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1. Bürgerkunde - S. 8

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
8 Erster Teil. Die Rechte und Pflichten Minderjähriger. lassenen Minderjährigen gerichteten Bestrebungen sein. In Gemeinschaft mit den amtlichen Organen, dem Gemeindewaisenrat, will er den Pfleglingen bei der Berufs- wahl beratend zur Seite stehen, sie in geeignete Lehr- und Arbeitsstellen unterbringen und, wenn es erforderlich sein sollte, auch finanziell unterstützen. Dadurch hofft er, die Jugend in der entscheidenden Zeit ihrer Entwickelung vor Verwilderung und Verwahrlosung zu bewahren. Die körperlich und moralisch gefährdeten Großstadt- kinder sollen in die einfachen und hygienisch vorteilhafteren ländlichen Verhältnisse verpflanzt werden. Andere Vereinigungen bezwecken die Unterbringung der Knaben in geeignete Lehrstellen und die Ausbildung der Mädchen für den Haushalt in Haushaltungs- und Kochschulen. 5. Das Kinderschutzgesetz. Am 1. Januar 1904 ist das Gesetz, betreffend die Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben in Kraft getreten. Das Gesetz bedeutet einen großen Fortschritt auf dem Gebiet der staatlichen Jugendfürsorge. Den ersten Schritt auf diesem Wege tat die Gewerbeordnung, indem sie die Fabrikarbeit der Kinder auf ein sehr geringes Maß einschränkte. Durch das neue Gesetz wird der Schutz der Kinder auf das gesamte Gebiet der Industrie, des Handwerks, des Handels und des Verkehrs ausgedehnt. Hervorzuheben ist, daß die Vorschriften des Gesetzes auch die Hausindustrie, in der bekanntlich eine sehr starke Ausnutzung der Kinder statt- findet, treffen. Die Kinderarbeit wird auf dasjenige Maß beschränkt, welches sich mit der Schulpflicht und mit dem Wohle des Kindes verträgt. Es wird der wirt- schaftlichen Ausbeutung des Kindes, seiner Verwendung in gefahrvollen Betrieben, der Überanstrengung seiner geistigen und körperlichen Kräfte vorgebeugt. Es wird ihm jede Beschäftigung ferngehalten, welche den Unterricht und die Erziehung stören könnte. Das Gesetz gilt für alle Kinder bis zu 13 Jahren und darüber hinaus noch für die Zeit, wo sie zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Es wird unterschieden zwischen eigenen und fremden Kindern, wobei als e i g e n e Kinder diejenigen gelten, welche mit dem Arbeitgeber bis zum dritten Grade verwandt oder von ihm bevor- mundet sind, sofern sie zu seinem Hausstande gehören; gleichgültig ist dabei, ob sie für ihn oder für dritte Personen beschäftigt werden. Alle übrigen Kinder gelten als fremde. Die Bestimmungen über die Beschäftigung eigener Kinder sind in manchen Punkten milder gestaltet. Nur bei fremden Kindern ist eine Anzeige an die Polizei und die Lösung einer Arbeitskarte vor Beginn der Beschäftigung vor- geschrieben. Die Arbeitskarte ist eine Neuerung von Wichtigkeit. Wenn in einem Betriebe Kinder beschäftigt werden sollen, so hat der Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. Dem Arbeitnehmer muß vor Beginn der Beschäftigung eine Arbeitskarte ausgehändigt werden. Diese Karlen werden auf Antrag oder mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter kosten- oder stempelfrei von der Ortspolizeibehörde ausgestellt. Die Erklärung des gesetzlichen Vertreters kann durch die Gemeindebehörden ergänzt werden. Die Arbeitskarte kann entzogen werden, wenn bei der Beschäftigung des Kindes erhebliche Mißstände zutage getreten sind. a) Völlig verboten ist die Beschäftigung von schulpflichtigen Kindern in den besonders schweren und gefährlichen Gewerben, z. B. bei Bauten, beim Töpfer, beim Steinmetzen, beim Vergolder, Färber, Gürtler, Fleischer und Maler, ferner

