Das Flachland. 107
den 200 m hohen Kaiser-Wilhelm-Aussichtsturm. Vvr uns liegt
mit ihrem Zauber die herrliche Waldlandschaft, die wir heute durchwandert
haben. Unsere Blicke reichen bis zu den Kirchtürmen von Kemberg und
Wittenberg im N. und bis zu den Türmen von Düben und Eilenburg im S.
Lutherstein in der Dübener Heide.
4. Schmiedeberg als Badeort.
Wir besuchen die Badeanstalt. In jeder Badezelle steht eine Wanne
für das Moorbad und eine zweite Wanne für das Neinigungsbad.
Der Bademeister macht ein Bad zurecht, indem er in die Badewanne 50 kg
feingemahlene Moorerde schüttet und diese durch Wasserdampf erhitzt.
Er läszt dann so lange kaltes Wasser zulaufen, bis der gewünschte Wärme-
grad vorhanden ist.
Woher ist die Moorerde genommen?
Der Boden in der Umgegend von Schiniedeberg enthält unerschöpfliche
Moorlager, die in den Dienst der Heilkunde gestellt werden. Nachdem
ein Arzt in früherer Zeit anf die Heilkraft des Moores hingewiesen hatte,
wnrden in Schmiedeberg Moorbadeeinrichtungen hergestellt. Im Herbste
wird die Moorerde gestochen und bleibt dann im Winter auf einem freien
Platze liegen.^ Ehe sie zur Bereitung des Moorbades gebraucht wird,
schüttet man sie auf eine besondere Mühle. Durch das Mahlen wird sie
in eine feine, gleichmäßige Masse verwandelt, die nun frei von Wurzeln
und Steiucheu ist.
TM Hauptwörter (50): [T19: [Wasser Luft Eisen Körper Silber Gold Kupfer Metall Stein Erde], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser]]
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Extrahierte Personennamen: Schmiedeberg
Extrahierte Ortsnamen: Kemberg Wittenberg Eilenburg S.
Lutherstein Dübener_Heide Schiniedeberg Schmiedeberg_Moorbadeeinrichtungen
108
8. Das Land zwischen ^aale und Elbe.
Von welchen Kranken werden diese Moorbäder aufgesucht?
50 kg Moorerde enthalten 3,5 kg Salze; infolgedessen wirkt das
Moorbad beruhigend auf die Nerven. Wer Solbäder genommen hat,
kann sich diese angenehme Wirkung vorstellen. Besonders solche Kranken,
die an Rheumatismus und Gicht leiden, suchen hier Heilung. So mancher,
der gefahren werden mußte oder nur an Krücken langsam gehen konnte,
hat hier gesunde Beine wieder erlangt. Mit dankbarein Herzen hat er
Schmiedeberg gesund und frisch verlassen. Das Landstädtchen, das nur
3000 Einwohner hat, wird im Sommer von ungefähr 3000 Kurgästen
besucht. Auch die Kinder der Ferienkolonien aus Leipzig und Halle sind
Moorhalde bei ^chmiedeberq.
in den großen Ferien hier in den Waldungen"zu treffen. Frisch und
rotbäckig kehren sie heim. Der Name „Schmiedeberg" erinnert an Eisen-
werke, die früher in der Heide lagen und das Eisenvitriol der Moore
ausbeuteten. Der Name des Gasthauses „Eisenhammer" erinnert gleich-
falls daran.
B. Gewässer.
1. Die weiht (flfter.
Die Quelle der Weißen Elster liegt auf dem Elstergebirge. In
zahlreichen Krümmungen fließt sie nach N. durch das Vogt- und das
Osterland. Ihr tiefes Tal ist durchweg breit und fruchtbar. In ihrem
Oberlause eilt sie an dem Badeorte Elster und der Fabrikstadt Plauen
vorüber, im Mittelläufe an Greiz und Gera. Im Unterlaufe, vou Zeitz
au, bewässert sie eine äußerst fruchtbare Ebene, die Aue. Getreidefelder
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Extrahierte Ortsnamen: Schmiedeberg Leipzig Greiz Gera Zeitz
Das Flachland. 121
den 200 m hohen Kaiser-Wilhelm-Aussichtsturm. Vor uns liegt
mit ihrem Zauber die herrliche Waldlandschast, die wir heute durchwandert
haben. Unsere Blicke reichen bis zu den Kirchtürmen von Kemberg und
Wittenberg im N. und bis zu den Türmen von Düben und Eilenburg im S.
