1912 -
Stuttgart
: Holland & Josenhans
- Autor: Talmon-Gros, Karl
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gewerbeschule, Handelsschule, Höhere Schule
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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- Autor: Talmon-Gros, Karl
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- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Schülerbuch
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- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
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- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt und Stoffverteilung
für Zkursige Schulen.
A. Wirtschaftliche Begriff«.
Unterer Kurs. ©eite
Bedürfnisse, wirtschaftliche Tätigkeit............................. 7
Güter, Wert und Preis..........................................7, 8
Produktion, Konsumtion, Handel.................................8, 9
Einzel-, Volks-, Weltwirtschaft................................9,10
B. Allgemeine Staatskunde.
Entstehung des Staats............................................ 11
Aufgaben des Staats............................................... 11
Staatsformen, Volksvertretung..................................12, 13
Das Recht allgemein betrachtet.................................... 14
C. Deutsche Gesetze und Einrichtungen.
I. Bürgerliches Recht.
a. Das Bürgerliche Gesetzbuch.................................... 16
b. Weitere Gesetze, die bürgerliches Recht enthalten............. 20
c. Hinweis auf den Zivilprozeß................................... 21
Ii. öffentliches Recht.
Mittlerer Kurs.
a. Vom Strafrecht und Strafprozeß................................ 22
b. Die Gerichte.................................................. 23
1. Ihre Aufgabe und Stellung.............................. 23
2. Arten, Zuständigkeit................................... 24
3. Sondergerichte ........................................ 26
c. Verfahren..................................................... 27
1. Vom amtsgerichtlichen Verfahren........................ 27
2. Verfahren vor dem Landgericht.......................... 29
3. Mahnverfahren.......................................... 29
4. Vom Konkursverfahren................................... 31
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- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
4
Inhalt und Stoffverteilung.
Seit«
4. Aber Verwaltung .................................................34
1. Begriff........................................................34
2. Staats- und Selbstverwaltung ..................................35
3. Übersicht über staatliche Finanzverwaltung.....................36
Oberer Kurs.
e. Das Staatsrecht ...................................................38
1. Das Königreich Württemberg:
33) Geschichtliches.............................................38
bb) Der König...................................................38
cc) Der Landtag.................................................39
1. Zweite Kammer....................................40
2. Erste Kammer.................................... 42
3. Stellung der Abgeordneten........................43
dd) Staatsbehörden, Erfüllung der Staatsaufgaben .... 44
ee) Finanzwesen................................................ 45
2. Das Deutsche Reich:
33) Geschichtliches........................................... 46
bb) Reichsverfassung allgemein................................. 47
cc) Der Kaiser..................................................47
dd) Bundesrat...................................................48
ee) Reichstag...................................................49
ff) Reichsbehörden, Erfüllung der Staatsaufgaben................51
gg) Reichsversicherungen...................................... 53
hh) Finanzwesen.................................................57
ii) Der Staatsbürger............................................59
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8
A. Wirtschaftliche Begriffe.
Ergebnis der Schätzung ist der Wert. Seit alters unterscheidet
man Gebrauchs- und Tauschwert. Der Gebrauchswert ist
die Tauglichkeit eines Guts, vom Menschen verwendet zu werden,
z. B. landwirtschaftliche Erzeugnisse, gebraucht vom Bauern selbst.
Der Tauschwert ist die Fähigkeit eines Gutes, gegen andere
Güter ausgetauscht zu werden, seine „Kaufkraft", z. B. 1 dz
Weizen — 4 Ztr. Obst = M 20.—. Im allgemeinen wird der
Wert eines Gutes bestimmt durch seine natürliche Nützlichkeit,
seine Seltenheit, die Dringlichkeit des Bedürfnisses darnach und
durch die darauf verwendete Arbeit (Herstellungskosten).
Kreis. Der in Geld ausgedrückte Tauschwert eines Gutes
ist sein Preis.
Produktion. Eine überaus wichtige wirtschaftliche Tätig-
keit ist die Gütererzeugung oder Produktion. Man versteht
darunter die Herstellung von Sachgütern. Drei Dinge sind
hiezu erforderlich: von Natur gegebene Stosse, Werkzeuge und
endlich die Arbeit des Menschen. Mit der Gütererzeugung soll
stets eine Wertvermehrung verbunden sein; ist dies nicht der
Fall, so hat die Gütererzeugung ihren Zweck nicht erreicht; sie
ist unwirtschaftlich. Die Gütererzeugung kann sein:
1. eine Herstellung völlig neuer Güter — Roh- oder Ur-
produktion: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,
Jagd, Bergbau;
2. Eine Umformung, Veredelung von Rohprodukten:
Gewerbe;
3. Wertsteigerung durch Ortsveränderung der Güter: Han-
del und Transport.
