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1. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart (Lehraufgabe der Oberprima) - S. 6

1907 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 6 — erhielten zu dem Rechte der Steuerbewilligung noch die Kontrolle über die Verwertung der Stenern, ferner bekamen die Städte eine Erweiterung der Rechte ihres Stadtrats und die Adligen die Verleihung der obrigkeitlichen Gewalt auf dem Lande. 1598- Joachim Friedrich, 1598—1608, erbte das Fürstentum Jägerndorf, 1608 gab es aber seinem jüngeren Sohne Johann Georg. Als höchste Behörde für die äußere und innere Politik begründete er den Geheimen Rat. Von größter Wichtigkeit für die Zukunft war es, daß der Kurfürst, allerdings nur infolge großer Zahlungen an die polnischen Großen, die vormuud-fchaftliche Regierung für den geisteskranken Herzog Albrecht Friedrich in Preußen ausübte. Obwohl der preußische Adel die Vereinigung des Herzogtums mit Polen 1608-anstrebte, gelang es doch auch Johann Sigismund, 1608—1619, die vor-1619 mundschastliche Regierung in Preußen für den Herzog Albrecht Friedrich, seinen Schwiegervater, zu führen. Nachdem er im Jahre 1613 zur reformierten Lehre übergetreten war, machte er als erster von allen Fürsten nicht von seinem Rechte Gebrauch, die Religion seiner Untertanen zu bestimmen, sondern verkündete volle Gewissensfreiheit. Als Erbteil seiner Gattin Anna, die durch ihre Mutter (Maria Eleonore) eine Nichte des kinderlosen Herzogs von Jülich-Cleve war, gewann er im Vertrage zu 1614xanten 1614 Cleve, Mark und Ravensbergs. Beim Tode seines 1618 Schwiegervaters 1618 fiel ihm auch noch das Herzogtum Preußen zu. Die Machtstellung der Hohenzollern. Seit Johann Sigismuud setzte sich der Besitz der Kurfürsten von Brandenburg aus drei verschiedenen Gebieten zusammen: aus den rheinischen Besitzungen, den Marken und dem vou Polen abhängigen Preußen. Räumlich weit voneinander getrennt, waren sie politisch nur lose durch die Person des Regenten miteinander verbunden. Jedes der drei Länder hatte eigene Verwaltung, eigene Beamte, eigene Streitfrage, in jedem war die landesherrliche Gewalt durch die Stände eingeschränkt, die durch das Steuerbewilligungsrecht und die Verwaltung der von ihnen bewilligten Steuern jede wichtige Maßregel ihres Landesherrn beeinflußten und kontrollierten. Nur ein Herrscher von großer Tatkraft konnte unter solcher Machtbeschränkung Erträgliches leisten. 1619- Georg Wilhelm, 1619—1640, war aber ein schwacher Regent und 1640 in seiner Unentschlossenheit den Stürmen des Dreißigjährigen Krieges nicht gewachsen. Obwohl seine Neutralität im Niedersächsisch-Dänischen Kriege von niemand beachtet war, schloß er sich doch nur mit Widerstreben 1631 seinem Schwager Gustav Adolf an und trat, beraten von dem katholischen Grasen Adam von Schwarzenberg, einem kaiserlichen Parteigänger, 1635 dem Prager Frieden zur Vertreibung der Schweden bei, in der Hoffnung, Pommern gewinnen zu können. Als aber infolge der Schlacht bei Witt stock x) Siehe Lehrbuch für Ui. S. 235.
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