Lutherstem in der Dübener Heide.
4. Schmiedeberg als Badeort.
Wir besuchen die Badeanstalt. In jeder Badezelle steht eine Wanne
für das Moorbad und eine zweite Wanne für das Reinigungsbad.
Der Bademeister macht ein Bad zurecht, indem er in die Badewanne 50 kg
feingemahlene Moorerde schüttet und diese durch Wasserdampf erhitzt.
Er läßt dann so lange kaltes Wasser zulaufen, bis der gewünschte Wärme-
grad vorhanden ist.
Woher ist die Moorerde genommen?
Der Boden in der Umgegend von Schmiedeberg enthält unerschöpfliche
Moorlager, die in den Dienst der Heilkunde gestellt werden. Nachdem
ein Arzt in früherer Zeit auf die Heilkraft des Moores hingewiesen hatte,
wurden in Schmiedeberg Moorbadeeinrichtungen hergestellt. Im Herbste
wird die Moorerde gestochen und bleibt dann im Winter aus einem freien
Platze liegen. Ehe sie zur Vereitung des Moorbades gebraucht wird,
schüttet man sie aus eine besondere Mühle. Durch das Mahlen wird sie
in eilte feine, gleichmäßige Masse verwandelt, die nun frei von Wurzeln
und Steiuchen ist.
TM Hauptwörter (50): [T19: [Wasser Luft Eisen Körper Silber Gold Kupfer Metall Stein Erde], T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser]]
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10
Ii. Kreis: Wanderungen im Heimatorte.
I. Die Obrigkeit.
a) Die Verwaltung des Borfcs*).
An der Spitze einer Dorfgemeinde stehen der Genieindevorsteher
(früher Schulze genannt) nebst zwei Schöpften und die Geineindeoer-
tretung. Der Gemeindevorsteher und die Schoppen bilden den Ge-
meindevorstand. (Er entspricht dem Magistrat einer Stadt und die
Gemeindevertretung den Stadtverordneten.) Der Gemeindevorstand ver-
waltet das Eigentum der Gemeinde, z. B. Acker, Wiesen, Wälder, und
sorgt dafür, daß es möglichst viel einbringt. Zu dem Zwecke verpachtet
er z. B. Äcker, Wiesen, Weideplätze und Obstgärten. Er hat aber auch
für die Schulen, für die Instandhaltung der Straßen und ihre Be-
leuchtung zu sorgen. Ferner liegt ihm die Unterstützung der Armen und
das Feuerlöschwesen ob. Er zieht die Steuern ein und deckt alle Aus-
gaben der Gemeinde. Die Gemeindevertretung berät in Gemeinschaft mit
dem Gemeindevorstand alle Angelegenheiten der Gemeinde. Bei vielen
Sachen bedarf der Gemeindevorstand der Zustimmung der Gemeinde-
Vertretung, z. B. bei allen Zahlungen.
Jedes Dorf, auch das kleinste, besorgt und verwaltet im allgemeinen
alle seine Angelegenheiten allein. Die Polizeigewalt wird von einem
Amts vorsteh er ausgeübt. Er hat für Sicherheit und Ordnung im
Dorfe zu sorgen. Bisweilen bilden mehrere Dörser einen Amtsbezirk
unter einem Amtsvorsteher.
b) Tic Verwaltung der Stadt*).
An der Spitze der Stadt stehen der Magistrat und die Stadt-
verordneten. Beide verwalten (regieren) die Stadt und vertreten alle
ihre Angelegenheiten. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister
und den Stadträten. Große Städte haben außerdem einen Ober-
bürgermeister. Die Stadtverordneten werden von den Bürgern gewählt.
Sie sind Bürger. Der Magistrat wird von den Stadtverordneten
gewählt.
