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1. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 61

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
61 Verordnung des Monarchen gesetzliche Gültigkeit, wenn dieselbe nicht von einem der ernannten Minister mit unterzeichnet oder contrasignirt ist. Der Mo- narch hat das Recht, seine Staatsräthe oder Minister zu ernennen und zu entlassen. Die Abgeordneten des Volkes, welche sich gewöhnlich in zwei Häusern oder Kammern (das Einkammer- und das Zweikammersystem) ver- sammeln, haben das Recht, das Budget, d. h. den Staatshaushalt, zu prüfen, die Steuern zu bewilligen, die vom Ministerium vorgelegten Gesetzesentwürfe zu genehmigen, abzuändern oder zu verwerfen, selbständige Vorschläge und Anträge vorzubringen, die Verwaltung zu überwachen und eine Verletzung der Constitution zu ahnden. Die Beschlüsse der Abgeordneten haben ohne Zustimmung des Monarchen, mit Ausnahme von Strafanträgen und Unter- suchungen, keine Geltung; der Monarch kann mit andern Worten ein „Veto" einlegen. Unterschieden von der constitutionellen Monarchie ist die ständische Ver- fassung. Diese gibt dem Volke bei den wichtigsten Angelegenheiten kein Recht, sich im Allgemeinen an der Verwaltung des Staates irgendwie zu betheiligen, sondern stellt es der Krone oder dem Monarchen anheim, sich in wichtigen Fällen des Rathes erblicher, nach Ständen erwählter Vertreter zu bedienen. In einem Freistaat (Republik) wird die Verwaltung vom Volke selbst oder von gewählten Beamten geübt, welche nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit wieder in das Privatleben zurücktreten. Gewöhnlich steht an der Spitze eines Freistaates ein verantwortlicher Präsident, wie z. B. in den Ver- einigten Staaten Nordamerikas. Ein Präsident wird auf eine Reihe von Jahren vom Volke entweder direct oder indirect gewählt. In der Schweiz bekleidet ein Bundesrath von 7 Mitgliedern die Präsidentschaft des Frei- staates. Im Allgemeinen handelt der Präsident und der Bundesrath nicht selbständig, sondern führt die Beschlüsse der obersten Rathsversammlungen (in Nordamerika des Senats und der Repräsentantenkammer, in der Schweiz des Stände- und Nationalraths) aus. Die republikanischen Verfassungen sind entweder aristokratisch, oder demokratisch, je nachdem die Verwaltung der Staatsangelegenheiten den Angesehensten, den Reichsten oder Gebildetsten, oder der Gesammtheit des Volkes übergeben ist. Von der Demokratie ist die Ochlokratie wohl zu unterscheiden; darunter versteht man die Herrschaft des Pöbels, der ungebildeten Volksmasse, welche sich der Staatsgewalt bemäch- tigt hat. 8 52. Die Völker und Staaten von Europa. Die Völker von Europa sind unter den Völkern der ganzen Erde die gebildetsten und mächtigsten. In keinen: andern Erdtheile finden sich so thä- tige Bewohner, wie in Europa. Ackerbau, Handel, Kunst und Industrie, insbesondere die Wissenschaften sind nirgends in solcher Blüthe, wie in Europa. Die vortheilhafte Lage Europa's in der Nähe zweier anderer großen Con- tinente, die große Entwicklung der Küsten und die vielen Meereseinschnitte haben das Innere leicht zugänglich gemacht und dem Handel geöffnet.' Europa herrscht jetzt über die ganze Erde; überall entstehen neue Colonien von Euro-

2. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 289

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
Alles ist ihnen Gegenstand der Spekulation, denn Alles will reich werden und Schätze sammeln und zwar so rasch als möglich. „Zeit verloren, Alles verloren" -- denken sie. Die natürlichen Wasserstraßen, die zahlreichen Kanäle, Eisenbahnen, Kunststraßen, Posteinrichtungen befördern den Handel ungemein. Keine Zölle hindern den Binnenhandel. Ausgeführt werden ins- besondere Baumwolle, Neis, Mehl, Mais, Fleisch, Fett, Häute, Tabak, See- fische, Holz und Metalle. Die wichtigsten Seehandelsplätze sind Neu-Uork, Philadelphia, Baltimore, Neu-Orleans, Charleston, Providence (Neu-Jersey), Portland, Norfolk, Savannah, Brooklyn, Alexandria, San Franzisko. Die ganze gesetzgebende Gewalt ist durch die Konstitution dem Kon- gresse, und die vollziehende Gewalt dem Präsidenten der Union übertragen. Der Kongreß besteht aus dem Senate und dem Hause der Repräsentanten. In den Senat sendet jeder von den 36 Staaten 2 Abgeordnete, welche die gesetzgebende Versammlung der einzelnen Staaten auf 6 Jahre wählt. Alle 2 Jahre scheidet ein Drittel der Senatoren aus. Nur wer 30 Jahre alt, 9 Jahre Bürger der Union gewesen und ein Einwohner des Staates ist, in welchem er gewählt wird, kann zum Senatoren gemacht werden. Präsi- dent des Senats ist der jedesmalige Vice-Präsident der Union; er stimmt nur mit, wenn die Stimmen einstehen. Der Senat nmß jede Bill ohne Ausnahme, welche im Repräsentantenhaus angenommen ist, berathen; nimmt auch er sie an, so wird dieselbe zum Gesetze erhoben, wenn der Präsident sie unterzeichnet. Geschieht das nicht, so muß eine neue Berathung in bei- den Häusern stattfinden. Sprechen sich dann in jedem 2/3 der Stimmen für das Gesetz aus, so hat dasselbe auch ohne des Präsidenten Zustimmung volle Gültigkeit. Die Repräsentanten werden alle 2 Jahre von dem Volke der einzelnen Staaten gewählt. Wählbar sind nur diejenigen, welche ein Alter von 25 Jahren erreicht haben, 7 Jahre Bürger der Union gewesen und zur Zeit der Wahl Einwohner des Staates sind, in welchem sie ge- wählt werden. Nach der letzten Zählung kamen auf 70,700 Köpfe (5 Sklaven — 3 Freien) ein Repräsentant und überdies noch einer mehr, wenn der Rest der Bevölkerung mehr als die Hälfte von 70,700 Seelen beträgt. Die Repräsentanten (gegenwärtig an 240) wählen sich ihren Sprecher (— Präsident) selbst. Der Präsident der Union wird aus 4 Jahre und gleichzeitig mit ihm der Vice-Präsident, sein Stellvertreter und Ersatzmann, gewählt. Wählbar ist nur ein Bürger der Union, welcher seit 14 Jahren daselbst wohnt und 35 Jahre alt ist. Beide werden in jedem Staate von einem Wahlkörper gewählt, welcher aus so viel Mitgliedern besteht, als der betreffende Staat Mitglieder zu dem Kongreß absendet. In der ganzen Union wird diese Wahl am gleichen Tage vorgenommen; die Stimmenmehr- heit entscheidet. Der Präsident ist zugleich Oberbefehlshaber des Heeres und der Flotte; er hat zunächst die Beschlüsse des Kongresses auszuführen, die laufenden Staatsgeschäfte zu überwachen und mit Einwilligung des Kongresses Verträge und Bündnisse zu schließen, die Beamten der Union zu ernennen und dem Kongresse Botschaften zu bringen, d. h. er muß schriftlich Mit- theilungen über die innern und äußern Verhältnisse der Union machen; denn weder der Präsident, noch seine Minister haben Zutritt zum Kongreß. Das Kabinet des Präsidenten besteht aus dem Minister des Staats, der Finanzen, des Kriegs, der Marine, dem General-Staatsanwalt und dem General-Post- Cassian, Geographie. 4. Aufl. ^9

