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zwei Regimenter zu Fuß, urkunden hiermit für Uns und Unsere Erben, Erbnehmer und Nachfolger . . .
Die einzelnen Bestimmungen des Vertrags betreffen dann: Die Unveräußerlichkeit der beiderseitigen Lande,
Ein aufrichtiges Freundschaftsbündnis,
Die Übernahme von 600 000 Gulden Schulden durch Baden-Durlach,
Die gegenseitige Huldigung der beiden Länder,
Die Abgabe von jährlichen 11 000 Gulden an die Baden-Badensche Prinzessin Elisabeth und von jährlichen 6000 Gulden an jede der Baden-Durlachischen Prinzessinnen, Die ungeschmälerte und ungestörte Sicherheit der verschiedenen christlichen Konfessionen in ihrem Glauben und Vermögen, Die Anstellung der weltlichen Diener und den Mitgenuß derselben an den Witwen und Waisenbenesizien.
Der Schluß des Vertrags lautet:
„Im übrigen bleibt es dabei, daß Wir beide Fürsten, es mag der Fall sich zutragen auf welcher Seite er will, die neuen Unterthanen, des Unterschiedes der Religion ohngeachtet, gleich Unsern jetzigen Unterthanen herzlich lieben, ihnen alle Huld und Gnade, Schutz und Schirm, so wie jenen bezeugen, auch ihren Wohlstand mit landesväterlichem Herzen, bei einer jeden Gelegenheit zu erheben und zu befördern suchen wollen. Wobei dann Wir, der Markgraf Carl Friederich insonderheit versprechen, auf den sich begebenden Fall, Unsere Baden-badi-schen Unterthanen in Schazung, Steuer und Umlagen, wie sie Namen haben mögen, wie auch in Frohnen und dergleichen Lasten, Unsern Baden-durlachischen Unterthanen in allem gleich zu halten, und damit Unsere, gegen beide vollkommen gleiche Liebe und wahre Zuneigung an den Tag legen."
56.
Gründung der „Gesellschaft der nützlichen Wissenschaften zur Beförderung des gemeinen Besten" durch Karl Friedrich. 1766.
(Drais: Geschichte der Regierung und Bildung von Baden unter Karl Friedrich. S. 236 ff.)
„Die durch Weisheit und Tugend geschäftige Eintracht der Glieder eines Staates, die ihre Einsichten und Kräfte aus redlichem Herzen zur gemeinen Wohlfahrt vereinigen, dieser har-
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Extrahierte Personennamen: Carl_Friederich Karl_Friedrich Karl Friedrich Drais Karl_Friedrich Karl Friedrich
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3. Der Herr Erb-Land-Postmeister bestellt in Unserem Staat ein Ober-Post-Amt. Alle und jede Postämter in Unsern gesamten Provinzen werden in Dienstsachen diesem Ober-Post-Amt untergeordnet.
4. Die Postämter führen den Namen: Großh. Bad. Ober-Post- oder Post-Amt, und in den Jnsiegeln mit eben dieser Umschrift das Mittelschild Unseres neuen Wappens, welch Letztere an den Posthäusern ausgestellt wird.
(Im Jahre 1811 am 1. August übernahm der bad. Staat das gesamte Postwesen in eigenen Betrieb, und mit dem 1. Januar 1872 ging Post und Telegraph in die Verwaltung des Reiches über.)
94.
Verbot des Handelsverkehrs mit England.
(Regierungsblatt 1807. S. 25.)
Landesherrliche Verordnung. Karlsruhe, 31. März 1807.
Wir haben durch Unsere Verhältnisse mit auswärtigen mit Uns verbündeten Staaten Uns bewogen gefunden, in Unserm gesamten Großherzogtum
1. Alle mittelbare und unmittelbare Handelsverbindung mit England oder englischen Handelshäusern andurch streng zu verbieten.
2. Auch bei Strafe der Confiskation die Ausfuhr englischer Waaren nach Frankreich, ebenso als deren Niederlage in der Absicht, um zu deren Einschwärzung nach Frankreich beförderlich zu sein, zu untersagen.
95.
