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1. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 107

1911 - Magdeburg : Creutz
Das Flachland. 107 den 200 m hohen Kaiser-Wilhelm-Aussichtsturm. Vvr uns liegt mit ihrem Zauber die herrliche Waldlandschaft, die wir heute durchwandert haben. Unsere Blicke reichen bis zu den Kirchtürmen von Kemberg und Wittenberg im N. und bis zu den Türmen von Düben und Eilenburg im S. Lutherstein in der Dübener Heide. 4. Schmiedeberg als Badeort. Wir besuchen die Badeanstalt. In jeder Badezelle steht eine Wanne für das Moorbad und eine zweite Wanne für das Neinigungsbad. Der Bademeister macht ein Bad zurecht, indem er in die Badewanne 50 kg feingemahlene Moorerde schüttet und diese durch Wasserdampf erhitzt. Er läszt dann so lange kaltes Wasser zulaufen, bis der gewünschte Wärme- grad vorhanden ist. Woher ist die Moorerde genommen? Der Boden in der Umgegend von Schiniedeberg enthält unerschöpfliche Moorlager, die in den Dienst der Heilkunde gestellt werden. Nachdem ein Arzt in früherer Zeit anf die Heilkraft des Moores hingewiesen hatte, wnrden in Schmiedeberg Moorbadeeinrichtungen hergestellt. Im Herbste wird die Moorerde gestochen und bleibt dann im Winter auf einem freien Platze liegen.^ Ehe sie zur Bereitung des Moorbades gebraucht wird, schüttet man sie auf eine besondere Mühle. Durch das Mahlen wird sie in eine feine, gleichmäßige Masse verwandelt, die nun frei von Wurzeln und Steiucheu ist.

2. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 108

1911 - Magdeburg : Creutz
108 8. Das Land zwischen ^aale und Elbe. Von welchen Kranken werden diese Moorbäder aufgesucht? 50 kg Moorerde enthalten 3,5 kg Salze; infolgedessen wirkt das Moorbad beruhigend auf die Nerven. Wer Solbäder genommen hat, kann sich diese angenehme Wirkung vorstellen. Besonders solche Kranken, die an Rheumatismus und Gicht leiden, suchen hier Heilung. So mancher, der gefahren werden mußte oder nur an Krücken langsam gehen konnte, hat hier gesunde Beine wieder erlangt. Mit dankbarein Herzen hat er Schmiedeberg gesund und frisch verlassen. Das Landstädtchen, das nur 3000 Einwohner hat, wird im Sommer von ungefähr 3000 Kurgästen besucht. Auch die Kinder der Ferienkolonien aus Leipzig und Halle sind Moorhalde bei ^chmiedeberq. in den großen Ferien hier in den Waldungen"zu treffen. Frisch und rotbäckig kehren sie heim. Der Name „Schmiedeberg" erinnert an Eisen- werke, die früher in der Heide lagen und das Eisenvitriol der Moore ausbeuteten. Der Name des Gasthauses „Eisenhammer" erinnert gleich- falls daran. B. Gewässer. 1. Die weiht (flfter. Die Quelle der Weißen Elster liegt auf dem Elstergebirge. In zahlreichen Krümmungen fließt sie nach N. durch das Vogt- und das Osterland. Ihr tiefes Tal ist durchweg breit und fruchtbar. In ihrem Oberlause eilt sie an dem Badeorte Elster und der Fabrikstadt Plauen vorüber, im Mittelläufe an Greiz und Gera. Im Unterlaufe, vou Zeitz au, bewässert sie eine äußerst fruchtbare Ebene, die Aue. Getreidefelder

3. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 121

1911 - Magdeburg : Creutz
Das Flachland. 121 den 200 m hohen Kaiser-Wilhelm-Aussichtsturm. Vor uns liegt mit ihrem Zauber die herrliche Waldlandschast, die wir heute durchwandert haben. Unsere Blicke reichen bis zu den Kirchtürmen von Kemberg und Wittenberg im N. und bis zu den Türmen von Düben und Eilenburg im S. Lutherstem in der Dübener Heide. 4. Schmiedeberg als Badeort. Wir besuchen die Badeanstalt. In jeder Badezelle steht eine Wanne für das Moorbad und eine zweite Wanne für das Reinigungsbad. Der Bademeister macht ein Bad zurecht, indem er in die Badewanne 50 kg feingemahlene Moorerde schüttet und diese durch Wasserdampf erhitzt. Er läßt dann so lange kaltes Wasser zulaufen, bis der gewünschte Wärme- grad vorhanden ist. Woher ist die Moorerde genommen? Der Boden in der Umgegend von Schmiedeberg enthält unerschöpfliche Moorlager, die in den Dienst der Heilkunde gestellt werden. Nachdem ein Arzt in früherer Zeit auf die Heilkraft des Moores hingewiesen hatte, wurden in Schmiedeberg Moorbadeeinrichtungen hergestellt. Im Herbste wird die Moorerde gestochen und bleibt dann im Winter aus einem freien Platze liegen. Ehe sie zur Vereitung des Moorbades gebraucht wird, schüttet man sie aus eine besondere Mühle. Durch das Mahlen wird sie in eilte feine, gleichmäßige Masse verwandelt, die nun frei von Wurzeln und Steiuchen ist.

4. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 10

1911 - Magdeburg : Creutz
10 Ii. Kreis: Wanderungen im Heimatorte. I. Die Obrigkeit. a) Die Verwaltung des Borfcs*). An der Spitze einer Dorfgemeinde stehen der Genieindevorsteher (früher Schulze genannt) nebst zwei Schöpften und die Geineindeoer- tretung. Der Gemeindevorsteher und die Schoppen bilden den Ge- meindevorstand. (Er entspricht dem Magistrat einer Stadt und die Gemeindevertretung den Stadtverordneten.) Der Gemeindevorstand ver- waltet das Eigentum der Gemeinde, z. B. Acker, Wiesen, Wälder, und sorgt dafür, daß es möglichst viel einbringt. Zu dem Zwecke verpachtet er z. B. Äcker, Wiesen, Weideplätze und Obstgärten. Er hat aber auch für die Schulen, für die Instandhaltung der Straßen und ihre Be- leuchtung zu sorgen. Ferner liegt ihm die Unterstützung der Armen und das Feuerlöschwesen ob. Er zieht die Steuern ein und deckt alle Aus- gaben der Gemeinde. Die Gemeindevertretung berät in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorstand alle Angelegenheiten der Gemeinde. Bei vielen Sachen bedarf der Gemeindevorstand der Zustimmung der Gemeinde- Vertretung, z. B. bei allen Zahlungen. Jedes Dorf, auch das kleinste, besorgt und verwaltet im allgemeinen alle seine Angelegenheiten allein. Die Polizeigewalt wird von einem Amts vorsteh er ausgeübt. Er hat für Sicherheit und Ordnung im Dorfe zu sorgen. Bisweilen bilden mehrere Dörser einen Amtsbezirk unter einem Amtsvorsteher. b) Tic Verwaltung der Stadt*). An der Spitze der Stadt stehen der Magistrat und die Stadt- verordneten. Beide verwalten (regieren) die Stadt und vertreten alle ihre Angelegenheiten. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister und den Stadträten. Große Städte haben außerdem einen Ober- bürgermeister. Die Stadtverordneten werden von den Bürgern gewählt. Sie sind Bürger. Der Magistrat wird von den Stadtverordneten gewählt. Der Magistrat behütet das Eigentum der Stadt (Häuser, Äcker, Wiesen, Geld usw.). Er wacht darüber, daß es nicht geschädigt wird, nicht nutzlos daliegt, sondern etwas einbringt. So verpachtet er z. B. Wiesen, Acker, Gebäude und die Marktstände. Er legt die Straßen an, hält sie im Stande und sorgt für ihre Beleuchtung. Ihm liegt die öffentliche Armenpflege ob, die Unterhaltung der Feuerwehr, die Sorge für die Gesundheit der Einwohner, die Erbauung und Erhaltung der Schuleu, die Anstellung der Lehrer und der Beamten. *) Aus Th, Henze und E. Martini: „Heimatkunde der Stadt Magdeburg". Verlag von Ferdinand Hirt, Breslau 1899.

5. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 122

1911 - Magdeburg : Creutz
122 8. Das Land zwischen Saale und Elbe. Von welchen Kranken werden diese Moorbäder ausgesucht? 50 kg Moorerde enthalten 3,5 kg' Salze; infolgedessen wirkt das Moorbad beruhigend auf die Nerven. Wer Solbäder genommen hat, kann sich diese angenehme Wirkung vorstellen. Besonders solche Kranken, die an Rheumatismus und Gicht leiden, suchen hier Heilung. So mancher, der gefahren werden mußte oder nur an Krücken langsam gehen konnte, hat hier gesunde Beine wieder erlangt. Mit dankbarem Herzen hat er Schmiedeberg gesund und frisch verlassen. Das Landstädtchen, das nur 3000 Einwohner hat, wird im Sommer von ungefähr 3000 Kurgästen besucht. Auch die Kinder der Ferienkolonien aus Leipzig und Halle sind Moorhalde bei ^chmiedeberg. in den großen Ferien hier trt den Waldungen zu treffen. Frisch und rotbäckig kehren sie heim. Der Name „Schmiedeberg" erinnert an Eisen- werke, die früher in der Heide lagen und das Eisenvitriol der Moore ausbeuteten. Der Name des Gasthauses „Eisenhammer" erinnert gleich- falls daran. B. Gewässer. 1. Sic weihe Elster. Die Quelle der Weißen Elster liegt aus dem Elstergebirge. In zahlreichen Krümmungen stießt sie nach N. durch das Bogt- und das Osterland. Ihr tieses Tal ist durchweg breit und fruchtbar. In ihrem Oberlaufe eilt sie an dem Badeorte Elster und der Fabrikstadt Plauen vorüber, im Mittellaufe an Greiz und Gera. Im Unterlaufe, von Zeitz an, bewässert sie eine äußerst fruchtbare Ebene, die Aue. Getreidefelder

6. Teil 2 - S. 38

1913 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 38 — nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volks- schule verpflichtet sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vier- zehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht über- schreiten. Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. § 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor füufeiuhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause miudestens eine balbe Stunde betragen. Den übrigen jngend- lichen Arbeitern muß mindestens mittags eine einstündige, sowie vor- mittags und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 0 21. Aus den Wohlsahrtsgesetzen. j^Tlcnnit die Arbeiter auch in den Tagen der Krankheit, der Arbeits- Unfähigkeit und des Alters nicht ohne das tägliche Brot find, müssen sie gegen Krankheit, Unfall und Arbeitsunfähigkeit im Alter versichert werden. In welcher Weise dies geschieht, erkennen wir aus dem Kranken-Versicherungs-Gesetz, aus dem Ge- werbe-Uufall-Verficherungs-Gefetz und ans dem Jnvaliden-Ver- fichernngs-Gefeh. Das Kranken-Versicherungsgesetz. Im Kxanken-Versichernngs-Gesetz heißt es: § 1. Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind 1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisen- bahn- und Binnenschiffahrtsbetriebe, auf Werften und bei Bauten, 2. im Haudwerke oder in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, 3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, sind gegen Krankheit zu versichern. — Es gibt verschiedene Kasfen, in denen die versicherungspflichtigen Perfonen versichert werden können und zwar außer der Gemeinde-