Aonsunrtion. Alle Güter streben nach Gebrauch und Ver-
brauch. Der Güterverbrauch gewährt Bedürfnisbefriedigung und
ist stets mit Wertvernichtung oder Wertverminderung verbunden.
Doch können auch hierbei wieder neue Güter entstehen, wie altes
Eisen, alte Kleider, Hadern zur Papierbereitung. Jeder Güter-
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A. Wirtschaftliche Begriffe.
land, Rußland, Frankreich im friedlichen Wettbewerb steht und
von deren Wohl das Wohl aller Einzelwirtschaften abhängig ist.
Weltwirtschaft. Aber auch diese Volkswirtschaften stehen
in innigem Verkehr, man denke nur an Einfuhr und Ausfuhr
jedes Landes. Eben weil jede Volkswirtschaft wegen der Be-
darfsdeckung von andern Ländern wenigstens teilweise abhängig
ist, entsteht die Weltwirtschaft, der Welthandel. So haben alle
Völker gemeinsame Interessen; jedes Volk, jede Volkswirtschaft
hat aber wichtige Sonderinteresfen, geradezu Lebensinteressen,
und diese vertritt der Staat.
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B. Allgemeine Staatskunde.
Ziehungen nach außen §u pflegen, besonders der Handels-
politik sein Interesse zuzuwenden.
Rechtsschutz. Eine zweite Hauptaufgabe des Staats ist der
Rechtsschutz, aus den jedermann Anspruch hat: Rechtsschutz gegen
solche, welche sich an Leben, Ehre, Eigentum ihrer Mitbürger ver-
gehen, Rechtsschutz aber auch in Streitfragen wirtschaftlicher Na-
tur. Dieser Rechtsschutz wird gewährt auf Grund der bestehenden
Gesetze; unsre Gerichte und Verwaltungsstellen schaffen
jedermann Recht, soweit dies eben möglich ist.
Wohlfahrtspflege. Endlich betrachtet der heutige Staat
noch die sog. Wohlfahrtspflege als weitere bedeutungsvolle Auf-
gabe: alle Volksklassen sucht er zu fördern, möglichst im Hin-
blick auf das Gesamtinteresse. Der Staat unterstützt z. B.
Industrie und Landwirtschaft durch Zölle, die Arbeiter und An-
gestellten durch die Reichsversicherungen, alle Klassen durch För-
derung von Erziehung und Unterricht, durch Errichtung von
Krankenhäusern, Irrenanstalten, durch das ganze Gesundheits-
wesen. Die Armen werden vom Staat unterstützt (in Deutsch-
land 150 Millionen Mark jährlich); durch die ganze Gesetz-
gebung zieht sich der Grundsatz vom Schutz des wirtschaftlich
Schwachen. Nach Inkrafttreten des Pensionsgesetzes für Privat-
angestellte wird in Deutschland etwa eine Milliarde jährlich
vom Staat, den Arbeitgebern, Angestellten und Arbeitern auf-
gebracht werden, um den Angestellten und Arbeitern in Zeiten
der Krankheit, bei Unfällen, im Alter eine Versorgung zu bieten.
Ohne die Mitwirkung des Staats wären solche Leistungen un-
möglich. Noch auf vielen anderen Gebieten betätigt der Staat
Wohlfahrtspflege, wobei er besonders wirksam von den Ge-
meinden und den kirchlichen Gemeinschaften unter-
stützt wird.