Bestimmung des Bad. Wappens 1807.
Generalausschreiben, Karlsruhe, 2. Mai 1807.
(Regierungsblatt 1807. S. 82 f.)
Das Staatswappen Sr. König!. Hoheit des Großherzogs besteht in einem unten zugerundeten oder spanischen Haupt-jchild, das fünfmal in die Quer oder Reihenweise, und sechsmal in der Länge oder Pfahlweise, mithin im Ganzen in Dreißig Felder abgeteilt ist, wovon die zwei mittleren Felder der mittleren Reihe von einem auch spanischen, schräglich geteilten Mittelschild bedeckt werden.
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Extrahierte Personennamen: August
Extrahierte Ortsnamen: England Karlsruhe England Frankreich Frankreich Karlsruhe Dreißig
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Diese Garnison dient zugleich zur Sicherheit des fürstl. Schlosses und der Stadt, erhält die Ordnung, so gut, als es unter denen gegenwärtigen Umständen möglich ist, kasernirt mit Ausnahme der Offiziers in einer derer leeren Orangerien und wird von den Jnnwohnerschaft verpflegt. Die Generalität bewohnt den linken Flügel des Schlosses, der rechte ist verschlossen, und das ganze wird mit aller Schonung behandelt. Überhaupt ist das Schicksal des hiesigen Orts in Vergleichung mit andern noch gelinde, und man muß der Generalität und der Besatzung die Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß sie für die hiesige Sicherheit viele Sorge tragen, wie denn auch die meisten Truppenmärsche der Stadt instradirt worden sind. Dem ohngeachtet haben die Einwohner außer denen Einquartirungs- und Verpflegungskosten schon vieles gelitten und das Aufbringen der Mandate um den Nominalwerth macht sie jede Stunde ärmer. Weit härter sind die Städte Rastatt, Ettlingen, Durlach und die Landorte behandelt worden, und dem Vernehmen nach soll aller unser dringenden Verwendung ohnerachtet auch Pforzheim bei der vorgestrigen Einnahme sehr hart mitgenommen worden sein. Der soeben von dort zurückgekommene hiesige Abgeordnete schätzt den Verlust des ersten Tages auf 100 000 fl.
Gleich nach dem hiesigen Einrücken wurden alle herrschaftlichen Vorräthe und Effecten dahier in Gottesau, in Rüppurr und Durlach nur mit Ausnahme des Hofameublement in Beschlag genommen, sind auch schon theils consumirt, theils abgeführt worden. Man hat daher schon mehrere Tage kein Körnchen Frucht und über keinen Tropfen Wein ... zu dis-poniren, und dennoch müssen bei Hof . . . starke Tafeln unterhalten werden, auch kennen die sonstigen Requisitionen und Forderungen keine Grenzen. Von einer Eapitulation für das hier gebliebene fürstl. Militär konnte keine Rede sein. Es wurde ohne Anstände entlassen; ihre Gewehre sind in Straßburg. Wir machten die nöthigen Schritte unmittelbar bei dem Hauptbevollmächtigten, den General en ches Moreau; die Unterhandlungen selbst sind noch nicht eröffnet, werden uns aber, wie wir ver-hoffen, durch die in der verwichenen Nacht erfolgte Ankunft des Landvogtes von Reitzenstein, der mit guten Empfehlungsschreiben von Basel versehen und diesen Morgen nach Baden zurückge-
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— 71 —
Beinheim und Rhod, und überhaupt alle Ländereien, Rechte und Einkünfte, die Er auf dem linken Rheinufer besitzt, oder auf die Er Anspruch zu haben vermeint. Er entsagt allen Nachforderungen an die Republik wegen des Nichtgenusses dieser Rechte und Einkünfte, oder aus irgend einem andern Grund, der älter als dieser Vertrag ist.