2. Bürgerkunde - S. 11

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Kapitel. Die Beschäftigung Minderjähriger. Gesuch uin Ausstellung eines Arbeitsbuches. 11 An die Polizeibehörde in Pankow b. Berlin. Schwedt, den 6. Oktober 1900. Der Unterzeichnete, geb. am 15. September 1886, bittet unter Beifügung des Taufscheines, des Schulentlassuugszeugnisses und der beglaubigten Ein- willigung des Vaters um Ausstellung eines Arbeitsbuches. Fritz Meyer. Schwedt, Breitestr. 8. 3. Ist das Arbeitsbuch ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, ist es verloren oder vernichtet worden, so hat sich der Arbeiter um Ausfertigung eines neuen Buches an die Polizeibehörde des Ortes zu wenden, wo er zuletzt dauernden Aufenthalt gehabt hat. Nur die vollständig ausgefüllten Arbeitsbücher werden kostenlos ersetzt, für alle anderen ist eine Gebühr von 50 Pfg. zu entrichten. Es ist mit dem Nationale des Arbeiters, seiner eigenhändigen Unterschrift, dem Namen und der Wohnung seines gesetzlichen Vertreters (Vaters oder Vormundes) zu versehen. Sollte durch den Arbeitgeber dasselbe unbrauchbar gemacht oder mit unzulässigen Eintragungen versehen worden sein, so ist auf seine Kosten ein neues Buch auszustellen. Solche Eintragungen würden z. B. sein: „Der Arbeiter Fritz Meyer ist wegen Faulheit und schlechten Betragens von mir entlassen worden". Auch kann in diesem Falle der Arbeiter auf Entschädigung klagbar werden. Bei Lösung des Vertrages können die gesetzlichen Vertreter von den Arbeitgebern ein Zeugnis beanspruchen, das auch zugleich Bemerkungen über Leistungen und Führung enthält. Dasselbe ist auf Ver- langen von der Polizeibehörde kostenlos zu beglaubigen. Zeugnis. Fritz Meyer, geb. am 15. September 1876 zu Brandenburg a. H., hat in der Zeit vom...........bis zum............bei mir als Schlächtergeselle gearbeitet. Auf seinen Wunsch bescheinige ich demselben gern, daß ich über seinen Fleiß und über sein Betragen nie Klage zu führen hatte. W e st e n d, 3. Juli 1900. E r n st I a c o b , Schlächtermstr. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter 18 Jahren die zum Besuche einer Fortbildungsschule notwendige Zeit zu gewähren. Die auf den Sonn- tag fallenden Unterrichtsstunden müssen so gelegt werden, daß die Schiller den Haupt- gottesdienst besuchen können, oder es müssen, wie in Berlin, besondere Gottesdienste vor Beginn des Unterrichts abgehalten werden. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftliche Anzeige niachen. In der Anzeige sind anzugeben: 1. die Fabrik; 2. die Wochentage, an denen die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter stattfinden soll; 3. Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen. Soll hierin eine Änderung eintreten, so ist davon der Polizei vorher Anzeige zu machen. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle

3. Bürgerkunde - S. 13

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Kapitel. Die Beschäftigung Minderjähriger. 13 liche Zeit ist ihm zu gewähren. Der Lehrherr kann ihm Vorschriften über seinen Verkehr, den Besuch von Wirtshäusern und das Lesen von Schriften geben, denen derselbe unweigerlich nachkommen muß. Nach Ablauf der Lehrzeit hat er die Ge- sellenprüfung vor einen: Prüfungsausschuß abzulegen, ohne die es ihn: nicht ge- stattet ist, später den Meistertitel zu führen und Lehrlinge auszubilden. Verläßt der Lehrling die Lehre vor Ablauf der Lehrzeit, so kann der Lehrherr die Rückkehr des Lehrlings nur dann geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen wurde. Die Polizei hat den Lehrling auf Antrag des Lehrherrn so lange in der Lehre festzuhalten, bis durch gerichtliches Urteil das Lehrverhültnis für aufgelöst erklärt worden ist. Dieser Antrag muß binnen einer Woche nach dem Austritt ans der Lehre gestellt werden. Kehrt der Lehrling nicht zurück, so kann er in Geldstrafe bis zu 50 Mark oder in Haft bis zu 5 Tagen genommen werden. Wegen des Vertragsbruchs kann der Lehrherr auch eine Entschädigung beanspruchen, deren Höhe meist im Lehrvertrag festgesetzt worden ist, oder die sich nach den: ortsüblichen Tagelohn richtet. In allen Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern entscheiden Schieds- oder Gewerbegerichte. Dev Lktzrvkrirog. v~ der Eintragung J'= . —___= in die Lehrlingsrolle. Werkiner: Schkosserinnung. Lehrvertrag. Die fettgedruckten Stellen dürfen nicht geändert iverden laut Reichsgewerbe- gesetz. Bor Abfassung sind die Anmerkungen durchzulesen. Die nicht ordnungsmäßige Abfassung des Lehrvertrages wird nach § 15v der Gewerbeordnung bestraft. Der Lehrling Fritz Baum, geboren am 7. September 1885 zu Berlin, tritt bei dem Schlossermeister Karl Franz, Hierselbst Danzigerstraße Nr. 23 wohnhaft, in die Lehre, und ist zur Begründung eines gesetzlichen Lehrverhältnisses unter heutigem Datum zwischen dem Lehrmeister und dem Vormund des Lehrlings, Herrn A u g u st M e y e r zu Berlin, Wilhelmstraße Nr. 5 wohnhaft, nachstehender Lehrvertrag ver- abredet und geschlossen worden. Der Lehrling soll das Schlossergewerbe erlernen. Die Lehrzeit wird hierdurch auf 3 Jahre 0 und zwar vom 1. Oktober 1900 bis zur Michaelis-Jnnungs-Quartal- versammlung 1903 festgesetzt, und verpflichtet sich der Lehrmeister, die Anmeldung und Einschreibung des Lehrlings bei der Innung nach abgelaufener Probe — bis zur nächsten Jnnungsversamnüung, den Vorschriften des Innungs-Statuts ent- sprechend, zu bewirken. — Die Probezeit ist auf 4 Wochen festgestellt?) 1) Es darf weder eine kürzere noch längere Lehrzeit vereinbart werden, als die Handwerkskammer für den betreffenden Gewerbszweig festgesetzt hat. Die Lehrzeit ist laut Gesetz nicht unter 3 und nicht über 4 Jahre. 2) Die Probezeit hat mindestens 4 Wochen zu betragen und darf die Dauer von 3 Monaten nicht übersteigen.

4. Bürgerkunde - S. 15

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Kapitel. Die Beschäftigung Minderjähriger. 15 vorkommenden Arbeiten und auch mit den allgemein gebräuchlichen Handgriffen des zu erlernenden Handwerks zu einem tüchtigen Gesellen heranzubilden, ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und nach Kräften vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren. Die Anleitung wird durch den Lehrherrn selbst oder einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter erfolgen. Derjenige, welcher den Lehrling anleitet, muß den Anforderungen der Kz 126, 126a, 129 der Gewerbeordnung entsprechen. (Kz 1, 2 der Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens). 8 6. Der Lehrling verpflichtet sich, alle Obliegenheiten, welche ihm der Vertrag und das Lehrverhältnis überhaupt auferlegen, zu erfüllen, sowie allen berech- tigten Anforderungen, die der Lehrherr oder sein Vertreter an ihn stellen, nach- zukommen. Der Lehrling unterwirft sich auch den Bestimmungen der für den Betrieb des Lehrherrn geltenden Werkstatts-(Arbeits-)Ordnung, soweit nicht durch diesen Lehrvertrag oder durch besondere Abmachungen etwas anderes vereinbart wird. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn, sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet. Der Lehrling hat die ihm anvertrauten Arbeiten mit allem Fleiß auszuführen und immer mit der größten Vorsicht und Gewissenhaftigkeit auf Feuer und Licht zu achten; er darf die Geschäftsgeheimnisse des Lehrherrn ohne dessen Genehmigung außerhalb des Betriebes stehenden Personen nicht verraten. Der Lehrling darf das ihm anvertraute Material und Gerät des Lehrherrn nur zu den ihm aufgetragenen Arbeiten verwenden und nrnß mit demselben sorg- sam umgehen. 8 6a. Der Vormund unterwirft sich den auf Grund der Reichsgewerbeordnuug von der Schlosserinnung zu Berlin über die Regelung des Lehrlingswesens und über die gewerbliche Ausbildung der Lehrlinge getroffenen und noch zu treffenden all- gemeinen Anordnungen. Ebenso unterwirft sich der Vormund im voraus und ein für allemal denjenigen Entscheidungen, welche bei Streitigkeiten zwischen Lehr- meister und Lehrling von dem Ausschuß für das Lehrlingswesen resp. der Innung in Gemäßheit § 81a unter Nr. 3 der Reichsgewerbeordnung zu treffen sind. Der Vormund hat die Gebühren von . . . Mark für das Ein- und von . . . Mark für Ausschreiben zu zahlen. Der Lehrling hat nach beendeter Arbeitszeit die Werkstatt aufzuräumen. 8 7. Der Lehrling ist verpflichtet, die Fortbildungsschule (Fachschule) regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Der Lehrherr ist verpflichtet, dem Lehrling die zum Besuche der Fortbildungs- schule (Fachschule) erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zum regelmäßigen und pünktlichen Schulbesuche anzuhalten.