Der Magistrat behütet das Eigentum der Stadt (Häuser, Äcker,
Wiesen, Geld usw.). Er wacht darüber, daß es nicht geschädigt wird,
nicht nutzlos daliegt, sondern etwas einbringt. So verpachtet er z. B.
Wiesen, Acker, Gebäude und die Marktstände. Er legt die Straßen an,
hält sie im Stande und sorgt für ihre Beleuchtung. Ihm liegt die
öffentliche Armenpflege ob, die Unterhaltung der Feuerwehr, die Sorge
für die Gesundheit der Einwohner, die Erbauung und Erhaltung der
Schuleu, die Anstellung der Lehrer und der Beamten.
*) Aus Th, Henze und E. Martini: „Heimatkunde der Stadt Magdeburg".
Verlag von Ferdinand Hirt, Breslau 1899.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T54: [Haus Feld Bauer Dorf Pferd Stadt Vieh Land Wald Mensch]]
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Extrahierte Personennamen: Martini Ferdinand_Hirt Ferdinand
122
8. Das Land zwischen Saale und Elbe.
Von welchen Kranken werden diese Moorbäder ausgesucht?
50 kg Moorerde enthalten 3,5 kg' Salze; infolgedessen wirkt das
Moorbad beruhigend auf die Nerven. Wer Solbäder genommen hat,
kann sich diese angenehme Wirkung vorstellen. Besonders solche Kranken,
die an Rheumatismus und Gicht leiden, suchen hier Heilung. So mancher,
der gefahren werden mußte oder nur an Krücken langsam gehen konnte,
hat hier gesunde Beine wieder erlangt. Mit dankbarem Herzen hat er
Schmiedeberg gesund und frisch verlassen. Das Landstädtchen, das nur
3000 Einwohner hat, wird im Sommer von ungefähr 3000 Kurgästen
besucht. Auch die Kinder der Ferienkolonien aus Leipzig und Halle sind
Moorhalde bei ^chmiedeberg.
in den großen Ferien hier trt den Waldungen zu treffen. Frisch und
rotbäckig kehren sie heim. Der Name „Schmiedeberg" erinnert an Eisen-
werke, die früher in der Heide lagen und das Eisenvitriol der Moore
ausbeuteten. Der Name des Gasthauses „Eisenhammer" erinnert gleich-
falls daran.
B. Gewässer.
1. Sic weihe Elster.
Die Quelle der Weißen Elster liegt aus dem Elstergebirge. In
zahlreichen Krümmungen stießt sie nach N. durch das Bogt- und das
Osterland. Ihr tieses Tal ist durchweg breit und fruchtbar. In ihrem
Oberlaufe eilt sie an dem Badeorte Elster und der Fabrikstadt Plauen
vorüber, im Mittellaufe an Greiz und Gera. Im Unterlaufe, von Zeitz
an, bewässert sie eine äußerst fruchtbare Ebene, die Aue. Getreidefelder
TM Hauptwörter (50): [T13: [Stadt Elbe Hamburg Berlin Provinz Bremen Land Lübeck Hannover Weser], T38: [Boden Wald Land Wiese Wasser Berg Fluß Feld See Dorf], T16: [Auge Kopf Körper Hand Haar Fuß Gesicht Blut Haut Brust]]
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Extrahierte Ortsnamen: Schmiedeberg Leipzig Greiz Gera Zeitz
Aus der Sittengeschichte.
27
Schon in den Zeiten der Republik war "die Verehrung der Götter des Staates zu einem äußerlichen, inhaltlosen Dienste hinabgesunken. Seitdem wandte sich hoch und gering krassem Aberglauben und auslän-bischen, besonders orientalischen Kulten zu (im römischen Rheinlande besonders der Mithras-Verehrung).
Die Entartung der Sitten entging scharfen Beobachtern nicht. Der Spanier Martialis geißelte sie in seinen Epigrammen, Persins und Juveualis entwarfen in ihren Satiren düstere Schilderungen von dem Leben ihrer Zeitgenossen.
