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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 107

1911 - Magdeburg : Creutz
Das Flachland. 107 den 200 m hohen Kaiser-Wilhelm-Aussichtsturm. Vvr uns liegt mit ihrem Zauber die herrliche Waldlandschaft, die wir heute durchwandert haben. Unsere Blicke reichen bis zu den Kirchtürmen von Kemberg und Wittenberg im N. und bis zu den Türmen von Düben und Eilenburg im S. Lutherstein in der Dübener Heide. 4. Schmiedeberg als Badeort. Wir besuchen die Badeanstalt. In jeder Badezelle steht eine Wanne für das Moorbad und eine zweite Wanne für das Neinigungsbad. Der Bademeister macht ein Bad zurecht, indem er in die Badewanne 50 kg feingemahlene Moorerde schüttet und diese durch Wasserdampf erhitzt. Er läszt dann so lange kaltes Wasser zulaufen, bis der gewünschte Wärme- grad vorhanden ist. Woher ist die Moorerde genommen? Der Boden in der Umgegend von Schiniedeberg enthält unerschöpfliche Moorlager, die in den Dienst der Heilkunde gestellt werden. Nachdem ein Arzt in früherer Zeit anf die Heilkraft des Moores hingewiesen hatte, wnrden in Schmiedeberg Moorbadeeinrichtungen hergestellt. Im Herbste wird die Moorerde gestochen und bleibt dann im Winter auf einem freien Platze liegen.^ Ehe sie zur Bereitung des Moorbades gebraucht wird, schüttet man sie auf eine besondere Mühle. Durch das Mahlen wird sie in eine feine, gleichmäßige Masse verwandelt, die nun frei von Wurzeln und Steiucheu ist.

2. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 108

1911 - Magdeburg : Creutz
108 8. Das Land zwischen ^aale und Elbe. Von welchen Kranken werden diese Moorbäder aufgesucht? 50 kg Moorerde enthalten 3,5 kg Salze; infolgedessen wirkt das Moorbad beruhigend auf die Nerven. Wer Solbäder genommen hat, kann sich diese angenehme Wirkung vorstellen. Besonders solche Kranken, die an Rheumatismus und Gicht leiden, suchen hier Heilung. So mancher, der gefahren werden mußte oder nur an Krücken langsam gehen konnte, hat hier gesunde Beine wieder erlangt. Mit dankbarein Herzen hat er Schmiedeberg gesund und frisch verlassen. Das Landstädtchen, das nur 3000 Einwohner hat, wird im Sommer von ungefähr 3000 Kurgästen besucht. Auch die Kinder der Ferienkolonien aus Leipzig und Halle sind Moorhalde bei ^chmiedeberq. in den großen Ferien hier in den Waldungen"zu treffen. Frisch und rotbäckig kehren sie heim. Der Name „Schmiedeberg" erinnert an Eisen- werke, die früher in der Heide lagen und das Eisenvitriol der Moore ausbeuteten. Der Name des Gasthauses „Eisenhammer" erinnert gleich- falls daran. B. Gewässer. 1. Die weiht (flfter. Die Quelle der Weißen Elster liegt auf dem Elstergebirge. In zahlreichen Krümmungen fließt sie nach N. durch das Vogt- und das Osterland. Ihr tiefes Tal ist durchweg breit und fruchtbar. In ihrem Oberlause eilt sie an dem Badeorte Elster und der Fabrikstadt Plauen vorüber, im Mittelläufe an Greiz und Gera. Im Unterlaufe, vou Zeitz au, bewässert sie eine äußerst fruchtbare Ebene, die Aue. Getreidefelder

3. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 121

1911 - Magdeburg : Creutz
Das Flachland. 121 den 200 m hohen Kaiser-Wilhelm-Aussichtsturm. Vor uns liegt mit ihrem Zauber die herrliche Waldlandschast, die wir heute durchwandert haben. Unsere Blicke reichen bis zu den Kirchtürmen von Kemberg und Wittenberg im N. und bis zu den Türmen von Düben und Eilenburg im S. Lutherstem in der Dübener Heide. 4. Schmiedeberg als Badeort. Wir besuchen die Badeanstalt. In jeder Badezelle steht eine Wanne für das Moorbad und eine zweite Wanne für das Reinigungsbad. Der Bademeister macht ein Bad zurecht, indem er in die Badewanne 50 kg feingemahlene Moorerde schüttet und diese durch Wasserdampf erhitzt. Er läßt dann so lange kaltes Wasser zulaufen, bis der gewünschte Wärme- grad vorhanden ist. Woher ist die Moorerde genommen? Der Boden in der Umgegend von Schmiedeberg enthält unerschöpfliche Moorlager, die in den Dienst der Heilkunde gestellt werden. Nachdem ein Arzt in früherer Zeit auf die Heilkraft des Moores hingewiesen hatte, wurden in Schmiedeberg Moorbadeeinrichtungen hergestellt. Im Herbste wird die Moorerde gestochen und bleibt dann im Winter aus einem freien Platze liegen. Ehe sie zur Vereitung des Moorbades gebraucht wird, schüttet man sie aus eine besondere Mühle. Durch das Mahlen wird sie in eilte feine, gleichmäßige Masse verwandelt, die nun frei von Wurzeln und Steiuchen ist.

4. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 10

1911 - Magdeburg : Creutz
10 Ii. Kreis: Wanderungen im Heimatorte. I. Die Obrigkeit. a) Die Verwaltung des Borfcs*). An der Spitze einer Dorfgemeinde stehen der Genieindevorsteher (früher Schulze genannt) nebst zwei Schöpften und die Geineindeoer- tretung. Der Gemeindevorsteher und die Schoppen bilden den Ge- meindevorstand. (Er entspricht dem Magistrat einer Stadt und die Gemeindevertretung den Stadtverordneten.) Der Gemeindevorstand ver- waltet das Eigentum der Gemeinde, z. B. Acker, Wiesen, Wälder, und sorgt dafür, daß es möglichst viel einbringt. Zu dem Zwecke verpachtet er z. B. Äcker, Wiesen, Weideplätze und Obstgärten. Er hat aber auch für die Schulen, für die Instandhaltung der Straßen und ihre Be- leuchtung zu sorgen. Ferner liegt ihm die Unterstützung der Armen und das Feuerlöschwesen ob. Er zieht die Steuern ein und deckt alle Aus- gaben der Gemeinde. Die Gemeindevertretung berät in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorstand alle Angelegenheiten der Gemeinde. Bei vielen Sachen bedarf der Gemeindevorstand der Zustimmung der Gemeinde- Vertretung, z. B. bei allen Zahlungen. Jedes Dorf, auch das kleinste, besorgt und verwaltet im allgemeinen alle seine Angelegenheiten allein. Die Polizeigewalt wird von einem Amts vorsteh er ausgeübt. Er hat für Sicherheit und Ordnung im Dorfe zu sorgen. Bisweilen bilden mehrere Dörser einen Amtsbezirk unter einem Amtsvorsteher. b) Tic Verwaltung der Stadt*). An der Spitze der Stadt stehen der Magistrat und die Stadt- verordneten. Beide verwalten (regieren) die Stadt und vertreten alle ihre Angelegenheiten. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister und den Stadträten. Große Städte haben außerdem einen Ober- bürgermeister. Die Stadtverordneten werden von den Bürgern gewählt. Sie sind Bürger. Der Magistrat wird von den Stadtverordneten gewählt. Der Magistrat behütet das Eigentum der Stadt (Häuser, Äcker, Wiesen, Geld usw.). Er wacht darüber, daß es nicht geschädigt wird, nicht nutzlos daliegt, sondern etwas einbringt. So verpachtet er z. B. Wiesen, Acker, Gebäude und die Marktstände. Er legt die Straßen an, hält sie im Stande und sorgt für ihre Beleuchtung. Ihm liegt die öffentliche Armenpflege ob, die Unterhaltung der Feuerwehr, die Sorge für die Gesundheit der Einwohner, die Erbauung und Erhaltung der Schuleu, die Anstellung der Lehrer und der Beamten. *) Aus Th, Henze und E. Martini: „Heimatkunde der Stadt Magdeburg". Verlag von Ferdinand Hirt, Breslau 1899.

5. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 122

1911 - Magdeburg : Creutz
122 8. Das Land zwischen Saale und Elbe. Von welchen Kranken werden diese Moorbäder ausgesucht? 50 kg Moorerde enthalten 3,5 kg' Salze; infolgedessen wirkt das Moorbad beruhigend auf die Nerven. Wer Solbäder genommen hat, kann sich diese angenehme Wirkung vorstellen. Besonders solche Kranken, die an Rheumatismus und Gicht leiden, suchen hier Heilung. So mancher, der gefahren werden mußte oder nur an Krücken langsam gehen konnte, hat hier gesunde Beine wieder erlangt. Mit dankbarem Herzen hat er Schmiedeberg gesund und frisch verlassen. Das Landstädtchen, das nur 3000 Einwohner hat, wird im Sommer von ungefähr 3000 Kurgästen besucht. Auch die Kinder der Ferienkolonien aus Leipzig und Halle sind Moorhalde bei ^chmiedeberg. in den großen Ferien hier trt den Waldungen zu treffen. Frisch und rotbäckig kehren sie heim. Der Name „Schmiedeberg" erinnert an Eisen- werke, die früher in der Heide lagen und das Eisenvitriol der Moore ausbeuteten. Der Name des Gasthauses „Eisenhammer" erinnert gleich- falls daran. B. Gewässer. 1. Sic weihe Elster. Die Quelle der Weißen Elster liegt aus dem Elstergebirge. In zahlreichen Krümmungen stießt sie nach N. durch das Bogt- und das Osterland. Ihr tieses Tal ist durchweg breit und fruchtbar. In ihrem Oberlaufe eilt sie an dem Badeorte Elster und der Fabrikstadt Plauen vorüber, im Mittellaufe an Greiz und Gera. Im Unterlaufe, von Zeitz an, bewässert sie eine äußerst fruchtbare Ebene, die Aue. Getreidefelder

6. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 201

1912 - Breslau : Hirt
118. 119. Recht und Rechtspflege. Die deutsche Wirtschaftseinheit. 201 Zur Verhtung von Rechtsstreitigkeiten sind gewisse Rechtsgeschfte von amt- |rcimiiiige licher Mitwirkung abhngig. Man bezeichnet diese Ttigkeit als die freiwillig e "fj ai Gerichtsbarkeit, die besonders in folgenden Fllen ausgebt wird: 1. Die Beurkundung des Personenstandes (Geburten, Eheschlieungen und Sterbeflle) fllt den von den Gemeinden bestellten (Standesbeamten zu (vgl. 116). 2. Die Vornmubschaft der Minderjhrige wirb von dem Amtsgericht ihres Wohnortes beaufsichtigt; ebenso wirkt das Amtsgericht bei Regelung von Erbschaften als Nachlagericht mit. 3. Fr ffentliche Beglaubigung und Beurkunbung sind die Amts-gerichte und die zum Richteramt beshigten Notare zustnbig. 4. Das Recht an Grunbstcken wirb durch Eintragung in die von den Amtsgerichten gefhrten Grunbbcher sichergestellt. 5. Gelb, Kostbarkeiten, Wertpapiere knnen gerichtlich hinterlegt werben. 6. Familienstiftungen und Fibeikommisse bedrfen der gerichtlichen Ge-nehmigung. 119. Die deutsche Wirtschaftseinheit. Nachbem bereits der Zolleinheit. Deutsche Zollverein Deutschlands wirtschaftliche Einigung angebahnt hatte, wrbe das ganze Reich durch die Reichsverfassung ein einheitliches Zoll-gebiet, zu dem auch Luxemburg gehrt, und von dem mir Helgoland und die Freihafengebiete von Bremen und Hamburg ausgeschlossen finb.1 Bis zum Jahre 1879 herrschte freilich noch das Freihanbelsfystem; in biesem Jahre aber wrbe das Schutzzollsystem eingefhrt. Seitbem flieen der Reichskaffe die Zlle zu, die von auslnbifchen Erzeugnissen und Waren erhoben werben. Diese Zlle finb entweber Finanzzlle, b. h. sie werben zur Verbesserung unserer Einknfte von solchen Gegen-stuben erhoben, die nicht zu den notwendigsten Sebensbebrfniffen gehren, wie Kaffee, Tee, Kakao und andere Kolonialwaren, Wein und bfrchte; ober sie finb Schutzzlle (im engeren Sinne), die den Zweck haben, unfere Lanbwirtfchaft und Jnbustrie gegen den auslnbifchen Wettbewerb zu schtzen. Dahin gehren die Kornzlle, Eisenzlle u. a. Diese Zlle werben ebenso wie die indirekten Steuern durch Erhhung des Preises auf die Abnehmer der Waren abgewlzt. Der Verkehr innerhalb des beutfchen Wirtschaftsgebietes wirb auer-orbentlich erleichtert durch die Einheit von Mnze, Ma und Gewicht. Nachbem bereits die Ma- und Gewichtsorbnung vom Jahre 1868 die Verwirrung, die im alten Bunbe bestanb, beseitigt und einheitliche Mae nach franzsischem Vorbilbe eingefhrt hatte, wrbe 1876 die Markrechnung eingefhrt und bamit die Mnzeinheit im Deutschen Reiche hergestellt. Zugleich ging Deutschland von der Silber- zur Goldwhrung der, beren Rechnungseinheit die Mark bilbet. Aus einem Pfunb Golb werben 1395 Mark an Wert geprgt. Silber wirb mir als Scheidemnze" ausgeprgt, deren Metallgehalt geringer als der Nennwert ist. Privatpersonen brauchen daher Silbergelb nur bis 20, Nickel und Kupfer nur bis zu einer Mark in Zahlung zu nehmen. 1 Auch Stettin, Neufahrwasser bei Danzig und Emden haben ein Freihafengebiet.

7. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 209

1912 - Breslau : Hirt
123. Die Gesetzgebung zur Frsorge fr die arbeitenden Klassen. 209 Es gibt jetzt im Deutschen Reiche der 23000 Krankenkassen mit bei-nahe 14 Millionen Mitgliedern? demnach gehrt mehr als ein Fnftel der Bevlkerung des Reiches diesen Kassen an. Im Jahre 1910 wurden von smtlichen Krankenkassen mehr als 356 Millionen fr Krankheitskosten vergtet. Von 1885 bis 1909 sind fr die Krankenversicherung einschlie-lich der Verwaltungskosten der 4 Milliarden Mark ausgegeben worden, während sich das Gesamtvermgen der Kassen im Jahre 1909 auf 286 Millionen belief. Im Jahre 1884 wurde das Unfallversicherungsgesetz erlassen. Das Haftpflichtgesetz vom Jahre 1871 hatte den Mangel, da der Unter-nehmer nur fr solche Unflle haftbar war, die durch sein oder seiner Beamten Verschulden geschehen waren. Es traf also die Flle nicht, in denen ein Arbeiter durch eigenes Verschulden oder durch einen unglcklichen Zufall zu Schaden kommt. Auerdem ntigte es den Betroffenen, die Schuld des Arbeitgebers nachzuweisen, was in vielen Fllen gar nicht mglich ist, und wirkte auerdem durch die Ntigung des Arbeiters zur Klage gegen den Arbeitgeber ungnstig auf die gegenseitigen Beziehungen ein. Das Unfallversicherungsgesetz dagegen versichert den Arbeiter schlechthin gegen die Folgen der bei dem Betrieb sich ereignenden Unflle. Dem Versicherungszwang unterliegen jetzt alle Arbeiter, die in gefhrlichen Betrieben beschftigt sind, und auerdem die Betriebsbeamten, wenn ihr Einkommen 5000 Mark im Jahre nicht bersteigt. Versicherungsberechtigt sind kleinere Unternehmer und die Betriebssttte besuchende nicht versicherungspflichtige Personen. Fr Krperverletzung oder Ttung beim Betriebe wird dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen eine Entschdigung gezahlt, falls dieser sich die Verletzung nicht vorstzlich oder bei Begehung einer Straftat zugezogen hat. Die Kosten der Versicherung fallen aus-schlielich den Unternehmern zur Last, die zu diesem Zwecke sich zu Berufsgenossenschaften vereinigt haben. Fr streitige Flle sind Schiedsgerichte eingesetzt. Die oberste Aufsicht fhrt das Reichsversicherungsamt, das zugleich die hchste Instanz bei Streitigkeiten ist. Es besteht aus stndigen (Beamten) und 18 nicht stndigen Mitgliedern, von denen 6 vom Bundesrate und je 6 von Arbeitgebern und Arbeit-nehmern gewhlt sind. Fr die ersten 13 Wochen nach dem Unfall ist der Geschdigte auf die Krankenkasse angewiesen; doch tritt bereits mit der fnften Woche eine dem Unternehmer zur Last fallende Erhhung des Krankengeldes von V2 auf 2/z des durchschnittlichen Tagelohnes ein. Auer den Kosten der Heilung wird dem Verletzten eine Rente gewhrt, die bei vlliger Hilflosigkeit dem vollen Jahresverdienst gleichkommt und sich im brigen nach dem Grade der Erwerbsunfhigkeit abstuft; bei vlliger Erwerbsunfhig-feit betrgt sie % des Jahresverdienstes; an ihre Stelle kann freie Verpflegung in einer Heilanstalt treten. Im Falle der Ttung wird den Hinterbliebenen als Sterbegeld y15 des Jahresverdienstes, jedoch mindestens 50 Mark und eine Rente gewhrt, die fr die Witwe ein Fnftel und Pfeifer. Geschichte. Vi. D. 14

8. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 211

1912 - Breslau : Hirt
123. Die Gesetzgebung zur Frsorge fr die arbeitenden Klassen. 211 Personen derselben Ausbildung in derselben Gegend zu verdienen pflegen. Vom vollendeten 70. Lebensjahre an erhlt der Versicherte eine Alters-reute, auch wenn er noch nicht invalide ist. Fr den Bezug der Jnva-lidenrente ist eine Wartezeit von 200 Beitragswochen oder rund 4 Jahren erforderlich? doch mssen mindestens 100 Beitrge wirklich bezahlt sein (wenn ein Versicherter krank ist oder beim Militr dient, braucht er keine Beitrge zu zahlen, doch zhlt diese Zeit zu den Beitragswochen); bei weniger als 100 Beitrgen betrgt die Wartezeit 500 Wochen oder 10 Jahre. Die Invalidenrente beluft sich mit dem Grundbetrag auf 110 bis 150 Mark, erhht sich aber nach der Zahl der Beitragswochen.1 Fr die Altersrente betrgt die Wartezeit 1200 Wochen oder 24 Jahre. Die Rente stellt sich nach der Lohnklasse auf 110 bis 230 Mark. Die Renten werden monatlich durch die Post im voraus ausbezahlt. Die Verwaltung führen die Versicherungsanstalten, die in Preußen nach den Provinzen organisiert sind. Fr iede Versicherungsanstalt besteht ein Schiedsgericht, dessen Vor-sitzender von der Regierung ernannt wird, während die Beisitzer zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den Versicherten gewhlt werden. Eine segensreiche Erweiterung hat diese Versicherung durch ihre Aus-dehnnng auf die Hinterbliebenen der Versicherten erfahren. Diese Untersttzungen bestehen in Renten fr die Hinterbliebenen, Witwen-geld und Waisenaussteuer. Witwenrente erhlt die invalide Witwe nach dem Tode ihres versicherten Mannes. Die Rente besteht ans einem Reichsznschn von jhrlich 50 Mark und drei Zehnteln des Grundbetrags und der Steigerungsstze der Invalidenrente des Mannes. Auch kann der invalide Ehemann einer verstorbenen Versicherten, die seine Ernhrerin war, Witwerrente in derselben Hhe beziehen. Waisenrente erhalten die verwaisten Kinder oder elternlosen Enkel von Versicherten bis zu ihrem 15. Lebensjahre. Die Rente besteht in einem Reichszuschu von 25 Mark fr jede Waise und einem Beitrag der Versicherungsanstalt in Hhe von 3/20 des Grundbetrags und der Steigerungsstze der Invaliden-reute des Verstorbenen fr eine Waise und fr jede folgende dieser Betrge. Waisenrenten allein drfen nicht mehr als den einfachen, mit der Witwenrente zusammen nicht mehr als den V/2 fachen Betrag der Invalidenrente des Verstorbenen ausmachen. Als einmaliges Witwengeld wird der zwlffache Monatsbetrag der Witwenrente und als Waisenaus-steuer der achtfache Monatsbetrag der bezogenen Waisenrente nach Voll-enduug des 15. Lebensjahres gewhrt. Das Reich gewhrt zu jedem Witwengeld einen Beitrag von 50 Mark und zu jeder Waisenaussteuer 162/z Mark. 1 Es werden fr jede Beitragswoche berechnet: in Lohnklasse I: 12 Pf. Grundbetrag und 3 Pf. Steigerungssatz n n 11 11 11 ti 6 Hi: 16......8 Iv: 18 .. 10 V: 20......12 14*

9. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 212

1912 - Breslau : Hirt
212 Die soziale Gesetzgebung. 123. Diese Betrge knnen durch freiwillige Zusatzversicherung noch erhht werden. Alle Versicherungspflichtigen und Berechtigten knnen Zusatz-marken einer beliebigen Versicherungsanstalt im Werte von 1 Mark jederzeit in beliebiger Anzahl in ihre Quittungskarte einkleben. Fr jede solche Zusatzmarke erhlt der Versicherte als jhrliche Zusatzrente sovielmal 2 Pf., als beim Eintritt der Invaliditt Jahre seit Verwendung der Zusatzmarke vergangen sind. Diese Bezge schtzen den Erwerbsunfhigen vor der Not, und er empfngt die Untersttzung nicht als ein Almosen, sondern als eine Leistung, auf die er sich einen rechtlichen Anspruch erworben hat. Die Versicherung erfordert jedenfalls bedeutende Aufwendungen. Die Invalidenversicherung, der beinahe 16 Millionen Personen angehren, hat im Jahre 1910 196 Millionen Mark ausbezahlt, wozu das Reich 521/2 Millionen beigesteuert hat. Im ganzen hat das Reich von 1891 bis 1909 587 Millionen zu der Invalidenversicherung zugeschossen, deren Gesamtleistungen in dieser Zeit beinahe 2 Milliarden betrugen. Fr die gesamten Arbeiterversicherungen wurden 1910 794 Millionen Mark aufgebracht, und zwar 428 Millionen von den Arbeitgebern und 366 Millionen von den Versicherten. Von 1885 bis 1909 sind insgesamt beinahe 8 Milliarden an Untersttzungen fr Arbeiter oder deren Ange-hrige ausgezahlt worden. Die Arbeiter haben 3 Milliarden mehr bekommen, als sie eingezahlt haben; das Vermgen der Arbeiterversichernng belauft sich auf 2y2 Milliarden Mark. Die Lhne der Arbeiter sind seit dem Jahre 1889 um 52 v. H. gestiegen, freilich ist die ganze Lebenshaltung in denselben Jahren viel teurer geworden. Zu den gesetzlich notwendigen Aufwendungen kommen noch die frei-willigen Frsorge-Einrichtuugen der Arbeitgeber. Fr diese sind in den Jahren 1885 bis 1905 mehr als 550 Millionen Mark verwendet worden. Es gibt keinen Staat in Europa, der nur annhernd so viel fr seine Arbeiterbevlkerung aufwendet wie das Deutsche Reich. Durch das Arbeiterschutzgesetz von 1891 sind die Unternehmer verpflichtet worden, alle erforderlichen Einrichtungen zur Sicherung von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit ihrer Arbeiter zu treffen. In den Betrieben mssen die ntigen Sicherheitsmaregeln vorgesehen werden, die Sonntagsarbeit ist verboten oder doch mglichst beschrnkt: die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter und Arbeiterinnen ist geregelt; der Besuch von Fortbildnngs-, Handarbeits- und Haushaltungsschulen mu ihnen ermglicht werden. Zur berwachung der Bestimmungen dieses Gesetzes sind Fabrik-und Gewerbe-Jnspektoren bestellt. Das Verbot der Vereinigung von gewerblichen Arbeitern sowie der gemeinsamen Arbeitseinstellung zur Erlangung gnstigerer Lohn-bedingnngen ist aufgehoben: doch ist die Ausbung von Zwang bei der gemeinsamen Arbeitseinstellung verboten.

10. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 217

1912 - Breslau : Hirt
124. Der Landtag. 217 Der Oberkirchenrat ist die oberste Kirchenbehrde fr die neun lteren Provinzen und Hohenzollern. Er verwaltet die Angelegenheiten der Landeskirche und vertritt sie in vermgensrechtlicher Beziehung unter Mitwirkung des Generalsynodalvorstandes. Die Angelegenheiten der evangelischen Kirche in den neuen Provinzen Hannover, Schleswig-Hol-stein und Hessen-Nassan werden durch die Konsistorien unter Aufsicht des Ministers der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten verwaltet. Der Landtag. Die gesetzgebende Gewalt wird in Preußen gemein-schaftlich durch den König und den Landtag ausgebt, deren berein-stimmung zu jedem Gesetze erforderlich ist. Der Landtag zerfllt in das Herrenhaus, dessen Mitglieder von dem Könige aus dem hohen Adel, den greren Stdten und Universitten auf Grund des Prsentationsrechtes dieser Krperschaften sowie aus besonderem Vertrauen berufen werden, und in das Abgeordnetenhans, dessen Mitglieder von dem preuischen Volke gewhlt werden. Das Abgeordnetenhaus ist von besonderer Be-beutung dadurch, da Entwrfe von Finanzgesetzen und der jhrlich neu auf-zustellende Staatshaushaltsplan ihm zuerst vorgelegt werben, und ba es an dem Staatshaushalt Abstriche ober Zustze machen kann, whrenb das Herrenhaus ihn nur im ganzen annehmen ober ablehnen kann. Das Abge-orbnetenhans, besten 443 Mitglieber während der Sitzungszeit Reisekosten und Tagegelber beziehen, mu mit dem Herrenhause alljhrlich bis Mitte Januar zur Beratung des Staatshaushaltes berufen werben. Es hat wie das Herrenhaus das Recht, Gesetze vorzuschlagen, Abressen an den König zu richten, Petitionen entgegenzunehmen, von den Ministern Auskunft fr et-waige Beschwerben zu verlangennnb Untersuchungskommissionen zu ernennen. Die Mitglieber knnen fr ihre uerungen in der Kammer nur auf Grunb der von biefer selbst festgestellten Geschftsordnung zur Verantwortung gezogen und whrenb der Sitznngszeit nicht in Untersuchung verwickelt ober verhaftet werben. Auch mu jebes Strafverfahren whrenb berfelben Zeit auf Verlangen des Haufes aufgehoben werben. Dieses mit so wichtigen Rechten ausgestattete Abgeorbuetenhaus wirb alle fnf Jahre neugewhlt, und bamit ist jedem der 24 Jahre alten Staatsbrger, der im Besitz der brgerlichen Ehrenrechte ist nnb nicht aus ffentlichen Mitteln Armenuntersttzung erhlt, Gelegenheit gegeben, auf das politische Leben Einflu zu den. Die Abgeorbneten gehen aus der inbirekten ffentlichen Klassenwahl hervor. Die Urwhler whlen Wahlmnner, und von diesen wird der Abgeordnete gewhlt. Wegen der ungleichen Bevlkerungszahl sind vielfach mehrere Kreise zu gemeinsamer Wahl vereinigt. Whlbar ist jeder unbescholtene selbstndige Preuße, der 30 Jahre alt ist und drei Jahre dem preuischen Staatsverband angehrt hat. Aktive Militrpersonen haben nur das passive, nicht das aktive Wahlrecht. Kein Abgeordneter darf zugleich Mitglied des Herrenhauses sein. Wenn
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