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1. Bürgerkunde - S. uncounted

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans

2. Bürgerkunde - S. 2

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
ti tut ñ Ôcîijiol! . ss ilfk) Stuttgarter Setzmaschinen>Drucscrci Holzingcr à Lo., Stuttgart. Sf-7t 40 (4,42) ?

3. Bürgerkunde - S. 3

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
Inhalt und Stoffverteilung für Zkursige Schulen. A. Wirtschaftliche Begriff«. Unterer Kurs. ©eite Bedürfnisse, wirtschaftliche Tätigkeit............................. 7 Güter, Wert und Preis..........................................7, 8 Produktion, Konsumtion, Handel.................................8, 9 Einzel-, Volks-, Weltwirtschaft................................9,10 B. Allgemeine Staatskunde. Entstehung des Staats............................................ 11 Aufgaben des Staats............................................... 11 Staatsformen, Volksvertretung..................................12, 13 Das Recht allgemein betrachtet.................................... 14 C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen. I. Bürgerliches Recht. a. Das Bürgerliche Gesetzbuch.................................... 16 b. Weitere Gesetze, die bürgerliches Recht enthalten............. 20 c. Hinweis auf den Zivilprozeß................................... 21 Ii. öffentliches Recht. Mittlerer Kurs. a. Vom Strafrecht und Strafprozeß................................ 22 b. Die Gerichte.................................................. 23 1. Ihre Aufgabe und Stellung.............................. 23 2. Arten, Zuständigkeit................................... 24 3. Sondergerichte ........................................ 26 c. Verfahren..................................................... 27 1. Vom amtsgerichtlichen Verfahren........................ 27 2. Verfahren vor dem Landgericht.......................... 29 3. Mahnverfahren.......................................... 29 4. Vom Konkursverfahren................................... 31

4. Bürgerkunde - S. 4

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
4 Inhalt und Stoffverteilung. Seit« 4. Aber Verwaltung .................................................34 1. Begriff........................................................34 2. Staats- und Selbstverwaltung ..................................35 3. Übersicht über staatliche Finanzverwaltung.....................36 Oberer Kurs. e. Das Staatsrecht ...................................................38 1. Das Königreich Württemberg: 33) Geschichtliches.............................................38 bb) Der König...................................................38 cc) Der Landtag.................................................39 1. Zweite Kammer....................................40 2. Erste Kammer.................................... 42 3. Stellung der Abgeordneten........................43 dd) Staatsbehörden, Erfüllung der Staatsaufgaben .... 44 ee) Finanzwesen................................................ 45 2. Das Deutsche Reich: 33) Geschichtliches........................................... 46 bb) Reichsverfassung allgemein................................. 47 cc) Der Kaiser..................................................47 dd) Bundesrat...................................................48 ee) Reichstag...................................................49 ff) Reichsbehörden, Erfüllung der Staatsaufgaben................51 gg) Reichsversicherungen...................................... 53 hh) Finanzwesen.................................................57 ii) Der Staatsbürger............................................59

5. Bürgerkunde - S. 6

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans

6. Bürgerkunde - S. 8

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
8 A. Wirtschaftliche Begriffe. Ergebnis der Schätzung ist der Wert. Seit alters unterscheidet man Gebrauchs- und Tauschwert. Der Gebrauchswert ist die Tauglichkeit eines Guts, vom Menschen verwendet zu werden, z. B. landwirtschaftliche Erzeugnisse, gebraucht vom Bauern selbst. Der Tauschwert ist die Fähigkeit eines Gutes, gegen andere Güter ausgetauscht zu werden, seine „Kaufkraft", z. B. 1 dz Weizen — 4 Ztr. Obst = M 20.—. Im allgemeinen wird der Wert eines Gutes bestimmt durch seine natürliche Nützlichkeit, seine Seltenheit, die Dringlichkeit des Bedürfnisses darnach und durch die darauf verwendete Arbeit (Herstellungskosten). Kreis. Der in Geld ausgedrückte Tauschwert eines Gutes ist sein Preis. Produktion. Eine überaus wichtige wirtschaftliche Tätig- keit ist die Gütererzeugung oder Produktion. Man versteht darunter die Herstellung von Sachgütern. Drei Dinge sind hiezu erforderlich: von Natur gegebene Stosse, Werkzeuge und endlich die Arbeit des Menschen. Mit der Gütererzeugung soll stets eine Wertvermehrung verbunden sein; ist dies nicht der Fall, so hat die Gütererzeugung ihren Zweck nicht erreicht; sie ist unwirtschaftlich. Die Gütererzeugung kann sein: 1. eine Herstellung völlig neuer Güter — Roh- oder Ur- produktion: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Jagd, Bergbau; 2. Eine Umformung, Veredelung von Rohprodukten: Gewerbe; 3. Wertsteigerung durch Ortsveränderung der Güter: Han- del und Transport. Aonsunrtion. Alle Güter streben nach Gebrauch und Ver- brauch. Der Güterverbrauch gewährt Bedürfnisbefriedigung und ist stets mit Wertvernichtung oder Wertverminderung verbunden. Doch können auch hierbei wieder neue Güter entstehen, wie altes Eisen, alte Kleider, Hadern zur Papierbereitung. Jeder Güter-