Wer inmitten dieses Verfalls aber nach festen Regeln für sein Handeln suchte und den Vorfahren ähnlich zu werben wünschte, wanbte sich der stoischen Philosophie zu. Seneka aus Corboba in Spanien, der Lehrer Neros, gab ihren Gebanken in glänzenber Form Ausdruck. Der gefeiertste Vertreter ihrer Lehren aber würde der Sklave, später Freigelassene eines Günstlings Neros, Epiktet. „Dulbe und enthalte bich!" war der Grnnbsatz seiner Ethik; alles, worüber man keine Macht hat, alle äußeren Dinge, die die innere Freiheit stören, von sich abwehren, das fei Tugenb. Niemals zählte die stoische Philosophie vielleicht mehr Anhänger als bamals; bettn alle, die zu ven Kaisern in Gegensatz stauben, wanbteu sich ihr zu, weil sie das republikanische Staatsibeal pflegte, und darum erlitten die Philosophen mehrmals Verfolgungen. Int 2.Jahrhundert gewann die Schule auch unter den Kaisern Anhänger, Mark Aurel würde ihr letzter namhafter Schriftsteller.
Unzweifelhaft zeigte ja das Leben unter Nerva und seinen Nachfolgern weniger abschreckende Züge als unter den jnlisch-klaubischeu Kaisern. Man war sich bewußt, daß den Geist der Zeit eine gewisse Humanität auszeichne, und hanbclte bauach. Dem Herrn würde das äußerste Recht über den Sklaven, das Recht, ihn zu toten, genommen. Mau machte Stiftungen für Kinder armer Leute, aus betten ihnen bis zu einem gewissen Lebensalter der Unterhalt gereicht würde (Alimentationen). Aber den langsam fortfehreitenben wirtschaftlichen Verfall hielt man nicht auf, schon Hadrian sah sich genötigt, Steuernachlässe zu bewilligen. Mit tiefem Pessimismus beurteilt beiher Mark Aurel seine Zeit, zumal ba er im Rhein-Donau-Gebiet die von den unverdorbenen Völkern des Norbens drohenbe Gefahr selbst kennen lernte.
Die römische Literatur hat noch ihr silbernes Zeitalter. Unter Trajan lebte Tacitus, der Verfasser des Agricola, der Historiae, der Libri ab excessu divi Angusti, der Germania. P.linius der Ältere stellte eine Historia naturalis zusammen, sein Neffe und Aboptivsvhn Plinius der Jüngere hinterließ mehrere Bücher Briefe. Quinctilian verfaßte seine Schrift über die. Rebekuust.
In Gciechenlanb schrieb Ptutarch vergleichenbe Biographien bebeu-tettber Griechen itnb Römer und philosophische Schriften, in Syrien Suciatt feine Dialoge.
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TM Hauptwörter (200): [T181: [Rom Kaiser Sohn Stadt König Nero Romulus Jahr Tarquinius Tod], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen], T74: [Zeit Wissenschaft Philosophie Geschichte Philosoph Werk Lehrer Schrift Sokrat Schüler], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T172: [Dichter Zeit Gedicht Schiller Werk Goethe Maler Dichtung Lied Hans]]
Autor: Dittrich, P., Cramer, Franz, Pfeifer, Wilhelm
Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
Regionen (OPAC): Westdeutschland
Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
Geschlecht (WdK): Jungen
216 Die sozialpolitische Gesetzgebung,
Innere Angelegenheiten Preuens.
130.131.
Krankenkasse angewiesen, spter trgt die Unfallversicherung die Kosten und gewhrt bei dauernder Erwerbsunfhigkeit eine Rente oder freie Ver-pflegung in einer Anstalt, im Falle der Ttung ein Sterbegeld von mindestens 50 Mark und fr die Hinterbliebenen eine Rente.) Die Kosten tragen die Unternehmer, die zu diesem Zwecke in Berufsgenossenschaften vereinigt werden.
3. Durch die Juvaliditts- und Altersversicherung wird den Arbeitern beim Eintritt in das siebzigste Lebensjahr oder, sofern sie dauernd erwerbsunfhig geworden sind, eine jhrliche Rente zugesichert. Die hierzu erforderlichen Betrge, deren Hhe nach fnf Lohnklassen ab-gestuft ist, werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen durch Einkleben von Wochenmarken, auerdem durch einen Reichszuschu aufgebracht. Die Auszahlung der Rente erfolgt durch die Post; der Hchstbetrag ist 450 Mark. Kein andrer Staat hat auf diesem Gebiete so viel fr die Arbeiter getan.
