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1. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. uncounted

1914 - Berlin : Liebel
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2. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. uncounted

1914 - Berlin : Liebel
it Georg-Eckert-Institut Bs78 1 242 318 1

3. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. I

1914 - Berlin : Liebel
Deutsches Staatsleben einst und jetzt kurzgefaßt und gemeinverständlich dargestellt Serlin 1914 Verlag -er Liebelfchen Suchhan-lung W. 57, Nurfürstenstraße Nr. 23. *

4. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. II

1914 - Berlin : Liebel
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5. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. III

1914 - Berlin : Liebel
Vorwort und Einleitung. Das Deutsche Reich als Staatswesen ist ein Gewordenes, es hat sich von den primitiven Zuständen in germanischer Urzeit aus über die Perioden „Fränkische Zeit", „Mittelalter", „Neu- zeit" zu dem entwickelt, was es heute ist. Jede Periode der deutschen Entwicklung hat nicht anders als auf den Grund- lagen, die die vorangegangene geschaffen hatte, weiterbauen können, ihre Einrichtungen sind neue Anpassungsformen an die jeweils gesteigerten Forderungen einer reicher und feiner ge- wordenen Kultur und eines erweiterten Wirtschaftslebens. So ist das Deutsche Reich neben seiner äußeren Ausdehnung inner- lich gewachsen und hat sich organisch vervollkommnet. Diese Entwicklungsvorgänge im einzelnen darzustellen, ist der Zweck des vorliegenden Buches. Wir hören dabei von abgestorbenen Staatsformen wie Lehnsstaat, ständisch beschränkte Monarchie und Absolutismus, von geistlichen und weltlichen Territorien, von Fürsten, Grafen und Herren des alten deutschen Reiches, von Reichsständen und Landständen, Reichsrittern und Landadel, von Ritter- und Söldnerwesen, von Städte- gründung, Städteleben und Städtebündnissen, von Fronhofs- wirtschaft und Bauernbefreiung, von alten Steuerarten wie Buteil, Grafenschatz, Beden und Notbeden und von vielem anderen, alles Dinge, die uns heute fremd anmuten und die doch mehr oder weniger in Beziehung zu unserem heutigen Staatsleben stehen. Man hat schon sagen hören, daß die Verfassungs- und Rechtsgeschichte die Allgemeinheit wenig an- gehe, die Beschäftigung mit ihr vielmehr den Fachleuten zu überlassen sei. Und in der Tat verwenden wir unendlich viel Zeit und Mühe, um die Schüler aller Schulen, die doch in der allergrößten Mehrzahl später Fragen der hohen Politik gegen- über mehr die Rolle als Zuschauer spielen, mit den welt-

6. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. IV

1914 - Berlin : Liebel
Iv geschichtlichen Vorgängen bekannt zu machen, versäumen aber dabei, sie über die Entwicklung des inneren Staatslebens ein- gehend zu unterrichten, wo sie doch als künftige Staatsbürger berufen sind, bei seinem Ausbau handelnd mitzuwirken, als Wähler ihren politischen Willen in die Wagschale zu werfen. Wie kann aber jemand auf den vorhandenen Grundlagen weiterbauen helfen, wenn er sie gar nicht kennt? Die Kenntnis der historischen Grundlagen unserer heutigen Staats- und Gesellschaftsordnung ist nicht nur für jeden einzelnen Staatsbürger von allergrößter Wichtigkeit, sondern namentlich auch für den Lehrer sowohl an höheren und Fortbildungs- schulen, als auch an Präparandenanftalten und Seminaren, der das heranwachsende Staatsbürgertum über die Grundlagen und die Einrichtungen unseres heutigen Staatslebens und über die Aufgaben im Staate, insbesondere seine Rechte und Pflichten ^), unterrichten soll. Der allgemeine Zweck des Buches ließ nirgends eine er- schöpfende Behandlung des Stoffes zu. Es will ja auch nur den äußeren Rahmen und die großen Linien vom Bilde der Entwicklung unseres Staatswesens geben. Dem wißbegierigen Leser bleibt es überlassen, das Bild im einzelnen durch das Studium von Spezialliteratur zu ergänzen. An solcher sowie an reizvollen Einzelschilderungen aus vergangenen Tagen ist ja kein Mangel. Die hier verwendete Fachliteratur ist auf Seite Vi! angegeben. Möge das Buch das Interesse am Staate und an den ehrwürdigen Zuständen seiner Vergangenheit sowie die Er- kenntnis wecken helfen, daß ein Staat nur auf den Grund- lagen gedeihen und sich gesund weiterentwickeln kann, auf denen er aufgebaut ist. Berlin-Lichterfelde im Herbst 1913. Der Verfasser. Eine eingehende Darstellung dieser Rechte und Pflichten in: besonderen enthält das bekannte Buch „Rechte und Pflichten der Staats- bürger" 134 S., 6. Aust., 22.-24. Tausend, Verlag der Liebelschen Buch- handlung, Preis 1 Mark.

7. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. V

1914 - Berlin : Liebel
V Inhaltsübersicht. I. Die germanische Urzeit.................................. i Allgemeines. Völkerschaften. Königtum. Monarchis- mus. Landesgemeinde. Stände. Heerwesen. Steuer- wesen. Vormundschaftswesen. Armenpflege. Grund und Boden. Rechtspflege. Eine altgermanische Gerichtsver- handlung. Schlußbemerkung. Ii. Die fränkische Zeit....................................11 Allgemeines. Königtum. Königlicher Hofstaat. Be- amtentum. Reichs- und Hoftage. Die fränkische Kirche. Heerwesen. Lehnswesen. Rechtspflege. Grund und Boden. Immunität. Stände. Schlußbemerkung. Iii. Das Mittelalter.......................................26 Allgemeines. Das Lehnswesen. Grund und Boden. Stände. Der König. Die königlichen Hofämter. Heer- wesen. Reichstag. Reichseinnahmequellen. Rechtspflege. Die landesherrlichen Gebiete....................45 Allgemeines. Fürstliche Hofämter. Rechtspflege. Landes- steuer. Landtage. Diestädte.......................................48 Iv. Die Neuzeit.........................................53 Allgemeines. Aufnahme fremder Rechte. Lehnswesen. Grundeigentum. Stände. Der deutsche König. Die Erz- ämter. Der Reichstag. Reichsregiment. Reichskreise. Reichskammergericht. Reichsheer. Einnahmequellen des Reichs. Reichspolizeiwesen. Postwesen. Die landesherrlichen Gebiete....................66 Verfassung. Kriegswesen. Gerichtswesen. Verwaltungs- organisation. Finanzwesen. Die freien Reichsstädte.........................72 Die Reichsritterschaft..........................73 V. Untergang des alten und Aufrichtung des neuen Deutschen Neiches.........................74 Rheinbund. Bundestag. Nationalversammlung. Nord- deutscher Bund. Das neue Deutsche Reich.

8. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. 57

1914 - Berlin : Liebel
57 von 1848 bestimmt hatten: Aller Lehnsverband ist aufzuheben. So kommt es, daß dermalen nur noch wenige Überreste des einst so bedeutungsvollen Lehnswesens, das sind die noch vorhandenen Thron- und sonstigen landesherrlichen Dotations- und Gnaden- lehen, in die Gegenwart hineinragen. Für das öffentliche Recht hat das Lehnrecht praktische Bedeutung nur noch bei Thronfolge- fragen, die mangels besonderer hausgesetzlicher Normen nach altem Reichslehnrecht beurteilt werden. Ebenso wie das Lehnswesen, hat auch die Umgestaltung der Heeresverfassung, d. h. die Ausbildung des Söldnerwesens, auf die Besitzverhältnisse am Grundeigentum maßgebenden Ein- fluß ausgeübt, indem die Vasallen sich mehr und mehr in Land- wirte verwandelten. Dazu trug ferner bei, daß seit der Auf- nahme der fremden Rechte ein gelehrtes Beamtentum den unge- lehrten Adel allmählich ganz aus den früher ihm allein zugäng- lichen amtlichen Stellungen verdrängte. Soweit es nötig, verließ der Adelige den Hof des Fürsten, die Stadt oder Burg und zog sich auf einen für landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Rittersitz zurück. Um die Eigenwirtschaft zu begründen oder aus- zudehnen, begannen die Grundherren im O st e n Bauernland einzuziehen (das sog. „Bauernlegen") und es selbst zu benutzen, oder sie ließen sich aus Erbleihe nicht mehr ein, um das Recht der Wiederverleihung in der Hand zu behalten, dabei die Dienste der Bauern zu steigern und neue Arbeitskräfte zu gewinnen. Da diese Erundherren gerichts- und landesherrliche Rechte über die Bauern sowie das Recht der Steuererhebung besaßen, außer- dem als Landstände auf den Landtagen, wo die Bauern nicht vertreten waren, die Gesetzgebung nach ihren Wünschen zu ge- stalten in der Lage waren, standen die Bauern solchen Be- strebungen machtlos gegenüber. Die zahlreichen, nach dem Dreißigjährigen Kriege verlassenen Bauernstellen wurden in der Weise wieder besetzt, daß der Grundherr zuvor den verfallenen Hos wiederherstellte, so daß auch die Hofgebäude und das In- ventar Eigentum des Gutsherrn waren, der nun die Bedingungen der Leihe nach Belieben diktieren konnte. Auf diese Weise sind die meisten großen Güter im Osten entstanden. Anders im Westen, wo die Landstände den Landesherren gegenüber eine derartige Macht nicht besaßen. Diese konnten sich daher der Bauern frühzeitig gegen die Grundherren annehmen. Soweit hier Bauernland eingezogen wurde, kam es doch nicht zur Ausbildung von Gutsherrschaften, da der herrschaftliche Besitz zum großen Teil in den Händen von Meiern befindlicher Streubesitz und das Salland zu klein war, um die Grundlage eines eigen-

9. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. 58

1914 - Berlin : Liebel
58 wirtschaftlichen Großbetriebes zu werden. Der Ritter blieb hier in der Hauptsache der Rentner, der er auch vorher durch den Bezug von Zinsen und Abgaben gewesen war. Im Osten drohte die Eutsherrschaft das Bauernland völlig aufzuzehren, aber nur hier und da (in Holstein, dem südlichen Schleswig, Mecklenburg und Schwedisch-Pommern) ist es an- nähernd dazu gekommen. Die Landesherren der größeren Terri- torien, die den Wert des Kleinbauernstandes nicht verkannten, nahmen sich seiner an, verboten die Umwandlung von Bauern- land in Hofland und schrieben den Grundherren die Wieder- besetzung erledigter Vauernstellen vor. In Preußen wurde schon unter Friedrich Wilhelm I. und Friedrich d. Er. für alle heim- gefallenen oder verlassenen Bauerngüter der Leihzwang ein- geführt und den Herren die Einziehung untersagt. Roch weiter ging die preußische Bauernschutzgesetzgebung gegenüber den Domänenbauern, denen unter den ebengenannten beiden Herrschern durchweg erblicher Besitz eingeräumt wurde. Die bäuerlichen Leistungen wurden für ablösbar erklärt, das Land ging nach erfolgter Ablösung in das volle Eigentum der Bauern über. Durch das Edikt vom 8. Oktober 1807 erfolgte die Auf- hebung der Leibeigenschaft und Erbuntertänigkeit dann für den ganzen Staat. Wie bisher, bildeten die Fürsten, Grafen und Herren den ersten Stand, den hohen Adel. Die früher nur allgemeine Standesbezeichnung „Fürst" kam als besonderer Titel neben den älteren Fürstentiteln (Kurfürst, Markgraf, Herzog) in Gebrauch. Grafen gab es unter den Fürsten nicht mehr, dagegen hatten die Herren größtenteils den Titel „Graf" angenommen. Rur der hohe Adel besaß (außer den Städten) Reichsstandschaft, doch gab es von alters her gewisse Ausnahmen (wie z. B. die Grafen von Stolberg), die, obgleich sie Unterherrschaften unter fremder Landeshoheit waren, sich die Reichsstandschaft und Zugehörigkeit zum hohen Adel bewahrt hatten. (Erhebungen in den Stand des hohen Adels kommen seit Auflösung des Reiches nicht mehr vor; die Titel des hohen Adels kann dagegen jeder Landesherr ver- leihen.) Der niedere Adel schied sich nach Ausbildung der Reichsritterschaft (S. 73) in den Reichs- und den Landadel. Der Reichsadel übte eine beschränkte landesherrliche Gewalt aus; er besaß Vorrechte wie: persönlichen Gerichtsstand vor den höchsten Reichsgerichten, Recht der Hausgesetzgebung (die Hausgesetze bedurften kaiserlicher Bestätigung), Anspruch auf direkte Mit- teilung der Reichsgesetze. Seit Mitte des 18. Jahrhunderts

10. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. 59

1914 - Berlin : Liebel
59 führten die Mitglieder der Reichsritterschast den Titel „Frei- herr" auch ohne besondere Verleihung. Der Landadel ging mit Einführung der stehenden Heere als Berufsstand ein, wenn er zum Teil auch, namentlich in West- und Süddeutschland, die ritterliche Lebensweise bis zum 17. Jahr- hundert fortsetzte; er bildete den Stamm für das Offizierkorps (in Preußen galt der Offiziersdienst im Heere als eine gesetzliche Pflicht des Landadels) und das höhere Beamtentum. Die Ver- leihung des Adels (Briefadels) war zwar ein kaiserliches Reser- vatrecht, wurde aber auch von den Reichsständen, die europäische Großmächte waren, ausgeübt. Zu den Vorrechten des Adels gehörte ein besonderer Gerichtsstand, das Recht auf ein Familien- wappen und die passive Lehnsfähigkeit, nach der auch Rittergüter nur von Adeligen erworben werden durften, sowie die Fähigkeit zu Familienfideikommissen. Zwischen höherem und niederem V ü r g e r st a n d , der die gesamte freie Einwohnerschaft der Städte umfaßte, bestand nichts wesentlich Unterscheidendes. Der Bauernstand war mit Ausnahme weniger Frei- bauern in Abhängigkeit von den großen Grundherren, in Hörig- keit und Leibeigenschaft, geraten. Weniger drückend war seine Lage im Westen als im Osten. Mit der schon erwähnten Neu- regelung der Vesitzverhältnisse Hand in Hand ging auch die Be- freiung der Bauern aus Hörigkeit und Leibeigenschaft durch die Landesgesetzgebung, worüber später noch Weiteres zu sagen sein wird. Der deutsche König führte in diesem Zeitabschnitte den Kaisertitel ohne päpstliche Krönung. Karl V. war der letzte deutsche König, der sich in Bologna, nicht in Rom, vom Papste krönen ließ. Seit Ferdinand I. lautete der Titel „erwählter römischer Kaiser", wozu noch der von seinen Erbländern ent- lehnte weitere Titel kam. Die Wahl geschah bis zuletzt nach den Vorschriften der Goldenen Bulle. Wahl und Königskrönung erfolgten seit Ferdinand I. am Wahlorte Frankfurt a. M. (nicht mehr zu Aachen) mit all dem Gepränge, den Aufzügen und Be- lustigungen, wie es später Goethe geschildert hat. Seit 1520 beschwor der König vor der Wahl die Wahlkapitulation, in der sich die Kurfürsten Z ihre landeshoheitlichen Rechte sowie die der übrigen Reichsstünde sicherten. i) Bis zum Westfälischen Frieden blieben es die in der Goldenen Bulle von 1356 genannten: Mainz, Trier, Köln, Böhmen. Pfalz, Sachsen, Brandenburg. Die pfälzische Kurwürde kam nach der Ächtung Friedrichs V. an Baiern, dem Pfalzgrafen ward aber im Westfälischen
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