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1. Geschichte der Hellenen in neuen und alten Darstellungen - S. 481

1884 - Leipzig : Weber
Das Zeitalter Alexanders des Großen. 481 mußten. So hat nach Alexanders I. Tod dessen jüngerer Sohn Perdikkas Ii. nicht geruht, bis er seine älteren Brüder Amyntas, Philippus, Alketas zur-seitegeschoben hatte; so hat Perdikkas'sohn Archelaos, der in unrechtmäßiger Ehe geboren war, den rechtmäßigen Erben verdrängt und, ehe er heranwuchs, ermordet. In anderen Füllen gab die Vormundschaft, die geordnete Form der Prostasie die Handhabe zur Usurpation. Dazu noch ein anderes. Mehrere Beispiele zeigen, daß jüngeren Söhnen des Königs, anch wohl Fremden, Teile des Landes zu erblichem Besitz abgetreten wurden, gewiß unter der Oberhoheit des Königs, aber doch mit so fürstlicher Befugnis, daß sie auch zu Waffendienst aufbieten und eigene Truppen halten durften. So hatte der jüngere Bruder Alexanders I., Arrhidäos, das Fürstentum Elymiotis im obern Lande erhalten, und es blieb in deffen Geschlecht; so des Perdikkas Bruder Philippus ein Gebiet am obern Axios. Das Königtum konnte nicht erstarken, wenn es diese Fürstenlinien nicht in Parition zu halten vermochte, zumal so lange die Päonen, die Agrianer, die Lynkestier, andere Grenzgebiete unter selbständigen Fürsten ihnen Rückhalt gaben. Zuerst Alexander 1., iu der Zeit der Perserkriege, scheint die Lynkestier, die Päonen, die Oresten, die Tymphäer zur Anerkennung der makedonischen Oberhoheit gezwungen zu haben; aber die Fürsten dort behielten ihren Fürstenstand und damit ihre fürstlichen Güter. Von der Verfassung und Verwaltung Makedoniens ist zu wenig überliefert, als daß man sagen könnte, wieweit sich des Königs Macht erstreckt habe. Wenn König Archelaos im letzten Jahrzehnt des peloponnesischen Krieges eine Fülle neuer Einrichtungen schaffen, wenn Philipp Ii. das Münzwesen seines Laudes, das bis dahin höchst ungleichartig gewesen war, neugestalten, wenn er ein völlig neues Heerwesen schaffen konnte, so muß das Königtum eine sehr weitgehende Befugnis normativer Verordnung gehabt haben. Aber gewiß bestimmte, was Recht sei, die Gewohnheit und das Herkommen, ergänzte den Mangel der Verfassung. Man wird wohl sagen dürfen,' daß das Königtum ebeu so weit von asiatischer Despotie wie das Volk von Leibeigenschaft und sklavischer Unterwürfigkeit entfernt war; „die Makedonen sind freie Männer", sagt ein alter Schriftsteller, nicht Penesten, wie die Maffe des Volkes in Thessalien, nicht Heloten, wie im spartanischen Lande, sondern ein Bauernvolk, gewiß nicht ohne freien und erblichen Besitz, gewiß nicht ohne Gemeindeverfassung mit Ortsversammlung und Ortsgericht, alle zu den Waffen pflichtig, wenn der König das Land aufruft. Noch in später Zeit gilt das Heer als versammeltes Volk, wird zur Volksversammlung berufen zu Beratuug und Gericht. Iu diesem Heere tritt deutlich ein zahlreicher Adel hervor unter dem Namen der „Hetären", der Kriegsgesellen, wie ihn schon die homerischen Gesänge kennen. Diesen Adel wird man kaum als Herrenstand bezeichnen Maurer, Geschichte. I. 31
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