Die Reichsversicherungsordnung von 1911 hat die sozialen Ver-sicheruugeu vereinheitlicht und erleichtert. Die Krankeukassenversichernngs-Pflicht ist auf mindestens weitere fnf Millionen Arbeiter: Landarbeiter, Heimarbeiter und husliche Dienstboten ausgedehnt, die Bezge sind erhht worden.
Nunmehr erhlt auch jede erwerbsunfhige Witwe ein Witwengeld und eine Waisenrente (Hinterbliebenenversicherung; die Rente richtet sich nach der Zahl der Beitragswochen). Dazu kommt eine Heilsrforge, die fr kranke Arbeiter und Arbeiterinnen die Benutzung von Heilsttten, Bdern n. dgl. vorsieht.
Schon das Arbeiterschutzgesetz von 1891 forderte Vorkehrungen zur Sicherung des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Arbeiter. Die Arbeit an Sonn- und Festtagen ist verboten oder gekrzt, auch Frauen- und Kinderarbeit zeitlich beschrnkt worden. Die Aufsicht der die Durchfhrung dieser Bestimmungen ist den Fabrik- und Ge-Werbeinspektoren bertragen. Die Frsorgeerziehung" dient auch der Erziehung Minderjhriger. Die Selbstverwaltungskrper, kirchliche Ge-nossenschaften und privater Wohlttigkeitssinn bemhen sich, der Wirtschaft-lichen Not zu steuern.
Innere Angelegenheiten des Preuischen Staates.
131. Umgestaltung der Landesvcrwaltung. In den ersten Jahr-zehnten nach Grndung des Reiches wurde die innere Landesver-waltung Preuens umgestaltet. Hatte bisher ihr Schwerpunkt fast aus-schlielich in den Hnden der Staatsbehrden gelegen, insbesondere der Oberprsidien, Regierungen und Landrte, und hatten die Provinzial-und Kreisstnde im wesentlichen nur eine beratende, keine bestimmende Ttigkeit ausgebt, so trat jetzt au Stelle der Zentralisation die De-Zentralisation, an Stelle der Verwaltung durch die Orgaue des Staates die Selbstverwaltung der Gemeinden; es ging ein Teil der
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Autor: Dittrich, P., Cramer, Franz, Pfeifer, Wilhelm
Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
Regionen (OPAC): Westdeutschland
Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
Geschlecht (WdK): Jungen
99.
Die Verfassung. Die deutsche Frage.
165
beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Zur Auferlegung von Steuern, zur Bestreitimg von Ausgaben, die nicht bereits durch Gesetz festgestellt sind, bedarf es der Zustimmung der Landesvertretung. Sie ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen, Eingaben (Petitionen") anzu-nehmen, die Verwaltung, insbesondere die Finanzverwaltung zu ber-wachen.
Das Herrenhaus besteht aus den volljhrigen Prinzen des Knig-lichen Hauses, erblichen Mitgliedern und Mitgliedern auf Lebenszeit, die vom Könige unmittelbar berufen oder von ihren Standesgenossen gewhlt und vorgeschlagen (prsentiert), vom Könige aber berufen werden. Ein Prfentationsrecht steht zu den Grasen einer Provinz, dem alten und befestigten Grundbesitz, den Landesuniversitten, den technischen Hochschulen, den Magistraten mehrerer grerer Städte.
Das Haus der Abgeordneten besteht aus den 443 (frher 433) vom Volke gewhlten Vertretern. Die Wahl der Abgeordneten geschieht ffentlich, in drei Klassen und mittelbar (indirekt). Die Whler, genannt Urwhler, whlen nur die Wahlmnner, diese die Abgeordneten. Urwhler ist jeder selbstndige Preuße, der das vieruudzwauzigste Lebens-jhr vollendet hat, die brgerlichen Ehrenrechte geniet und nicht aus ffentlichen Mitteln untersttzt wird; zum Abgeordneten ist jeder Preuße whlbar, der das dreiigste Lebensjahr vollendet hat. Man unterscheidet also hiernach das aktive und das passive Wahlrecht.