7. Bürgerkunde - S. 10

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
10 A. Wirtschaftliche Begriffe. land, Rußland, Frankreich im friedlichen Wettbewerb steht und von deren Wohl das Wohl aller Einzelwirtschaften abhängig ist. Weltwirtschaft. Aber auch diese Volkswirtschaften stehen in innigem Verkehr, man denke nur an Einfuhr und Ausfuhr jedes Landes. Eben weil jede Volkswirtschaft wegen der Be- darfsdeckung von andern Ländern wenigstens teilweise abhängig ist, entsteht die Weltwirtschaft, der Welthandel. So haben alle Völker gemeinsame Interessen; jedes Volk, jede Volkswirtschaft hat aber wichtige Sonderinteresfen, geradezu Lebensinteressen, und diese vertritt der Staat.

8. Bürgerkunde - S. 12

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
12 B. Allgemeine Staatskunde. Ziehungen nach außen §u pflegen, besonders der Handels- politik sein Interesse zuzuwenden. Rechtsschutz. Eine zweite Hauptaufgabe des Staats ist der Rechtsschutz, aus den jedermann Anspruch hat: Rechtsschutz gegen solche, welche sich an Leben, Ehre, Eigentum ihrer Mitbürger ver- gehen, Rechtsschutz aber auch in Streitfragen wirtschaftlicher Na- tur. Dieser Rechtsschutz wird gewährt auf Grund der bestehenden Gesetze; unsre Gerichte und Verwaltungsstellen schaffen jedermann Recht, soweit dies eben möglich ist. Wohlfahrtspflege. Endlich betrachtet der heutige Staat noch die sog. Wohlfahrtspflege als weitere bedeutungsvolle Auf- gabe: alle Volksklassen sucht er zu fördern, möglichst im Hin- blick auf das Gesamtinteresse. Der Staat unterstützt z. B. Industrie und Landwirtschaft durch Zölle, die Arbeiter und An- gestellten durch die Reichsversicherungen, alle Klassen durch För- derung von Erziehung und Unterricht, durch Errichtung von Krankenhäusern, Irrenanstalten, durch das ganze Gesundheits- wesen. Die Armen werden vom Staat unterstützt (in Deutsch- land 150 Millionen Mark jährlich); durch die ganze Gesetz- gebung zieht sich der Grundsatz vom Schutz des wirtschaftlich Schwachen. Nach Inkrafttreten des Pensionsgesetzes für Privat- angestellte wird in Deutschland etwa eine Milliarde jährlich vom Staat, den Arbeitgebern, Angestellten und Arbeitern auf- gebracht werden, um den Angestellten und Arbeitern in Zeiten der Krankheit, bei Unfällen, im Alter eine Versorgung zu bieten. Ohne die Mitwirkung des Staats wären solche Leistungen un- möglich. Noch auf vielen anderen Gebieten betätigt der Staat Wohlfahrtspflege, wobei er besonders wirksam von den Ge- meinden und den kirchlichen Gemeinschaften unter- stützt wird. Staatsformen. Ein Staat kann seine Ausgaben nur voll- bringen, wenn er die nötige Macht, die erforderliche Staats- gewalt besitzt. Die Staatsgewalt äußert sich in Gesetz-

