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1. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 107

1911 - Magdeburg : Creutz
Das Flachland. 107 den 200 m hohen Kaiser-Wilhelm-Aussichtsturm. Vvr uns liegt mit ihrem Zauber die herrliche Waldlandschaft, die wir heute durchwandert haben. Unsere Blicke reichen bis zu den Kirchtürmen von Kemberg und Wittenberg im N. und bis zu den Türmen von Düben und Eilenburg im S. Lutherstein in der Dübener Heide. 4. Schmiedeberg als Badeort. Wir besuchen die Badeanstalt. In jeder Badezelle steht eine Wanne für das Moorbad und eine zweite Wanne für das Neinigungsbad. Der Bademeister macht ein Bad zurecht, indem er in die Badewanne 50 kg feingemahlene Moorerde schüttet und diese durch Wasserdampf erhitzt. Er läszt dann so lange kaltes Wasser zulaufen, bis der gewünschte Wärme- grad vorhanden ist. Woher ist die Moorerde genommen? Der Boden in der Umgegend von Schiniedeberg enthält unerschöpfliche Moorlager, die in den Dienst der Heilkunde gestellt werden. Nachdem ein Arzt in früherer Zeit anf die Heilkraft des Moores hingewiesen hatte, wnrden in Schmiedeberg Moorbadeeinrichtungen hergestellt. Im Herbste wird die Moorerde gestochen und bleibt dann im Winter auf einem freien Platze liegen.^ Ehe sie zur Bereitung des Moorbades gebraucht wird, schüttet man sie auf eine besondere Mühle. Durch das Mahlen wird sie in eine feine, gleichmäßige Masse verwandelt, die nun frei von Wurzeln und Steiucheu ist.

2. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 108

1911 - Magdeburg : Creutz
108 8. Das Land zwischen ^aale und Elbe. Von welchen Kranken werden diese Moorbäder aufgesucht? 50 kg Moorerde enthalten 3,5 kg Salze; infolgedessen wirkt das Moorbad beruhigend auf die Nerven. Wer Solbäder genommen hat, kann sich diese angenehme Wirkung vorstellen. Besonders solche Kranken, die an Rheumatismus und Gicht leiden, suchen hier Heilung. So mancher, der gefahren werden mußte oder nur an Krücken langsam gehen konnte, hat hier gesunde Beine wieder erlangt. Mit dankbarein Herzen hat er Schmiedeberg gesund und frisch verlassen. Das Landstädtchen, das nur 3000 Einwohner hat, wird im Sommer von ungefähr 3000 Kurgästen besucht. Auch die Kinder der Ferienkolonien aus Leipzig und Halle sind Moorhalde bei ^chmiedeberq. in den großen Ferien hier in den Waldungen"zu treffen. Frisch und rotbäckig kehren sie heim. Der Name „Schmiedeberg" erinnert an Eisen- werke, die früher in der Heide lagen und das Eisenvitriol der Moore ausbeuteten. Der Name des Gasthauses „Eisenhammer" erinnert gleich- falls daran. B. Gewässer. 1. Die weiht (flfter. Die Quelle der Weißen Elster liegt auf dem Elstergebirge. In zahlreichen Krümmungen fließt sie nach N. durch das Vogt- und das Osterland. Ihr tiefes Tal ist durchweg breit und fruchtbar. In ihrem Oberlause eilt sie an dem Badeorte Elster und der Fabrikstadt Plauen vorüber, im Mittelläufe an Greiz und Gera. Im Unterlaufe, vou Zeitz au, bewässert sie eine äußerst fruchtbare Ebene, die Aue. Getreidefelder

3. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 121

1911 - Magdeburg : Creutz
Das Flachland. 121 den 200 m hohen Kaiser-Wilhelm-Aussichtsturm. Vor uns liegt mit ihrem Zauber die herrliche Waldlandschast, die wir heute durchwandert haben. Unsere Blicke reichen bis zu den Kirchtürmen von Kemberg und Wittenberg im N. und bis zu den Türmen von Düben und Eilenburg im S. Lutherstem in der Dübener Heide. 4. Schmiedeberg als Badeort. Wir besuchen die Badeanstalt. In jeder Badezelle steht eine Wanne für das Moorbad und eine zweite Wanne für das Reinigungsbad. Der Bademeister macht ein Bad zurecht, indem er in die Badewanne 50 kg feingemahlene Moorerde schüttet und diese durch Wasserdampf erhitzt. Er läßt dann so lange kaltes Wasser zulaufen, bis der gewünschte Wärme- grad vorhanden ist. Woher ist die Moorerde genommen? Der Boden in der Umgegend von Schmiedeberg enthält unerschöpfliche Moorlager, die in den Dienst der Heilkunde gestellt werden. Nachdem ein Arzt in früherer Zeit auf die Heilkraft des Moores hingewiesen hatte, wurden in Schmiedeberg Moorbadeeinrichtungen hergestellt. Im Herbste wird die Moorerde gestochen und bleibt dann im Winter aus einem freien Platze liegen. Ehe sie zur Vereitung des Moorbades gebraucht wird, schüttet man sie aus eine besondere Mühle. Durch das Mahlen wird sie in eilte feine, gleichmäßige Masse verwandelt, die nun frei von Wurzeln und Steiuchen ist.

4. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 10

1911 - Magdeburg : Creutz
10 Ii. Kreis: Wanderungen im Heimatorte. I. Die Obrigkeit. a) Die Verwaltung des Borfcs*). An der Spitze einer Dorfgemeinde stehen der Genieindevorsteher (früher Schulze genannt) nebst zwei Schöpften und die Geineindeoer- tretung. Der Gemeindevorsteher und die Schoppen bilden den Ge- meindevorstand. (Er entspricht dem Magistrat einer Stadt und die Gemeindevertretung den Stadtverordneten.) Der Gemeindevorstand ver- waltet das Eigentum der Gemeinde, z. B. Acker, Wiesen, Wälder, und sorgt dafür, daß es möglichst viel einbringt. Zu dem Zwecke verpachtet er z. B. Äcker, Wiesen, Weideplätze und Obstgärten. Er hat aber auch für die Schulen, für die Instandhaltung der Straßen und ihre Be- leuchtung zu sorgen. Ferner liegt ihm die Unterstützung der Armen und das Feuerlöschwesen ob. Er zieht die Steuern ein und deckt alle Aus- gaben der Gemeinde. Die Gemeindevertretung berät in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorstand alle Angelegenheiten der Gemeinde. Bei vielen Sachen bedarf der Gemeindevorstand der Zustimmung der Gemeinde- Vertretung, z. B. bei allen Zahlungen. Jedes Dorf, auch das kleinste, besorgt und verwaltet im allgemeinen alle seine Angelegenheiten allein. Die Polizeigewalt wird von einem Amts vorsteh er ausgeübt. Er hat für Sicherheit und Ordnung im Dorfe zu sorgen. Bisweilen bilden mehrere Dörser einen Amtsbezirk unter einem Amtsvorsteher. b) Tic Verwaltung der Stadt*). An der Spitze der Stadt stehen der Magistrat und die Stadt- verordneten. Beide verwalten (regieren) die Stadt und vertreten alle ihre Angelegenheiten. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister und den Stadträten. Große Städte haben außerdem einen Ober- bürgermeister. Die Stadtverordneten werden von den Bürgern gewählt. Sie sind Bürger. Der Magistrat wird von den Stadtverordneten gewählt. Der Magistrat behütet das Eigentum der Stadt (Häuser, Äcker, Wiesen, Geld usw.). Er wacht darüber, daß es nicht geschädigt wird, nicht nutzlos daliegt, sondern etwas einbringt. So verpachtet er z. B. Wiesen, Acker, Gebäude und die Marktstände. Er legt die Straßen an, hält sie im Stande und sorgt für ihre Beleuchtung. Ihm liegt die öffentliche Armenpflege ob, die Unterhaltung der Feuerwehr, die Sorge für die Gesundheit der Einwohner, die Erbauung und Erhaltung der Schuleu, die Anstellung der Lehrer und der Beamten. *) Aus Th, Henze und E. Martini: „Heimatkunde der Stadt Magdeburg". Verlag von Ferdinand Hirt, Breslau 1899.

5. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 122

1911 - Magdeburg : Creutz
122 8. Das Land zwischen Saale und Elbe. Von welchen Kranken werden diese Moorbäder ausgesucht? 50 kg Moorerde enthalten 3,5 kg' Salze; infolgedessen wirkt das Moorbad beruhigend auf die Nerven. Wer Solbäder genommen hat, kann sich diese angenehme Wirkung vorstellen. Besonders solche Kranken, die an Rheumatismus und Gicht leiden, suchen hier Heilung. So mancher, der gefahren werden mußte oder nur an Krücken langsam gehen konnte, hat hier gesunde Beine wieder erlangt. Mit dankbarem Herzen hat er Schmiedeberg gesund und frisch verlassen. Das Landstädtchen, das nur 3000 Einwohner hat, wird im Sommer von ungefähr 3000 Kurgästen besucht. Auch die Kinder der Ferienkolonien aus Leipzig und Halle sind Moorhalde bei ^chmiedeberg. in den großen Ferien hier trt den Waldungen zu treffen. Frisch und rotbäckig kehren sie heim. Der Name „Schmiedeberg" erinnert an Eisen- werke, die früher in der Heide lagen und das Eisenvitriol der Moore ausbeuteten. Der Name des Gasthauses „Eisenhammer" erinnert gleich- falls daran. B. Gewässer. 1. Sic weihe Elster. Die Quelle der Weißen Elster liegt aus dem Elstergebirge. In zahlreichen Krümmungen stießt sie nach N. durch das Bogt- und das Osterland. Ihr tieses Tal ist durchweg breit und fruchtbar. In ihrem Oberlaufe eilt sie an dem Badeorte Elster und der Fabrikstadt Plauen vorüber, im Mittellaufe an Greiz und Gera. Im Unterlaufe, von Zeitz an, bewässert sie eine äußerst fruchtbare Ebene, die Aue. Getreidefelder

6. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 157

1911 - Breslau : Hirt
Die Verfassung des Preuischen Staates. 157 gehrigen den Schutz der Person und des Eigentums gegen alle wider-rechtlichen Handlungen, d. h. der Staat verfolgt durch seine gerichtlichen Organe die Urheber solcher Handlungen, hlt sie, wenn mglich, zum Ersatz an und vollzieht an ihnen die gesetzmige Straft. Dabei gilt kein An-sehen der Person: alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt; auch vom religisen Bekenntnisseist der Genu der brgerlichen Rechte unabhngig. Die ffentlichen Amter sind allen dazu Befhigten gleich zugnglich. Der Adel ist noch zur Fh-ruug von Titel und Wappen befugt, hat aber nur gesellschaftliche Bedeutung. Ferner ist die persnliche Freiheit gewhrleistet, d. h. sie dars weder durch irgendeine Form der Hrigkeit noch durch willkrliche Ver-Haftung beschrnkt werden. Verhaftungen drfen nur auf Grund richterlichen Erkenntnisses vorgenommen werden. Sieht sich die Polizei ge-ntigt, zur Aufrechthaltung der Ordnung oder aus anderen Grnden eine Verhaftung vorzunehmen, so mu sie entweder den Verhafteten nach Feststellung seiner Person entlassen oder ihn binnen 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorfhren. Seinem gesetzlichen Richter darf niemand entzogen, Strafe nur auf Grund eines Gesetzes verhngt werden. Wohnung und Eigentum sind unverletzlich. Das Eindringen in die Wohnung, Haussuchungen und Beschlagnahme von Papieren sind nur in gesetzlich bestimmten Fllen zulssig. Enteignungen drfen nur aus Grnden des ffentlichen Wohles gegen vorherige Entschdigung vor-genommen werden*). Whrend in frheren Zeiten Untertanen das Land ohne Erlaubnis des Landesherrn nicht verlassen durften und diese Er-laubuis oft nur mit groen Opfern erkaufen konnten, Zuwiderhandelnde aber mit Einziehung ihres Vermgens bestraft wurden, erliegt feit 1850 das Recht der Auswanderung nur noch der durch die allgemeine Wehr-Pflicht gebotenen Beschrnkung. (Vgl. 122.) Wie das religise Be-kenntnis und die Religionsbung, ist auch die Wissenschaft und ihre Lehre frei, wenngleich sich der Staat das Recht der Aufsicht der alle Unterrichts- und Erziehungsanstalten gesichert hat. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne obrigkeitliche Erlaubnis unbewaffnet in geschlossenen Rumen zu versammeln und sich zu solchen Zwecken, die den Straf-gesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. ffent-liehe Versammlungen zur Errterung politischer Angelegenheiten mssen jedoch, sofern sie nicht ffentlich bekanntgemacht sind, der Polizei an-gezeigt werden, und Versammlungen unter sreiem Himmel drsen ber-Haupt nur mit polizeilicher Genehmigung stattfinden! demgem hat auch die Polizei das Recht der berwachung und Auflsung derartiger Ver-sammlnngen. Endlich gestattet das Pregesetz vom Jahre 1851 (ergnzt durch Reichsgesetz von 1874) jedem preuischen Untertan, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu uern (Prefreiheit"), sosern er sich nicht durch den Inhalt der Verffentlichung *) Dieses Gesetz stammt erst aus dem Jahre 1874.

7. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 156

1911 - Breslau : Hirt
156 Die Zeit vom 2. Pariser Frieden bis zum Regierungsantritt Wilhelms I. 96. Der Landtag. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und die beiden Kammern des Landtages ausgebt; seit 1855 wird die Erste Kammer Herrenhaus, die Zweite Haus der Abgeordneten genannt. Zu jedem Gesetze ist die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern erforderlich. Das Herrenhaus besteht aus erblichen Mit-gliedern und solchen auf Lebenszeit: diese werden vom Könige teils un-mittelbar aus besonderem Vertrauen, teils aus dem hohen Adel, den Magistraten grerer Städte, den Universitten und technischen Hoch-schulen auf Grund des Prsentationsrechtes dieser Krperschaften berufen. Das Abgeordnetenhaus besteht aus den Vertretern des Volkes, die nach dem Dreiklassensystem" ffentlich und indirekt gewhlt werden. Die Urwhler" whlen die Wahlmnner und diese die Abgeordneten. Urwhler ist jeder Staatsbrger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, die brgerlichen Ehrenrechte geniet und nicht aus ffentlichen Mitteln untersttzt wird. Auf je 250 Seelen entfllt ein Wahlmann. Die Ur-Whler, die mindestens sechs Monate in der Gemeinde ansssig sein mssen, werden nach den Staatssteuern in drei Klassen geteilt, so da auf jede Klasse ein Drittel der gesamten Steuersumme fllt. Jede Klasse des Wahlbezirks whlt gleich viel (1 oder 2) Wahlmnner. Zum Abgeordneten ist jeder unbescholtene, selbstndige Preuße whlbar, der das 30. Lebensjahr vollendet hat und drei Jahre dem preuischen Staats-verbnde angehrt. Aktive Militrpersonen haben nur das passive, nicht das aktive Wahlrecht. Kein Abgeordneter darf zugleich Mitglied des Herrenhauses sein. Die Abgeordneten (jetzt 443) werden fr die Dauer einer Legislaturperiode von fnf (frher drei) Jahren gewhlt; sie be-ziehen Reisekostenentschdigung und während der Sitzungszeit Tagegelder. Gesetzgebung. Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gltigkeit der Zustimmung des Knigs und der Landesvertretung. Diese ist ihrerseits berechtigt, Gesetze vorzu-schlagen, Adressen an den König zu richten, Bittschriften entgegenzunehmen, die Verwaltung, insbesondere "die der Finanzen, zu berwachen und dem-gem von den Ministern Auskunft der Beschwerden zu verlangen und ntersnchnngskommissionen zu ernennen. Das Abgeordnetenhaus ist auch berechtigt, an dem jhrlich neu aufzustellenden Staatshaushaltsplane Ab-striche oder Zustze zu machen, während das Herrenhaus ihn nur im ganzen annehmen oder ablehnen kann. Die Mitglieder knnen fr ihre uerungen in der Kammer nur auf Grund der von dieser selbst festgestellten Geschftv-ordnuug zur Verantwortung gezogen, auch während der Sitzungszeit nicht in Untersuchung verwickelt oder verhaftet werden"). Auch mu jedes Strafver-fahren während derselben Zeit auf Verlangen des Hanfes aufgehoben werden. Staats- Auer dem Wahlrecht, durch dessen Ausbung der Staatsbrger c auf das politische Leben Einflu zu den vermag, ist ihm durch die Ver-fassuug und einige im Anschlu daran gegebene Gesetze noch eine groe Anzahl anderer Rechte zugesichert. Er geniet fr sich und seine Un- *) Man erinnere sich an den Gewaltakt König Karls I. von England ( 3 am Ende,.

8. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 206

1911 - Breslau : Hirt
206 Die Verfassung des Deutschen Reiches. 122. Wehrpflicht. 122. Das Reichskriegswesen. Das Reichsheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausbung dieser Pflicht nicht vertreten lassen; nur die Mitglieder der regierenden und bevorrechteten standesherrlichen Familien sind von der Wehrpflicht befreit. Entehrende Strafen (Zuchthaus, Verlust der brgerlichen Ehrenrechte) schlieen vom Heeresdienste aus. Wehr-Pflichtigen im Alter vom 17. bis zum 25. Lebensjahre ist die Answan-derung ohne Genehmigung der Ersatzkommission untersagt. Dienst- u. Die Wehrpflicht dauert vom 17. bis zum vollendeten 45. Lebens-jhre und ist teils Dienstpflicht, teils Landsturmpflicht. Der Wehr-Pflichtige hat sich in dem Kalenderjahre, in dem er das 20. Lebensjahr vollendet, zur Aushebung zu stellen und wird, falls er brauchbar ist, einem Truppenteile berwiesen. Er gehrt vom Eintritt in den Dienst ab 7 Jahre dem stehenden Heere an - 2 Jahre (bei der Kavallerie und der reitenden Feldartillerie 3 Jahre) als aktiver Soldat bei der Fahne, die brige Zeit als Reservist und dann der Landwehr, und zwar dem ersten Aufgebote 5 Jahre, dem zweiten bis zum vollendeten 39. Lebens-jhre. Am 31. Mrz des Jahres, in dem er das 39. Lebensjahr voll-endet, tritt er zum Landsturm der, dem alle Wehrpflichtigen bis zum vollendeten 45. Lebensjahre angehren. Der Landsturm kann nur durch besonderen Befehl des obersten Kriegsherrn zur Verteidigung des eigenen Landes aufgeboten werden. Einjhrig- Dienstpflichtige, welche die erforderliche Bildung nachweisen (durch Freiwillige. Zeugnis einer hheren Schule oder einer besonderen Militrprsnngskom-Mission) und sich selbst bekleiden und bekstigen, brauchen nur ein Jahr mit der Waffe zu dienen. Sie knnen sich den Truppenteil selbst whlen und sich auf Grund des Berechtigungsscheines (den sie bis zum 1. Februar des Jahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, erworben haben mssen) von der Aushebung zurckstellen lassen. Die Zurckstellung ist bis zum 1. Oktober des 7. Militrpflichtjahres zulssig. Die genaueren Bestimmungen der die Wehrpflicht sind in der deutschen Wehrordnung enthalten. Heeres- Den Oberbefehl der das gesamte, einheitlich organisierte Heer fhrt Verfassung. ^er Kaiser, der auch die Offiziere ernennt; nur die Könige von Bayern, Sachsen und Wrttemberg haben noch das Recht der Offizierernennung, doch wird der Hchstkommandierende ihrer Kontingente vom Kaiser er-nannt, der auch das Recht hat, sich von dem Zustande und den Leistungen der Kontingente zu berzeugen. Das bayrische Heer tritt jedoch nur im Kriegsfalle unter den Oberbefehl des Kaisers oder Bundesseldherrn. Ab-gesehen von diesen drei Knigreichen, haben alle deutschen Bundesstaaten durch besondere Abkommen ihre Militrverwaltung an Preußen bertragen. Die Friedensprsenzstrke ist auf 1 Prozent der Bevlkerung festgesetzt worden. Dementsprechend betrgt die Friedensprsenzstrke des deutschen Reichs-Heeres gegenwrtig mehr als 600 000 Mann (darunter etwa 26000 Offiziere).

9. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 211

1911 - Breslau : Hirt
124. Die Gesetzgebung zur Frsorge fr die arbeitenden Klassen. 211 Der wesentliche Fortschritt bei dieser Gesetzgebung ist der Ver-sicherungszwang. Der Krankenversicherung mssen nach dem Gesetz vom Jahre 1883 De^Jte"ng alle in der Industrie, dem Handel und dem Handwerk beschftigten Ar- i883. beiter und die Betriebsbeamten beitreten, wenn sie ein Einkommen unter 2000 Mark jhrlich haben. Auch sr Arbeiter der Hausindustrie, der Land- und Forstwirtschaft kann der Zwang durch Ortssatzung eingefhrt werden. Dienstboten steht der Beitritt frei, die Versicherungspflicht soll aber auch auf diese ausgedehnt werden. Die Krankenkassen sind als Orts-, Be-triebs-, Jnnnngs- und Knappschaftskassen organisiert. Die Beitrge, welche iy2 bis 4 % des Durchschnittslohnes betragen, werden zu zwei Dritteln vom Arbeitnehmer, zu einem Drittel vom Arbeitgeber getragen; doch soll nach der neuen Reichsversicherungsordnung der Beitrag fr beide Teile gleich sein. Im Falle der Erkrankung gewhrt die Kasse bis zur Dauer von 13 Wochen freie rztliche Behandlung und Arznei, im Falle der Er-werbsnnfhigkeit bis zu einem halben Jahre ein Krankengeld, das der Hlfte des Durchschnittslohnes entspricht. Die Krankenkassen werden unter Aufsicht der Behrde von den Mitgliedern verwaltet, die einen Vorstand whlen; auch Frauen haben dabei das aktive und passive Wahlrecht. Es gibt jetzt im Deutschen Reiche der 23 000 Krankenkassen mit mehr als 13 Millionen Mitgliedern, also einem Fnftel der Gesamtbevlkerung. Seit 1885 sind fr die Krankenversicherung (einschlielich der Verwaltungs-kosten) der 4 Milliarden Mark ausgegeben worden. Im Jahre 1884 wurde das Unfallversicherungsgesetz erlassen, unfaii-Whrend das Haftpflichtgesetz vom Jahre 1871 den Unternehmer nur fr ""jss"!"19 solche Flle haftbar machte, die durch sein oder seiner Beamten Verschulden geschehen waren, die Flle also nicht traf, in denen ein Arbeiter durch eigenes Verschulden oder einen unglcklichen Zufall zu Schaden kommt, versichert das Unfallversicherungsgesetz den Arbeiter schlechthin gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unflle. Dem Versicherung^ zwange unterliegen jetzt alle Arbeiter, die in gefhrlichen Betrieben beschftigt sind, und auerdem die Betriebsbeamten, wenn ihr Einkommen 3000 Mark int Jahre nicht bersteigt. Fr Krperverletzung oder Dtting beim Betriebe wird dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen eine Entschdigung gezahlt, falls dieser sich die Verletzung nicht vorstzlich oder bei Begehung einer Straftat zugezogen hat. Die Kosten der Versicherung sollen ausschlielich den Unternehmern zur Last, die zu diesem Zwecke sich zu Berufsgenossenschasten vereinigt haben. Fr streitige Flle sind Schiedsgerichte eingesetzt. Die oberste Aufsicht fhrt das Reichsversicherungsamt, das zugleich die hchste Instanz bei Streitigkeiten ist. Es besteht aus stndigen (Beamten) und 18 nicht stndigen Mitgliedern, von denen 6 vom Bundesrate und je 6 von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gewhlt sind. Fr die ersten 13 Wochen nach dem Unflle ist der Geschdigte auf die Kronferfasse angewiesen; doch kann bereits mit der fnften Woche 14*

10. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 212

1911 - Breslau : Hirt
212 Die soziale Gesetzgebung. 124. eine dem Unternehmer zur Last fallende Erhhung des Krankengeldes eintreten. Auer den Kosten der Heilung wird dem Verletzten eine Rente gewhrt, die bei vlliger Hilflosigkeit dem vollen Jahresverdienst gleich-kommt und sich im brigen nach dem Grade der Erwerbsunfhigkeit ab-stuft; bei vlliger Erwerbsunfhigkeit betrgt sie zwei Drittel des Jahres-Verdienstes. Im Falle der Ttung wird den Hinterbliebenen als Sterbegeld Vis des Jahresverdienstes, jedoch mindestens 50 Mark, und eine Rente von 2060 % des Jahresverdienstes gewhrt. Die Kosten der Unfallversicherung werden durch jhrliche Umlagen auf die Mitglieder der Be rufsgenossenschast im Verhltnis der in ihren Betrieben verdienten Ge-hlter und Lhne und der festgesetzten Gefahrentarife aufgebracht. Fr Genossenschaften, die leistungsunfhig werden, tritt das Reich ein. Die Unfallversicherung versorgt jetzt jhrlich mehr als eine Million Verletzte, dazu mehr als 80 000 Witwen und 100000 Kinder mit einem Aufwnde von etwa 160 Millionen Mark. Seit 1885 haben die Arbeitgeber zwei Milliarden an Beitrgen aufgebracht. Invaliden- Die Invalidenversicherung vom Jahre 1889 (abgendert 1899) 1889^1899). umfat alle mnnlichen und weiblichen Lohnarbeiter, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten vom 16. Lebensjahre ab, sowie alle Privatbeamten, Lehrer, Techniker und kaufmnnischen Angestellten, sofern ihr Gehalt 2000 Mark nicht bersteigt. Bei hherem Verdienst, bis zu 3000 Mark, ist diesen Angestellten und Gewerbetreibenden freiwillige Teilnahme er-tubt, sofern sie nicht der 40 Jahre alt sind. Die Hhe der Beitrge richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen. Danach sind fnf Lohn-klassen aufgestellt von 350 Mark Hchsteinkommen in der untersten bis zu 1150 Mark Mindesteinkommen in der obersten Klasse. Die Beitrge, welche wchentlich durch Aufkleben einer Marke auf eine Quittungskarte entrichtet werden, bewegen sich zwischen 14 und 36 Pfg.; sie sind zur Hlfte vom Arbeitgeber, zur Hlfte vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Zu jeder Versicherung leistet das Reich einen Zuschu von 50 Mark. Die Versicherung erfolgt bei den Landesversicherungsanstalten, die in Preußen nach den Provinzen organisiert sind. Fr jede Versichernugs-anstatt besteht ein Schiedsgericht, dessen Vorsitzender von der Regierung ernannt wird, während die Beisitzer zu gleichen Teilen von den Arbeit-gebern und den Versicherten gewhlt werden. Der Versicherte hat Anspruch auf eine Invaliden- oder eine Alters-rente. Jene wird im Falle der Erwerbsunfhigkeit gezahlt, wenn wenig-stens 200, diese vom vollendeten 70. Lebensjahre an, wenn mindestens 1200 Beitragswochen nachgewiesen werden. Die Altersrente beluft sich nach der Lohnklasse auf jhrlich 110 bis 130, die Invalidenrente auf 110 bis 150 Mark, sie erhht sich aber nach der Zahl der Beitragswochen bis auf 450 Mark. Nach 200 Wochen knnen weiblichen Personen im Falle der Verheiratung die Beitrge zurckerstattet werden, ebenso Witwen und Waisen die Hlfte der Beitrge des verstorbenen Gatten (Vaters).
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