3. Lehrbuch der allgemeinen Geographie für höhere Lehranstalten - S. 400

1881 - Frankfurt a.M. : Jaeger
400 Amerika. fuhr betrug 1878 einen Wert von 1773v2 Million Mark, die Aus- fuhr dagegen einen Wert von e. 2900 Mill. M.; hierzu kam an edlen Metallen eine Einfuhr von c. 97 Mill. M, eine Ausfuhr von 113 Mill. M. — Die Handelsflotte zählte Mitte der 70er Jahre 25 260 Schiffe, worunter 4478 Dampfer. — Die Eisenbahnen hatten Ende 1878 132 000 Kilom., die Telegraphenleitungen 152 400 Kilom. Länge. Die wertvollsten Exportartikel waren Baumwolle, Mehl, Fleisch, Fische, Baumwollenwaren, Gold, Silber, Felle, Potasche, Butter, Getreide, Tabak, Reis, Petroleum und Zucker. — Zahl- reiche Dampferlinien verbinden das Land mit England, Deutschland und Frankreich; drei Telegraphenkabel vermitteln den Depeschenverkehr mit Europa. Von den Eisenbahnen ist die großartigste die Pacificbahn, vom Osten nach San Francisco (1869 eröffnet). Die gesetzgebende Gewalt ist durch die Konstitution dem Kon- gresse und die vollziehende Gewalt dem Präsidenten der Union übertragen. Der Kongreß besteht aus dem Senate und dem Hause der Repräsentanten. In den Senat sendet jeder von den 39 Staaten 2 Abgeordnete, welche durch die gesetzgebende Versammlung der einzelnen Staaten ans 6 Jahre gewählt werden. Alle 2 Jahre scheidet ein Drittel der Senatoren aus. Präsident des Senats ist der jedesmalige Vicepräsident der Union. Die Repräsentanten werden alle 2 Jahre von dem Volke der einzelnen Staaten gewählt. Der Präsident der Union wird auf 4 Jahre und gleichzeitig mit ihm der Vice-Präfident, sein Stellvertreter und Ersatzmann, gewählt. Wählbar ist nur ein Bürger der Union, welcher seit 14 Jahren daselbst wohnt und 35 Jahre alt ist. Der Präsident ernennt die Beamten, kommandiert Heer und Flotte, sorgt für Ausführung der Gesetze und vertritt den Staat nach außen. Zur Erhaltung des Friedens und der Verfassung besteht noch eine dritte Staatsgewalt, das Bundesgericht, mit lebenslänglichen Mitgliedern, welches vom Kongreß und Präsidenten uuab- hängig ist und über die Verfassungsmäßigkeit der gefaßten Beschlüsse und Gesetze, sowie über Streitigkeiten zwischen Ünionsstaaten :c. entscheidet. Ein stehendes Heer von 25 000 Mann dient nur dazu, die Cadres der verschie- denen Regimenter im Falle eines Krieges zu bilden; dagegen umfaßt die Miliz alle Bürger vom 18. bis 45. Lebensjahre mit Ausnahme der Lehrer, Geistlichen, Richter, Advokaten und Matrosen. Die Kriegsmarine zählt 121 Fahrzeuge, worunter 19 Panzerschiffe und kleinere Kriegsfahrzeuge, welche teils in Häfen der Union, teils in Brasilien, teils im Mittelmeere, teils im chinesischen Meere stationiert sind. In kirchlicher Beziehung herrscht in der Union die unbeschränkteste Freiheit. Die politischen Rechte sind durchaus unabhängig vom religiösen Glaubensbekenntnis, da der Staat über die unzähligen Religionsparteien das Oberaufsichtsrecht nicht in Anspruch nimmt und den Gemeinden die ge- samte Sorge sür die Kultusangelegenheiten überläßt. Im^allgemeinen ist das amerikanische Volk, trotz der unbeschränkten Religionsfreiheit, sehr religiös. Die Zahl der kirchlichen Sekten wächst mit jedem Jahre, eine der jüngsten bilden die Mormonen, seit 1850 in dem Territorium Utah angesiedelt, berüchtigt durch ihre Vielweiberei.

4. Lehrbuch der allgemeinen Geographie für höhere Lehranstalten - S. 33

1881 - Frankfurt a.M. : Jaeger
Einleitung. 33 Diese Volksvertretung ist entweder in einem oder in zwei Häusern (Kam- mern) vereinigt. Das Staatsoberhaupt ist im konstitutionellen Staate selbst unverantwortlich, indem die von ihm frei ernannten Minister und Beamten diese Verantwortlichkeit übernehmen. Die Volksvertretung besitzt außer dem Rechte, die vom Ministerium vorgelegten Gesetzentwürfe zu genehmigen, ab- zuändern oder zu verwerfen, sowie selbständige Gesetzentwürfe einzubringen, namentlich das Steuerbewilliguugs- (Budget-) Recht und das Recht, die ge- fetzmäßige Verwaltung des Staates zu kontrollieren. Die Beschlüsse der Volksvertretung dagegen bedürfen der Genehmigung des Monarchen, der außerdem die Vollstreckung der Gesetze und das Recht der Begnadigung hat. Eine unvollkommuere Vorstufe der konstitutionellen Monarchie ist die stän- dische Verfassung, bei welcher das Staatsoberhaupt sich des Rates erblicher, nach Ständen gegliederter Vertreter bedienen kann, ohne jedoch hierzu ver- pflichtet zu sein. In einer Republik (oder einem Freistaat) liegt die Regierung in der Hand vou Beamten, die durch die Wahl des Volkes auf eine bestimmte Zeit an die Spitze derselben berufen werden, um fpäter wieder ins Privatleben zurückzutreten. Konzentriert sich die Regierungsgewalt auf eine Anzahl von Familien (wie in der alten römischen Republik), so ist die Republik eine aristokratische; übt dagegen das ganze Volk die Regierungsrechte aus (wie in der Schweiz), so ist die Republik eine demokratische. Gewöhnlich steht an der Spitze eines Freistaates ein verantwortlicher Präsident, wie z. B. in den vereinigten Staaten Nordamerikas. Derselbe wird auf eine Reihe von Jahren vom Volke entweder direkt oder indirekt gewählt. In der Schweiz führt ein Bundesrat von 7 Mitgliedern die Regierung des Freistaates; der Vorsitzende des Bundesrates heißt Bundespräsident. Im allgemeinen handeln der Präsident und der Bundesrat nicht selbständig, sondern führen die Beschlüsse der obersten Ratsversammlungen (in Nordamerika des Senats und der Repräsentantenkammer, in der Schweiz des Stände- und Nationalrats) ans. Cassian, Geographie. 6. Aufl.

5. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 60

1873 - Frankfurt a.M. : Jaeger
— 60 — Der Monarch hat das Recht, seine Staatsräthe oder Minister zu ernennen und zu entlassen. Die Abgeordneten des Volkes, welche sich gewöhnlich in zwei Häusern oder Kammern (das Einkammer- und das Zweikammersystem) versammeln, haben das Recht, das Budget, d. h. den Staatshaushalt, zu prüfen, die Steuern zu bewilligen, die vom Ministerium vorgelegten Ge- setzentwürfe zu genehmigen, abzuändern und zu verwerfen, ^ selbständige Vorschläge und Anträge vorzubringen, die Verwaltung zu überwachen und eine Verletzung der Constitution zu ahnden. Die Beschlüsse der Abgeordnet ten haben ohne Zustimmung des Monarchen, mit Ausnahme von Straf- anträgen und Untersuchungen, keine Geltung; der Monarch kann mit an- dern Worten ein „Veto" einlegen. Unterschieden von der constitutionellen Monarchie ist die stän- dische Verfassung. Diese giebt dem Volke bei den wichtigsten Angelegen- heiten kein Recht, sich im Allgemeinen an der Verwaltung des Staates irgendwie zu betheiligen, sondern stellt es der Krone oder dem Monarchen anheim, sich in wichtigen Fällen des Rathes erblicher, nach Ständen er- wählter Vertreter zu bedienen. In einem Freistaat (Republik) wird die Verwaltung vom Volke selbst oder von gewählten Beamten geübt, welche nach Ablauf einer be- stimmten Amtszeit wieder in das Privatleben zurücktreten. Gewöhnlich steht an der Spitze eines Freistaates ein verantwortlicher Präsident, wie z. B. in den vereinigten Staaten Nordamerikas. Ein Präsident wird auf eine Reihe von Jahren vom Volke entweder direct oder indirect gewühlt. In der Schweiz bekleidet ein Bundesrath von 7 Mitgliedern die Präsi- dentschaft des Freistaates. Im Allgemeinen handelt der Präsident und der Bundesrath nicht selbständig, sondern führt die Beschlüsse der obersten Rathsverfammlungen (in Nordamerika des Senats und der Repräsentan- tenkammer, in der Schweiz des Stände- und Nationalraths) aus. Die re- publikanischen Verfassungen sind entweder aristokratisch, oder demo- kratisch, je nachdem die Verwaltung der Staatsangelegenheiten den An- gesehensten, den Reichsten oder Gebildetsten, oder der Gesammtheit des Volkes übergeben ist. Von der Demokratie ist die Ochlokratie wohl zu unterscheiden; darunter versteht man die Herrschaft des Pöbels, der un- gebildeten Volksmasse, welche sich der Staatsgewalt bemächtigt hat. 8 52. Die Völker und Staaten von Europa. Die Völker von Europa sind unter den Völkern der ganzen Erde die gebildetsten und mächtigsten. In keinem andern Erdtheile finden sich so thätige Bewohner, wie in Europa. Ackerbau, Handel, Kunst und In- dustrie, insbesondere die Wissenschaften sind nirgends in solcher Blüthe, wie in Europa. Die Vortheilhafte Lage Europa's in der Nähe zweier an- derer großen Eontinente, die große Entwickelung der Küsten und die vielen Meereseinschnitte haben das Innere leicht zugänglich gemacht und dem Handel geöffnet. Europa herrscht jetzt über die ganze Erde; überall ent- stehen neue Colonien von Europäern, und wo bereits in der neuen Welt mächtige Staaten sich gebildet haben, werden sie europäischen Ursprungs sich rühmen müssen.

6. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 291

1873 - Frankfurt a.M. : Jaeger
- 291 — bührt dem hochgeseierten Benjamin Franklin, die Nagelmaschinen, welche täglich 200,000 Nägel liefern, Säge-, Hanfspinn-, Dampfpapiermaschinen, die amerikanische Mahlmühle, stammen alle von Amerika; unzählig sind die Verbesserungen, welche man in Brauereien, Gerbereien, Spinnereien ic. daselbst gemacht hat. Allen Gerätschaften und Werkzeugen der Nordameri- kaner wird allgemein das Zeugniß beigelegt, daß sie besonders praktisch sind. Hauptsitze der nordamerikanischen Industrie sind die nördlichen Staa- ten, besonders Massachusetts, Rhode-Island, Connektikut, Neu-Aork, Neu-Jersey, Delaware, Peuusylvanieu. Maryland und Ohio, und von den Städten vorzüglich Neu-Aork, Boston, Philadelphia, Balti- more, Neu-Orleans, Lowell, Pittsburg, Cincinnati, Rochester, Utica, Albany!c. Die Nordamerikaner sind aber entschieden die thätigsten und unter- nehmendsten Handelsleute der Welt. Je mehr Schwierigkeiten sich ihren Unternehmungen darbieten, desto größer ist ihr Eifer, dieselben zu über- winden. Alles ist ihnen Gegenstand der Spekulation, denn Alles will reich werden und Schätze sammeln und zwar so rasch als möglich. „Zeit ver- loren, Alles verloren" — denken sie. Die natürlichen Wasserstraßen, die zahlreichen Kanäle, Eisenbahnen (1871: 11581 geogr. Meilen), Kunst- straßen, Posteinrichtungen, Telegraphen (1871: 15890 geogr. Meilen) be- fördern den Handel ungemein. Keine Zölle hindern den Binnenhandel. Ausgeführt werden insbesondere Baumwolle, Reis, Mehl, Mais, Fleisch, Fett, Häute, Tabak, Seefische, Holz und Metalle. Die wichtigsten See- Handelsplätze sind Neu-Hork, Philadelphia, Baltimore, Neu-Or- leaus, Charleston, Providence (Neu-Jersey), Portlaud, Norfolk, Savannah, Brooklyn, Alexandria, San-Franzisko. Die gesetzgebende Gewalt ist dnrch die Konstitution dem Kon- gresse und die vollziehende Gewalt dem Präsidenten der Union übertragen. Der Kongreß besteht ans dem Senate und dem Hause der Repräsentanten. In den Senat sendet jeder von den 37 Staaten 2 Abgeordnete, welche die gesetzgebende Versammlung der einzelnen Staaten ans 6 Jahre wählt. Alle 2 Jahre scheidet ein Drittel der Senatoren aus. Nur wer 30 Jahre alt, 9 Jahre Bürger der Union gewesen und ein Ein- wohner des Staates ist, in welchem er gewählt wird, kann zum Senatoren ernannt werden. Präsident des Senats ist der jedesmalige Vicepräsident der Union; er stimmt nur bei Stimmengleichheit mit. Der Senat muß jede Bill, welche im Repräsentantenhaus angenommen ist, berathen; nimmt auch er sie an, so wird dieselbe zum Gesetze erhoben, wenn der Präsident sie unterzeichnet. Geschieht das nicht, so muß eine neue Berathung in bei- den Häusern stattfinden. Sprechen sich dann in jedem 2/3 der Stimmen für das Gesetz aus, so hat dasselbe auch ohne des Präsidenten Zustimmung volle Gültigkeit. Die Repräsentanten werden alle 2 Jahre von dem Volke der einzelnen Staaten gewählt. Wählbar sind nur diejenigen, welche ein Alter von 25 Jahren erreicht haben, 7 Jahre Bürger der Union gewesen und zur Zeit der Wahl Einwohner des Staates sind, in welchem sie ge- wählt werden. Die Repräsentanten (gegenwärtig an 240) wählen sich ihren Sprecher (— Präsident) selbst. Der Präsident der Union wird auf 4 Jahre und gleichzeitig mit ihm der Vice-Prüsident, sein Stellvertreter und Er- satzmann, gewählt. Wählbar ist nur ein Bürger der Union, welcher seit 14 Jahren daselbst wohnt und 35 Jahre alt ist. Beide werden in jedem Staate von einem Wahlkörper gewühlt, welcher aus so viel Mitgliedern be-

7. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 119

1873 - Frankfurt a.M. : Jaeger
— 119 — Leinenwebereien von Appenzell, die Papierfabrikation von Basel, die Gold- und Silberwaaren von Genf, die Uhren von Genf und Neuenburg gehen in alle 5 Welttheile und finden wegen ihrer Güte großen Absatz. Ebenso sind die Holzschnitzereien des Berner Oberlandes gesuchte Artikel. Beson- ders lebhaft ist der Transithandel aus Deutschland nach Italien über den Splügen und St. Gotthardt. Basel, Zürich, St. Gallen, Luzern, Neuen- burg, Bern, Genf und Chnr sind die Haupthandelsplätze der Schweiz. Eine besondere Eigentümlichkeit der Schweizer besteht darin, daß sie des Verdienstes willen ihre Heimat auf längere oder kürzere Zeit verlassen und später mit dem Erwerbe in die Heimat zurückkehren. So wandern namentlich aus Tessin jedes Frühjahr Tansende von Männern und Jüng- lingen uach Italien oder Tyrol und erwerben sich daselbst als Glaser, Maurer, Tagelöhner oder Handlanger so viel Geld, daß sie im Winter von dem Ersparten sich und ihre Familie erhalten können. Besondere Be- rühmtheit haben von diesen wandernden Schweizern die Graubnndtner Zuckerbäcker erhalten, deren „Schweizer-Conditoreien" in allen größeren Hauptstädten Europa's wohl besucht sind. Ebenso werden Erzieher und Erzieherinnen aus den Kantonen Genf, Waadt, Neuenburg und Freiburg aller Orten geschätzt. Wiederum treten Andere in römische oder ueapoli- tonische Kriegsdienste, in welche man die Schweizer wegen ihrer Treue und Tapferkeit immer gern aufgenommen hat, und erwerben sich daselbst für die alten Tage ausreichende Pensionen neben der Erfahrung im Kriegs- Handwerk. Aber Allen bleibt in der Ferne eine Liebe und Anhänglichkeit zum Vaterland und zur Heimat, welche sich bei allen Gelegenheiten durch Wort und That frisch und kräftig erzeigt. Die Schweiz ist eine Födera tiv - Republik. Sie besteht aus 22 Kantonen, von denen jeder souverain ist, und von denen drei wieder in 2 selbständige Landestheile zerfallen: Unterwalden (in Ob- und Nid- walden), Appenzell (Außer- und Jnnerrhoden) und Basel (Basel-Stadt und Basel-Land). An der Spitze der Gesammtheit steht der Bundesrath, welcher aus 7 Mitgliedern besteht und die Beschlüsse des Stände- und National- raths auszuführen hat. Seine Amtsdauer erstreckt sich auf drei Jahre. Der Ständerath besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone; jeder Kanton schickt 2 Ständeräthe nach Bern; in den getrennten Kantonen sendet jeder Landestheil ein Mitglied ab. Der Nationalrath besteht aus den Abgeord- neten des Volkes. Je 20,000 Einwohner oder eine Bruchzahl über 10,000 wähleu eiu Mitglied. Soll ein Gesetz oder Vorschlag zum Bundesgesetz erhoben werden, so müssen beide Rüthe ihre Zustimmung ertheilen. Bun- dessitz ist Beru. Jeder Kanton ordnet seine inneren Angelegenheiten selbständig. Die Spitze eines jeden Kantons bildet das fouveraine Volk, welches seinen Willen ans verschiedene Weise kund thut. In Uri, Glarns, Unterwalden und Appenzell versammelt sich die gesammte Bürgerschaft und stimmt über vorgeschlagene Gesetze, Verträge und dergl. ab. In andern Kantonen, und zwar in den meisten, wählt das Volk Repräsentanten zu einer Versamm- luug, welche gewöhnlich der Große Rath genannt wird und im Haupt- orte des Kantons ihre Sitzungen hält. Amtszeit dieser Groß-Räthe, so wie die Zahl der Mitglieder ist nach den Kantonen verschieden. Der Große Rath hat über alle wichtigen, den Kanton betreffenden Fragen zu beratheu und zu entscheiden, den Kleinen Rath und audere Beamten zu wählen. Der Kleine Rath hat die Beschlüsse des Großen Raths auszuführen und

8. Handbuch der allgemeinen Weltgeschichte - S. 415

1873 - Frankfurt a.M. : Jaeger
415--------------------- der einzelnen Staaten möglichst zu beschränken und an die Stelle des Staatenbundes den centralisirten Bundesstaat zu setzen. Als 1860 der Republikaner Abraham Lincoln zum Präsidenten gewählt ward, ergriffen die Südstaaten in der Voraussicht entschiedenen Vorgehens der Nordstaaten die Initiative durch den Austritt aus der Union und constituirten sich (Februar 1861) als „conföderirte Staaten" unter der Präsidentschaft von Jesserson Davis. Anfänglich schien das Glück den Süden zu begünstigen, der sich auf die drohende Krisis vorbereitet hatte, wohlorga-msirte Heere unter vorzüglichen Führern (Beauregard, Lee, Johnston, Stonewall, Jackson) besaß und alle seine Krast für Erreichung feiner Zwecke einsetzte, während auf Seiten der Nordstaaten anfänglich die Widerstandskraft des Feindes unterschätzt und daher nicht energisch genug vorgegangen wurde. So blieb im Anfange der bevölkerungs- und mittelreichere Norden, her zudem zur See übermächtig war, auf die Defensive beschränkt und erlitt ansehnliche Verluste. In demselben Grade aber, als bei den Nordstaaten die Erkenntnis der Bedeutung des Kampfes und die Bereitwilligkeit zu ausdauernder Anstrengung zunahm, wuchs auch der Erfolg, so daß schon Ende 1862 die Eonföderirten durch die energischer und weniger vereinzelt wirkenden Unionsheere überall zurückgedrängt waren (Mac Elellan, Halleck, Burnside, Hooker, Meade). Die Mittel des Südens drohten sich zu erschöpfen, und nur der Tüchtigkeit seiner Generäle verdankte er auch noch im Jahre 1863 und zu Anfang des folgenden Jahres einzelne nicht unbedeutende Erfolge; von da ab ward es immer gewisser, daß der Norden siegreich aus dem Riesenkampfe hervorgehen werde, namentlich seit der talentvolle General Grant an die Spitze der Nordstaaten-Armeen gestellt wurde. Die Bewegungen der Hauptarmee gegen Richmond wurde durch die sühnen und glücklichen Operationen des Generals Sherman im Süden unterstützt. Nach dem Verluste einer blutigen Schlacht (Ende März 1865) wurde Lee gezwungen, Richmond zu räumen und sich bald darauf (am 9. April) zu ergeben. Bald darauf kapitulirten auch die übrigen Armeen des Südens, die letzte am 25. Mai. Inzwischen war leider der überall geachtete und beliebte Präsident Lincoln in Washington im Theater das Opfer eines fanatischen Meuchelmörders, der Staatssecretär Seward von einem anderen Verschworenen verwundet worden (14. April). An die Spitze der wieder vereinigten Republik trat der bisherige Vicepräsident Andreas Johnson. Im März 1866 nahm der Eongreß von Washington das Gesetz an, welches allen Bürgern der Union ohne Unterschied der Race gleiche Rechte sicherte. Nach Johnson ward der General Grant zum Präsidenten der Republik erwählt. Die Ruhe ward nicht gestört und Amerika fand Zeit, sich durch erneuerte Thätigkeit von den Wunden, die ihm der Krieg geschlagen hatte, zu erholen. Die ungeheure Schuldenlast zu vermiudern, das Finanzwesen zu ordnen und den Staat zu rcorganisiren, war seitdem die Aufgabe der amerikanischen Staatsmänner. Wie alle Staaten des mittleren und südlichen Amerika's hatte M exiko seit seiner Trennung von Spanien an innerer Zerrüttung und fortwährenden Unruhen zu leiden. Im Jahre 1858 siegte der aus einem alten Aztekengeschlechte stammende Juarez über die konservative Partei und wurde zum Präsidenten der Republik erhoben. Die neue Regierung fand die Staatskassen erschöpft, die Schuldenlast aus's äußerste vermehrt. Sie griff zu dem Mittel die Kirchengüter einzuziehen, die Zölle zu verdoppeln und die Zinszahlung der in England aufgenommenen Schuld auf zwei Jahre zu verschieben. Hierauf bewog Spanien, durch die Wegnahme eines spanischen Schiffes von Seiten der Mexikaner beleidigt, die Regierungen vonfrank- Meriko.

