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1. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. I

1895 - Stuttgart : Lung
üraerkunöe für die Fortbildungsschulen sowie für jeden Angehörigen des Aönigreichs Württemberg. f'i'h ~Tir ¡nternationda Sc,.. Von M. Kchuster Lehrer und Lekretär des Gewerbevereins Heilbronn. btschinstitut hitothek Zweite Huflade. Stuttgart. Verlag von Adolf <Lu«g. Inventarisiert unter 1sb1~Sb.....Ikl—-

2. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. III

1895 - Stuttgart : Lung
in — Znhalts-Wersicht. I. Vom Staat im allgemeinen............................................. Ii. Vom deutschen Reiche................................................ Iii. Von der Württembergischen Staatsverfassung im allgemeinen . . . Iv. Vom Königreich....................................................... V. Vom Staatsoberhaupt................................................. Vi. Von den Landständen.................................................. Vii. Staatsdiener und höchste Staatsbehörden............................. Viii. Von der Kirche....................................................... ix. Die Rechte des Staatsbürgers........................................... X. Die Pflichten des Staatsbürgers..................................... Xi. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften............................. Xii. Die wichtigsten Polizeivorschriften.............................. Xiii. Von den wichtigsten Verträgen..................................... xiv. über die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Xv. Die Arbeiterfürsorgegesetze............................................ Xvi. Volkswirtschaftliche Gegensätze...................................... Seite 1. 2. 4. 5. 5. 7. 10. 12. 14. 19. 28. 34. 38. 40. 47. 53. Alphabetisches Sachregister. A. Abänderung der Reichsverfassung 3. „ „ Landesverfassung 4. Abgeordnete 3. „ ihre Pflichten 8. „ ihre Rechte 9. „ ihr Stimmrecht 8. „ ihr Taggeld 9. Abmeldepflicht 47. Altersrente 49. 51. Altersversichernngsgesetz 49. Amtskörperschaft '33. 48. Amtsversammlung 33. Anmeldepflicht 47. Anmeldung 38. Antragsvergehen 26. Anzeigepflicht 47. 18. Anzeige von Verbrechen 19. Arbeiter, jugendlicher 46. Arbeiterfürsorgegesetze 46. Arbeitgeber 45. 47. 48. 53. Arbeiterinnen 40. Arbeitnehmer 45. 48. 53. Arbeitsbuch 45. Arbeitsstunden 46. Arbeitsverhältnis 45. Aufgebot 17. 20. Aufkündigungsfrist 45. Auflösung des Landtags 9. „ „ Reichstags 3. Ausbezahlnng der Löhne 45. Aushebung 20. B. Bankrankenkasse 47. Baupolizei 37. I *

3. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. V

1895 - Stuttgart : Lung
Y — Jnnnngskrankenkasse 47. Invalidenrente 49. 51. Jnvaliditätsgesetz 49. Justiz 11. K. Kaiser, Rechte desselben 2. Kammer I 7. 9. Kammer Ii 8. 9. Kanzler der Universität 8. Kapitular 14. Kaufvertrag 42. Kinderarbeit 46. Kirche, Aufsichtsrecht 13. Kirche evangel. 6. 13. Kirche katholische 14. Kirchengebet 6. Kirchengemeinderat 30. Kirchenrat 14. Kirchenregiment 13. Kirchenstisumgsrat 14. Knappschaftskasse 47. Kollegialbehörden 10. Konstitutionen 4. Kontraktbruch 45. König, seine Person 5. „ seine Pflichten 7. „ seine Rechte 6. Königliches Haus 6. Königreich 5. Krankenkassengesetz 47. Krankenunterstützung 47. Krankheiten, ansteckende 37. Kriegsdienstpflicht 19. Kündigung 41. Kündigungsfrist 41. Kündigungsrecht 45. L. Landarmenverband 18. Landessarben 5. Landespolizei 12. Landessynode 13. Landestrauer 6. Landesverrat 24. Landesversicherungsamt 49. Landstände 7. Landsturm 20. Landtag, Auflösung 9. „ Einberufung 9. „ Vertagung 9. Landwehr 20. Landwirtschaftspolizei 34. Lehrherr 46. Lehrling 46. Lehrverhältnis 46. Lehrvertrag 46. Lehrzeit 46. Liegenschaftssteuer 23. Lohnklassen 50. M. Majestätsbeleidigung 5. Malzsteuer 23. Mandat 9. Marine 20. 21. Marken 50. 51. Markstein 34. Matriknlarbeiträge 4. Mißhandlung b. Tieren 38. Minister 6. Ministerien 11. 12. Mitglieder der 1^ Kammer 7. Mündlichkeit d. Strafverfahrens 26. Münzverbrechen 24. Münzvergehen 24. N. Nachbarrechtsgesetz 34. 35. O. Oberamtsbanmeister 37. Oberamtspfleger 33. Oberbefehl 21. Oeffentlichkeit des Strafverfahrens 26. Ortsarmenbehörde 31. Ortsarmenverband 18. Ortskrankenkasse 47. Ortsvorstand 31. P. Pachtgut 40. Pachtvertrag 39. Paß 15. Pfandbehörde 44. Pfandhilfsbeamter 44. Pfandrecht 43. 44. Pfandschein 44. Pfandvertrag 44. Polizeistunde 38. Polizeistundenverlängernng 38. Polizeivorschriften 34. Prälaten 13. Präsident 10. Präsidium des Bundes 2. Probezeit 46. Q. Quittung 41. Quittnngskarte 50. 51. R. Rechte des Königs 6. Rechtsanwalt 27. Regierungsblatt 9. Reichsgericht 26. Reichsgesetz, Ausfertigung 3. „ Verkündigung 3. „ Überwachung 3. Reichskanzler 3. Reichsstener 3. -Reichsschutz 15.

4. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. VI

1895 - Stuttgart : Lung
Vi Reichstag 3. Reichsversicherungsamt 49. Reisepapier 15. Reserve 20. Reurecht 42. Revision 27. S. Sachbeschädigung 26. Schadenersatz 49. Schöffen 24. Schöffengericht 25. Schuldschein 41. Schultheiß 31. Schutzzoll 53. Schwurgericht 26. Selbstverwaltung d. Gem. 29. Sicherheitspolizei 38. Sittlichkeitspolizei 38. Sitz der Regierung 7. Sonderrechte 4. Souutagsruhegesetz 52. Staat, Entstehung, Aufgabe 1. Staatsangehörigkeit 14. „ Erwerbung ders. 14. „ Verlust ders. 14. Staatsamt Io. Staatsanwalt 26. Staatsanwaltschaft 26. Staatsbehörden Io. Staatsbürger, Rechte 14. „ Pflichten 19. Staatsdiener 6. Io. Staatseinnahmen Io. Standesherren 7. Staatsministerium 11. Staatsoberhaupt 6. Staatsschuld Io. Staatssiegel 9. Staatsverbrechen 24. Staatsversassung, wnrttb. 4. Stammrolle 20. Standesamt 20. Standesbeamter 16. 17. Städte, gute 8. Stände-Eid 8. Ständemitglied 9. Ständeversammlung 9. Ständischer Ausschuß Io. Steuer 19. Steuerfreiheit 22. Steuergefährdung 22. Steuerpflicht 21. Stichwahl 3. Stiftung, kirchliche 30. Stimmenmehrheit 3. Strafkammer 26. Strafsenat 26. Straßenpolizei 36. Syuodus 13. T. Thronfolge 6. Todesfall 49. Treue 19. ' u. Übertretungen 25. Unfallentschädigung 48. Unfallversicherungsgesetz 48. Unterpfandsbehörde 4ll Unterpfandsbnch 44. Unterstützung 19. Unterstützungswohnsitz 18. Unterschlagung 26. Untersuchungshaft 27. B. Verantwortlichkeit 11. Verbrechen 19. 25. Verfassung 4. Verfassnngsurkuude 4. Vergehen 24. 25. Verhandlungen d. Reichstags 3. Verjährung 44. 45. Verjährungsfrist Verkehrsanstalten 18. Versicherungsanstalt 50. Versicherungsgelder 50. Versicherungspflicht 49. Versicherungspflichtige 47. Verträge 38. Verwaltungsbehörde 11. Viehkauf 43. Viehseuchen 34. Volksschulwesen 33. Volljährigkeit 15. Vorschußkassen 41. Vorzugsrecht 43. W. Waffen 38, Wählbarkeitsrecht 15. Wahlen 3. 15. 29. Wahlrecht 15. Waiseugericht 30. Wandergerwerbescheine 16. Wappen 5. Wartezeit 50. Wehrpflicht 19. 20. „ Verletzung ders. 20. Weinsteuer 23. Widerstand gegen d. Staatsgewalt 24. Wiederaufnahmen 27. Wilhelm ~J. 4. Wilhelm Ii. 5. Wohnungsmiete 39. Wucher 41. Zahlungsbefehl 44. Zeugnis 45. Zollwesen 52. Zuchthausstrafe 6. Zündhölzer 37. Zweikammersystem 7.

5. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 3

1895 - Stuttgart : Lung
3 glaubigt auswärtige Gesandte, beruft, eröffnet, vertagt und schließt den Bundesrat und Reichstag und ernennt und entläßt die Reichsbeamten. Zur Kriegserklärung ist aber die Zustimmung des Bundesrates, zum Abschlüsse von Verträgen, insoweit sie sich mlf solche Gegenstände beziehen, welche in den Bereich der Reichsgesetzgebung ge- hören, diejenige des Bundesrates und Reichstages notwendig. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Bnndesmitglieder. Von den 58 Stimmen, die er zählt, kommen 17 auf Preußen, 6 aus Bayern, je 4 auf Sachsen und Württemberg, je 3 ans Baden und Hessen, je 2 auf Brannschweig und Mecklenburg-Schwerin und je 1 aus die übrigen 14 Bundesstaaten und die 3 freien Städte. Den Vorsitz bei den Verhandlungen führt der Reichskanzler. Der Bundes- rat beschließt die Vorlagen, welche dem Reichstage zu machen sind und bestätigt oder verwirft die von letzterem gefaßten Beschlüsse. Abänderungen der Reichsverfassung können nur durch eine Mehrheit mit von mindestens 45 Stimmen beschlossen werden. Der Reichstag hat zusammen 397 Abgeordnete. Diese werden durch allgemeine und unmittelbare Wahlen auf 5 Jahre gewählt. Die Abstimmung ist geheim. Wähle n darf jeder deutsche Staatsbürger, der über 25 Jahre alt ist, und zwar in dem Orte, in welchem er seinen Wohnsitz hat. So lange jemand beim Militär ist, kann er nicht wählen. Vom Wählen ausgeschlossen sind Entmündigte, ferner solche, welche sich zur Zeit der Wahl in Gant befinden, denen die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind und die ans öffentlichen Armenkassen Unterstützung erhalten oder während des der Wahl vorhergegangenen Jahres bezogen. Wählbar ist jeder deutsche Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen und mindestens eine Stimme über die Hälfte aller im Wahlkreise abgegebenen Stimmen bekommt. Erreicht ein Gewählter diese Stimmenmehrheit nicht, so tritt Stichwahl zwischen ihm und demjenigen Wahlgegner ein, der außer ihm die meisten Stimmen erhielt. Württemberg wählt 17 Abgeordnete. Die Verhandlungen des Reichstags sind öffentlich. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; doch ist der Reichstag nur beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Reichstag kann während der 5 Jahre, für welche er gewählt ist, durch Beschluß des Bundesrates mit Zustimmung des Kaisers aufgelöst werden. In diesem Falle muß innerhalb 60 Tagen die Wahl erfolgen und der neue Reichstag binnen 00 Tagen (vom Tage der Auflösung an) versammelt werden. Gesetzesvorschläge können vom Bundesrate oder Reichstage eingebracht werden. Haben beide Teile einem Gesetzesvorschlage zugestimmt, so wird er dadurch zum Reichs ge setz. Dem Kaiser steht die Ausfertigung, Verkündigung und Über- wachung der Ausführung der Reichsgesetze zu. Das Reich giebt Gesetze über das Zoll- und Handelswesen, das Heimats- und Niederlassungsrecht, das Staatsbürgerrecht, den Gewerbebetrieb, das Versicherungswesen, die Kranken- Jnvaliditäts- und Altersversicherung, die Kolonisation, die Auswanderung, das Militär- Post- Eisenbahn- und Bankwesen, die Besteuerung von Salz, Tabak, Branntwein, Rübenzucker und Bier; über das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das Gerichtswesen, die Presse, das Vereinswesen, das Münz- Maß- und Gewichtssystem, den Schutz bei ansteckenden Krankheiten der Menschen und Tiere und die Fremdenpolizei. Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor. Da bei der Gründung des deutschen Reiches die einzelnen Bundesstaaten sich zur Bestreitung ihrer eigenen Auslagen die direkten Stenern vorbehalten haben, so kann das deutsche Reich nur indirekte Steuern erheben. Es bestreitet seine Ausgaben

6. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 30

1895 - Stuttgart : Lung
30 Die Gemeinderatswahlen sind jedesmal im Monat Dezember an einem bleibend zu bestimmenden Tage vorzunehmen. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Jeder Wähler legt feinen Stimmzettel, auf dem die Namen der ihm geeignet erscheinenden Personen verzeichnet sind, in die Wahlurne nieder. Diese darf erst nach vollendeter Abstimmung zur Vornahme der Stimmenzählung geöffnet werden. Eine Bestätig- ung der Wahl von seiten des Oberamts findet nicht statt. Es kann aber Be- schwerde gegen ihre Gültigkeit erhoben werden. Die Gewählten werden in öffentlicher Sitzung durch den Ortsvorstand vereidigt. Die Wahl- und Wählbar keits- rechte besitzen allein die männlichen Bürger, die nach vollendetem 25. Lebensjahr im Gemeindebezirk wohnen, daselbst Stenern ans der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnstener entrichten. Den im Gemeindebezirk wohnenden Bürgern stehen diejenigen gleich, welche in der Gemeinde mit Staatsstenern aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 dl. veranschlagt sind. Das Wahlrecht kann nur in Person ausgeübt werden. Zeitweise von der Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: Per- sonen, welche unter Vormundschaft stehen; Personen, gegen welche das Gantverfahren gericht- lich eröffnet ist, während der Dauer desselben; Personen, gegen welche wegen eines Ver- brechens, das den Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienstrechte zur Folge hat, Unter- suchung verhängt ist, oder denen der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist; Personen, welche Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder- vergangenen Rechnungsjahre bezogen und nicht wieder erstattet haben; Personen, die ihrer Steuerpflicht nicht genügen. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die Wahl in den Landtag und Reichstag. Der Gemeinderat verwaltet alle Gemeindeangelegenhelten. Er beschließt und beratet tin Namen der Gemeinde. Zugleich be- sorgt er die ihm vom Staate zugewiesenen Geschäfte. Die Einbe- rufung ist Sache des Orts vorstand es. Nur die in versammelter Sitzung beratenen Beschlüsse sind gültig. Diese werden nach Stim- menmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Orts- vorstehers. Beschlußfähig ist der Gemeinderat, wenn mehr als die Hälfte der ge- samten Mitglieder anwesend sind. Für den Vollzug der Gemeinderatsbeschlüffe hat der Ortsvorstand zu sorgen. Gemciudcrechner ist der Gemeindepfleger. Er hat die Gemeindekasse in Ver- wahrung und alle Gemeindeansgaben und -Einnahmen zu besorgen. Seine durch den Gemeinderat vollzogene Wahl bedarf der überamtlichen Bestätigung. Zur Sicher- stelluilg der Gemeinde im Falle einer Unterschlagung hat er eine „Kaution" in barem Gelde oder in Wertpapieren zu leisten. Das Waisengericht ist ein Ausschuß des Gemeinderats und handelt im Namen und aus beständigem Aufträge desselben. Der Ortsvorstand ist der beständige Vor- stand des Waisengerichts. Die übrigen Mitglieder werden von 3 zu 3 Jahren durch den Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt. Die Austretenden können sogleich wieder gewählt werden. Das Waisengericht ist bestimmt u. a. zur Vornahme von Inven- turen und Teilungen, zur Aufsicht über Pflegschaften und zur Mitwirkung bei der Abhörung der Vormundschaftsrechnnngen. Unter dem Gemeinderat steht die Verwaltung derjenigen Stiftungen, die für die öffentliche Armenunterstützung, für wohlthätige oder gemeinnützige Zwecke der Gemeinde bestimmt sind. Kirchliche Stiftungen werden vom Kirchenge- meinde rat verwaltet. Der Ortsvorsteher ist in diesen nur dann berufen, wenn er

7. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 5

1895 - Stuttgart : Lung
5 richtet, uns und den künftigen Geschlechtern zu der Mahnung, festzuhalten an unserm edlen Fürstenhanse in dankbarer Liebe, in Ehrfurcht und Achtung, in Gehorsam und Treue. Iv. Z?om Königreich. Sämtliche Bestandteile des Königreichs bleiben zu Einem unzertrenn- lichen Ganzen und zur Teilnahme an Einer und derselben Ver- fassung ohne Unterscheidung zwischen älteren und neueren Landes- teilen vereinigt. Aus ganz geringen Ansängen heraus hat sich das Staatsgebiet im Laufe der Zeit, insbesondere durch die kriegerischen Ereignisse arn Anfang des jetzigen Jahrhunderts erweitert bis zu der gegenwärtigen Ausdehnung. Es umfaßt einen Flächenraum von 354 Quadratmeilen und zählt etwas über 2 Millionen Bewohner. Eingeteilt ist es in 4 Kreise (Neckar- Schwarzwald- Jagst- und Donaukreis) und in 64 Oberämter. Auf jeden Kreis kommen 2 Landgerichtsbezirke, während der Aintsgerichts- bezirk mit dem Oberamtsbezirk zusammenfällt. Eine Anzahl von Grundstücken (Parzellen) bilden eine Gemeindemarkung, eine Anzahl von Gemeindemarkungen einen Oberamtsbezirk Als Teil des deutschen Reiches ist Württemberg an die Reichsverfassung und -Gesetzgebung gebunden. V. Morn Staatsoberhaupt. Das Oberhaupt des württembergischen Staates führt den Titel: „Bon Gottes Gnaden König von Württemberg." Das Königliche Wappen besteht in einem von oben nach unten geteilten Schild. Vom Standort des Beschauers aus gesehen, zeigt die linke Hälfte das alte Wappen von Württemberg, nämlich drei liegende Hirschhörner ans goldenem Feld, die rechte, ebenfalls ans goldenem Grunde, drei Löwen als das Erkennungszeichen des schwäbisch-hohenstaufischen Herzogtums. Auf dem Schild ruht ein vorwärts gestellter, goldener Helm, über diesem die Königskrone, geziert mit einem Reichsapfel. Ein gekrönter schwarzer Löwe und ein goldener Hirsch halten den Schild. Unter dem Schild steht ans purpurnem Band der Wahlspruch: „Furchtlos und trew." Die Landesfarbcn sind „Schwarz" und „Rot." Unser jetziger König heißt Wilhelm Ii und ist geboren den 25. Februar 1848. Der König vereinigt in sich alle Rechte der Staats g e w alt u n b übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmnngen aus. Seine Person ist heilig (soviel als „der Gesalbte des Herrn") und unverletzlich. Wer diese beiden wichtigen Eigenschaften eines deutschen Fürsten antastet, wird mit schweren Strafen bedroht. Der Mord und der Versuch des Mords, verübt an dem eigenen Landesherrn oder einem anderen deutschen Fürsten, gilt als Hochverrat. Des Hochverrats macht sich also schuldig, wer es unternimmt, einen Bnndesfürsten zu töten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen. Majestätsbeleidigungen werden gesühnt mit

8. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 32

1895 - Stuttgart : Lung
82 Jeder Bürger ist verpflichtet, eine auf ihn gefallene Wahl anzunehmen und den Ver- handlungen des Ausschusses beizuwohnen. Die Mitglieder des Bnrgerausschnsses wählen auf die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter desselben. Rechte der Gemeindevertretung. Von den mancherlei Rechten der Ge- meindevertretung sei das Steuerbewilligungsrecht besonders erwähnt. Der Wohlstand einer Gemeinde hängt wesentlich davon ab, wie ihre Einnahmen und Ausgaben ins Gleichgewicht gebracht werden. Zu diesem Zweck hat der Ortsvorsteher alljährlich einen Voranschlag auszuarbeiten. Letzterer ist nichts anderes als ein Verzeichnis der wahrscheinlichen Ausgaben und Einnahmen für das kommende Rech- nungsjahr, d. h. vom 1. April bis 31. März. Der Gemeinderat und der Bnrger- ansschuß haben den Voranschlag zu beraten, zu genehmigen, bezw. abzuändern unter dem Vorbehalt der endgültigen Genehmigung von seiten des Oberamtes. Alljährlich werden die Einnahmen und Ausgaben in der Gemeinderechnung zusammengestellt und vom Oberamt geprüft. Pflicht der Gemeindevertretung ist es, zum Wohl der Gemeinde die örtlichen Bedürfnisse sorgfältig zu beobachten und zu befriedigen. In Landgemeinden z. B. kann durch die Pflege des Obstbaues, der Viehzucht, d u r ch V e r b e s s e r u n g d e r F e l d w e g e, d e r G r u n d st ü ck e infolge Bewässerung und Entwässerung, durch Vornahme der Feldbe- reinigung u. s. w. viel Segen gestiftet werden. Der Gemcindeschaden. Zur Bestreitung ihrer Ausgaben sind die Gemeinden z u n ä ch st auf den Ertrag ihres e i g e n en Vermögens an- gewiesen. Reichen aber die eigenen Einkünfte (Revenüen) nicht aus, so wird der Rest aus geschlagen oder „umgelegt." Das umzulegende nennt man Gemeindeschaden (Kommunalstenern). Zu demselben werden herangezogen in erster Linie die steuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude und Gewerbe, Kapital- Dienst- und Berufseinkommen. In solchen Gemeinden, in welchen die Gemeindeschadens- nmlage größer ist als der Betrag der von derselben Gemeinde erhobenen Staatssteuer von Grundeigentum, Gebäuden und Gewerben, dürfen auch örtliche Verbrauchsabgaben von Bier, Fleisch und Gas erhoben werden. Solche Umlagen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium und sind im Regierungsblatt bekannt zu geben. Eine althergebrachte Gemeindesteuer ist die Wohust euer. Sie wird erhoben von allen im Gemeinde- bezirk wohnenden und selbständig ans eigene Rechnung lebenden Personen und beträgt in Gemeinden erster Klasse 4 Ji., in Gemeinden zweiter Klasse 3 Ji. und in Ge- meinden dritter Klasse 2 Ji. Selbständige Frauen zahlen die Hälfte. Gemeindenutzungen (Holzgaben, Allmandteile u. s. w.) erhalten nur die Bürger, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, im Gemeindebezirk wohnen und selbständig auf eigene Rechnung leben. Eine Witwe verbleibt im Genuß derjenigen Nutzung, welche ihr Ehemann anzusprechen hätte, wenn er noch am Leben wäre. Nichtbürger haben keinen Anteil, sind aber wie die eigentlichen Bürger zur Benützung der öffentlichen Gemeindeanstalten berechtigt und zur Teilnahme an den Gemeinde lasten ver- pflichtet. Gemeindedienste können für Gemeindezwecke, insbesondere zur Er- haltung der öffentlichen Wege, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, angeordnet werden. Zum Gemeiudedienst sind alle selbständigen steuerpflichtigen Einwohner der Ge- meinde verpflichtet, zur Leistung von Fuhren aber nur diejenigen, welche Zugtiere halten. Dasselbe gilt bei Wassers- und „Feuersnot, Unglücksfällen. Befreit sind Personen über 65 Jahre, Beamte, Geistliche, Lehrer, Ärzte, Militärpersonen.

9. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 7

1895 - Stuttgart : Lung
7 4.) Für den Aufwand, welchen die Bedürfnisse des Königs erfordern, bezieht das Staatsoberhaupt als Einkommen die „C i v i l l i st e". Dieselbe kann während der Regierungszeit ohne Zustimmung des Königs nicht gemindert lind ohne zwei Drittel Stimmenmehrheit der Stände nicht erhöht werden. Pflichten des Königs. Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen nach außen. Es kann jedoch ohne Einwilligung der Stände durch Verträge mit auswärtigen Staaten kein Teil des Staatsgebiets, kein Staatseigentum veräußert, keine neue Last auf das König- reich und dessen Angehörige übernommen, kein Landesgesetz aufgehoben oder abgeändert und keine Verpflichtung, die den Rechten der Staatsbürger Eintrag thun würde, abge- ändert werden. Der Sitz der Negierung kann in keinem Fall außerhalb des Königreichs verlegt werden. Mit wenigen Unterbrechungen ist seit dem Jahre 1310 Stuttgart die Residenz. Vi. Aon den Landständen. In Württemberg, wie in jedem konstitutionellen Staate, üben die gesetzgebende Gemalt der König und die Landstände aus. Jedes Gesetz ist nur dann gültig, wenn es von diesen beiden gesetzgebenden Gewalten genehmigt worden ist. Unsere Landstände bestehen aus zwei Kammern, einer Einrichtung, die mit dem Namen „Zweikammersystem" bezeichnet wird. Die Gesetzesanträge müssen von den zwei verschiedenen Versammlungen, der ersten und der zweiten Kammer, beraten und genehmigt sein, ehe sie dem Könige zur Bestätigung vorgelegt werden können. Die erste Kammer, die Kammer der Standesherren, besteht: 1. ) aus den Prinzen des Königlichen Hauses; 2. ) ans den Standesherren, d. h. den Häuptern der fürstlichen und gräf- lichen Familien, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreis- stimme geruht hat. Die Standesherren waren bis 1803 Fürsten eigener Staaten mit eigener Gerichtsbarkeit, eigenem Militär, selbständiger Stenervcrwillignng. Während dieses Jahres wurden sie der Württembergischen Landeshoheit unterworfen (mediatisiert, vergl. evg. Lesebuch Nr. 196a). Als Ersatz für die verlorenen Hoheits- rechte haben sie Anteil an der gesetzgebenden Gewalt. Ebenbiirtig des König- lichen Hauses, sind sie von der Wehrpflicht befreit und haben die Befugnis, eigene Beamten anstellen zu dürfen. Auch ist ihnen das Recht eingeräumt, für gewisse erledigte Pfarr- und Schnlstellcn nach ihrem freien Ermessen eine bestimmte, zu dein Amte befähigte Person dein Landesherrn vorzuschlagen (Patronatrecht). Wie alle übrigen Staatsbürger sind sie Unterthanen des Königs und haben auf Verlangen dem Landesherrn zu huldigen. Standesherrliche Fürstenfamilien sind n. a.: Fürstenberg, Hohenlohe (-Langenburg, -Ohringen, -Bartenstein, -Jagstberg, -Schillingsfürst), Löwenstein, Thuen und Taxis, Waldburg (-Wolfegg-Waldsee, -Zeil-Trauchbnrg, -Zeil- Wurzach), Windischgrätz; 3. ) ans den von dem Könige ernannten erblichen oder ans Lebenszeit be- stimmten Mitgliedern. Letztere werden ohne Rücksicht ans die Geburt

10. Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen - S. 34

1895 - Stuttgart : Lung
unmittelbaren Staatsstenern, der Erhebung der Brandversicherungsbeiträge für die all- gemeine Brandversichernngsanstalt, für die Einrichtung und Erhaltung der oberamtlichen Gefängnisse und die Verpflegung der Gefangenen in denselben, für die Bestreitung der Kosten des Militär-Ersatzgeschäfts, für die Ausgaben zu Zwecken der Landarmenpflege im Bezirk u. s. w. Viele Amtskörperschaften dehnen freiwillig zum Nutzen des Be-' zirks ihre Thätigkeit ans auf den Ban und die Unterhaltung der Straßen, auf die Pflege landwirtschaftlicher Interessen, auf die Unterstützung von Bildungs- und ge- werblicher Lehranstalten, auf die Gründung von Bezirkskrankenhänsern, Armen- beschäftigunganstalten u. s. w. Zur Deckung der Bedürfnisse der Amtskörperschaft wird der pon der Amtsversammlnng festgesetzte und von der Regierung genehmigte Amtsschaden auf die einzelnen Gemeinden nmgelegt. Letztere schlagen ihn wieder auf die einzelnen Bürger nach Maßgabe ihres steuerbaren Vermögens aus. Xii. Die wichtigsten 'Notizeivorschriften. 1.) Landwirlschaftstzolizei. Jedes Grundstück muß von den Nebenliegern durch Marksteine abgegrenzt sein. Ans die Erhaltung der Eigentumsgrenze ist jederzeit Bedacht zu nehmen. Die Marksteine müssen deshalb so erhalten werden, daß sie stets sichtbar sind. Setzung und Veränderung der Marksteine ist Aufgabe des „Gemeinde-Untergangs." Den Untergängern ist sogleich Anzeige zu machen, wenn der Grundbesitzer eine Grenzmarke verliert. Die Falschsetzung und Verrückung, Ver- nichtung oder Wegnahme eines Grenzsteins in schadenstiftender Absicht wird mit Gefängnis und Geldstrafe bis zu 3000 Jl. bedroht. Das Gehen über Gärten, Weinberge, nicht abgeerntete Wiesen oder bestellte Äcker, das Betreten der durch Warnungszeichen geschlossenen Privatwege ist verboten, ebenso die Beschädigung fremder Grundstücke durch Wenden oder Schleifen mit Acker- gerätschaften oder durch Ab- oder Zuleitung des Wassers. Alle Veränderungen, welche sich an den Eigentnmsgrenzen ergeben, sind der Ortsbehörde anzuzeigen. Feld- bereinigungen bezwecken K u l t u r v e r b e ss e ru n g e n, G ü t e r z n s a m m e n l e g u n g e n und die Anlegung von Feldwegen. Ein Antrag auf Vornahme einer Feldbe- reinigung ist beim Oberamt zu stellen entweder vom Gemeinderat oder von mehreren Grundeigentümern. Die Feldbereinigung gilt als beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der Beteiligten und mehr als die Häflte des Grnndstenerkapitals auf diese Mehrheit fällt. Zur Verhütung und Unterdrückung von Viehseuchen muß jeder Besitzer von Haus- tieren von dem Ansbruch des Milzbrandes, der Tollwut, des Rotzes, der Klauen- Lungen- Pocken- und Beschälseuche sofort dem Ortsvorsteher An- zeige erstatten. Die Unterlassung dieser Anzeige wird bestraft und zieht den Ver- lust der Entschädigung nach sich. Eine Entschädigung wird gereicht bei Rotz- krankheit, Lungenseuche und Milzbrand und betrügt 3/4—4/s des gemeinen Wertes. — Zur Aufbringung der Mittel für die Ausbezahlung der Entschädigungssumme haben sämt- liche Tierbesitzer des Landes Beiträge in eine gemeinsame Kasse zu leisten. Die wichtigsten Bestimmungen des landwirtschaftlichen Nachbarrechtsgesetzes. a. Heu- Frucht- Stroh- Komposthaufen und ähnliche Anlagen, die nicht über 2 in hoch sind, müssen 0,50 na von der Eigentnmsgrenze entfernt bleiben. Sind die Anlagen höher, so muß der Abstand um so viel iiber 0,50 in betragen, als'ihre Höhe 2 m übersteigt.
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