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1. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. uncounted

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Derlag von Moritz Diesterweg in Frankfurt a. Itt. Sammlung geschichtlicher Quellen u. Darstellungen (Es erschienen: 1. heft. 1813. Der deutsche Befreiungskrieg, von vir. Dr. ©. Kürften. 2. heft. Kaiser Wilhelm Ii. von Dr. m. Schrank. 3. heft. Karl der Große, von Dr. ct. heil. 4. heft. Die deutschen (Einigungskriege, von Dr. R.wagner. 5. heft. Die öeutfchen Stäöte im Htittelalter. von Dr. G. Bonmetfch. Prof. Dr. Friedr. Botfje Geschichte der Staöt Frankfurt am Main Lexikon-Gktav, 796 Seiten mit 230 Bilöern, Plänen, Urkunden und Karten preis geheftet Itc. 25. -3n Halbfranz gebunden In. 30. — Das Buch verdient schon deshalb ein weit über die Grenzen Frankfurts hinausgehendes Interesse, weil es das erste Werk ist, das auf die Anfänge der Niederlassung am Main zurückgreift der Geschicke den £e lebendig darstellt, wie mählich wurde, wie es Forschungen bietet pro Iiche, aber durchaus ai ruhende (Beschichte der 3u beziehen durch alle Soi Derlag von Moritz 1 ^rhunderte wechseln» gegenständlich und entwickelte und all-Grund jahrelanger ne gemeinverständ-icher Grundlage be-irt. lungen oder durch den Frankfurt a. M. Bs78$10872221

2. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 2

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Georg-Eckert-tnstttut für Internationale Schulbuchforsch ung Braunschweig Sdiuiiiucnotbtiothek Inhaltsverzeichnis Seite 1. Tacitus über die germanische Siedlung.................... 5 2. Römerstädte in germanischen Gebieten..................... 5 a) Aufzählung aus der Notitia Galliarum................ 5 b) Aus einem Brief des Hieronymus...................... 6 c) Aus der Schrift des Lalvianus „Über die Regierung Gottes"...................................................... 6 3. Ansieblungen um Pfalzen und Bischofssitze........................ 7 a) Aus dem Rapitulare Ludwigs d. Zrommen über die Verwaltung der königlichen Pfalz Aachen . . 7 b) Urkunde Karls d. Großen für Bischof Etto von Stiajzburg über Zollfreiheit für die Einwohner eines Bischofssitzes...................................... 7 4. Gründung befestigter Siedlungen.......................... 8 a) Mdukind von Corvey über Burgenbau in Sachsen unter Heinrich 1........................................ 8 b) Ühietmar von Merseburg über die Burg Meißen 9 c) Urkunde des Erzbischofs Christian von Mainz über die Ansiedlung von Burgmannen in Erfurt ... 10 5. Übertragung der Gerichtsbarkeit an den geistlichen Stadt-Herrn ..............................................................11 a) Aus der Urkunde (Dttos Ii. an den Bischof von Straßburg, vom 6. I. 982 11 b) Urkunde (Dttos I. an das Moritzstift in Magdeburg, vom 9. Vii. 965 ............................................ 11 c) Urkunde Ottos Iii. an die Äbtissin von Gandersheim, vom 4. Viii. 990 ..................................... 11 6. Verleihung des Marktrechts...............................12 a) Aus der Urkunde Ludwigs d. Zrommen über den Markt in doroey, vom 1. Vi. 833 .... 12 b) Aus der Urkunde Ludwigs d. Rindes über den Markt in Eichstätt, vom 5. Ii. 908 ......................... 12 P ' A/M) -5

3. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 4

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
4 Inhaltsverzeichnis. 12. Hus der Urkunde Friedrichs Ii. für den Bischof von Basel, vom 13. Ix. 1218 27 13. Urkunde Friedrichs Ii., das verbot städtischer Körperschaften betreffend, gegeben zwischen Dezember 1231 und Mai 1232 28 14. Urkunde König Heinrichs zur Entscheidung eines Streites zwischen Herren und Städten im Elsaß, vorn Jahre 1224 28 15. Aus der Urkunde König Heinrichs über die Hinterlassenschaft von Eigenleuten, vorn 29. Vi. 1231........................29 16. Aus dem Reichslandfrieden vom 15. Viii. 1235 ... 29 17. Bestimmungen über das Ungeld.....................................30 a) Aus der Urkunde Friedrichs Ii. vom 12. Ix. 1218 30 b) Aus der Urkunde König Heinrichs vom 7. Xii. 1231 30 18. Aus der Constitutio in favorem principum Friedrichs Ii. [Privileg zugunsten der Fürsten] vom Jahre 1232 ... 30 19. Aus der Urkunde König Heinrichs, betreffend die Aufhebung des ersten rheinischen Städtebundes, vom 27. Xi. 1226 ................................................... 32 20. Städtische Ämter. Aus dem sog. ersten Stadtrecht von Stratzburg (Ende des 13. Jahrhunderts)...........................32 Benutzt wurde für Tacitus die Ausgabe von U. Zernial (Berlin, Weidmann,- 2. Aufl. 1897); für die Stücke aus Ividukind und (Zhietmar die Ausgabe in den Monumenta Germaniae historica, Scriptores rerum Germanicarum in usum schol.; für alle Urkunden der Druck bei Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungsgeschichte (Berlin 1901). Bei den übrigen Stücken ist der benutzte Druck besonders angegeben. — Die Übersetzung rührt in allen Fällen vom Herausgeber her. Ein weiteres heft soll die Blütezeit des Städtewesens behandeln.

4. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 5

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
1. üacitus1) über die germanische Siedlung. ^Germania, Kap. 16.] tdie allgemein besannt ist, bewohnen die germanischen Völker feine Städte, ja sie dulden nicht einmal geschlossene Wohnsitze in ihrem (Bebtet. Sie wohnen nach allen Himmelsrichtungen hin 3erftreut, wie jedem gerade eine Quelle, ein Zeld oder ein Hain gefiel. Die Dörfer, die sie bewohnen, bestehen nicht, wie es bei uns Sitte ist, aus 3ufammenhängenöert Häuserreihen, sondern jeder umgibt sein Haus mit einem freien Kaum, entweder 3um Schutz gegen $euersbrünfte, oder weil sie nicht recht 3u bauen verstehen?) Nicht einmal den Gebrauch von Bausteinen oder Ziegeln kennen sie; sie verwenden 3u allem rohes Bauhof, das jede Schönheit und äußeren Kei3 vermissen läßt. Manche Teile streichen sie jedoch mit so reinem und glühendem Kalk an, daß es den Anschein von Bemalung und farbigem Linienwerk erweckt. 2. Römerfiäöte in germanischen Gebieten. a) Auf;ählung aus der Notitia Galjiarum (um 400), hrsg. von Ittommfen, Auctores antiquissimi Ix, S. 589—596: In der Provinz Belgical3) 4städte: die Hauptstadt(Irier, die Städte Metz, Soul, Derdun; in der Provin3 Germania I 4 Städte: die Hauptstadt 2ttain3, die Städte Straßburg, x) Der bedeutendste Schriftsteller der römischen Kaiserzeit (um 100). Seine Schrift „Germania" schildert das damalige Deutschland und seine Bewohner. 2) Die angegebene Bauart der Dörfer stimmt nur für einen Teil Süddeutschlands und Westfalens und ist meist durch die Bodenverhältnisse bedingt. 3) Diese Einteilung in Provinzen rührte von Kaiser Diokletian her. Belgica I umfaßte das heutige deutsche und französische Lothrin-

5. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 7

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Ansiedlungen um Pfalzen und Bischofssitze. 7 wahr,- ja ich kann sogar noch mehr sagen: nicht einmal dort werden sie jetzt abgehalten, wo es früher geschah. Denn sie werden nicht mehr abgehalten in Mainz, aber nur, weil es von Grund aus zerstört ist; auch nicht mehr in Löln, weil es voller Heinde ist; nicht "mehr in dem überaus prächtigen Trier, denn es ist durch vierfache Verwüstung niedergeworfen worden. 3. Ansiedlungen um Pfalzen und Bischofssitze. a) Aus demkapitulare1) Ludwigs d.zrommen für flachen (etwa aus dem Jahre820), die Aussicht über die Umwohner einer königlichen Pfalz betreffend. [Ejrsg. v. Boretius in: Monumentagermaniae, Capitularia I, 5.298.] Der Amtmann Ratbert soll in feinem Amtsbereich, nämlich in den Häusern unsrer hörigen, in Hachen selbst und in den zunächst gelegenen Gütern, die zu Hachen gehören, für Ordnung sorgen. Petrus und Gunzo sollen in den Der-sammlungshäusern der grauen2) und den übrigen Quartieren unsrer Verwalter den gleichen Dienst tun, ebenso Ernaldus in den Quartieren aller Kaufleute, Christen wie 3uden, ob sie nun auf dem Markt oder anderswo Handel treiben. Der Quartiermeister hat mit seinen Gehilfen die gleiche Hufgabe zu erfüllen in denquartieren der Bischöfe, Äbte, derjenigen Grafen, die nicht selbst Verwalter sind, und unsrer anderen Lehnsleute, wenn jene nicht in den Quartieren selbst anwesend sind. b) Urkunde Karls d. Großen für Bischof (Etto von Straßburg über Zollfreiheit für die Einwohner eines Bischofssitzes vom Dezember 775. [Keutgen Nr. 68.] Karl von Gottes Gnaden König der Kranken und Langobarden, Schutzherr der Hörner . . . Wir befehlen, daß keiner 1) Kapitularien heißen die königlichen Satzungen der karolingischen Zeit. 2) Scheunenartige Gebäude, in denen die grauen sich zu gemeinsamer Arbeit versammelten.

6. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 9

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Gründung befestigter Siedlungen. 9 ernteten Zeldfrüchten den dritten Teil empfangen und aufheben, während die übrigen acht für den neunten säen und ernten sollten und die geernteten Zeldftüchte an den dafür bestimmten Stellen aufspeichern mutzten, ferner befahl er, datz alle Synoden, Versammlungen und festlichen Zusammenkünfte in den Burgen abgehalten würden, fln der Errichtung dieser Burgen arbeiteten sie Tag und Nacht,- so lernten sie im Frieden, wie sie beim herannahen der Zeinde sich im (Ernstfall zu verhalten hatten. Außerhalb der festen Plätze gab es keine oder doch nur ganz wertlose Befestigungen. b) Thietmar von Merseburgs über die Burg Meißen. („Chronik", Buch I, Kap. 16; Buch Viii, Kap. 23.] fln der Elbe lag ein Berg, der ganz mit Urwald beöecft roar. Diesen ließ König Heinrich abholzen und öarauf eine Burg errichten, der er Den Hamen Meißen gab nach einem Bach, der nörölich öaran vorbeifließt. Er befestigte sie, wie es heutzutage allgemein üblich ist, mit Mauern und sonstigem Bollwerk. [3m Jahre 1015 wird die neue Siedlung von dem Polenherzog Miseco angegriffen.] In der $rühe des 13. Septembers überschritt Zttiseco die (Elbe bei der genannten Burg mit sieben Legionen2); einige von öiesen ließ er das umliegenöe £anö verwüsten, Den anöeren befahl er Den Angriff auf die Burg. Ais die öetennicer3) das sahen, verzweifelten sie an der Möglichkeit der Derteiöigung, ließen fast ihre ganze habe im Stich und zogen sich in die befestigte Oberburg zurück. Doll greuöe darüber dringen die Zeinde in die verlassene Unterburg ein, schleppen fort, was sie dort finden, zünden sie an /) Thietmar, Bischof von Merseburg, geb. 975, schrieb eine Chronik, in der er die Geschichte Merseburgs, Sachsens und der Wendenkriege in den Jahren 908—1018 behandelt. ) Diese Bezeichnung bedeutet bei dem mittelalterlichen Schriftsteller einfach Heeresabteilung. ) Slawisch; wahrscheinlich die Bewohner der am N)asser gelegenen Unterburg.

7. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 11

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Übertragung der Gerichtsbarkeit an den geistlichen Stadtherrn. 11 5. Übertragung -er Gerichtsbarkeit an den geistlichen Stadtherrn. a) Aus der Urkunde (Dttos Ii. an den Bischof oon Strafeburg, vom 6. I. 982. [Keutgen Hr. 3.] Otto v. G. G. Kaiser . . . wir befehlen, daß entsprechend der Bestimmung unsrer vorfahren künftig kein Herzog oder Graf oder sein Stellvertreter oder sonst eine Gerichtsperson innerhalb der Stadt flrgentirta, die in der Landessprache Stratzburg genannt wird, oder in der Vorstadt dieser Stadt Gericht halten darf, außer dem Manne, den der Bischof dieser Stadt sich als Vogt erwählt hat. b) Urkunde Dttos I. an das Moritzstift in Magdeburg, vom 9. Vii. 965. [Keutgen Nr. 6.] Otto v. G. G. usw. . . . U)ir übertragen unsre königliche und kaiserliche Banngewalt in Magdeburg und die Laupflicht an der dort zu errichtenden Stadt, die von den in jener Gegend ansässigen Bewohnern nur nach königlichem und kaiserlichem Hecht zu leisten ist, der Kirche jener Stadt und dem Stift des heiligen Mauritius1) für alle Zeiten, fluch wollen und befehlen wir, daß die Juden und sonstigen dort ansässigen Kaufleute ausschließlich von dem Vorsteher der genannten Kirche Entscheid und Regeln in Gerichts- und Ordnungssachen erhalten sollen. c) Urkunde (Dttos Iii. an die Abtissin von Gandersheim, vom 4. Viii. 990. [Keutgen Nr. 8.] Otto v. G. G. usw. . . . Kund sei allen, daß wir auf Ersuchen unsrer geliebten Nichte Gerberga, der ehrwürdigen Abtissin von Gandersheim, ihr und der Kirche, die sie leitet, x) Der Schutzheilige der Magdeburger Domkirche.

8. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 13

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Verleihung des Marktrechts. 13 in seinem Bistum einige Befestigungen gegen die Angriffe der Heiden zu errichten . . . Seiner Bitte entsprechend geben wir ihm die (Erlaubnis, an vorgenannter Stätte Markt und Münze zu haben und eine feste Siedlung zu errichten. Aller Ertrag, der daraus gewonnen werden kann, soll für alle Zeiten dem Kloster zu recht und eigen bleiben. c) Aus der Urkunde ©ttos I. über den Markt in Magdeburg, vom 9. Vii. 965. [Keutgen Nr. 42.] (Dtto v. G. G. usw. . . . Den Markt in Magdeburg, die Münze, alle (Erträgnisse des Zolls, die Nutzungen aus waren, die zu Schiff herangeführt, auf wagen, Karren oder sonstigen Sahrzeugen herbeigefahren, von Reitern, Zußgängern, überhaupt von Menschen beliebigen Standes auf irgendeine weise hingebracht werden, und alle sonstige Nutznießung, die wir bisher nach öffentlichem Recht dort besaßen, schenken wir in vollem Umfange Gott und dem heiligen Moritz in Magdeburg. d) Urkunde ©ttos Iii. über den Markt in Quedlinburg, vom 23. Xi. 994. [Keutgen Nr. 48.] ©tto v. G. G. usw. . . . Kund sei, daß wir auf Bitten unsrer (Xante Mathilde in der Metropole Quedlinburg — zugleich aber auch, um diesen (Drt zu erhöhen, weil unsre Ahnen ihn besonders liebten — einen Markt zu errichten beschlossen haben . . .; und zwar in der weise, daß unsre genannte Tante und die ihr nachfolgenden Äbtissinnen das volle Recht haben sollen auf Münze, Zoll und alle Marktgerechtsame, die durch die Zürsorge unsrer vorfahren döln, Mainz, Magdeburg und anderen (Drten unsrer Herrschaft verliehen wurden, nach Belieben damit zu tun und sie sich nutzbar zu machen. Diesen Markt haben wir unzweideutig in der weise geschenkt, daß kein Herzog, Graf oder sonst eine Gerichtsperson geringen oder hohen Standes sich hineinmischen darf außer dem Vogt,

9. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 15

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Verleihung von Privilegien an die Bürgerschaft. 15 7. Verleihung von Privilegien an die Bürgerschaft. (vgl. oben das Privileg Karls d. Großen für Ztratzburg Nr. 3b.) a) Privileg (Dttos Ii. für die Magdeburger Kaufleute, vom 26. Vi. 975. [Keutgen Nr. 71.] (Dtto v. G. G. usw.... Den Kaufleuten, die in Magdeburg wohnen, und ihren Nachkommen verleihen wir das Recht, das schon unser Vater ihnen seinerzeit verliehen hat, nämlich, datz sie überall in unserm Reich, in christlichen wie in heidnischen Gebieten, ohne jede Beschwer hin und her reisen dürfen. $erner verbieten wir mit kaiserlicher Autorität, datz sie von jemandem gezwungen werden zur Zahlung von Steuern in Städten, an Brücken, N)asserläufen, Wegen und Unwegen, außer folgenden Orten: Mainz, Cöln, Siel,1) Bardowiek2)- auch hier darf nicht mehr Steuer von ihnen erhoben werden, als sie Bisher zu zahlen pflegten. Und auf datz niemand aus Neid Brücken abbreche oder ein Hindernis auf den Strotzen errichte, so wisse er, datz dies bei unserm Bann verboten ist. b) Privileg Heinrichs Iv. für tdoims, vom 18. I. 1074. [Keutgen Nr. 79.] Heinrich von Gottes Gnaden usw. . . . wir meinen, datz die Einwohner der Stadt Idorms einer nicht geringen, sondern großen, ja sogar außergewöhnlichen Belohnung würdig sind, würdiger als die Bewohner irgendeiner anderen Stadt; denn wir haben gesehen, daß sie während der großen Erschütterung des Reiches mit außergewöhnlich großer Treue uns angefangen haben, obwohl wir sie weder mündlich noch schriftlich, weder persönlich noch durch Boten noch sonst irgendwie zu so x) In den Niederlanden, an der Idaal gelegen. 2) Flecken nahe bei Lüneburg, schon zur Zeit Karls d. Großen ein wichtiger Platz für den Grenzhandel nach den Slawenländern.

10. Die deutschen Städte im Mittelalter - S. 19

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Verleihung von Privilegien an die Bürgerschaft. 19 dort aufhalten, sollen den Zins von ihnen in der Stadt empfangen und, wenn jene Ausflüchte machen und sich zu zahlen weigern, Gerechtigkeit und Genugtuung vor dem Stadtgericht in der Stadt selbst nachsuchen. e) Aus dem Landfrieden Friedrichs I. vom Jahre 1152. [Keutgen Nr. 83.] Ein Kaufmann, der handelshalber die Provinz durchzieht, soll sein Schwert an den Sattel binden oder auf sein Zuhr-werk legen, um keinen Unschuldigen zu verletzen, sondern sich gegen Räuber zu verteidigen. Wer sein Pferd füttern will, wenn er über Land fährt, soll ungestraft seinem Pferde geben dürfen, was er hart am Wege stehend zur Erfrischung seines Pferdes erreichen kann. Es sei auch jedem erlaubt, Gras und grünes Laub für seine Bequemlichkeit und seinen notwendigen Bedarf zu verwenden,-doch darf er dabei keine Verwüstung oder Schaden anrichten. f) Privileg des Herzogs Leopold für Regensburger Kauf* leute in Österreich, vom 9. Vii. 1192. [Keutgen Kr. 86.] Liupoldus v. G. G. Herzog von Österreich und Steiermark... 3um Lohn für den treuen Gehorsam, den die Regensburger Bürger unsrer hoheit häufig bewiesen haben, hielten wir es für Recht, sie mehr als andere zu ehren . . . 1. Wir erlassen ihnen daher von dem Rechtsanteil, der uns von den Kaufmannswaren bezahlt wurde, die sie in unser Land einführen oder von dort ausführen, in gewohnter Freigebigkeit einen Teil. 2. Und gegenüber der Ungebühr unsrer Amtleute verleihen wir ihnen als unsern besonderen vertrauten zu festem Recht für alle Zukunft: wenn einer von ihnen einen Menschen derart verwundet hat, daß daraus ein Schaden für seine Glieder erwächst, was man allgemein Lähmung nennt, so
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