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1. Die Geschichte des Altertums - S. 88

1881 - Berlin : Weidmann
88 Die Römer. Ii. Die Zeit der Republik. suln noch mehr eingeschränkt; die Verwaltung der Krieas-kasse, bte ihnen bisher zukam, übernahmen nämlich zwei patri-cnche Quästoren (Zahlmeister). Auch dies Amt wechselte jährlich und wurde nach kaum 30 Jahren den Plebejern zugänglich. Tie Canulejischen Gesetze. Die Consulartribunen 444—366 Einsetzung der Censoren 444. Konnubium. Consulartribunen.] ~te "ächste Zeit brachte neue hartnäckige Kämpfe, aber auch neue Borteile für die Plebejer. Der Volkstribun Cannlejus setzte durch, daß bte Ehen zwischen Patriciern und Plebejern sortan rechtsgültig sein sollten, was bisher nicht der Fall gewesen war; und er beantragte, daß stets einer der beiden Konsuln ein Plebejer sein letztere '^n*ra3 8^ug zwar nicht durch, aber man erreichte, daß statt der Consuln jährlich drei (zuletzt 6) Kriegs-tr ibunen mit eonsul arisch er Gewalt gewählt wurden und daß stch unter diesen Plebejer befinden durften. ,r l^Die Censoren.] Freilich wurde die Macht dieser Consulartribunen dadurch geschmälert, daß ein neues patrieisches Amt die Censur, eingeführt wurde. Die zwei Censoren, welche nur'alle 5 Jahre gewählt wurden, hatten 1) die Bürger- und Steuer-listen nach den 5 Klassen auszustellen, 2) den Senat und die Ritterschaft (equites) von unwürdigen Mitgliedern zu säubern und endlich 3) die Aufsicht über die Sitten der Bürger zu führen Es waren also höchst einflußreiche Beamte. Die Licinisch - Sextischen Gesetze. Einsetzung der Prätoren und kurulischen Adilen 367. [Dü Licinisch - Sextischen Gesetze.] Gefahrvolle Kriege nach außen, namentlich gegen die Etruscer und Gallier (s. S. 90) bewirkten, daß der Ständekampf längere Zeit ruhte. Kaum war aber die Gefahr vorüber, als sich die Plebejer um so emsiger regten. Nach abermaligen heftigen Auftritten gewährte man ihnen durch die Gesetze der Volkstribunen Licinius und ^extius 1) eine Erleichterung in der Abzahlung ihrer Schulden., 2) einen Anteil am Staatsacker, indem kein Bürger (also auch kein Patricier) mehr als 500 Morgen vom ager publicus besitzen sollte und 3) die Teilnahme am Konsulat, welches wieder hergestellt wurde; ein Cousul sollte nun stets aus dem Stande der Plebejer gewählt werden. ^Die Prätoren.] Wieder wurde aber ein wichtiger Teil der consul arischen Amtsgeschäfte abgezweigt und den Patriciern allein überwiesen, nämlich die Rechtspflege. Dieselbe übte von
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