Staatsformen. Ein Staat kann seine Ausgaben nur voll-
bringen, wenn er die nötige Macht, die erforderliche Staats-
gewalt besitzt. Die Staatsgewalt äußert sich in Gesetz-
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B. Allgemeine Staatskunde,
18
gebung, Rechtsprechung, Verwaltung; durch Recht-
sprechung und Verwaltung werden die Gesetze zur Anwendung
gebracht. Ist nun diese Staatsgewalt ganz oder teilweise im
Besitz eines Fürsten, Königs oder Kaisers, so ist der betreffende
Staat eine Monarchie; steht die höchste Gewalt dagegen dem
Volk zu, so spricht man von einer Republik. Die Monarchie
ist absolut (unumschränkt), wenn der Wille des Monarchen
allein maßgebend ist, sofort Gesetzeskraft hat. Rußland und die
Türkei waren bis vor kurzem absolute Monarchien. Alle euro-
päischen Monarchien waren zuerst absolut (auch Württemberg
unter Friedrich I.). Teilt der Herrscher dagegen die höchste
Staatsgewalt mit dem Volk, so ist die Monarchie koustitutio ; • ,
nell; die Machtverteilung zwischen Fürst und Volk ist in einem
besonderen Gesetz, dem Verfassungsgesetz (Konstitution) ge-
regelt. Das Volk übt seinen Anteil an der Staatsgewalt durch
gewählte Vertreter, Abgeordnete, aus. In der Regel hat
die Volksvertretung nur Anteil an der Gesetzgebung, während
die Vollziehung der Gesetze der Regierung zusteht, die
hiezu Richter und Beamte anstellt. Der Begriff „Regierung"
wird verschieden gebraucht; in Monarchien kann man darunter
den Herrscher selbst und seine Minister verstehen. Der Monarch
ist für seine Handlungen nicht verantwortlich; der Minister, in
dessen Geschäftszweig er eine Handlung vornimmt, trägt dafür
die Verantwortung, für Schriftstücke durch die Gegenzeich-
nung. Die Verfassungen der einzelnen Monarchien weisen große
Verschiedenheiten auf, je nachdem die Rechte des Herrschers mehr
oder weniger beschränkt sind. Aber auch die Republiken (Frei-
staaten) zeigen beträchtliche Unterschiede. Das Volk übt durch
gewählte Vertreter die gesamte Staatsgewalt aus; an der Spitze
der Regierung steht ein „Präsident", der nur auf wenige
Jahre gewählt ist (Schweiz 1, Union 4, Frankreich 7 Jahre), w
x Volksvertretung. Die Volksvertretung beratet meist in
zwei getrennten Versammlungen oder „Kammern"; die Regel
ist das sog. Zweikammersystem. In Württemberg besteht der
Landtag aus zweiter und erster Kammer, in Preußen gibt es ein
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B. Allgemeine Staatskunde.
Abgeordneten- und ein Herrenhaus, in England Ober- und Unter-
haus; die Republik Frankreich hat Deputiertenkammer und Se-
nat. Dagegen beabsichtigte die jüngste Republik, Portugal, mit
einer Kammer auszukommen. Das Einkammersystem hat
den Vorteil rascher Erledigung der Geschäfte, dem aber der
schwere Nachteil gegenübersteht, daß Gesetze in überstürzter Weise
gemacht werden können, und der noch größere, daß eine Partei,
die vielleicht zufällig oder durch übermäßige Wahlagitation die
Mehrheit erlangt, die Minderheit vergewaltigen kann. Diese
Übelstände will das Zweikammersystem vermeiden. Man stellt
der Kammer der Abgeordneten, d. h. der vom Volk gewählten
Vertreter, eine weitere Kammer gegenüber, deren Mitglieder
teils vom Staatsoberhaupt ernannt werden, teils durch Geburt,
Bildung, oder als Vertreter der einzelnen Volksklassen berufen
sind, an der Gesetzgebung mitzuarbeiten.
Das Recht, allgemein betrachtet. Ein Staat ohne all-
gemein anerkannte Vorschriften ohne Gesetze ist undenkbar.
Wo Menschen zusammen etwas erreichen wollen, schon in kleinen
Vereinen, in Dorf- und Stadtgemeinden, müssen sie Pflichten
und Rechte des einzelnen genau vereinbaren, festlegen, was „das
Recht" sein soll. Ebenso ist es im Staat, dem größten mensch-
lichen Gemeinwesen. Die in einem Staat jeweils geltenden
Gesetze sind eben „das Recht". Zu den Gesetzen werden Aus-
sührungsbestimmungen, Verordnungen erlassen, damit die
Gesetze selbst nicht zu umfangreich werden. Auch diese Verord-
nungen enthalten das Recht; sie sind im Geist der Gesetze ab-
gefaßt.
Arten des Rechts. Die Staatsbürger haben geschäftliche
Beziehungen zueinander: sie kaufen und verkaufen, nehmen Dar-
lehen, leisten Bürgschaft, treten in ein Dienstverhältnis, gründen
Erwerbsgesellschaften, schließen Ehen, vererben und erben. Aus
den angeführten und vielen anderen Beziehungen der Bürger
untereinander entstehen Rechtsverhältnisse, die im B.g.b.,