9. Handbuch der allgemeinen Weltgeschichte - S. 99

1873 - Frankfurt a.M. : Jaeger
99 § 22. Die Könige von Rom (753—509). Es wird erzählt, daß sich zu den Ureinwohnern Italiens frühzeitig neben andern Einwanderern anch „der fromme Aeneas" nach dem Brande von Troja (1184) begeben und in Latium niedergelassen, sein Sohn Jullls daselbst Alba Longa gegründet habe und Ahnherr eines Königsgeschlechtes geworden sei. Der 14. König nach ihm, Sil-vius Procas, hatte 2 Söhne, den Nnmitor und Amnlius. Der jüngere Amulins verdrängte den Nnmitor, tödtete dessen Sohn und machte die Tochter des Bruders zur vestalischeu Jungfrau. Diesen Priesterinnen war das Heirathen untersagt. Allein Nhea Silvia wurde Mutter-zweier Knaben, des Romulus und Remns. Die Mutter ließ Amulius Romulus alsbald einkerkern, die Kinder aber in die angeschwollene Tiber werfen. u"bti^fb™f Sie wurden wunderbar erhalten, von einer Wölfin gesäugt und vom Vöm.m Hirten Fanstnlus aufgezogen. Als sie groß geworden waren, erfuhren sie ihre Herkunft, todtsten den Amulius und baten ihren Großvater Numitor, an der Stelle, wo sie ausgesetzt waren, eine Stadt bauen zu dürfen. So entstand Rom, welches nach Romulus so benannt worden ist, nachdem die Vogelschau auf dem aventinischen Hügel durch Romulus und auf dem Palatinischen durch Remns vorgenommen worden war. Remns hatte zuerst 6 Geier, später Romulus 12 erblickt. Beide legten dies zu ihren Gunsten ans; es entstand aus dem Wortwechsel ein Streit, in welchem Remus erschlagen ward. Nach einer andern Sage soll Remns, um den Brilder zu höhnen, über die niedrige Mauer gesprungen sein, dieser ihn aber mit einem Steinwnrs getödtet haben. Man feierte den 21. April als den Stiftungstag Roms (Palilia) und nimmt 753 als das Gründnngsjahr der Stadt an. Romulus eröffnete, um die Zahl seiner Bürger zu vermehren, ein Asyl (Freistätte); auf diese Weise siedelten viele Leute aus der Nachbarschaft nach Rom über, Gute und Böse, Freie und Sklaven. Da die Völker der Umgebung den Bürgern Roms ihre Töchter zu Frauen versagten, so veranstaltete Romulus zu Ehren des Neptun Festspiele, lud die Nachbarn mit Weib und Kind dazu ein und ließ 'während derselben Mädchen und Frauen rauben. Dieser Raub der D» Raub r • • r , j • ^ V ., , ^ ,. «/***•• der Sabine- toabtnertnnen hatte einen Krieg mit den Lattnern und Sabmern rinnen, zur Folge, welcher damit endete, daß Sabiner in die neue Stadt übersiedelten. Die Sabiner behielten anfangs ihren König Titus Tatius und erhielten Sitz und Stimme im Senat, welchen Romulus zu seiner Hilfe in der Verwaltung des Staats aus 100 angesehenen Männern errichtet hatte und nun um hundert Sabiner vermehrte. Die Mitglieder des Senats hießen Väter (patres); ihre Nachkommen, die Patrizier, befanden sich lange allein im Genufse der Staatsämter und der eroberten Ländereien, während die ärmere Volksklasse, die Plebejer, welche sich vorzugsweise aus den nach Rom verpflanzten Einwohnern bildete, ihnen gehorchen mußte und mancherlei Unrecht erfuhr.

