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1. Geschichte Preußens in Einzelbildern - S. 140

1891 - Danzig : Gruihn
140 Im neuen deutschen Reich. stände und gewährleistet etwa 12 Millionen Arbeitern eine Invaliden-und Altersrente, zu welcher der Staat Millionen von Zuschüssen zu zahlen hat. _ Versichert werden müssen alle Lohnarbeiter, Gesellen, Handlungsgehilfen u. s. w., die das 16. Lebensjahr vollendet haben und jährlich weniger als 2000 Mark verdienen. Für die Beiträge und Renten unterscheidet das Gesetz vier Lohnklassen. In die I. Lohnklasse gehören alle Arbeiter mit 350 Ms., in die Ii. mit 550 Ms., in die Iii. mit 850 Ms., in die Iv. mit mehr als 850 Mk. Jahresverdienst. An wöchentlichen Beiträgen werden erhoben: in der I. Lohnklasse 14, in der Ii. 20, in der Iii. 24, in der Iv. 30 Pfennige. Die Entrichtung der Beträge wird durch das Einkleben von Marken in die sogenannte Quittungskarte bewerkstelligt. Sämtliche Beiträge hat zur Hälfte der Arbeitnehmer und zur Hälfte der Arbeitgeber zu zahlen. Wer 70 Jahre alt ist und noch arbeiten kann, erhält eine Altersrente.*) Wenn aber jemand in diesem Alter arbeitsunfähig ist, so erhält er statt der Altersrente, die viel höhere Invalidenrente. — Sobald überhaupt ein Versicherter dauernd arbeitsunfähig wird, erhält er ohne Rücksicht auf das Lebensalter und die Lohnklasse einen Grundbetrag von 110 Mk. als Invalidenrente, außerdem aber noch für jede Beitragswoche einen zweiten Teil der Rente,**) der je höher ist, je länger die Versicherungszeit war. Die Gewerbeordnungsnovelle. In der Gewerbeordnungsnovelle, die unter Kaiser Wilhelm Ii. im Reichstage zu stände kam, ist bestimmt, daß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern an Sonn- und Feiertagen die nötige Ruhezeit gewährt werden muß, und daß offene Verkaufsstellen mit wenigen Ausnahmen in dieser Zeit zu schließen sind. Auch haben die Gewerbeunternehmer die notwendigen Einrichtungen zu treffen, daß Die Arbeiter gegen Gefahr für Lebeu, Gesundheit und Sittlichkeit geschützt werden. Der Arbeiter aber ist straffällig, wenn er den Kontrakt bricht und rechtswidrig die Arbeit einstellt. Damit die Lehrlinge und minderjährigen Arbeiter in rechter Zucht gehalten werden, ist den Vätern und Vormündern ein großer Einfluß eingeräumt. In Fortbildungsschulen ist der Unterricht in eine solche Zeit zu legen, daß die Schüler nicht behindert werden, dem Gottesdienste beizuwohnen. Kinder unter 13 Jahren darf niemand in Fabriken beschäftigen. Soweit nicht Ausnahmen zulässig sind, ist die Frauenarbeit für die Nachtzeit verboten, während des Tages aber auf 11 Stunden eingeschränkt. 104. Die Kaiserin Auguste Viktoria. Erste Jugendzeit. Auguste Viktoria, die Gemahlin unseres jetzigen Kaisers, ist eine Prinzessin von Schleswig-Holstein. Sie wurde am 22. Oktober 1858 geboren und verlebte den größten Teil ihrer Jugend bei ihren Eltern auf Schloß P rinden au (bei Sprottau in Schlesien). Mit ihrer jüngeren Schwester wurde sie gemeinsam unterrichtet und später auch eingesegnet. Als beide Prinzessinnen vor dem Altar standen, und der Geist- \ *) In der 1. Lohnklasse 106,40 Ml, in der 2. Lohnklasse 134,60 Mk., in der 3. Lohnklasse 162,80 Mk., in der 4. Lohnklasse 191 Mk. **) In der 1. Lohnklasse erhöht sich der Grundbetrag für jede Beitragswoche um 2 Pf., in der 2. Lohnklasse wöchentlich um 6 Pf., in der 3. Sohnklaffe wöchentlich um 9 Pf., in der 4. Lohnklasse wöchentlich um 13 Pf.
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