Art. 5. Se. Hochsürstl. Durchlaucht der regierende Markgraf von Baden tritt ab, und überläßt der fränkischen Republik sowohl in seinem eigenen, als im Namen seiner beiden Söhne, der Prinzen Friedrich und Ludwig von Baden, für die er Vollmacht hat, mit voller Garantie, die Zw eidrittheile des im vormaligen Elfaß gelegenen Landes Kuzenhausen, mit allen dazu gehörigen Rechten und Einkünften, mit Inbegriff der Rückstände von selbigen, indem Er allen Nachforderungen an die Republik wegen derselben, oder aus irgend einem Grund, der älter als dieser Vertrag ist, entsagt.
Art. 6. Se. Hochsürstl. Durchl. der Markgraf von Baden tritt gleichfalls für sich, seine Nachkommen und Erben an die fränkische Republik alle Ihm gehörigen Rheininseln und alle Rechte ab, an die Er auf diesen Inseln, so wie auf dem Lauf und den verschiedenen Armen des Rheinstroms Anspruch haben mag; namentlich die Zoll-Ober- und Lehensherrlichkeit, oder Polizei-Rechte. . . .
Art. 8. Se. Hochsürstl. Durchl. macht sich verbindlich, auch einen Raum von 36 Schuh in die Breite einzuräumen, ... der als Weg zum Heraufziehen der Schiffe dienen soll.
Art. 10. Die Theile dieses Wegs, so wie der Rheininseln .... werden ohne Vorbehalt an die Republik abgetreten.
Art. 11. Die Rheinschiffahrt soll für die Bürger und Unterthanen der beiden contrahirenden Mächte frei seyn.
Art. 14. Se. Hochsürstl. Durchl. macht sich verbindlich, den Ausgewanderten und den aus der fränk. Republik depor-tirten Priestern in seinen Staaten keinen Aufenthalt zu geben.
Art. 17. Alle gegenseitig gemachten Gefangenen follen innerhalb eines Monats, von Auswechselung der Ratifika-! tionen des gegenwärtigen Vertrags an gerechnet, .... zurückgegeben werden ....
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Extrahierte Personennamen: Hochsürstl Friedrich Friedrich Ludwig_von_Baden Ludwig Hochsürstl Hochsürstl Hochsürstl
72 —
Art. 18. Dem 6ten Artikel des im Haag den 27. Floreal des 3ten Jahrs geschlossenen Vertrag gemäß, wird gegenwärtiger Friedens- und Freundschafts-Vertrag für gemeinschaftlich mit der Batavischen Republik erklärt.
Er soll ratisizirt, und die Ratificationen innerhalb eines Monats von der Unterzeichnung an gerechnet, und wo möglich noch früher, ausgewechselt werden.
Geschehen zu Paris den 5. Fructidor im 4ten Jahr der Einen und untheilbaren fränkischen Republik (22. August 1796.) Carl Delacroix. Siegmund Carl Johann Freiherr v.
Reizenstein.
Der Rat der Alten genehmigte diesen Vertrag den 14. Fructidor (31. Aug. 1796.)
Geheime Artikel zu dem am 22. August abgeschlossenen Friedens-Traktat.
I. Bei dem Frieden mit dem Kaiser und Reich wird die franz. Republik sich verwenden, daß Sr. Hochsürstl. Durchl. dem Markgrafen von Baden nachfolgende geistliche Besitzungen mit den dazu gehörigen Rechten abgetreten, und zu Gunsten desselben sekularisirt werden:
1. Das Bisthum Konstanz, die Abtei Reichenau, die Probstei Ohningen in Verbindung mit den Gütern und Einkünften des Domkapitels und der Domprobstei, jedoch mit Ausnahme der Herrschaften und Gerichtsbarkeiten, welche der Bischof und das Domkapitel in dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft und ihrer Bundesgenossen besitzen, und welche der Disposition der sranzös. Republik vorbehalten bleiben.
2. Die zu dem ehmaligen Bisthum Basel gehörige Landvogtei Schlierigen.
3. Der am rechten Rheinufer liegende Theil des Bisthums Speier, mit Einschluß der domkapitelischen Güter der Probstei und der Einkünfte des Kapitels von Odenheim. In diesem Fall verpflichtet sich Se. Hochsürstl. Durchlaucht, die Festungswerke von Philippsburg zu schleifen und der Erde gleich zu machen. . .
