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1. Grundriß der brandenburgisch-preußischen Geschichte - S. 64

1879 - Paderborn : Schöningh
64 § 29. Friedrich Wilhelm Iv. 1840—61. wurde sie am 6. Febr. 1850 vom Könige, von den Deputierten und demnächst von allen Civilbeamten beschworen. Nach dieser Verfassung hat der König die Exekutivgewalt; die gesetzgebende Gewalt theilt er mit zwei Kammern, dem Herrenhause und dem Hause der Abgeordneten. Das Herrenhaus besteht (seit dem 7. Aug. 1852) aus den Prinzen des königl. Hauses, aus erblichen Vertretern des Adels, aus den vom Könige auf Lebenszeit berufenen, sowie aus den von größeren Städten und von den Universitäten präsentierten Mitgliedern. Das Haus der Abgeordneten wird gebildet durch indirekte Wahl der 24jährigen unbescholtenen Staatsbürger, indem diese als. Urwähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in drei Klassen getheilt Wahlmänner aufstellen und diese die Abgeordneten wählen. 2. Reichsverhältnisse. a. Verfassungsänderung. Nach einer Verständigung des deutschen Bundestages mit dem von einem sogenannten Vorparlamente eingesetzten Fünfzigerausschuß wurde eine deutsche Nationalversammlung berufen. Diese eröffnete am 18. Mai 1848 in der Paulskirche zu Frankfurt a. M. ihre Sitzungen, zerfiel aber gleich Anfangs in drei Parteien: eine republikanische, eine kleindeutsche oder Gothaische, welche eine Vereinigung Deutschlands mit Ausschluß Oesterreichs unter preußischem Scepter erstrebte, und eine großdeutsche, die jeder Zerstückelung des Reiches entgegen arbeitete. Letztere fand eine Stütze in dem österreichischen Erzherzoge Johann, welcher auf den Vorschlag des Präsidenten Heinrich von (Bagern am 29. Juni zum Reichsverweser erwählt wurde und am 12. Juli sein Amt antrat. Dieser umgab sich mit einem Reichsministerium, und die Funktionen des Bundestages hörten aus. Die von den Republikanern erregten Ausstände in Frankfurt und Baden wurden schnell niedergeschlagen. Dagegen gewannen die Gothaer bald die Oberhand und der Reichsminister Heinrich von Gagern erwirkte am 13. Januar 1849 den Beschluß, einen deutschen Bundesstaat mit Ausschluß Oesterreichs herzustellen. Am 27. März wurde die Reichsverfassung endgültig abgeschlossen und am folgenden Tage Friedrich Wilhelm Iv. von Preußen zum deutschen Kaiser erwählt. Dieser aber lehnte die ihm ohne Verständigung mit den deutschen Fürsten angebotene Würde ab. Da die Nationalversammlung aus Durchführung der Verfassung bestand, wurden die österreichischen und die preußischen Abgeordneten zurückberufen. Die Rechte der Versammlung löfete sich aus; die Linke aber, welche zunächst in Frankfurt, dann als „Rumpfparlament" in Stuttgart durch Einsetzung einer Regentschaft ihre republikanischen Pläne zu verwirklichen suchte, wurde zersprengt. b. Ausstände in Dresden, Baden und der Pfalz. Da der König von Sachsen die Annahme der Reichsverfassung verweigerte, brach in Dresden (2. Mai 1849) ein Aufstand aus, wurde jedoch bald mit Hülfe preußischer Truppen niedergeschlagen. — Weit gefährlicher waren die zu gleicher Zeit in Baden erregten Unruhen. Die Empörungen des Mili-tairs in Rastatt und Karlsruhe bewogen den Großherzog zur Flucht, und eine provisorische Regierung trat an die Spitze. Der Pole Mieroslawski wurde zum Oberbefehlshaber ernannt und mit der baierifchen Pfalz, die sich zu gleicher Zeit empört hatte, ein Bündniß geschloffen. Aber nachdem
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