5. Bürgerkunde - S. 17

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Kapitel. Die Beschäftigung Minderjähriger. 17 8 10. Bon seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probe- zeit aufgelöst werden: 1. wenn er zur Fortsetzung der Lehre unfähig wird; 2. wenn der Lehrherr oder seine Vertreter oder Familienangehörige der- selben den Lehrling zu Handlungen verleiten oder zu verleiten suchen oder mit Familienangehörigen des Lehrlings Handlungen begehen, welche Wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen; 3. wenn der Lehrherr dem Lehrling den schuldigen Lohn (Kostgeld) nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ausreichende Befchästigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen ihn schuldig macht; 4. wenn bei Fortsetzung der Lehre das Leben oder die Gesundheit des Lehr- lings einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Lehrvertrages nicht zu erkennen war; 5. wenn der Lehrherr seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Ver- pflichtungen unfähig wird. , 8 11- Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. Durch den Tod des Lehrherrn ivird der Lehrvertrag aufgehoben, sofern die Aufhebung innerhalb vier Wochen geltend gemacht wird. 8 12. Wird von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings (Vater, Mutter, Vormund) für den Lehrling oder, sofern der letzte volljährig ist, von ihm selbst dem Lehr- herrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen werde, so gilt das Lehrverhältnis, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen aufgelöst. 8 13-') Wird das Lehrverhältnis aus Grund der Bestimmungen des § 9 Ziffer 1 bis 7 und Io durch den Lehrherrn aufgelöst, oder verläßt der Lehrling unbefugt die Lehre, so kann der Lehrherr eine Entschädigung beanspruchen. Dieselbe beträgt, wenn das Lehrverhältnis aufgelöst wird: im ersten Jahre . . . Ji, im dritten Jahre . . . Jt, im zweiten Jahre. . . Jt, im vierten Jahre . . . Jt. Durch diese Vereinbarung wird ein weiterer Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Für die Zahlung der Entschädigung ist als Selbstschuldner der Vormund des Lehr- lings mitverhaftet. 8 11- Bor Beendigung der Lehrzeit hat sich der Lehrling der Gesellenprüfung vor- dem zuständigen Prüfnngs-Ausfchusse zu unterziehen und ist verpflichtet, den An- ordnungen desselben Folge zu leisten. Der Lehrherr hat dem Lehrling die zur Anfertigung der Prüfungsarbeiten erforderliche Zeit, bis zu 14 Tagen, zu gewähren und die zu ihrer Anfertigung er- 1) § 13 kann nach Vereinbarung der Parteien gestrichen werden. Griep, Bürgerkunde. 2. 2iufl. 2

6. Bürgerkunde - S. uncounted

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner

7. Bürgerkunde - S. uncounted

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
/w/-. M V "V Pl- .