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Extrahierte Personennamen: August Carl_Delacroix Siegmund_Carl_Johann_Freiherr Johann August Hochsürstl Hochsürstl
Extrahierte Ortsnamen: Batavischen_Republik Paris Baden Probstei_Ohningen Domprobstei Basel Odenheim Philippsburg
— 73 —
4. Das zu dem ehemaligen Bisthum Straßburg gehörige Oberamt Ettenheim.
5. Die Stadt Seeligenstadt, nebst dem kleinen, zu dem Erz-Bisthum Mainz gehörigen Landesantheilen, welche zwischen dem linken Ufer der kleinen Flüsse . . . und des Mains bis nach Russenstein und dem rechten Ufer des Rheins von Elberfeld bis Gernsheim liegen, um gegen jenen Theil der Grafschaft Hanau-Lichtenberg, welcher am rechten Rheinufer entlang liegt, und gegen die Herrschaften Lahr und Geroldseck vertauscht zu werden.
6. Die Sekularisation aller Güter, Einkünfte und Rechte, welche geistliche Communitäten, deren Hauptort auf dem rechten Rheinufer liegt, in der Markgrafschaft, oder in den mit derselben zu vereinigenden geistlichen Staaten besitzen; und Einverleibung dieser Güter u. s. w. in die Domainen des Markgrafen.
7. Hingegen verpflichtet sich Se. Hochfürstl. Durchl., alle in Höchstdero gegenwärtigen und künftigen Ländern liegende Güter, Einkünfte und Rechte, welche Korporationen und Communitäten angehören, deren Hauptort am linken Rheinufer liegt, der französischen Republik anzuzeigen und zu übergeben, um darüber, wie sie es gut findet, disponiren zu können; jedoch mit gänzlicher Ausnahm der Güter und Rechte, welche die Bisthümer und Domkapitel von Straßburg und Speier im Umfang der Markgrafschaft besaßen.
71. Die franzöf. Republik wird sich ebenfalls verwenden, damit der Markgraf von Baden erhalte: 1. Das unbeschränkte Privilegium de non appellando. 2. Die Aufhebung der Taxifchen Post in seinen Staaten. 3. Befreiung von allen Lehenspflichten und Schuldigkeiten gegen die Bischöfe von Basel und Speier, und vollkommene Landesherrlichkeit. 4. Die mit dem Bisthum Konstanz verbundenen Rechte in Betreff des Kreis-Ausschreibeamts und der Direktion der Kreisgeschäfte.
Iv. Se. Hochfürstl. Durchl. der Markgraf tritt an die sranzös. Republik alle Rechte ab, welche ihm an der Stadt, der Festung und dem Gebiete von Kehl zustehen mögen. Er tritt derselben gleichfalls auf dem rechten Rheinufer an der alten
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— 74 —
Hüninger Brücke einen Strich Landes von 50 Jaucharten . . . ab.
Xv. Die Bedingungen des am letztverflossenen 17. Thermidor geschlossenen Waffenstillstands-Vertrags sollen in allen Punkten, welche dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrags nicht entgegen sind, vollzogen werden.
Xvii. Der Markgraf verpflichtet sich, an die franzöf. Republik innerhalb drei Jahren . . : 8000, von Agenten der französ. Republik ausgesuchte, zum Schiffsbau taugliche Baumstämme zu liefern, welche auf Kosten Sr. Hochsürstl. Durchlaucht bis an das Ufer des Rheins . . . abgeführt werden sollen. . . .
Paris, den 5. Fructidor im 4ten Jahre.
Carl de la Croix
Carl Freiherr v. Reizenstein.
(Karl Friedrich genehmigte den Vertrag erst im November 1797!)
69.
Karl Friedrich und sein Land im Herbst 1796.
(Polit. Korrespondenz Karl Friedrichs. Bd. Ii, 537.) Schreiben Karl Friedrichs an den Fürsten Franz von Dessau.
Karlsruhe, 27. Nov. 1796.
. . . Ich bin hier den 12tcn dieses von Triesdorf angekommen: ich war bei Erzherzog Karl in Offenburg, mit dem ich zu sprechen hatte und der mich auf das gütigste empfangen hat.
Den 22ten dieses war es 50 Jahr, daß ich die Regierung eingetreten habe. Heute haben wir Gott in den Kirchen gedanket für den Segen, den er uns in diesem Zeitraum hat angedeihen lassen, und haben Ihn angefleht, daß er dem verderblichen Krieg und seinen Folgen ein Ende machen wolle.
Mein armes Land, besonders das Oberland, hat in diesem Feldzug äußerst viel von den Franzosen gelitten. Nun leibet das Laub noch wegen benen zu der Belagerung von Kehl erforderlichen vielen Lieferungen und Fuhren.
Übermorgen gedenke ich wieder nach Triesdorf bei Ansbach — wo mir der König zu wohnen erlaubt hat — zurückzukehren, weil meine ganze Familie — ausgenommen meine Sohne Carl und Ludwig, welche mit mir hierher gekommen sind — sich noch im Anspachischen befindet. . .
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Extrahierte Personennamen: Hüninger_Brücke Hochsürstl Carl_de_la_Croix
Carl_Freiherr Karl_Friedrich Karl Friedrich Karl_Friedrich Karl Friedrich Karl_Friedrichs Karl Friedrichs Karl_Friedrichs Karl Friedrichs Franz_von_Dessau Franz Karl Karl Carl Ludwig Ludwig
Extrahierte Ortsnamen: Rheins Paris Karlsruhe Offenburg Kehl Ansbach
— 155 —
Herzogs, von sämmtlichen Dienern und Unterthanen, daß sie Uns treu und gehorsam sein werden, und weisen sie an, solches durch den Uns zu leistenden Huldigungseid zu bekräftigen.
Wir verbinden hiermit die Versicherung, die Verfassung des Landes heilig zu hallen, dessen Wohlfahrt möglichst zu fördern, Alle und Jedem in ihrem Recht, in ihren Würden und Ämtern kräftig zu schützen, so wie Wir insbesondere Unsere Diener in dem ihnen anvertrauten Wirkungskreis hiermit ausdrücklich bestätigen.
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedrucktem Staatssiegel in Unserer Residenzstadt Carlsruhe am 24. April 1852.
Freiherr v. Rüdt. Friedrich.
(Da sich der Gesundheitszustand des Großherzogs Ludwig Ii. so sehr verschlimmerte, daß jede Hoffnung auf Genesung ausgeschlossen war, entschloß sich der Prinzregent Friedrich am 5. September 1856, selbst den Titel eines Großherzogs von Baden anzunehmen. Durch eine Proklamation, die er am nämlichen Tage an das badische Volk erließ, erklärte er:
„Nach den Erfahrungen von mehr als vier Jahren vermögen Wir Uns nicht zu verhehlen, daß Wir zur Wahrung aller Interessen Unseres geliebten Landes, sowie zur vollen Ausübung Unserer Rechte und Pflichten, Uns der Annahme der Großherzoglichen Würde auf die Dauer nicht entschlagen können, und dürfen Uns der Erwägung nicht entziehen, daß, wenn Wir ein Uns hausgesetzlich zustehendes Recht auch fernerhin ruhen lassen, hierdurch nicht mehr Unsere Person allein berührt würde. . .")
123.
Die Civilliste (Gesetz vom 14. April 1858).
(Regierungsblatt 1858. S. 147.)
Art. 1. Die Civilliste besteht in jährlichen 752 490 fl (= 1 289 983 Mark), und in der Benutzung der zur Hofhaltung gehörigen Gebäude, Grundstücke und Rechte.
(Hierzu kommt nach dem Staatshaushalt eine zusätzliche Ausbesserung von jährlich 300 000 Mark.)
Art. 3. Die Civilliste ist unveräußerlich; sie kann ihrem Zwecke nicht entzogen, auch mit keinen Verbindlichkeiten beschwert werden, welche die Regierungszeit des Großherzogs, der dieselben eingeht, überschreiten.
