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1. Geschichte Preußens in Einzelbildern - S. 76

1891 - Danzig : Gruihn
76 Preußens Könige und ihre Zeit. er schwere Frondienste und Abgaben leisten. Mit Gesinde und Vieh war er dem Edelmann an mehreren Wochentagen zu unentgeltlichen Hand- und Spanndiensten verpflichtet, die sehr drückend waren. Auflösung der Erbunterthänigkeit. 1810. Freilich hatten schon Friedrich Wilhelm I. und Friedrich Ii. versucht, die Auflösung der Leibeigenschaft durchzusetzen; aber sie stießen teils auf den Widerstand des Adels und oft auch auf den Unverstand der dienenden Bevölkerung. Nur auf den königlichen Domänen war es gelungen, den Zwangsgesindedienst, die Verpflichtung der Bauern zum Scharwerksdienst und die Leibeigenschaft aufzuheben. Wenngleich nach dem „preußischen Landrecht" jede Leibeigenschaft für aufgehoben erklärt worden war, so hatte dieselbe doch auf den adeligen Gütern unter den Namen Gutsunterthämgkeit, Gutspflicht, Eigen-behörigkeit oder Erbunterthänigkeit fortbestanden. Auf Steins Rat erließ der König 1807 ein Gesetz, nach welchem mit dem Marlinitage 1810 im ganzen preußischen Staate die Guts- oder Erbunterthänigkeit aufgehoben wurde, so daß es von diesem Tage ab nur freie Leute geben sollte, wie solches auf den Domänen schon der Fall war. Doch sollten die Geld- und Naturalleistungen an die Gutsherren, soweit sie aus dem Besitz eines Grundstücks hervorgingen oder auf einem Vertrage beruhten, fortbestehen. Fortan wurde den Bürgerlichen auch der Erwerb adeliger Güter gestattet; denn bis dahin durften außer dem Landesherrn nur der Adel, die Köllmer und Städte Grundeigentum auf dem Lande haben. Die letzten Reste der Scharwerksdienste wurden erst 1821 aufgehoben, und den gespannfähigen Bauern gestattet, die Hand- und Spanndienste durch einmalige Zahlung des 25sachen Betrages des einjährigen Wertes derselben abzukaufen. Die Städteordnung. 1808. Seit dem 30jährigen Kriege war die Selbständigkeit der städtischen Behörden immer mehr gesunken, und der ehemals so lebendige Gemeingeist war fast gänzlich geschwunden. Bürgerschaft und Magistrat konnten in Preußen über das städtische Gemeinwesen nicht selbständig entscheiden; denn die Kriegs- und Domänenkammer durfte über alle Angelegenheiten bestimmen. Daher kam es, daß sich unter den Bürgern keine Geschäftskenntnis und Aufopferungsfähigkeit für die Gemeinde ausbildete. Diesem Zustande wollte Stein ein Ende machen, und so erschien (1808) eine Städteordnung, nach welcher die Stadtgemeinden das Recht erhielten, ihre Angelegenheiten und ihr Vermögen unter der Oberaufsicht des Staates selbst zu verwalten. Die Organe dieser Selbstverwaltung waren fortan der Magistrat und die von den Bürgern gewählte Versammlung der Stadtverordneten (zwei beigeordnete Behörden). Das Amt der Stadtverordneten war ein Ehrenamt, und auch nicht alle Magistratsmitglieder erhielten Besoldung. Durch das uneigennützige Zusammenwirken so vieler Kräfte in den Städten ist viel Segen gestiftet. So wirken z. B. heute in Berlin gegen 10000 Personen freiwillig und unentgeltlich als Stadträte, Stadtverordnete, Waisenräte, als Mitglieder bei der Steuereinschätzung, Schul- und Armenpflege u. s. w. Steins Flucht. Hardenberg. Stein hatte sich die Befreiung Deutschlands zum Ziel gesetzt und stand daher in Beziehung zu einflußreichen Männern Deutschlands und Österreichs. Ein Brief von ihm geriet jedoch in französische Hände, und Napoleon gab in seinem Zorn den Befehl, daß Stein, verhaftet werde. Letzterer mußte daher fliehen und lebte einstweilen in Österreich. — Steins Nachfolger, der Minister von Hardenb erg, bemühte sich aber, die heilsamen Verbesserungen im Staate fortzusetzen.
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