7. Teil 2 - S. 40

1913 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 40 — Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Rente bis zu100 Prozent des Jahres-Arbeitsverdienstes zu erhöhen. § 15. Im Falle der Tötung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten: 1. als Sterbegeld der 15. Teil des Jahres-Arbeitsverdieustes, jedoch mindestens 50 Mark, 2. eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu gewährende Rente. § 16. Hinterläßt der Verstorbene eine Witwe oder Kinder, so beträgt die Rente für die Witwe bis zu deren Tode oder Wieder- Verheiratung sowie für jedes Hinterbliebene Kind bis zu dessen zurück- gelegtem füufzehnten Lebensjahre je 20 Prozent des Jahres-Arbeits- Verdienstes. Die Alters- und Invalidenversicherung. Die dauernd Erwerbsunfähigen und die Leute, die das sieb- zigste Lebensjahr überschritten haben, werden vor Not durch die Alters- und Invalidenversicherung geschützt. Die Versicherte n. § 1. Vom vollendeten sechzehnten Jahre ab werden versichert: 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlnngs- gehilfen und -Lehrlinge sowie sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, foferu sie Lohu oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahres-Arbeits- verdienst aber 2000 Mark nicht übersteigt, sowie 3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge. § 15. Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Alter der- jenige Versicherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist. Altersrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein an Erwerbsunfähigkeit derjenige Versicherte, welcher das siebzigste Lebens- jähr vollendet hat. Die Aufbringung der Mittel. § 27. Die Mittel zur Gewährung der in diesem Gesetze vor- gesehenen Leistungen werden vom Reiche, von den Arbeitgebern und von den Versicherten aufgebracht. Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu gleichen Teilen und sind für jede Beitragswoche zu entrichten. § 28. Zur Erlangung eines Anspruches auf Invaliden- oder Altersrente ist, außer dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit be- ziehungsweise des gesetzlich vorgeseheneu Alters, erforderlich:

8. Teil 2 - S. 41

1913 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 41 — 1. Die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit. 2. Die Leistung von Beiträgen. § 29. Die Wartezeit beträgt: 1. bei der Invalidenrente, wenn mindestens einhundert Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht geleistet worden sind, zweihundert Beitragswochen, andernfalls fünfhundert Bei- tragswochen; 2. bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitragswochen. Von der B e i t r a g s l e i st u u g. § 30. Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse ge- standen hat, ist ein Versicherungsbeitrag zu entrichten. (Beitrags- Woche.) Die Beitragswoche beginnt mit dem Montage einer jeden Kalenderwoche. § 32. Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge werden nach L o h n k l a s s e n im voraus für je zehn Jahre durch den Bundesrat einheitlich festgesetzt. Für die Zeit vom 1. Januar 1911 bis zum 31. Dezember 1920 sind in jeder Versicherungsanstalt an wöchentlichen Beiträgen zu erheben: In Lohnklasse I .... 16 Pfennig 11 .... 24 1 Iii .... 32 H ii 1^ .... 40 „ „ „ V .... 48 „ § 34. Nach der Höhe des Jahres-Arbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende Lohnklassen gebildet: Klasse I bis zu 350 Mk. einschließlich, „ Ii von mehr als 350 Mk. bis zu 550 Mk. n Hi „ „ „ 550 „ „ „ 850 „ „ xv „ • „ „ 850 „ „ „ 1150 „ ^ „ i, ,, H50 „ § 142. Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lohn- zahlnngen die Hälfte der Beiträge sich einbehalten zu lassen. § 130. Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge werden an jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geldwertes ausgegeben. Die Marken einer Versichernugsaustalt können bei allen in ihrem Bezirke belegenen Post- austeilten käuflich erworben werden. § 131. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einklebung eines entsprechenden Betrages von Marken in die Q n i t t n n g s - karte des Versicherten. § 135. Eine Quittuugskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Aufstellungstage zum Umtausche eingereicht ist.