9. Bürgerkunde - S. 13

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
B. Allgemeine Staatskunde, 18 gebung, Rechtsprechung, Verwaltung; durch Recht- sprechung und Verwaltung werden die Gesetze zur Anwendung gebracht. Ist nun diese Staatsgewalt ganz oder teilweise im Besitz eines Fürsten, Königs oder Kaisers, so ist der betreffende Staat eine Monarchie; steht die höchste Gewalt dagegen dem Volk zu, so spricht man von einer Republik. Die Monarchie ist absolut (unumschränkt), wenn der Wille des Monarchen allein maßgebend ist, sofort Gesetzeskraft hat. Rußland und die Türkei waren bis vor kurzem absolute Monarchien. Alle euro- päischen Monarchien waren zuerst absolut (auch Württemberg unter Friedrich I.). Teilt der Herrscher dagegen die höchste Staatsgewalt mit dem Volk, so ist die Monarchie koustitutio ; • , nell; die Machtverteilung zwischen Fürst und Volk ist in einem besonderen Gesetz, dem Verfassungsgesetz (Konstitution) ge- regelt. Das Volk übt seinen Anteil an der Staatsgewalt durch gewählte Vertreter, Abgeordnete, aus. In der Regel hat die Volksvertretung nur Anteil an der Gesetzgebung, während die Vollziehung der Gesetze der Regierung zusteht, die hiezu Richter und Beamte anstellt. Der Begriff „Regierung" wird verschieden gebraucht; in Monarchien kann man darunter den Herrscher selbst und seine Minister verstehen. Der Monarch ist für seine Handlungen nicht verantwortlich; der Minister, in dessen Geschäftszweig er eine Handlung vornimmt, trägt dafür die Verantwortung, für Schriftstücke durch die Gegenzeich- nung. Die Verfassungen der einzelnen Monarchien weisen große Verschiedenheiten auf, je nachdem die Rechte des Herrschers mehr oder weniger beschränkt sind. Aber auch die Republiken (Frei- staaten) zeigen beträchtliche Unterschiede. Das Volk übt durch gewählte Vertreter die gesamte Staatsgewalt aus; an der Spitze der Regierung steht ein „Präsident", der nur auf wenige Jahre gewählt ist (Schweiz 1, Union 4, Frankreich 7 Jahre), w x Volksvertretung. Die Volksvertretung beratet meist in zwei getrennten Versammlungen oder „Kammern"; die Regel ist das sog. Zweikammersystem. In Württemberg besteht der Landtag aus zweiter und erster Kammer, in Preußen gibt es ein

10. Bürgerkunde - S. 14

1912 - Stuttgart : Holland & Josenhans
14 B. Allgemeine Staatskunde. Abgeordneten- und ein Herrenhaus, in England Ober- und Unter- haus; die Republik Frankreich hat Deputiertenkammer und Se- nat. Dagegen beabsichtigte die jüngste Republik, Portugal, mit einer Kammer auszukommen. Das Einkammersystem hat den Vorteil rascher Erledigung der Geschäfte, dem aber der schwere Nachteil gegenübersteht, daß Gesetze in überstürzter Weise gemacht werden können, und der noch größere, daß eine Partei, die vielleicht zufällig oder durch übermäßige Wahlagitation die Mehrheit erlangt, die Minderheit vergewaltigen kann. Diese Übelstände will das Zweikammersystem vermeiden. Man stellt der Kammer der Abgeordneten, d. h. der vom Volk gewählten Vertreter, eine weitere Kammer gegenüber, deren Mitglieder teils vom Staatsoberhaupt ernannt werden, teils durch Geburt, Bildung, oder als Vertreter der einzelnen Volksklassen berufen sind, an der Gesetzgebung mitzuarbeiten. Das Recht, allgemein betrachtet. Ein Staat ohne all- gemein anerkannte Vorschriften ohne Gesetze ist undenkbar. Wo Menschen zusammen etwas erreichen wollen, schon in kleinen Vereinen, in Dorf- und Stadtgemeinden, müssen sie Pflichten und Rechte des einzelnen genau vereinbaren, festlegen, was „das Recht" sein soll. Ebenso ist es im Staat, dem größten mensch- lichen Gemeinwesen. Die in einem Staat jeweils geltenden Gesetze sind eben „das Recht". Zu den Gesetzen werden Aus- sührungsbestimmungen, Verordnungen erlassen, damit die Gesetze selbst nicht zu umfangreich werden. Auch diese Verord- nungen enthalten das Recht; sie sind im Geist der Gesetze ab- gefaßt. Arten des Rechts. Die Staatsbürger haben geschäftliche Beziehungen zueinander: sie kaufen und verkaufen, nehmen Dar- lehen, leisten Bürgschaft, treten in ein Dienstverhältnis, gründen Erwerbsgesellschaften, schließen Ehen, vererben und erben. Aus den angeführten und vielen anderen Beziehungen der Bürger untereinander entstehen Rechtsverhältnisse, die im B.g.b.,
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