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1. Von der Urzeit bis zum Ausgange des Dreißigjährigen Krieges - S. 38

1909 - : Schöningh
38 Ii. Das Frankenreich. bar;1 die sozialen Lehren finb eigene freie Ersinbungen. Die zweite Stufe brachte des Propheten Glaubens- und Sittenlehre in ein System, und auf der britten gab Mohammeb feiner Schöpfung eine politische Richtung. Schon in den ältesten Suren (Kapiteln) des Koran (Vorlesung, Offenbarung) bekennt Mohammeb sich zum Glauben an einen Gott, den er Allah (=ctl Jlah, der Gott) im Gegensatz zu Jlah, den vielen Einzelgöttern, nannte: „Es ist kein Gott als der Gott." Zu biesem Gotte steht der Gläubige in einem Sklavenverhältnis, das eine völlige Hingebung an Gott (Islam) forbert. „Diese Hingabe an Gott be-beutet insofern einen freiwilligen Akt des Menschen, als Gott selbst in seinem Ratschlüsse die Scheibung der Menschen in solche, die zum Islam bestimmt, und solche, die von ihm ausgeschlossen seien, getroffen habe." Diese Präbeftination zum Islam ist nicht gleichbebeutenb mit der Präbeftination zur Seligkeit ober Verbammnis. Zwar muß jeber, der nicht zum Islam vorherbestimmt ist, auf Verbammnis rechnen, boch bleiben auch beut, der zum Islam bestimmt ist, noch bestimmte Pflichten zu erfüllen übrig: zu der Pflicht des Glaubens kommt die Pflicht der guten Werke, die sich an das Vorbilb der zehn Gebote anlehnen. Zur Vermittlung der Offenbarnng benutzte Gott im Laufe der Zeiten unzählige Propheten. Als die bebeutenbsten galten Abraham, Moses, Jesus, und der größte und letzte ist Mohammeb selbst. Das Jenseits, „die letzte Welt", Auferstehung, Parabies und Hölle, malte der Prophet den Gläubigen mit feiner glühenbett Phantasie in den grellsten Farben. Der Koran bilbet nicht nur für die Glaubenslehren, fonbern auch für die Sittenlehren die Richtschnur. Die Pflichtenlehre gipfelt in der Beachtung äußerlicher Gebote: täglich fünfmal muß der Moslim (der sich Gott Hingebenbe) unter bestimmten Zeremonien (Rückenbeugen. Knien, Rieberfauen) fein Gebet verrichten und babei feinen Blick nach Mekka toenben; er ist zur Befchneibung, zu häufigen Waschungen, strengem Fasten im Monat Ramabhan, zur Enthaltung von Weingenttß, zur Wallfahrt nach Mekka, zum Almofengeben und zur Ausbreitung des Islams verpflichtet. Die Rache ist dem Menschen gestattet; alle Gläubigen finb vor Gott gleich; das Weib aber ist dem Manne nicht ebenbürtig; Vielweiberei ist statthaft. Wie schon oben bemerkt, finb die Glaubens- und Sittenlehren das Ergebnis einer fortfchreitenben Entwicklung und erst später zu 1 Vgl. Grimme, Der Ur-Jslam. Dürrs Deutsche Bibl. Bd. Xiii B, Nr. 14.
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