8. Bürgerkunde - S. uncounted

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner

9. Bürgerkunde - S. 20

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Erster Teil. Die Rechte und Pflichten Minderjähriger. Die Kündigung des Dienstverhältnisses. Die gesetzliche Kündigung richtet sich nach der Lohnzahlung. Ist die Vergütung nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem Tage für den darauffolgenden Tag zulässig. Bei wöchentlicher Lohnzahlung hat dieselbe am ersten Werktage für den Schluß der Woche zu erfolgen. Findet hin- gegen monatliche Lohnzahlung statt, so ist die Kündigung nur für deu Schluß des Kalendermonates zulässig und muß am 15. d. M. erfolgen. Ist vierteljährliche Lohnzahlung vereinbart, so kann für den Schluß des Kaleudervierteljahres sechs Wochen vor diesem Termine gekündigt werden. Erfolgt bis zu den oben angegebenen gesetzlichen Fristen keine Kündigung, so verlängert sich der Vertrag für dieselbe Zeit- periode. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann jeder der beiden Teile auch außer- halb der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis aufheben. Solche Gründe sind für die Herrschaft: Vorzeigen gefälschter Dienstzeugnisse, Diebstahl, Unterschlagung, liederlicher Lebenswandel, schlechte Behandlung der dem Gesinde anvertrauten Tiere, unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht trotz wiederholter Verwarnung, Tät- lichkeiten oder grobe Beleidigungen gegenüber dem Dienstherrn oder seinen An- gehörigen, vorsätzliche Sachbeschädigungen, unerlaubtes Entfernen aus dem Hause und Ungehorsam. Gründe für den Dienstboten zum sofortigen Verlassen des Dienstes sind grobe Beleidigungen und Züchtigungen durch die Dienstherrschaft, gesundheits- widrige Schlafstätte oder Beköstigung, Zumutung unsittlicher Handlungen, schwere Krankheit, Entfernung der Herrschaft vom bisherigen Wohnsitze. In allen diesen Fällen muß die Herrschaft dem Dienstboten für die gemietete Zeit Lohn und Kostgeld zahlen. Bei sofortiger Entlassung des Gesindes ohne genügenden Grund muß es der Herrschaft seine Dienste zur Verfügung stellen. In allen diesen Streitigkeiten hat die Ortspolizei das Recht der vorläufigen Entscheidung. Sie fordert die Herrschaft auf, den Dienstboten wieder anzunehmen. Wenn diese sich weigert, so kann der Dienst- bote beim zuständigen Amtsgericht seine Ansprüche auf Lohn und Kostgeld für die restierende Dienstzeit geltend machen. Minderjähriges Gesinde kann allein, ohne gesetzlichen Vertreter gegen die Herrschaft klagbar werden. Hat der Dienstbote aber in dieser Zeit anderweitig Dienste gegen Entgelt geleistet, so muß er sich deu erwor- benen Verdienst anrechnen lassen. Bei der Kündigung wird gewöhnlich dem Gesinde sein Dienstbuch ausgehändigt. Es muß ihm auch die zum Suchen eines neuen Dienstes erforderliche Zeit gewährt werden. Wenn ein Dienstbote heiraten oder sich selbständig machen will, kann er das Dienstverhältnis nach vorausgegangener Kündigung zum Beginn des neuen Monats oder Quartals auflösen. Jeder Dienstbote kann ein Zeugnis über die Dauer seines Dienstes, über Leistung und Führung von der Dienstherrschaft verlangen. Wer gegen besseres Wissen einem Dienstboten das Zeugnis treuen Verhaltens ausstellt, haftet der nachfolgenden Dienstherrschaft für den Schaden, welcher aus dem Vertrauen auf das Zeugnis entsteht. Werden in dem Zeugnisse Beschuldigungen erhoben, die dem Dienstboten in seinem Fortkommen hinderlich sein können, so kann er bei der Polizei eine Untersuchung beantragen. Die Gesindevermieter bedürfen zur Ausübung ihres Gewerbes der polizei- lichen Genehmigung. Die Ausübung kann ihnen untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, daß sie das Gewerbe unzuverlässig betreiben. Sie haben ein Verzeichnis der von ihnen beanspruchten Gebühren der Ortspolizei einzureichen und an einer ins Auge fallenden Stelle in ihren Geschäftsräumen anzubringen.

10. Bürgerkunde - S. II

1908 - Leipzig [u.a.] : Teubner
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