1891 -
Paderborn
: Heydeck
- Autor: Schröder, Johannes
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Brandenburg-Preussen
- Inhalt: Zeit: Mittelalter, Neuzeit
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Kaiser, wenn auch verwundet, doch gerettet dem Mordversuche entgangen war, welches im Sommer 1878 von einem Hause in Berlin aus auf ihn gemacht worden war.
Auf persönliches Eingreifen des Landesherrn selbst, insbesondere durch die kaiserliche Botschaft vom 17. November 1881 und wiederum vom 14. April 1883 kam im letztgenannten Jahre im Reichstage ^das Arbeiter-Krankenversicherungsgesetz und im folgenden Jahre das Arbeiter-Unfallversicherungsgesetz zu stände?) Beide erhielten in den nächstfolgenden Jahren eine Erweiterung, damit möglichst weiten Kreisen die Wohlthaten dieser Gesetze^ könnten zu teil werden. — Auch sprach der König seine große Freude darüber aus, daß im Königreiche Prenßen wenigstens die beiden untersten Stufen der Klassen steuerpflichtigen von einer Abgabe an den Staat gänzlich befreit werden formten. Es trat Mar J-887 der Reichstag auch in die Beratung eines Alters-uud Juvaliditätsversicheruugsgesetzes ein, doch zogen sich die wichtigen Verhandlungen lange Zeit hin, und Kaiser Wilhelm I. erlebte das Zustandekommen desselben nicht mehr; denn, nachdem er das außergewöhnliche Alter von 90 Jahren erreicht hatte, starb er nach kurzer Krankheit am 9. März 1888, thätig für Deutschlands Wohl bis zum letzten Hauche?)
Kaiserin Auguüa (1811—1890)?)
Die Wiege der Kaiserin Augusta stand in der großherzoglichen Residenz Weimar im schönen Thüringen. Dort wurde sie am 30. September 1811 geboren. Wenige Jahre später entwarf
x) Nach diesem Krankenversicherungsgesetze müssen sämtliche gewerbliche und Fabrik-Arbeiter und Arbeiterinnen — nach seiner Erweiterung auch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter — versichert sein. Sämtliche auf Grund dieses Gesetzes errichtete Krankenkassen, mögen sie Gemeinde-, Orts-, Betriebs- (Fabrik-, Ban-) ober Jnnnngskassen sein, haben freie ärztliche Behandlung und freie Arzenei und außerdem mindestens die Hälfte des für die betreffende Kasse geltenden Tagelohnsatzes zu gewähren. Die Beiträge werden zu einem Drittel von den Arbeitgebern, zu zwei Dritteln von den Arbeitern bezahlt.
Nach dem neuen Unfallversicherungsgesetze ist die Versicherung gegen solche Unfälle, welche aus dem Arbeitsverhältnisse hervorgehen, auf das Reich, bezw. die von bemselben gebilbeten Arbeitgeberverbänbe (Berufsgenossenschaften) übernommen und die Versichernngspslicht auf alle Betriebe und Gewerbe ausgedehnt, in welchen das Leben und die Gestmbheit der Arbeiter Gefahren ausgesetzt sind. Als Entschädigung bei Unfällen werden bezahlt die Kurkosten und je nach dem Grade der Verletzung eine fortdauernde Rente. Bei Todesfällen erhalten die Angehörigen, Seren Ernährer der Verunglückte war, eine ausreichend bemessene fortlaufende Rente. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber ganz.
2) Ergänz. I. 35—39. — A. 354—356.
3) Nach Bornhak.