Die Abgeordneten werden fr die Dauer (Legislaturperiode) von fnf Jahren gewhlt. Sie erhalten Reisekosten und während der Dauer der Sitzungen Tagegelder (Diten).
Die deutsche Frage.
Im Jahre 1848 wurden die ersten Versuche gemacht, die deutsche Einigung im nationalen Staate zu schassen. Bis zum Jahre 1870 werden nacheinander drei verschiedene Wege eingeschlagen.
1. Das Frankfurter Parlament will die deutsche Einheit durch die Volksmacht, ohne Rcksicht auf die Fürsten, gleichsam von unten her", ins Leben rufen.
2. Umgekehrt versucht Friedrich Wilhelm Iv. in der Preni-schen Union sie durch freie Vereinbarungen der Fürsten, also von oben her", zu schaffen. Beide, das Parlament wie der König, erstreben einen deutschen Staat unter Ausschlu sterreichs.
3. Die Frage der deutschen Einigung wird zu einer Machtfrage zwischen den beiden Gromchten, sie spitzt sich zu einem Kampfe um die Vorherrschaft in Deutschland zu, der nicht auf friedlichem Wege zum Austrag gebracht werden kann. So sieht sie der preuische Bevollmchtigte beim Bundestag Otto von Bismarck an, der mit aller Entschiedenheit danach strebte, Preußen die Fhrung in Deutschland zu sichern.
Mit der deutschen Frage hngt die schleswig-holsteinische Frage innig zusammen; nichts verletzte das deutsche Nationalgefhl
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung]]
TM Hauptwörter (200): [T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Otto von_Bismarck
Autor: Dittrich, P., Cramer, Franz, Pfeifer, Wilhelm
Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
Regionen (OPAC): Westdeutschland
Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
Geschlecht (WdK): Jungen
130.
Die sozialpolitische Gesetzgebung.
215
Wilhelm verbt und er lebensgefhrlich verwundet worden war, wurde das Reichsgesetz gegen die gemeingefhrlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie" erlassen, um ihre aufreizende Ttigkeit zu unterbinden. Es wurde bis zum Jahre 1890 verlngert, trat dann aber auer Kraft.
130. Die Gesetze zur Frsorge fr das Wohl der arbeitenden Klassen. Die gegenwrtige Ordnung des wirtschaftlichen Lebens schliet die Gefahr in sich, da der wirtschaftlich Strkere die Notlage des Wirt-schaftlich Schwcheren zu seinem Vorteil ausbeutet. Die schweren gesell-schaftlich-wirtschaftlichen Schden, die hieraus entspringen, soll die sozial-politische Gesetzgebung mildern.
Sie wurde dem Reichstage durch die Allerhchste Botschaft vom 17. November 1881 angekndigt. Der Kaiser bezeichnete darin es als seine Pflicht, die Heilung der sozialen Schden auf dem Wege der posi-tiven Frderung des Wohles der Arbeiter zu suchen und dem Vaterlande neue und dauernde Brgschaften seines inneren Friedens und den Hilfs-bedrftigen grere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen".
Die sozialpolitische Gesetzgebung verfolgt das Ziel, das Wohl der Arbeiter zu frdern. Sie umfate schon unter Wilhelm I.
1. das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (1883);
2. das Unfallversichernngsgesetz (1884);
3. das Gesetz betreffend die Jnvaliditts- und Altersver-fichernng der Arbeiter (1889).
1. Nach dem Krankenkassengesetz besteht fr alle in der Industrie, dem Handel und dem Handwerk beschftigten Arbeiter (sowie fr die Beamten, die ein Einkommen unter 2000 Mark haben) der gesetzliche Zwang zur Kraukenversicherung. Diese erfolgt bei einer Orts-, Be-triebs-, Bau-, Junnngs-, Knappschafts- oder Hilfskrankenkaffe. (Zwei Drittel der Mitgliederbeitrge werden von den Arbeitnehmern, ein Drittel von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Versicherung gewhrt im Krank-heitssalle freie rztliche Behandlung und Arznei fowie im Falle der Er-werbsnnfhigkeit ein Krankengeld im Betrage des halben Tagelohns.)
