Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Von der Urzeit bis zum Ausgange des Dreißigjährigen Krieges - S. 118

1909 - : Schöningh
118 Iv. Tie landesfürstlich-städtische Zeit. Fleischerstraße), von bemerkenswerten Gebäuden (Kirch-, Burg-, Schloßstraße), von Toren, von Ausländern, die hier ansässig waren (Friesen-, Holländer-, Latnpert- [Lombarden-], Judenstraße), oder auch von einzelnen Ständen (Pfassengasse, Ritterstraße). Eine Beleuchtung der Straßen war nicht üblich. Die Häuser waren in der frühesten Zeit meist einfache Fachwerkbauten, die es auch erklären, daß Feuerbrünste damals oft furchtbar um sich greifen konnten. Man findet daher den Löschdienst, der meist bestimmten Handwerkern oblag, schon früh geordnet. Öffentliche Brunnen erleichterten in manchen Städten das Löschen der Brände. Seit dem 14. Jahrhundert wurden an vielen Orten die Fachwerkhäuser, die Stroh- und Schindeldächer verboten. Seit dem 15. Jahrhundert beginnt man die Fassaden des Privathauses immer reicher und schöner zu gestalten und besonders in Süddeutschland und in der Schweiz auch vielfach zu bemalen? Die Inneneinrichtung der Wohnhäuser der früheren Zeit war recht einfach; das Erdgeschoß barg Läden und Lager, im Obergeschoß befanden sich Wohn- und Schlafräume. Glasfenster waren bis zum 15. Jahrhundert unbekannt; Leinen, Ölpapier, Pergament oder Tierblafen ließen fpärliches Licht durch die kleinen Öffnungen der Holzladen eintreten. Das Mobiliar, das anfangs recht einfach war, wurde im 15. Jahrhundert mit dem erhöhten Wohlstände des Bürgers immer üppiger gestaltet. Die öffentlichen Gebäude — Kirchen, Rathäufer, Kaufhäuser, Gesell-schaftshäufer — wurden bei dem hochentwickelten Gemeinsinn der Bürger meist mit verschwenderischer Pracht errichtet. Hospitäler — mindestens eins für den Ausfatz und eins für andere Krankheiten — fehlten in keiner Stadt. Die Ausübung des Rechts und die Verwaltung der Stadt lagen anfangs in den Händen des Stadtherrn. Früher oder später aber errangen die Bürger überall eine freiere Rechtsstellung und eine selbständige Verwaltung. Bis znm Anfang des 13. Jahrhunderts war bereits eine fast völlige Loslösung der Stadt vom Stadtherrn erreicht. Größere persönliche Freiheit, auch für die eingewanderten Hörigen — wer Jahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen) in der Stadt war, ohne daß fein Herr ihn zurückgefordert hatte, war frei: „Stadtluft macht frei" —, unbeschränktes Ehe- und Erbrecht, Freiheit des Erwerbs, Befreiung von den meisten Leistungen an den Stadtherrn — ausgenommen war der Grundzins —, Beschränkung des Pflicht des Heeresdienstes, eigene Wahl des Vogtes, des früheren Vertreters des Stadtherrn, Umgestaltung des Landrechtes mit besonderer Beziehung 1 Vgl. Schulz, Die Entwicklung des deutschen Bürgerhauses. Dürrs Deutsche Bibl. Bd. Xiii B Nr. 21.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer