Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Frauenschule
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): Mädchen
anlagt, d. h. sein Besitz, Einkommen usw. wird von der Behörde
festgestellt und nach bestimmten Tarifen wird daraus feine Steuer
berechnet. Diese ist direkt an die Staatskasfe zu zahlen; daher
der Name direkte Steuer.
l>) Zölle und Verbrauchsabgaben (indirekte
Steuern). Der Staat setzt auf bestimmte Waren Abgaben
fest. Sie werden entweder — von fremden Waren — beim Grenz-
übergang erhoben (Zölle) oder von den im Inland produzierten
Waren nach der Herstellung, ehe sie auf den allgemeinen Markt
kommen. Der Hersteller hat die Möglichkeit diese Auflage durch
Preiserhöhung auf den letzten Käufer abzuwälzen. Beispiel:
Biersteuer, bei den Brauern erhoben, im erhöhten Bierpreis von
den Konsumenten bezahlt. Die Entrichtung der Steuer an den
Staat erfolgt also auf Umwegen; deshalb heißt sie indirekt.
e) Verkehrssteuern. Beim Abschluß bestimmter Rechts-
geschäfte, z. B. beim Übergang von Vermögensbeftänden aus
einer Hand in die andere, bei Geschäftsabschlüssen im Börsen-
verkehr, bei der Ausstellung gewisser Urkunden, beansprucht der
Staat Abgaben und Gebühren. Dabei finden zur Beurkundung
Stempel und Stempelmarken Verwendung, weshalb man diese
Steuerart auch Stempelsteuern nennt. Beispiel: Börsensteuer.
Beim Ankauf eines Wertpapieres wird die Kaufsurkunde mit
einer Stempelmarke versehen, auf der nach der Höhe des Geschäfts
eine bestimmte Abgabe verzeichnet ist. — Da auch diese Steuer
nicht unmittelbar an die Staatskasse entrichtet wird, rechnet
man sie mit zur Gruppe der indirekten Steuern.
Eine gewisse Sonderstellung nimmt
ä) die E r b s ch a f t s st e u e r ein. Sie erfolgt einerseits ab-
gestuft, nach Maßgabe des Vermögens und wird unmittelbar an
den Staat bezahlt, könnte daher als direkt bezeichnet werden;
andererseits erfolgt sie nicht auf Grund fortlaufender Veran-
lagung, sondern nur bei Vornahme eines Rechtsgeschäftes, der
Übernahme der Erbschaft.
3. Anleihen. Bei besonderen Aufgaben, die an den Staat
herantreten, etwa Krieg, große Bauten, Tunnel- oder Kanal-
anlagen usw., kommt der Staat, ebenso wie die Gemeinde, in die
Lage, Geld zu leihen, das dann verzinst werden muß. Er gibt
über solche Anleihen Schuldscheine aus, die man Staatspapiere
nennt.
Charakteristik der Steuerarten: Die sogenannten
indirekten Steuern haben den Vorzug der einfachen Erfassung.
Sie verursachen keine sehr großen Erhebungskosten und find, wo
sie Massenartikel ersassen, sehr ertragreich. Eine besondere Aus-
bildung haben sie als Luxussteuer bei den entbehrlichen Genuß-
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schlossen, daß jährlich mindestens 3/5°/o der Anleiheschuld durch
Rückkauf von Schuldverschreibungen getilgt werden müssen. Der
Entschluß ist bisher nicht zur Ausführung gelangt.
§ 18. Die preußischen Staatsfinanzen.
Während das Reich im wesentlichen nur aus der Post
Erwerbseinkünste bezieht, spielen bei den Einzelstaaten der
Besitz an Domänen, Forsten, Bergwerken und namentlich an
Eisenbahnen eine große Rolle. Für Preußen kommen noch die
Überschüsse aus einer Staatslotterie und einer Staatsbank
(königliche Seehandlung) in Betracht. Diese Einnahmequellen
decken fast drei Viertel des Staatsbedarfs. Der Rest stießt aus
den Steuern.
Es bestehen auch für Preußen eine Reihe von Stempel-
abgaben für Urkunden (z. B. Mietsverträge usw.). In der
Hauptsache aber sind die direkten Steuern nutzbar ge-
macht.
a) Einkommen st euer, 1891 durch den Finanzminister
Miquel eingeführt. Einkommen bis zu 900 Mk. sind steuerfrei.
Dann beginnt die Steuer mit 2/3°/o und steigt, in 17 Klassen
eingeteilt, bis zu 4 °/o bei Einkommen von über 100 000 Mk. —
In dieser Steigerung der Prozentsätze kommt der Charakter der
Progressivsteuer zum Ausdruck. Für die kleinen Einkommen ist
die Aufbringung einer Steuersumme unverhältnismäßig viel
schwieriger als für die großen, da der Spielraum der baren
Existenzbedingungen enger ist. Dem trägt das Gesetz Rechnung,
indem es sozial ausgleichend die Minderbemittelten entlastet.
Am schärfsten ausgebildet ist dieses Prinzip in England, wo Ein-
kommen überhaupt erst von 30oo Mk. an zur Steuer herange-
zogen werden. — Für Einkommen über 3000 Mk. hat Preußen
die Selbsteinschätzung des Steuerpflichtigen gesetzlich festgelegt.
Das Einkommen muß jährlich in seinen verschiedenen Quellen
wahrheitsgemäß der Behörde angegeben werden. Die Steuer-
hinterziehung wird scharf bestraft.
Die Vermögenssteuer, im Jahre 1893 eingeführt,
heißt in Preußen Ergänzungssteuer. Sie soll das Einkommen
aus kapitalisiertem Besitz (nicht aus Arbeit) besonders treffen,
ist jedoch nicht progressiv ausgestaltet. Sie beginnt bei 60oo Mk.
Die Veranlagung geschieht alle drei Jahre. Der Steuersatz hat
bisher als einzige Taxe V2 pro Mille betragen.
Die Einnahmen des preußischen Staates betrugen im Jahr
1908 3320 Millionen.
Preußen hat eine Staatsschuld von gegen neun Milliarden,
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der in Eisenbahnanlagen und Grundbesitz ein wesentlich höheres
Vermögen gegenüberstehen.
§ 19. Die Gerneindefinanzen.
Auch die Gemeinde zieht, wie bereits besprochen, einen be-
trächtlichen Teil ihrer Einnahmen aus Eigenbesitz und Eigen-
betrieb. Sie ist in der Verwendung ihrer Finanzen relativ selb-
ständig, in der Festsetzung von Steuern jedoch an staatliche Ge-
setze gebunden. Als Preußen zu dem direkten Steuersystem über-
ging, hat es seine bisherigen Hauptsteuern an die Städte abgetreten.
Dies sind die sogenannten Realsteuern, die auf Grundbesitz,
auf Gebäude und auf Gewerbebetrieb gelegt sind. Die Veran-
lagung dieser Steuern geschieht durch ehrenamtliche Kommissionen.
Die Gemeinden haben die Möglichkeit, die Grundsteuer und Ge-
werbesteuer auszubauen: Grund und Boden der Kommune nicht
nach ihrem landwirtschaftlichen Ertragswert, sondern nach dem
„gemeinen Wert" als Bauplatz zu versteuern und Abgaben von
Wertsteigerungen zu erheben. (Diese für die Wohnungspolitik
bedeutsamen Steuern sind in der Volkswirtschaftslehre in dem
13. Kapitel „Wohnungsfrage" behandelt. Der Gewerbesteuer
kann eine Sondersteuer für Wanderlager und auf den Umsatz
von Warenhäusern angegliedert werden.
Die früheren Kommunalabgaben auf Fleisch, Bier und
andere Lebensmittel (Akzise oder Oktroi) sind durch Reichsgesetz
vom 1. Januar 1910 ab aufgehoben. Dagegen ist den Städten
das Recht auf Hundesteuer und Lustbarkeitssteuer (Abgaben bei
öffentlichen Schaustellungen und Vergnügungen) geblieben.
Die staatliche Einkommensteuer kann gleichfalls für die
städtischen Finanzen nutzbar gemacht werden. Die Städte, welche
zugleich das Einziehen der Staatssteuern besorgen, dürfen ihrer-
seits beträchtliche Zuschläge zur Einkommensteuer machen. Wenn
diese Zuschläge 100 "/o der Staatssteuer überschreiten, bedürfen
sie der staatlichen Genehmigung.
\
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lichen und die Gemeinden eines Amtsbezirks führen die Super-
intendenten, Geistliche, die in dieser Amtsstellung unter dem
Konsistorium stehen. Jede Provinz wird durch einen General-
superintendenten im Konsistorium vertreten.
Daneben besteht die kirchliche S e l b st v e r w a l t u n g. In
größeren Gemeinden (über 500 Seelen) wird sie durch zwei
Körperschaften ausgeübt: den Kirchenrat und die Gemeinde-
vertretung, in kleinen Gemeinden durch den Kirchenrat allein.
Der Kirchenrat besteht aus 4—12 Mitgliedern der Gemeinde,
den sogenannten Kirchenältesten, und den Geistlichen der Ge-
meinde. Die Gemeindevertretung, ebenfalls mit Laien als Mit-
gliedern, muß die dreifache Mitgliederzahl haben. Die Wahl
erfolgt auf sechs Jahre. Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder
mit Vollendung des 24. Jahres, die Kirchensteuern zahlen,
mindestens ein Jahr ansässig und wirtschaftlich selbständig sind.
Das passive Wahlrecht wird an die gleichen Bedingungen ge-
knüpft; doch ist die Altersgrenze auf 30 Jahre erhöht. Diese
beiden Organe der Selbstverwaltung, die als vereinigte
Kirchengemeindeorgane auch vereint tagen, haben eine
Reihe von Ausgaben zu verwalten: Bestimmungen über das
Kirchengebäude oder Kirchenland zu treffen, die Steuer fest-
zustellen usw. Ihr wichtigstes Recht ist das der Pfarrerwahl. Die
Geistlichen werden nach Wahl der Gemeinden vom Konsistorium
vereidigt und angestellt.
Alle Gemeinden eines Kirchenkreises (Diözese) gehören zu
einer Kreissynode, die aus den Pfarrern und der doppelten An-
zahl von Gemeindevertretern besteht und jährlich einmal zu-
sammentritt. Die Gemeinden einer Provinz bilden eine Provinzial-
synode, die alle drei Jahre zusammentritt. Ihr Zweck ist die
Beratung gemeinsamer kirchlicher Angelegenheiten.
In der Generalsynode ist die gesamte Landeskirche ver-
treten ; ihre Sitzungen finden in der Regel alle sechs Jahre statt.
Alle Kirchengesetze, zu denen auch die Erhebung von Kirchen-
steuern gehört, bedürfen der Zustimmung der Generalsynode und
der Genehmigung des Landesherrn.
Die drei neuen Provinzen (Hannover, Schleswig-Holstein
und Hessen-Nassau) haben eine ähnliche Verfassung, doch unter-
stehen ihre Konsistorien nicht dem Oberkirchenrat, sondern direkt
dem Kultusministerium.
Die katholische Kirche
bildet in ihrer Gesamtheit einen geistlichen Staat, der die katho-
lischen Christen aller Nationen umfaßt, und dessen Oberhaupt
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Extrahierte Ortsnamen: Hannover Schleswig-Holstein Hessen-Nassau
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Durch die Erfüllung der Leistung erlischt das Schuld-
verhältnis. Auf Verlangen des Schuldners muß der Gläubiger
die Erfüllung schriftlich bestätigen (Quittung », einen ausgestellten
Schuldschein zurücknehmen.
Kauf: Für die Frauen ist der Kauf das häufigste Rechts-
geschäft. Es wird immer ein Kaufvertrag abgeschlossen, auch
wenn er nicht schriftlich festgelegt wird, sondern der Kauf ganz
formlos vor sich geht. Der Abschluß des Vertrags verpflichtet zu
seiner Erfüllung; es sind aber beides getrennte Rechtsgeschäfte.
Beispiel: Beim Kauf eines Hauses mit Garten wird über
den Kaufvertrag verhandelt; dann wird er abgeschlossen, und
zwar muß bei Grundstücken ein schriftlicher Vertrag gemacht
werden; dann erfolgt die Übernahme des Hauses durch den
Käufer, die durch Eintragen des neuen Besitzes in das Grund-
buch stattfindet. ■— Dagegen fallen bei den kleinen Käufen des
täglichen Verkehrs Abschluß des Vertrags und Erfüllung schein-
bar zusammen. Beispiel: Kauf einer Zeitung beim Straßen-
händler. Hier wird der Vertrag stillschweigend geschlossen durch
Anbieten der Zeitung durch den Verkäufer, Bereitwilligkeit zum
Kauf vonseiten des Käufers. Die Erfüllung geschieht ebenfalls
stillschweigend durch Abgabe der Zeitung durch den Verkäufer
und Bezahlung durch den Käufer.
Der Verkäufer haftet dem Käufer für erhebliche Mängel
der Ware; er muß minderwertige Ware entweder zurücknehmen
oder den Preis herabsetzen. Beispiel: Webefehler in einem Stück
Stoff, abgesprungene Stellen bei Emaillegeschirr berechtigen zur
Zurückgabe; ebenso Fälschungen, z. B. Margarine, die für Butter
verkauft wurde.
Miete: Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Ver-
mieter, eine Sache gegen Entgelt dem Mieter zeitweise zu über-
lassen. Die Sache kann beweglich sein (Beispiel: eine Wasch-
maschine, ein Ruderboot) oder unbeweglich (ein Haus, eine Etage,
ein Garten). Bei landwirtschaftlich benutzten Grundstücken wird
die Miete Pacht genannt.
Mietverträge über Grundstücke und Wohnungen müssen
schriftlich abgeschlofsen werden, wenn sie länger als ein Jahr un-
kündbar sein sollen. Wenn keine Abmachung über die Kündi-
gungsfrist stattgefunden hat, so tritt die gesetzliche Kündigungs-
frist ein, die bei Wohnungen ein Vierteljahr beträgt. Bleibt der
Mieter mit Zahlung der Miete in Verzug, so steht dem Ver-
mieter ein gesetzliches Pfandrecht zu; doch dürfen nur solche
Gegenstände und Möbel gepfändet werden, die als entbehrlich
gelten; z. B. darf das Bett, der Tisch, ein Stuhl, eine Lampe usw.
nicht gepfändet worden. Wird die Miete nach zwei Mietster-
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minen noch nicht entrichtet, so kann der Vermieter ohne Kündi-
gung das Räumen der Wohnung beanspruchen. —
Der Dien st vertrag: Beim Abschluß des Dienstver-
trages verpflichtet sich der eine Teil zur Erfüllung einer Leistung,
der andere zur Entrichtung des Entgeltes. Auch höheren Dienst-
leistungen, bei denen keine schriftliche Vereinbarung vorhergeht,
liegt ein Dienstvertrag zugrunde. Beispiel: ärztliche Behandlung,
Erteilung von Unterricht.
Der Dienstvertrag zwischen häuslichen Dienstboten und
ihren Arbeitgebern wird durch besondere Gesindeordnungen ge-
regelt, die in Preußen nicht überall gleichartig sind. Für die
meisten Provinzen gilt die Gesindeordnung von 1810. Danach
müssen die Dienstboten ein polizeiliches Dienstbuch haben, in das
die Dienste eingetragen werden. Uber Lohn und Kündigung
können freie.vereinbarungen getroffen werden; die gesetzliche
Kündigungsfrist beträgt bei ländlichem Gesinde ein Jahr, bei
städtischem ein Vierteljahr. Der Abschluß des Vertrags wird in
der Regel durch Zahlung eines Handgeldes (des sogenannten
Mietstalers) äußerlich zum Ausdruck gebracht. Ohne Kündigung
kann von beiden Teilen der Vertrag ausgehoben werden, wenn
Verschuldungen des anderen Teiles vorliegen, z. B. bei Trunk-
sucht, Nnehrlichkeit des Dienstboten, bei körperlicher Züchtigung
oder schwerer Beleidigung durch die Dienstherrschaft. Ent-
laufene Dienstboten können polizeilich zurückgeholt werden.
Beim Werkvertrag ist die Herstellung eines Werkes
Gegenstand des Vertrags. Beispiel: Bestellung von Schuhen
beim Schuhmacher, von Möbeln beim Schreiner.
Andere wichtige Schuldverhältnisse sind: Darlehen, die
verzinslich oder unverzinslich sind, bei denen zu hohe Zins-
forderung aber als Wucher verboten ist, — Schenkung und
Bürgschaft. Vor dem leichtfertigen Eingehen einer Bürg-
schaft muß gewarnt werden. Es handelt sich darum, daß ein
Dritter sich verpflichtet, für den Schuldner einzutreten, wenn
dieser zahlungsunfähig ist. Beispiel: Ein Mann will ein Ge-
schäft ansangen und dazu ein Kapital aufnehmen. Der Gläubiger
verweigert das Darlehen, wenn nicht ein zahlungsfähiger Bürge
gestellt wird. Ein Freund des Geschäftsmannes leistet die Bürg-
schaft (schriftlich ), worauf das Darlehen gegeben wird. Der Ge-
schäftsmann macht bankerott, der Gläubiger fordert sein Kapital
zurück; da der Schuldner zahlungsunfähig ist, muß der Bürge
die Summe bezahlen.
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Viertes Kapitel.
Finanzwesen.
§ 16. Allgemeines.
Finanzen des absoluten Staates: Im absoluten
Staat ist der Fürst niemandem Rechenschaft schuldig über die
Art und Verwendung der Staatseinkünfte. Er kann für Privat-
zwecke, Hofhaltung, Bauten, Feste große Summen aufwenden
neben den Ausgaben für Kriegsführung und Staatsverwaltung.
Seine Haupteinnahmequellen sind zunächst Grundeigentum,
Domänen, Forsten usw. Daneben treten eigene Verkehrs- und
Gewerbebetriebe: Post, königliche Manufakturen usw. Er er-
hebt auch Steuern von seinen Untertanen; am frühesten bilden
sich die verschiedenen Formen der Grundsteuern und Boden-
ertragssteuern aus, da der Grund und Boden der wertvollste
Besitz ist (Bede. Zehnten, d. h. Abgabe des zehnten Teils des
jährlichen Bodenertrags). Mit der Entwicklung von Handel und
Gewerbe kommen dazu die verschiedenen Formen der Gewerbe-
steuern: Auflagen auf bestimmte Waren (Akzise), Privilegierun-
gen einzelner Betriebe: wer ein bestimmtes Gewerbe betreiben
will, bedarf der staatlichen Erlaubnis und muß dafür aber eine
Abgabe zahlen.
Die Ausbildung der öffentlichen Finanzen in Deutschland
liegt teils bei den Städten mit ihrem lebhaften Verkehr in der
Form von Marktabgaben u. dgl., teils bei den Territorialfürsten,
die sich vor allem das Münzrecht sichern, d. h. die Ausprägung
von Edelmetall, die möglichst einträglich gestaltet wurde, und
das Gewerbewesen begünstigten, um daraus Abgaben zu erheben.
Demgegenüber fehlte es dem Kaisertum des alten Reiches an
eigenen Steuerquellen. Die Einkünfte aus den kaiserlichen Kron-
gütern reichten nicht, die durch Kriegführung häusig stark be-
lasteten Ausgaben zu decken, und die Verpfändung solcher Güten
machte die finanzielle Lage des Kaisers nur noch schwieriger.
Mehrmals, so in den Kriegen gegen die Türken, wurde der Ver-
such gemacht, eine allgemeine direkte Reichssteuer einzuführen,
den sogenannten „gemeinen Pfennigs, der vom Vermögen er-
hoben wurde, aber es gelang nicht, ihn zu einer dauernden Ein-
richtung auch für Friedenszeiten zu machen. Dieser Mangel an
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Abschn. i. Pflichten im hausl.stande. 37
Gesinde vornehmen muß. Wie schlecht kleidet eö sie,
wenn sie mit den pöbelhaftesten Schimpfworten alle Au-
genblicke daö Gesinde aushunzt. Und ist Dorchm
nickt schon in der ganzen Stadt als ein Magdchen vom
sck.l-chteñen Gemüthscharakter bekannt? — Hingegen
Miekchen ist gerade das Gegentheil von ihr, sanft und
gefüu'ig. Sie w is sich durch ihr Betragen ikbe und
Hochachtung zu erwerben. Nur ihrentwegen geschieht
es, daß das Gesinde gern in Diensten bleibt, wenn es
gleich vvñ ihrer Mama bisweilen einige harte Begegnun-
gen ausstehen inuf?
§. 16,
Zweytens. Beweisen Sie niemals einen zu hef-
tigen Zorn gegen das Gesinde, und am allermehresten
hüten Sie sich, dasselbe zu schlagen, oder durch andre
Thätlichkeiten Ihre Wuth an dem Gesinhe auszulassen.
Eine allzugelinde Nachsicht gegen alle Fehler würde zwar
freylich nachtheilig seyn, und Sie würden Ihr Ansehen
darüber verlieren. Aber eine allzustrenge Begegnung
ist auch wieder beleidigend. Begehet das Gesinde groß-
be Fehler: so stehet es in Ihrer Freyheit, dasselbe aus
dem Hause zu jagen» Sind es aber Fehler von minde-
rer Wichtigkeit, die aus Uebereilung, oder auch aus
einer kleinen Nachlaßigkeit herrühren: so wird ein
ernsthafter Verweis sie mehr bessern, als ein wüthem
deö Schelten.
Erinnern Sie sich noch, Lottchen, an die erschreck-
liche Wuth, welche letzthin Dorchen gegen ihre Magd
ausließ, da sie ein fast unmerkliches Köhlchen in den
Coffee harte fallen lassen. Wie erschrocken Sie selbst,
C 3 als
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Das dritte Kapitel.
Von de» Pflichten gegen sich selbst.
§. >.
^^isher haben Sie, meine junge Freundinn, solche
Pflichten kennen lernen, die Ihnen theils die
Religion auserlegt; theils, die sich auf das Verhaltniß
beziehen, in welchem Sie mit andern leben, oder künf-
tig noch leben werden. Eö ist nur noch eine einzige
Art der Pflichten übrig, die Ihre eigne Person zunächst
angehen, von denen Sie also ebenfalls einige Kenntniß
haben müssen. Dies sind: die Pflichten gegen sich
selbst. Ich werde in meiner Unterredung mit Ihnen
über diese Materie desto kürzer seyn können, da ich in
die vorigen Unterredungen schon verschiedenes eingeschal-
tct habe, welches ich hier erst wiederholen müßte. Sie
wissen, daß ich die Kürze liebe, und daß ich den Grund-
satz hege: „Je mehr man die Pflichten in der Sitten-
„lehre häufst und vergrößert; desto schwerer macht man
„ihreausübung. Hingegen, besitzt man eine hinlängliche
„Kennmiß von feinen Hauptpflichten: so lassen sich die
„untergeordneten Pflichten leicht daraus hcrleiten, und
„ihre Beobachtung wird leichter!„
Sie lieben sich selbst. Diese Selbstliebe wird Sie
antreiben, alles zu thun, was zur Vervollkommung
und Verbesserung Ihres Herzens und Verstandes gerei-
chen kann. Aus diesem Grunde sollen meine künftigen
Unterredungen mit Ihnen nur auf folgende vier Stücke
abziclen, zu deren Beobachtung und Ausübung ich Sie
gern
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66 Kap.z, Von den Pflichten gegen sich selbst.
lich, um den Dienstbothen zu bestrafen, und ihn in die
Ordnung zurückzu bringen,aus welcher er gewichen war.
§. 8.
Gewöhnen Sie Sich an, ein aufgeheitertes Ge°-
sichte zu haben. Ein mürrisches Wesen schickt sich
gar nicht für ein artiges Frauenzimmer. Einige von
Ihrem Gefchlechte haben den Fehler an sich, daß sie be-
ständig mürrisch sehen und eine finstre Mine machen.
Ich weis nicht, warum Sie dies thun? Bey manchen
scheint es, als ob sie damit ihren Stand und Rang be-
haupten wollten; bey einigen andern scheint es eine Art
von Modekrankheit zu feyn; und bey einigen -habe ich
bemerkt, daß ein mürrisches Ansehn den Beweis von
ihrer Tugend abgeben solle. Es sey, welcher Fall es
wolle, so ist es dennoch unschicklich. Ost genug rührt
ein solches mürrisches Wesen bloß von der Einbildung,
oder von einer Grille her, die sie ßch in den Kops ge-
setzet haben, wenn etwas nicht so erfolgt ist, wie sie es sich
vorgestellet hatten. Ist es aber wohl vernünftig, wenn
man Andre das, was uns betroffen hat, will entgelten
lassen? — Ueberrafcht Sie ja einmal, Göttchen, ei-
ne Verdrüßlichkeit, so lassen Sie es nicht Tagelangdie-
jenigen mit empfinden, die um Sie sind.
§. 9- . .
Vermeiden Sie äußerst eine eigensinnige Hart-
Zackigkeit, die schlechterdings auf dem bestehen bleibt,
worauf Sie einmal ihre Einbildung gelentet hat. Es
ist durchaus nicht möglich, daß alles beständig so gehen
könne, wie Sie e6 haben wollen. Es giebt tausender-
lcy kleine Verhinderungen, die es unmöglich machen, daß
TM Hauptwörter (50): [T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
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