecklenburg-Schwerin und -Güstrow. Nach dem Aus- sterben der Güstrower Linie fanden die sich anschließenden Erbfolge- streitigkeiten im Jahre 1701 ihre Erledigung durch den Hamburger Vergleich, in welchem der stargardische Kreis der jüngeren Linie des herzoglichen Hauses zugewiesen wurde: es ist dies das heutige Groß- herzogtum Mecklenburg-Strelitz, während die gesamten übrigen Landes- teile das heutige Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin bilden. Dies Fürstengeschlecht führt seit 1348 den Herzogstitel; im Wiener Kongreß 1815 nahmen beide Herzöge die großherzogliche Würde an; sie führen seitdem das Prädikat „Königliche Hoheit". Durch den Westfälischen Frieden 1648 verlor Mecklenburg die Stadt Wismar und die Ämter Poel und Neukloster, welche an Schweden fielen. Im Jahre 1803 trat Schweden diese Besitzungen auf 100 Jahre pfand- weise wieder an Mecklenburg ab, und 1903 sind dieselben auf Grund eines Vertrages zwischen Mecklenburg und Schweden dauernd wieder dem alten Heimatlande einverleibt worden. Seit Begründung des norddeutschen Bundes gehören beide Groß- herzogtümer diesem und demnächst dem Deutschen Reiche an. Mecklen- burg-Schwerin hat im Bundesrate 2 Stimmen, Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme; ersteres enthält 6 Reichstagswahlkreise, letzteres bildet einen Wahlkreis.
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