9. Teil 2 - S. 66

1913 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
66 für die Sicherheit, Ruhe mrd Gesundheit der Bürger erlassen werden, von allen Einwohnern beachtet werden. Die Übertreter müssen sie zur Anzeige bringen. Sie erhalten für ihre Übertretung die festgesetzten Strafen, die man Polizeistrafen nennt. Die Polizeistrafen sind Geld' strafen. Wenn aber der Übertreter die Geldstrafe nicht zahlen kann oder will, dann bekommt er eine Freiheitstrafe. Die Polizeibeamten haben eine Uniform. Ebenfo haben die städtischen Angestellten des Gaswerks und der Wasserleitung und der Ratsdiener eine besondere Kleidung. Die vielen städtischen Beamten, die im Rathause arbeiten, haben keine Uniform. Die Gesundheitskommission achtet aus die Einrichtungen, die der Gesundheit der Bürger dienen. Dazu gehören die Badeanstalten, die Krankenpflege, die Krankenhäuser, die Fleischbeschau und die Unter- suchung der Nahruugs- und Genußmittel. Die städtischen Einrichtungen kommen allen Bürgern der Stadt zugute. Aber sie kosten Geld, viel Geld. Das Geld dafür müssen alle Bürger aufbringen. Jeder muß nach feinen Kräften und Vermögen dazu beitragen. Diese Abgaben nennt man Steuern. Die Reichen müssen viel und die Armen wenig Steuern zahlen. In jedem Frühjahre erhält jeder Bürger der Stadt eiueu Steuerzettel. Darauf steht, was für und wieviel Steuern für die Stadt bezahlt werden müssen. Man nennt diese Steuern mit einem Namen Gemeindeabgaben. Es sind Grundsteuern, Gebäudesteuern, Gewerbe- steuern, Betriebssteuern, Einkommensteuern und Hundesteuern zu eut- richten. Außerdem müssen die Leute, deren Kinder das Gymnasium, die Oberrealschule, die höhere Mädchenschule, die Mittelschule oder die gewerbliche Fortbildungsschule besuchen, noch besonders Schulgeld zahlen. Wann die Abgaben erhoben werden, ist auf dem Steuerzettel augegeben. Wer hat Grund-, Gebäude-, Gewerbesteuern zu zahlen? Betrachtet den Steuerzettel genau und gebt an, wie er eingerichtet ist! Berechnet die Steuern eures Vaters! Die Schreiben des Magistrats tragen in dem Siegel das Wappen der Stadt Bielefeld. Wie sieht es aus? Zeichnet das Wappen der Stadt! Wer kann es erklären? 35. Aus der Preußischen Städteordnung. Von der Verwaltung der Stadtgemeinden. § 3. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der Militärpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadt- gemeinde. Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. § 4. Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten der Stadt berechtigt und zur Teil-

10. Teil 2 - S. 71

1913 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 71 — Aus der Verordnung über den Verkehr mit Fuhrwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen. § 11. Innerhalb der geschlossenen Ortschaften und überall £>a, wo ein lebhafter Straßenverkehr stattfindet, dars nur im Schritt oder im mäßigen Trabe gefahren werden. § 16. Das Befahren der öffentlichen Wege mit mehr als zwei aneinander gekoppelten Fuhrwerken ist verboten. Aus der Verordnung über den Radfahrverkehr. § 2. Jedes Fahrrad muß versehen sein: 1. Mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; 2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungs- zeichen; 3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern, die den Licht- schein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. § 3. Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Rad- fahrkarte bei sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Be- amten vorzuzeigen. § 5. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, oaß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden. Innerhalb ge- schlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Es ist verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. § 12. Das Radfahren ist nur auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. § 15. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Aus der Verordnung über die Straßenreinigung. § 1. An denjenigen Tagen, auf die ein Sonn- oder Feiertag folgt, muß die Straßenreinigung während der Monate Oktober bis März zwischen 1 und 3 Uhr und während der Monate April bis September zwischen 3 und 5 Uhr erfolgen. 0 37. Vom Gemeindehaushaltsplan. in jeder Familie zum Lebensunterhalt Einnahmen und Aus- Wsäb gaben nötig sind, so muß in dem Haushalt der Gemeinde neben den Ausgaben auch Einkommen vorhanden sein. In dem Haushalt der Familie ist es vorteilhaft, wenn die Frau ein Wirtschaftsbuch führt, in das sie alle Ausgaben einschreibt. Das Haushaltungsbuch
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