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1. Vaterländische Geschichte - S. 8

1898 - Berlin : Nicolai
Freudenfeuer aufloderte. Das Winterfest hieß auch pulsest*). Die christlichen Prediger vereinigten später das Winterfest mit dem Weihnachtsfeste. ^ Nun hatte die Finsternis des Heidentums aufgehört, und das Sicht des Evangeliums war aufgegangen. Auch der Weihnachtsbaum stammt von dem Winterfeste her. Mitten im Winterfrost bewahrte der Tannenbaum die grüne Farbe und bekundete, daß das Leben in der Natur nur schlief, nicht aber erloschen war. Als ein Zeichen des schlummernden Lebens stellte man den Tannenbaum, der bei uns zur Ehre des himmlischen Vaters leuchtet, m den Häusern auf und erhellte ihn durch Lichter zur Ehre des Lichtgottes. Noch andere Sitten und Gebräuche find von unseren Vorfahren auf uns gekommen. Ostara ist der Name der Frühlingsgöttin. Das derselben geweihte Tier war der Hase, ihr Lieblingsopfer waren Eier. Noch heute suchen die Binder am Osterfeste die für sie versteiften buntbemalten „Eier des Osterhasen". Am Pstngstfeste schmückt man das Haus mit Birkenreis, dem ersten Maiengrün. Der Maienbaum, die Birke, war der Frühlingsgöttin geweiht. Unsere Vorfahren pflanzten zur Ehre der Frühlingsgöttin die Birke vor und in den Häusern auf, um ihre Freude über das Scheiden des harten Winters auszudrücken. Das Herbstfest ist jetzt unser Erntefest. Art den Opferschmaus, den man einst zu Ehren Wodans in dieser Zeit genoß, erinnert in einigen Gegenden der Ernteschmaus, den der Bauer seinem Gesinde giebt, in anderen die „Martinsgans". 9. Staatliche Hinrichtungen. Gerichtsbarkeit. Ein Richterstand war nicht vorhanden; jeder mündige Freie nahm an der Urteilssprechung teil. Zur Zeit des Neu- oder Vollmondes versammelten sich die Freien an der Mahloder Dingstätte im Schutze einer heiligen Linde oder Eiche, um über wichtige Angelegenheiten zu beraten und Streitigkeiten zu schlichten. Von dem Fürsten, der den Vorsitz führte, wurde die Beratung eröffnet und geleitet. Es war ein rein mündliches Verfahren; man urteilte ganz nach Gewohnheit und Herkommen. Bei Ablegung eines Eides waren die Verwandten die Eideshelfer, alle übrigen bildeten den Umstand. Bei der Abmessung der Strafen unterschied man Vermögens-, Verstümmelungs- und Todesstrafen. Landesverrat und Ehebruch wurden mit dem Tode bestraft. Der Totschlag dagegen konnte durch eine Buße oder ein Wehrgeld gesühnt werden, wenn es die Verwandten des Getöteten nicht vorzogen, die althergebrachte *) Jul (nordisch) — Rad.
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