2. Zur Unfallversicherung sind alle Unternehmer von Fabriken, Steinbrchen, Bauten, Seeschiffahrt, Gewerbetreibende, die Dampfkessel an-wenden oder ein Gterversandgeschst betreiben, alle land- und forstwirt-schastlicheu Betriebe, die Post-, Telegraphen-, Eisenbahnverwaltung, die Betriebe der Marine- und Heeresverwaltung verpflichtet. Alle in diesen Betrieben beschftigten Arbeiter und Beamte mit einem Gehalte bis 3000 Mark sowie ihre Hinterbliebenen haben danach Anspruch auf Er-satz des Schadens, der durch Krperverletzung oder Ttung infolge von Unfllen beim Betriebe entsteht. (Der Geschdigte ist zunchst auf die
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Autor: Dittrich, P., Pfeifer, Wilhelm, Christoph, A.
Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
Regionen (OPAC): Ostdeutschland
Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
Geschlecht (WdK): Jungen
164 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preuisch-deutschen Geschichte.
und Versammlungsrecht. Die Ausfhrung dieser Artikel der Ver-fassnng ist durch besondere Gesetze und Verordnungen geregelt, zum Teil nach Errichtung des Reiches gendert worden.
Vom Könige. Das Staatsoberhaupt ist der König, die Krone ist erblich im Mannesstamme des Kniglichen Hauses der Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt. Der König legt beim Antritt der Re-gierung in Gegenwart der beiden Kammern den Eid auf die Verfassung ab. Die Person des Knigs ist unverletzlich. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu, er ernennt und entlt die Minister, besetzt alle Stellen in dem Heere und den brigen Zweigen des Staats-dienstes. Er beruft die Kammern, vertagt sie und schliet ihre Sitzungen. Alle Regierungsakte des Knigs bedrfen zu ihrer Gltig-feit der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die Verautwort-lichkeit bernimmt.
Vom Landtage. Die verfassungsmige Vertretung der Staats-brger ist der Landtag. Er ist aus zwei Kammern zusammengesetzt: seit dem Jahre 1855 wird die Erste Kammer das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt. Die gesetz-gebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch die zwei Kammern ausgebt. Die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Zur Auferlegung von Steuern, zur Bestreitung von Ausgaben, die nicht bereits durch Gesetz festgestellt sind, bedarf es der Zustimmung der Landesvertretung. Sie ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen, Petitionen anzunehmen, die Verwaltung, insbesondere die Finanzverwaltung zu berwachen.
Das Herrenhaus besteht aus den volljhrigen Prinzen des Kgl. Hauses, erblichen Mitgliedern und Mitgliedern auf Lebenszeit, die vom Könige unmittelbar berufen oder von ihren Standesgenossen ge-whlt und vorgeschlagen (prsentiert), vom Könige aber berufen werden. Ein Prsentationsrecht steht zu den Grafen einer Provinz, dem alten und befestigten Grundbesitz, den Landesuniversitten, den technischen Hochschulen, den Magistraten mehrerer grerer Städte.
Das Haus der Abgeordneten besteht aus den 443 (frher 433) vom Volke gewhlten Vertretern. Die Wahl der Abgeordneten geschieht ffentlich, in drei Klassen und mittelbar (indirekt). Die Whler, genannt Urwhler, whlen nur die Wahlmnner, diese die Abgeordneten. Urwhler ist jeder selbstndige Preuße, der das fnfundzwanzigste Lebens-jhr vollendet hat, die brgerlichen Ehrenrechte geniet und nicht aus ffentlichen Mitteln untersttzt wird; zum Abgeordneten ist jeder Preuße whlbar, der das dreiigste Lebensjahr vollendet hat. (Aktives und passives Wahlrecht.)
Die Abgeordneten werden fr die Dauer einer Legislaturperiode von fnf Jahren gewhlt. Sie erhalten Reisekosten und während der Dauer der Sitzungen Diten (Tagegelder).
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