10. Handbuch der allgemeinen Weltgeschichte - S. 101

1873 - Frankfurt a.M. : Jaeger
'—- 101 -------- Tarquinius bekannt geworden war, wählte man Servins Tnllius zum Könige. Er suchte die Noth der Plebejer zu lindern, theilte Ländereien gibt b-r aus und veröffentlichte die nach ihm benannte servianische $er= ®S?„m°em fassnng. Damit das Volk nicht ganz von den Staatsgeschäften fern V-m,sun, bleibe, ließ er es in der Volksversammlung abstimmen. Hier versammelte es sich in Heeresabtheilungen. Er theilte alle Bürger in 6 Klassen nach dem Vermögen, und jede Klasse war anders ausgerüstet. Die Leute der ersten Classe waren schwer gerüstet mit Panzer, Beinharnisch, Schild und Helm; unter ihnen dienten auch die Ritter. Die zweite Classe trug keinen Panzer, die dritte hatte weder Panzer noch Beinharnisch, die vierte führte nur Spieß, Schwert und Schild, in der fünften dienten die Leichtbewaffneten mit Spieß und Schleuder, in der sechsten waren die Armen eingereiht, welche keine Steuern zahlten und srei vom Kriegsdienste waren, weil sie von ihrer Hände Arbeit lebten; sie nützten dem Staate durch ihre Kinder und hießen darum Proletarier. Servius hatte 2 Töchter; beide hießen Tullia und wurden an zwei ihnen unähnliche Männer, die Söhne des erschlagenen Königs vermählt. Die edle ältere Tullia reichte ihre Hand dem rohen Lucius Tarquiuius, die ungestüme Schwester dem gutmüthigen Aruns. Diese wandte sich bald von ihrem Gatten ab und ihrem Schwager zu, mit dem sie übereinkam, daß er seine Gattin todten solle, während sie sich ihres Gemahls entledigen wollte: dann wollten sie sich vermählen. Also thaten sie auch. Da aber dem herrschsüchtigen, gottlosen Paare Servins Tnllius zu lange lebte, «Lt? so todteteu sie ihn gewaltsam, und Tullia entblödete sich nicht, über den Leichnam ihres Vaters zu fahren. Lucius Tarquinius Superbus (534—510) hatte sich mit Gewalt Luc»., auf den Thron geschwungen, mit Gewalt suchte er sich zu behaupten. ©Ä? Sein Uebermuth und seine Härte, sowie der Frevel seines Sohnes Sertlls an der edlen Lucretia hatte die Folge, daß die Bürger Roms den König, welcher gerade Ardea belagerte, mit seiner Familie vom Throne ausschlössen und die Regierung zwei jährlichen Consnln übertrugen. Die ersten Consuln waren Juuius Brutus*) und Tarquinius Collatinus -sie führten das Oberkommando im Kriege und bekleideten die obersten Richterstellen im Frieden. Die Consuln wurden nur aus den Patriziern gewählt; als Zeichen ihrer Macht sollten ihnen 12 Lictoren, jeder mit einem Bündel Stäbe und einem Richtbeil, vorangehen. Rom war auf diese Weise eine Republik geworden (509—30 v. Chr.). Unter der Regierung des Tarquinius Superbus war eines Tages @Ksd’t fine unbekannte alte Frau bei dem Könige erschienen und hatte ihm *) Brutus war ein Schwestersohn des Königs und hatte sich, um das Leben tu rettcil, vlodlninig gestellt; denn sein Vater und Bruder waren auf das Geheiß des Komgs gelobtet worden Tarquinius behielt den Blödsinnigen (Brutus') rnr Knrr-well an seinem Hofe und übersah es, daß derselbe bisweilen redende Spuren seiner Klugheit blicken ließ. *8et dem Anblicke der sterbenden Lncretia, welche sich vor seinen Allgen den Dolch ms Herz stieß, legte er seine Verstellung ab, trug die Leiche ans den Markt von Collatia und beschwor das zusammengeströmte Volk nach Rom iu folaeit und die Tyrannel der Tarqninier zu stürzen.
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