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Extrahierte Personennamen: Carlsruhe Friedrich Friedrich Ludwig_Ii Ludwig Friedrich Friedrich
— 141 —
§ 1. Die in Unsern unmittelbaren Landen bereits aufgehobenen persönlichen Leibeigenschafts-Abgaben werden auch in allen übrigen Landestheilen hiermit für aufgehoben erklärt.
§ 2. Alle noch zu diesen Abgaben berechtigten Standes-und Grundherrn, so wie auch Korporationen werden dafür aus der Staatskasse entschädigt.
§ 3. Um diese Entschädigung bestimmen zu können, haben die Berechtigten aus ihren Rechnungen einen zehnjährigen Durchschnittsertrag durch alle dahin gehörigen Rubriken binnen sechs Monaten Unserm Finanz-Ministerio vorzulegen.
§ 5. Die Entschädigungs-Summe soll dem ehemaligen Leibherrn von der Zeit der vollzogenen Aufhebung der Gefälle sogleich auf die Staatskasse angewiesen, und aus dieser nach Ablauf eines jeden Jahres bezahlt werden.
Gegeben Carlsruhe den 5. Oktober 1820.
Frhr. von Berstett. Ludwig.
b) Aufhebungsgesetz vom 14. Mai 1825.
Wir Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen . . . haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, mehrere alte Abgaben aufzuheben und verkünden hiermit, wie folgt:
Art. 1. Es werden aufgehoben.
Alle Geld- und Naturalabgaben, welche die Eigenschaft einer Häusersteuer haben, namentlich die Rauch- und Fastnachthühner dieser Art; so wie die Geldabgaben, welche die Stelle jener Leistungen vertreten.
2. Kammerschatzungen, Fräuleinsteuer, Gemeinde-Kopf- und Vermögenssteuern.
3. Die Abgaben, welche nach der ehemaligen Verfassung von den Unterthanen zu entrichten waren, weil sie der Landesherr in Ansehung der Reichs-, Kreis- und Landesbedürfnißgelder zu vertreten hatte.
4. Die Satzgelder der Juden.
5. Die Abgaben, welche die Natur einer Gewerbs-recognition haben, namentlich die Wasserzinse dieser Art.
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Extrahierte Personennamen: Ludwig Ludwig Ludwig_von_Gottes_Gnaden_Großherzog Ludwig
— 161 —
ihren ehrerbietigsten Tank aus für die mannhafte und patriotische Art, mit welcher derselbe aus dem Fürstentag die berechtigten Ansprüche des deutschen Volkes gewahrt und seiner Stellung als konstitutioneller Fürst eingedenk gewesen ist.")
129.
Mobilmachung des bad. Armeekorps 1866.
(Regierungsblatt 1866. No. 34; 36; 37.)
a) Gesetz vom 17. Juni 1866.
Dem Kriegsministerium wird zum Zwecke der Mobilmachung des Großherzoglichen Armeekorps und deren Unterhaltung auf die Dauer von sechs Monaten ein weiterer Kredit von 3 813 200 fl. bewilligt.
b) 17. Juni. 1866.
Das Kriegsministerium ist ermächtigt, die am 1. März, beziehungsweise 1. April d. I. entlassene Mannschaft, gleichwohl ob die Betreffenden aus eigener Verpflichtung oder als Einsteher gedient haben, insoweit dies zur Herstellung des in der Bundeskriegsverfassung vorgeschriebenen kompletten Bestandes an ausgebildeten Truppen erforderlich ist, auf die Dauer von sechs Monaten wieder in Dienst einzuberufen.
c) Gesetz vom 20. Juni 1866.
Zur Deckung des bis jetzt bewilligten und noch bevorstehenden außerordentlichen Militäraufwands ist sofort ein auf die Steuerkapitalien umzulegendes Anlehen von zwanzig vier Kreuzer auf das Hundert Gulden Steuerkapital zu erheben.
d) 25. Juni 1866.
Die Ausfuhr von Proviantvorräten, insbesondere von Schlachtvieh, sowie von Kriegsmaterial aller Art aus dem Großherzogtum nach Preußen und den von preußischen Truppen besetzten Gebietsteilen ist verboten.
ii
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